Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Feb. 2012 - 8 B 10011/12

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2012:0208.8B10011.12.0A
published on 08/02/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Feb. 2012 - 8 B 10011/12
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Gericht

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Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

3

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Interessenabwägung nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung des in § 212 a BauGB gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs das Interesse der Antragsteller an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung überwiegt. Für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfe von besonderer Bedeutung. Die Aussetzung des in § 212 a BauGB gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Baugenehmigung lässt sich in aller Regel nur dann rechtfertigen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die angegriffene Baugenehmigung werde im Verfahren der Hauptsache keinen Bestand haben (vgl. OVG Nds., Urteil vom 25. Januar 2007 – 1 ME 177/06 –, NVwZ 2007, 608). Weil § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts aber nur im Falle der Verletzung von Rechten des Klägers erlaubt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass ein Verstoß gegen objektives Recht, d.h. gegen Vorschriften, die dem Wohl der Allgemeinheit, nicht aber den Interessen des jeweiligen Klägers zu dienen bestimmt sind, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unbeachtlich ist.

4

Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. September 2011 aller Voraussicht nach nicht in einer die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigenden Art und Weise in ihren Rechten verletzt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus diesem Grund – etwa für den Antragsteller zu 3) - bereits die Antragsbefugnis zu verneinen ist, wie die Beigeladene meint.

5

1. Die Ausrichtung der Interessenabwägung an den Erfolgsaussichten einer Anfechtung der Baugenehmigung bedeutet zugleich, dass die von den Antragstellern in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Gültigkeit des Änderungsbebauungsplans „Umnutzung des Kasernengeländes zwischen E. Straße und C.straße – 1. Änderung“ (G 124/1. Ä) das hier geforderte Prüfungsprogramm verfehlt.

6

Ob die angegriffene Baugenehmigung in dem ihr zugrunde liegenden Bebauungsplan eine ausreichende (gültige) Rechtsgrundlage findet, ist zunächst nur eine Frage der Beachtung des objektiven Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 – 4 B 94.94 –, NVwZ 1995, 598 und juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 – 2 A 547/11 –, juris, Rn. 13 m.w.N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat niemand einen Anspruch darauf, dass einem Dritten eine Baugenehmigung nur nach einer korrekten Abwägungsentscheidung erteilt wird (BVerwG, ebenda). Der Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung und der Rechtsschutz gegen den dieser Genehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplan unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Dass ein Bürger mit seiner Rüge, ein ihn benachteiligender Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsfehlers rechtswidrig, im Verfahren der Normenkontrolle Erfolg haben kann, führt nicht dazu, diese weitergehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auch bei der Anfechtung der auf diesen Plan gestützten Baugenehmigung zu eröffnen (vgl. BVerwG, a.a.O., Leitsatz).

7

Für den Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 28. September 2011 ergibt sich hieraus Folgendes: Erweist sich der Änderungsbebauungsplan „G 124/1. Ä“ als gültig, hat die Baugenehmigung eine hinreichende Grundlage in diesem Bebauungsplan, weil das Bauvorhaben den dortigen Festsetzungen entspricht. Eine Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung ist dann allenfalls im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das in § 31 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO und § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO enthaltene Rücksichtnahmegebot zu prüfen.

8

Aber auch wenn der Bebauungsplan „G 124/1. Ä“ ungültig wäre, würde sich die Kontrolle der angefochtenen Baugenehmigung im Wesentlichen auf die Beachtung des Rücksichtnahmegebots beschränken. Denn der dann vorliegende Verstoß gegen den vorherigen Bebauungsplan „G 124“ vom 16. Mai 2001 beträfe zunächst einmal nur die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Für die Antragsteller ergäbe sich nur dann eine Erweiterung ihres Rechtsschutzanspruchs, wenn den verletzten Festsetzungen im Bebauungsplan „G 124“ ihrerseits nachbarschützende Wirkung zukäme. Dies ist indes nicht der Fall. Weder der Festsetzung des Baugrundstücks im ursprünglichen Plan „G 124“ als Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten, -tagesstätte) noch der Festsetzung über die maximale Gebäudehöhe (4 m bzw. 7 m) kommt eine drittschützende Wirkung zu (vgl. VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2011 – 5 S 1670/09 –, NuR 2011, 659 und juris, Rn. 40 [für innerstädtischen Grünzug und Kinderspielplatz]; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 –, BauR 1995, 23 [für Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung wie z.B. die Gebäudehöhe]). Aus der Begründung zum Bebauungsplan „G 124“ ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin mit der ursprünglichen Planung einer Fläche für einen Kindergarten mit entsprechend niedriger Bebauung gerade auch die Interessen der benachbarten Wohnhauseigentümer schützen wollte. Dass die Nachbarschaft durch diese Festsetzung faktisch begünstigt wurde, führt zwar dazu, dass dieser Umstand als abwägungsbeachtlicher Belang bei einer Planänderung zu berücksichtigen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2011, a.a.O. [Leitsatz]; OVG Nds., Urteil vom 26. Oktober 2011 – 1 KN 207/10 –, DVBl. 2012, 40); diese faktische Begünstigung begründet indessen noch nicht den drittschützenden Charakter dieser Festsetzung.

9

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die von den Antragstellerin geforderte Inzidentkontrolle des Änderungsbebauungsplans „G 124/1.Ä“. Insofern sei lediglich ergänzend angemerkt, dass auch der Senat bei summarischer Prüfung der Auffassung zuneigt, die Antragsgegnerin habe beim Änderungsbebauungsplan „G 124/1. Ä“ das Interesse der Antragsteller und der übrigen Wohnhauseigentümer im Norden und Osten des Plangebiets bei der Abwägung durchaus in ausreichendem Umfang berücksichtigt und auch im Ergebnis letztlich fehlerfrei abgewogen. So hat sie mit Rücksicht auf die nördlich gelegenen Einfamilienhäuser die im Norden des Planänderungsgebiets ursprünglich vorgesehene Riegelbebauung zugunsten dreier Baufenster für sogenannte „Punkthäuser“ gelockert und auch nach Osten hin eine offene Bauweise durch die Baukörper D und E vorgesehen. Lediglich nach Südwesten hin, d.h. in der Nähe der südlich der P.-B.-Straße und westlich des Q.platzes vorhandenen höheren Bebauung hat die Antragsgegnerin eine riegelartige Bebauung in Winkelform ermöglicht. Nachdem die ursprünglich vorgesehene Nutzung der Parzellen-Nr. … und Nr. … nicht realisiert worden war und die Antragsgegnerin einen Bedarf für die geplante Kindertagesstätte auch nicht mehr bejaht hatte, lag es im legitimen städtebaulichen Interesse, die unbebaute Freifläche einer neuen Nutzung zuzuführen. Auch die Antragsteller wenden sich im Kern letztlich nicht gegen die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans, rügen jedoch das Maß der jetzt zugelassenen Bebauung. Wenn sich die Antragsgegnerin als Folge der Nutzungsänderung von Kindertagesstätte zu Wohnbebauung auch zu einer höheren Bebauung entschlossen hat, erscheinen die dafür streitenden städtebaulichen Erwägungen angesichts der noch höheren Wohnbebauung süd- und westlich des Planänderungsgebiets und der bereits erwähnten Auflockerung der Bebauung nach Norden und Osten hin jedoch nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft. Dies kann jedoch aus den oben dargelegten Gründen letztlich dahingestellt bleiben.

10

2. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung nicht in einer die Aufhebung ihrer Vollziehbarkeit rechtfertigenden Art und Weise in ihren Rechten, insbesondere ihrem Anspruch auf Vermeidung rücksichtsloser Beeinträchtigungen, verletzt werden.

11

a) Das gilt insbesondere hinsichtlich der – von den Antragstellern vor allem angegriffenen – Höhe der genehmigten Wohnhäuser.

12

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob als Rechtsgrundlage für das Rücksichtnahmegebot auf den – lediglich die Art der baulichen Nutzung betreffenden – § 15 Abs. 1 BauNVO abzustellen ist (zweifelnd: BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, NVwZ 1995, 899 und juris, Rn. 16 f.). Denn jedenfalls war das Rücksichtnahmegebot bei dem Gebrauchmachen von der Ausnahmeermächtigung in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „G 124/1. Ä“ für die Errichtung eines Staffelgeschosses bei den Gebäuden E, F und G zu berücksichtigen (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 27). Ob den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343 [347]).

13

(1) Was die Höhe eines Baukörpers und die sich daraus ergebenden Folgerungen für die Belichtung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, hat die Beachtung des Abstandsflächenrechts indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots. Das Rücksichtnahmegebot ist im Regelfall nämlich dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879).

14

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die erforderlichen Abstandsflächen hier bereits auf dem Baugrundstück selbst eingehalten werden und sich für die Antragsteller zu 1) und 2) schon deshalb kein rücksichtsloses Heranrücken der neuen Bebauung an ihr Wohnhaus ergibt, weil sich an das Baugrundstück noch die 14 m breite öffentliche Grünfläche mit Gehweg sowie die 7 m breite Straßenfläche anschließt; der Abstand zwischen dem Wohngebäude E und dem Wohnhaus der Antragsteller zu 1) und 2) beträgt ca. 28 m; der Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers zu 3) beträgt mehr als 50 m.

15

(2) Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls der Rücksichtslosigkeit trotz Beachtung des Abstandsflächengebots ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere geht von den geplanten Mehrfamilienhäusern keine erdrückende Wirkung für die Nachbargrundstücke der Antragsteller aus.

16

Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist dann anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins hervorruft (vgl. Urteil des Senats vom 2. Mai 2011 - 8 A 11261/10.OVG - m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Sie sind nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Nicht jede Veränderung der bisherigen Bebauung auf den Nachbargrundstücken und damit die Veränderung der bisherigen Grundstückssituation stellt sich als erdrückend und damit rücksichtslos dar. Mit dem Rücksichtnahmegebot wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, deren Überschreitung für die Nachbarschaft unzumutbar ist. Angesichts der durch die öffentliche Grünfläche und die M.-S.-M.-Straße bewirkten Zäsur und der nach Osten hin durch die drei Baukörper der Häuser E, D und C bewirkten aufgelockerten Bebauung ist hier die Grenze einer das benachbarte Einfamilienhausgebiet dominierenden oder abriegelnden und deshalb rücksichtslosen Bebauung auch nach Auffassung des Senats noch nicht überschritten.

17

b) Auch die baubedingt zu erwartende Zunahme des Verkehrs erweist sich nicht als rücksichtslos gegenüber den Antragstellern.

18

Nach den – nicht bestrittenen – Ausführungen der Antragsgegnerin im Vermerk über die Öffentlichkeitsbeteiligung vom 4. Oktober 2010 (Bd. 4 der Planaufstellungsunterlagen) ist durch die geplante Wohnbebauung mit einer Zusatzbelastung werktäglich von ca. 135 Kfz.-Fahrten zu rechnen. Dieses Ausmaß an zusätzlichem Verkehr ist auch angesichts des bislang in der Pfarrer-Brantzen-Straße vorhandenen Verkehrs von 1.280 Fahrzeugen/Tag selbst dann nicht unzumutbar, wenn sich der Verkehr – anders als nach der bisherigen Kindergartenplanung zu erwarten - zum Teil auch in die Abendstunden hinein verlagert (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. Mai 2005 – 1 MN 52/05 –, juris, Rn. 44). Die vom Verwaltungsgericht zitierten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) bestätigen diese Einschätzung mittelbar. Zwar enthalten diese Richtlinien nur Vorgaben für den Ausbauzustand von Stadtstraßen, der u.a. auch von der Verkehrsbelastung während der Spitzenstunden abhängt. Die Empfehlungen in der RASt 06 zu bestimmten Ausbaustandards (Wohnweg bei einer Verkehrsstärke in der Spitzenstunde bis 150 Kfz., Wohnstraße bei bis 400 Kfz./Spitzenstunde und Sammelstraße bei bis zu 800 Kfz./Spitzenstunde, a.a.O., S. 39 - 45) vermitteln jedoch einen Eindruck davon, welche Verkehrsbelastungen in Wohnquartieren üblich und daher grundsätzlich hinzunehmen sind.

19

c) Soweit insbesondere die Antragsteller zu 1) und 2) sich gegen die Anordnung der Tiefgaragenein- und –ausfahrt zur P.-B.-Straße wenden, ist der Senat ebenfalls mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass hier eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne von § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO nicht zu befürchten sein dürfte.

20

Zunächst ist es gerade im Hinblick auf die betroffene Nachbarschaft rechtlich nicht zu beanstanden, wenn nicht gar geboten, die für die geplante Wohnanlage benötigten Parkplätze auf zwei separate Tiefgaragen mit jeweils separaten Zugängen aufzuteilen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin bereits im Planaufstellungsverfahren ausgeführt, dass bei einem Abstand von mehr als 20 m zur Tiefgaragenrampe eine Überschreitung der gebotenen Immissionsrichtwerte nicht zu besorgen ist. Sollte sich im Rahmen des Verfahrens in der Hauptsache eine andere Beurteilung ergeben, stünden durch die Errichtung einer Lärmschutzwand oder der Einhausung auch der Tiefgaragenausfahrt zur P.-B.-Straße Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes zur Verfügung, um die Antragsteller zu 1) und 2) hinreichend vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Eine aus diesem Grund eventuell notwendig werdende Ergänzung der Baugenehmigung rechtfertigt indes nicht, deren Vollziehung vollständig auszusetzen.

21

d) Soweit die Antragsteller schließlich Bedenken hinsichtlich der Oberflächenentwässerung äußern, ist eine Verletzung in eigenen Rechten ebenfalls nicht erkennbar.

22

Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass durch die geforderte Erdüberdeckung der Tiefgarage von mindestens 50 cm, durch die Begrünung der Flachdächer sowie insbesondere durch die insgesamt vorgesehenen 10 Regenwasserversickerungsflächen hinreichende Vorkehrungen getroffen wurden, die eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung erwarten lassen. Dass sich für die jenseits der öffentlichen Grünfläche und der M.-S.-M.-Straße gelegenen Grundstücke der Antragsteller dennoch eine nachteilige Betroffenheit ergeben sollte, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese durch ihre Antragstellung ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

24

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 GKG (jeweils 3.750,00 € für die Antragsteller zu 1) und 2) einerseits und den Antragsteller zu 3) andererseits).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 06/05/2011 00:00

Tenor Der Bebauungsplan "Häugern Süd - 1. Änderung" der Stadt Weil der Stadt vom 30. Juni 2009 i. d. F. des Bebauungsplans „Häugern Süd - 2. Änderung“ der Stadt Weil der Stadt vom 1. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgeg
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.