Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Okt. 2010 - 8 C 10150/10

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2010:1026.8C10150.10.0A
published on 26/10/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Okt. 2010 - 8 C 10150/10
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Tenor

Der Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“ wird für unwirksam erklärt, soweit unter Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen in den Bestimmungen für das Sondergebiet 2 (SO 2) die Errichtung von Parkdecks ohne extensiv begrüntes Dach zugelassen wird.

Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller 7/8 und die Antragsgegnerin 1/8 zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisel (B 157)“ der Antragsgegnerin.

2

Der Bebauungsplan betrifft einen bislang landwirtschaftlich genutzten Bereich, der nordwestlich der Ortslage des Stadtteils Mainz-Bretzenheim gelegen ist und in östlicher Richtung unmittelbar an die Koblenzer Straße angrenzt. Nach Norden hin erstreckt sich bis zur Saarstraße einer der Quadranten des Hochschulerweiterungsgeländes, in dem der Neubau der Fachhochschule Mainz, ein Studierendenwohnheim sowie ein diesen Anlagen zugeordnetes Parkdeck entstehen sollen. Der für das Hochschulerweiterungsgelände geltende Bebauungsplan wurde parallel zum Planungsverfahren für das Stadiongelände hieran angepasst („Hochschulerweiterung südlich des Europakreisels (B 158)“). Der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe aus dem Jahre 2004 weist das Plangebiet des Stadiongeländes als regionalen Grünzug aus. Der Flächennutzungsplan der Stadt Mainz sieht nach der parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgten Änderung Nr. 29 im Bereich des Stadions ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Multifunktionales Stadion“ vor. Die das Sondergebiet umgebenden Flächen sind als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Der für den Bereich bislang geltende Bebauungsplan „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte (B 144)“ setzte für den überwiegenden Teil des Plangebietes eine Friedhofsnutzung fest. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan erfolgte die Festsetzung zweier Sondergebiete, wovon das im südlichen Bereich gelegene Gebiet „SO 1“ ein Fußballstadion sowie weitere diesem dienende Einrichtungen aufnehmen soll. In dem sich nördlich anschließenden Gebiet „SO 2“ sollen Stellplätze für das Stadiongelände sowie die Johannes-Gutenberg-Universität Mainz und die Fachhochschule Mainz errichtet werden. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan Flächen für die Landwirtschaft, Pflanz- und Verkehrsflächen fest.

3

Die Antragsteller sind Landwirte und Anwohner der Umgebung des Stadiongeländes. Der Antragsteller zu 1) ist Miteigentümer eines von ihm und seiner Familie genutzten Wohnhauses, das in östlicher Richtung in der Ortslage M.-B. innerhalb eines reinen Wohngebietes in einer Entfernung von 700 bis 800 m vom Stadionstandort gelegen ist. Die Antragsteller zu 2) und 3) sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die vollständig oder teilweise durch den angefochtenen Bebauungsplan überplant werden. Der Antragsteller zu 4) ist als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes Pächter von zu diesem Zweck genutzten Grundstücken im Bereich des Bebauungsplanes, für die eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft sowie an deren südlichem Ende in einem Streifen von etwa 5 m Tiefe ein Grünlandstreifen festgesetzt sind.

4

Der Aufstellung des Bebauungsplanes gingen bis in das Jahr 1994 zurückreichende Vorarbeiten voraus. Im Dezember 2005 befasste sich der Stadtrat mehrfach mit dem Thema eines Stadionneubaus, wobei bis zu diesem Zeitpunkt mehrere Standorte auf ihre Eignung hin untersucht worden waren. Am 5. Juli 2006 beschloss der Rat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Neues Stadion am Bruchweg (H 86)“. Im Rahmen der weiteren Untersuchungen zeigte sich, dass für den Standort „Bruchweg“ ein erheblicher finanzieller Aufwand für Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden würde. Hierauf wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 6. Dezember 2006 ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan für den Standort „Europakreisel“ („G 144“) gefasst. Zu diesem Standort zeichnete sich Ende des Jahres 2007 ab, dass der erforderliche Grunderwerb nicht vollständig zu realisieren war. Am 5. Dezember 2007 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Multifunktionales Stadion an der Wormser Straße (W 99)“, der parallel zu den Vorbereitungen zum Standort Europakreisel erstellt werden sollte.

5

Anfang 2008 erwies sich hinsichtlich des nunmehr überplanten Standortes, dass die hierfür erforderlichen Grundstücke zur Verfügung standen. In einer gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Personal- sowie des Bauausschusses des Stadtrates der Antragsgegnerin am 17. Januar 2008 gab die Verwaltung einen Überblick über die bislang untersuchten Stadionstandorte. In seiner Sitzung vom 20. Februar 2008 beschloss der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Multifunktionelles Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“. Hierauf erfolgte eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung. Nachdem der Stadtrat in seiner Sitzung vom 18. Juni 2008 erneut die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen hatte, wurden Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.

6

In seiner Sitzung vom 18. Juni 2008 beschloss der Stadtrat zudem, als Standort für ein neues Stadion das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfes festzulegen, und ermächtigte die Beigeladene, die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden notariell beurkundeten Angebote zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages anzunehmen. In diesem Vertrag wurde der Beigeladenen ein Rücktrittsrecht bis zum 30. November 2009 für den Fall eingeräumt, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Bebauungsplan für das Stadion vorliegen würde.

7

Mit Bescheid vom 12. November 2008 ließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als obere Landesplanungsbehörde für die Darstellung einer Sonderbaufläche „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels“ die Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „regionaler Grünzug“ des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe zu. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass veränderte Tatsachen vorlägen, da für die Errichtung eines Stadions nachvollziehbar nur der Standort südlich des Europakreisels in Betracht komme. Zudem hätten sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Klimauntersuchung des Büros Ö. vom 11. August/23. Oktober 2008 neue Erkenntnisse ergeben. Die Zielabweichung sei nach raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar, da die Klimafunktion des regionalen Grünzuges nicht erheblich beeinträchtigt werde. Zudem werde der regionale Raumordnungsplan auch nicht in seinen Grundzügen berührt. Gegen die Entscheidung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, die ihnen nicht zugestellt wurde, erhoben die Antragsteller am 9. Oktober 2009 Widerspruch.

8

Am 17. Dezember 2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin wegen einer Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes erneut die Aufstellung sowie dessen öffentliche Auslegung. Der Planentwurf lag vom 8. Januar bis zum 9. Februar 2009 zur Einsicht aus. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2009, der bei der Antragsgegnerin am 6. Februar 2009 einging, erhoben die Antragsteller zu 1) und zu 4) Einwendungen gegen den Entwurf. Diesem Schreiben schlossen sich die Antragsteller zu 2) und 3) mit ebenfalls am 6. Februar 2009 der Antragsgegnerin zugegangenem Schreiben an.

9

In seiner Sitzung vom 29. April 2009 befasste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines Vermerks der Verwaltung vom 16. April 2009 mit den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen. Gleichzeitig beschloss er im Hinblick auf die nach der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanes die erneute, eingeschränkte Offenlegung, die im Zeitraum vom 25. Mai bis zum 26. Juni 2009 erfolgte. Die Antragsteller äußerten ergänzende Einwendungen mit Schreiben, die die Antragsgegnerin am 25. Juni 2009 erreichten.

10

Am 23. September 2009 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung. Der Entscheidung lag ein Vermerk über die erneute Offenlage vom 2. September 2009 zugrunde. Die Stadtratsmitglieder S. und H. nahmen an Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Während Herr S. sich bei den Pressevertretern aufhielt, verfolgte Herr H. die Sitzung in dem Bereich des Sitzungssaales, der für die Verwaltungsmitarbeiter vorgesehen ist. Der Bebauungsplan wurde am 21. Dezember 2009 öffentlich bekannt gemacht.

11

Auf der Grundlage von § 33 BauGB hatte die Antragsgegnerin unter dem 22. Mai 2009 eine erste Teilbaugenehmigung für den Erdaushub, am 22. September 2009 eine zweite Teilbaugenehmigung für die Gründungsarbeiten und mit Datum vom 27. November 2009 die Genehmigung zur Errichtung des Fußballstadions erteilt. Gegen diese Genehmigungen erhoben die Antragsteller Widerspruch. Der von der Beigeladenen mit dem Generalunternehmer geschlossene Vertrag über die Errichtung datiert vom 20. Juli 2009.

12

Am 25. Januar 2010 haben die Antragsteller gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag gestellt.

13

Die Antragsteller leiten ihre Betroffenheit durch die Planung aus den durch das Stadion entstehenden Lärmbeeinträchtigungen, der zunehmenden Verkehrsbelastung sowie daraus ab, dass in ihrem Eigentum befindliche oder von ihnen angepachtete Grundstücke überplant oder sie durch die Auswirkungen des Spielbetriebs in der Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen beeinträchtigt würden.

14

Der Bebauungsplan erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil er in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen sei. Insbesondere hätten von der Mitwirkung ausgeschlossene Ratsmitglieder am Satzungsbeschluss teilgenommen oder sich nicht hinreichend aus dem Sitzungsbereich des Rates entfernt.

15

Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen zwingendes Recht, da er das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht einhalte. Der Planung stehe die Ausweisung als regionaler Grünzug im Regionalen Raumordnungsplan entgegen. Der von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd insoweit erlassene Zielabweichungsbescheid vom 12. November 2008 erweise sich nicht lediglich als rechtswidrig, sondern sei sogar nichtig.

16

So sei die Standortalternativenprüfung, auf die der Bescheid Bezug nehme, nicht nachvollziehbar. Aus der im Planungsverfahren erstellten Klimauntersuchung ergäben sich keine veränderten Erkenntnisse, da der Untersuchungsraum zu eng gefasst worden sei. Bei der Zielabweichungsentscheidung seien schließlich auch nicht die Ziele des am 25. November 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) berücksichtigt worden. Die Antragsteller könnten sich im Rahmen des Normenkontrollverfahrens auch auf die Rechtswidrigkeit des Zielabweichungsbescheides berufen, da sie gegen die Entscheidung fristgerecht Widerspruch erhoben hätten und durch sie in ihren Rechten verletzt würden.

17

Dem Bebauungsplan liege weiterhin eine fehlerhafte Abwägung zugrunde. Die Entscheidung des Stadtrates sei durch vorangegangene Bindungen vorbestimmt gewesen, so dass der Abwägungsspielraum des Rates erheblich eingeschränkt worden sei. Die Abwägung erweise sich auch insoweit als fehlerhaft, als auf die Situation abgestellt worden sei, die aufgrund des Bebauungsplanes „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte (B 144)“ vorgelegen habe. Dieser Bebauungsplan sei funktionslos geworden, nachdem der Stadtrat die ursprüngliche Nutzungsabsicht aufgegeben habe.

18

Was das Verkehrskonzept der Antragsgegnerin angehe, so seien bereits einige Grundannahmen unschlüssig. Bei der Erstellung des Verkehrskonzeptes seien zudem Sonderspiele, wie etwa Pokalspiele oder sonstige Großveranstaltungen nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des Lärmschutzes sei bei der Begutachtung eine Berücksichtigung solcher Sonderereignisse unterblieben. Zudem müssten der Trainingsbetrieb und die Spiele weiterer Mannschaften des Vereins 1. FSV Mainz 05 einbezogen werden. In der Abwägung der Antragsgegnerin werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass in einzelnen Bereichen die Grenzwerte bereits durch die Vorbelastung überschritten würden.

19

Auch das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Klimaschutzgutachten lasse fehlerhafte Ermittlungen und Bewertungen erkennen. So stimmten die Annahmen des Gutachtens nicht mit der Klimafunktionskarte der Antragsgegnerin überein. Das Gutachten gehe von veralteten Flächennutzungen aus und berücksichtige nicht die Einflüsse weiterer Planungen im Stadtgebiet auf das Ventilationsgefüge. Bei der Abwägung hätte beachtet werden müssen, dass sich die Abnahme des Kaltluftvolumenstromes im Unteren Zahlbachtal im Grenzbereich dessen bewege, was fachlich noch als vertretbar hingenommen werden könne.

20

Als abwägungsfehlerhaft erwiesen sich auch die artenschutzrechtlichen Erwägungen. So sei die lediglich für eine Brutperiode vorgenommene Bestandserhebung der Avifauna unzureichend. Nicht erfasst worden seien etwa die Wachtel, die Grauammer oder das Rebhuhn. Auch sei unklar, ob die betriebsbedingten Auswirkungen auf die Vogelwelt hinreichend ermittelt worden seien. Hinsichtlich des Feldhamsters müsse wegen des Flächenverlustes eine erhebliche Störung angenommen werden. Die mit der Errichtung eines Fußballstadions einhergehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werde nicht umfassend bewertet und nicht vollständig kompensiert.

21

Die Belange der Landwirtschaft seien ebenfalls unzureichend berücksichtigt worden. So sei nicht beachtet worden, dass es sich bei dem ausgewählten Standort um landwirtschaftliche Flächen mit einer hohen Wertigkeit handele. Die zu erwartende stärkere Frostgefährdung von Sonderkulturen werde ebenso wenig berücksichtigt wie eine Verschattung der an das Stadion angrenzenden Grundstücke.

22

Die Antragsteller beantragen,

23

den Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“ der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2009 für unwirksam zu erklären,

24

hilfsweise,

25

durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, dass die ökologische Funktion des Lebensraums der betroffenen lokalen Feldhamsterpopulation westlich von Bretzenheim aufgrund der Flächenverluste durch den Bebauungsplan nicht weiter erfüllt werde.

26

Die Antragsgegnerin beantragt,

27

die Normenkontrollanträge abzulehnen.

28

Sie führt hierzu an, gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages bestünden aus ihrer Sicht keine Bedenken. An dem Beschluss des Stadtrates vom 23. September 2009 hätten sich keine von der Mitwirkung ausgeschlossenen Ratsmitglieder beteiligt.

29

Ein Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung anzupassen, liege ebenfalls nicht vor. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd habe die Abweichung von der raumordnerischen Ausweisung eines regionalen Grünzuges zugelassen. Von diesem Bescheid gehe im Hinblick auf die anhängig gemachte Normenkontrolle eine Bindungswirkung aus. Der von den Antragstellern eingelegte Widerspruch sei unzulässig, da ihnen offenkundig die Widerspruchsbefugnis fehle. Der Zielabweichungsbescheid sei nicht als nichtig anzusehen, da er nicht an einem offensichtlichen, besonders schwerwiegenden Fehler leide. Eine Abweichung von den im Landesentwicklungsprogramm IV formulierten Zielen liege ebenfalls nicht vor.

30

Im Hinblick auf das Bebauungsplanverfahren habe auch keine unzulässige Vorfestlegung des Stadtrates vorgelegen. Der Rat sei bei allen standortbezogenen Entscheidungen beteiligt gewesen. Zudem sei die Antragsgegnerin keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen, die es erschwert hätten, das Planungsverfahren im Hinblick auf den ausgewählten Standort einzustellen.

31

Es hätten nicht alle Standortalternativen mit gleicher Intensität geprüft werden müssen. Die alternativ in Betracht gekommenen Standorte hätten gegenüber dem letztlich ausgewählten deutliche Nachteile aufgewiesen. Der zuvor maßgebliche Bebauungsplan B 144 „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte“ sei nicht als funktionslos anzusehen.

32

Die Verkehrsuntersuchung basiere auf Erfahrungswerten der Weltmeisterschaft 2006 und neuerer Stadionplanungen. Prognoseunsicherheiten würden durch ein im Konzept vorgesehenes Verkehrsmonitoring aufgefangen. Die Erwägungen zum Lärmschutz seien rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch bei weiteren Fußballspielen sei von einer maximalen Stadionauslastung von 35.000 Zuschauern auszugehen. Die Zahl von seltenen Ereignissen nach den Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung werde durch mögliche Sonderspiele nicht überschritten.

33

Eine großräumig angelegte Klimauntersuchung über das gesamte Kaltluftgefüge hätte nicht die erforderliche Detailgenauigkeit erbracht. Das Untersuchungsgebiet sei auf den Einwirkungsbereich des Vorhabens beschränkt worden. Man habe Erkenntnisse aus vorangegangenen Klimauntersuchungen herangezogen.

34

Die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei dessen Verwirklichung mit einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote gerechnet werden müsse. Dies zeige schon der Umstand, dass zwischenzeitlich die für den Bau eines Stadions erforderlichen Genehmigungen erteilt worden seien. Für die im Plangebiet festgestellten Brutvögel seien in der Umgebung hinreichende Ausweichlebensräume vorhanden. Für das Vorkommen weiterer Vogelarten ergäben sich keine Anhaltspunkte.

35

Auch die Interessen der Landwirtschaft seien bei der Abwägung der Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt worden. Bei allen externen Standortalternativen seien in gleichem Maße landwirtschaftliche Flächen betroffen. Die Erwartung, dass keine Steigerung der Frostgefährdung bei Sonderkulturen eintrete, beruhe auf Erfahrungswerten des Gutachters und der Geländemorphologie, die im Bereich der landwirtschaftlichen Fläche nicht verändert werde.

36

Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

38

Die Normenkontrollanträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

I.

39

Die Anträge sind zulässig.

40

1. Den Antragstellern steht die für einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

41

Der Antragsteller zu 1) kann seine Antragsbefugnis aus der Möglichkeit ableiten, dass er durch die Stadionnutzung einer verstärkten Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt sein wird und dieser Umstand als bei der Abwägung zu berücksichtigender privater Belange keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hat. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. P. ergibt, werden in der unmittelbaren Nachbarschaft des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 1) (Immissionspunkte 5 und 6) Werte erreicht, die bei Freitagsspielen zur Nachtzeit den für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung nahezu ausschöpfen. Hiernach ist von einer relevanten Zunahme der Lärmbeeinträchtigung auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007, BRS 71 Nr. 35 und juris Rn. 5; Urteil vom 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248 und juris Rn. 22).

42

Die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2) und 3) ergibt sich bereits daraus, dass sie Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken sind, die zudem teilweise durch den Bebauungsplan einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Für den von bauplanerischen Festsetzungen betroffenen Eigentümer kommt grundsätzlich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998, NVwZ 1998, 732 und juris Rn. 11; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 19. Aufl. 2009, § 47 Rn. 59; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 47 Rn. 68).

43

Der Antragstellers zu 4) kann seine Antragsbefugnis darauf stützen, dass die von ihm bewirtschafteten Pachtflächen im Nordwesten des Plangebietes im südlichen Bereich als Pflanzstreifen (P 3) überplant werden und damit nicht mehr in vollem Umfang landwirtschaftlich nutzbar sind. Als bei der Abwägung zu berücksichtigender Belang sind auch die Interessen von Mietern und Pächtern anzusehen, die sich gegen eine Einschränkung der Nutzung eines im Plangebiet gelegenen oder an den Plan angrenzenden Grundstücks wenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, BVerwGE 110, 36 und juris Rn. 16, OVG RP, Urteil vom 29. September 2004, BRS 67 Nr. 53 und juris Rn. 15).

44

2. Den Antragstellern steht auch das für die Erhebung der Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance mehr hat, sein Ziel zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002, NVwZ 2002, 1126 und juris Rn. 10). Im Falle des Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan entfällt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig erst dann, wenn der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag bekämpfte einzelne Festsetzung durch unanfechtbar genehmigte Maßnahmen bereits vollständig verwirklicht worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1999, BRS 62 Nr. 47 und juris Rn. 14; Urteil vom 28. August 1987, BVerwGE 78, 85 und juris Rn. 18; Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 77). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragsteller nicht vor. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes entfaltet zwar keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen. Indessen ist wegen der von den Antragstellern erhobenen Widersprüche auch noch keine Bestandskraft dieser Genehmigungen eingetreten.

45

Ungeachtet der Frage, ob die Antragsteller durch diese Genehmigungen in ihren Rechten verletzt werden (vgl. hierzu: die Entscheidung des Senats in dem die 2. Teilbaugenehmigung betreffenden Eilverfahren: Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 8 B 11243/09.OVG -) kann insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde einen Erfolg der Antragsteller im Normenkontrollverfahren zum Anlass nimmt, die erteilten Genehmigungen abzuändern oder zurückzunehmen.

II.

46

Die Normenkontrollanträge sind begründet, soweit in dem als Sondergebiet 2 (SO 2) festgesetzten Teil des Plangebietes neben der Einrichtung ebenerdiger Stellplätze die Errichtung von Parkdecks zugelassen wird, die nicht mit einem extensiv begrünten Dach versehen sind. Der im Bebauungsplan vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Ausgestaltung der Parkdecks liegt keine sachgerechte Abwägung der Antragsgegnerin zugrunde. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtlich nicht zu beanstanden.

47

1. Der Bebauungsplan erweist sich als formell rechtmäßig.

48

Er ist in einem ordnungsgemäß verlaufenen Verfahren zustandegekommen. An der Beschlussfassung des Stadtrates haben keine nach § 22 Gemeindeordnung – GemO – ausgeschlossenen Ratsmitglieder teilgenommen. Als für das Planungsverfahren maßgeblich regelt das Landesrecht, wie sich das zur Beschlussfassung über die Bauleitpläne berufene Organ im Einzelnen zusammensetzt und ob eines seiner Mitglieder von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998, NVwZ-RR 1999, 425 und juris, Rn. 3).

49

Die Ratsmitglieder H. S., der als Präsident des das Stadion nutzenden Fußballvereins 1. FSV Mainz 05 e.V. dem Ausschlussgrund des § 22 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) GemO unterliegt, und K. H., der bei diesem Verein die Funktion des Stadionsprechers innehat, haben nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten nicht an Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan in der Sitzung des Stadtrates am 23.09.2009 teilgenommen. Bei beiden kann – ungeachtet der Frage, ob bei Herrn H. überhaupt ein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 GemO vorliegt - auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht hinreichend aus dem Sitzungsbereich des Stadtrates entfernt haben und deshalb ein Verstoß gegen § 22 Abs. 4 GemO anzunehmen ist. Nach dieser Bestimmung ist ein ausgeschlossenes Ratsmitglied berechtigt, sich bei einer öffentlichen Sitzung in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Gleichzeitig kommt in dieser Vorschrift zum Ausdruck, dass ein ausgeschlossenes Ratsmitglied eine hinreichende räumliche Distanz zu den an der Entscheidung weiterhin teilnehmenden Mitgliedern des Stadtrates zu wahren hat, um nach außen zu dokumentieren, dass ihm jede Einflussmöglichkeit auf das Verfahren genommen ist. Die räumliche Entfernung soll bereits den äußeren Eindruck vermeiden, dass allein von der Anwesenheit des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes eine Beeinflussung der Entscheidungsträger ausgeht (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 3. November 1981, NVwZ 1982, 204; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 1994 , NVwZ-RR 1995, 154 und juris, Rn. 17; Gabler u.a., Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, § 22 GemO Anm. 5.1.). Herr S. und Herr H. hielten sich in Teilen des Sitzungssaales auf, die in klar erkennbarer Weise von dem für die Ratsmitglieder bestimmten Bereich abgegrenzt und für in die Verhandlungen des Rates nicht eingebundene Beobachter der Sitzung und damit für Zuhörer vorgesehen waren. Sie haben nach außen deutlich werden lassen, dass sie keine Möglichkeit hatten, auf Beratung und Entscheidung des Tagesordnungspunktes einzuwirken.

50

Herr S. hielt sich während der Behandlung des Tagesordnungspunktes in dem Bereich des Sitzungssaales auf, der für die Medienvertreter vorgesehen ist. Für diese sind Plätze in einem neben dem Haupteingang zurücktretenden Teil des Raumes reserviert. Herr H. befand sich in dem maßgeblichen Zeitraum im Bereich der Verwaltungsmitarbeiter an einer der Längswände des Sitzungssaales. Die erforderliche räumliche Distanzierung von den übrigen Ratsmitgliedern wird überdies aus der Gliederung des Ratssaales ersichtlich, in dessen Mitte die Plätze für die Ratsmitglieder kreisrund angeordnet sind, was aus dem Plan und den Fotografien entnommen werden kann, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und erläutert wurden.

51

Bei dem Ratsmitglied C. V. lagen die Voraussetzungen des § 22 GemO für einen Ausschluss von Beratung und Entscheidung des Stadtrates nicht vor. Herr V. ist einer von zwei Fanbeauftragten des Fußballvereins 1. FSV Mainz 05 e.V., die den Kontakt zwischen den Anhängern des Vereins und der Vereinsführung herstellen sollen. Bei ihm greift der spezielle Ausschlussgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a GemO nicht, wonach diejenigen Personen ausgeschlossen sind, die bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, die ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat. Herrn V. wird für seine Tätigkeit als Fanbeauftragter kein Entgelt gezahlt.

52

Auch der allgemeine Ausschließungsgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO liegt bei Herrn V. nicht vor. Hiernach besteht ein Mitwirkungsverbot, wenn die Entscheidung dem Betroffenen selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Soweit die Antragsteller anführen, dass Herr V. der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, bei einer ablehnenden Entscheidung seine herausgehobene Funktion im Verein zu verlieren, fehlt es an der Unmittelbarkeit des hierdurch möglicherweise entstehenden Nachteils. Bei der Auslegung des Unmittelbarkeitskriteriums ist zu berücksichtigen, dass die Befangenheitsvorschriften zwar einerseits eine Entscheidung in eigener Sache verhindern, andererseits jedoch keine so weite Ausdehnung erfahren sollen, dass die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates und damit die auf demokratischer Teilhabe beruhende Beteiligung der Vertretungskörperschaft unangemessen zurückgedrängt werden. Hiernach ist darauf abzustellen, ob die möglichen Sonderinteressen für die Haltung des Ratsmitglieds bestimmenden Einfluss gewinnen können, ob also dem drohenden Nachteil ein solches Gewicht zukommt, dass eine persönliche Konfliktsituation entsteht, in der nicht mehr gewährleistet ist, dass das Ratsmitglied seine Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und seiner freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausübt (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. Juni 1995, AS 25, 161 und juris, Rn. 23 und 26; Urteil vom 24. Juni 2009, AS 37, 361 und juris Rn. 27; Gabler u.a., Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, § 22 GemO Anm. 2.3.4.2.) Hinsichtlich Herrn V. ist eine derartige Konfliktsituation indessen nicht zu erwarten. So kann bereits nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm seine Funktion entzogen würde, wenn er seine Zustimmung zu dem Beschluss des Bebauungsplanes verweigerte. Vielmehr dürfte den Verantwortlichen des Vereins klar sein – wie dies der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vereinsvertreter andeutete -, dass eine komplexe Entscheidung wie der Bebauungsplan für ein bundesligataugliches Fußballstadion vielfältige Interessen berührt.

53

Zudem hat die Wahrnehmung der Funktion eines Fanbeauftragten für Herrn V. keine existentielle Bedeutung. Er ist zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auch nicht mittelbar auf diese Tätigkeit angewiesen. Seine Belastung bei einer den Verein 1. FSV Mainz 05 e.V. betreffenden Entscheidung geht überdies nicht wesentlich über das Spannungsfeld hinaus, dem sich jedes Ratsmitglied bei einer in der Öffentlichkeit umstrittenen Entscheidung aussetzt. Die alleinige Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe oder einem Bevölkerungsteil, wie sie in der Mitgliedschaft in einem Sportverein zu sehen ist, soll nach § 22 Abs. 3 GemO gerade keine Befangenheit eines Ratsmitgliedes begründen. Dass auch eine herausgehobene Funktion innerhalb des Vereins im Regelfall nicht zu einer Befangenheit eines Ratsmitgliedes führt, zeigt der Umstand, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) GemO einen entsprechenden Ausschlussgrund lediglich bei Entscheidungsträgern einer juristischen Person wie den Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates annimmt, die aufgrund ihrer Position innerhalb der juristischen Person bereits verpflichtet sind, in deren Interesse zu handeln. Die bloße Mitgliedschaft in einem solchen Verein, auch wenn sie mit einer herausgehobenen Aufgabe verbunden ist, wird hingegen nicht als Grund angesehen, das Eintreten des Ratsmitglieds für das öffentliche Wohl regelmäßig in Zweifel zu ziehen.

54

2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorgaben.

55

a. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreises (B 157)“ erweist sich als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

56

aa. Der Bebauungsplan wird von einer nachvollziehbaren Planungskonzeption der Antragsgegnerin getragen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 4 f.; Söfker/Runkel in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 93. Ergänzungslieferung 2009, § 1 Rn. 32). Die Antragsgegnerin sieht in schlüssiger Weise das Erfordernis, ein den heutigen Anforderungen genügendes Fußballstadion bauplanungsrechtlich zu ermöglichen. Das bisherige Stadion weist hiernach nicht mehr die erforderliche Zuschauerkapazität auf und stellt sich in technischer Hinsicht als veraltet dar. Eine Erweiterung am bisherigen Standort kommt wegen der direkten Nachbarschaft zu Wohn- und Mischgebieten nicht in Betracht.

57

bb. Eine Verletzung des in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebots der Erforderlichkeit der Planung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig wäre, weil seiner Verwirklichung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dauernde Hindernisse rechtlicher Art entgegenstünden. Als derartige Hindernisse kommen insbesondere artenschutzrechtliche Verbote in Betracht, gegen die eine Umsetzung des Bebauungsplanes verstoßen würde. Dabei zielen die artenschutzrechtlichen Verbotsbestimmungen nicht auf den Erlass des Bebauungsplanes selbst ab, vielmehr würde erst durch seine Verwirklichung gegen ein solches Verbot verstoßen werden. Die Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplanes ist dann anzunehmen, wenn seine Verwirklichung zwangsläufig an derartigen Hindernissen scheitern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999, BVerwGE 109, 246 und juris, Rn. 24, BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, NVwZ-RR 1998, 162 und juris, Rn. 13 f.; OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. Februar 2008, NVwZ-RR 2008, 514 und juris, Rn. 26 f.; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 2008, BRS 73 Nr. 4 und juris, Rn. 33).

58

(1) Hinsichtlich der im Plangebiet nach den Feststellungen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan sicher brütenden Vögel ist nicht zu befürchten, dass eine Umsetzung des Bebauungsplans gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 25. März 2002 (BGBl. I, S. 1193) in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2986) - BNatSchG 2007 - (entspricht: § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2542) – BNatSchG 2009) verstoßen würde. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten gehören nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 lit. b, bb BNatSchG 2007 auch die europäische Vogelarten. Hinsichtlich der Verbotsvorschrift enthält § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 (§ 44 Abs. 5 BNatSchG 2009) eine Privilegierung für die Bauleitplanung. Hiernach liegt bei nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2007 – hierunter fallen insbesondere Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB – bei europäischen Vogelarten ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Diese Ergänzung des Verbotstatbestandes ist darauf gerichtet, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, BVerwGE 133, 239 und juris, Rn. 66; Urteil vom 9. Juli 2008, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 97).

59

Hinsichtlich der Schafstelze und der Feldlerche, die im Plangebiet sicher brüten, ist nicht erkennbar, dass es infolge der Errichtung des Stadions zu einer Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Vögel und hierdurch zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population kommen könnte.

60

Im Hinblick auf das im Untersuchungsgebiet festgestellte Vorkommen der Feldlerche (15 Brutpaare) kann bereits kein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 angenommen werden. Die Feldlerche nutzt nicht alljährlich den gleichen Brutplatz, sondern wechselt das Brutgebiet in Anpassung an die Änderungen der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung. Geschützt durch das Zerstörungsverbot sind indessen nur besetzte oder regelmäßig benutzte Lebensstätten von Vögeln, selbst wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sein sollten (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. Februar 2008, NVwZ-RR 2008, 514 und juris, Rn. 44, BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 33). Eine akute Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche war im Übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes am 21. Dezember 2009 schon deshalb unwahrscheinlich, weil im Vorfeld des Beginns der Bauarbeiten Ende April/Anfang Mai 2009 zwei Begehungen stattfanden, um sicherzustellen, dass der Bereich der Baumaßnahmen nicht als Nistplatz geschützter Vögel genutzt würde. Hierauf wurde die obere Bodenschicht abgeschoben und damit als Lebensraum für Brutvögel vergrämt. Insoweit ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine in Folge der Planung zu erwartende Verwirklichung der in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009) umschriebenen Nachstellungs- und Tötungsverbote.

61

Im Übrigen sind sowohl für die Feldlerche als auch für die Schafstelze (4 im Planbereich festgestellte Brutpaare) im Umfeld des Plangebietes ausreichende Ausweichlebensräume vorhanden, so dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erfüllt wird. So orientiert sich die Feldlerche nach Darstellung des Umweltberichtes in der Auswahl ihres Lebensraumes ohnehin an den Änderungen in der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung. Die Schafstelze ist im Umfeld des Plangebietes ein häufiger Brutvogel. Soweit die Antragsteller die Eignung des Ausweichlebensraumes in Frage stellen, ist darauf zu verweisen, dass der Antragsgegnerin im Hinblick auf die hierbei erforderlich werdende ökologische Bewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 64 f., Urteil vom 21. Juni 2006, BVerwGE 126, 166 Rn. 44). Bei der Bewertung des Ausweichlebensraumes durch die Antragsgegnerin ist indessen nicht erkennbar, dass sie die Grenzen ihrer Einschätzungsprärogative überschritten hätte. Insbesondere hat sie die Frage der Revierdichte in ihre Untersuchungen einbezogen.

62

Die besonders geschützte Vogelart Dorngrasmücke sowie die streng geschützten Vogelarten Grünspecht, Mäusebussard und Turmfalke, die im Umfeld des Plangebietes oder im Bereich des Hochschulerweiterungsgeländes brüten, sind als Nahrungsgäste im Bereich des Plangebietes selbst nicht von dem Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 erfasst. Die bloße Verschlechterung der Habitatsqualitäten eines Nahrungsgastes erfüllt keinen der in § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 enthaltenen Verbotstatbestände (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O. und juris Rn. 31; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 2008, BRS 73 Nr. 4 und juris, Rn. 47). Insoweit ergibt sich auch keine Beeinträchtigung der im Plangebiet beobachteten Gastvogelarten wie Saatkrähe, Braunkehlchen und Steinschmätzer.

63

Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine erhebliche Störung wildlebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2009). Der Umweltbericht stellt in nachvollziehbarer Weise darauf ab, dass die Nahrungsgäste aufgrund der großflächig zur Verfügung stehenden Ausweichlebensräume und da sie wenig empfindlich auf mögliche bau- und betriebsbedingte Störungen reagierten, durch die Flächeninanspruchnahme und durch Beeinträchtigungen, die durch Bau und Betrieb des Stadions bedingt seien, nicht erheblich gestört würden. Diese Einschätzung erscheint auch deshalb als folgerichtig, weil für eine mögliche, auf die Lebensräume der betroffenen Vogelarten wirkende Beeinträchtigung in dem dicht besiedelten, von stark frequentierten Verkehrsanlagen durchzogenen und intensiv landwirtschaftlich genutzten Umfeld ihrer Lebensräume bereits eine erhebliche Vorbelastung besteht. Zum anderen ergibt sich aus der Nutzung des Stadions keine dauernde Belastung der Habitatsqualität. Vielmehr ist diese auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und erfolgt in größeren zeitlichen Abständen.

64

Die artenschutzrechtlichen Erhebungen können auch nicht als unzureichend oder lückenhaft angesehen werden. Die Antragsteller führen in diesem Zusammenhang aus, dass im Plangebiet weitere Vogelarten anzutreffen seien, die im Umweltbericht nicht erwähnt würden. Zudem erweist sich aus ihrer Sicht eine auf eine Brutperiode beschränkte Begehung des Gebietes, die sich auf Zeiten des späten Vormittags oder frühen Nachmittags beschränke, als unzureichend.

65

Was die Untersuchungstiefe bei artenschutzrechtlichen Erhebungen angeht, so ist zu berücksichtigen, dass eine derartige Untersuchung mit großen Unwägbarkeiten verbunden ist. Auf welche Weise und mit welcher Untersuchungstiefe eine entsprechende Untersuchung erfolgt, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Wesentliche Erkenntnisquellen sind dabei die Bestandsaufnahme vor Ort sowie der Rückgriff auf bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Plangebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 58 ff.).

66

Der Antragsgegnerin ist bei Anlegung dieser Maßstäbe kein Ermittlungsdefizit anzulasten. Die Feststellungen des Umweltberichtes beruhen auf vier Begehungen des Gebietes. Dass eine Begehung am späten Vormittag oder am frühen Nachmittag sich aus fachlicher Sicht als untauglich erweisen würde, wird seitens der Antragsteller nicht näher ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat insoweit darauf verwiesen, dass es einem erfahrenen Ornithologen im Offenlandbereich auch zu diesen Tageszeiten möglich sei, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, zumal sich die Aktivitäten der untersuchten Brutvögel nicht auf den frühen Morgen beschränkten. Die Antragsgegnerin hat zudem auf bereits vorliegende Untersuchungen im Umfeld des Plangebietes zurückgreifen können (vgl. das Ergebnis einer im Jahre 2007 durchgeführten avifaunistischen Erhebung im Umweltbericht des Bebauungsplanentwurfes „Neues Stadion Mainz 05 am Europakreisel (G 144)“).

67

Im Übrigen lässt sich auch aus den Darlegungen der Antragsteller nicht entnehmen, dass über die im Umweltbericht angesprochenen Vogelarten hinaus das Plangebiet sicher als Lebensraum weiterer Brutvögel dient. Hinsichtlich der Wachtel wird lediglich ein Vorkommen in einem großflächigen Bereich des Bretzenheimer Oberlandes angesprochen. Für einen Brutnachweis fehlt es indessen auch nach den Ausführungen der Antragsteller an einer hinreichenden Grundlage. Auch hinsichtlich der Grauammer wird seitens der Antragsteller nicht ausgeführt, dass durch die geplanten Baumaßnahmen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten betroffen sein könnten. Vielmehr wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Grauammer an den Randbereichen der offenen Feldflur anzutreffen sei. Das von den Antragstellern als potentieller Bewohner des Plangebietes genannte Rebhuhn ist auch nach ihren eigenen Darlegungen seit etwa 5 bis 10 Jahren nicht mehr im Bereich des Stadionumfeldes als Brutvogel aufgetreten.

68

(2) Auch hinsichtlich des streng geschützten Feldhamsters (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 lit. b BNatSchG 2007 (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b BNatSchG 2009) i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EG – cricetus –) ergibt sich kein Vollzugshindernis für den Bebauungsplan im Hinblick auf die mögliche Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote. Insoweit ist bereits nicht erkennbar, dass auf einzelne Individuen bezogen einer der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG 2007 verwirklicht werden könnte.

69

Durch das Vorhaben werden insbesondere Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Tierart im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 nicht beeinträchtigt. Es sind von den geplanten Baumaßnahmen keine akut besetzten oder solche Bauten betroffen, bei denen nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, a.a.O. und juris, Rn. 66). Bei den Plangebieten des hier angefochtenen Bebauungsplanes „B 157“ sowie des Bebauungsplanes „B 158“ (Hochschulerweiterung südlich des Europakreises) handelt es sich ausweislich des Umweltberichtes um durch Feldhamster ohnehin gering besiedelte Bereiche. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „B 157“ wurde kein aktiver Feldhamsterbau gefunden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zur Hochschulerweiterung wurden 6 aktive Baue festgestellt. Hiernach ist aber im Plangebiet selbst keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines Feldhamsters betroffen. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgte Begehung des Stadiongeländes. Bei 2 Terminen am 27. April und 4. Mai 2009 - und damit vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes - wurde das Baugelände erneut überprüft. Dabei wurden 2 Erdbaue festgestellt, die nicht aktiv gewesen sind und nach Einschätzung des Gutachters möglicherweise schon vor längerer Zeit verlassen wurden. Zudem ist auch hinsichtlich des Feldhamsters darauf hinzuweisen, dass das Gelände unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung durch Abtragung des Oberbodens für eine Besiedelung unattraktiv gemacht wurde.

70

Entgegen der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann eine Verwirklichung des Beeinträchtigungsverbotes auch nicht deshalb angenommen werden, weil der nicht genutzte Bau in Zukunft von einem Jungtier belegt werden könnte. Selbst wenn man ein derartiges Verhalten der Tierart annimmt, kann hieraus nicht auf das Vorliegen eines funktionalen Verbundkomplexes geschlossen werden. Ein derartiger Verbundkomplex von Ruhestätten kann etwa dann angenommen werden, wenn Fledermäuse mehrere Tagesquartiere in ständigem Wechsel nutzen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009, a.a.O. und juris, Rn. 69; Urteil vom 13.05.2009, NVwZ 2009, 1296 und juris, Rn. 91). Auch ein derartiges Verständnis einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte setzt indessen voraus, dass diese regelmäßig genutzt wird. Hierzu reicht die lediglich potentielle Eignung eines aufgegebenen Feldhamsterbaus als Lebensstätte für einen Artgenossen nicht aus. Im Übrigen stellt sich die bloße Verkleinerung des Lebensraumes des Feldhamsters nicht als artenschutzrechtliches Problem dar. Dieser Gesichtspunkt wurde vielmehr im Rahmen der Ausgleichsflächenberechnung von der Antragsgegnerin angemessen berücksichtigt.

71

Der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag ist abzulehnen. Die durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Tatsache, dass die ökologische Funktion des Lebensraums der lokalen Feldhamsterpopulation westlich von Bretzenheim aufgrund der Flächenverluste durch den Bebauungsplan nicht weiter erfüllt werde, erweist sich für die Entscheidung des Rechtsstreits als unerheblich. Diese Frage wäre nur dann von Bedeutung, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des Verbotstatbestandes des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 das auf die ökologische Funktionalität abstellende Korrektiv des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 heranzuziehen wäre. Vorliegend ist jedoch bereits der Verbotstatbestand nicht verwirklicht.

72

(3) Aus den durch Errichtung und Betrieb des Stadions zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen erwächst für den Bebauungsplan ebenfalls kein Vollzugshindernis.

73

Auch insoweit wäre ein Bebauungsplan, der ein Vorhaben zulässt, für das wegen Nichteinhaltung der hierfür geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen keine Genehmigung erteilt werden dürfte, wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999, BVerwGE 109, 246 und juris, Rn. 22 ff.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. März 2010, § 1 18. BImSchV Rn. 13 ff.). Hinsichtlich des mit der Planung ermöglichten Stadionvorhabens ist indessen nicht ersichtlich, dass es zwangsläufig gegen immissionsschutzrechtliche Normen verstoßen würde, die auch durch Auflagen im Genehmigungsverfahren nicht aufgefangen werden könnten.

74

c. Der Bebauungsplan erweist sich weiterhin auch nicht wegen Verstoßes gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB zum Ausdruck kommende Gebot, die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen, als rechtswidrig. Die Antragsgegnerin konnte ihrer Planung den Umstand zugrunde legen, dass die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 12. November 2008 eine Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „regionaler Grünzug“ im Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe aus dem Jahre 2004 zugelassen hat.

75

aa. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass der Zielabweichungsbescheid rechtswidrig oder sogar nichtig sei und dieser Umstand im Rahmen der Normenkontrolle berücksichtigt werden müsse.

76

(1) Zunächst ist von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Verwaltungsakt, der eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulässt, nicht inzident im Rahmen der Normenkontrolle überprüft werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der Prüfung von Bebauungsplänen davon aus, dass die Überprüfung einer bestandskräftigen Abweichungsentscheidung im Rahmen der Normenkontrolle angesichts der von dieser Entscheidung ausgehenden Bindungswirkung nicht möglich sei. Die Bestandskraft wirke lediglich im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung beantragt habe, und der entscheidenden Behörde. Darüber hinaus greife die Tatbestandswirkung der Entscheidung. Grundlage hierfür seien Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. Hiernach sei ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen. Dies gelte auch für eine rechtsförmliche, rechtsbehelfsfähige Abweichungsentscheidung in einem Zielabweichungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007, BRS 71 Nr. 45 und juris, Rn. 8; vgl. Urteil vom 30. Januar 2003, BVerwGE 117, 351 und juris, Rn. 14 für den Fall einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung).

77

(2) Die Tatbestandswirkung des Zielabweichungsbescheides der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd entfällt nicht deshalb, weil sich der Verwaltungsakt als nichtig erweisen würde. Voraussetzung hierfür ist nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 44 VwVfG, dass er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Hiernach bedarf es eines besonders schwerwiegenden Form- oder Inhaltsfehlers, der mit der Rechtsprechung unter keinen Umständen vereinbar und für einen urteilsfähigen Bürger offensichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964, BVerwGE 19, 284 und juris, Rn. 46; Urteil vom 22. Februar 1985, BRS 43 Nr. 130 und juris, Rn. 22). Ungeachtet des Umstandes, dass bereits einiges dafür spricht, dass sich der Zielabweichungsbescheid im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen hält, ergibt sich jedenfalls kein besonders schwerwiegender und offenkundiger Verstoß gegen rechtliche Vorschriften. Ein derartiger Fehler kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass die Abweichung von der Ausweisung eines regionalen Grünzuges die Grundzüge des Raumordnungsplanes berührte und damit eine der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz – LPlG - für eine solche Entscheidung nicht vorläge. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Landesplanungsbehörde die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplanes zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird.

78

Unter dem Begriff der Grundzüge der Planung ist die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt. Hiernach kommen nur solche Abweichungen in Betracht, die von minderem Gewicht sind, weil sie lediglich die Festsetzungen betreffen und nicht in die diese Festsetzungen tragende Planungskonzeption eingreifen (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 5. September 2006, BRS 70 Nr. 33 und juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 9. März 1990, BVerwGE 85, 66 und juris, Rn. 19; Urteil vom 15. Juli 2005, UPR 2005, 390 und juris, Rn. 12; Schmitz in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2010, § 11 Rn. 32).

79

Maßgeblich für die Ausweisung eines regionalen Grünzuges in der Bretzenheimer Ebene war neben den Aspekten der Siedlungsgliederung und der Sicherung siedlungsnaher Freiräume zur Naherholung vorrangig der Gesichtspunkt der klimaökologischen Bedeutung des Freiraums und die damit zusammenhängende positive Wirkung des Einfließens von Kalt- oder Frischluft aus stadtperiphären landwirtschaftlich genutzten Bereichen in innerstädtische Räume. Hiernach kommt den Auswirkungen eines Stadionneubaus auf die klimaökologische Leistungsfähigkeit des Freiraums bei der Frage der Sicherung der Funktion des regionalen Grünzuges entscheidende Bedeutung zu. Die hierdurch umrissene Plankonzeption schließt eine Abweichung von diesem Raumordnungsziel im Einzelfall jedenfalls dann nicht aus, wenn sich keine erheblichen Beeinträchtigungen der klimaökologischen Funktion des regionalen Grünzugs ergeben. Hiervon ist indessen nach den Ergebnissen der Klimauntersuchung des Büros Ö. auszugehen. Die Gutachter kommen zu der Feststellung, dass sich insoweit keine negative Beeinträchtigung gegenüber dem Istzustand ergebe. Diese Einschätzung wird sowohl von der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe als auch von der ebenfalls bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ansässigen oberen Naturschutzbehörde bestätigt.

80

Hiernach ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für die Offenkundigkeit eines schwerwiegenden Fehlers bei der dargelegten Einschätzung. Dies gilt gleichermaßen für den hieran anknüpfenden Einwand der Antragsteller, dass es statt des Zielabweichungsverfahrens einer Änderung des regionalen Raumordnungsplanes durch die hierzu nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LPlG berufene Planungsgemeinschaft bedurft hätte, da die Grundzüge der Raumordnung berührt seien. Soweit die Antragsteller die Klimauntersuchung als Grundlage der Entscheidung in Frage stellen, kann eine hierauf beruhende mögliche Rechtswidrigkeit der Zielabweichungsentscheidung schon wegen der Komplexität der gutachterlich zu klärenden Problemstellung nicht als offenkundig angesehen werden.

81

(3) Ist hiernach von einer rechtswirksamen Entscheidung über die Zielabweichung auszugehen, so musste der Zielabweichungsbescheid auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Antragsteller hiergegen einen mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf erhoben hätten. Die mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO verbundene aufschiebende Wirkung soll verhindern, dass durch die Vollziehung eines noch nicht rechtsbeständig gewordenen Verwaltungsaktes der Zweck seiner Nachprüfung vereitelt und dem Betroffenen letztlich die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle genommen wird (Art. 19 Abs. 4 GG). Mit der aufschiebenden Wirkung geht hiernach ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot einher (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961, BVerwGE 13, 1 und juris, Rn. 28; Beschluss vom 15. August 1988, NVwZ 1989, 48 und juris, Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rn. 9 und 28; Schoch in Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Aufl. 2009, § 80 Rn. 75).

82

Die von den Antragstellern erhobenen Widersprüche gegen den Zielabweichungsbescheid entfalten indes keine aufschiebende Wirkung. Ihnen fehlt offensichtlich die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Widerspruchsbefugnis. Ein Rechtsbehelf entfaltet dann keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, wenn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung des Rechtsbehelfsführers vorliegen kann (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 15; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 32).

83

Die Möglichkeit der Rechtsverletzung eines Dritten durch den Zielabweichungsbescheid, die nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. für den Fall einer Nachbargemeinde: BVerwG, Urteil vom 5. November 2009, DVBl. 2010, 180 und juris, Rn. 14), kann im Falle der Antragsteller deshalb offensichtlich nicht angenommen werden, weil die Festsetzung eines regionalen Grünzuges im Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe nicht dem Schutz ihrer Interessen dient. Wie sich aus der Formulierung des unter Ziffer 3.1.1 des Regionalen Raumordnungsplans eingeordneten Zieles 1 ergibt, dient die Ausweisung eines regionalen Grünzuges dem Schutz der Bevölkerung als solcher und stellt damit auf Interessen der Allgemeinheit ab. Die Zielsetzung ist nicht darauf angelegt, individualisierbare Rechtspositionen Dritter zu begründen.

84

Mit der Ausweisung regionaler Grünzüge soll die Erhaltung und die nachhaltige umwelt- und sozialverträgliche Entwicklung des Freiraums in hoch verdichteten und verdichteten Räumen und Teilräumen mit vergleichbarer Siedlungsdichte und –dynamik erreicht werden. Insbesondere bezweckt die Darstellung die Gliederung des Siedlungsraumes, die Erhaltung der siedlungsklimatisch bedeutsamen Freiflächen in schlecht durchlüfteten und thermisch hochbelasteten Gebieten und Siedlungen, die Sicherung und Entwicklung der siedlungsnahen Erholung sowie die Sicherung und Entwicklung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Der Boden und seine vielfältigen Bodenvorkommen sollen ebenso erhalten werden wie prägende Landschaftsstrukturen und -elemente. Aus dieser Umschreibung ist aber nicht ersichtlich, dass die entsprechende Ausweisung einem bestimmten Personenkreis zugutekommen soll. Die Ausweisung dient nach der Begründung zu dieser Zielsetzung der Erhaltung solcher Gebiete, die aufgrund ihrer spezifischen naturräumlichen Funktionen aus raumstruktureller Sicht als besonders wertvoll einzustufen sind. Profitiert der Einzelne von den Funktionen wie etwa dem Erhalt von Kaltluftentstehungs- und Kaltluftabflussbereichen, Ventilationsbahnen und Talabwindsystemen, so ergibt sich hieraus keine Rechtsposition, vielmehr handelt es sich dabei lediglich um einen Rechtsreflex. Auch die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. April 2007 (BVerwGE 128, 358 und juris, Rn. 35) zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes führen nicht zu einer abweichenden Sichtweise. Wenn hierin Richtlinien, die dem Schutz der Gesundheit dienen, eine individualschützende Wirkung zugesprochen wird, ist diese Rechtsprechung auf die Ausweisung von Zielen der Raumordnung schon deshalb nicht anwendbar, weil hierbei kein europarechtlicher Bezug erkennbar wird.

85

bb. Eine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes kann schließlich auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB im Hinblick auf das am 25. November 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramm (LEP IV – Anlage zur Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 14. Oktober 2008 (GVBl. 2008, 285)) verletzt wäre. Das Landesentwicklungsprogramm stellt in den von den Antragstellern angesprochenen Zielen keine Anforderungen auf, die im Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe nicht bereits umgesetzt wären und damit über dessen Ausweisungen hinausgingen.

86

In Ziel 87 LEP IV ist bestimmt, dass die landesweit bedeutenden Bereiche für den Freiraumschutz, zu denen das westliche Stadtgebiet der Antragsgegnerin gehört, durch die Regionalplanung mit Vorrangausweisungen für regionale Grünzüge bzw. Vorrang- und Vorbehaltsausweisungen für Grünzäsuren und Siedlungszäsuren zu konkretisieren und zu sichern sind. Die Vorgaben diese Zieles werden durch die Ausweisung eines regionalen Grünzuges im Freiraum Mainz-Bretzenheim in Verbindung mit der in Ziel 2 zu Nr. 3.1.1 des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe zum Ausdruck kommenden Vorrangfunktion (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 LPlG) umgesetzt. Dass die landesplanerischen Festsetzungen eine Sperre für die Möglichkeit einer Zielabweichung auf der Ebene der Regionalplanung enthielten, ist nicht ersichtlich.

87

Ziel 91 LEP IV, wonach Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft vorrangig zu sichern und zu entwickeln sind, wird in Ziel 1 zu Nr. 3.1.1 des Regionalen Raumordnungsplanes konkretisiert, indem dort dargelegt wird, dass die Ausweisung regionaler Grünzüge insbesondere der Sicherung und Entwicklung der siedlungsnahen Erholung und der Erhaltung prägender Landschaftsstrukturen und -elemente diene.

88

Die Ziele 114 und 115 LEP IV, wonach die klimaökologischen Ausgleichsflächen und Luftaustauschbahnen gesichert werden sollen, werden ebenfalls durch die Ausweisung des regionalen Grünzuges im Bereich Mainz-Bretzenheim aufgegriffen. Ziel 115 LEP IV, das sich auf die Bauleitplanung bezieht, ist nicht als zwingende Vorgabe zu verstehen. Vielmehr wird dem Träger der Bauleitplanung aufgegeben, in klimatischen Belastungsräumen einen möglichen bauplanerischen Handlungsbedarf zur Sicherung von Ausgleichsflächen und Luftaustauschbahnen besonders zu prüfen. Diesem Erfordernis genügt der angefochtene Bebauungsplan indessen.

89

Soweit die Antragsteller die Nichtbeachtung von Ziel 116 LEP IV rügen, kann nicht festgestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes hierzu in Bezug stehen. Ziel 116 begründet die Verpflichtung der Regionalplanung, die in Luftreinhalte- bzw. Aktionsplänen festgelegten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu berücksichtigen. Hierzu verhält sich der Bebauungsplan nicht.

90

3. Der Bebauungsplan erweist sich als abwägungsfehlerhaft, soweit er im Bereich des Sondergebietes 2 (SO 2) die Errichtung von Parkdecks zulässt, die nicht mit einem extensiv begrünten Dach versehen sind. Insoweit fehlt es an einer differenzierten, die klimaökologischen Belange hinreichend berücksichtigenden Abwägung. Im Übrigen ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden.

91

Dem Bebauungsplan muss eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zugrunde liegen. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, BVerwGE 48, 56, 63 und juris Rn . 37 m.w.N.).

92

a. Der Bebauungsplan erweist sich nicht bereits im Hinblick auf eine nicht zulässige Vorabbindung des Stadtrates der Antragsgegnerin als abwägungsfehlerhaft. Es ist nicht erkennbar, dass der Rat vor der abschließenden Abwägungsentscheidung unzulässigen Bindungen unterlag und damit seinen Abwägungsspielraum nicht in vollem Umfang ausschöpfen konnte.

93

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung des Abwägungsvorgangs kann aus von der Gemeinde selbst geschaffenen Bindungen des Stadtrates bei der Entscheidung über den Bebauungsplan folgen, die die Planungsentscheidung mitbestimmen, ohne dass sie selbst Gegenstand der abschließenden Abwägung werden. Auch bei Vorliegen entsprechender Vorentscheidungen kann indessen nicht von vornherein zwingend darauf geschlossen werden, dass eine Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorganges vorliegt. Vielmehr ist ohne weiteres denkbar, dass sich ein Gemeinderat trotz vorgegebener Bindungen frei entscheidet und damit zu einem Ergebnis gelangt, das inhaltlich mit der Planung übereinstimmt. Im Grundsatz spricht insoweit eine gewisse Vermutung dafür, dass trotz in gewissem Umfang bindender Vorgaben der zur Abwägung berufene Gemeinderat eine freie Entscheidung getroffen hat. Als mögliche die Bauleitplanung bestimmende Bindungen sind solche Umstände von vorneherein unbeachtlich, die sich aus vorgegebenen Fakten ergeben oder die durch andere Entscheidungsträger von außen an die Gemeinde herangetragen werden.

94

Abgesehen hiervon sind auf eine Selbstbindung zurückgehende Abwägungsdefizite, die in der abschließenden Entscheidung des Gemeinderates keinen Spielraum mehr eröffnen, unter folgenden Voraussetzungen mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar: Die Vorwegnahme der Entscheidung muss auch unter dem Gesichtspunkt der hierdurch eintretenden Verkürzung des Abwägungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sein. Zudem muss gewährleistet sein, dass die vorentscheidende Festlegung der planungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung gerecht wird und dem für die Entscheidung über den Bebauungsplan berufenen Gemeinderat zugerechnet werden kann. Schließlich darf die vorgreifliche Festlegung selbst inhaltlich nicht zu beanstanden sein. Sie muss den Anforderungen genügen, die an sie zu stellen wären, wenn sie Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorganges geworden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1974, BVerwGE 45, 309 und juris Rn. 48 f.; Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 1 Rn. 211).

95

Hinsichtlich der Beschlussfassungen des Stadtrates der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan „Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels (B 157)“ kann bereits nicht festgestellt werden, dass in dem von den Antragstellern dargelegten Umfang eine Vorabbindung im Hinblick auf die zu berücksichtigenden abwägungsrelevanten Belange eingetreten ist. Selbst wenn man solche bindenden Vorgaben annimmt, war der Stadtrat jedenfalls an den grundlegenden, die Stadionplanung an diesem Standort betreffenden Entscheidungen beteiligt.

96

Zunächst kann der Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 18. Februar 2008 nicht als eine den Abwägungsspielraum beeinträchtigende Selbstbindung dieses Gremiums gesehen werden. Dieser im Baugesetzbuch vorgeschriebene Beschluss zur Verfahrenseinleitung enthält lediglich die Aussage, dass das Plangebiet als für die Errichtung eines Stadions prinzipiell geeignet ins Auge gefasst wird und einer näheren Überprüfung unterzogen werden soll. Eine weitergehende Festlegung im Hinblick auf die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin kann auch nicht in der Beschlussfassung des Stadtrates in seiner Sitzung vom 18. Juni 2008 gesehen werden. Soweit der Stadtrat in dieser Sitzung als Standort eines Stadions das Plangebiet des zum damaligen Zeitpunkt in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „B 157“ festsetzt, bestätigt er unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten lediglich nochmals die im Aufstellungsbeschluss bereits getroffene Festlegung. Darüber hinaus kommt dem Beschluss Bedeutung für die Umsetzung der Planung zu, da die von der Antragsgegnerin als Treuhänderin eingesetzte Beigeladene ermächtigt wurde, die vorliegenden notariell beurkundeten Verkaufsangebote für die benötigten Flächen anzunehmen. Auch durch die hiermit in Zusammenhang stehenden finanziellen Folgen ist keine faktische Einschränkung des Abwägungsspielraumes der Antragsgegnerin entstanden. Vielmehr war der Beigeladenen ein Rücktrittsrecht bis zum 30. November 2009 für den Fall eingeräumt, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein bestandskräftiger Bebauungsplan für das Stadion vorliegen würde.

97

Im Übrigen hat der Stadtrat wesentliche Teile seiner Abwägungsentscheidung bereits in seiner Sitzung vom 29. April 2009 auf der Grundlage des Verwaltungsvermerks vom 16. April 2009 getroffen, der sich mit den während der Öffentlichkeitsbeteiligung Anfang 2009 erhobenen Einwendungen und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange auseinandersetzt. Grundlage dieser Entscheidung war auch die als Bestandteil der Sitzungsunterlagen in der Begründung des Bebauungsplanes enthaltene Bewertung der in Betracht kommenden alternativen Standorte. Auch die weiteren für die Abwägung maßgeblichen Grundlagen, etwa der Zielabweichungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Insoweit kann schon nicht dem Ansatz der Antragsteller gefolgt werden, dass die Standortfrage im Bauleitplanverfahren bis zur abschließenden Entscheidung offen gehalten werden muss. Der Stadtrat ist nicht verpflichtet, mit dem Satzungsbeschluss eine Auswahl unter mehreren umfassend geprüften alternativen Standorten zu treffen. Vielmehr ist er befugt, Alternativen, die sich als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuschließen (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 24. April 2009, NVwZ 2009, 986 und Juris Rn. 5). Die mit der Abwägungsentscheidung vom 29. April 2009 getroffene Vorfestlegung genügt daher den oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Anforderungen.

98

Das weitere Verfahren, das mit einer eingeschränkten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB eingeleitet wurde, betraf nicht mehr grundlegende Fragen der Planung. Gegenstand waren vielmehr Detailänderungen von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Höhen baulicher und sonstiger Anlagen, der Schallschutzfestsetzungen und der Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die in Umsetzung der Grundsatzentscheidung vom 29. April 2009 geschlossenen Verträge (insbesondere der Generalunternehmervertrag vom 20. Juli 2009) und die nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigungen haben deshalb zu keiner unzulässigen Verkürzung des Abwägungsvorgangs geführt.

99

Eine abweichende Sichtweise ergibt sich auch nicht aus den von den Antragstellern vorgelegten Pressemeldungen im Zusammenhang mit der Ratssitzung vom 29. April 2009. Als Indiz für einen eingeschränkten Abwägungsspielraum des Stadtrates selbst können die zitierten Äußerungen schon deshalb nicht gewertet werden, weil hierin keine Auffassung des Gremiums zum Ausdruck kommt, sondern Aussagen von Mitgliedern des Stadtvorstandes sowie einzelner Ratsmitglieder wiedergegeben werden, die überdies als Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zugespitzt formulierte Zitate enthalten. Zudem beziehen sich die Aussagen nicht auf die Schaffung der bauplanerischen Grundlage für den Stadionneubau am Standort südlich des Europakreisels. Vielmehr wird aus Anlass der Entscheidung des Stadtrates über die Behandlung der erhobenen Einwendungen und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange die Frage aufgeworfen, ob – unabhängig von dem vorgesehenen Standort - auf einen Stadionneubau aus politischen Gründen völlig verzichtet werden sollte, um eine Verbesserung der Haushaltslage der Antragsgegnerin im Hinblick auf die notwendig gewordene Unterstützung der stadteigenen Wohnungsbaugesellschaft zu erreichen. Die in den Presseartikeln angesprochenen Gutachten- und Planungskosten sind wiederum Folge aufwendiger und breit angelegter Untersuchungen in Vorbereitung der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin und damit letztlich dem eingeleiteten Planungsverfahren immanent.

100

Der in der mündlichen Verhandlung seitens der Antragsteller formulierten Anregung, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zu ermitteln, ob hinsichtlich der Standortfrage eine Vorabbindung durch im Juni 2008 bereits eingegangene kostenwirksame Verpflichtungen vorgelegen habe, brauchte das Gericht nicht nachzukommen. Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt hinsichtlich der Errichtung des Stadions rechtlich verbindliche Erklärungen abgegeben wurden, aus denen wirtschaftliche Belastungen erwachsen sind. Die Antragsteller haben keine Umstände benannt, die dazu Anlass gäben, von einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Ausführungen der Antragsgegnerin auszugehen. Derartige Anhaltspunkte sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

101

b. Die Abwägung weist auch im Hinblick auf die durchgeführte Prüfung von Standortalternativen keine Rechtsfehler auf.

102

Die Einbeziehung möglicher Alternativen für eine Planung in das Bauleitverfahren ist in § 3 Abs. 1 BauGB angelegt, wonach bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung auch über sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, unterrichtet werden soll (vgl. Nr. 2 lit. d der Anlage 1 zum BauGB). Das Aufzeigen von Alternativen ist hiernach kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Als Alternativen kommen solche Gestaltungen in Betracht, die aus Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Dabei genügt es, diese Alternativen zu dem Planentwurf in Betracht zu ziehen. Es ist nicht erforderlich, verschiedene Bauleitpläne zu erstellen. Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn sie naheliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, BRS 47 Nr. 3 und juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, BRS 70 Nr. 23 und juris Rn. 55).

103

Die Standortauswahl bei mehreren in Betracht kommenden Standorten erweist sich als rechtswidrig, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsecht: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, BVerwGE 81, 128 und juris Rn. 22; Beschluss vom 16. Juli 2007 – 4 B 71/06 - und juris Rn. 42). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Standortentscheidung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden.

104

Es ist nicht erkennbar, dass ein weiterer in Betracht kommender Standort sich als ebenso geeignet erwiesen hätte wie das ausgewählte Stadiongelände und sich, was die Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Belange angeht, als wesentlich günstiger darstellen würde. Aus den Darlegungen der Planbegründung ergibt sich, dass die Eignung der Standorte im Wesentlichen nach den Kriterien der Grundstücksverfügbarkeit, der Verkehrserschließung, des Lärmschutzes sowie der klimatologischen und naturschutzrechtlichen Verträglichkeit beurteilt wurde. Dafür, dass der Wertung einzelner Standorte eine fehlerhafte Einschätzung dieser Kriterien zugrunde gelegen hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Auch ist nicht ersichtlich, dass für die Standortentscheidung maßgebliche Belange von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt wurden. So sind die Belange der Landwirtschaft kein geeignetes Unterscheidungskriterium, da eine Betroffenheit landwirtschaftlicher Flächen letztlich bei nahezu allen außerhalb der Siedlungsbereiche gelegenen Standorten gegeben ist. Auch die Bodengüte der betroffenen Flächen vermag hierzu keinen Ausschlag zu geben, da mit einer Ackerzahl zwischen 80 und 100 bewertete Böden im gesamten Freiflächenbereich der Antragsgegnerin anzutreffen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass landwirtschaftliche Flächen lediglich im Umfang von etwa 12 ha in Anspruch genommen werden und hiernach dem Verlust landwirtschaftlicher Flächen schon wegen des Umfangs der Beeinträchtigung nicht zwingend ein gegenüber den weiteren bei der Standortentscheidung berücksichtigten Belangen wie der Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Lärmimmissionen, der Verkehrsanbindung und der Verfügbarkeit der Grundstücksflächen der Vorrang einzuräumen war.

105

Auch das Ergebnis der Standortbewertung erweist sich als schlüssig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass auch für andere planerische Lösungen einleuchtende Gründe angeführt werden können. Unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin zukommenden Planungsermessens kann von einer Fehlerhaftigkeit der Entscheidung erst dann ausgegangen werden, wenn eine alternativ in Betracht kommende Lösung sich als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 135).

106

Als Ergebnis ihrer Untersuchung hat die Antragsgegnerin ursprünglich das unmittelbar am Europakreisel gelegene Gelände als am besten geeignet für einen Stadionbau angesehen, wobei der Schwerpunkt der Bewertung auf die verkehrliche Erschließung des Geländes gelegt wurde. Die erforderlichen Grundstücksflächen waren indessen dort nicht verfügbar. Diese Grundstücksverfügbarkeit war beim ausgewählten Standort gegeben, der sich unter den Gesichtspunkten der Umweltverträglichkeit und der Verkehrserschließung jedenfalls nach dem bei der Standortalternativenprüfung angelegten und hierbei auch vertretbaren gröberen Prüfungsraster als vergleichbar erweist. Dass sich ein anderer Standort anhand der genannten Kriterien als besser geeignet hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Standorte „Bruchweg“ und „Portland“. Während der Standort „Bruchweg“ in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten gelegen ist und damit ein großes Konfliktpotential im Hinblick auf den Lärmschutz gegeben ist, weist der Standort „Portland“ eine schlechtere Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr auf als das ausgewählte Gelände.

107

c. Auch unter dem Gesichtspunkt der Klimaökologie, der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB in die Abwägung einzustellen ist, erweist sich die Abwägungsentscheidung zugunsten des Standortes südlich des Europakreisels dem Grunde nach, d.h. mit Ausnahme der Festsetzung zum Parkdeck, nicht als abwägungsfehlerhaft.

108

aa. Zur klimatologischen Verträglichkeit der im Bereich des Bebauungsplanes vorgesehenen Bebauung stellt die Begründung des Bebauungsplanes im Wesentlichen auf die Ergebnisse des vom Büro Ö. erstellten Klimagutachtens ab. Dieses Gutachten war geeignete Grundlage für die Abwägungsentscheidung. Gegen dessen Methodik ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.

109

Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass hinsichtlich des Kaltluftabflusses keine großräumige Betrachtung erfolgt sei, ist die Erklärung der Antragsgegnerin hierfür nachvollziehbar, dass die Modellrechnungen auf den Einwirkungsbereich des Projektes begrenzt worden seien und eine auf das gesamte westliche Freiraumgefüge angelegte Untersuchung nicht die erforderliche Detailgenauigkeit erbracht hätte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich weitere Auswirkungen aus einer auf das gesamte Freiraumgefüge abstellenden Betrachtung hätten ergeben können, wenn die Untersuchung im Nahbereich die möglichen Auswirkungen des Vorhabens bereits umfassend wiedergibt.

110

Was den von Prof. Dr. K. für die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Einwand angeht, dass es sinnvoll gewesen wäre, die einzelnen Klimaparameter durch gleichzeitige Messungen zu erfassen, die sich über den Lauf eines Jahres erstrecken, werden die Grundlagen des Gutachtens hierdurch nicht in Frage gestellt. Einerseits lagen der Bewertung Erhebungen aus den Jahren 1988 bis 1991 zugrunde, die sich jeweils über den Zeitraum des gesamten Jahres erstreckten. Andererseits sind die Ergebnisse der damaligen Messungen in den Jahren 2006 und am Stadionstandort 2008 in den Sommermonaten durch erneute Messungen verifiziert worden. Dabei ist nachvollziehbar, dass die klimatischen Wirkungen der Kaltluftentstehung und des Kaltluftabflusses in diesen Monaten mit hoher Tagestemperatur in den innerstädtischen Wohngebieten am effektivsten sind. Die Mächtigkeit des Kaltluftvolumenstromes wurde im Jahre 1991 durch Messungen ermittelt.

111

Der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei den verwendeten Modellen MISKAM und ENVIMET nicht um Kaltluftabflussmodelle handele und diese von daher nicht geeignet seien, die Wirkungen lokaler Zirkulationsverhältnisse auf die Stadt Mainz darzustellen, greift ebenfalls nicht durch. So berücksichtigt das Klimagutachten, dass durch das Modell MISKAM laminar fließende Kaltluft nicht konkret nachgebildet werden kann. Nach Darstellung der Gutachter ergeben sich aus den Rechenergebnissen lediglich Orientierungswerte, die in Ermangelung geeigneter mikroskaliger Modelle für die Bewertung hilfsweise herangezogen worden seien. Die Verwendung mesoskaliger Modelle wird von den Gutachtern nicht als sinnvoll angesehen, da sie kleinräumige Projekte nur grob erfassten und ungenau seien. Ein derartige Unwägbarkeiten ausschließendes mesoskaliges Modell konnte auch Prof. Dr. K. nicht benennen. Vielmehr sprach er sich in der mündlichen Verhandlung für die Kombination mehrerer Modelle aus. Auch hieraus können sich aber wiederum nur Näherungswerte ergeben, so dass eine gegenüber dem Klimagutachten eindeutig überlegene Untersuchungsmethode nicht festgestellt werden kann.

112

Soweit die Antragsteller anmerken, dass die Funktion der Ventilationsbahnen nur im Hinblick auf den Kaltluftabfluss und nicht im Hinblick auf andere Klimaereignisse untersucht worden sei, kann nur hinsichtlich des Kaltluftabflusses eine abwägungserhebliche Bedeutung der im Bereich der Ventilationsbahnen zu erwartenden klimatischen Beeinträchtigungen festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Stadionvorhaben auch durch weitere klimatische Effekte in erheblicher Weise auswirken könnte, sind nicht ersichtlich.

113

Im Hinblick auf die von den Gutachtern durchgeführten Tracergasversuche hat die Antragsgegnerin die Schlüssigkeit der Messungen aus der Aufgabenstellung des Gutachtens heraus erklärt. Mit Hilfe der Tracergasanalysen sollte festgestellt werden, ob Kaltluft aus dem Strömungskorridor nördlich von Bretzenheim in zentrumsnahe Lagen gelangt. Hierfür wurden am Tag der Messung repräsentative Rahmenbedingungen vorgefunden. So konnte bei Durchführung des Versuchs das für Strahlungstage typische örtliche Strömungsgeschehen beobachtet werden.

114

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass das Gutachten lediglich auf die Verhältnisse des angegriffenen Bebauungsplanes „B 157“ abstellt und nicht die Summenwirkung der weiteren betroffenen Bebauungspläne berücksichtigt. So beziehen die Gutachter den Umstand in ihre Überlegungen ein, dass durch die geplante Hochschulerweiterung (Bebauungsplan B 132/B 158) bereits großflächig klimaökologisch aktiv und passiv wirkende Freiflächen verloren gehen. Als klimatisch wirkende Ausgleichsmaßnahme wird bei der Betrachtung berücksichtigt, dass entsprechend dem Bebauungsplanentwurf "Hochschulerweiterung südlich des Europakreisels (B 158)" die maximale Gebäudehöhe im südlichen Plangebiet von 12 auf 4 m reduziert wurde. Im Hinblick auf westliche Luftströmungen wird der Lee-Effekt der 12 m hohen Gebäudekörper im Bereich des Hochschulerweiterungsgeländes mit in die Betrachtung einbezogen. Die für das Bebauungsplangebiet B 158 angenommenen Quader in einem Ausmaß von 32 x 16 x 12 m stellen den „worst case“ einer Bebauung dieses Plangebietes dar. Aus dem Bebauungsplan B 138 "Zwischen Universitätscampus, Albert Schweitzer-Straße, Draiser Straße und K 3" sind keine weitergehenden Beeinträchtigungen der klimatologischen Verhältnisse zu erwarten, da dieser Bebauungsplan, was das Hochschulgelände betrifft, im Wesentlichen sportliche Freiflächen und nur ausnahmsweise bauliche Anlagen als Umkleide-, Lager- und Betriebsgebäude bis zu einer Höhe von 3 m zulässt. Hinsichtlich der im Bereich des Hochschulgeländes bestehenden Parkflächen ist deren Entsiegelung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Rheinland-Pfalz als Eigentümer der Flächen abgesichert, so dass die hier planerisch mögliche Errichtung einer 2,50 m hohen Parkpalette nicht mehr relevant werden kann.

115

bb. Soweit der Bebauungsplan die Errichtung des Stadions selbst zulässt, beruht dies auf einer fehlerfreien Abwägung der klimaökologischen Belange.

116

Insoweit erkennt die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes gestützt auf die überzeugende Beschreibung der Ausgangssituation im Klimagutachten an, dass es sich bei dem Freiraum westlich von Bretzenheim, in dem sich der Stadionstandort befindet, um einen klimaökologisch bedeutsamen Bereich handelt. Er ist einerseits gekennzeichnet durch ein dort befindliches Kaltluftentstehungsgebiet. Andererseits erstreckt sich in östlicher Richtung ein Strömungskorridor, dem für die Frisch- und Kaltluftzufuhr im Unteren Zahlbachtal maßgebliche Bedeutung zukommt. Dabei ist von einer besonderen Empfindlichkeit des Kaltluftstromes auszugehen, die bereits in dem Teil „Stadtklima“ des Umweltberichtes der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1994 zum Ausdruck kommt. Hierin wird ausgeführt, dass jede Planung darauf Rücksicht nehmen müsse, dass Kaltluftabflüsse generell instabil und von geringer Mächtigkeit seien und deshalb auf Eingriffe sehr sensibel reagierten. Dies treffe insbesondere auf die Frischluftschneise zu, die sich südlich der geplanten Erweiterung des Universitätsgeländes befinde (Umweltbericht 1994, Teil „Stadtklima“ Textband, S. 73). Vor diesem Hintergrund ziehen die Gutachter in nachvollziehbarer Weise den Schluss, dass städtebauliche Maßnahmen nur dann vertretbar seien, wenn der Strömungskorridor in seiner Funktion und Wirkungsweise weiterhin gesichert bleibe und nicht nachhaltig geschwächt werde.

117

Zur Bewertung der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Kaltluftstromes greifen die Gutachter in Ermangelung normativer Vorgaben in vertretbarer Weise auf die in der VDI-Richtlinie 3787, Bl. 5 (Umweltmeteorologie, Lokale Kaltluft) enthaltene Einschätzung zurück. Hiernach sind die planerischen Auswirkungen bezogen auf einen Kaltluftvolumenstrom von etwa 10.000 m³/sec bei einer Reduktion um mehr als 10 % als hoch anzusehen und meist negativ zu bewerten. Dieser Grenzziehung kommt zwar kein verbindlicher Charakter zu. Indessen ergibt sich aus den weiteren Ausführungen unter Nr. 5.3 der VDI-Richtlinie, dass dieser Wert als auf fachkundiger Grundlage erstellter Vorschlag für eine Bewertung der Reduzierung des Kaltluftabflusses verstanden werden kann.

118

Im Klimagutachten erfolgt eine in nachvollziehbarer Weise auf die besonderen Verhältnisse des Unteren Zahlbachtales angepasste Modifizierung dieser Bewertungsskala. Im Hinblick auf das an der unteren Grenze der Klimawirksamkeit liegende Kaltluftvolumen von 9.800 m³/sec im Bereich des Unteren Zahlbachtals sowie zu erwartende weitere bauliche Veränderungen sehen die Gutachter bereits eine Beeinträchtigung von mehr als 8,5 % des Kaltluftvolumenstromes als fachlich nicht mehr vertretbar an. Als bedingt fachlich vertretbar werden solche Veränderungen eingestuft, die sich zwischen 7,0 und 8,5 % bewegen. Als fachlich vertretbar werden hiernach alle Varianten bewertet, die den Kaltluftvolumenstrom im Unteren Zahlbachtal um weniger als 7 % verringern. Diese Grenze wird durch ein den Vorgaben des Bebauungsplanes entsprechendes Stadionbauwerk mit einer Höhe von bis zu 20 m und einem mit Rasengittersteinen gepflasterten Parkplatz im Norden des Plangebietes mit einem Wert von 4,6 % erheblich unterschritten. Hiernach ist aber davon auszugehen, dass von dem Stadion selbst keine nachhaltige Beeinträchtigung des Kaltluftstromes ausgeht.

119

Dies gilt gleichermaßen, wenn man im Sondergebiet 2 (SO 2) leicht eingetiefte Parkdecks mit einem extensiv begrünten Dach vorsieht. In diesem Fall ist mit einer Reduzierung des Kaltluftstromes um weniger als 7 % zu rechnen, die sich nach dem Maßstab des Gutachtens ebenfalls als fachlich vertretbar darstellt. Voraussetzung hierfür ist, dass – wie im Bebauungsplan vorgesehen – das Baufeld im Sondergebiet 1 auf einer Fläche von maximal 33.000 qm bebaut werden kann.

120

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer auf den Ergebnissen des Gutachtens aufbauenden Abwägung auch den Umstand angemessen berücksichtigt, dass der Kaltluftstrom in Unteren Zahlbachtal mit 9.800 m³/s an der Untergrenze der als klimatologisch wirksam anzusehenden Kaltluftmenge liegt. Dies wird daran deutlich, dass sie Vorschläge der Gutachter für Ausgleichsmaßnahmen übernommen hat. So wird in Ziffer 3.1 der textlichen Festsetzungen darauf hingewiesen, dass bei dem erforderlichen Umbau des bestehenden Universitätsparkplatzes südlich des Dalheimer Weges eine Teilentsiegelung durch Änderung des Belags vorgenommen werden soll. Weiterhin sollen die Vegetationsflächen im Bereich des Bebauungsplanes B 138 innerhalb des in dem klimatologischen Gutachten beschriebenen Strömungskorridors langfristig gesichert werden. Nach Ziffer 1.4.1 soll die erforderliche Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern im gesamten Plangebiet in nicht windhemmender Anordnung erfolgen.

121

cc. Soweit der Bebauungsplan neben dem Stadiongebäude im Bereich des Sondergebietes 2 nicht nur das oben erwähnte begrünte Parkdeck, sondern auch andere Ausgestaltungen zulässt, erweist sich die Abwägung indes als fehlerhaft, weil die Bedeutung der klimaökologischen Funktion des Parkdecks nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde.

122

In der Begründung des Bebauungsplanes stellt die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Klimagutachtens entscheidend darauf ab, dass die Realisierung eines Parkdecks grundsätzlich möglich sei. Die Beeinträchtigung des Kaltluftstromes im Unteren Zahlbachtal bleibe bei allen untersuchten Varianten auf einen Wert von unter 10 % beschränkt, ab dem nach der VDI-Richtlinie 3787 eine gravierende Reduktion des Kaltluftstromes anzunehmen sei. Indem die Antragsgegnerin auf die in der VDI-Richtlinie genannte Grenze für die Kaltluftvolumenreduktion abstellt, verkennt sie, dass die Gutachter von Ö. aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer strengeren Grenzziehung (8,5%) gelangt sind. Im Übrigen wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Gutachter die untersuchten Varianten hinsichtlich ihrer Klimaverträglichkeit sehr differenziert bewerten. Als uneingeschränkt fachlich vertretbar kann nach der Klimauntersuchung nur ein mit einem extensiv begrünten Dach versehenes – leicht eingetieftes - Parkdeck bis zu einer Höhe von 4 m empfohlen werden. Nur bei einer solchen Ausgestaltung ist – wie oben bereits dargelegt – gewährleistet, dass die von den Gutachtern vorgesehene Grenze für die Annahme einer fachlichen Vertretbarkeit der Reduzierung des Kaltluftstromes von 7 % nicht überschritten wird.

123

Bei den anderen untersuchten Varianten (4 m hohes unbegrüntes Parkdeck sowie abgesenktes unbegrüntes Parkdeck), wirkt sich der Umstand entscheidend aus, dass infolge der stärkeren Aufheizung und verringerten Abkühlung der Flächen durch aufsteigende Luftmassen eine thermische Barrierewirkung entsteht, die zu einer erheblich größeren Reduzierung des Kaltluftvolumenstroms im Unteren Zahlbachtal führt.

124

Diese Ausgestaltungen eines Parkdecks werden von den Gutachtern daher nur als fachlich bedingt geeignet bewertet. So ergibt sich für das 4 m hohe unbegrünte Parkdeck eine Kaltluftreduzierung um 8,3 %. Dabei ist noch nicht die Aufnahme eines weiteren 18 m hohen Bauwerks im Norden des Sondergebietes 1 in den Bebauungsplan berücksichtigt, wodurch eine weitere Reduzierung des Volumenstromes zu erwarten ist. Hiernach wird bei einem unbegrünten Parkdeck ein Wert von 8,5 % nahezu erreicht, bei dessen Überschreiten nicht mehr von einer fachlichen Vertretbarkeit der Planung unter klimaökologischen Gesichtspunkten ausgegangen werden kann. Die Zulassung eines unbegrünten Parkdecks widerspräche aus Sicht der Gutachter zudem der Gesamtplanungskonzeption, die auch aus klimatologischen Gründen eine Entsiegelung der Parkflächen am Dalheimer Weg vorsehe.

125

Indem die Antragsgegnerin auch Bebauungsvarianten zulässt, deren Auswirkungen an die im Ö.-Gutachten genannte Grenze der klimaökologischen Verträglichkeit heranreichen, trägt sie dem besonderen Gewicht dieses Belangs, das nicht zuletzt in dem – die Bebauung erst ermöglichenden – Zielabweichungsbescheid zum Ausdruck kommt, nicht hinreichend Rechnung.

126

So ergibt sich bereits aus dem Umweltbericht 1994, dass es sich bei dem Freiraum westlich von Bretzenheim und den dort vorhandenen Strömungskorridoren um ein klimaökologisch besonders sensibles Gebiet handelt. Ferner ist auf den Umstand zu verweisen, dass der Gesamtvolumenstrom der Kaltluft im Unteren Zahlbachtal mit 9.800 m³/s bereits an der unteren Grenze der als klimatologisch wirksam anzusehenden Kaltluftmenge liegt. Eine weitere Schwächung des als besonders sensibel einzuschätzenden Stromes ist daher so weit wie möglich zu vermeiden. Dass die Ausdehnung der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Parkdecks auf Varianten ohne begrüntes Dach einer besonderen Rechtfertigung bedarf, ergibt sich vor allem aber auch daraus, dass im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens die obere Naturschutzbehörde im Hinblick auf die damit eintretende Verschlechterung des Kaltluftabflusses generell Bedenken gegen die Errichtung eines Parkdecks erhoben hatte. Auch die Geschäftsstelle der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe hatte ein Parkdeck zwar nicht grundsätzlich abgelehnt, aber Wert darauf gelegt, dass eine Variante mit möglichst geringer Reduktion des Kaltluftstromes realisiert werden sollte. Dementsprechend stellte die obere Landesplanungsbehörde bei ihrer Entscheidung darauf ab, dass die untersuchten Varianten 2 (Stadion mit Parkplatz) und 2 b (Stadion mit begrüntem Parkdeck) als fachlich vertretbar bewertet worden seien und die Klimafunktion des Gebiets „mit diesen Planvarianten … nicht erheblich beeinträchtigt“ werde. Vor diesem Hintergrund hätte es einer besonderen Rechtfertigung bedurft, um im Rahmen der Bauleitplanung von diesen Vorgaben abzurücken. Eine solche Begründung ist hier nicht erfolgt.

127

Eine derartige Rechtfertigung ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Begründung des Bebauungsplanes angesprochenen weiteren Maßnahmen zur Vermeidung klimaökologischer Negativeffekte (Teilentsiegelung des Parkplatzes Dalheimer Weg, Sicherung der Vegetationsflächen im Strömungskorridor, lockere Anordnung der Baumbepflanzung östlich des Stadions, Sicherung der nicht benötigten Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen). Diese Vorkehrungen sind nämlich bereits bei allen untersuchten Varianten vorgesehen, so dass die stärkere Beeinträchtigung, die von den unbegrünten Ausgestaltungen auf das Kaltluftvolumen ausgeht, hierdurch nicht relativiert werden kann.

128

dd. Erweist sich nach alledem der Bebauungsplan im Hinblick darauf als abwägungsfehlerhaft und damit rechtswidrig, dass die Antragsgegnerin für die Ausgestaltung der Parkdecks im Bereich des Sondergebietes 2 (SO 2) neben einer extensiv begrünten Überdachung auch die Möglichkeit zugelassen hat, ein unbegrüntes Parkdeck zu errichten, so konnte sich der Senat auf den Ausspruch der Teilunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans beschränken. Von einer nur teilweisen Unwirksamkeit ist auszugehen, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG Beschluss vom 18. Juli 1989, BVerwGE 82, 225 (230) und juris, Rn. 20; Beschluss vom 20. August 1991, NVwZ 1992, 567 und juris Rn. 16).

129

Im Hinblick auf den angefochtenen Bebauungsplan ergeben sich keine Auswirkungen auf andere Festsetzungen, wenn die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Parkdecks eingeschränkt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die möglichen Varianten bei der Ausführung eines Parkdecks letztlich auf die drei im Klimagutachten vorgesehenen Möglichkeiten 2 b (extensiv begrünt) sowie 2a (unbegrünt) und 2 c (unbegrünt, abgesenkt) beschränken. Die Begründung des Bebauungsplanes nimmt insoweit auf die in der Klimauntersuchung vorgesehenen Modelle Bezug. Auch kann angenommen werden, dass die Antragsgegnerin einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhaltes erlassen hätte. Ihr Interesse geht vorrangig dahin, überhaupt die Errichtung von Parkdecks – gleich welcher Ausführung – zu ermöglichen, da sie im Hinblick auf das von ihr erstellte Verkehrskonzept ein Interesse daran hat, die hierin vorgesehene Zahl von Stellplätzen zu gewährleisten. Dies kann aber ab 2015 nur durch Nutzung von Parkdecks erreicht werden, da zu diesem Zeitpunkt eine Verdoppelung der stadionnah zur Verfügung stehenden Stellplätze auf die maximal zulässige Kapazität von 2.200 vorgesehen ist.

130

d. Eine fehlerhafte Abwägung kann auch nicht im Hinblick auf das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Verkehrskonzept angenommen werden. Das Konzept beruht auf nachvollziehbaren Annahmen zu der voraussichtlichen Verkehrsentwicklung. Hiernach kann angenommen werden, dass für den Individualverkehr ausreichend Stellplätze zur Verfügung stehen und auch die Kapazitäten des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen.

131

Die Antragsteller machen im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität Worms vom 5. August 2009 geltend, dass der Landesbetrieb seine positive Stellungnahme zu der Planung davon abhängig gemacht habe, dass sich die Grundlagen und Annahmen des Verkehrskonzeptes nicht änderten und damit trotz der damit verbundenen Unwägbarkeiten ein von der Antragsgegnerin prognostizierter Sachverhalt festgeschrieben werde.

132

Ungeachtet der Frage, ob aus der fachbehördlichen Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität überhaupt eine rechtlich relevante Vorgabe für die Planung und damit aus ihrer Nichtbeachtung eine fehlerhafte Berücksichtigung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB zu beachtenden Belange des Verkehrs abgeleitet werden kann, kann der Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität die ihr von den Antragstellern zugeschriebene Aussage nicht entnommen werden. In der ergänzenden Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität wird lediglich die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass das Verkehrskonzept bei der weiteren Planung und Umsetzung des Vorhabens Berücksichtigung findet, und ein Abstimmungsbedarf gesehen, wenn die Planung der Bebauungspläne B 157 und B 158 „Hochschulerweiterung südlich des Europakreisels“ von diesem Verkehrskonzept abweichen sollten.

133

Die von den Antragstellern angesprochene Diskrepanz zwischen dem Worst-Case-Szenario an einem Spieltag in der Wochenmitte und dem Umstand, dass in den Zeitfenstern der frühen Samstags- und Sonntagsspiele ein höherer Spitzenfaktor zu verzeichnen sei, erklärt sich daraus, dass es sich hierbei um eine relative Spitze am jeweiligen Tag handelt. Die absolute Belastung ist indessen an einem normalen Wochentag zu Zeiten der nachmittäglichen Berufsverkehrsspitze erheblich höher als am frühen Nachmittag eines Samstages oder Sonntages.

134

Hinsichtlich der Bedenken der Antragsteller gegen den Modal-Split-Ansatz, wonach nach dem Verkehrskonzept private Pkw mit durchschnittlich 2,75 Personen besetzt sind, kann nicht festgestellt werden, dass diese als prognostisch anzusehende Annahme außerhalb einer als vertretbar anzusehenden Bandbreite läge. Der gewählte Ansatz ergibt sich aus einer Zusammenschau mehrerer Untersuchungen als Mittelwert. Bei den untersuchten Stadien wurde lediglich für Paderborn ein geringerer Wert von 2,5 Personen pro Pkw angenommen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Besetzung der Fahrzeuge von der Attraktivität der Spielpaarung, vom Erhebungstag, der Stadiongröße und der Anziehungskraft des Vereines abhängt.

135

Hinsichtlich des Stellplatzbedarfes führen die Antragsteller einerseits an, dass hierzu eine konkrete Bedarfsermittlung für den Bereich des geplanten Stadions fehle und monieren andererseits, dass die Antragsgegnerin von den Vorgaben der von ihr herangezogenen technischen Empfehlungen der FIFA abweiche. Der aus der FIFA-Empfehlung abgeleitete Stellplatzschlüssel von 1:6 (Verhältnis der Anzahl der Stellplätze zur Zahl der Stadionbesucher) wird im Verkehrskonzept anhand der tatsächlich zur Verfügung stehenden Stellplätze verschiedener anderer Stadionstandorte verifiziert, die sich in der Praxis der jeweiligen Standorte als ausreichend erwiesen haben. Der Stellplatzschlüssel liegt bei den Vergleichsstandorten bei 1:5 oder 1:6. Die Antragsgegnerin hat auf den von der FIFA empfohlenen Schlüssel abgestellt und dabei auf die hohe Qualität des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen. Hiernach ist aber davon auszugehen, dass der Stellplatzschlüssel eine hinreichend gesicherte Prognosegrundlage darstellt.

136

Was den Bedarf an Busparkplätzen angeht, kann die Antragsgegnerin auf in Mainz erhobene Erfahrungswerte verweisen, da die Zahl der mit Bussen anreisenden auswärtigen Fans von der Polizei zur Einschätzung der Sicherheitslage vor jedem Spiel erfasst wird. Insoweit ist die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, es sei gerechtfertigt, von den Bedarfsdaten der FIFA-Empfehlung abzuweichen, nicht zu beanstanden.

137

Soweit die FIFA-Empfehlung einen Radius von 1.500 m um den Stadionstandort als Höchstentfernung für Parkplätze angibt, ist die Interpretation der Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass Park-and-Ride-Parkplätze hiervon differenzierend gesehen werden müssten. Die von der FIFA angenommene Stellplatzentfernung legt den bis zu den Parkplätzen zurückzulegenden Fußweg zugrunde und stellt gleichzeitig auf die akzeptable Zeitdauer bis zum Erreichen des eigenen Fahrzeugs ab.

138

Die im Verkehrskonzept vorgesehenen Stellplätze auf dem Universitätscampus und dem Messegelände sind durch vertragliche Vereinbarungen abgesichert. Nach Darstellung der Antragsgegnerin ist nicht damit zu rechnen, dass der Parkplatz am bisherigen Stadionstandort „Bruchweg“ einer anderen Nutzung zugeführt wird, selbst wenn das dort vorhandene Stadion nicht dauerhaft erhalten bleiben sollte.

139

Soweit die Antragsteller die Frage aufwerfen, ob Sonderspiele außerhalb des regulären Bundesligaspielbetriebes im Verkehrskonzept berücksichtigt werden, kann darauf abgestellt werden, dass auch bei solchen Spielen die maximale Stadionauslastung von 35.000 Personen nicht überschritten und daher auch dieser Fall vom Verkehrskonzept bereits erfasst wird. Soweit sonstige Veranstaltungen, deren Art und Ausmaß im Vorhinein nicht absehbar sind, im Stadion stattfinden sollten, ist zu den verkehrlichen Anforderungen eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

140

Hinsichtlich des Anwohnerschutzes in Mainz-Bretzenheim sieht das Verkehrskonzept Zufahrtskontrollen im nordwestlichen Bereich des Stadtteiles vor. Ein ausgeprägter Parksuchverkehr in anderen Bereichen Bretzenheims wird seitens der Antragsgegnerin nicht erwartet. Hierzu verweist sie darauf, dass die zur Verfügung stehenden Parkplätze vielfach bereits durch Anwohner belegt seien. Hinzu komme ein hoher Anteil von Dauerkarteninhabern, die die nach ihren Erfahrungen günstigsten Parkmöglichkeiten ansteuerten. Die Überlegungen der Antragsgegnerin erscheinen folgerichtig, da es wenig Sinn macht, eine aufwändige Parkplatzsuche zu betreiben, wenn andernorts damit zu rechnen ist, dass ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen. Gerade Dauerkarteninhaber werden Parkplätze nutzen, bei denen sie erfahrungsgemäß von freien Stellflächen ausgehen können. Hierdurch ergibt sich auch keine Notwendigkeit eines von den Antragstellern angesprochenen Parkleitsystems. Dem Anwohnerschutz trägt überdies der Umstand Rechnung, dass das Verkehrskonzept ein Monitoring vorsieht. Hiernach ist die Einrichtung einer Arbeitsgruppe geplant, die die Wirksamkeit der im Konzept vorgesehenen Maßnahmen überprüfen und das Verkehrskonzept gegebenenfalls anpassen soll.

141

Beruht das Verkehrskonzept hiernach auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden prognostischen Grundlage, so ergibt sich keine Notwendigkeit der Frage nachzugehen, welche Lösungsmöglichkeiten für den Fall bestehen, dass sich die bisherige Verkehrsprognose als fehlerhaft erweist. Die Antragsgegnerin hat die mit dem Verkehrskonzept verbundenen Prognoseunsicherheiten in zureichender Weise dadurch aufgefangen, dass sie die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu dessen Überprüfung vorsieht. Von ihr kann indessen nicht verlangt werden, für alle denkbaren Fälle einer von der Prognose abweichenden Entwicklung bereits eine fertig ausgearbeitete Lösung vorzuhalten.

142

e. Die Antragsgegnerin hat weiterhin Gesichtspunkte des Lärmschutzes in ihrer Abwägung nicht fehlerhaft beurteilt.

143

Auch dann, wenn die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zwangsläufig an den Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - scheitern muss, kann sich eine Ungültigkeit des dem Vorhaben zugrunde liegenden Bauleitplanes daraus ergeben, dass im Rahmen der planerischen Abwägung die Schutzwürdigkeit der Umgebung, was Lärmbeeinträchtigungen angeht, verkannt und damit falsch beurteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999, BVerwGE 109, 246 und juris, Rn. 22 ff.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. März 2010, § 1 18. BImSchV Rn. 13 ff.).

144

Anhand dieses Maßstabes ist aber nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt des Lärmschutzes dadurch fehlerhaft beurteilt hat, dass sie die Möglichkeit zusätzlicher Fußballspiele neben den Spielen in der 1. oder 2. Bundesliga nicht in die Überlegungen einbezogen hat. Nach Auffassung der Antragsteller sei an eine Beteiligung der Mannschaft des 1. FSV Mainz 05 e.V. an Ausscheidungsturnieren wie dem DFB-Pokal, der Teilnahme an der Europe- oder der Champions-League zu denken. In Betracht kämen ebenso Spiele verschiedener Fußballnationalmannschaften.

145

Durch solche Spiele ist aber keine wesentliche qualitative Veränderung der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten. Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Lärmgutachten des Schalltechnischen Ingenieurbüros P. P. hat hinsichtlich der zeitlichen Lage möglicher Spiele bereits die hierzu auch bei Sonderspielen denkbaren Varianten im Wesentlichen erfasst und eine maximale Stadionnutzung mit 35.000 Zuschauern zugrundegelegt. Hiernach steht aber nicht zu erwarten, dass sich für die Sonderspiele gegenüber den beurteilten Bundesligaspielen abweichende Immissionswerte ergeben. Soweit die Einhaltung der Immissionsrichtwerte, insbesondere wenn Ruhezeiten oder die Nachtzeit betroffen sind, teilweise nur unter Inanspruchnahme der Regelung für seltene Ereignisse nach § 5 Abs. 5 18. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.5 des Anhangs zu dieser Verordnung gewährleistet ist, wird durch die zusätzlichen Spiele die in Anhang 1.5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung genannte Höchstzahl von 18 Kalendertagen, bei denen die Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte um bis zu 10 dB(A) überschreiten können, nicht überschritten. Zudem kann bei Beteiligung internationaler Mannschaften im Einzelfall auch eine Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nr. 1.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung nach § 6 18. BImSchV zugelassen werden. Hinsichtlich weiterer sportlicher Nutzungen des Stadions zum Trainingsbetrieb und zu Spielen der Amateurmannschaften ist wegen des erheblich geringeren Zuschauerinteresses bereits nicht mit einer erheblichen Veränderung der ohne das Stadion bestehenden Lärmsituation zu rechnen. Eine von den Antragstellern befürchtete beeinträchtigende Nutzung des Fußballstadions durch Konzerte oder sonstige Musikgroßveranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen ist in Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausdrücklich ausgeschlossen.

146

Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, der Bebauungsplan eröffne die Möglichkeit, auch ein Bauwerk mit einer Höhe von 25 m zu errichten, was im Lärmgutachten ebenso wenig berücksichtigt werde wie die in den Genehmigungsunterlagen für das Stadion vorgesehenen offen gestalteten Ecken, besteht im Bauleitplanverfahren keine Notwendigkeit, alle Einzelheiten eines auf der Grundlage des Bebauungsplanes genehmigungsfähigen Bauwerkes zu erfassen. Vielmehr kann die entsprechende Betrachtung lediglich eine typische Ausgestaltung des Stadions zugrunde legen, und Fragen zur näheren Ausgestaltung dem Genehmigungsverfahren überlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1989, BRS 49 Nr. 44 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76/09 -, juris, Rn. 7).

147

Eine Berücksichtigung des Parkplatzsuchverkehrs bei der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung erscheint im Hinblick auf die Ausführungen zum Verkehrskonzept deshalb nicht erforderlich, weil nicht mit einem nennenswerten Aufkommen eines solchen Verkehrs zu rechnen ist.

148

Nachdem nach den Feststellungen der Gutachter mit Ausnahme des Bereiches des Hochschulerweiterungsgeländes nicht mit einer erheblichen Zunahme der Verkehrslärmbelastung zu rechnen ist, ergibt sich auch keine Notwendigkeit, diesen Umstand weitergehend in die Abwägung einzubeziehen. Angesichts der Tatsache, dass die Lärmbeeinträchtigung durch das Stadion nur temporär auftritt, muss hierzu auch nicht nach der bestehenden Vorbelastung differenziert werden. Der im Bereich des Hochschulerweiterungsgeländes zu erwartenden Überschreitung der genannten Erheblichkeitsschwelle wurde durch entsprechende Anforderungen an den Schallschutz im Rahmen der Festsetzung des Bebauungsplanes "Hochschulerweiterung südlich des Europakreisels (B 158)" Rechnung getragen.

149

Soweit die Antragsteller hinsichtlich der Zuschauerströme darauf abstellen, dass die Berechnung des Beurteilungspegels anhand der für lange, gerade Fahrstreifen geltenden Bestimmungen der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) erfolgt sei und man nicht auf das Teilstückverfahren abgestellt habe, ist bereits nicht erkennbar, nach welchen Kriterien das Teilstückverfahren hätte berücksichtigt werden können. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass die in Nr. 4.4 RLS-90 in Abgrenzung zum Teilstückverfahren für das Verfahren „langer, gerader Fahrstreifen“ genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

150

Schließlich hat die Antragsgegnerin schlüssig dargelegt, wie sich die Stadionnutzungsdauer von 170 Minuten zusammensetzt. In diese wurden ein Zeitraum von einer Stunde vor Spielbeginn, die 90-minütige Spieldauer, eine Pause von 15 Minuten sowie eine 5 Minuten dauernde Nachspielzeit einberechnet. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, sei nach Spielende im Stadioninnenraum erfahrungsgemäß nicht mehr mit einer nennenswerten Lärmentwicklung zu rechnen. Einer möglicherweise verlängerten Aufenthaltsdauer vor einem Spiel wurde bei der Begutachtung dadurch Rechnung getragen, dass für die letzte Stunde vor Spielbeginn der maximale Stadioninnenpegel von 88 dB(A) angenommen wurde, der während eines lebhaft verlaufenen Fußballspiels gemessen worden war.

151

f. Der Bebauungsplan lässt auch im Hinblick auf den vorgesehenen Ausgleich von voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes keine Abwägungsfehler erkennen.

152

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB sieht vor, dass bei der Abwägung als Belange der Umwelt die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Luft, das Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen sind. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetzes) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

153

aa. Die von der Antragsgegnerin getroffene Ausgleichsregelung erweist sich nicht bereits deshalb als fehlerhaft, weil bei der Berechnung der Ausgleichsflächen die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte (B144)“ nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB zugrundegelegt wurden. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Hiernach sind bei der Änderung eines Bebauungsplanes geltender Plan und die Neuregelung gegenüberzustellen (Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Auflage 2009, § 1a Rn. 29).

154

Der Einbeziehung des Bebauungsplans „Bezirksfriedhof Mainz-Mitte (B 144)“ steht nicht dessen Funktionslosigkeit entgegen. Voraussetzung dafür, dass eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft tritt, ist, dass sich einerseits die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung so verändert haben, dass eine Verwirklichung der Festsetzung auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist. Die Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation muss zudem derart offensichtlich sein, dass ein dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr als schutzwürdig angesehen werden kann. Maßgeblich sind tatsächliche Veränderungen, die der Planverwirklichung objektiv entgegenstehen. Die bloße Änderung der gemeindlichen Planungskonzeption vermag die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans nicht zu begründen. Auch ergibt sich eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes nicht bereits daraus, dass ursprüngliche Planungen nicht verwirklicht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977, BVerwGE 54, 5 und juris Rn. 35; Urteil vom 17. Juni 1993, NVwZ 1994, 281 und juris Rn. 19; Urteil vom 28. April 2004, NVwZ 2004, 1244 und juris Rn. 15, Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 10 Rn. 351 ff.).

155

Hinsichtlich des Bebauungsplanes „B 144“ ist keine tatsächliche Entwicklung eingetreten, die eine Verwirklichung der dortigen Festsetzungen unmöglich gemacht und den Bebauungsplan damit seiner städtebaulichen Gestaltungsfunktion beraubt hätte. Der Stadtrat der Antragsgegnerin ist lediglich durch Änderung seiner Friedhofskonzeption mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 von seiner ursprünglichen Absicht abgerückt, das Plangebiet des Bebauungsplanes „B 144“ der vorgesehenen Nutzung zuzuführen. Hierdurch hat sich aber weder eine tatsächliche Änderung des Plangebietes ergeben noch ist der Bebauungsplan durch eine förmliche Entscheidung des Stadtrates aufgehoben worden, so dass weiterhin von seiner Wirksamkeit bis zum Erlass des angefochtenen Bebauungsplanes „B 157“ auszugehen war.

156

bb. Die vorgesehenen Maßnahmen zur naturschutzrechtlichen Kompensation sind auch in hinreichender Weise rechtlich abgesichert. Hierzu sieht § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB vor, dass neben Darstellungen und Festsetzungen für Ausgleichsmaßnahmen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können.

157

Für die Maßnahme A 2, die die Teilentsiegelung des Parkplatzes „Dalheimer Weg“ in einem anrechenbaren Umfang von 4.130 m² vorsieht, ist rechtliche Grundlage eine unter Beteiligung der Antragsgegnerin abgeschlossene städtebauliche Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Hiernach kann die Gemeinde städtebauliche Verträge unter anderem über die Durchführung eines Ausgleichs nach § 1 a Abs. 3 BauGB schließen. Durch die vertragliche Regelung muss dabei insbesondere sichergestellt sein, dass der tatsächliche Erfolg der Kompensation in gleicher Weise sichergestellt wird, wie dies durch eine ansonsten mögliche bauplanerische Festsetzung der Fall wäre (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 11 BauGB Rn. 143).

158

In der Ende April 2009 geschlossenen Vereinbarung, die zwischen der Antragsgegnerin, der Beigeladenen und dem Land Rheinland-Pfalz als Eigentümer des Universitätsgeländes getroffen wurde, verpflichtet sich die Beigeladene nach den Anforderungen des Bebauungsplanes „B 157“ eine Teilentsiegelung der Stellplätze auf ihre Kosten durchzuführen. Gleichzeitig erklärt das Land sein Einverständnis mit der Durchführung der Maßnahmen. Hiermit ist sichergestellt, dass die Entsiegelung durchgeführt werden kann und die Funktion der Ausgleichsmaßnahme dauerhaft erhalten bleibt.

159

Die weiteren zum naturschutzrechtlichen Ausgleich im Umweltbericht vorgesehenen Maßnahmen A 1 und A 3, die die Renaturierung des Gonsbaches im Abschnitt südöstlich von Gonsenheim und Entsiegelungen des ehemaligen Messegeländes im Volkspark, im Bereich der Abtsgasse und der Wallanlagen vorsehen, stellen sonstige Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB dar. Eine Gleichwertigkeit mit der Festlegung im Rahmen der Bauleitplanung oder einer vertraglichen Vereinbarung ist bei sonstigen Maßnahmen zum Ausgleich allerdings nur dann gegeben, wenn ein Mindestmaß rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde vorliegt. Zudem muss die vorgesehene Maßnahme bei realistischer Betrachtung durchführbar sein. Mit diesem Erfordernis soll der Gefahr begegnet werden, dass eine Gemeinde sich von der nur einseitig gegebenen Erklärung im Nachhinein ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den rechtlichen Bestand des Bebauungsplanes wieder lossagt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002, BVerwGE 117, 58 und juris Rn. 50 ff.).

160

Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 1. Oktober 2008 (LKRZ 2008, 477 und juris Rn. 45) ausgeführt, dass das erforderliche Mindestmaß der rechtlichen Bindung der Gemeinde neben dem Eigentum an den ausgleichsgeeigneten Grundstücken zusätzlich erfordert, dass sich aus den Gesamtumständen des konkreten Planungsverfahrens ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf den hierfür vorgesehenen Grundstücken ergibt.

161

Für die Maßnahmen A 1 und A 3 besteht eine hinreichende rechtliche Absicherung. Die vorgesehenen Flächen stehen im Eigentum der Antragsgegnerin. Sie sind in der Begründung des Bebauungsplanes angesprochen und werden im Umweltbericht detailliert erörtert. Zudem besteht für die vorgesehene Entsiegelung (A 3) eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Grundstücksentwicklung Mainz (AGEM) A.ö.R., wonach letztere die Maßnahmen bis spätestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplanes umsetzt.

162

Auch die artenschutzrechtliche Kompensation ist in hinreichendem Umfang rechtlich sichergestellt. Hierzu ist vorgesehen, eine Fläche von 2 ha nach artenschutzfachlichen Erfordernissen für Feldhamster zu gestalten. Die benötigten Flächen stehen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in ihrem Eigentum. Auch diese Maßnahme wird sowohl in der Begründung des Bebauungsplanes als auch im Umweltbericht angesprochen. Zudem existiert auch hier eine Vereinbarung zwischen Beigeladener und der AGEM zu ihrer Umsetzung.

163

Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verweisen die Antragsteller auf die fehlende rechtliche Absicherung der in der Begründung des Bebauungsplanes angesprochenen Maßnahmen im Rahmen des Masterplanes Regionalpark Rheinhessen. Hierbei handelt es sich indessen nicht um Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB.

164

Nach den Darlegungen des Umweltberichtes entsteht eine erhebliche, ausgleichsbedürftige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dadurch, dass das Stadiongebäude als weithin sichtbarer Fremdkörper in der umgebenden Landschaft wahrgenommen wird. Hierdurch wird einerseits die als hoch bewertete Eigenart der Landschaft verändert. Andererseits wird die für diesen Bereich charakteristische weiträumige Sichtbeziehung unterbrochen.

165

Zum Ausgleich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werden im Umweltbericht eine Reihe von Maßnahmen angesprochen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu verwirklichen sind. Hierzu gehört neben der Ausgestaltung des Baukörpers die Stadioneingrünung, bei der auf Flächen im Süden und Westen des Sondergebietes eine Baum- und Strauchpflanzung mit einem kräuterreichen Wiesensaum angelegt werden soll. Die entsprechende Maßnahme findet ihre Umsetzung in den festgesetzten Pflanzflächen P 1 und P 2. Ziel dieser Maßnahmen ist es, eine Integration des Stadions in das Landschaftsbild zu erreichen.

166

Die für den Freiraum westlich von Bretzenheim vorgeschlagenen „zusätzlichen Maßnahmen“ außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes gehen indessen über den Ausgleich der durch das Stadionbauwerk verursachten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hinaus. Mit ihnen ist - unabhängig von dem geplanten Stadionvorhaben - eine Umgestaltung der Landschaft verbunden. Vorgesehen sind etwa Begrünungsmaßnahmen durch kulissenartige Gehölzbepflanzungen, Landmarken mit Einzelbäumen und Rastmöglichkeiten an Wegekreuzen sowie die Schaffung neuer Wegebeziehungen. Hierdurch sollen eine Aufwertung der Landschaft und eine Steigerung der Naherholungsfunktion in einem großräumigen Bereich erreicht werden. Soweit hierdurch gleichzeitig durch Streuen des Blicks eine Verringerung der Wahrnehmung des Stadions als Fremdkörper ermöglicht wird, ist hierin ebenfalls kein Ausgleich, sondern die Folge einer Umgestaltung zu sehen. Es wird ein völlig neuer Landschaftseindruck geschaffen, der etwa den Verlust weiträumiger Sichtbeziehungen als bisherige Landschaftsbesonderheit noch verstärkt.

167

g. Im Hinblick auf die nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. b BauGB zu berücksichtigenden Belange der Landwirtschaft sind auch unter Beachtung des in § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB formulierten Gebots, landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umzunutzen, ebenfalls keine Abwägungsfehler der Antragsgegnerin ersichtlich.

168

Hinsichtlich der Bodengüte und der Möglichkeit einer Verlagerung von Sonderkulturen wenden sich die Antragsteller gegen die Feststellung der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes, wonach eine vergleichbare Bodenqualität wie am Stadionstandort im gesamten Bereich zwischen Saarstraße, A 60 und Koblenzer Straße festzustellen sei, so dass eine Verlagerung von Sonderkulturen in den umliegenden Bereich grundsätzlich möglich sei. Die Antragsgegnerin verkenne, dass die zur Verfügung stehende Gesamtfläche hochwertiger Böden abnehme.

169

Die Antragsgegnerin stellt insoweit aber nicht auf den absoluten Verlust hochwertiger Flächen ab, wie es in der Interpretation durch die Antragsteller zum Ausdruck kommt. Vielmehr führt sie aus, dass im Umfeld des Stadions in größerem Umfang Flächen entsprechender Bodengüte vorhanden seien, die allerdings überwiegend mit einjährigen Kulturen (Getreide) ackerbaulich genutzt würden. Hiernach besteht aber die Möglichkeit, den durch die Stadionplanung eintretenden Verlust von Anbauflächen für Sonderkulturen in diesen Bereichen auszugleichen, wenngleich dies zulasten einer offensichtlich als weniger anspruchsvoll angesehenen Bepflanzung mit einjährigen Kulturen geht.

170

Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass mit weiteren Planungen auf bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu rechnen sei und hieraus der Landwirtschaft weitere Flächenverluste erwüchsen, führen sie Beeinträchtigungen an, mit denen eine landwirtschaftliche Nutzung in der Peripherie einer Großstadt von vorneherein vorbelastet ist.

171

Dafür, dass es infolge der Planung zu einem Anstieg der Pachtpreise kommt, ergeben sich ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte wie zu der Befürchtung der Antragsteller, dass sich hieraus in Einzelfällen eine Existenzgefährdung oder gar -vernichtung landwirtschaftlicher Betriebe ergeben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Pachtpreise nicht lediglich von der im Stadtgebiet von Mainz zur Verfügung stehenden Pachtfläche abhängt, sondern auch durch andere Faktoren beeinflusst wird.

172

Hinsichtlich der von den Antragstellern befürchteten Frostgefährdung gibt das Klimagutachten die Einschätzung wieder, dass eine bedeutsame Zunahme der Frostgefährdung bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zu erwarten sei. Die in Strahlungsnächten bereits bei Berücksichtigung des ursprünglichen Zustandes festzustellende Ausbildung eines bodennahen Kaltluftsees westlich der K 3 werde nicht wesentlich intensiviert. Diese Folgerung ergebe sich aus Erfahrungswerten des Gutachters und aus der Tatsache, dass sich die Geländemorphologie im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht verändere. Soweit die Antragsteller die Unzulänglichkeit dieser Angaben bemängeln, sind keine konkreten Umstände erkennbar, die eine verstärkte Frostgefährdung nahelegten und Anlass böten, der Frage der Zunahme von Früh- oder Spätfrösten weiter nachzugehen. Auch aus der klimatischen Expertise von Prof. Dr. Katzschner ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.

173

Im Hinblick auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage des Schattenwurfs durch das geplante Stadion erkennt die Antragsgegnerin an, dass es zu einer Verschattung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kommen wird. Diese falle im Norden größer aus als im Westen und im Süden. Im südlichen und westlichen Bereich sei die Beeinträchtigung hierdurch vernachlässigbar, da der vorgesehene Grünstreifen und der Abstand der Baugrenzen zur angrenzenden Feldflur eine Verschattung minimierten. Zudem falle der größte, im Winter auftretende Schattenwurf in einen Zeitraum, in dem keine Vegetation betroffen sei. Demnach hat die Antragsgegnerin aber die Frage der Beschattung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen bei ihrer Abwägung in hinreichender Weise berücksichtigt.

174

Hinsichtlich der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung geäußerten Befürchtung, durch das geplante Bauwerk sei mit erhöhtem Pilzbefall und einer verstärkten Wärmeabstrahlung zu rechnen, fehlt es bereits an Anhaltspunkten dafür, dass hiermit eine erhebliche und damit abwägungsrelevante Beeinträchtigung der Landwirtschaft verbunden ist.

175

Dem Einwand der Antragsteller, dass durch die vorgesehenen Pflanzstreifen lediglich weitere Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden und keine Verringerung der Beeinträchtigungen der Landwirtschaft eintrete, hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass die Pflanzstreifen gegenüber der ursprünglichen Planung um 5 m in das Sondergebiet 1 (SO 1) sowie auf für die Stadt Mainz verfügbare Grundstücksteile zurückverlegt wurden. Zudem wird den Landwirten ermöglicht, auf den Pflanzflächen einen etwa 5 m breiten Grasweg anzulegen, der als Wendemöglichkeit zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken dienen soll und bei einer zusammenhängenden Ausgestaltung gleichzeitig als Fahrweg genutzt werden kann. Eine die Einwirkungen auf die Landwirtschaft mindernde Wirkung der Pflanzstreifen ist darin zu sehen, dass die 20 m breiten Streifen einen Puffer zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Stadionbetrieb herstellen sollen, um mögliche Schmutzeintragungen auf die landwirtschaftlichen Flächen zu vermeiden.

176

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Eine Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entsprach nicht der Billigkeit, da diese sich nicht durch Stellen eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

177

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

178

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen.

179

Beschluss

180

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in: NVwZ 2004, 1327).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 08/03/2010 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Beschwerde hat kein
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published on 26/04/2017 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Der Bebauungsplan BH … „Ö.“ der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016 wird insoweit für unwirksam erklärt, als in Nr. II.2.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen bestimmt wird, dass die in der Verwaltungsvorschrift d
published on 28/09/2016 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin b
published on 04/07/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
published on 29/11/2012 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil
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Annotations

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.