Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Apr. 2017 - 8 C 11681/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2017:0426.8C11681.16.0A
published on 26/04/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Apr. 2017 - 8 C 11681/16
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Tenor

Der Bebauungsplan BH … „Ö.“ der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016 wird insoweit für unwirksam erklärt, als in Nr. II.2.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen bestimmt wird, dass die in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 angeführten Richtzahlen (Untergrenzen) als Mindestzahl der nachzuweisenden Stellplätze (Verwaltungsvorschrift vom 24. Juli 2000 über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge) festgesetzt werden.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem auf einem Gelände, das bisher für kirchliche und schulische Zwecke genutzt worden war, Wohnbebauung zugelassen werden soll.

2

Das Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans BH … „Ö.“ ist Teil des bisherigen Bebauungsplanes BH … (Süd) Ä „T. Straße, S. Straße, F. Straße und E. Straße“ im Stadtgebiet der Antragsgegnerin.

3

Im nördlichen Teil des Bebauungsplanes BH … „Ö.“ befanden sich ursprünglich auf einem etwa 5.800 m² großen Grundstück Einrichtungen der evangelischen Kirchengemeinde Trier. Hierzu gehörten die evangelische Christuskirche, zugehörige Wohngebäude und die evangelische Kindertagesstätte. Bis auf den Kirchturm, der erhalten bleiben soll, sind die dortigen Gebäude bereits abgerissen. Südlich hiervon befindet sich auf einem etwa 7.350 m² großen Grundstück eine Förderschule. Der Schulstandort soll in den nächsten Jahren aufgegeben werden. Das Plangebiet wird nördlich durch die F. Straße, östlich durch die T. Straße und südlich durch die S. Straße begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstücks Flur … Nr. … und Nr. …, das im Einmündungsbereich der F. Straße in die T. Straße gelegen ist. Zudem steht die an der F. Straße befindliche Garage Flur … Nr. … in ihrem Eigentum.

4

Bevor mit der Planung begonnen wurde, führte die evangelische Kirchengemeinde Trier für ihr Grundstück ein Erwerberauswahlverfahren durch. Hierbei wurden mögliche Interessenten aufgefordert, ein Nutzungs- und Erschließungskonzept sowohl für das Kirchengrundstück als auch für das angrenzende Schulgrundstück zu erstellen. Zudem sollte ein Gebot für den Kaufpreis des Kirchengrundstücks abgegeben werden. Gemeinsam mit der Antragsgegnerin waren städtebauliche Zielvorstellungen entwickelt worden, die zur Grundlage des Erwerberauswahlverfahrens gemacht wurden. Über die eingegangenen Angebote entschied ein Auswahlgremium, das sich aus Vertretern der evangelischen Kirchengemeinde Trier und der Antragsgegnerin zusammensetzte. Seitens der evangelischen Kirchengemeinde Trier wurde unter anderem als Mitglied des Presbyteriums Herr A. in das Auswahlgremium entsandt. Das Auswahlgremium wählte in seiner Sitzung vom 12. September 2014 drei Konzepte aus, von denen eines später zur Grundlage des Planentwurfs gemacht wurde.

5

Am 19. März 2015 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans BH … „Ö.“. In der Zeit vom 12. Juni 2015 bis 3. Juli 2015 fand eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung nahm die Antragstellerin zu dem Planentwurf Stellung. In seiner Sitzung vom 17. November 2015 setzte sich der Stadtrat der Antragsgegnerin mit den erhobenen Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auseinander und beschloss die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, die im Zeitraum vom 13. April bis zum 13. Mai 2016 erfolgte. Die Antragstellerin nahm hierzu erneut mit Schreiben vom 9. Mai 2016 Stellung. In seiner Sitzung vom 14. Juli 2016 setzte sich der Stadtrat der Antragsgegnerin mit den im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden eingegangenen Stellungnahmen auseinander und beschloss den Bebauungsplan BH … „Ö.“ als Satzung. An dieser Sitzung nahm Herr A. als Mitglied des Stadtrates teil. Herr A. hatte sein Amt als Presbyter der evangelischen Kirchengemeinde Trier am 16. März 2015 niedergelegt. Der Bebauungsplan wurde am 15. Juli 2016 durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 19. Juli 2016 öffentlich bekannt gemacht.

6

Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes vor, wobei in der Mitte des Plangebietes ein von West nach Ost verlaufender 18,8 m breiter Streifen weitgehend von Bebauung freigehalten werden soll und der Zweckbestimmung Gemeinschaftsanlagen, Aufenthalts- und Freizeitanlagen unterliegt. Für die entlang der T. Straße im Osten des Plangebietes vorgesehenen Baufenster ist eine dreigeschossige Bebauung festgesetzt, wobei jeweils die Traufhöhe und die Oberkante der Bebauung festgelegt sind. Der Bebauungsplan sieht weiterhin vor, dass bei Gebäuden mit drei Vollgeschossen das über dem obersten Vollgeschoss liegende Staffelgeschoss zur T. Straße hin auf mindestens 50 % der Fassadenlänge um mindestens 2,5 m zurückspringen muss. Zur F. Straße ist ein derartiger Rücksprung bei dreigeschossigen Gebäuden auf der gesamten Fassadenlänge vorgesehen. Nach Westen hin schließen sich Baufenster mit einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen an. Im östlichen Bereich des Plangebietes (WA 1) ist eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 festgesetzt, im westlichen Bereich (WA 2) ist eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 vorgesehen. Der Bebauungsplan sieht weiterhin vor, dass die für Besucherinnen und Besucher vorgesehenen Stellplätze oberirdisch herzustellen sind. Im Übrigen werden die in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 2000 angeführten Richtzahlen (Untergrenzen) als Mindestzahl der nachzuweisenden Stellplätze festgesetzt. Die Ausfahrten der Tiefgarage sollen im nördlichen Bereich auf die F. Straße führen, im südlichen Bereich ist die Ausfahrt zur S. Straße vorgesehen.

7

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hatte am 29. Juni 2015 beschlossen, auf die Einhaltung der Vorgaben zur Errichtung sozial geförderter Mietwohnungen in Bezug auf das Vorhaben „Wohnen am M.“ im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes zu verzichten. Im Gegenzug verpflichtete sich die das Vorhaben durchführende Projektgesellschaft dazu, das Objekt „A. Straße …“ vorrangig zur Unterbringung asylbegehrender Menschen für die Dauer von 15 Jahren zur Verfügung zu stellen.

8

Am 6. Dezember 2016 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.

9

Zu dessen Begründung legt sie dar, dass sie antragsbefugt sei, da eine Verletzung ihrer bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belange nicht ausgeschlossen werden könne. Der Bebauungsplan erweise sich als formell rechtswidrig. An der Beschlussfassung über die Satzung habe Herr A. als ausgeschlossenes Ratsmitglied mitgewirkt. Da er Mitglied des Auswahlgremiums gewesen sei, habe er ein Interesse daran gehabt, die unter seiner Mitwirkung ergangene Auswahlentscheidung nicht durch eine Entscheidung des Stadtrates zu gefährden. Dass Herr A. sein Amt als Presbyter der evangelischen Kirchengemeinde Trier niedergelegt habe, ändere nichts daran, dass bei ihm ein Sonderinteresse an dem Satzungsbeschluss bestanden habe. Für seine Teilnahme am Bewerberverfahren habe Herr A. über Sonderwissen verfügt. Der Bebauungsplan BH … erweise sich auch als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, den angefochtenen Bebauungsplan aufzustellen. Vielmehr hätte sie ein Verfahren zur Änderung des gesamten Bebauungsplans BH … (Süd) Ä durchführen müssen, um die Interessen der Eigentümer benachbarter Grundstücke im Bereich des ursprünglichen Plans angemessen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe sich mit den von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Hierfür sei nicht ausreichend, dass der Stadtrat auf der Grundlage einer Beschlussvorlage der Verwaltung entscheide. Vielmehr müsse er eine eigene Abwägungsentscheidung treffen. Zudem habe die Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin nicht zum Anlass genommen, den Bebauungsplan zu modifizieren. Insbesondere füge sich die mit dem Bebauungsplan zugelassene Bebauung nicht in die Umgebung ein. Diese sei geprägt durch Reihen- und Einfamilienhäuser mit Satteldächern. Die im Bebauungsplan vorgesehenen zwei- oder dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser mit Staffelgeschoss ließen demgegenüber die gebotene Rücksichtnahme auf die vorhandene Bebauung vermissen. Die Antragsgegnerin habe einseitig die Interessen des Projektträgers im Plangebiet berücksichtigt. Das Ziel der Nachverdichtung hätte sich schonender verwirklichen lassen. Die städtebauliche Harmonie werde gestört und städtebauliche Spannungen nicht ausreichend verhindert. Der Stadtrat habe sich nicht an seine eigene Vorgabe im Grundsatzbeschluss vom 18. Februar 2014 gehalten, wonach bei Bebauungsplänen mit Geschosswohnungsbau mindestens 25 % der Wohneinheiten dem sozial geförderten Mietwohnungsbau vorzubehalten seien. Die entsprechende Verpflichtung sei auch in die Anforderungen des Erwerberauswahlverfahrens eingeflossen.

10

Bei der Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse habe die Antragsgegnerin die nach Westen abfallende Topografie des Geländes nicht berücksichtigt. Das Maß der baulichen Nutzung in den angrenzenden Bereichen werde deutlich überschritten. Zudem habe die Antragsgegnerin ihre „Leitlinien“ nicht berücksichtigt, wonach bei der Nachverdichtung in besonderer Weise auf die Bestandserhaltung mit Aufwertung bestehender Quartiere zu achten sei. Mögliche Alternativen für die Ausgestaltung des Geländes seien nicht erwogen worden. Vielmehr seien gewichtige Vorentscheidungen nicht von der Antragsgegnerin selbst, sondern im Erwerberauswahlverfahren durch Dritte getroffen worden. Die Wohnqualität im Bereich der vorhandenen Bebauung werde erheblich beeinträchtigt. Die in der Planung vorgesehene Stellplatzverpflichtung von 1,25 Stellplätzen je Wohneinheit werde dem Bedarf innerhalb des Plangebietes und in dessen Umgebung nicht gerecht. Schon im Hinblick auf die vorhandene Bebauung ergebe sich ein Mangel an Stellflächen. Durch die in der F. Straße vorgesehenen Tiefgaragenein- und -ausfahrten entstehe eine unnötige Lärmbelastung und Schadstoffbeeinträchtigung. Zudem würden F.- und S. Straße von den Kindern der Anlieger als Spielzone genutzt. Die Wohnqualität in den bestehenden Lagen leide auch darunter, dass im Plangebiet keine öffentlichen Durchgangswege und öffentlichen Räume vorgesehen seien. An den Knotenpunkten H.-Allee/T. Straße sowie B. Allee/K. Weg sei mit Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs zu rechnen. Die Einbeziehung des Geländes der T. Schule in den Bebauungsplan sei angesichts der dort fortgesetzten Schulnutzung verfrüht.

11

Die Antragstellerin beantragt,

12

den Bebauungsplan BH … „Ö.“ vom 14. Juli 2016 für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen.

15

Sie führt aus, der Satzungsbeschluss sei nicht unter Mitwirkung eines ausgeschlossenen Stadtratsmitglieds erfolgt, nachdem Herr A. am 16. März 2015 sein Amt als Presbyter der evangelischen Kirchengemeinde niedergelegt habe. Der angefochtene Bebauungsplan nehme auf die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans BH … (Süd) Ä Bezug. Indessen sei eine eigenständige Änderung vorgenommen worden. Eine Überplanung des gesamten Geltungsbereichs des ursprünglichen Planes sei nicht geboten gewesen. Den Ratsmitgliedern hätten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestanden. Sie seien in die Lage versetzt worden, sich mit den umfangreichen Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Hierbei sei unschädlich, dass die Erörterung auf der Basis einer Beschlussvorlage der Verwaltung stattgefunden habe. Das Erwerberauswahlverfahren sei nicht Bestandteil des von der Antragsgegnerin durchgeführten Bebauungsplanverfahrens gewesen. Mit der Frage der Zahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhe habe sich die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung umfassend auseinandergesetzt. Von einem Wegfall von Stellplätzen sei nicht auszugehen. Vielmehr werde im südlichen Bereich des Plangebietes zusätzlicher öffentlicher Parkraum geschaffen. Die Verlegung der Zu- und Abfahrten zu den Tiefgaragen unmittelbar an die T. Straße ließe weitere Kreuzungs- und Verkehrskonflikte entstehen. Die beiden nördlich und südlich gelegenen Stichstraßen seien nicht als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Was den Besucherverkehr angehe, sei die Unterbringung entsprechender Stellplätze in der Tiefgarage als kritisch angesehen worden. Die Einbeziehung des Grundstücks der T. Schule sei angesichts der geplanten Aufgabe des Standorts sinnvoll gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planaufstellungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Normenkontrollantrag ist wegen fehlerhafter Bestimmung der notwendigen Stellplätze in Nr. II.2.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan auch teilweise begründet. Indessen kann die Unwirksamkeit auf den fehlerhaften Teil beschränkt bleiben und erfasst nicht den Bebauungsplan als Ganzes.

18

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

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1. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann, dass sie in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt wird.

20

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die nicht mit Eigentum im Plangebiet betroffene Antragstellerin kann ihre Antragsbefugnis nur daraus ableiten, dass sie in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt ist. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt drittschützender Charakter hinsichtlich solcher Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 und juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 4 BN 59.00 –, NVwZ 2001, 431 und juris, Rn. 7; OVG RP, Urteil vom 28. Juli 2015 – 8 C 10146/15.OVG –; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 47 Rn. 61 a).

21

Im Falle der Antragstellerin besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt wird. Insbesondere kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie durch die baubedingte Zunahme des Straßenverkehrs und des Verkehrslärms mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden kann. Insoweit ist sie zum einen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlieger im nördlichen Bereich des Plangebietes durch die F. Straße betroffen. Zum anderen kann sie aber auch durch die Zunahme des Verkehrs in der T. Straße als Eigentümerin eines an beiden Straßen gelegenen Reihenendhauses beeinträchtigt sein. Da der Anschluss an das örtliche Verkehrsnetz der Stadt Trier über die T. Straße nur in nördlicher Richtung erfolgen kann, wird nahezu der gesamte Anliegerverkehr des Baugebietes, der mit 370 Fahrzeugbewegungen am Tag prognostiziert wird, über die T. Straße am Grundstück der Antragstellerin vorbeigeführt werden. Zudem ist ihr Grundstück unmittelbar nördlich des Plangebietes gelegen, so dass sie insbesondere auch durch die Kubatur der im Bebauungsplan zugelassenen Bebauung und die abweichende Struktur des Baugebietes von dem vorhandenen Bestand beeinträchtigt sein kann.

22

2. Die Antragstellerin ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die Antragstellerin hat sowohl im Verlaufe der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit als auch während der Auslegung des Bebauungsplanes ausführlich zu der vorgesehenen Planung Stellung genommen und dabei im Wesentlichen die Gesichtspunkte bereits angesprochen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags angeführt hat. Dafür, dass sie ihre Einwendungen verspätet erhoben hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

23

II. Der hiernach zulässige Normenkontrollantrag ist hinsichtlich der Satzungsbestimmung zur Zahl der notwendigen Stellplätze (Nr. II.2.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen) teilweise begründet und der Bebauungsplan deshalb insoweit zum Teil unwirksam. Im Wesentlichen lässt der Bebauungsplan aber keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht erkennen.

24

1. Der Bebauungsplan ist in einem ordnungsgemäß verlaufenden Verfahren zustande gekommen.

25

An der Beschlussfassung des Stadtrates hat insbesondere keine nach § 22 Gemeindeordnung – GemO – ausgeschlossene Person teilgenommen.

26

a) Herr A. war zunächst nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b) GemO daran gehindert, an der Sitzung des Stadtrates und dem Satzungsbeschluss am 14. Juli 2016 teilzunehmen. Nach dieser Vorschrift darf ein Bürger, der ein Ehrenamt ausübt, nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehört und die juristische Person ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat. Herr A. gehört schon deshalb nicht zum Kreis der von der genannten Vorschrift erfassten Personen, da er sein Amt als Presbyter im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 14. Juli 2016 bereits aufgegeben hatte (vgl. Schaaf/Stubenrauch in Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Stand: Juli 2016, § 22 GemO Anm. 2.2.6.1). Hiernach lag bei ihm aber keine aktuelle Tätigkeit als Mitglied des Organs einer juristischen Person mehr vor. Eine in der Vergangenheit liegende Organstellung wird vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst.

27

b) Einer Mitwirkung von Herrn A. an Beratung und Beschluss des Bebauungsplans am 14. Juli 2016 stand auch nicht die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO entgegen. Hiernach ist der Inhaber eines Ehrenamtes von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn er zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

28

Diese Bestimmung soll verhindern, dass die auf Ausgleich von Individual- und Gemeinschaftsinteressen beruhende Ratsentscheidung durch Sonderinteressen des einzelnen Ratsmitgliedes beeinflusst wird, um so das Vertrauen in eine allein am Gesetz und öffentlichen Wohl orientierte, unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Der Ausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO soll erfolgen, weil das Ratsmitglied möglicherweise voreingenommen und daher nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung ausschließlich am öffentlichen Wohl zu orientieren (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 1983 – 10 C 19/83 -; Schaaf/Stubenrauch, a.a.O., § 22 GemO, Anm. 2.4.1). Ein sonstiges Tätigwerden im Sinne dieser Vorschrift kann hiernach nur dann angenommen werden, wenn bei der vom Rat zu treffenden Entscheidung weiterhin die Möglichkeit der Voreingenommenheit besteht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Befangenheitsvorschriften keine so weite Ausdehnung erfahren sollen, dass die Funktionsfähigkeit des Rates und damit die auf demokratische Teilhabe beruhende Beteiligung der Vertretungskörperschaft unangemessen zurückgedrängt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Juni 1995 – 7 A 10875/94.OVG –, AS 25, 161 und juris, Rn. 23 und 26; Urteil vom 24. Juni 2009 – 2 A 10098/09.OVG –, AS 37, 361 und juris, Rn. 27). Dem dient auch das Erfordernis, dass die sonstige Tätigkeit des Ratsmitgliedes zu dem „Beratungsgegenstand“ erfolgt sein muss. Dieser wird durch den der Beschlussfassung zugrundeliegenden konkreten Lebenssachverhalt bestimmt (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 1983, a.a.O.; Urteil vom 15. September 1981 – 7 A 32/81 –; Schaaf/Stubenrauch, a.a.O., § 22 Anm. 2.4.4). Hiernach lag aber bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 14. Juli 2016 unter Mitwirkung von Herrn A. nicht mehr derselbe konkrete Lebenssachverhalt vor. Herr A. war als Mitglied des Auswahlgremiums an der Bewertung der im Auswahlverfahren eingereichten Planungskonzepte beteiligt, von denen eines letztlich Grundlage des Bebauungsplanverfahrens geworden ist. Dabei ist ein mögliches Sonderinteresse von Herrn A. aber schon deshalb nur eingeschränkt anzunehmen, weil die Kriterien für die Erstellung und die spätere Bewertung der eingereichten Konzepte nicht auf eigenständigen Überlegungen des Gremiums selbst, sondern auf Vorgaben beruhten, die als städtebauliche Rahmenbedingungen von der Verwaltung der Antragsgegnerin vorab erstellt wurden. Weiterhin erschöpft sich der Gegenstand des Auswahlverfahrens in der Festlegung auf ein bestimmtes Planungskonzept. Dieses Konzept hat der Stadtrat der Antragsgegnerin aber bereits mit seinem Aufstellungsbeschluss vom 19. März 2015, bei dem Herr A. nicht mitwirkte, gebilligt und zur Grundlage des Planungsverfahrens gemacht. Eine möglicherweise aus der Mitgliedschaft im Auswahlgremium resultierende Voreingenommenheit von Herrn A. ging aber nicht über die grundsätzliche Billigung des Planungskonzeptes hinaus. Dafür, dass bei ihm auch in Bezug auf die nachfolgende Abwägung der konkreten Festsetzungen ein Sonderinteresse bestanden hätte und er insbesondere hinsichtlich der Details der Planung ebenfalls festgelegt gewesen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

29

c) Herr A. ist auch nicht aufgrund des allgemeinen Ausschließungsgrundes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO an der Mitwirkung am Satzungsbeschluss gehindert gewesen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Mitwirkungsverbot, wenn die Entscheidung dem Betroffenen selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Im Falle von Herrn A. ist eine derartige Konfliktsituation indessen nicht zu erwarten. Es ist nicht erkennbar, dass ihm unmittelbare Nachteile drohten, wenn er eine für den Erwerber des Kirchengrundstücks ungünstige Entscheidung treffen würde. Den während seiner Mitgliedschaft im Presbyterium bestehenden Interessenkonflikt hat er dadurch aufgelöst, dass er aus diesem Gremium ausgeschieden ist. Hiermit endete auch seine Verpflichtung, die Interessen der evangelischen Kirchengemeinde Trier wahrzunehmen. Insoweit besteht in seiner Person aber kein Hindernis, das ihn davon abgehalten hätte, seine Tätigkeit als Ratsmitglied im Hinblick auf den angefochtenen Bebauungsplan aufgrund seiner freien, durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszuüben. Dass er zu dem Vorhaben im Gegensatz zu anderen Ratsmitgliedern besonders umfangreiche Kenntnisse hatte, kann ebenfalls keine Voreingenommenheit begründen.

30

2. Die Planung erweist sich des Weiteren als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.

31

a) Maßgeblich hierfür ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies eröffnet der Gemeinde ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 NB 30.94 –, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11). Das an ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen orientierte Konzept der Antragsgegnerin lässt sich der Begründung des Bebauungsplanes entnehmen. Hiernach zielt die Planung darauf ab, nicht mehr benötigte Gemeinbedarfsflächen zur Deckung des Wohnraumbedarfs umzunutzen. Es sollen vielfältige Wohnformen geschaffen werden, die ein generationsübergreifendes Wohnen ermöglichen. Die siedlungsstrukturelle und grünordnerische Einbindung des neuen Quartiers in die Umgebung mit Wohnnutzungen und hohem Grünanteil soll gewährleistet werden. Zudem soll eine städtebauliche Gestaltung der Übergangszone zum angrenzenden Landschaftspark erfolgen (vgl. S. 13 f. der Begründung des Bebauungsplans).

32

c) Die Planung lässt insbesondere auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB vermissen, weil sie auf einem Konzept beruht, das aus dem Erwerberauswahlverfahren heranvorgegangen ist.

33

Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin bereits auf das städtebauliche Konzept im Rahmen des Erwerberauswahlverfahrens Einfluss nehmen konnte, wäre sie auch nicht gehindert gewesen, ein Konzept zur Grundlage des Planaufstellungsverfahrens zu machen, das vollständig seitens eines Privaten entwickelt worden ist. Die Gemeinde ist nicht gehindert, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu nehmen und sich dabei an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers zu orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Dass eine planerische Entscheidung der Gemeinde auf der Grundlage eines von einem Privaten erstellten Konzepts beruhen kann, wird insbesondere auch durch die Ermächtigung zum Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB bestätigt. Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2007 – 4 BN 9.07 –, BRS 71 Nr. 16 und juris, Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2010 – 8 C 10725/09.OVG –, BRS 76 Nr. 12 und juris, Rn. 22). Im Falle der Antragsgegnerin wird nach dem zuvor Gesagten ein auf ihre städtebauliche Planung und Zielsetzungen abstellendes planerisches Konzept erkennbar.

34

3. Die Planung der Antragsgegnerin lässt im Wesentlichen keine Abwägungsmängel erkennen. Sie erweist sich lediglich in Bezug auf die Festsetzung der notwendigen Stellplätze als abwägungsfehlerhaft. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes bleibt auf diesen fehlerhaften Teil beschränkt.

35

Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1974 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, UPR 2009, 59 und juris; Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris, Rn. 12).

36

a) Die Antragsgegnerin war im Rahmen ihrer Abwägung zunächst nicht gehindert, die Planung lediglich auf einen Teilbereich des ursprünglichen Bebauungsplans BH … (Süd) Ä zu beschränken.

37

Auf der Grundlage ihrer städtebaulichen Konzeption ist die Gemeinde in der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes frei. Sie darf die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen. Insbesondere kann sie ihre Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen sich ein akuter planerischer Handlungsbedarf ergibt. Auch kann sie planerische Vorstellungen, die sich auf einen größeren Bereich des Gemeindegebietes beziehen, in einzelnen Abschnitten durchführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4 BN 36.13 –, BauR 2014, 57 und juris, Rn. 5; Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, NVwZ 1991, 875 und juris, Rn. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 1 KN 207/10 –, DVBl. 2012, 40 und juris, Rn. 37 f.). Im Falle der Antragsgegnerin ergibt sich die Abgrenzung des Plangebietes folgerichtig aus ihrer Planungskonzeption. Ihr geht es darum, eine frei werdende Gemeinbedarfsfläche zur Deckung des Wohnraumbedarfs heranzuziehen. Sie konnte den Bebauungsplan auf den Bereich zu beschränken, in dem der entsprechende Planungsbedarf entsteht. Da insoweit von einem einheitlichen Planungskonzept auszugehen ist, begegnet es auch keinen Bedenken, in die Planungen bereits das Gelände der Förderschule einzubeziehen, dessen Aufgabe als Gemeinbedarfsfläche beabsichtigt ist. Hierzu ist unschädlich, dass hierfür noch kein konkretes Datum benannt werden kann. Insbesondere sprechen auch Gründe der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns dafür, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine einheitliche Planung durchzuführen.

38

b) Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung durch eventuelle Vorfestlegungen seitens der Verwaltung - etwa durch die Vorgabe der städtebaulichen Kriterien für das Erwerberauswahlverfahren – gebunden worden wäre.

39

Eine solche Vorabbindung des Satzungsgebers kann nur unter bestimmten eng begrenzten Voraussetzungen erfolgen. Die Vorwegnahme eines Teils der Abwägungsentscheidung muss sachlich gerechtfertigt sein. Die Vorentscheidung muss dem für die Planung zuständigen Organ, also dem Stadtrat, zugerechnet werden können und schließlich darf die vorab getroffene Entscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 und juris, Rn. 48 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 123. EL 2016, § 1 Rn. 211). Die Gemeinde darf sich nicht durch ihr nach außen handelndes Organ der Gemeindeverwaltung auf einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt festlegen (vgl. OVG Nds., Urteil vom 22. April 2015 – 1 KN 126/13 –, BauR 2015, 1304 und juris, Rn. 22) Eine solche Vorfestlegung ist indessen in Bezug auf die Vorgabe der Kriterien im Erwerberauswahlverfahren nicht erfolgt. Die Verwaltung der Antragsgegnerin hat lediglich ihre Vorstellungen für die von den potentiellen Erwerbern einzureichenden Konzepte in das Auswahlverfahren eingebracht. Sie hat jedoch keine verbindliche Festlegung des Rates als des für die Planung zuständigen Organs in Gestalt einer auch diesen bindenden vertraglichen Vereinbarung vorgenommen.

40

c) Der Bebauungsplan „Ö.“ erweist sich überdies nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil er gegen „Leitlinien“ der Stadt Trier für die Bauplanung verstoßen würde und die Antragsgegnerin damit Ihre eigenen Vorgaben für die Abwägung nicht beachtet hätte.

41

Die Antragstellerin rügt hiermit eine Abweichung des Bebauungsplans vom „Stadtteilrahmenplan H.“, der die Grundsätze der Stadtentwicklung in diesem Stadtteil festschreibt. Dieser Stadtteilrahmenplan lässt indessen keine konkrete verbindliche Festlegung zu dem angefochtenen Bebauungsplan erkennen. Als allgemeine städtebauliche Zielaussagen sieht der Stadtteilrahmenplan vor, dass eine behutsame Innenentwicklung im Sinne einer baulichen Renovierung und Sanierung verfolgt und von einer Außenentwicklung abgesehen werden soll. Auf die Neuausweisung von Wohnbauflächen soll insbesondere zu Lasten des Grüngürtels und der Sportanlagen verzichtet werden.

42

Insoweit ist aber bereits nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan „Ö.“ gegen die Vorgaben des Stadtteilrahmenplans verstoßen würde. Im Übrigen ist maßgeblich für die Prüfung des Bebauungsplanes die Abwägungsentscheidung des Stadtrates. Selbst wenn eine Vorabentscheidung im Hinblick auf die Bauleitplanung erfolgt sein sollte, steht es dem Rat offen, von einer einmal getroffenen Festlegung abzuweichen.

43

d) Ein möglicher Abwägungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin in den Bebauungsplan keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers aufgenommen hat, mindestens 25 % der im Geschosswohnungsbau errichteten Wohnungen sozial gefördertem Wohnungsbau vorzubehalten. Auch insofern hat sich der Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29. Juni 2015 von seinem Grundsatzbeschluss gelöst und die darin vorgesehene Ausnahme von dieser Vorgabe zugelassen. Hierzu hat er beschlossen, dass die Antragsgegnerin auf die Einhaltung der Vorgaben zur Errichtung von sozial geförderten Mietwohnungen für die von der P. mbH geplanten Vorhaben im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans BH … „Ö.“ verzichtet. Im Gegenzug soll das Objekt „A. Straße …“ vorrangig für die Unterbringung asylbegehrender Menschen für die Dauer von 15 Jahren zur Verfügung gestellt werden.

44

Im Übrigen könnte eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, Mittel der sozialen Wohnraumförderung in Anspruch zu nehmen auch nicht durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes erfolgen. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB vorgesehene Möglichkeit der Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können, errichtet werden dürfen, lässt lediglich zu, die Errichtung von Wohngebäuden vorzusehen, die die gebäudebezogenen Anforderungen der sozialen Wohnraumförderung erfüllen. Hingegen kann der Grundstückseigentümer nicht verpflichtet werden, Mittel der sozialen Wohnraumförderung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 75, 79). Insoweit kommt allenfalls eine Verpflichtung durch städtebaulichen Vertrag in Betracht, wie es nach Darstellung der Antragsgegnerin auch deren Praxis ist.

45

e) Die Planung erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil bei der Entscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin kein maßstabsgerechtes Modell des Plangebietes vorgelegen hat.

46

An die Visualisierung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes können keine allgemein geltenden Anforderungen gestellt werden. Grundsätzlich ist die Planzeichnung für die optische Verdeutlichung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes ausreichend. Da der Stadtrat mit entsprechenden Planungen vertraut ist, kann erwartet werden, dass er sich anhand der Planskizze die örtliche Situation verdeutlichen kann. Lediglich wenn bei komplexen Situationen oder bei Vorliegen besonders sensibler Stadt- oder Landschaftsbilder, die hier nicht vorliegen, als Grundlage der Abwägung eine detailliertere Darstellung erforderlich wird, können sich weitergehende Anforderungen an die optische Verdeutlichung der planerischen Festsetzungen ergeben. Im Falle der Entscheidung der Antragsgegnerin ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Stadtrat Ansichten und Schnitte der geplanten Bebauung vorlagen. Diese können aber angesichts des Angebotscharakters der Bebauungsplanung lediglich einen exemplarischen Eindruck bei maximaler Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes vermitteln. Dass im vorliegenden Fall Ansichten in wesentlichen Punkten verzerrt dargestellt worden sind, ist nicht ersichtlich.

47

f) Eine Verkürzung oder ein Ausfall der Abwägung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Stadtrat der Antragsgegnerin seine Abwägungsentscheidung insbesondere zu den erhobenen Einwendungen auf der Grundlage einer Beschlussvorlage der Verwaltung getroffen hat.

48

Auch wenn dem Stadtrat die abschließende Entscheidung über die Satzung obliegt, ist er nicht daran gehindert, den Satzungsbeschluss von dritter Seite vorbereiten zu lassen. So entspricht es ständiger Planungspraxis, dass Stellungnahmen durch die Gemeindeverwaltung oder ein beauftragtes Planungsbüro aufbereitet und mit einem Beschlussvorschlag zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für das zuständige Planungsorgan gemacht werden. Dieses Vorgehen ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn dem Rat die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt oder vorgetragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 4 BN 23.13 –, BRS 81 Nr. 17 und juris, Rn. 9; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 3 Rn. 61).

49

g) Der Bebauungsplan erweist sich nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend mit den Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes insbesondere im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung auf die vorhandene Bebauung der Umgebung auseinandergesetzt hätte.

50

Im Rahmen der Abwägung bei Änderung eines Bebauungsplanes ergibt sich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Interesse der Planbetroffenen unter Berücksichtigung der vorgegebenen rechtlichen Situation der überplanten Grundstücke zu berücksichtigen. Als abwägungsrelevant wird in diesem Zusammenhang jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung angesehen, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – 4 BN 20.06 –, BauR 2007, 331 und juris, Rn. 10). Ein entsprechendes Interesse kommt auch den Anwohnern der dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Grundstücke zu, die durch die Planung in tatsächlicher Weise erheblich betroffen sind. Als abwägungserheblich kann in diesem Zusammenhang das Interesse der Eigentümer der dem Gebiet des Bebauungsplans „Ö.“ unmittelbar benachbarten Grundstücke angesehen werden, dass die Bebauung im Plangebiet gegenüber der Bestandsbebauung verträglich gestaltet wird. Dies gilt umso mehr, als diese Grundstücke ursprünglich Teil eines einheitlichen Bebauungsplanes waren. Für die betroffenen Grundstückseigentümer ergibt sich allerdings kein Anspruch, dass ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche ebenso gestaltet wird wie die vorhandene Bebauung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 15 NE 16.2226 –, juris, Rn. 20).

51

Die Antragsgegnerin hat das Erfordernis, die vorhandenen baulichen Strukturen bei den Festsetzungen des Bebauungsplans zu berücksichtigen, in hinreichendem Umfang erfüllt. Sie ist davon ausgegangen, dass sich in der Umgebung des Plangebietes eine Bebauung befindet, die durch ein- bis zweigeschossige Gebäude zuzüglich eines Dachgeschosses geprägt ist. Bei der geplanten Bebauung wird die Notwendigkeit einer Überschreitung dieses Maßes damit begründet, dass mit dem Bebauungsplan das Ziel der Schaffung bezahlbaren Wohnraums mit einer Durchmischung der Strukturen und einer Diversifizierung der Wohnbauvorhaben verfolgt wird. Außerdem verfolgt die Antragsgegnerin mit ihrer Planung die Zielsetzung einer Nachverdichtung und ist bestrebt, im Sinne der Innenentwicklung mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Hiermit stellt sie auf die Abwägungsdirektive des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB ab. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung auch die tatsächlichen Gebäudehöhen berücksichtigt. So legt sie ihren Überlegungen zugrunde, dass sich zur F. Straße hin eine Traufhöhe von bis zu 12,5 m ergibt und die Oberkante der baulichen Anlagen eine Höhe von 16,5 m erreichen kann. Demgegenüber erreicht die Traufhöhe zur T. Straße 9,50 m. Die Oberkante der Gebäude wird auf 13,5 m begrenzt. Diese Ausmaße sind in nachvollziehbarer Weise in Abweichung von der vorhandenen Bebauung als vertretbar hinzunehmen. Dabei berücksichtigt die Antragsgegnerin das Interesse der Anlieger an einem schonenden Übergang der Baugebiete, indem sie Änderungen an den ursprünglich vorgesehenen Festsetzungen vornimmt. So ist die Höhe der Bebauung um 0,5 m reduziert worden. Weiterhin sind in den Bebauungsplan Festsetzungen aufgenommen worden, mit denen ein teilweises Zurücktreten der Staffelgeschosse zur T. Straße und ein vollständiges Zurücktreten dieser Geschosse zur F. Straße festgelegt wird. In nicht zu beanstandender Weise lässt sich aus Sicht der Antragsgegnerin eine unveränderte Fortführung der Reihen- und Einfamilienhausbebauung, wie sie seit den 1960er Jahren bestand, zudem nicht mit der Zielsetzung eines gemischten, heutigen Anforderungen genügenden innerstädtischen Wohnraumangebotes vereinbaren. Zudem hat die Antragsgegnerin auch tatsächliche Beeinträchtigungen der Nachbarbebauung durch die Ausmaße der geplanten Bebauung berücksichtigt. Insbesondere hat sie die Beeinträchtigungen der Besonnung der Südfassaden in der F. Straße in ihre Entscheidung einbezogen und dabei keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarbebauung feststellen können.

52

Was die Staffelung der Geschosshöhen von Ost nach West angeht, so verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel eines orts- und landschaftsbildgerechten Übergangs zum westlich gelegenen Grünzug. Angesichts der geringfügigen Beeinträchtigung der Bestandsbebauung konnte sich das Interesse an einer ansprechenden Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes gegen das Interesse der Anwohner an einer weiteren Verminderung der Beeinträchtigungen durch eine Umkehrung der Geschossstaffelung durchsetzen.

53

Die Beeinträchtigungen der Nachbarbebauung erreichen erst Recht kein Ausmaß, das eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme darstellen würde. Von einer derartigen unzumutbaren Beeinträchtigung wäre auszugehen, wenn etwa von nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgehen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 15 NE 16.2226 –, juris, Rn. 21 f.; BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, DVBl. 1981, 928 und juris, Rn. 38). Von derart massiven Auswirkungen der geplanten Bebauung auf den vorhandenen Baubestand kann indessen angesichts des vergleichsweise geringfügigen Unterschieds in der Höhe der Bebauung bei Weitem nicht ausgegangen werden (vgl. zur Funktion des Gebots der Rücksichtnahme im Bauplanungsverfahren: Söfker, a.a.O., § 1 Rn. 210).

54

h) Ein Abwägungsfehler wird des Weiteren auch nicht im Hinblick auf die Auswirkungen der Planung im Hinblick auf den fließenden Verkehr in der Umgebung erkennbar. Die Antragsgegnerin hat die Steigerung des Verkehrsaufkommens und damit einhergehend die Zunahme der Verkehrslärmbelastung in hinreichender Weise bei ihrer Abwägung berücksichtigt.

55

aa) Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass durch die Nutzung im Plangebiet ein planbedingtes Verkehrsaufkommen von 360 Kfz./24 Stunden durch die Bewohner dieses Bereichs sowie 10 weitere Kfz.-Bewegungen durch Besucher erzeugt wird. Dabei wird erwartet, dass sich dieser planbedingte Verkehr gleichmäßig auf die F. Straße und die S. Straße verteilt, so dass jeweils mit 185 Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist. Was die Kapazität der entsprechenden Straßenverbindungen angeht, so hat die Antragsgegnerin in Ziffer 6.3 der Begründung des Bebauungsplanes schlüssig dargelegt, dass sich die Gesamtverkehrsbelastung der betroffenen Straßen im Rahmen der Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06 [Ausgabe 2006]) hält. Hiernach sind Wohnwege – als solche sind F. Straße und S. Straße anzusehen – auf eine Kapazität von bis zu 150 Kfz./Stunde (1.500 Kfz./Tag) ausgelegt. Für Wohnsammelstraßen – hierunter fällt die T. Straße – ergibt sich eine Aufnahmefähigkeit zwischen 400 und 800 Kfz./Stunde. Die Vorbelastung der T. Straße beträgt 1.100 bis 1.500 Kfz. am Tag. Diese wird durch die geplante Bebauung um etwa 25 bis 35 % erhöht. Insgesamt wird für Wohnsammelstraßen eine Kapazität von 4.000 bis 8.000 Kfz./Tag angenommen. Aufgrund der Vorgaben der RASt 06 ist hiernach nicht zu erwarten, dass es durch die planbedingte Verkehrszunahme zu Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Verkehrs in diesem Bereich kommen könnte. Schlüssige Hinweise darauf, dass es an weiteren Knotenpunkten zu planbedingten Beeinträchtigungen kommt, ergeben sich ebenfalls nicht.

56

bb) Auch den Gesichtspunkt der Zunahme der Verkehrslärmbelastung hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung in ausreichender Weise berücksichtigt.

57

Bei dieser Betrachtung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Interesse der Anwohner an der Vermeidung einer Verkehrszunahme auch dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören kann, wenn die damit verbundene Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des Gebietes vorzunehmen. Ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms abwägungserheblich ist, lässt sich hiernach nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 und juris, Rn. 27; Beschluss vom 12. Januar 2015 – 4 BN 18.14 –, BRS 83 Nr. 166 und juris, Rn. 22 f.).

58

Was die Verkehrslärmbelästigung angeht, so kann dahinstehen, ob dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, auf dessen Entscheidung die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungstabelle Bezug nimmt, gefolgt werden kann (Beschluss vom 5. Februar 2015 - 4 B 1756/14.N -, BauR 2015, 1101 und juris, Rn. 15), wonach der Schwellenwert der Abwägungserheblichkeit bei der Zunahme von Verkehrslärm im Regelfall bei etwa 200 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen am Tag anzusetzen ist (vgl. zur Rechtsprechung der Bausenate des OVG RP die Aufstellung in der Entscheidung des 1. Senats vom 16. März 2011 – 1 C 10832/10.OVG –).

59

Dem Stadtrat der Antragsgegnerin lagen nämlich die Ergebnisse einer schalltechnischen Untersuchung für die Lärmbelästigung durch die Tiefgaragenzu- und -ausfahrten im Bereich von F. Straße und S. Straße vor. Nach dieser Berechnung werden in der umgebenden Bebauung die Werte für reine Wohngebiete nach der TA Lärm am Tage (50 dB(A)) und mehr als 8 dB(A) unterschritten. Der Nachtwert kann bei schalltechnischer Optimierung der Ausfahrtsituation eingehalten werden. Hiernach ist aber davon auszugehen, dass die Lärmbelastung in den beiden Wohnstraßen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr vom und zum Plangebiet durchgängig geringer ausfallen wird, als dies für den Bereich der Zufahrten zur Tiefgarage prognostiziert wird, so dass der Stadtrat sich ein Bild von der zu erwartenden Verkehrslärmbeeinträchtigung machen konnte. Angesichts der Tatsache, dass dieser planbedingte Verkehr den wesentlichen Anteil der Verkehrsbelastung in diesen Straßen darstellen wird, ist hiernach nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Bewohner dieser Straßen zu rechnen.

60

Die Antragsgegnerin hat zudem in nicht zu beanstandender Weise davon abgesehen, eine unmittelbare Anbindung der Tiefgarage an die T. Straße vorzusehen. Hierzu hat sie nachvollziehbar darauf abgestellt, dass in diesem Fall wegen der Topographie des Geländes ein größerer Höhenunterschied zu bewältigen wäre und sich Probleme hinsichtlich der Verkehrssicherheit ergäben. Für die Abwägung unerheblich ist der Umstand, dass die Stichstraßen bislang von spielenden Kindern genutzt wurden, da eine solche Nutzung straßenverkehrsrechtlich nicht vorgesehen war.

61

Auch was die Zunahme des Verkehrslärms in der T. Straße angeht, ist die Planung rechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Bereich – insbesondere ab der Einmündung der F. Straße ist nach dem oben Gesagten mit einer Zunahme der Verkehrsbelastung von 25 bis 35 % zu rechnen. Da der gesamte durch das Plangebiet bedingte Verkehr die T. Straße, die nach Süden keine Fortsetzung findet, in nördliche Richtung benutzen wird, ist mit einer Zunahme des Verkehrs um etwa 370 Fahrzeugbewegungen zu rechnen. Diese Zusatzbelastung wird nach von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogener Annahme der Antragsgegnerin zu einer Lärmpegelzunahme von maximal 1 dB(A) führen und damit nicht wahrnehmbar sein. Angesichts des Umstandes, dass die – auch durch die bisherige Nutzung im Plangebiet geprägte – Vorbelastung der T. Straße unter diesem Gesichtspunkt seitens der Anwohner im Planungsverfahren nicht problematisiert wurde, kann die Einschätzung der Antragsgegnerin einer nur geringfügigen zusätzlichen Beeinträchtigung geteilt werden.

62

cc) Auch die Tatsache, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Maßnahmen zur schalltechnischen Optimierung bei den Tiefgaragenzu- und –ausfahrten keine verbindliche Regelung trifft, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die konkrete Ausgestaltung der Bebauung im Plangebiet noch nicht feststeht, ist es zulässig, die abschließenden Festlegungen zu dieser Frage dem Genehmigungsverfahren vorzubehalten.

63

h) Als abwägungsfehlerhaft erweist sich hingegen die in Ziffer II.2.1 Satz 2 enthaltene Festsetzung der Zahl der erforderlichen Stellplätze. Dieser Mangel hat jedoch nur eine auf diese Festsetzung beschränkte Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zur Folge.

64

aa) Die entsprechende Festsetzung sieht neben der Errichtung oberirdischer Besucherparkplätze auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO i.V.m. § 47 LBauO vor, dass Stellplätze im Umfang der Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs (Untergrenzen) nach der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (MinBl. 2000, S. 231) vorzusehen sind. Diese Festsetzung wird indessen nicht durch die zugrundeliegende Abwägung abgedeckt. In der Abwägungstabelle ist die Antragsgegnerin durchgängig davon ausgegangen, dass sie die üblicherweise im Stadtgebiet vorgesehene Zahl von 1,25 Stellplätzen je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern und 2 Wohneinheiten bei Einfamilienhäusern als erforderlich ansieht. Auch die der Planung zugrundeliegenden Prognosen – etwa die schalltechnische Untersuchung – gehen von entsprechenden Werten aus. Die in den Bebauungsplan aufgenommene Festsetzung kann indessen nur so verstanden werden, dass als Mindestzahl der vorzusehenden Stellplätze die Untergrenze und damit der untere Wert des in der Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Rahmens bestimmt wird. Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift sieht sowohl für Einfamilienhäuser (lfd. Nr. 1.1) als auch für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen (lfd. Nr. 1.2) als untere Grenze jeweils einen Stellplatz je Wohnung vor. Eine hierauf beschränkte Mindestzahl, auf die sich der spätere Bauherr berufen kann, lässt sich aber mit der vorangegangenen Abwägung, in der 1,25 bzw. 2 Stellplätze je Wohnung unterstellt wurden, nicht in Übereinstimmung bringen.

65

bb) Erweist sich der Bebauungsplan der Antragsgegnerin hiernach im Hinblick auf die Festsetzung der Zahl der erforderlichen Stellplätze als rechtswidrig, so erstreckt sich die hieraus folgende Unwirksamkeit des Plans nicht auf weitere Festsetzungen.

66

Von einer nur teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ist auszugehen, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG Beschluss vom 18. Juli 1989, BVerwGE 82, 225 (230) und juris, Rn. 20; Beschluss vom 24. April 2013 – 4 BN 22/13 –, BRS 81 Nr. 77 und juris, Rn 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10 –, juris, Rn. 128; Urteil vom 28. September 2016 – 8 A 10338/16 –, NVwZ-RR 2017, 278 und juris, Rn. 43). Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Ö.“ sind ohne Weiteres geeignet eine sinnvolle städtebauliche Ordnung herbeizuführen, da es der Festsetzung der notwendigen Stellplätze durch eine Satzung letztlich nicht bedarf. Vielmehr kann die Bestimmung der notwendigen Stellplätze eines Vorhabens nach § 47 Abs. 1 LBauO auch im Rahmen des späteren Genehmigungsverfahrens im Einzelfall erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist auch mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Festsetzung zu den notwendigen Stellplätzen einen Bebauungsplan ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin bei ihren Erwägungen mit dem Erfordernis von 1,25 bzw. 2 Stellplätzen je Wohnung auf ihre übliche Praxis abgestellt hat, die ohnehin bei der Einzelfallentscheidung Berücksichtigung findet.

67

cc) Soweit die Antragstellerin auch einen Wert von 1,25 Stellplätzen als zu gering ansieht, ist darauf zu verweisen, dass schon der sich aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen ergebende Rahmen auf Erfahrungswerten beruht (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Oktober 2015 – 8 C 10371/15.OVG –, NVwZ-RR 2016, 210 und juris, Rn. 12; Urteil vom 27. Juni 2001 – 8 C 11919/00.OVG –, juris, Rn. 15), Soweit die Antragsgegnerin üblicherweise im Stadtgebiet 1,25 bzw. 2 Stellplätze als erforderlich ansieht, konkretisiert sie den durch die Verwaltungsvorschrift gesteckten Rahmen im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse ihres Stadtgebietes. Insoweit ist aber zunächst von einer tauglichen Prognosegrundlage auszugehen, die von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird.

68

Hinsichtlich des Stellplatzerfordernisses ist vorrangig auf die Verhältnisse im Plangebiet und den dort entstehenden Bedarf abzustellen. So orientiert sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBauO allein nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der betroffenen Anlagen. Einem in angrenzenden Bereichen bereits vorhandenen Stellplatzdefizit kommt hingegen nur eine nachrangige Bedeutung zu. Insbesondere besteht keine Pflicht, einen Mangel an Stellplätzen in angrenzenden Gebieten auszugleichen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die städtebauliche Konzeption im Plangebiet die Verwirklichung von Wohnbebauung und nicht die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Flächen für das Parken von Kraftfahrzeugen vorsieht. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin dem Defizit an Stellplätzen in der Umgebung des Plangebietes aber ausreichend Rechnung getragen. Sie hat als Ausgleich für wegfallende, bislang von den Anwohnern auf Kirchen- und Schulgelände faktisch genutzte Stellplätze im südlichen Plangebiet eine Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung öffentlicher Parkplatz und einer Kapazität von etwa 10 Pkw vorgesehen.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

70

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

71

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

72

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.8.1 des Streitwertkatalogs [LKRZ 2014, 169]).

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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.