Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Sept. 2016 - 8 A 10338/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2016:0928.8A10338.16.0A
published on 28/09/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Sept. 2016 - 8 A 10338/16
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine „Sportanlage für Lasertag und Fitness“.

2

Einen entsprechenden Antrag richtete sie am 12. Juni 2014 an die Beklagte. Hierin führte sie aus, dass es sich bei Lasertag oder Lasergame um ein Spiel handele, bei dem zwei oder mehrere Spieler gegeneinander anträten und versuchten, Aufgaben auf einem bestimmten Parcours zu lösen. Die Spieler seien mit einer Weste ausgestattet, die über mehrere Sensoren verfüge. Zudem erhielten sie einen Infrarotsignalgeber („Phaser“). Mit diesem Phaser versuchten sie, den Gegner zu treffen und damit Punkte für ihr Team zu erzielen. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit legte die Klägerin ein rechtliches Gutachten vor, wonach es sich bei der Lasertag-Anlage, vergleichbar einer Paintball-Anlage, um eine Anlage für sportliche Zwecke handele, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sei. Angesichts der geringen Anzahl von Besuchern, die die Anlage gleichzeitig nutzen könnten, liege die Annahme einer kerngebietstypischen Einrichtung fern.

3

Die Lasertag-Anlage soll auf dem Grundstück I. Straße … (Flurstück …) im Stadtgebiet der Beklagten verwirklicht werden. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des am 8. Januar 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … „ A., 7. Änderung“. Das Vorhabengrundstück ist Teil eines durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes. Mit der 7. Änderung des Bebauungsplans trat eine Regelung in Kraft, wonach die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 BaunutzungsverordnungBauNVO – geregelte Ausnahme für Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten nicht Bestandteil des Bebauungsplans sei. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit (wie Tanzbars oder Billardcafés) könnten zugelassen werden, wenn dies städtebaulich vertretbar sei und von ihnen keine unzumutbaren Auswirkungen ausgingen. Die Lasertag-Anlage soll im südlichen Teil des Gebäudekomplexes I. Straße … verwirklicht werden. Im Erdgeschoss ist dabei für die Lasertag-Arena ein Raum mit einer Fläche von 369,12 m2 vorgesehen. Hieran schließen sich ein Fitness-Raum mit einer Fläche von 107,28 m2 sowie ein Warte- und Ruheraum mit einer Fläche von 70,78 m2 an.

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Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 lehnte die Beklagte die Genehmigung der Nutzungsänderung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zugelassen werden könne. Der mit der Anlage verbundene Fitnessraum sei nur als Ergänzung anzusehen, weshalb die Gesamtanlage als Vergnügungsstätte einzustufen sei. Da sich in dem Gebiet bereits eine Spielhalle und zwei Bordelle befänden, könne eine weitere Ausnahme nicht zugelassen werden. Ziel der Stadtplanung sei es, Flächen für klassische gewerbliche Betriebe frei zu halten. Die Wertigkeit des Gebiets werde negativ im Sinne eines Trading-Down-Effektes herabgesetzt. Zudem werde das Stadtbild durch die typischerweise auffällige Werbung am Gebietseingang beeinträchtigt.

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Der von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handele und darauf verwies, dass die Beklagte in dem außerhalb des Plangebiets gelegenen Gewerbegebiet A. Straße bereits eine vergleichbare Anlage genehmigt habe, wurde durch den Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 zurückgewiesen.

6

Zur Begründung verwies der Stadtrechtsausschuss in Ergänzung der Begründung des ablehnenden Bescheides darauf, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Vergnügungsstätte handele. Im Gegensatz zu dem Paintballspiel, das in der Rechtsprechung als sportliche Betätigung angesehen werde, finde das Spiel nicht auf einer ausgedehnten Freifläche statt. Zudem komme es auch nicht auf die natürlichen Geländegegebenheiten an. Lasertag sei vielmehr geprägt durch Lichteffekte in abgedunkelter Umgebung. Auch seien schnelle Bewegungen angesichts der geringen zur Verfügung stehenden Fläche kaum möglich. Hieran ändere auch der zugeordnete Fitnessbereich nichts, dem lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Die Lasertag-Anlage könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, da sie sich als mit dem Gebiet nicht verträglich erweise. Während die I. Straße in dem vom Stadtrat verabschiedeten Vergnügungsstättenkonzept der Beklagten als Negativstandort bezeichnet sei, werde der Standort A. Straße im Konzept als Positivstandort angesehen.

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Am 24. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verweist, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handele. Die körperliche Ertüchtigung stehe bei dem Spiel im Vordergrund. Die Größe des Spielfeldes oder dessen Beleuchtung seien für die Einordnung unbeachtlich. In der Rechtsprechung sowie in der behördlichen Praxis werde insbesondere das mit dem Lasertag vergleichbare Paintballspiel als sportliche Betätigung angesehen. Soweit die Lasertag-Arena keine Sportstätte darstelle, sei sie als sonstige gewerbliche Anlage, nicht jedoch als Vergnügungsstätte einzuordnen. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 3 BauNVO differenziere nicht danach, ob die Vergnügungsstätte kerngebietstypisch sei oder nicht. Allein wegen der geringen Zahl der gleichzeitig die Anlage nutzenden Besucher liege keine Anlage vor, die üblicherweise in einem Kerngebiet verwirklicht werde. Ein Trading-Down-Effekt sei nicht erkennbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin längere Zeit erfolglos versucht habe, klassisches Gewerbe in ihrem Anwesen anzusiedeln. Die Einstufung von Lasertag als sportliche Betätigung werde auch daran erkennbar, dass Meisterschaften stattfänden sowie in Deutschland eine Liga für Lasergames existiere. Die 7. Änderung des Bebauungsplans „A.“ sei als unwirksam anzusehen. Die Beklagte habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren angenommen. Die bislang zulässige Nutzung werde in erheblichem Umfang eingeschränkt, so dass die Grundzüge der Planung berührt würden. Zudem erwiesen sich die Festsetzungen des Bebauungsplans als unbestimmt. Die Planzeichnung sei von dem vorherigen Bebauungsplan durch Fotokopie übernommen worden. Hiernach sei aber nicht feststellbar, welche Gebietsfestsetzungen für die einzelnen Grundstücke gelten sollten und wodurch die Gebietsteile voneinander abgegrenzt würden. Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Die in der Begründung des Plans zum Ausdruck kommende Annahme, dass Entschädigungszahlungen nach § 42 Abs. 7 BauGB wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist nicht anfielen, sei inhaltlich nicht zutreffend. Was die Frage der Kerngebietstypik angehe, so sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine kleinere Anlage handele, die von maximal 20 Spielern gleichzeitig genutzt werden könne.

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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und führt in Ergänzung der Begründung der angefochtenen Bescheide aus, dass die Lasertag-Anlage erkennbar auf auswärtige Besucher ausgerichtet sei. Allein der Umstand, dass die Nutzung mit körperlicher Anstrengung verbunden sei, lasse keine Anlage für sportliche Zwecke entstehen. Die sportliche Betätigung stehe nicht im Vordergrund. Vielmehr komme es vorrangig auf Unterhaltung und Spannung an. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplans bleibe die ursprüngliche Konzeption der Planung unberührt. Die Zeichnung sei übernommen werden, da sich bei den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans keine Änderungen ergeben hätten. Auch sei die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB bei Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung bereits abgelaufen gewesen.

9

Mit Urteil vom 25. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Lasertag-Anlage gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „A., 7. Änderung“ verstoße. Es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, bei der der Unterhaltungswert prägend sei. Dabei sei durchaus vorstellbar, dass es Spielvarianten gebe, bei denen der Wettkampf der Gegner um Punkte im Vordergrund stehe. Die Klägerin habe indessen ihren Bauantrag uneingeschränkt gestellt. Hiernach ermögliche die zu erteilende Genehmigung auch Spielvarianten, bei denen eindeutig der Unterhaltungszweck vorrangig sei. Es sei als lebensnah anzusehen, dass die Anlage typischerweise von solchen Personen in Anspruch genommen werde, die sie nur aus Unterhaltungszwecken aufsuchten. Die kommerzielle Unterhaltung der Besucher stehe im Vordergrund. Der BayVGH habe sich in der von der Klägerin zitierten Entscheidung mit einer Paintball-Anlage befasst, bei der aufgrund der verfügten Auflagen ein sportlicher Betrieb auf der Grundlage eines anerkannten Regelwerks vorgesehen gewesen sei. Die Anlage sei indessen nicht mit der Lasertag-Anlage der Klägerin vergleichbar. Diese sei im Übrigen nur dann wirtschaftlich zu betreiben, wenn sie einen Kundenkreis aus einem erweiterten Einzugsgebiet anspreche. Hierfür spreche auch die verkehrsgünstige Lage in der Nähe der Anschlussstelle der B 39. Insoweit sei von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen, weshalb auch die Zulassung einer Ausnahme nicht in Betracht komme. Die 7. Änderung des Bebauungsplans sei wirksam. Sie betreffe keine Grundzüge der Planung. Selbst wenn die Beklagte zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ausgegangen sei, erweise sich dieser Mangel als unbeachtlich. Der Bebauungsplan sei auch nicht unbestimmt. Sowohl die Gebietsabgrenzungen als auch die Baugrenzen auf den einzelnen Grundstücken seien hinreichend erkennbar. Schließlich werde die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB durch den Erlass des Bebauungsplans nicht erneut in Kraft gesetzt.

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Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, eine Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren sei nicht zulässig gewesen. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplans würden die Grundzüge der Planung berührt. Es könne nicht sein, dass Beschränkungen der baulichen Nutzung wiederholt in kleinen Schritten erfolgten. Zudem werde in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ausdrücklich darauf abgestellt, dass der bisherige Plan „ersetzt“ werde. Die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens erweise sich auch nicht als unbeachtlich. Der Plan sei zudem unlesbar und damit unbestimmt. Zudem sei der Satzungsgeber zu Unrecht vom Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB ausgegangen. Das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, bestimmte Spielvarianten festzusetzen, die die Erteilung der Genehmigung durch Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen ermöglichten. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts beruhten teilweise auf bloßen Vermutungen. Dies gelte insbesondere für die Frage des angesprochenen Kundenkreises. Bei allen Spielvarianten des Lasertag liege ein Wettkampf nach bestimmten Regeln vor, bei dem es auf Geschicklichkeit und Leistungsfähigkeit ankomme. Verneine man das Vorliegen einer Anlage für sportliche Zwecke, so sei von einem sonstigen Gewerbebetrieb auszugehen. Soweit allein auf den Unterhaltungszweck abgestellt werde, müsste die Einschränkung folgerichtig auch für Theater- und Konzertaufführungen gelten.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 25. Februar 2016 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015 die beantragte Baugenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle in eine Sporthalle für Lasertag und Fitness zu erteilen,

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hilfsweise,

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unter Aufhebung der genannten Bescheide die Beklagte zu verpflichten, über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

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sowie

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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass dem Fitnessbereich innerhalb des Gesamtvorhabens nur eine untergeordnete Rolle zukomme. Es könne nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, der Klägerin Spielvarianten aufzuzeigen, die bauplanungsrechtlich zulässig seien. Vielmehr obliege ihr, ein entsprechendes Nutzungskonzept zu entwickeln. Die Klägerin habe auch kein konkretes Regelwerk vorgelegt, das auf einen Sportbetrieb schließen lasse. Eine Paintball- oder Reball-Anlage sei mit der von der Klägerin beabsichtigten Lasertag-Anlage nicht vergleichbar. Es werde ein Kampfgeschehen möglichst wirklichkeitsnah simuliert und damit ausschließlich zu Unterhaltungszwecken die Möglichkeit geboten, Kampfsituationen mit Waffen und den damit verbundenen „Kick“ gefahrlos ausleben zu können. Der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ erweise sich auch nicht als unwirksam. So hätten die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorgelegen. Die Formulierung, dass der neue Bebauungsplan den bisherigen „ersetze“, diene lediglich dazu, die Rechtsgrundlage klar zu kennzeichnen. Die ursprüngliche Festsetzung eines Gewerbegebiets werde durch die Einschränkung der Ausnahmemöglichkeit verfestigt. Auch erweise sich die Darstellung des Bebauungsplans nicht als unbestimmt. Die Darlegungen zur Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB in der Begründung des Bebauungsplans seien zutreffend. Insoweit ergebe sich auch kein Abwägungsfehler.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Behördenakten sowie die Planunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

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Das Verwaltungsgericht hat die im Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle in eine Lasertag-Anlage mit Fitnessbereich gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nutzungsänderungs-genehmigung liegen nicht vor. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags durch die Beklagte zu.

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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –. Nach dieser Vorschrift ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

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Das Vorhaben der Klägerin erweist sich nach § 30 Abs. 3 BaugesetzbuchBauGB – hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Geltungsbereich des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. … „A., 7. Änderung“, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wirksame Festsetzungen enthält, weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen werden kann.

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a) Nach dem Bebauungsplan befindet sich das Vorhabengrundstück in einem Gewerbegebiet nach § 8 BaunutzungsverordnungBauNVO –. In einem solchen Gewerbegebiet können Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zwar ausnahmsweise zugelassen werden. Die Beklagte hat indessen in Nr. 1 der textlichen Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplans „A.“ die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen insoweit eingeschränkt, als die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans werden. Ausnahmsweise zulässig sind lediglich „Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit (wie Tanzbars und Billardcafés)“ – zu diesen werden im Bebauungsplan auch Lasertag-Anlagen gezählt –, wenn dies städtebaulich vertretbar ist und von ihnen keine unzumutbaren Auswirkungen ausgehen. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfasst Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.

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b) Bei der geplanten Lasertag-Anlage handelt es sich um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung.

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aa) Kennzeichen einer Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 121. EL Mai 2016, § 4a, Rn. 69, Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a, Rn. 22, OVG RP, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 635 und juris, Rn. 11; Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016, § 4a BauNVO Rn. 56). Abzugrenzen ist der Begriff der Vergnügungsstätte u.a. von dem Begriff der Anlage für sportliche Zwecke, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässig ist. Der Begriff der Anlagen für sportliche Zwecke umfasst selbstständige Anlagen in Gebäuden und im Freien, die der körperlichen Betätigung zu sportlichen Zwecken dienen. Der Begriff der sportlichen Anlagen ist dabei weit auszulegen. Hierzu gehören auch Anlagen und Einrichtungen, die der freizeitgemäßen Betätigung und dem Fitnesstraining dienen (vgl. Stock, a.a.O, § 4, Rn. 103; Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2 – 9, 12 – 14 Rn. 12 ff.; OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 3 M 298/04 –, juris, Rn. 37).

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bb) Ob es sich bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handelt, unterliegt einer typisierenden Betrachtungsweise. Die Zulässigkeit von Vorhaben in den nach den §§ 2 bis 9 BauNVO umschriebenen Baugebieten richtet sich sowohl bei der Prüfung der Frage, ob sie in den Gebieten allgemein zulässig sind, als auch bei der Beurteilung, ob sie ausnahmsweise zugelassen werden können, nach der typischen Nutzungsweise. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der beabsichtigten Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. März 2002 – 4 C 1/02 –, BVerwGE 116, 155 und juris, Rn. 16; Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 B 8/13 –, BRS 81 Nr. 86 und juris, Rn. 7;OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. September 2013 – 8 B 10814/13 –, juris , Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1415/13 –, juris, Rn. 6). Nicht entscheidend kommt es hiernach auf die Ausgestaltung der Abläufe im Einzelfall an.

29

Bei typisierender Betrachtungsweise wird aber eine Lasertaganlage maßgeblich durch den Unterhaltungszweck geprägt. Der Aspekt der körperlichen Ertüchtigung tritt demgegenüber so weit zurück, dass auch bei weiter Auslegung nicht von einer Anlage für sportliche Zwecke ausgegangen werden kann. So ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, dass je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel durchaus mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein kann. Indessen fehlt es an einer systematischen und zielgerichteten sportlichen Betätigung. Bei der Ausgestaltung jedenfalls der hier allein interessierenden Indoor-Varianten stehen Unterhaltungselemente im Vordergrund. Wie sich exemplarisch den in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Kurzfilmen entnehmen ließ, findet das Spiel in einer Phantasiekulisse statt, zu der die Abdunkelung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten maßgeblich beitragen. Diese optischen Effekte werden auch bei der Kennzeichnung der Mitspieler genutzt. Daneben tritt eine akustische Untermalung durch Musikeinspielungen und synthetisch erzeugte Schussgeräusche. Hierdurch wird eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, die maßgeblich für den Spieleindruck ist. Die Spielregeln sind einfach gestaltet und stellen letztlich auf die Zahl der erzielten Treffer ab. Die einzelnen Spielvarianten werden durch unterschiedliche Szenarien definiert. Ein ausgearbeitetes Regelwerk, das Details der einzelnen Spielvarianten regelt, den Spielablauf steuert und die Spieldauer festlegt, wird hingegen nicht erkennbar. Die Ausgestaltung der Spiele – so wird dies auch von den in den Filmen befragten Mitspielern empfunden – erinnert an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewegt. Auch der Kontakt zu den Mitspielern ist lediglich virtueller Natur durch die eingesetzten Infrarot-Phaser. Dass beim Lasertag deutschlandweit ein organisierter Spielbetrieb mit entsprechenden Ligen oder Turnieren besteht, ist seitens der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass für Lasertag ein systematisches Training erforderlich ist oder angeboten wird. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Lasertag-Arena einen Fitness-Raum einrichten will, lässt sich kein funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Einrichtungen herstellen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass in dem Fitness-Raum gezielt Fertigkeiten trainiert werden, die für das Lasertag-Spiel von Nutzen sein können. Unabhängig davon ist die Lasertag-Arena schon allein von ihrer Größe her für das Gesamtvorhaben als bestimmend anzusehen.

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cc) Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer These, dass eine Anlage für sportliche Zwecke vorliege, auch nicht auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (Az.: 15 BV 09.2719 – BRS 79, Nr. 156) berufen. Hierin wurde zwar eine Paintball-Anlage in bestimmten Spielvarianten als Anlage für sportliche Zwecke eingeordnet, da sie zumindest auch der körperlichen Ertüchtigung diene. Das Paintball-Spiel unterscheidet sich von Lasertag jedoch dadurch, dass dieses Spiel bei Tageslicht stattfindet und ohne Lichteffekte auskommt, so dass eine stärkere Konzentration auf das eigentliche Wettkampfgeschehen stattfindet. Zudem erfolgen die Treffer real durch Farbmarkierungen und nicht lediglich virtuell durch Lichtstrahlen auf entsprechenden Sensorflächen. Hierdurch entsteht ein mittelbarer physischer Kontakt zwischen dem Schützen und dem Getroffenen. Hinsichtlich der vom OVG Lüneburg im Urteil vom 18. Februar 2010 behandelten Reball-Anlage (Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 LC 244/07 –, BRS 76 Nr. 158, juris, Rn. 43) hat das Gericht die Frage, ob es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke oder eine Vergnügungsstätte handelt, ausdrücklich offengelassen.

31

c) Ist eine Lasertag-Anlage hiernach typischerweise als Vergnügungsstätte anzusehen, so handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Anlage um ein nur in Kerngebieten allgemein zulässiges Vorhaben. Als kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten anzusehen, die als „zentrale Dienstleitungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Indizien hierfür sind die Größe des Betriebs und der Grad der Störung, der für die das Gebiet prägende Nutzung zu erwarten ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 –, BRS 46 Nr. 51 und juris, Rn. 10; Urteil vom 18. Mai 1990 – 4 C 49.89 –, NVwZ 1991, 264 und juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 18. September 2013 – 3 A 496/13.Z –, NVwZ-RR 2014, 89 und juris, Rn. 9; OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2016 – 8 B 10467/16.OVG –). Eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte kann demgegenüber auch in durch Wohnnutzung geprägten Bereichen in besonderen Wohngebieten nach § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sowie in Mischgebieten nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. In überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teilen des Mischgebiets ist sie nach 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sogar allgemein zulässig.

32

Der von der Klägerin vorgesehenen Lasertag-Anlage fehlt indessen diese Verträglichkeit mit durch Wohnnutzung geprägten Bereichen. Sie dient nicht lediglich der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil, sondern ist auf einen größeren Einzugsbereich ausgerichtet und soll für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein. Eine entsprechende Ausrichtung ergibt sich bereits aus der Lage der als Lasertag-Arena genutzten Halle. Diese befindet sich am Eingang eines Gewerbegebiets und ist unmittelbar an der Ausfahrt von der B … als überörtlicher Verbindungsstraße gelegen. Zudem befindet sich in der Nähe das Technikmuseum Speyer, das seinerseits eine weit über die Stadt Speyer hinausgehende touristische Attraktivität genießt. In der Nähe des Vorhabenstandortes befindet sich zudem nur in eingeschränktem Umfang Wohnbebauung. Da davon auszugehen ist, dass die Lasertag-Anlage von dem überwiegenden Teil der Besucher nur gelegentlich genutzt werden wird, ist eine Auslastung der Anlage durch Besucher aus den angrenzenden Gebieten wirtschaftlich kaum vorstellbar. Eine weitere Rolle spielt, dass die Lasertag-Arena vorrangig auf die Nutzung durch Besuchergruppen und weniger durch Einzelspieler angelegt ist. Auch aus dem Hinweis der Klägerin, dass sich lediglich 20 Spieler gleichzeitig in der Halle aufhalten könnten, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Anlage nur auf einen eingeschränkten Einzugsbereich ausgerichtet ist. Angesichts der langen Öffnungszeiten von 8:00 bis 24:00 Uhr, wie sie sich aus der mit Schreiben der Klägerin vom 1. Juli 2014 eingereichten Betriebsbeschreibung ergeben, und des Umstandes, dass die großen Nebenräume einen kurzfristigen Wechsel in der Belegung der Halle ermöglichen, liegt die eigentliche Nutzungskapazität der Halle bei einer halb- bis einstündigen Spieldauer erheblich höher. Bei der Beurteilung ist weiterhin die Fläche der eigentlichen Lasertag-Arena mit etwa 370 m² zu berücksichtigen, womit eine vergleichsweise großflächige Vergnügungsstätte vorliegt. Berücksichtigt man die Gesamtheit dieser Umstände, so liegt eine Anlage vor, die angesichts ihres typischerweise zu erwartenden Störpotentials nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig ist.

33

Soweit der Kläger hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rügt, dieses habe versäumt, durch Auflagen eine zulässige Nutzung der Halle als Anlage für sportliche Zwecke zu bestimmen, ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand der Prüfung das durch den Bauantrag bestimmte Vorhaben ist (vgl. Jeromin, LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 61 Rn. 19). Zudem ist für die bauplanerische Beurteilung nach dem zuvor Gesagten eine typisierende Betrachtung maßgeblich.

34

d) Verstößt das Vorhaben der Klägerin hiernach gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „A., 7. Änderung“, so kann sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans berufen. Der Bebauungsplan erweist sich zwar hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im westlichen Teil seines Geltungsbereichs als unbestimmt und damit unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst indessen nicht den gesamten Plan und lässt damit die für diesen Bereich, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, geltenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unberührt.

35

aa) Das Gebot rechtsstaatlicher Bestimmtheit verlangt, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar sein muss, damit er sein Verhalten darauf einrichten kann. Das schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist lediglich zu fordern, dass die Norm praktisch handhabbar und eine willkürliche Behandlung der Normunterworfenen durch Behörden oder Gerichte ausgeschlossen ist. Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit von den jeweils zu ordnenden Lebenssachverhalten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1994 – 4 C 2/94 –, BVerwGE 96, 110 und juris, Rn. 8; OVG RP, Urteil vom 18. September 2002 – 8 C 11279/01.OVG –, AS 30, 152 und juris, Rn. 49).

36

Der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ genügt diesen an seine Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nicht. Die Abgrenzung einzelner Gebietsteile des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets, für die unterschiedliche Anforderungen an das Maß der baulichen Nutzung gelten, kann dem Bebauungsplan auch unter Heranziehung der maßgeblichen Passagen seiner Begründung nicht mit der hinreichenden Klarheit entnommen werden. Unproblematisch wird das nördlich der H. Straße gelegene Mischgebiet in der Planzeichnung durch eine Perlenschnurlinie von dem südlich und westlich gelegenen Gewerbegebiet abgegrenzt. Hinsichtlich der Gebietsteile dieses Gewerbegebiets ergeben sich indessen nicht auflösbare Unklarheiten. So finden sich in der Planzeichnung westlich der I. Straße im nördlichen Bereich Eintragungen für ein Gewerbegebiet, wobei sich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auf 2 Vollgeschosse beschränken. Südlich hiervon ist über die Zweigeschossigkeit hinaus eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,6 vorgesehen. Eine klare Abgrenzung beider Gebietsteile wird indessen nicht erkennbar. Für die seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Abgrenzung ergebe sich aus den vorgesehenen Baugrenzen, fehlt es an eindeutigen Hinweisen. Zudem wird insoweit gerade keine eindeutige Grenzziehung nach Süden erkennbar. Dies gilt umso mehr, als auch die Begründung des Bebauungsplans eine solche Grenzziehung nicht erwähnt (S. 6). Hiernach teilt sich das Gewerbegebiet auf in einen westlich des Verkehrslandeplatzes gelegenen Gebietsteil mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl (gemeint ist offensichtlich: Geschossflächenzahl) von 2. Westlich der I. Straße ist ausweislich der Begründung ein weiterer Gebietsteil gelegen, in dem eine Baumassenzahl (richtig: Geschossflächenzahl) von 1,6 vorgesehen ist. Hiernach besteht aber hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung westlich der I. Straße keine weitere Differenzierung. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesem Bereich erweisen sich folglich als unwirksam.

37

bb) Der Bebauungsplan erweist sich indessen nicht auch deshalb als unwirksam, weil die Beklagte zu Unrecht ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB durchgeführt hat.

38

Nach dieser Vorschrift ist das vereinfachte Verfahren dann zulässig, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

39

Durch die mit der 7. Änderung des Bebauungsplans erfolgten Festsetzungen werden Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Grundzüge der Planung werden durch die dem Bebauungsplan zugrundeliegende und in ihm zum Ausdruck kommende planerische Konzeption bestimmt. Die Grundzüge werden nicht berührt, wenn das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild erhalten bleibt und der planerische Grundgedanke nicht verändert wird. Bezogen auf das planerische Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, BVerwGE 134, 264 und juris, Rn. 12; OVG RP, Beschluss vom 24. März 2010 – 8 C 11202/09.OVG –, AS 39, 141 und juris, Rn. 31; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13 Rn. 18a). Die von der Beklagten vorgenommene Änderung des Bebauungsplans berührt indessen die Grundzüge der Planung nicht. Die Änderung besteht in der Einschränkung einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung auf der Grundlage des von der Beklagten verabschiedeten Vergnügungsstättenkonzepts. Die für die Gebietscharakteristik bestimmende gewerbliche Nutzung wird durch die vorgenommene Veränderung nicht berührt. Selbst hinsichtlich der bisher nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO bestehenden Ausnahme für die Zulassung von Vergnügungsstätten erfolgt eine differenzierte Modifizierung und kein Komplettausschluss der Zulässigkeit.

40

Die Änderung des Bebauungsplans erfasst entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Festsetzung des Gewerbegebietes als solche. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden kann, ist der materielle Gehalt der Änderung. Insoweit ist unerheblich, dass im Sinne einer Neufassung des Bebauungsplans die bisherigen Festsetzungen unverändert in den neugefassten Plan übernommen werden. Insoweit liegt lediglich eine redaktionelle Anpassung der Planung vor, die den materiellen Gehalt unberührt lässt. Soweit in den Planunterlagen davon die Rede ist, der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ ersetze den Plan „A., 6. Änderung“, bringt die Beklagte daher lediglich zum Ausdruck, dass der frühere Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3/90 –, BVerwGE 85, 289 und juris, Rn. 21; Beschluss vom 19. April 2010 – 4 VR 2/09 –, juris, Rn. 2). Diese Formulierung gibt indessen keine Auskunft über den Umfang der mit dem Satzungsbeschluss bewirkten materiellen Änderung des Bebauungsplans. Für die Frage, ob die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens vorliegen, ist zudem die konkrete Änderung des Bebauungsplanes in den Blick zu nehmen. Hingegen kommt es nicht auf die gesamte Änderungshistorie eines Planes und damit auf die Gesamtheit der Abweichungen von seiner Ursprungsfassung an.

41

cc) Schließlich erweist sich der Bebauungsplan nicht auch deshalb als unwirksam, weil die Beklagte in der Begründung des Bebauungsplans zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass die 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB bereits abgelaufen sei und damit Entschädigungsansprüche nach § 42 Abs. 7 Satz 1 BauGB nicht entstehen könnten. Die Klägerin sieht hierin einen Abwägungsfehler, da die Beklagte den mit der Planung verbundenen Kostenaufwand falsch eingeschätzt habe.

42

Die Beklagte hat den Ablauf der 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 Satz 1 BauGB indessen in zutreffender Weise angenommen. Die 7-Jahres-Frist beginnt mit Eintritt der Zulässigkeit einer Nutzung. Der Erlass oder die Änderung eines Bebauungsplans allein setzt eine neue 7-Jahres-Frist nicht in Gang. Die Frist stand dem Eigentümer auch dann ungestört zur Verfügung, wenn sich die Grundlage der bisherigen Nutzungsmöglichkeit ändert, die konkrete Nutzbarkeit des Grundstücks aber fortbesteht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 1998 – U 2/97 Baul. –, juris, Rn. 46; BGH, Urteil vom 2. April 1992 – III ZR 25/91 –, BGHZ 118, 11 und juris, Rn. 22; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 121. EL 2016, § 42 Rn. 91b).

43

dd) Erweist sich nach alledem der Bebauungsplan im Hinblick darauf als rechtswidrig, dass die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung im Bereich westlich der I. Straße die erforderliche Bestimmtheit vermissen lassen, so erstreckt sich die Unwirksamkeit des Planes nicht auf die weiteren Festsetzungen. Von einer nur teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ist auszugehen, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG Beschluss vom 18. Juli 1989, BVerwGE 82, 225 (230) und juris, Rn. 20; Beschluss vom 24. April 2013 – 4 BN 22/13 –, BRS 81 Nr. 77 und juris, Rn 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10 –, juris, Rn. 128).

44

Was die nicht von der Rechtswidrigkeit betroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung angeht, so ist die Einstufung als Gewerbegebiet auch unabhängig von den hiermit verbundenen Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung geeignet, zu einer sinnvollen städtebaulichen Nutzung beizutragen. Es ist auch mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass der Satzungsgeber einen Bebauungsplan mit einem auf die Art der baulichen Nutzung beschränkten Inhalt beschlossen hätte, wenn er die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gekannt hätte. Gerade mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes sollten ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan städtebaulich unerwünschte Entwicklungen im Gewerbegebiet vermieden und der Schutz der Funktionsfähigkeit des Gebietes erreicht werden. Die Planung hat damit gerade einen Schwerpunkt auf die durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung bestimmte Gebietsstruktur gesetzt. Hiernach ist davon auszugehen, dass diese Festsetzungen auch unabhängig von den Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen worden wären.

45

2. Fehlt es nach alledem auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für die Lasertag-Anlage, so blieb auch der auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags gerichtete Hilfsantrag der Klägerin erfolglos.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

47

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO.

48

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 31/07/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führ
published on 24/04/2013 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2
published on 26/10/2010 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“ wird für unwirksam erklärt, soweit unter Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen in den Bestimmungen für das Sondergebiet 2 (SO 2) die Errichtung von Parkde
published on 19/04/2010 00:00

Gründe 1 Der Antrag ist unzulässig. Er ist entweder unstatthaft oder mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
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published on 09/08/2017 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig.
published on 26/04/2017 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Der Bebauungsplan BH … „Ö.“ der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016 wird insoweit für unwirksam erklärt, als in Nr. II.2.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen bestimmt wird, dass die in der Verwaltungsvorschrift d
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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.