Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 01. Juli 2011 - 1 KS 20/10

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2011:0701.1KS20.10.0A
published on 01/07/2011 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 01. Juli 2011 - 1 KS 20/10
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. Januar 2010 für den Neubau einer 110-kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken B. und F. (Länge: 27,1 km, Übertragungskapazität: 2 x 380 MVA). Weiter beinhaltet das Projekt im Wesentlichen den Neubau einer 110-kV-Freileitung als Abzweig zum Umspannwerk S. (Länge: ca. 0,8 km) sowie den Ausbau des Umspannwerks F. zum Verknüpfungspunkt mit dem 380-kV-Netz und den Bau einer ca. 1 km langen 380-kV-Freileitung als Anschluss an die bestehende 380-kV-Freileitung A.-K.. Die planfestgestellten Freileitungen sollen mit zwei Übertragungssystemen ausgestattet werden. Ein System besteht bei der 110-kV-Leitung aus 2 x 3 Leiterseilen, so dass an einem Mast, inklusive Blitzschutzseil (Erdseil), 13 Seile hängen. Als Masttyp ist überwiegend ein Stahlgittermast nach "Donaubauweise" vorgesehen. Er ist - in der Standardform - im Mittel vom Erdboden bis zur Mastspitze etwa 33 m hoch und besitzt 2 Traversen, von denen die untere je Seite ca. 8 m breit ist. Der Abstand von Mast zu Mast beträgt etwa 360 m. Für den 380-kV-Anschluss sind größere Masten notwendig. Sie sind etwa 42 m hoch, die untere Traverse ist - je Seite - etwa 16 m breit, so dass sich - insgesamt - eine Traversenbreite von über 32 m ergibt.

2

Anlass für das planfestgestellte Vorhaben ist vor allem die Errichtung neuer Windenergieanlagen in den von der Regionalplanung im Kreis Nordfriesland ausgewiesenen Windenergieeignungsgebieten und der Ersatz bestehender Anlagen durch größere und leistungsfähigere Neubauten (sog. Repowering). Beide Entwicklungen haben zur Einspeisung wachsender Strommengen geführt, denen - vor Ort - keine entsprechende Nachfrage gegenüber steht. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die erzeugte Energie in das überregionale 380-kV-Netz einzuspeisen und zu den großen Verbraucherzentren zu transportieren. Das bestehende Übertragungsnetz reicht dafür nicht aus.

3

Der Kläger, ein …, wird durch die 110-kV-Leitung wie folgt betroffen: Er ist Eigentümer der Flurstücke …, … und … der Flur … der Gemarkung …, die von der Freileitung überspannt werden sollen. Auf dem Flurstück … soll zudem - unmittelbar neben dem Grenzknick zum östlich benachbarten Flurstück - der Mast Nr. … errichtet und eine dauerhafte Zuwegungsmöglichkeit zum Mast und zum Leitungsschutzbereich geschaffen werden. Er ist ferner Eigentümer der Flurstücke … der Flur … der Gemarkung … und … der Flur … der Gemarkung …, die in der Nähe der Leitung liegen. Die Hofstelle seines landwirtschaftlichen Betriebes - mit der Wohnung der Mutter - befindet sich auf dem Grundstück … in … (Entfernung zur Leitung: ca. 140 m). Sein Wohnhaus steht auf dem Grundstück ... in … (Entfernung zur Leitung: ca. 850 m). Dort befinden sich nach den Angaben in der Klageschrift auch Ferienwohnungen.

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Der Kläger erhob während des Planfeststellungsverfahrens sowohl persönlich als auch durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten Einwendungen gegen den Plan. Auf die entsprechenden Schreiben bzw. Schriftsätze (nebst Anlagen) wird Bezug genommen.

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Der Beklagte wies die Einwendungen zurück (Planfeststellungsbeschluss, S. 300 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss wurde vom 16. Februar 2010 bis zum 02. März 2010 öffentlich bekannt gemacht.

6

Am 01. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: In objektiv-rechtlicher Hinsicht verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (a.F.) werde verletzt; denn es sei absehbar, dass Vögel mit der Freileitung, insbesondere dem Erdseil, kollidieren würden und sich dabei tödlich verletzten. Diese Gefahr sei deshalb groß, weil im Trassenbereich ausgeprägter Vogelzug stattfinde. Aber auch Brutvögel seien betroffen. Die vorgesehene Markierung des Erdseils mit schwarz-weißen, ca. 0,50 m langen Kunststoffstäben - in einem Abstand von 25 bis 30 m - reiche nicht aus, um das Kollisions- und damit das Tötungsrisiko auf ein Maß herabzudrücken, dass der Tötungstatbestand nicht mehr erfüllt wäre. Zu Unrecht habe der Beklagte auch den Rückbau von alten und durch Erdkabel zu ersetzenden Mittelspannungsleitungen als gefahrensmindernd anerkannt. Eine Ausnahme oder Befreiung vom Tötungsverbot komme schon deshalb nicht in Betracht, weil in der Form des Erdkabels eine technisch gleichwertige und auch im Übrigen zumutbare Alternative zur Verfügung stehe. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße ferner gegen Ziele der Raumordnung, weil die Trasse der Freileitung ein im Regionalplan für den Planungsraum V ausgewiesenes Eignungsgebiet für die Windenergienutzung durchschneide. Diese objektiv-rechtlichen Verstöße gegen zwingendes Recht könne er - der Kläger - auch geltend machen; denn er sei bezüglich der o.g. Flurstücke mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen.

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Des Weiteren meint der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss ihm gegenüber das - drittschützende - Gebot gerechter Abwägung verletze: Die Verlegung eines Erdkabels anstelle des Baus der Freileitung wäre vor allem für seine Belange, aber auch für die Belange des Landschaftsschutzes (Erhaltung des Landschaftsbildes) und des Natur- und Artenschutzes die deutlich schonendere und damit bessere Alternative gewesen. Es hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass bereits die naturschutzrechtlichen Genehmigungen für die Verlegung eines Erdkabels - einschließlich der Einverständniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke - vorgelegen hätten. Die Inhaberin dieser Genehmigungen, die Fa. …, sei bereit (gewesen), diese gegen Kostenerstattung auf die Beigeladene zu übertragen. Die Mehrkosten eines Erdkabels, wenn sie denn bei einer betriebs- und energiepolitischen Betrachtungsweise im nennenswerten Umfang anfielen, dürften bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden; denn sie seien nach dem Energiewirtschaftsgesetz auf die Netz-Nutzer und damit letztlich auf die Strom-Endverbraucher abwälzbar. Ein Erdkabel sei auch eine technisch gleichwertige Alternative. Der Abzweig zum Umspannwerk S. sei möglich, der Kostenaufwand dafür sei im Vergleich zum Bau des Abzweigs als Freileitung vertretbar. Ein Erdkabel hätte auch nicht zu einer Wertminderung seiner Grundstücke geführt. Das sei bei der Freileitung anders, und zwar nicht nur bezüglich der unmittelbar betroffenen Grundstücke, sondern auch für die in der Nähe gelegenen. Er fürchte ferner die von der Freileitung ausgehenden Emissionen, vor allem die Auswirkungen der elektromagnetischen Felder. Zwar seien nach dem eingeholten Gutachten die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten. Im Rahmen der Abwägung hätten jedoch seine Bedenken, die auf den bisher nicht ausreichend untersuchten und erforschten Langzeitwirkungen derartiger elektromagnetischer Felder beruhten, stärker berücksichtigt werden müssen. Entsprechendes gelte für die Berücksichtigung der Lärmimmissionen, insbesondere des bei bestimmten Witterungsverhältnissen an Freileitungen auftretenden sog. Korona-Effekts, der in einem Knistern, Prasseln, Rauschen oder ausnahmsweise in einem tiefen Brummen bestehen könne. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei schließlich, dass durch die Leitung die bauliche Nutzbarkeit seiner Grundstücke eingeschränkt sowie durch die Masten, die Überspannungen und die Zuwegungen die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlich genutzten Grundstücke erheblich erschwert werde. Durch Oxidation der Leiterseile und der Metall-Masten entstehe saurer, metallhaltiger Regen, durch den die Böden verseucht würden. Zusätzlich würden die Böden, vor allem rund um die Masten, durch bei Maler- und anderen Wartungsarbeiten anfallende Schadstoffe belastet. Die verseuchten Böden wirkten sich - im Zusammenspiel mit den elektromagnetischen Strahlen - negativ auf weidende Pferde und Rinder aus (Gefahr von Verfohlungen, schlechtere Milchleistung). Bei widrigen Witterungsverhältnissen bestehe die Gefahr, dass die Masten umknicken und die Leiterseile beschädigt würden. Seine Ferienwohnungen wären nach der Errichtung der Leitung nur noch schwer vermietbar. Die in Aussicht gestellten Entschädigungen reichten als Kompensation nicht aus.

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Der Kläger beantragt,

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den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. Januar 2010 für den Neubau einer 110-kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken B. und F. aufzuheben,

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hilfsweise: den vorgenannten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

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weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über Schutzauflagen und Entschädigungen zu seinen Gunsten zu befinden.

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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

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die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig: Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen griffen nicht durch. Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot sei nicht verletzt. Die vorgesehenen Markierungen des Erdseils seien geeignet, das Kollisionsrisiko für Zug- und Brutvögel um über 90 % und damit auf ein Maß zu senken, das dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sei. Die Prüfung, ob eine Ausnahme vom Tötungsverbot zu erteilen gewesen wäre, sei somit entbehrlich gewesen. Im Übrigen verweise er insoweit auf die im Planfeststellungsverfahren eingeholten Fachgutachten, die von der Methodik her nicht zu beanstanden und deren Aussagen und Ergebnisse nachvollziehbar und fachlich vertretbar seien. Seine ihm insoweit zustehende Beurteilungs- bzw. Einschätzungsprärogative habe er nicht überschritten. Der Rückbau von Mittelspannungsfreileitungen und deren Ersetzung durch Erdkabel seien von ihm nicht als artenschutzrechtliche Maßnahme zur Vermeidung von Anflugsopfern bewertet und behandelt worden, sondern richtigerweise als Kompensationsmaßnahme im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Ziele der Raumordnung liege nicht vor. Die Ausweisung einer Fläche als Windenergieeignungsgebiet bedeute nicht, dass dort nicht auch andere Nutzungen zulässig wären. Maßgeblicher Gesichtspunkt dafür, dass sich der Vorhabenträger, die Beigeladene, für die Freileitung und gegen ein Erdkabel entschieden habe, seien die deutlich geringeren Kosten der Freileitung. Das sei unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dass die Kosten der Freileitung tatsächlich wesentlich geringer seien - das Kostenverhältnis betrage etwa 1 : 2 zu Ungunsten des Erdkabels -, habe ein von ihm, dem Beklagten, beauftragter Sachverständiger bestätigt. Die erforderliche Einschleifung des Erdkabels in das Umspannwerk S., die technisch besonders aufwendig wäre, würde das Kostenverhältnis weiter zu Lasten des Erdkabels verschieben. Die Mehrkosten des Erdkabels seien zwar auf die Endverbraucher abwälzbar, soweit das Kabel in den 20 km-Küstenkorridoren verlaufe (was bis auf ein 3,7 km langes Zwischenstück der Fall wäre). Trotz dieser (überwiegenden) Abwälzbarkeit dürften die Mehrkosten jedoch im Rahmen der Abwägung als Effizienzkriterium berücksichtigt werden. Auf die Genehmigungen der Fa. … für ein Erdkabel habe er die Beigeladene nicht verweisen können, weil diese über keine Zugriffsrechte auf diese Genehmigungen verfüge. Zudem sei das damit genehmigte Vorhaben technisch nicht vergleichbar und gleichwertig mit dem jetzt planfestgestellten Vorhaben (u.a. keine Anbindungen an das Umspannwerk S. und das 380-kV-Netz). Was die Berücksichtigung der von der Freileitung einwirkenden elektromagnetischen Felder angehe, sei die Abwägung ebenfalls nicht fehlerhaft. Zum einen seien nach den eingeholten Gutachten die Grenzwerte der 26. BImSchV - deutlichst - eingehalten. Zum anderen habe er Vorsorgegesichtspunkte in der Weise berücksichtigt, dass er die Trasse der Freileitung so gelegt habe, dass dicht besiedelte Gebiete umgangen und Wohnhäuser im Außenbereich nicht überspannt würden. Zu den vom Kläger speziell für seine Grundstücke vorgebrachten Einwendungen (Maststandorte und dadurch bedingte Bewirtschaftungserschwernisse usw.) habe er im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen Stellung genommen. Darauf nehme er Bezug.

15

Die Beigeladene hält den Planfeststellungsbeschluss ebenfalls für rechtmäßig und schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und vertieft diese in ihren Schriftsätzen vom 18. Februar 2011 und 17. Juni 2011. Zum Beleg dafür, dass die vorgesehenen Erdseilmarkierungen geeignet sind, das Kollisionsrisiko für Vögel zu minimieren, legt sie eine Studie der Dipl.-Biologen … und … vor ("Überprüfung der Wirksamkeit von neu entwickelten Vogelabweisern an Hochspannungsfreileitungen anhand von Flugverhaltensbeobachtungen rastender und überwinternder Vögel am Alfsee / Niedersachsen").

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Die Beigeladene ist ferner der Auffassung, dass sich der Kläger auf den - angeblichen - Verstoß gegen Ziele der Raumordnung, auch wenn er durch den Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sei, nicht mehr berufen könne: Dieser Verstoß, der darin bestehen solle, dass die Leitungstrasse ein Windenergieeignungsgebiet durchschneide, sei präkludiert. Das Einwendungsschreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. März 2006 habe insoweit nur den allgemeinen Hinweis enthalten, dass ein Raumordnungsverfahren durchzuführen sei und dabei raumordnerische Konfliktpotentiale herauszuarbeiten seien. Diese Konfliktpotentiale seien jedoch nur darin gesehen worden, dass die durch Windenergieanlagen bereits vorhandene Belastung des Landschaftsbildes durch die Freileitung weiter verstärkt würde. Der Verstoß gegen Ziele der Raumordnung sei auch eine Einwendung, die präklusionsfähig sei; denn er bzw. sie beinhalte nicht nur rein rechtliche, sondern auch tatsächliche Aspekte. Die Präklusionsvorschriften seien auch europarechtskonform und damit wirksam.

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Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass die Präklusionsvorschriften gegen europarechtliche Vorgaben verstießen. Als reiner Rechtsverstoß unterliege die Einwendung, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen Ziele der Raumordnung verstoße, nicht der Präklusion.

18

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt. Der Senat hat diese abgelehnt. Auf das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen wird insoweit Bezug genommen.

19

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt ist - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO: Er macht geltend in seinen Eigentumsrechten aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verletzt zu sein. Ferner sieht er sich in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 43 S. 2 EnWG, das drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46), verletzt. Die Verletzung dieser Rechte erscheint angesichts dessen, dass die in seinem Eigentum stehenden Flurstücke …, … und … der Flur … der Gemarkung … von der planfestgestellten Freileitung überspannt werden sollen und auf dem Flurstück … zudem der Mast Nr. … errichtet und eine dauerhafte Zuwegungsmöglichkeit zu diesem Mast und zum Leitungsschutzbereich zur Verfügung stehen soll, auch möglich (zur sog. Möglichkeitstheorie, vgl. z.B. das Urteil des BVerwG vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133).

21

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

22

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht deshalb gegen § 4 Abs. 1 S. 1 ROG, d.h. gegen Ziele der Raumordnung, weil die Trasse der 110-kV-Freileitung zwischen den Masten Nr. 15 und 21 ein im Regionalplan für den Planungsraum V (Neufassung 2002, Amtsblatt S. 747 ff.) ausgewiesenes Eignungsgebiet für Windenergie durchschneiden wird. Zwar könnte sich der Kläger auf einen solchen Verstoß ungeachtet dessen, dass die raumordnerischen Ziele nicht (unmittelbar) dem Schutze seiner Rechte dienen, berufen; denn er ist durch den Planfeststellungsbeschluss bezüglich der in der Zulässigkeitsprüfung benannten Flurstücke mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen (vgl. § 43 c EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG). Jedoch liegt dieser Verstoß nicht vor, so dass der Senat auch die Frage, ob der Verstoß präkludiert ist, dahingestellt lassen kann.

23

Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 ROG ist deshalb nicht gegeben, weil die Landesplanungsbehörde der Ausweisung von Windenergieeignungsgebieten nicht Zielqualität beigemessen hat. Ziele der Raumordnung sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Diese Begriffsbestimmung wird in Ziff. 2 (5) des Regionalplans für den Planungsraum V wiederholt und hinzugefügt, dass nur sog. Vorranggebiete im Sinne des § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG als "abschließend abgewogen" die Ziel-Voraussetzungen erfüllten; im Übrigen konkretisiere der Regionalplan landesplanerische Grundsätze zu einzelnen Fragen der räumlichen Entwicklung (Ziffer 2 (6) ). Die Ausweisung der Eignungsgebiete für Windenergienutzung ist in Ziffer 5.8 (1) des Regionalplans lediglich als Grundsatz, nicht als Ziel, der Raumordnung gekennzeichnet. Der Hinweis des Klägers auf Ziffer 5.8 (2), nach der es ein landesplanerisches Ziel darstelle, dass die flächenmäßige Einschränkung von Eignungsgebieten nur im Weg eines Flächennutzungsplanverfahrens erfolgen könne, bei der das landesplanerische Ziel der Windenergienutzung beachtet werden müsse, verfängt nicht. Es geht hier nicht um eine flächenmäßige Einschränkung des in Frage stehenden Eignungsgebiets, sondern um die Frage, ob dort auch eine andere raumbedeutsame Maßnahme - raumordnerisch - zulässig ist. Dass diese Frage zu bejahen ist, ergibt sich zunächst daraus, dass Grundsätze der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG lediglich Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen sind. Das ergibt sich ferner - besonders deutlich - aus dem in § 8 Abs. 7 S. 1 ROG statuierten Rangverhältnis zwischen Vorranggebieten (Nr. 1), Vorbehaltsgebieten (Nr. 2) und Eignungsgebieten (Nr. 3): In Vorranggebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen als die als vorrangig bestimmten Nutzungen und Funktionen ausgeschlossen, soweit diese anderen Nutzungen mit den vorrangigen Nutzungen und Funktionen nicht vereinbar sind. In Vorbehaltsgebieten sind den vorbehaltenen raumbedeutsamen Nutzungen und Funktionen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen - immerhin - ein besonderes Gewicht beizumessen. Dagegen beinhaltet die Ausweisung als Eignungsgebiet nur die Feststellung, dass das Gebiet für bestimmte raumbedeutsame, nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen oder Nutzungen geeignet ist und diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Aus diesem Rangverhältnis folgt, dass in einem Eignungsgebiet auch andere raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen zugelassen werden können, wenn nur - keine besondere, sondern nur "einfache" - Rücksicht auf die für dieses Gebiet bestimmte Eignung genommen wird. Das ist hier geschehen. Die Trasse der Freileitung zerschneidet das im Regionalplan in den Gemeinden V., H. und D. ausgewiesene Eignungsgebiet für Windenergie nicht zentral und in voller Ausdehnung, sondern lediglich im Süden. Der Beklagte hat bei der Festlegung der Trasse zudem darauf geachtet, dass die in der DIN EN 50341-3-4 geforderten Mindestabstände zu vorhandenen Windenergieanlagen eingehalten werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 137). Er hat sich des Weiteren versichert, dass kein Genehmigungsverfahren für die Errichtung neuer bzw. die Aufrüstung (Repowering) vorhandener Anlagen anhängig ist (Planfeststellungsbeschluss, S. 137). Er hat schließlich berücksichtigt, dass die planfestgestellte Freileitung gerade zur Ab- bzw. Weiterleitung von durch Windenergieanlagen erzeugtem Strom dienen soll und aus diesem Grunde erforderlich ist (Planfeststellungsbeschluss, S. 137 u./138 o.). Dass das ein sachgerechter und zulässiger Abwägungsgesichtspunkt ist, ergibt sich aus der Erläuterung zu den Absätzen 2 und 4 der Ziff. 7.4 des o.g. Regionalplans. Dort heißt es:

24

"Ziff. 7.6 des Landesraumordnungsplans enthält den vor dem Inkrafttreten des EEG formulierten landesplanerischen Grundsatz, dass die Aufnahme von Windstrom möglichst ohne wesentlichen Zubau im Hochspannungsnetz auskommen soll. Im Zuge der neuen bundesrechtlichen Vorgaben ist dieser Grundsatz ergänzend auszulegen und so anzuwenden, dass er nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG einem Leitungszubau zur Aufnahme von Windstrom nicht entgegengehalten werden kann."

25

In diesem Zusammenhang auch die Alternative "Erdkabel" zu berücksichtigen, musste sich dem Beklagten nicht aufdrängen; denn auch im Bereich einer Erdkabel-Trasse könnten keine Windenergieanlagen errichtet werden, diese Alternative würde die Nutzung des Eignungsgebiets für Windenergie also in annähernd vergleichbarer Weise einschränken.

26

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (a.F.) (das für den Kläger wiederum nur rügefähig ist wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Beschlusses, vgl. o.). Nach dieser Vorschrift ist es u.a. verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Zu den besonders geschützten Arten gehören auch die "europäischen Vogelarten" (§ 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b bb BNatSchG a.F.).

27

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tötungstatbestand als erfüllt anzusehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. für den Fall der Planfeststellung für ein Straßenbauvorhaben (Nordumfahrung Bad Oeynhausen) unter Rn. 91 Folgendes ausgeführt:

28

"Der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen. Dabei ist dieser Tatbestand nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns - hier: der Zulassung eines Straßenbauvorhabens - erweist … Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollision mit Kraftfahrzeugen zu Schaden kommen können, dürfte indes bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen sein. Das gilt sowohl für die (erstmalige) Aufnahme von Straßenverkehr in Folge der Zulassung eines neuen Verkehrswegs in einem bislang (an diesem Ort) nicht von einer Straße durchzogenen Naturraum als auch für die Zunahme von Verkehr beim Ausbau einer vorhandenen Straße. Solche kollisionsbedingten Einzelverluste sind zwar nicht "gewollt" im Sinne eines zielgerichteten "dolus directus", müssen aber - wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen doch vorkommen - als unvermeidlich hingenommen werden. Wäre der Tatbestand des Tötungsverbots bereits bei der Kollision eines Einzelexemplars mit einem Kraftfahrzeug erfüllt, könnten Straßenbauvorhaben stets und ausschließlich nur noch im Wege der Befreiung … oder in Anwendung von § 42 Abs. 5 bzw. § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. zugelassen werden. Damit würden diese nach dem artenschutzrechtlichen Regelungsgefüge als Ausnahmen konzipierten Vorschriften zum Regelfall. Ihren strengen Voraussetzungen würde eine Steuerungsfunktion zugewiesen, für die sie nach der Gesetzessystematik nicht gedacht sind und die sie nicht sachangemessen erfüllen können. Ein sachgerechtes Verständnis des Gesetzes führt daher zu der Auslegung, dass der Tötungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur erfüllt ist, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Straßenbauvorhaben in signifikanter Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, wie Überflughilfen, Leitstrukturen u.ä., in die Betrachtung einzubeziehen … Hiernach ist das Tötungsverbot nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden …"

29

Diese Interpretation des Tötungstatbestands, von der das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht (neben dem zitierten Urteil vom 09.07.2008, vgl. die Urteile vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff., Rn. 219, vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 ff., Rn. 58, vom 13.05.2009 - 9 A 73.07 - NuR 2010, 711 ff., Rn. 86 und vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 ff., Rn. 56), ist gemeinschaftsrechtskonform. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (a.F.) mit dem darin enthaltenen Tötungsverbot dient der Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der FFH-Richtlinie, der alle absichtliche Formen der Tötung der im Anhang IV Buchst. a genannten Tierarten verbietet. Das Merkmal der Absichtlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 18.05.2006 - C - 221/04 - juris, Rn. 71) erfüllt, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat. Von einem In-Kauf-Nehmen kann nicht ausgegangen werden, wenn sich durch (angeordnete) Vermeidungsmaßnahmen ausschließen lässt, dass sich das Risiko tödlicher Kollisionen im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht beschriebenen Vergleichsmaßstäbe signifikant erhöht (Thüringer OVG, Urt. v. 14.10.2009 - 1 KO 372/06 -, juris, Rn. 36).

30

Bei Zugrundelegung dieser Interpretation bzw. dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf Planfeststellungen für Hochspannungsfreileitungen ohne Weiteres übertragen lässt, lässt sich nicht feststellen, dass durch die hier in Frage stehende Freileitung das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (a.F.) verletzt würde. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, im avifaunistischen Fachbeitrag des Dipl.-Biologen … vom August 2007, in der Prüfung der besonderen Artenschutzbelange im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans vom Dezember 2007, ebenfalls erstellt vom Dipl.-Biologen …, im landschaftspflegerischen Begleitplan selbst sowie in den zusammenfassenden Darstellungen der Umweltauswirkungen gem. § 6 UVPG vom August 2007, gem. § 11 UVPG vom Juli 2009 und in der Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG vom Juli 2009. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass sich durch das planfestgestellte Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung bzw. Prognose das Risiko, dass Vögel durch Leitungsanflug getötet werden, nicht signifikant erhöht, wenn das Erdseil - wie in Ziff. 2 des Abschnitts 2.3.2.3 ("Nebenbestimmungen") des Planfeststellungsbeschlusses vorgeschrieben - im gesamten Trassenverlauf im Abstand von 25 m bis 30 m mit bestimmten Markierungen ausgestattet wird (Planfeststellungsbeschluss, S. 126 bis 128, 178 bis 181; zur Minimierung des Anflugrisikos durch Markierung des Erdseils, vgl. avifaunistischer Fachbeitrag, S. 51, 53 u., Prüfung der besonderen Artenschutzbelange, S. 23 f, 83 f, 87, landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 53 f, 62 f, 78, 95, Darstellung gem. § 6 UVPG, S. 18, 21, Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 20 f, 25, Bewertung der Umweltauswirkungen gem. § 12 UVPG, S. 2).

31

Die vom Kläger gegen diese naturschutzfachliche Einschätzung bzw. Prognose und die ihr zugrunde liegenden naturschutzfachlichen Stellungnahmen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

32

Die Kritik des Klägers an dem methodischen Ansatz vor allem im avifaunistischen Fachbeitrag und in der Prüfung der besonderen Artenschutzbelange im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans - der sie verfassende Dipl.-Biologe habe verkannt, dass der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (a.F.) individuenbezogen sei, sondern habe stattdessen die Auswirkungen der Freileitung populationsbezogen geprüft - ist (nur) insofern berechtigt, als sich darin zahlreiche populationsbezogene Aussagen finden. Das ist jedoch - im Ergebnis - unschädlich; denn den genannten Beiträgen lässt sich - auch - entnehmen, dass sich das Tötungsrisiko für die einzelnen Individuen (Vögel) unter den oben beschriebenen Voraussetzungen nicht signifikant erhöht. Dabei ist der Begriff der nicht signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos gleichzusetzen mit dem in den Beiträgen verwendeten, aus einer Rundverfügung des Beklagten übernommenen Begriff des allgemeinen Lebensrisikos, innerhalb dessen sich das Tötungsrisiko - bezogen auf das einzelne Individuum - bewegt. Im Übrigen erklären sich die populationsbezogenen Aussagen daraus, dass der Verfasser der Beiträge für den (nicht eingetretenen) Fall "vorsorgen" musste, dass die Planfeststellungsbehörde von der Verwirklichung des Tötungstatbestands ausgegangen wäre: Dann wäre es bei der Prüfung, ob eine Ausnahme vom Tötungsverbot hätte zugelassen werden können, auf die populationsbezogenen Aussagen möglicherweise angekommen (vgl. § 43 Abs. 8 S. 2 BNatSchG a.F.).

33

Die (weitere) Kritik des Klägers, die o.g. Beiträge und Stellungnahmen, aus denen der Beklagte herleite, dass sich durch die planfestgestellte Freileitung das Tötungsrisiko für Vögel nicht signifikant erhöhen werde, beruhten auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, teilt der Senat nicht. Was den Vogelzug angeht, hat der Verfasser des avifaunistischen Fachbeitrags und der Prüfung der besonderen Artenschutzbelange im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans die dazu vorhandene Literatur ausgewertet (vgl. die Aufstellung der ausgewerteten Literatur, die dem Fachbeitrag und der "Prüfung" jeweils beigefügt ist, sowie Ziff. 4.1.1 des Fachbeitrags sowie Ziff. 2.4 der "Prüfung"). Aufgrund neuerer, aus 2007 stammender Literatur (Berndt, Zugbeobachtungen auf der Geest - Zwischenbericht 2004 bis 2006) erfolgte im Rahmen der 1. Planänderung eine Aktualisierung und Neubewertung des Zugvogelgeschehens (Planfeststellungsbeschluss, S. 179). Weitere Aktualisierungen erfolgten in diesem Rahmen bezüglich einzelner im Trassenverlauf brütender Großvogelarten (Planfeststellungsbeschluss, S. 179, Ziff. 4.3.1 des Fachbeitrags). Was die sonstigen Brutvögel betrifft, wurden sie nicht flächendeckend entlang der gesamten Länge der Leitungstrasse, sondern in ausgewählten, repräsentativen Probeflächen innerhalb eines 600 m breiten Korridors - jeweils 300 m auf jeder Seite der Leitung - erfasst, und zwar durch drei Begehungen je Probefläche zwischen Mitte April bis Mitte Juni 2002. Die Auffassung des Klägers, diese Begehungen lägen zu weit zurück, um eine taugliche Grundlage für die Erfassung des Brutvogelvorkommens zu bilden, ist unbegründet. Zum einen sind die Daten bezüglich einzelner Großvogelarten, wie schon dargelegt, in den Jahren 2004 und 2005 aktualisiert worden. Zudem beruhen die Daten nicht allein auf den Begehungen, sondern - gerade bei fehlenden Brutnachweisen oder fehlenden anderen Hinweisen für den Brutstatus einer beispielsweise nur einmal beobachteten Art - zusätzlich auf einer avifaunistischen Plausibilitätskontrolle bzw. einer avifaunistischen Potentialabschätzung der betroffenen Probefläche, d.h. es wurden auch Arten als Brutvögel "geführt", deren Brutstatus zwar nicht nachgewiesen war, die jedoch nach ihren Habitatansprüchen auf der Probefläche hätten brüten können (Fachbeitrag, S. 16, 18). Aufgrund dieser zusätzlichen avifaunistischen Potentialabschätzung war es auch unschädlich, dass nur 3 - statt üblicherweise, je nach Lebensraumtyp, 5 bis 8 - Begehungen durchgeführt wurden (Fachbeitrag, S. 15 u.). Dies war auch deshalb unschädlich, weil die Populationsgröße einer Art nach der bei den Begehungen maximal festgestellten Zahl bestimmt wurde (Fachbeitrag, S. 16). Auch der für die Beschränkung auf 3 Begehungen angegebene Grund - die empfindlich gegenüber Freileitungen reagierenden Offenlandarten seien einfach zu erfassen, die gehölzbewohnenden Singvogelarten, bei denen die Erfassung schwieriger sei, seien aufgrund der Gewöhnungseffekte dagegen kaum durch Freileitungen gefährdet, so dass insoweit etwaige Erfassungsdefizite unerheblich seien (Fachbeitrag, S. 16) - überzeugt. Er hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, a.a.O., Rn. 36 ff.), nach der eine "am Maßstab praktischer Vernunft" ausgerichtete Bestandsaufnahme der durch das jeweilige Projekt gefährdeten Arten ausreichend ist. Für die gegenteilige Auffassung - keine ausreichende Bestandsaufnahme - spricht auch nicht, dass das Brutvorkommen des Seeadlers bei D. / B. in den artenschutzrechtlichen Beiträgen und Studien nicht berücksichtigt worden ist, ebenso nicht die Kraniche, die nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 07. Juli 2010 (im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes) in den letzten 5 Jahren zunehmend beobachtet worden sind und ein Biotop zwischen den Masten Nr. 45 und 46, in einem Abstand von ca. 300 m von der Leitungstrasse, als Rastplatz nutzen sollen: Eine Bestandsaufnahme, die sich - zulässigerweise - am Maßstab der praktischen Vernunft ausrichtet, wird niemals alle möglicherweise betroffenen Arten erfassen können, zumal - gerade bei länger dauernden Planfeststellungsverfahren - die Bestandsaufnahme nicht fortlaufend aktualisiert werden und sich außerdem das Artenvorkommen aufgrund verschiedenster Umstände und Einflüsse ändern kann. Die dadurch bedingten Defizite abzubauen bzw. zu kompensieren, ist mit Sinn und Zweck der öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe und der dazu gehörigen Unterlagen. Beim Seeadler hat das ja auch "geklappt". Seine Berücksichtigung jedenfalls im Planfeststellungsbeschluss (S. 180) beruhte u.a. auf dem entsprechenden Hinweis des Klägers des Verfahrens 1 KS 20/10, bei den Kranichen dagegen - wie dargelegt - nicht.

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Die vom Beklagten aus den o.g. Unterlagen (Fachbeitrag, "Prüfung", UVS bzw. deren Zusammenfassungen) gezogene Schlussfolgerung - keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Zug- und Brutvögel durch Leitungsanflug und damit keine Verletzung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots, wenn das Erdseil im gesamten Trassenverlauf im Abstand von 25 m bis 30 m mit noch näher zu beschreibenden Markierungen versehen wird - hält der Senat für richtig.

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Der Beklagte geht aufgrund der Aussagen in der "Prüfung", die wiederum auf einer Auswertung der dazu vorliegenden ornithologischen Literatur beruhen (S. 14 bis 16 o.; vgl. auch die Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 20), "trotz des deutlichen Vogelfluggeschehens" von ca. 20 bis 70 Anflugs- bzw. Kollisionsopfern pro - unmarkiertem - Leitungskilometer und Jahr aus. Der Kläger hält diese Zahl für viel zu niedrig: Aufgrund dessen, dass der Trassenbereich "ein zentraler Punkt der Drehscheibe des Vogelzugs über Schleswig-Holstein darstellt, der wiederum weit über 100 Millionen ziehende Vögel umfasst", sei eine Verlustrate von ca. 400 Vögeln / km / Jahr oder mehr realistisch. Dem folgt der Senat nicht. Es ist zwar richtig, dass auch über der schleswig-holsteinischen Geest Vogelzug stattfindet, nach neueren ornithologischen Untersuchungen in weitaus größerem Umfang als bisher angenommen (Koop, Der Vogelzug über Schleswig-Holstein, November 2002; Berndt, Zugbeobachtungen auf der Geest - Zwischenbericht 2004 bis 2006, vom November 2006; ders., Zugbeobachtungen auf der Geest - Zwischenbericht 2004 - 2007, vom Februar 2008; ders., Sichtbeobachtungen von Vögeln in Schleswig-Holstein - mit einem aktuellen Beispiel von der Geest, teilweise veröffentlicht unter dem Titel "Zugbeobachtungen auf der mittleren Geest - Zwischenbericht 2004 bis 2008", im Rundschreiben 2/09 der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft für Schleswig-Holstein und Hamburg). Trotzdem ist das Gefährdungspotential der hier planfestgestellten Freileitung für Zugvögel nicht so hoch wie der Kläger meint. Das liegt darin begründet, dass im Trassenbereich sog. Breitfrontzug stattfindet, d.h. die Leitung verläuft außerhalb von tradierten Zugkorridoren mit den dort gegebenen besonders starken Zugintensitäten ("Prüfung", S. 15). Die Trasse ist zudem überwiegend in südwestlicher Richtung ausgerichtet und verläuft damit im Wesentlichen in der Hauptzugrichtung der Wasservögel (Heimzug) sowie parallel zur Zugrichtung des Teils der Landvögel, der den Geestrücken in südwestlicher bzw. nordöstlicher Richtung überquert ("Prüfung", S. 15). Bei dem Teil der Landvögel, der südliche bzw. nördliche Zugrichtungen bevorzugt oder von dem ein erheblicher Teil der Population in diesen Richtungen, also quer zur Trasse, zieht, handelt es sich überwiegend um gegenüber Leitungsanflug weniger empfindliche Singvögel wie Rauchschwalben, Rohrammern, Erlenzeisige, Buch- und Bergfinken, Wiesenpieper und Bachstelzen (Berndt, Zugebeobachtungen auf der Geest, Zwischenbericht 2004 bis 2006, Tabelle 3). Schließlich befinden sich im Trassenbereich keine bedeutsamen Rastgebiete für Wasser- und Watvögel oder Einflugschneisen zu diesen Rastgebieten. Die Ostenau-Niederung zwischen V. und Kolkerheide, die als Rastgebiet ohnehin nur lokale Bedeutung besitzt, wird entgegen ursprünglichen Planungen umgangen ("Prüfung", S. 15). Auch Richarz/Hormann (Wie kann das Vogelschlagsrisiko an Freileitungen eingeschätzt und minimiert werden?, in: Vogel und Umwelt, Bd. 9 [1997], Sonderheft: Vögel und Freileitungen, S. 263 ff., 265 f.) vertreten die Auffassung, dass Freileitungen für den Vogelzug nicht automatisch ein erhöhtes Risiko darstellen, sondern nur in bestimmten Problemgebieten zu einer Gefahr für durchziehende und rastende Vögel werden können. Als solche Problemgebiete sehen sie - nur - küstennahe Niederungen und im Binnenland Feuchtgebiete und Gewässer sowie deren Einflugschneisen an (S. 268). Auch sie gehen deshalb davon aus, dass außerhalb solcher Problemgebiete, bei denen Verlustraten zwischen 200 bis 700 Vögeln / km / Jahr festgestellt worden sind, die Verlustrate "zumindest" um das Zehnfache niedriger anzusetzen sei, also mit höchstens 20 bis 70. Bernshausen u.a. (Vogelverhalten an Hochspannungsfreileitungen - Auswirkungen von elektrischen Freileitungen auf Vögel in durchschnittlich strukturierten Kulturlandschaften, in: Vögel und Umwelt, Sonderheft, S. 59 ff., 90) gehen sogar nur von einer mittleren Verlustrate von 6,5 Vögeln / km / Jahr aus. Sie betonen allerdings auch, dass es nicht möglich sei, generelle Aussagen zu machen, sondern stets eine gründliche Untersuchung der Verhältnisse vor Ort erforderlich sei. Die Studie von Hoerschelmann u.a. über Verluste und Verhalten von Vögeln an einer 380-kV-Freileitung (in: Ökol. Vögel, 1988, Heft 10, S. 85 ff., 101), nach der die Verlustrate ca. 400 Vögel / km / Jahr beträgt - u.a. auf diese Studie stützt sich der Kläger -, ist nicht vergleichbar und damit auf die hier planfestgestellte Leitung nicht übertragbar. Das folgt bereits daraus, dass es sich bei dieser - bis auf einen 1 km langen Abschnitt - um eine 110-kV-Leitung handelt, deren Masten deutlich weniger hoch sind als die einer 380-kV-Leitung. Vor allem aber ist das von Hoerschelmann untersuchte Gebiet ein sog. Problemgebiet, nämlich die Haseldorfer Marsch an der Elbe, die für Wiesen- und Wasservögel als Nahrungs- und Rastraum hochbedeutsam ist und in der es auch deshalb zu einer besonderen Konzentration von Zugvögeln kommt, weil die Elbe eine Leitlinie für den Vogelzug ist (S. 86). Außerdem verläuft die Trasse der 380-kV-Leitung in der Haseldorfer Marsch überwiegend quer zur Hauptzugrichtung der Vögel (S. 87). Auch aus der vom Kläger angeführten Abhandlung "Hochspannungsfreileitungen und Vogelschutz: Minimierung des Kollisionsrisikos" von Bernshausen / Kreuziger / Uther / Wahl (in: Naturschutz und Landschaftsplanung 2007, S. 5 ff.) ergibt sich nichts für dessen Auffassung: Darin wird zwar wiederum die Verlustrate von bis zu 400 Anflugopfern / km / Jahr aus der Studie von Hoerschelmann, betreffend die Leitung in der Haseldorfer Marsch, zitiert und deren Richtigkeit auch nicht in Frage gestellt. Ihre Übertragbarkeit auf andere Gebiete außerhalb der vogelreichen Küstenregionen bzw. außerhalb der oben beschriebenen Problemgebiete wird jedoch gerade verneint (S. 5). Nach allem ist die vom Beklagten angenommene Verlustrate von 20 bis 70 Anflugsopfern / km / Jahr naturschutzfachlich vertretbar, sie ist von der ihm insoweit zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O., Rn. 65).

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Die Verlustrate von 20 bis 70 Anflugopfern / km / Jahr wird durch die Markierungen, mit denen das Erdseil nach Ziff. 2 des Abschnitts 2.3.2.3 ("Nebenbestimmungen") des Planfeststellungsbeschlusses im gesamten Trassenverlauf in einem Abstand von 25 m bis 30 m ausgestattet werden muss, drastisch reduziert werden, auf ein Maß, bei dem nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass sich durch die planfestgestellte Freileitung das Risiko für Brut-, Zug- und Rastvögel, durch Leitungsanflug getötet zu werden, signifikant erhöht.

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Die Markierung gerade des Erdseils ist deshalb zielführend, weil von diesem die größte Gefahr ausgeht: Es ist dünner als die Leiterseile und verläuft solitär, so dass es für die Vögel schlechter wahrzunehmen ist. Gerade Großvögel, die Hindernissen grundsätzlich nach oben ausweichen, kollidieren, wenn sie den Leiterseilen ausweichen wollen, mit dem Erdseil, das sie nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen oder auf das sie nicht mehr rechtzeitig reagieren können (Fachbeitrag, S. 2 u. / 3 o.; Darstellung gem. § 11 UVPG, S. 21 o.; Richarz / Hormann, a.a.O., S. 267; Bernshausen / Kreuziger / Uther / Wahl, a.a.O., S. 5). Zum Einsatz kommen sollen hier Markierungen, die von Haack - in Anlehnung an von bei auffällig vielen Arten anzutreffenden kontrastreichen Gefiederfarben, vornehmlich schwarz - weiß, die Anordnung dieser Farben auf dem Vogelkörper und deren Erkennbarkeit beim Flug (vgl. dazu i.e.: Haack, Gefiederfarben und Flugverhalten europäischer Vogelarten als Vorbild für die Markierung von Hochspannungsfreileitungen zur Vermeidung von Vogelschlag, in: Vogel und Umwelt, Sonderheft, S. 239 ff.) - entwickelt worden sind. Sie bestehen aus beweglich aufgehängten, abwechselnd schwarzen und weißen, ca. 0,50 m langen Kunststoffstäben, die auf einer Trägerkonstruktion vormontiert sind, am Erdseil eingehängt und daran mit zwei Aluminium-Spiralen befestigt werden (Bernshausen / Kreuziger u.a., a.a.O., S. 9, vgl. auch das dort abgedruckte Foto; Ziff. 6.5, S 62 f. des landschaftspflegerischen Begleitplans). Die bewegliche Aufhängung der Kunststoffstäbe bewirkt den von Haack (a.a.O.) als vorteilhaft identifizierten "Blinkeffekt", so dass eine hohe Erkennbarkeit für Vögel unter verschiedensten Lichtbedingungen gegeben ist.

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Dass Markierungen am Erdseil - generell - geeignet sind, das Anflugrisiko deutlich zu reduzieren, steht aufgrund von Untersuchungen fest, deren Ergebnisse veröffentlich worden sind. So wird beispielsweise nach Koops (Markierung von Hochspannungsfreileitungen in den Niederlanden, in: Vogel und Umwelt, Sonderheft, S. 276 ff.) durch die Markierungen die Zahl der Anflugopfer um etwa 90 % gesenkt. Diese Aussage ist deshalb bemerkenswert, weil sie zu Markierungen gemacht worden ist, die noch nicht so "ausgereift" und damit nicht so wirksam waren wie die, die im vorliegenden Fall eingesetzt werden sollen (vgl. die dort abgebildete, nicht kontrastreiche, nicht bewegliche Kunststoff-Markierungsspirale). Insofern sind die Ergebnisse erster Untersuchungen an Leitungen am Niederrhein, die mit den hier zur Verwendung anstehenden Markierungen ausgestattet waren - Reduzierung der Kollisionsrate um 93 %, der Mortalitätsrate sogar um 96 % - und der daraus von Bernshausen / Kreuziger u.a. (a.a.O., S. 11) gezogene Schluss, dass diese von Haack entwickelten Markierungen generell geeignet seien, das Vogelschlagsrisiko um über 90 %, wahrscheinlich sogar um über 95 %, zu senken, ohne Weiteres plausibel und nachvollziehbar. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung wird bestätigt durch das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten (Überprüfung der Wirksamkeit von neu entwickelten Vogelabweisern an Hochspannungsfreileitungen anhand von Flugverhaltensbeobachtungen rastender und überwinternder Vögel am Alfsee / Niedersachsen), erstellt von Bernshausen und Kreuziger im Dezember 2009: Ohne Markierungen wurden 28 Vogelschlagsopfer ermittelt, nach Anbringung der Markierungen kein einziges mehr, obwohl dort die Bedingungen für das Auffinden von Anflugopfern besonders günstig sind, u.a. deshalb, weil der Trassenbereich für Prädatoren kaum zugänglich ist (S. 9; vgl. auch die auf S. 28 dargestellten Ergebnisse weiterer Untersuchungen - auch mit andersartigen Markern - mit vergleichbaren Ergebnissen).

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Die Zweifel, die der Kläger an der Wirksamkeit der Markierungen allgemein, d.h. nicht speziell bezüglich einzelner Vogelarten, geäußert hat, greifen nicht durch. Die Markierungen wirken auch zur Nachtzeit, in der der Hauptteil des Vogelzugs stattfindet (Fachbeitrag, S. 23; Koop, Vogelzug über Schleswig-Holstein, S. 2, 166), und bei widrigen Wetterverhältnissen. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen bei Haack (a.a.O., S. 250), wo - überzeugend - erklärt wird, warum schwarz-weiße, bewegliche Markierungen bei den unterschiedlichsten Licht- und Witterungsverhältnissen für Vögel sichtbar sind. Zur Sichtbarkeit bei Nacht heißt es, dass Schwarz zwar nicht mehr zu sehen sei, Weiß hingegen mäßig bis gut, wenn der Himmel bzw. der Hintergrund dunkel sei, bzw. sogar sehr gut bei sternenklarer Nacht; im Übrigen gebe es auch nachts keine absolute Dunkelheit (S. 247). Die Sichtbarkeit bei bedecktem Himmel und bei Regen wird dahingehend erläutert, dass Weiß dann etwa so hell sei wie der Himmel und deshalb schlecht, z.T. sehr schlecht zu sehen sei, Schwarz hingegen gut, das - bei beweglichen Markierungen - dann auch "blinke". Dass die Markierungen auch nachts und bei schlechten Wetterverhältnissen von den Vögeln wahrgenommen werden, ergibt sich auch aus dem Alfsee-Gutachten: Bei den Vogelarten, zu denen es belastbare Aussagen enthält, war festzustellen, dass sich das Flugverhalten (auch) in der Nacht und bei schlechten Wetterverhältnissen nach Anbringen der Markierungen änderte. Ein erheblich größerer Anteil der Vögel überquerte das Erdseil statt es zu unterfliegen. Es waren auch deutlich weniger, vor allem weniger starke (Ausweich-) Reaktionen zu beobachten, was zeigt, dass die Vögel die Leitung - frühzeitig - wahrgenommen haben, sich somit mit ihrem Flugverhalten - rechtzeitig - auf dieses Hindernis einstellen konnten und deshalb nicht zu besonderen Ausweichreaktionen gezwungen waren (S. 27, vgl. insoweit auch Planfeststellungsbeschluss, S. 180). Es ist auch nicht ersichtlich - und vom Kläger ist dazu auch nichts vorgetragen worden -, aus welchen Gründen die Sichtbarkeit für andere hier relevante Vogelarten anders zu beurteilen sein sollte. Die Gutachter im Alfsee-Fall haben sich mit Aussagen zu den anderen Arten nur deshalb zurückgehalten, weil sie dafür die Zahl der beobachteten Exemplare der jeweiligen Art für zu gering hielten, nicht jedoch haben sie sachliche Gründe für die Nicht-Übertragbarkeit der Ergebnisse auf diese anderen Arten genannt (vgl. S. 27). Die Sichtbarkeit der Markierungen bei Nebel ist in der Abhandlung von Haack (a.a.O.) allerdings nicht angesprochen. Das war aber auch nicht notwendig; denn bei sehr dichtem Nebel bis in größere Höhen hinein kommt der Vogelzug vollständig zum Erliegen und auch bei Bodennebel mit Sichtweiten von bis zu 100 m findet nur noch ein geringer Zug statt (Koop, Der Vogelzug über Schleswig-Holstein, S. 159/160). Das gleiche - nur geringes Zuggeschehen - gilt im Übrigen für Tage mit anhaltend starken Niederschlägen, für sehr diesige Tage und für Tage mit starkem Gegenwind (Koop, S. 160).

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Ausgehend von 20 bis 70 Anflugopfern / km / Jahr bei der unmarkierten Leitung sowie davon, dass die hier zum Einsatz kommenden Markierungen geeignet sind, die Zahl der Anflugopfer um über 90 %, wahrscheinlich sogar um über 95 %, zu senken, wird sich die Zahl der Anflugopfer auf 2 bis (maximal) 7 / km / Jahr reduzieren. Das ist eine Zahl, die nicht als signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bewertet werden kann.

41

Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch nicht bestimmte Vogelarten trotz der Markierungen in einem - überdurchschnittlichen - Umfang anfluggefährdet, so dass bezüglich dieser Arten die Verletzung des Tötungsverbots anzunehmen wäre.

42

Der vom Kläger insoweit zunächst benannte Seeadler ist nicht überdurchschnittlich gefährdet. Zwar bezeichnen ihn Bernshausen / Kreuziger u.a. (a.a.O., S. 11) als die einzige Greifvogelart in Deutschland, für die eine gewisse Vogelschlagproblematik bestehe, weil er aufgrund seiner Größe und Masse eine vergleichsweise schlechte Manövrierfähigkeit besitze. Sie relativieren die Aussage jedoch sofort unter Hinweis auf eine Untersuchung von Langgemach u.a. (Gefährdung und Schutz von Großvögeln an Freileitungen in Brandenburg, in: Naturschutz und Landschaftspflege Brandenburg, 6/3 [1997], 82 ff.), nach der der Anteil der Leitungsanflüge bei den Verlustursachen nur 2 % betrage. Im vorliegenden Fall kann eine überdurchschnittliche Gefährdung des Seeadlers auch deshalb ausgeschlossen werden, weil der Horststandort ca. 3,5 km von der Trasse entfernt ist und die Hauptjagdgebiete - in der Marsch und den Kögen - erreicht werden können, ohne dass die Leitung überquert werden muss. Aufgrund dieser Umstände ist auch eine besondere Gefährdung von Jungvögeln ausgeschlossen (Planfeststellungsbeschluss, S. 180). Die Gefährdung des Seeadlers erscheint ferner deshalb gering, weil er wie alle Greifvögel über ein hervorragendes binokulares Sehvermögen verfügt. Sieht er die Leitung rechtzeitig - und das ist, wie dargelegt, aufgrund der beschriebenen Markierungen gewährleistet - spielt seine vergleichsweise schlechte Manövrierfähigkeit keine Rolle.

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Die weiteren Vogelarten, die der Kläger für überdurchschnittlich anfluggefährdet hält, hat er in der Begründung zu dem zum Themenkomplex "Tötungsverbot" gestellten (einen) Beweisantrag benannt. Der Senat hat diesen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob während des Betriebs der planfestgestellten Freileitung wildlebende Vogelarten im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 mit der Leitung kollidieren und dadurch getötet werden, abgelehnt: Er hat unterstellt bzw. geht davon aus, dass es Kollisionen und Anflugopfer geben wird. Das konnte und durfte er unterstellen, weil er - wie dargelegt - der Auffassung ist, dass aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgeschriebenen Vermeidungsmaßnahme, der Markierung des Erdseils, das Tötungsrisiko für den einzelnen die Leitung querenden Vogel in einem Risikobereich bleibt, der mit einer solchen Anlage im Naturraum immer verbunden ist. Bezüglich der auf S. 3 des Beweisantrags ausdrücklich benannten Arten ist zunächst anzumerken, dass der Kläger, soweit er sich zur Begründung ihrer besonderen Gefährdung auf Aussagen aus der "Prüfung" der besonderen Artenschutzbelange bezieht, selbst einräumt, dass sich diese Aussagen auf eine nicht markierte Leitung beziehen ("… losgelöste von den erhofften Effekten einer Leiterseilmarkierung …"). Eine (andere) naturschutzfachliche Stellungnahme oder Untersuchung, aus der sich ergibt, dass die Markierungen für die benannten Arten nicht wirksam wären, hat er nicht nur nicht benannt, er übergeht auch, dass der Verfasser der "Prüfung" in der Zusammenfassung die Auffassung vertritt, dass eine Verletzung des Tötungsverbots weder bei Brut- noch bei Zugvögeln zu befürchten sei, wenn die Leitung - wie vorgesehen - markiert werde (S. 83 ff.). Zu den einzelnen benannten Arten: Das Weißstorch-Paar, das in Sillerup ca. 1 km von der Trasse entfernt brütet, wird zwar, da seine Nahrungshabitate größtenteils jenseits der Trasse liegen, regelmäßig die Leitung queren. Der Verfasser der "Prüfung" hält die Markierungen jedoch für geeignet und ausreichend, um das Tötungsrisiko durch Leitungsanflug nicht signifikant zu erhöhen (S. 24, 83 u., 84, 85). Das erscheint ohne Weiteres plausibel, weil Weißstörche über ein gutes Sehvermögen verfügen und zudem tagaktiv sind. Die Wiesenweihe mag aufgrund ihres leichten Körperbaus und ihrer verhältnismäßig langen Flügel windanfällig sein ("Prüfung", S. 25). Da ihre Brutstandorte jedoch relativ weit von der Trasse entfernt sind und es auch keine optimalen Nahrungshabitate im Trassenbereich gibt ("Prüfung", S. 25; Fachbeitrag, S. 31), ist ihre Gefährdung, gerade auch die von Jungvögeln, schon deshalb als gering einzustufen. Zudem verfügt sie über ein gutes binokulares Sehvermögen und kann deshalb die - markierte - Leitung frühzeitig erkennen und Ausweichmanöver rechtzeitig einleiten, so dass ihre Windanfälligkeit - so wie beim Seeadler seine schlechte Manövrierfähigkeit - ihr Risiko, mit der Leitung zu kollidieren, nicht erhöht (vgl. "Prüfung", S. 51 u., 52 o.). Die Gefährdung des Kiebitzes während der teilweise auch nachts stattfindenden Balzflüge wird durch die Markierungen, die ja auch nachts sichtbar sind (vgl. o.), auf ein artenschutzrechtlich nicht relevantes Maß gesenkt ("Prüfung", S. 27 u., 85). Altemüller / Reich (in: Vogel und Umwelt, Sonderheft, S. 111 ff., 116) berichten, dass ein Einfluss der im Untersuchungsgebiet vorhandenen 110-kV-Leitung auf Kiebitze zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei; die Leitung - dass deren Erdseil markiert gewesen wäre, wird nicht erwähnt - sei bei Balzflügen und zur Nahrungssuche regelmäßig unterquert worden. Der Große Brachvogel wurde im Untersuchungsgebiet lediglich als vereinzelter Rastvogel bzw. Nahrungsgast festgestellt ("Prüfung", S. 28). Die dort zitierte (und vom Kläger für sich in Anspruch genommene) Studie von Heijnis aus dem Jahre 1980, nach der die Zahl der Anflugopfer vergleichsweise hoch war, betraf eine - nicht oder nicht effektiv markierte - Freileitung in unmittelbarer Nähe zu Feuchtgebieten, die eine hohe Bedeutung als Rast- und Brutgebiet für zahlreiche Wasser- und Watvogelarten besaßen, und ist schon deshalb für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig. Altemüller / Reich (a.a.O., S. 118) haben keine besondere Gefährdung festgestellt: Beim reviermarkierenden Ausdrucksflug sei die Leitung stets mit mehr als 10 m Abstand überflogen, bei sonstigen Flügen ebenso deutlich unterflogen worden. Durchflüge zwischen den Leiterseilen oder den Leiterseilen und dem Erdseil seien nicht beobachtet worden, die Leitung sei also offenbar als deutliches Hindernis wahrgenommen worden. Auch als Zugvogel tritt der Große Brachvogel im Untersuchungsraum nicht in großer Zahl auf ("Prüfung", S. 65). Er erreicht zudem während des Heimzugs regelmäßig sehr große Flughöhen ("Prüfung", S. 65). Aufgrund dessen und aufgrund der Wirksamkeit der Markierungen ist eine artenschutzrechtlich relevante Gefährdung dieser Art auszuschließen. Entsprechendes gilt für die Bekassine. Ihre Gefährdung, durch Leitungsanflug getötet zu werden, ist jedoch nicht nur wegen der Markierungen als gering einzustufen, sondern auch deshalb, weil im Trassenbereich keine bedeutenden Rastgebiete liegen - die Ostenau-Niederung wird, wie dargelegt, umgangen - und weil die Trasse in der Hauptzugrichtung dieser Art verläuft ("Prüfung", S. 63). Was den Goldregenpfeifer (Zugvogel) angeht, ist dieser schon wegen seiner im Binnenland hohen Zughöhe und der im Trassenbereich nicht vorhandenen Rastgebiete nicht gefährdet ("Prüfung", S. 57). Bei der Feldlerche schließlich, die im gesamten Trassenverlauf anzutreffen ist, ist das Problem nicht in erster Linie die Gefährdung durch Leitungsanflug, sondern die Scheuchwirkung, die darauf beruht, dass die Männchen im Nahbereich der Leitung nicht ihren territorialen Balz- und Singflug ausführen können ("Prüfung, S. 29; Altemüller / Reich, a.a.O., S. 118). Das zeigt aber auch, dass die Leitung für sie gut erkennbar ist. Durch die Markierung des Erdseils wird die Erkennbarkeit weiter verbessert.

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Den weiteren Antrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Frage zu erheben, ob das unmittelbare Umfeld der geplanten Freileitung in einem Abstand von ca. 300 m zur Trasse südwestlich der Standorte der Masten Nr. 45 und 46 von Kranichen als Raststandort genutzt wird, hat der Senat ebenfalls abgelehnt: Die Beweiserhebung war nicht erforderlich, weil der Senat unterstellt, dass der beschriebene Bereich von Kranichen zum Rasten genutzt wird. Er konnte das tun, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Markierung des Erdseils Kraniche nicht genauso wirksam gegen Leitungsanflug schützt wie andere Vogelarten. Auch der Kläger hat einen solchen nicht benannt. Die Vogelart "Kraniche" ist bezeichnenderweise in seinem zuvor behandelten Beweisantrag, in dem er die Vogelarten bezeichnet hat, die er für besonders anfluggefährdet hält, nicht aufgeführt. Dass der als vorhanden unterstellte Kranich-Rastplatz auch kein durchschlagendes Indiz dafür ist, dass der avifaunistische Fachbeitrag und die "Prüfung", in denen der Rastplatz nicht behandelt ist, auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage beruhen, ist bereits dargelegt worden. Abgesehen davon, hat der Kläger erstmals in seinem Schriftsatz vom 07. Juli 2010 (im vorläufigen Rechtsschutzverfahren) auf den Kranich-Rastplatz hingewiesen, nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 43 e Abs. 3 S. 1 EnWG. Der Rastplatz war auch nicht - darauf ist ebenfalls bereits hingewiesen worden - Gegenstand der Einwendungen des Klägers im Planfeststellungsverfahren, obwohl er schon seit einigen Jahren genutzt werden soll (vgl. § 43 a Nr. 7 S. 1 EnWG).

45

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 1 LNatSchG (a.F.), nach der der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft zu verpflichten ist, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Das ist hier geschehen. Die - vom Kläger nur angesprochenen - Ersatz- bzw. Kompensationsmaßnahmen, die der Beklagte der Beigeladen aufgegeben hat, sind in Ziff. 2.1.6 (S. 5) des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführt und im landschaftspflegerischen Begleitplan unter Ziff. 9 (S. 92 f.) zusammenfassend aufgelistet. Danach sollen der Eingriff in das Schutzgut "Tiere / Brut- und Zugvögel", der zwar - wie dargelegt - nicht das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verletzt, der sich jedoch - neben dem "Restrisiko" des Leitungsanflugs - auch in anderen Wirkfaktoren äußert wie der Scheuch- und der Zerschneidungswirkung, und der Eingriff in das Schutzgut "Landschaft / Mensch" (durch Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) durch den Abbau bestimmter, im landschaftspflegerischen Begleitplan i.e. aufgeführter Leitungen kompensiert werden (S. 85 ff., 92 f.). Der Einwand des Klägers, ein Teil dieser Leitungen sei bereits - ohne dass ein Zusammenhang bestünde mit der hier in Frage stehenden Freileitung - "sowieso" abgebaut und durch Erdkabel ersetzt worden bzw. werde "sowieso" abgebaut, greift nicht durch. Die Leitungen, auf die sich dieser Einwand bezieht, sind von der Beigeladenen ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung abgebaut worden bzw. werden ohne eine solche Verpflichtung abgebaut und sind deshalb von den zuständigen Naturschutzbehörden der Kreise Nordfriesland und Schleswig-F. in ein sog. Ökokonto aufgenommen worden (Planfeststellungsbeschluss, S. 128 u. / 129 o.; landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 86 u.). Der Rückgriff auf dieses Ökokonto bzw. dessen Inanspruchnahme für die erforderliche Kompensation für die Eingriffe in die oben genannten Schutzgüter ist nach § 12 Abs. 6 S. 1 LNatSchG (a.F.) zulässig und vom Beklagten somit zu Recht anerkannt worden (vgl. dazu auch Planfeststellungsbeschluss, S. 161 f., 183 u. ff.). Der weitere Einwand des Klägers, der Beklagte habe den Abbau vorhandener Leitungen bei einigen Arten zu Unrecht auch als artenschutzrechtliche Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahme berücksichtigt, ist ebenfalls unberechtigt. Das ergibt sich insbesondere aus Ziff. 6.5 (S. 62 f.) des landschaftspflegerischen Begleitplans. Dort ist bezüglich des Schutzguts "Tiere" nur die Markierung des Erdseils als Vermeidungsmaßnahme aufgeführt. Auch im Planfeststellungsbeschluss (S. 161 f.) wird ausdrücklich zwischen dem Abbau bestehender Freileitungen als Kompensationsmaßnahmen und der Markierung des Erdseils als Vermeidungsmaßnahme unterschieden. Das ist auch bei der Bewertung der Auswirkungen der Leitung auf den Weißstorch geschehen ("Prüfung", S. 24). Die Markierung des Erdseils wird dort als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme eingestuft, der Abbau einer bestehenden Leitung dagegen lediglich als sich auf die "Gesamtsituation" des Weißstorch-Habitats begünstigend auswirkend bezeichnet, eine typische Beschreibung der sich von einer Kompensationsmaßnahme erhofften Wirkung (vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 LNatSchG a.F.).

46

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das Gebot gerechter Abwägung aus § 43 S. 2 EnWG, das die Planfeststellungsbehörde verpflichtet, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei ist für die Frage, ob dieses Gebot verletzt ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses maßgebend (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., Rn. 256, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 -, juris, Rn. 81). Mängel der Abwägung sind nach § 43 e Abs. 4 S. 1 EnWG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben, lässt sich ein - beachtlicher - Abwägungsfehler nicht feststellen.

47

Im Mittelpunkt der Abwägung stand - weil die Notwendigkeit des Ausbaus des Übertragungsnetzes nicht streitig ist - die Frage, ob die Leitung als Freileitung oder in der Form eines Erdkabels ausgeführt werden sollte. Die Beigeladene hat ihre Entscheidung, die Planfeststellung für eine Freileitung zu beantragen, "im Wesentlichen" auf Kostengesichtspunkte gestützt: Ein Erdkabel wäre bei Betrachtung der Gesamtkosten erheblich teurer als die Freileitung, nämlich etwa doppelt so teuer (Planfeststellungsbeschluss, S. 146). Dieser Argumentation ist der Beklagte gefolgt, u.a. deshalb, weil die Mehrkosten des Erdkabels eine Strompreiserhöhung zur Folge hätte: Das widerspreche den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 EnWG, der die Energieversorgungsunternehmen u.a. verpflichte, eine preisgünstige Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität sicherzustellen (Planfeststellungsbeschluss, S. 159u. / 160 o.). Der Kläger hält dem zum einen entgegen, dass die (unterstellten) Mehrkosten des Erdkabels bei der Abwägung keine Rolle spielen dürften: Diese Mehrkosten könnten nach den gesetzlichen Vorgaben - insgesamt - auf die Netznutzer und damit letztlich auf die Endverbraucher abgewälzt werden, und der darin zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, das Erdkabel zu privilegieren bzw. - kostenmäßig - mit der Freileitung gleichzustellen, würde ad absurdum geführt, wenn im Rahmen der Abwägung die Mehrkosten dennoch zu Lasten des Erdkabels berücksichtigt werden dürften. Zum anderen behauptet der Kläger, das Erdkabel verursache keine bzw. nicht so hohe Mehrkosten, wie bei der Abwägung - tragend - zugrunde gelegt. Beide Einwände des Klägers sind unbegründet.

48

Die (unterstellten) Mehrkosten des Erdkabels wären abwälzbar, wenn sie in die Entgelte für den Netzzugang, obwohl diese nach § 21 Abs. 2 S. 1 EnWG denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen und u.a. unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung gebildet werden, eingestellt werden dürften. Das wäre der Fall, wenn die Mehrkosten nicht den Effizienzvorgaben unterlägen. Nach § 21 a Abs. 4 S. 6 EnWG beziehen sich die Effizienzvorgaben nur auf den beeinflussbaren, nicht dagegen auf den nicht beeinflussbaren Kostenanteil. Zu den nicht beeinflussbaren Kostenanteilen zählen nach der gesetzlichen Fiktion des § 21 a Abs. 4 S. 3 EnWG die Mehrkosten eines Erdkabels, das nach § 43 S. 3 EnWG planfestgestellt worden ist, d.h. eines Erdkabels (mit einer Nennspannung von 110 kV), das in einem 20 km breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden soll. Daraus folgt zunächst, dass die Mehrkosten eines Erdkabels, soweit es nicht im Küstenkorridor bzw. - im im Westen und Osten von Meeren umgebenden Schleswig-Holstein - in den Küstenkorridoren verläuft, nicht in die Entgelte für den Netzzugang eingestellt werden können und damit nicht abwälzbar sind. Das betrifft im vorliegenden Fall das ca. 3,7 km lange "Mittelstück" der Leitung, das - als Erdkabel - (Investitions-) Mehrkosten in Höhe von 2,1 bis 2,5 Mio. EURO verursachen würde (Planfeststellungsbeschluss, S. 157 o.). Der eindeutige Gesetzeswortlaut lässt es nicht zu, diese Mehrkosten in die Fiktion des § 21 a Abs. 4 S. 3 EnWG einzubeziehen. Im Übrigen - soweit die Trasse in den 20 km breiten Küstenkorridoren verläuft - sind die Mehrkosten nach den obigen Ausführungen dagegen wegen ihres gesetzlich fingierten Status als nicht den Effizienzvorgaben unterliegende nicht beeinflussbare Kostenanteile abwälzbar. Davon ist der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (S. 159 u.) auch ausgegangen. Die gegenteilige Auffassung der Beigeladenen, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen auf Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung - ARegV - beruft, überzeugt nicht. Die gesetzliche Fiktion des § 21 a Abs. 4 S. 3, S. 6 EnWG ist eindeutig. Sie lässt keinen Raum, sie durch die ARegV, einer untergesetzlichen Norm, einzuschränken. Das ist jedoch auch nicht geschehen. Der Zusatz in § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ARegV "… und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen …" ist vor dem Hintergrund der Regelung in § 21 a Abs. 4 S. 3, S. 6 EnWG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Mehrkosten nicht höher sein dürfen als die, die bei einem an Kostengesichtspunkten orientierten, d.h. effizienten, Bau und Betrieb eines Erdkabels entstehen (z.B. keine Verlegung eines Erdkabels aus Kupfer, wenn ein anderes, billigeres Material, wie Aluminium, technisch gleichwertig ist). Auch aus der Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ARegV ergibt sich nichts für die Auffassung der Beigeladenen. Im Gegenteil: Darin differenziert der Verordnungsgeber zwischen Erdkabeln außerhalb der Küstenkorridore und Erdkabeln nach § 43 S. 3 EnWG, also Erdkabeln innerhalb der Küstenkorridore. Für erstere sieht er den Effizienzgrundsatz nur gewahrt, wenn die Mehrkosten des Erdkabels gegenüber den Kosten einer technisch gleichwertigen Freileitung den Faktor von 1,6 nicht überschreiten, für Erdkabel nach § 43 S. 3 EnWG enthält die Vorschrift gerade keine vergleichbaren Vorgaben oder Beschränkungen.

49

Die Möglichkeit, die Mehrkosten des Erdkabels, soweit es in den Küstenkorridoren verläuft, in das Entgelt für den Netzzugang einzustellen und damit auf die Netznutzer, die Stromversorgungsunternehmen, und - über diese - letztlich auf die Endverbraucher abzuwälzen, hat entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht zur Folge, dass die Mehrkosten im Rahmen der Abwägung (überhaupt) keine Rolle mehr spielen dürften. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung dieser Möglichkeit das Erdkabel nicht gegenüber der Freileitung privilegieren wollen, sondern damit den Netzbetreibern lediglich die Planfeststellung für eine weitere technische Alternative zur Verfügung stellen wollen, eine Alternative, die sich in der Regel - weil Erdkabel meist auf weniger Widerstand in der betroffenen Bevölkerung und, gerade in den Küstenkorridoren, seitens der Naturschutzbehörden und -verbände treffen - auch schneller verwirklichen lässt: Die Entscheidung für diese Alternative sollte nicht dadurch erschwert bzw. versperrt werden, dass die Netzbetreiber die Mehrkosten nicht auf die Netznutzer abwälzen können, also quasi auf ihnen "sitzenbleiben". Darin - in der Zurverfügungstellung einer zusätzlichen technischen, kostenmäßig nicht dem Effizienzkriterium unterliegenden Alternative auch zur Beschleunigung des Leitungsausbaus, der wegen des fortschreitenden Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung und der meist dezentralen Standorte der diese Energien produzierenden Anlagen erforderlich ist (vgl. dazu die BT-Drucksache 16/10491, S. 1, 18, zum Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze) - erschöpft sich jedoch die die Abwälzbarkeit ermöglichende gesetzliche Regelung. Das ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber in § 43 S. 3 EnWG die Wahl zwischen Freileitung und Erdkabel - trotz der Abwälzbarkeit der Mehrkosten eines in den Küstenkorridoren verlaufenden Erdkabels infolge seiner Freistellung von den Effizienzvorgaben - in das freie Ermessen des Netzbetreibers bzw. Vorhabenträgers gestellt hat (vgl. den Wortlaut dieser Vorschrift: "… kann ergänzend … beantragt werden …"). Bei der Ausübung dieses Ermessens haben der Vorhabenträger und - bei der Prüfung, ob sie dessen Ermessensentscheidung für richtig hält und übernehmen will - auch die Planfeststellungsbehörde u.a. die mit dem Energiewirtschaftsgesetz verfolgten, in dessen § 1 Abs. 1 aufgeführten Zwecke zu berücksichtigen. Zu diesen Zwecken gehören nicht nur die effiziente, sondern auch die preisgünstige und verbraucherfreundliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität. Die Berücksichtigung der Mehrkosten des Erdkabels unter den beiden zuletzt genannten Gesichtspunkten in der Abwägung, wie es der Beklagte getan hat (vgl. o.), ist somit zulässig.

50

Der Beklagte ist bei der Abwägung davon ausgegangen, dass die Ausführung des Vorhabens in der Form einer Erdkabel-Trasse in etwa doppelt so hohe (Gesamt-) Kosten verursachen würde wie in der planfestgestellten Form, als Freileitung (Planfeststellungsbeschluss, S. 146). Das ist nicht zu beanstanden, dieses Kostenverhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Erdkabels durfte er zugrunde legen.

51

Zur Ermittlung des Kostenverhältnisses zwischen Freileitung und Kabel lagen dem Beklagten zahlreiche Gutachten bzw. Fachbeiträge vor, die er entweder selbst in Auftrag gegeben oder beigezogen hatte oder die von der Beigeladenen oder Betroffenen in das Planfeststellungsverfahren eingeführt worden waren (B. II, das auf einer Studie desselben Verfassers - B. I - aufbaut: Kostenvergleich alternativer Ausführungen windbedingter Netzverstärkungsmaßnahmen im Hochspannungsnetz in Schleswig-Holstein, Juli 2005, der die 110-kV-Leitung zwischen B. und F. betrifft; B. III, Kosten- und magnetfeldorientierte Aktualisierung der Ausführungsvarianten einer windbedingten Netzverstärkungsmaßnahme in Schleswig-Holstein, November 2006; B. IV, Priorität für Erdkabel beim Ausbau der Stromnetze in Schleswig-Holstein, Juli 2006, Stellungnahme zum entsprechenden Antrag der Landtagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen; Oswald, Stellungnahme zum selben Antrag; ders., Gutachten zur Bewertung einer alternativen Verkabelung der geplanten 110-kV-Hoch-spannungsfreileitungen Baumstraße - Löstringen und Pkt. Belm - Powe, Oktober 2007; Paul, Kabel oder Freileitung, 2007; Jarass / Obermair, Netzeinbindung von Windenergie in Schleswig-Holstein, März 2005, betr. die in Frage stehende Leitung; dies., Wirtschaftliche Zumutbarkeit des Netzausbaus für erneuerbare Energien, in: ZfE 2005, 3 ff.; dies., Untersuchung derselben Frage im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Mai 2007; IEBT, Ergänzende betriebswirtschaftliche Betrachtungen zu den relevanten netzverstärkenden Investitionsalternativen, Juli 2009; Kostenvergleiche der Beigeladenen vom 24. November 2005, in: Anlage 1 zum Erläuterungsbericht [Vergleich Freileitung - Kabel], S. 17 f., und vom 21. Dezember 2007, in: Anlage 4 zum Erläuterungsbericht [Gesamtabwägung], S. 5 f., letzterer zugleich Auseinandersetzung mit den Studien von B.). Die Bandbreite des in diesen Gutachten und Fachbeiträgen ermittelten Kostenverhältnisses zwischen Freileitung und Kabel reicht von "nahezu Vollkostengleichheit" (Jarras / Obermair) bis 1 : 3,3 (Oswald, Gutachten zu den Leitungen Baumstraße - Löstringen u.a.). Das beruht auf den verschiedensten Ursachen, beispielsweise darauf, dass technisch nicht in jeder Hinsicht identische und gleichwertige Leitungs- und Kabelsysteme verglichen werden, dass die angesetzten Rohstoffpreise variieren, dass die sog. Übertragungsverluste, die bei einer 110-kV-Freileitung höher sind als bei vergleichbaren Erdkabeln, auf der Grundlage unterschiedlich hoher Strompreise (in ct/kWh) berechnet werden, dass die sog. sozialen Kosten, d.h. die für den Ausgleich und die Kompensation von Umweltbelastungen anfallen, teils nicht, teils in unterschiedlicher Höhe eingestellt werden und dass teilweise in dem Kostenvergleich - zu Lasten der Freileitung - auch die Kosten von Einspeisebehinderungen für durch Windenergieanlagen erzeugten Strom berücksichtigt werden, die darauf beruhen, dass die Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren in der Regel länger dauern als die für Erdkabel. Trotz der beschriebenen Bandbreite ist allerdings eine Tendenz oder ein Trend dahingehend erkennbar, dass die (Gesamt-) Kosten eines Erdkabels höher sind als die einer Freileitung. Wenn man einen Durchschnitt bilden würde, ergibt sich - überschlägig gerechnet - in etwa ein Kostenverhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Erdkabels, von dem der Beklagte ja auch ausgegangen ist. Auch der Kläger räumt - in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2010 im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes - ein, dass der vom Beklagten und der Beigeladenen für richtig gehaltene Mehrkostenfaktor von 100 % dem Durchschnitt des in öffentlich erhältlichen Publikationen vertretenen Spektrums entspreche.

52

Mit der Auswertung der dargestellten Gutachten und Fachbeiträge hat sich der Beklagte jedoch nicht zufrieden gegeben, sondern ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Der von ihm beauftragte Gutachter, Prof. Dr. P., kommt in seiner "Gutachterlichen Beurteilung des Projekts 110-kV-Leitung B. - F. unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten" (vom September 2009) - (auch) in Auseinandersetzung mit den Gutachten von B. und den Kostenvergleichen der Beigeladenen - zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung aller Kosten über ein Zeitraum von 40 Jahren mittels der Barwertmethode (vgl. dazu IEBT, S. 1) das Kostenverhältnis 1 : 2 bis 2,5 zu Lasten des Erdkabels betrage: Zwar sei das Verhältnis bei den Investitionskosten höher, nämlich 1 : 3 bis 4. Jedoch verbessere sich das Verhältnis zu Gunsten des Kabels - auf den angegebenen Wert - durch die ca. 2,8 fach höheren Betriebskosten der Freileitung. Diese beruhten im Wesentlichen auf den höheren Kosten für die Übertragungsverluste, aber auch auf den um ca. 2/3 höheren Wartungskosten. Berechne man die Kosten für die Übertragungsverluste statt mit 4,5 ct/kWh z.B. mit 7,5 ct/kWh, könne das Kostenverhältnis auch kleiner als 1 : 2 werden (S. 39). Im Übrigen weist der Gutachter darauf hin, dass die Ergebnisse betriebswirtschaftlicher Prüfungen nie den Genauigkeitsgrad hätten wie die technischer Prüfungen, weil die Eingangsdaten - z.B. die Kupfer- bzw. Aluminiumpreise für das Erdkabel, die schon erwähnten Strompreise, Zinssätze für das aufzunehmende Kapital usw. - starken Schwankungen unterworfen seien und man deshalb Schwankungsbreiten von 10 bis 20 %, in Sonderfällen sogar von bis zu 50 %, einkalkulieren müsse (S. 27 o., vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 146 u.).

53

Das Gutachten "P.", dessen Ergebnis - Kostenverhältnis 1 : 2 bis 2,5 - in der (durchschnittlichen) Tendenz der bis dahin vorliegenden Gutachten und Fachbeiträge liegt, ist nachvollziehbar und plausibel. Die Kritik daran, dass der Gutachter zur Ermittlung der Investitionskosten für die beiden Erdkabelvarianten - Kupfer bzw. Aluminium - aktuelle Angebote von Kabelfirmen eingeholt und seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat (S. 18, 29), ist nicht berechtigt. Es mag zwar sein, dass die Kupfer- bzw. Aluminiumpreise bei Einholung der Angebote höher waren als zu der Zeit, als B. seine Gutachten erstellt hat. Es ist jedoch genauso nicht ausgeschlossen, dass die Preise im Zeitpunkt des Baus der Leitung noch höher sein könnten. Das genau sind die Schwankungen bzw. Unwägbarkeiten, auf die der Gutachter hingewiesen hat und die darauf beruhen, dass zwischen der Variantenprüfung im Planfeststellungsverfahren und der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens erhebliche Zeit verstreichen kann. Aus demselben Grund ist es nicht zu beanstanden, dass der Gutachter die Übertragungsverluste auf der Grundlage eines Strompreises von 4,5 ct/kWh berechnet hat, eines Preises, der bei betriebs- bzw. marktwirtschaftlicher Betrachtung seinerzeit angemessen erschien (S. 34). Die Auffassung des Klägers, die Übertragungsverluste hätten auf der Grundlage von 7,5 ct/kWh, dem im EEG festgesetzten Preis für erzeugten Windstrom, berechnet werden müssen, überzeugt nicht. Zwar soll die Leitung im Wesentlichen der Übertragung bzw. der Weiterleitung von durch Windenergieanlagen erzeugtem Strom dienen, der bei der Übertragung teilweise verloren geht (Stichwort: Verlorene Windenergie). Der hier in Rede stehende Kostenvergleich zwischen Freileitung und Kabel hat jedoch nach betriebs- und marktwirtschaftlichen Grundsätzen und Regeln zu erfolgen. Für energiepolitische Erwägungen, die der Festlegung der (Abnahme-) Vergütung im EEG zugrunde liegen, haben der Gutachter und - ihm folgend - der Beklagte somit zu Recht keinen Raum gesehen (S. 34, Planfeststellungsbeschluss, S. 158). Die Kosten, die als Folge der erwähnten Einspeisebehinderungen durch die vermeintlich spätere Fertigstellung der Freileitung entstehen könnten, hat der Gutachter ebenfalls zu Recht unberücksichtigt gelassen. Die hier - wie dargelegt - maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Regeln lassen deren Berücksichtigung nicht zu. Davon geht auch - unter Verwerfung des hinter dem Verlangen nach Berücksichtigung dieser Kosten stehenden gesamt-volkswirtschaftlichen Ansatzes - der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss aus (S. 158; vgl. dazu auch Anlage 4 zum Erläuterungsbericht [Gesamtabwägung], S. 6 f.). Der Gutachter hat auch die sog. sozialen Kosten, d.h. die bei der Freileitungsvariante entstehenden Kosten für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, in den Kostenvergleich eingestellt. Das hat er in seinem Gutachten zwar nicht ausdrücklich gesagt. Das ergibt sich jedoch daraus, dass er hinsichtlich der Investitionskosten für die Freileitung von den - als richtig erachteten - Angaben der Beigeladenen ausgegangen ist (9.555.000,-- EURO insgesamt = 353.000,-- EURO / km). In diesen Kosten sind die Kosten für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen bereits enthalten (Planfeststellungsbeschluss, S. 155 o., 184 u.), des Weiteren auch die Kosten für zu leistende Entschädigungen (Anlage 1 zum Erläuterungsbericht [Vergleich Freileitung - Kabel], S. 17). Für die Erdkabelvariante hat der Gutachter diese Kosten, obwohl sie auch beim Erdkabel - wenn auch wohl in geringerer Höhe - anfallen, nicht berücksichtigt (S. 28 u. bis 32). Nicht berücksichtigt hat der Gutachter auch die Mehrkosten - dies allerdings bewusst, weil diese auch in die von ihm auf ihre Plausibilität hin überprüften Kostenvergleiche von B. und der Beigeladenen nicht eingestellt worden sind (für letztere: Anlage 1 zum Erläuterungsbericht [Vergleich Freileitung - Kabel], S. 18) -, die durch den Anschluss des Umspannwerks S. bei der Erdkabelvariante entstünden. Dieser Anschluss ist als Freileitung unproblematisch zu realisieren, der Anschluss per Erdkabel ist dagegen technisch schwieriger (vgl. dazu Gutachten, S. 26; Planfeststellungsbeschluss, S. 117). Die größeren technischen Schwierigkeiten bedingen auch höhere Kosten. Der Vortrag des Klägers (aus seinem Schriftsatz vom 07. Juli 2010 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), der Anschluss könne - statt mittels der vom Beklagten für erforderlich gehaltenen Einschleifung des Erdkabels - mittels von in einem sog. Dupré-Tunnel verlegter Abzweigmuffen hergestellt werden und die dafür erforderliche Tunnellänge von 10 bis 20 m verursache nur Mehrkosten von 10.000,-- bis 20.000,-- EURO, berücksichtigt nicht die Kosten der Abzweigmuffen. Diese betragen - nach den Angaben der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2011 (S. 33), denen der Kläger nicht widersprochen hat - ca. 572.000,-- EURO. Die Gerätekosten für die Ausführung des Abzweigs als Freileitung belaufen sich dagegen nur auf ca. 132.000,-- EURO. Bei Einstellung der beiden zuletzt genannten Kostenpositionen - Kosten für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen und Entschädigungen / Mehrkosten für den Anschluss an das Umspannwerk S. - in den Kostenvergleich verschöbe sich das vom Gutachter ermittelte Kostenverhältnis von 1 : 2 bis 2,5 weiter zu Lasten des Erdkabels. Diese - nicht berücksichtigten - Kosten sind auch geeignet, die Schwankungen, die sich bezüglich verschiedener Kostenpositionen nach den obigen Ausführungen ergeben können - z.B. höherer Ansatz als 4,5 ct/kWh bei Berechnung der Kosten der Übertragungsverluste -, in gewissem Umfang auszugleichen bzw. "aufzufangen". Abschließend sei zum Komplex des Kostenverhältnisses zwischen Freileitung und Kabel darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion Die Linke zu den Auswirkungen des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen ebenfalls davon ausgeht, dass das Kostenverhältnis 1 : 2 beträgt (BT-Drucksache 17/4131 vom 07. Dezember 2010, S. 5, wobei mit dem dort verwendeten Begriff "Investitionskosten" nur die Gesamtkosten gemeint sein können, denn in sämtlichen Publikationen wird bezüglich der - reinen - Investitionskosten stets von einem deutlich schlechteren Verhältnis zu Lasten des Erdkabels ausgegangen, z.B. im Gutachten "P." von einem von 1 : 3,1 bis 3,7).

54

Der Versuch des Klägers, durch die mit Schriftsatz vom 01. Februar 2011 vorgelegte - erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses veröffentlichte - Studie der Universität Duisburg / Essen und der Fa. … (Naturschutzfachliche Analyse von küstennahen Stromleitungen) und das mit Schriftsatz vom 18. April 2011 eingeführte Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 05. April 2011 zu belegen, dass das vom Beklagten bei der Abwägung zugrunde gelegte Kostenverhältnis zwischen Freileitung und Kabel falsch sei, berücksichtigt nicht, dass es - wie dargelegt - für die Frage, ob das Gebot gerechter Abwägung verletzt ist, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ankommt. Zu diesem Zeitpunkt, am 15. Januar 2010, lagen die Studie und das Urteil, aus dem der Kläger herleitet, dass das Kostenverhältnis längst nicht so weit auseinanderklafft wie vom Beklagten zugrunde gelegt, das Erdkabel möglicherweise sogar günstiger ist, noch nicht vor. Ein auf das Kostenverhältnis bezogenes Ermittlungsdefizit lässt sich auch sonst nicht feststellen. Unterstellt, es gäbe es dennoch, wäre es angesichts der Vielzahl der vom Beklagten ausgewerteten Gutachten und Fachbeiträge und des von ihm zusätzlich eingeholten Gutachtens "P." jedenfalls nicht im Sinne des § 43 e Abs. 4 S. 1 EnWG "offenbar" und damit unerheblich. Im Übrigen hat Prof. Dr. P. - wie schon ausgeführt - in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass man an die Genauigkeit betriebswirtschaftlicher Vergleiche nicht technische oder naturwissenschaftliche Maßstäbe anlegen, sondern es bei den Ergebnissen auch gewisse, auch größere, Schwankungsbreiten geben könne (S. 27). Variantenprüfungen im laufenden Planfeststellungsverfahren können nur Kostenschätzungen mit notwendigerweise prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden. Diese Kostenschätzungen können - eben wegen dieses prognostischen Gehalts - nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen worden oder die gezogenen Schlüsse nicht plausibel und nachvollziehbar sind (BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, UPR 2011, 390 ff., 395, Rn. 90, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 -, juris, Rn. 81). Das ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.

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Dem Antrag des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Frage zu erheben, ob die Gesamtkosten für die Ausführung des Vorhabens als Erdkabel bei der Betrachtung eines Zeitraums von 40 Jahren und unter Berücksichtigung der Stromverlustkosten höher als der 1,6 fache Betrag der Freileitung sind, hat der Senat nicht entsprochen und musste das auch nicht: Ein solches Gutachten wäre genauso wenig zu berücksichtigen wie die oben erwähnte Studie der Universität Duisburg / Essen und der Fa. …: Wie vorstehend dargelegt, ist der Beklagte im für die Abwägung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zulässigerweise von einem Kostenverhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Erdkabels ausgegangen. Beweis über die Frage, ob ein alternativ zu verwirklichendes Erdkabel in der 110-kV-Spannungsebene im Vergleich zur planfestgestellten Freileitung wartungs- und störungsanfälliger ist, musste der Senat ebenfalls nicht erheben. Er hat als richtig unterstellt, dass die Freileitung wartungs- und störungsanfälliger ist. Er durfte das tun, weil auch der vom Beklagten beauftragte Gutachter, Prof. Dr. P., von einer höheren Wartungs- und Störanfälligkeit der Freileitung ausgegangen ist. Das ergibt sich daraus, dass er um 2/3 höhere Wartungskosten zugrunde gelegt hat. Soweit der Beweisantrag dem Zweck dient zu belegen, dass das Erdkabel eine technisch gleichwertige Alternative zur Freileitung ist (vgl. die Begründung des Antrags), ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die technische Gleichwertigkeit - obwohl er das, wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals betont hat, sachlich anders beurteilt - im Rahmen der Abwägung unterstellt hat (Planfeststellungsbeschluss, S. 147, vorletzter Absatz, a.E.). Gegenstand des Beweisantrags war nicht, welche Folgen Störungen oder Beschädigungen der Freileitung oder des Erdkabels, gerade im Hinblick auf damit verbundene Ausfallzeiten, haben (vgl. dazu Anlage 1 zum Erläuterungsbericht [Vergleich Freileitung - Kabel], S. 14).

56

Dass der Beklagte seine Entscheidung für die Freileitung und gegen das Erdkabel "im Wesentlichen" auf Kostengesichtspunkte, hier das Kostenverhältnis von 1 : 2, gestützt hat, ist - wie dargelegt - unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der preisgünstigen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (vgl. § 1 Abs. 1 EnWG) im Grundsatz nicht zu beanstanden. Diese Kostengesichtspunkte sind ferner als Belange der Beigeladenen zu berücksichtigen, die unter dem Aspekt der - allgemeinen - Wirtschaftlichkeit ein Interesse daran hat, den von ihr zu finanzierenden finanziellen Aufwand für das Vorhaben möglichst gering zu halten (zur Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten in der Abwägung, vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, a.a.O., Rn. 98 f., u. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, Rn. 37, 40). Sie haben hier angesichts der Höhe der (Gesamt-) Mehrkosten, die nach der Anlage 1 zum Erläuterungsbericht (Vergleich Freileitung - Kabel, S. 3, 17 f.) für ein Aluminiumkabel ca. 17 bis 18 Mio. EURO, für ein Kupferkabel ca. 23 Mio. EURO beträgt, erhebliches Gewicht. Prof. Dr. P. hat die Berechnungsgrundlagen, nach denen diese Zahlen ermittelt worden sind, in seinem Gutachten als "gut mit den aktuellen Werten noch übereinstimmend und plausibel" bezeichnet (S. 32). Die in der Anlage 4 zum Erläuterungsbericht (Gesamtabwägung, S. 5) angeführten Mehrkosten aus der B. III - Studie für ein Aluminiumkabel von "nur" 12, 6 Mio EURO sind lt. Prof. Dr. P. zu niedrig, weil die in die Berechnung eingestellten Aluminiumpreise nicht den aktuellen - höheren - Preisen entsprechen.

57

Schon die Kostengesichtspunkte lassen es auch nicht zu - wollte sich der Beklagte nicht den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aussetzen -, die Beigeladene auf die Inanspruchnahme der der Fa. … erteilten naturschutzrechtlichen Genehmigungen für ein Erdkabel und den Eintritt in die mit den von der Kabeltrasse betroffenen Grundstückseigentümern geschlossenen Gestattungsverträge zu verweisen; denn für den Bau des Erdkabels aufgrund dieser Genehmigungen entstünden ja ebenfalls entsprechende Mehrkosten. Diese wären zudem für die Beigeladene nicht einmal abwälzbar, weil sich die Vorschrift des § 21 a Abs. 4 S. 3 EnWG nur auf Erdkabel innerhalb der Küstenkorridore bezieht, die nach § 43 S. 3 EnWG planfestgestellt worden sind (vgl. o.). Abgesehen davon, hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2011 (S. 43) mit beachtlichen Gründen die technische Gleichwertigkeit des der Fa. … genehmigten Erdkabels mit der planfestgestellten Freileitung in Frage gestellt. Auch der Beklagte hält die technische Gleichwertigkeit für nicht gegeben (Planfeststellungsbeschluss, S. 144).

58

Durchsetzen können sich die Kostengesichtspunkte gegen die anderen zu berücksichtigenden privaten und öffentlichen Belange in der Abwägung jedoch nur dann, wenn dabei die objektive Gewichtigkeit dieser anderen Belange nicht verkannt wird (zum Abwägungsgebot allgemein, vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Dafür, dass der Beklagte (andere) Belange nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hätte, ist nichts ersichtlich. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Passagen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, in denen er sich mit diesen Belangen auseinandergesetzt und erläutert hat, warum er sich - in Ausübung seines ihm insoweit zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungsermessens - für deren Zurückstellung entschieden hat (Planfeststellungsbeschluss, S. 141 - 143, S. 144 - 152, S. 161 - 178, S. 181 - 183, S. 186 - 195). Ferner verweist der Senat auf die Anlage 1 zum Erläuterungsbericht (Vergleich Freileitung - Kabel), in der auch die unterschiedlichen Auswirkungen auf die umweltbezogenen Schutzgüter dargestellt sind (S. 14 ff.), sowie auf die Anlage 4 zum Erläuterungsbericht (Gesamtabwägung).

59

Ungeachtet dieser Generalverweisung nimmt der Senat zu - öffentlichen und privaten - Belangen, die Betroffene, teilweise auch der Kläger, in der Abwägung - insbesondere - nicht ausreichend behandelt und berücksichtigt gesehen haben, im Folgenden ergänzend Stellung:

60

Die artenschutzrechtlichen, vor allem die avifaunistischen, Belange sind in die Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte der Beigeladenen mit der Markierung des Erdseils eine Maßnahme aufgegeben hat, die verhindert, dass sich das Kollisionsrisiko - und damit das Tötungsrisiko - signifikant erhöht (vgl. o.). Das schließt es zwar nicht aus, im Rahmen der Abwägung noch "mehr" für diese Belange zu tun. Dass der Beklagte das nicht getan, d.h. die Beigeladene nicht auf die Erdkabelvariante verwiesen, hat, ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Verbesserungen, die mit dem Erdkabel für das Schutzgut "Vögel" nur noch hätten erreicht werden können, sind verhältnismäßig gering. Sie hätten außer Verhältnis zu den erheblichen Mehrkosten gestanden, die die Erdkabelvariante verursacht hätte. Abgesehen davon, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass auch das Erdkabel negative Auswirkungen auf umweltrelevante Schutzgüter hätte, vor allem die Schutzgüter "Boden" (einschließlich der Bodelebewesen), "Wasser" und "Pflanzen", die sogar stärker betroffen wären als sie es durch die Freileitung sind (Planfeststellungsbeschluss, S. 151, 161; Anlage 1 zum Erläuterungsbericht [Vergleich Freileitung - Kabel], S. 15).

61

Was die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (und - damit zusammenhängend - den Erholungswert der Landschaft) angeht, hat der Beklagte - natürlich - erkannt, dass diese Beeinträchtigung im Wesentlichen nur durch die Freileitung verursacht wird (Planfeststellungsbeschluss, S. 151, 161 f., 177 f.). Um die Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten, sie im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 LNatSchG (a.F.) zu minimieren, haben sich der Beklagte und die Beigeladene darauf verständigt, den relativ schlank wirkenden Masttyp "Donau" zum Einsatz zu bringen, der auch - im Vergleich zu anderen Masttypen - eine geringere Überspannungsfläche hat (Planfeststellungsbeschluss, S. 177). Im Übrigen hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Eingriff in das Landschaftsbild - durch den Abbau von Hoch- und Mittelspannungsfreileitungen - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben kompensiert wird (Planfeststellungsbeschluss, S. 161 u., 177; landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 90 f., 93). Nach diesen Vorgaben ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Kompensationsmaßnahmen, der hier nur teilweise gegeben ist, nicht erforderlich (§ 12 Abs. 1 S. 4 LNatSchG (a.F.)). Dass der Beklagte im Rahmen der Abwägung nicht - was, wie dargelegt, möglich gewesen wäre - über die gesetzlichen Vorgaben hinausgegangen ist, sondern sich angesichts der erheblichen Mehrkosten des Erdkabels für die Bevorzugung der finanziellen Interessen der Beigeladenen und des öffentlichen Interessen an der preisgünstigen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung und die darin zum Ausdruck kommende Gewichtung der konkurrierenden Belange ist durch sein Planungsermessen gedeckt.

62

Soweit Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch Elektrosmog bzw. elektromagnetische Felder geltend gemacht werden, ist zunächst festzustellen, dass sowohl direkt unter der Freileitung als auch neben der Freileitung die Grenzwerte des Anhangs 2 zur Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - für Niederfrequenzanlagen (wie die hier in Frage stehende 110-kV-Leitung, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a der Verordnung) selbst bei höchster betrieblicher Auslastung deutlich unterschritten werden. Bei normalem Dauerbetrieb, bei dem die tatsächlich auftretenden Betriebsströme nur maximal 60 % der höchsten betrieblichen Auslastung erreichen, fällt die Unterschreitung der Grenzwerte noch deutlicher aus. Das alles ergibt sich aus der Planfeststellungsunterlage 16.1 "Immissionen" (Ziff. 2.2., vgl. insbesondere die Tabelle 1 auf S. 12, wobei anzumerken ist, dass bei der Berechnung der in der Tabelle 1 angegebenen Werte noch von einem Mindest-Bodenabstand der Leiterseile von 7 m ausgegangen worden ist, dieser nach Ziffer 2.1.1 Buchstabe b des Planfeststellungsbeschl. jedoch 8 m betragen muss, was - wie auf S. 7 der genannten Planfeststellungsunterlage dargelegt ist - die Werte weiter reduziert). Gegen die Richtigkeit dieser Planfeststellungsunterlage hat der Kläger keine Einwände geltend gemacht. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass bei der Abwägung nach § 43 S. 2 EnWG im Hinblick auf die noch anhaltende wissenschaftliche Diskussion über die Richtigkeit der Grenzwerte und die nicht ausreichend untersuchten Langzeitwirkungen von elektromagnetischen Feldern seine Bedenken und Ängste stärker hätten berücksichtigt werden müssen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; denn bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV bestehen nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand, der dem Erlass der Verordnung zugrunde lag, keine Gefahren für die Gesundheit (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 - 7 VR 4.10 -, ZUR 2010, 533). Dass dieser wissenschaftliche Kenntnisstand mittlerweile überholt wäre, hat die Strahlenschutzkommission des Bundes in ihrer Empfehlung vom 21./22. Februar 2008 - unter Auseinandersetzung mit internationalen Standards - nicht feststellen können (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010, a.a.O., S. 535). Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 21.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805) sieht die Pflicht des Verordnungsgebers, den Erkenntnisstand der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln zu beobachten und zu bewerten, erst als verletzt an, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Regelung aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich evident untragbar geworden ist. Angesichts der Empfehlung der Strahlenschutzkommission aus dem Februar 2008 ist eine solche Situation hier nicht gegeben. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 03. Juli 2007 - 32015/02 - NVwZ 2008, 1215 eine Verletzung von Art. 2 (Recht auf Leben), von Art. 8 (Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Protokolls Nr. 1 zur Konvention (Schutz des Eigentums) durch die Anwendung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht erkennen können. Der Staat (hier: der Beklagte) ist auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eben gerade nicht verpflichtet, Vorsorge gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren zu treffen (BVerwG, Beschl. v. 09.03.2011 - 4 B 46.10 -, BauR 2011, 1150). Abgesehen davon, hat der Beklagte mehr getan als nur auf die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV zu achten bzw. deren Einhaltung sicherzustellen. Er hat bei der Festlegung der Trasse vermieden, dass Wohnhäuser oder andere schutzbedürftige, dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude durch die Leitung überspannt werden oder die Leitung nahe an sie heranrückt, obwohl - wie die Berechnungen für von der Leitung zwischen den Masten Nr. 3 und 4 überspannte Gewächshäuser ergeben haben - auch dann die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 169 ff, 172 f.). Auch das Wohnhaus des Klägers (auf dem Grundstück … in …) und die Hofstelle mit der dort befindlichen Wohnung seiner Mutter (auf dem Grundstück … in …) werden nicht überspannt. Sie sind zudem so weit von der Leitung entfernt, dass auf sie keine relevanten elektromagnetischen Felder einwirken bzw. die einwirkenden vernachlässigenswert gering sind (vgl. die Tabelle 1, S. 12, in der Planfeststellungsunterlage 16.1 "Immissionen"). Letzteres gilt auch für das Flurstück … der Flur … der Gemarkung … und - erst recht - für das Flurstück … der Flur … der Gemarkung …, das nördlich der Hofstelle liegt und damit noch weiter von der Leitung entfernt ist als diese. Dass die Grenzwerte der 26. BImSchV - deutlich - unterschritten werden, ergibt sich des Weiteren aus der Anlage 1 zum Erläuterungsbericht (Vergleich Freileitung - Kabel, S. 11 ff.). Daraus ist im Übrigen auch ersichtlich, dass der Grenzwert für die magnetische Flussdichte in 1 m Höhe über Terrain sowohl direkt unter der Freileitung als auch direkt über dem Erdkabel zwar deutlich eingehalten wird, der Wert beim Erdkabel jedoch fast doppelt so hoch ist wie bei der Freileitung. In 0,2 m Höhe über Terrain wird beim Kabel der Grenzwert von 100 Mikrotesla auf einer Breite von 1,64 m mit einem Höchstwert von 134 Mikrotesla sogar überschritten. Das zeigt, dass unter dem Gesichtspunkt des Elektrosmogs das Erdkabel ebenfalls nicht die in jeder Hinsicht bessere Alternative gegenüber der Freileitung ist. Angesichts dessen und der - deutlichen - Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV bestand für den Beklagten kein Anlass, dem Thema "Elektrosmog" und dessen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit in der Abwägung besondere oder gar entscheidende Bedeutung beizumessen.

63

Entsprechendes gilt für die Befürchtung, die von der Freileitung ausgehenden elektromagnetischen Felder könnten sich negativ auf Nutztiere auswirken (z.B. bei Rindern: niedrigere Milchleistung, Gefahr des Verkalbens, geringere Fruchtbarkeit usw.). Der Beklagte geht davon aus, dass es solche Auswirkungen nicht gibt, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV - auch wenn diese im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit festgelegt worden sind - eingehalten werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 183). Diese Auffassung wird vom Bundesamt für Strahlenschutz geteilt: In seiner in den Planfeststellungsunterlagen befindlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 2008 zur Frage möglicher Wirkungen hochfrequenter und niederfrequenter Felder auf Tiere und Pflanzen heißt es, dass es nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand keine belastbaren Hinweise dafür gebe, dass - bei Einhaltung der Grenzwerte - die Gesundheit von Tieren gefährdet sein könnte.

64

Was die befürchteten Auswirkungen der elektromagnetischen Felder auf die Elektronik landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen und sonstiger Anlagen (z.B. Fütterungs- und Melkanlagen) betrifft, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Hersteller dieser Fahrzeuge usw. dazu verpflichtet ist auszuschließen, dass sie durch andere elektromagnetische Felder gestört werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 191).

65

Die von der Freileitung einwirkenden Lärmimmissionen sind nach der Planfeststellungsunterlage 16.1 "Immissionen" ebenfalls vernachlässigenswert gering (Ziff. 2.1.2, S. 5 ff.). Zwar kann es bei sehr feuchter Witterung, wie Regen oder hoher Luftfeuchtigkeit, an der Oberfläche der Leiterseile zu sog. Korona-Entladungen kommen, die - zeitlich begrenzt - Geräusche verursachen. Diese erreichen aber selbst vor dem Umspannwerk B., wo sich mehrere Freileitungen konzentrieren, in unmittelbarer Leitungsnähe nicht einmal den Wert von 26 dB(A), der die niedrigsten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für reine Wohngebiete und Kurgebiete (nachts) von 35 dB(A) um mindestens 9 dB(A), den für Wohnhäuser im Außenbereich maßgebenden Nacht-Richtwert von 45 dB(A) um mindestens 19 dB(A) unterschreitet (S. 6). Dort, wo die Freileitung allein verläuft - wie bei den Grundstücken des Klägers - sollen aufgrund der Bündelleiteranordnung mit ihrer geringen Randfeldstärke keine geräuschrelevanten Korona-Effekte auftreten. Selbst wenn das jedoch der Fall wäre, betrüge der dadurch direkt unterhalb der Leitung verursachte Schallpegel praktisch kaum nachweisbare 10 dB(A) (S. 6) (vgl. dazu auch S. 175 u./176 des Planfeststellungsbeschlusses). Gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Kläger nichts vorgebracht. Auf seinem ca. 850 m von der Leitung entfernten Wohngrundstück werden die durch Korona-Entladungen verursachten Geräusche, wenn es denn überhaupt zu diesen Entladungen kommt, nicht wahrnehmbar sein, auf seiner ca. 140 m entfernten Hofstelle werden sie nach dem zuvor Ausgeführten zu vernachlässigen sein, sie werden nicht ansatzweise das Ausmaß einer erheblichen Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG erreichen. Ergänzender Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung bedurften die Lärmimmissionen daher nicht.

66

Dass es beim Anstrich der Leitungsmasten zu Bodenverunreinigungen und unter den Leiterseilen infolge der Oxidation der Metalllegierung, aus dem die Seile bestehen, zum Eintrag von Schwermetallen in den Boden kommen könnte, ist nach den - überzeugenden - Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss allenfalls bei nicht fachgerechter Durchführung der Anstricharbeiten, von der nicht auszugehen ist, möglich, ansonsten ausgeschlossen (S. 165). Dieser Einwand ist deshalb nicht abwägungsbeachtlich. Auch die immer wieder vorgebrachte - und nur deshalb hier nochmals gesondert angesprochene - Befürchtung, die Masten der Freileitung könnten bei Stürmen oder sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen umknicken, die Leiterseile abreißen und dadurch Menschen, Tiere und Gebäude gefährdet werden, rechtfertigt keine (Abwägungs-) Entscheidung gegen die Freileitung. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss (S. 194 f.). Die dort gemachten Ausführungen bedürfen keiner Ergänzung. Der gleichfalls häufig vorgebrachte Einwand, die Freileitung entziehe Flächen der baulichen Nutzung und behindere dadurch die Entwicklungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe, hat der Beklagte - soweit er ihm nicht aus besonderen einzelfallbezogenen Gründen entsprechen konnte - mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen (Planfeststellungsbeschluss, S. 192, 194). Zudem hat er in diesem Zusammenhang zu Recht zu Gunsten der Freileitung und zu Lasten des Kabels berücksichtigt, dass unter den Leiterseilen bauliche Anlagen, wenn auch in der Höhe beschränkt, errichtet werden könnten, während die Überbauung von Erdkabeln nicht möglich ist (Planfeststellungsbeschluss, S. 148 f.). Auch die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen unter der Freileitung ist, was das Wachstum des Getreides und sonstiger Nutzpflanzen oder die Nutzung als Weidefläche angeht, problemlos möglich. Das ist beim Kabel anders, weil es in dessen Umgebung zu einer Temperaturerhöhung kommt und dadurch der Boden schneller austrocknet (Planfeststellungsbeschluss, S. 148, Anlage 1 zum Erläuterungsbericht [Vergleich Freileitung - Kabel], S. 15 f.).

67

Was die unmittelbaren Betroffenheiten speziell des Klägers angeht, gilt Folgendes:

68

Der mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Eingriff in das dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unterliegende Eigentumsrecht an den Flurstücken …, … und … der Flur … der Gemarkung … durch deren Inanspruchnahme als Maststandort, durch Überspannungen und durch Belastung mit einer dauerhaften Zuwegungsmöglichkeit ist durch die mit dem planfestgestellten Vorhaben verfolgten Ziele, die Sicherstellung der preisgünstigen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und der Einspeisung von umweltfreundlich erzeugter Elektrizität in das allgemeine Stromnetz, gerechtfertigt. Diese Ziele hat der Beklagte zu Recht in der Abwägung höher bewertet als die entgegenstehenden Interessen des Klägers. Davon ist zunächst deshalb auszugehen, weil der Verlust des Maststandortes für die landwirtschaftliche Nutzung - flächenmäßig - vernachlässigenswert gering ist. Ferner sind die Flächen unter den Leiterseilen - wie dargelegt - weiterhin, wenn auch mit gewissen Einschränkungen bzw. Erschwernissen hinsichtlich des Maschineneinsatzes, landwirtschaftlich nutzbar. Die Zufahrtsmöglichkeit, die durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten gesichert werden soll, wird zudem nur in der Bauphase, d.h. nicht dauerhaft, befestigt, so dass die Fläche danach wie zuvor landwirtschaftlich genutzt werden kann. Ihre im Rahmen von Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten notwendige Inanspruchnahme soll nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Betroffenen erfolgen (zur Abwägung der Rechte aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG mit den öffentlichen Interessen an der Errichtung der Leitung, s. auch die Ausführungen auf S. 142 des Planfeststellungsbeschlusses).

69

Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Wertminderung seiner Grundstücke ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 - BRS 57 Nr. 42) eine solche keinen eigenständigen Abwägungsposten darstellt, weil sich die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf benachbarte Grundstücke grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung beurteilt, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Planung zugelassen werden. Die Beeinträchtigungen durch Elektrosmog sind, soweit sie überhaupt auftreten, äußerst gering, ebenso etwaig eintretende Lärmbeeinträchtigungen (vgl. o.). Die durch die Überspannungen und den Mast bedingten Erschwernisse bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen und deren Auswirkungen sind nicht so schwerwiegend wie es der Kläger darzustellen versucht. Das gilt insbesondere, nachdem der Mindestbodenabstand der Leiterseile von 7 m auf 8 m erhöht worden ist (Planfeststellungsbeschluss, S. 189). Auch der Mast Nr. .. behindert die Bewirtschaftung nur unwesentlich, weil er nicht mitten auf der Fläche, sondern direkt am Grenzknick zum östlich benachbarten Grundstück stehen wird. Zudem werden die Auswirkungen der Bewirtschaftungserschwernisse dadurch abgemildert, dass die Beigeladene erklärt hat, dafür Entschädigungen zu zahlen (Planfeststellungsbeschluss, S. 17). Verbleiben die sich aus der "Nachbarschaft" zu einer solch großen, die Landschaft dominierenden technischen Anlage ergebenden - optischen - Beeinträchtigungen, falls man diese überhaupt zu den - unmittelbaren - Beeinträchtigungen im o.g. Sinne zählen kann (vgl. dazu Planfeststellungsbeschluss, S. 186, zu Ziff. 5.1.34; zu damit im Zusammenhang stehenden - möglichen - psychischen Beeinträchtigungen, vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 176). Auch diese Beeinträchtigungen durfte der Beklagte im Rahmen der Abwägung zugunsten der mit dem Vorhaben verfolgten erheblichen öffentlichen Interessen zurückstellen. Das gilt insbesondere deshalb, weil er versucht hat, die Beeinträchtigungen durch die Wahl eines relativ schlank wirkenden Masttyps abzumildern, und darauf geachtet hat, dass die Leitung Wohngebäude nicht überspannt und nicht zu nahe an sie heranrückt (vgl. insbesondere die obigen Ausführungen zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.). An dieser Beurteilung ändern auch die Ferienwohnungen des Klägers nichts. Wenn diese sich tatsächlich - wie in der Klageschrift vorgetragen - auf dem Grundstück … befänden, wäre eine relevante - optische - Beeinträchtigung, die sich auf deren Vermietbarkeit auswirken könnte, schon wegen der Entfernung zur Leitung nicht anzunehmen. Wenn die Ferienwohnungen dagegen - wie im Erörterungstermin vom 17. Januar 2007 behauptet - nur ca. 200 m von der Leitung entfernt wären, wäre die Beeinträchtigung "ernster" zu nehmen. Das hat der Beklagte jedoch auch getan. Er ist in der Abwägung von einem Abstand von ca. 200 m ausgegangen, hat diesen aber noch für ausreichend erachtet, um die Leitung nicht optisch bedrängend oder erdrückend und den freien Blick in die Landschaft nicht als zu sehr eingeschränkt und zu stark beeinträchtigt erscheinen zu lassen. Diese Einschätzung teilt der Senat. Sie rechtfertigt zusammen mit den Gründen, die für die Beurteilung maßgebend sind, den durch die Freileitung bewirkten Eingriff in das Landschaftsbild - um den es hier letztlich geht - nicht als Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung zu bewerten, auch in diesem Zusammenhang die (Abwägungs-) Entscheidung zu Lasten des Klägers (Planfeststellungsbeschluss, S. 303 f, vgl. auch S. 178 zum Verlust der Naherholungseignung).

70

Ergänzend nimmt der Senat, was speziell die Behandlung und Berücksichtigung der Belange des Klägers angeht, auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, mit denen die von diesem im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen zurückgewiesen worden sind (S. 300 - 306), sowie auf die Gründe seines Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug.

71

Die vom Kläger hilfsweise gestellten Klaganträge können ebenfalls keinen Erfolg haben. Das ergibt sich - konkludent - aus den Ausführungen, mit denen der Senat den Hauptantrag abgewiesen hat: Angesichts dessen, dass die Einwendungen des Klägers nicht durchgreifen bzw. in nicht zu beanstandender Weise in der Abwägung berücksichtigt / behandelt worden sind, kann er weder verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird, noch die Verpflichtung beanspruchen, dass der Beklagte erneut über Schutzauflagen und Entschädigungen zu seinen Gunsten entscheidet.

72

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

73

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das erscheint deshalb billig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

74

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (in analoger Anwendung).

75

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 01/07/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nach
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Tenor Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher
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Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
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Tenor Die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsicht
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Tenor Die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsicht
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Annotations

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,

1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.

(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.

(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.

(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.

(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus

1.
gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten,
2.
Konzessionsabgaben,
3.
Betriebssteuern,
4.
erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen,
5.
der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung,
6.
genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist,
6a.
der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a,
7.
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 berücksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen,
8.
vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
8a.
(weggefallen)
8b.
Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,
9.
betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind,
10.
der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit,
11.
der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen,
12.
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1) geändert worden ist,
12a.
Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a,
13.
der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung,
14.
dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung,
15.
(weggefallen)
16.
den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes,
17.
(weggefallen)
18.
Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten.
Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), unterliegen, insbesondere
1.
Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943,
2.
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und
3.
Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.
Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist, die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt.

(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.

(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3.

(5) Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen:

1.
Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und
2.
Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile.

(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Investitionen, die vorgesehen sind für

1.
Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
2.
die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unterfallen,
3.
den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943,
4.
den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen Marktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte Engpässe vorliegen und diese nicht durch andere, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt werden können,
5.
den Netzanschluss von LNG-Anlagen nach § 39b der Gasnetzzugangsverordnung,
6.
Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und noch kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie Erdkabel nach § 43 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes,
7.
grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, die auf Grund einer behördlichen Anordnung nach § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich werden oder deren Notwendigkeit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt wird,
8.
den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und von Hochtemperatur-Leiterseilen oder
9.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten und neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen jeweils als Pilotprojekte, die im Rahmen der Ausbauplanung für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.
Als Kosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme können Betriebs- und Kapitalkosten geltend gemacht werden. Die Genehmigungen für Investitionsmaßnahmen sind jeweils bis zum Ende derjenigen Regulierungsperiode zu befristen, in der ein Antrag gestellt worden ist. Wird ein Antrag erst nach dem Basisjahr, welches nach § 6 Absatz 1 Satz 4 für die folgende Regulierungsperiode zugrunde zu legen ist, für die folgende Regulierungsperiode gestellt, ist die Genehmigung bis zum Ende dieser folgenden Regulierungsperiode zu befristen.

(1a) Soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abweichendes festgelegt hat, können ab dem Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahme der Anlagegüter der Investitionsmaßnahme oder eines Teils der Investitionsmaßnahme bis zum Ende der Regulierungsperiode, in der die Genehmigung der Investitionsmaßnahme nach Absatz 1 gilt, als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, abzüglich des projektspezifischen oder des pauschal festgelegten Ersatzanteils. Für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagegütern hat die Bundesnetzagentur eine Pauschale nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c festzulegen.

(2) Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung der aus genehmigten Investitionsmaßnahmen resultierenden Kosten in Abzug zu bringen. Satz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung verwendet werden.

(2a) Die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf Grund der Regelung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösobergrenze gemäß § 4 Absatz 1 der folgenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden, sind als Abzugsbetrag zu berücksichtigen. Die Betriebs- und Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. Für die Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichmäßig über 20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme.

(2b) Bei der Genehmigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen nach Absatz 1, die auch dem Ersatz von Anlagen dienen und die nach dem 17. September 2016 beantragt werden, ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionsmaßnahme in Abzug zu bringen. Der projektspezifische Ersatzanteil ermittelt sich aus dem Verhältnis der Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen zur Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der gesamten Anlagen der Investitionsmaßnahme. Der Tagesneuwert der ersetzten Anlagen ist entsprechend § 6 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln. Der projektspezifische Ersatzanteil ist durch den Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen, damit seine Höhe von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen nachzuvollziehen ist. Weist der Netzbetreiber nach, dass es ihm nicht möglich ist, einen konkreten projektspezifischen Ersatzanteil der Investitionsmaßnahme nach Satz 2 zu ermitteln, schätzt die Regulierungsbehörde den Ersatzanteil von Amts wegen unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber vorgetragenen Daten. Bei Investitionsmaßnahmen, die nicht auch dem Ersatz vorhandener Komponenten dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen. Dies sind insbesondere Investitionsmaßnahmen, die vorgesehen sind für

1.
(weggefallen)
2.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten,
3.
neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen,
4.
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die im Netzentwicklungsplan als Neubau in neuer Trasse enthalten sind oder
5.
neue Umspannanlagen, Schaltanlagen, Gasdruckregelanlagen oder Messanlagen an einem Standort, der bisher nicht als Standort für solche Anlagen genutzt wurde.
Soweit die Bundesnetzagentur dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 8 für Investitionsmaßnahmen eines bestimmten Typs festlegt, ist für diese ebenfalls grundsätzlich kein Ersatzanteil abzuziehen. Im Fall von Änderungsanträgen zu Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen, für die eine Investitionsmaßnahme bereits vor dem 17. September 2016 durch die Regulierungsbehörde genehmigt worden ist, bleibt der in dieser Genehmigung festgesetzte Ersatzanteil unverändert und ist auf die beantragten Änderungen anzuwenden.

(3) Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen ist spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Der Antrag muss eine Analyse des nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten. Diese soll insbesondere auf Grundlage der Angaben der Übertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands- und Netzausbauberichten nach § 12 Abs. 3a des Energiewirtschaftsgesetzes erstellt werden; bei Fernleitungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende Angaben enthalten. Der Antrag hat Angaben zu enthalten, ab wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sollen. Der Zeitraum der Kostenwirksamkeit muss sich hierbei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der jeweiligen Anlagengruppe orientieren. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der jeweiligen Anlagengruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.

(4) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 angewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen; die Erstellung der Referenznetze erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Netze.

(5) Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Insbesondere können durch Nebenbestimmungen finanzielle Anreize geschaffen werden, die Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahme zu unterschreiten.

(6) Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde für solche Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen genehmigt werden, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie für Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, notwendig werden und die nicht durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 berücksichtigt werden. Investitionsmaßnahmen nach Satz 1 sind nur für solche Maßnahmen zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. Von erheblichen Kosten nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Investitionsmaßnahmen eines Netzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 dessen Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 gelten entsprechend.

(7) Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene genehmigt werden, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,

1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.