Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2015 - Au 4 K 14.1629, Au 4 K 14.1630

published on 13/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2015 - Au 4 K 14.1629, Au 4 K 14.1630
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 14.1629

Au 4 K 14.1630

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Mai 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Nachbarklage gegen großflächigen Einzelhandel und Drogeriemarkt;

Inzidentprüfung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung;

Nachholung der Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG im ergänzenden Verfahren;

Keine Rechtsverletzung auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans;

Kein Gebietserhaltungsanspruch für Kläger außerhalb des Plangebiets;

Kein faktisches Mischgebiet;

Gebot der Rücksichtnahme;

Erhebliche Prägung und Vorbelastung durch vorangegangene gewerbliche Nutzung

Rechtsquellen:

In den Verwaltungsstreitsachen

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

zu 1 bevollmächtigt: ...

zu 2 bevollmächtigt: ...

wegen Neubau eines Drogeriemarktes mit Stellplätzen und PV Anlage - Au 4 K 14.1629

Neubau eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit Stellplätzen und PV Anlage - Au 4 K 14.1630

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 am 13. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Verfahren Au 4 K 14.1629 und Au 4 K 14.1630 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Klagen werden abgewiesen.

III.

Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigungen zum Neubau eines Drogeriemarktes (Au 4 K 14.1629) und eines Lebensmittel-Vollsortimentmarktes (Au 4 K 14.1630), jeweils mit Stellplätzen und Photovoltaikanlage. Hinsichtlich des den Vorhaben zugrunde liegenden (Änderungs-) Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2) ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren des Klägers anhängig (15 N 12.2636). Seine dort vorgetragenen Einwände gegen den Bebauungsplan hat der Kläger auch zum Gegenstand der vorliegenden Verfahren gemacht.

Mit beim Beklagten am 18. Januar 2013 eingegangen Unterlagen stellte die Beigeladene zu 1) einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Drogeriemarkts sowie eines Lebensmittel-Vollsortimentmarkts, jeweils mit Stellplätzen und Photovoltaikanlage, auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ... und ..., Gemarkung ... Auf dem für die Vorhaben vorgesehenen Areal befindet sich insbesondere ein ehemaliges Autohaus. Die Fläche der Verkaufsräume einschließlich Ladenstraßen sollte beim Lebensmittel-Vollsortimentmarktes 1.466 qm, beim Drogeriemarkt 693 qm betragen.

Der Kläger ist Eigentümer des nordöstlich an die Vorhabengrundstücke angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Das Grundstück ist insbesondere mit einem ehemals als Waisenhaus, jetzt als Wohnhaus genutzten, als Baudenkmal geschützten Gebäude (Baujahr 1714) bebaut.

Grundlage für die Bauanträge der Beigeladenen zu 1) war die von der Beigeladenen zu 2) im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB am29. November 2012 beschlossene und am 1. Dezember 2012 bekannt gemachte 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 „Westlich der ... Straße“. Diese Planung umfasst einen im Norden und Nordosten dieses Bebauungsplans gelegenen, zuletzt als „MI 6“ festgesetzten Teilbereich. Im nördlichen Teil des bisherigen „MI 6“ sollten mit der Festsetzung „SO“ die Voraussetzung für die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimentmarktes mit einer zulässigen Verkaufsfläche von höchstens 1.500 qm geschaffen werden. Beim verbleibenden Bereich des „MI 6“ wurden hinsichtlich der bisher festgesetzten Art der baulichen Nutzung einschließlich der ausgeschlossenen Nutzungen keine Änderungen vorgenommen. Dieser Bereich sollte der möglichen Ansiedlung des Drogeriemarktes dienen. Sowohl für die Teilfläche SO als auch die Teilfläche des verbleibenden MI 6 wurden die Baugrenzen sowie das Maß der baulichen Nutzung entsprechend den Bauvorhaben geändert. Ferner wurde eine Fläche zur Anlegung von PKW-Parkplätzen vorgesehen. Im Bebauungsplanverfahren wurde mit Datum 17. September 2012 eine schalltechnische Beurteilung erstellt.

Am 5. Dezember 2012 stellte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist.

Seinen Normenkontrollantrag begründete der Kläger mit Schriftsatz vom 2. August 2013 zunächst wie folgt: Für die Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans komme es nicht nur auf die durch ihn vorgenommenen Änderungen an, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Ursprungsatzung nebst der erfolgten Änderungen Nr. 1 bis 3 sei inzident zu prüfen. Nur dann bestehe eine taugliche Grundlage für die gegenständliche 4. Änderung. Es daher seien die entsprechenden Bauplanungsakten der Beigeladenen zu 2) beizuziehen und dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren. Vorher sei eine vollständige Begründung des Normenkontrollantrags nicht möglich.

Die Änderung des Bebauungsplans sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Vorschrift gebiete es, dass sich die planende Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalte. Die Beigeladene zu 2) verfolge aber das Ziel, die Innenstadt zu stärken. Etwa aus ihrem Einzelhandelskonzept ergebe sich, dass die Ansiedlung von Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ausschließlich in der Innenstadt vorzunehmen sei, um die Versorgungsstruktur in der Innenstadt bzw. Kernstadt zu verbessern. Eine Verlagerung von innenstadtrelevantem Sortiment in die Randzonen des Einzelhandels solle verhindert werden. Bei der Realisierung des großflächigen Einzelhandels in dem als SO festgesetztem Gebiet handele es sich jedoch nicht um eine Stärkung der innenstadt- und kernstadtnahen Versorgung, sondern um einen weiteren großflächigen Einzelhandel im Randbereich. Zudem befänden sich in unmittelbarer Nähe zu dem im Sondergebiet beabsichtigten Lebensmittel-Vollsortimentmarktes bereits mehrere Lebensmittelmärkte im Gewerbegebiet „...“. Im Einzugsbereich des geplanten Lebensmittel-Vollsortimentmarktes deckten bereits die vorhandenen Einzelhändler, zu denen auch Metzgereien, Bäckereien etc. in der Innenstadt zählten, den städtebaulichen Bedarf an Lebensmittelmärkten völlig ab. Schon ein vom Büro Dr. ... im Jahre 2009 erstelltes Konzept habe zur Absicht, auf dem streitgegenständlichen Gelände einen großflächigen Einzelhandelsmarkt anzusiedeln, die Empfehlung ausgesprochen, keinen weiteren Einzelhandelsstandort außerhalb der Innenstadt zu etablieren. Dabei habe das Büro Dr. ... noch nicht einmal die Erweiterung eines bestehenden ... -Marktes berücksichtigt.

Weiterhin widerspreche der Bebauungsplan auch den Zielen der Raumordnung, namentlich dem Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB.

Ferner handle es sich bei der Festsetzung der Gebiete MI 1 bis 5 als Mischgebiete um einen „Etikettenschwindel“, da ausschließlich Wohnnutzung ermöglicht werden solle. Ein Mischgebiet werde dadurch charakterisiert, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben diene, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Ein Mischgebiet stehe damit für Wohnen und Gewerbe im Sinne einer Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit. Auch bei einer Gliederung eines Baugebiets müsse es seiner Gesamtbetrachtung nach seinen planerischen Gebietscharakter wahren. Diese Gleichgewichtigkeit und Gleichwertigkeit von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung sei jedoch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen zu 2) in Bezug auf die genannten Mischgebiete getroffenen Festsetzungen weder möglich, noch sei das von ihr beabsichtigt gewesen.

Ein Etikettenschwindel liege auch hinsichtlich des Mischgebiets MI 6 vor. Auch insoweit habe die Beigeladene zu 2) nicht beachtet, dass ein Mischgebiet eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und Gewerbe voraussetze. Es solle aber ausschließlich ein Fachmarkt oder mehrere Fachmärkte und damit eine gewerbliche Nutzung ermöglicht werden.

Weiterhin habe die Beigeladene zu 2) unzulässiger Weise einen Immissionsrichtwert als „Zaunwert“ festgesetzt. Ein solcher Summenpegel bestimme nicht, anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürften. Der Bebauungsplan treffe keine Festsetzung, die sicherstelle, dass nur eine Anlage oder ein Betrieb in dem Sondergebiet errichtet würden.

Schließlich lägen zahlreiche beachtliche Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vor.

Eine sachgerechte Abwägung durch die Beigeladene zu 2) habe schon deshalb nicht erfolgen können, weil diese nicht geprüft habe, ob der Ursprungsbebauungsplan sowie die vorangegangenen Änderungen taugliche Grundlage des Änderungsbebauungsplans hätten sein können.

Ferner sei das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2) im Zeitpunkt der Abwägung über den Bebauungsplan noch gar nicht beschlossen gewesen; es habe daher auch keine taugliche Grundlage für ihre Abwägung bilden können.

Die Beigeladene zu 2) habe auch nicht hinreichend ermittelt, inwieweit der großflächige Einzelhandelsbetrieb tatsächlich zu einer Verbesserung der Versorgungssituation führen könne. Insbesondere habe die Beigeladene zu 2) keinerlei Ermittlungen darüber angestellt, welche Umsatzpotentiale tatsächlich durch die kürzliche Erweiterung des ...-Marktes am „...“ gebunden worden seien.

Auch habe die Beigeladene zu 2) die Innenstadtverträglichkeit der möglichen Fachmarktnutzung im Mischgebiet MI 6 nicht hinreichend ermittelt. Die Beigeladene zu 2) sei offenbar davon ausgegangen, dass dort nur eine Drogeriemarktnutzung erfolgen könne, weil insoweit eine Beschränkung durch einen städtebaulichen Vertrag bestehe. Allerdings habe sie berücksichtigen müssen, dass etwaige Folgennutzer nicht an diese Vereinbarung gebunden seien und im Bebauungsplan keinerlei Festsetzungen getroffen worden seien, die eine andere Nutzung des Mischgebiets MI 6 als für einen Drogeriemarkt ausschließe.

Ferner sei es nicht sachgerecht, die Nutzung in den Mischgebieten, die eigentlich sowohl dem Gewerbe und dem Wohnen zur Verfügung stehen sollten, schalltechnisch um 6 dB(A) zu beschränken, wohingegen die Nutzung in einem allein einer gewerblichen Nutzung dienenden Sondergebiet schalltechnisch unbeschränkt ausgeübt werden dürfe. Da beide Nutzungen einen gemeinsamen Parkplatz nutzten, liege für beide Einzelhandelsbetriebe eine nicht unterscheidbare Lärmquelle vor. Es sei nicht ersichtlich, wie die Unterscheidung der Immissionen in einem späteren Baugenehmigungsverfahren praktisch umgesetzt werden solle.

Ferner habe die von der Beigeladenen zu 2) eingeholte schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 unzutreffende Berechnungseingangsdaten verwendet. Insbesondere gehe es von einer zu geringen Anzahl an Fahrzeugbewegungen aus. Überdies sei vom Gutachten unberücksichtigt geblieben, dass ein Betreiberwechsel stattfinden könne und sodann von anderen regelmäßigen An- und Abfahrten auszugehen sei. Fehlerhaft unterstelle das Gutachten eine Innerortlage, umgeben von dichter Wohnbebauung. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Gutachter angenommenen Standorte mit dem Planstandort vergleichbar seien. Es sei nur ermittelt worden, wie sich Parkplatzlärm auf das Wohnhaus des Klägers, nicht aber zu allen übrigen Wohnnutzungen verhalte.

Schließlich habe die Beigeladene zu 2) die Altlastensituation erst im Nachgang zum Abwägungsbeschluss ermittelt. Es werde bestritten, dass die Abwägung insoweit zutreffend erfolgt sei.

Nach dem der Kläger vom Beklagten in der ersten Augusthälfte 2013 erfahren hatte, dass die Erteilung einer Baugenehmigung für den Lebensmittel-Vollsortimentmarkt unmittelbar bevorstehe, stellte er mit Schriftsatz vom 13. August 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (15 NE 13.1692). Er verwies insbesondere auf die Begründung seines Normenkontrollantrags vom 2. August 2013.

Mit Beschluss vom 30. August 2013 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und führte hierzu im Wesentlichen aus: Hinsichtlich der Antragsbefugnis liege eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zwar nicht nahe, sie erscheine bei einer überschlägigen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings (noch) nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich. Anlass zu Bedenken biete freilich der Umstand, dass sich bereits bisher in unmittelbar südlicher Nachbarschaft zum Wohnanwesen des Klägers ein Autohaus in einem festgesetzten Mischgebiet befunden habe und - bei unveränderter Schutzwürdigkeit der Belegenheit des Klägers - keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass sich die Lärmentwicklung auf dem jetzt als Sondergebiet festgesetzten Grundstück zum Nachteil des Klägers verändern werde. Die schalltechnische Untersuchung vom 17. Dezember 2012 führe aus, dass an der umliegenden Wohnbebauung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch den Betrieb des Autohauses teilweise erreicht würden, so dass auch für die nachfolgenden Nutzungen die Ausschöpfung der Richtwerte zugelassen werden könne. Diese plangegebene Vorbelastung habe der Kläger zumindest nicht substantiiert in Frage gestellt. Daher dränge sich die Frage auf, ob die Situation des Klägers bei einem unterstellten Erfolg seines Normenkontrollantrags überhaupt eine Verbesserung erfahren könne.

Es spreche viel dafür, dass der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde.

Allerdings sei wegen derzeit nicht gesichert, ob der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren habe beschlossen werden können. Die Beigeladene habe nicht geprüft, ob durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhaben begründet werde, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung könne auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG sein. Der Ausfall der Vorprüfung des Einzelfalles stelle einen für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlichen Verfahrensmangel dar.

Daraus könne allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich erfolgreich sein werde. Die Nachholung der allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall nach § 3c UVPG sei in einem ergänzenden Verfahren (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB) möglich. Es könne keine Rede davon sein, dass der Fehler nicht auch rückwirkend behebbar sei, weil wegen seiner Schwere die Planung als Ganzes von Vorneherein in Frage gestellt sei. Der Standort für den großflächigen Einzelhandelsbetrieb sei bereits überplant gewesen und sei gewerblich genutzt worden. Die im bisherigen Verfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen hätten nichts ergeben, was unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zu § 3c UVPG ernstlich für die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung anlässlich der Bauleitplanung für das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle sprechen könnte. Zudem sei gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB das Ergebnis der nachzuholenden Vorprüfung, bei der das Gesetz der Gemeinde einen Einschätzungsspielraum einräume, im Normenkontrollverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.

Bis zur Nachholung des fehlenden Verfahrensschritts sei der Bebauungsplan unwirksam. Bis der Mangel behoben sei, entfalte die Satzung in Bezug auf die Festsetzung des Sondergebiets keine Rechtswirkung. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im vorliegenden Verfahren entfalle nicht alleine schon wegen der zeitnahen Heilungsmöglichkeit für die Beigeladene zu 2).

Durchgreifende inhaltliche Fehler des Änderungsbebauungsplans ließen sich hingegen bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen. Dass die Ansiedlung des Einzelhandelsbetriebs städtebaulich gewünscht und verträglich sei und dass dafür die Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets auch im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sei, könne nach der Aktenlage und dem Vortrag der Beigeladenen zu 2) nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die inhaltliche Prüfung der Planung sei nicht auf die vormalige bzw. die weiteren Mischgebietsfestsetzungen zu erstrecken, weil der Bebauungsplan insbesondere mit der Festsetzung des Sondergebiets die vorangegangenen Festsetzungen nicht lediglich ergänze oder novelliere, sondern die Zulässigkeit eines neuen Vorhabens im Plangebiet „SO“ eigenständig und abschießend neu regle. Bei der textlichen Festsetzung in Nr. 7 Absatz 3 handle es sich nicht um eine unzulässige, weil die Emissionen von einzelnen Anlagen nicht konkret erfassende und deshalb nicht ausreichend bestimmte „Summenpegel“-Festsetzung. Aus der textlichen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung ergebe sich für das festgesetzte Sondergebiet, dass ein Verbraucher- und Selbstbedienungsmarkt mit Nahrungs- und Genussmitteln, sonstigen Gütern des täglichen Bedarfs, frei verkäuflichen Arzneimitteln und Waren aller Art zulässig sei. Zweifel im Hinblick auf die Zurechenbarkeit zu der einen Anlage, deren Emissionsverhalten auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 2. Fall BauNVO mit den hier einzuhaltenden Immissionsrichtwerten näher geregelt werden sollte, ergäben sich daher nicht. Eine sachorientierte Auslegung der Nr. 7 Absatz 3 des Bebauungsplans führe deshalb dazu, dass damit die Summe der vom Betrieb des großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf der Sondergebietsfläche an den betroffenen Orten hervorgerufenen Immissionen gemeint sei. Soweit ersichtlich, sei behördlicherseits von Altlasten vor deren Entdeckung bei Abbruch- und Bauarbeiten nichts bekannt gewesen. Eine Fehlerhaftigkeit der Planung ergebe sich in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht.

Der Kläger habe auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2012 und der nachträglichen Berechnung unter Annahme eines auf 2.250 PKW-Fahrbewegungen erhöhten Verkehrsaufkommens lasse es objektiv möglich erscheinen, den Lebensmittel-Vollsortimenter mit werktäglichen Öffnungszeiten von 7.00 bis 20.00 Uhr so zu betreiben, dass gemäß TA Lärm auf dem Klägergrundstück die Tagesrichtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden könnten. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lärmentwicklung auf dem jetzt als Sondergebiet festgesetzten Grundstück im Plangebiet gegenüber der bisherigen Situation zu Ungunsten des Klägers verändern werde. Zudem dürfte sich der dargestellte Verfahrensmangel ohne weiteres beheben lassen.

Mit Blick auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beauftragte die Beigeladene zu 2) ein Planungsbüro (... mbH), mit der Erstellung von Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG.

Am 24. Juli 2014 fasste der Stadtrat der Beigeladenen zu 2) folgenden Beschluss: „Der Stadtrat nimmt Kenntnis von der Stellungnahme des Planungsbüros ... zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls und stellt fest, dass von den Vorhaben, deren Zulässigkeit durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... „Westlich der ... Straße“ begründet wird, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können. Er beschließt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Verwaltung wird beauftragt, das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls der Öffentlichkeit bekannt zu geben.“

Gemäß der Beschlussvorlage waren nach den Unterlagen des Planungsbüros keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Als problematisch habe sich neben einer im Verfahren nicht berücksichtigten Nachbarlage zum bestehenden Baudenkmal Waisenhaus einzig die inzwischen bekannt gewordenen Altlasten auf den auf den Grundstücken des ehemaligen Autohauses erwiesen. Im Hinblick auf die Altlasten seien jedoch durch die geplante Sanierung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme offensichtlich ausgeschlossen (§ 3c Satz 3 UVPG). Die Sanierungsausführung sei zwischen Vorhabenträger und dem Fachbereich Wasserrecht im Landratsamt ... sowie dem Wasserwirtschaftsamt ... abgestimmt worden. Die Planung, Durchführung und fachliche Begleitung der Sanierung zähle für das begleitende Fachbüro nach Auffassung des Landratsamts eher zur Routine.

Ferner beschloss der Stadtrat der Beigeladenen am 24. Juli 2014 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... erneut als Satzung. Die nachgeholte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG betreffe einen abtrennbaren Teil des Planungsverfahrens. Ihr Ergebnis stelle das planerische Gesamtkonzept und den Kern der Abwägungsentscheidung der 4. Änderung des Bebauungsplans nicht in Frage. Weder werde die Planung als Ganzes in Frage gestellt, noch würden die Grundzüge der Planung berührt. Das ergänzende Verfahren und die Abwägungsentscheidung könnten sich auf den fehlerhaften Teil beschränken.

Beide Beschlüsse vom 24. Juli 2014 wurden im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft ... vom 28. Juli 2014 bekannt gemacht.

Im Hinblick auf diese Beschlüsse der Beigeladenen zu 2) legte der Kläger weitere Schriftsätze zur Begründung seines Normenkontrollantrags vor. Es werde bezweifelt, ob sich der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 3c UVPG festgestellte Fehler in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden könne. Jedenfalls aber sei das Bauleitplanverfahren ab dem Verfahrensschritt erneut durchzuführen, welcher mit dem Mangel behaftet sei. Mit der Nichtdurchführung der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 3c UVPG sei ein Mangel begründet worden, der noch vor der Durchführung des eigentlichen Bauleitplanverfahrens, nämlich bei der Wahl der Verfahrensart, geschehen sei. Daher habe nicht nur die allgemeine Vorprüfung selbst und die Dokumentation ihrer Ergebnisse, sondern alle auf diese nachfolgenden Verfahrensschritte und damit letztlich ein wesentlicher Teil des gesamten Bauleitplanverfahrens wiederholt werden müssen. Insbesondere habe die Beigeladene zu 2) die Art und Weise der Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls sowie die Dokumentation der Ergebnisse im Rahmen einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit auslegen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der maßgebliche Bebauungsplan nach wie vor unwirksam.

Es sei nicht sachgerecht, im Rahmen des § 13a Abs. 3 BauGB zwischen Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG zu unterscheiden. Eine solche Differenzierung widerspreche der UVP-Richtlinie. Daher habe gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach Nachholung der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG eine Information der Öffentlichkeit erfolgen müssen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden solle. In den Erwägungsgründen der UVP-Richtlinie komme deutlich zum Ausdruck, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Wahrung der Rechte der Bürger wesentlich seien. Aus all dem folge, dass das Bauleitplanverfahren seit der Bekanntmachung gemäß § 13a Abs. 3 BauGB fehlerhaft sei und wiederholt werden müsse.

Zudem liege nun auch ein Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB vor, weil die bisherige landesplanerische Stellungnahme der Regierung von... vom 9. November 2012 noch das Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 zugrunde gelegt habe. Nunmehr gelte das Landesentwicklungsprogramm 2013. Insbesondere sei die landesplanerische Verträglichkeit des Drogeriemarktes nicht untersucht worden.

Zudem habe die Beigeladene zu 2) die schalltechnischen Belange nicht hinreichend ermittelt und behandelt. Nach einer vom Kläger eingeholten Beurteilung des Büros ... vom 31. Oktober 2014 leide die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 jedenfalls an folgenden Fehlern: Bei den Annahmen der Untersuchung könne es zu einer rechnerischen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN18005 bzw. der Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommen. Die Beschränkung der Nachtanlieferung von Backwaren auf Pkw oder Kleintransporter sei nicht realistisch, da solche Anlieferungen im Allgemeinen mit Lkws von ca. 3,8 bis 7,5 t erfolgten. Hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums könne eine Einhaltung nur gewährleistet werden, wenn die Anlieferung von Backwaren nachts nur mittels Pkw erfolge und nur per Hand entladen werde. Dies sei jedoch unrealistisch. Daher könne nur ein vollständiges Liefer- und Ladeverbot im Beurteilungszeitraum nachts die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm sicherstellen. Bezüglich der Lüftungs- und Klimageräte gehe die schalltechnische Untersuchung ohne konkrete Anhaltspunkte von einem sehr niedrigen Schallleistungspegel von 72 dB(A) aus. Ohne konkrete Anhaltspunkte sei der Standort schalltechnisch sehr günstig zwischen IO1 und 2 gewählt worden. Die Aussagen bezüglich der 8 m hohen und 3,5 m langen Lärmschutzwand seien mangels präziser Angaben nicht eindeutig. In den Anlagen zum Gutachten fehlten zum Teil die Listen für den aus schallimmissionsschutztechnischer Sicht kritischen IO6 (Anwesen des Klägers). Da bezüglich der Ausweisung MI1 bis 5 eine Scheinausweisung vorliege, würden dort die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete um bis zu 5 dB(A) überschritten. Die Summenwirkung mit Geräuschimmissionen weiterer Betriebe oder Anlagen, insbesondere aus dem Mischgebiet MI7, sei nicht berücksichtigt worden. Aus der Untersuchung gehe nicht hervor, wie die Schallquellen „Pkw-Parkplatz Lebensmittelmarkt“ und „Pkw-Parkplatz Fachmarkt“ räumlich angelegt worden seien. Fehlerhaft sei auch Beurteilung der Geräusche des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen gemäß Ziffer 7.4 TA Lärm. So sei die Vorbelastung auf der ... Straße nicht untersucht worden. In der Summe mit der planinduzierten Zusatzbelastung sei daher eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV möglich, wonach sich zusätzliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Änderung des Bebauungsplans ergeben hätten.

Mit Bescheiden vom 9. September 2014 (Lebensmittel-Vollsortimentmarkt) bzw. 10. September 20214 (Drogeriemarkt) erteilte der Beklagte den Beigeladenen zu 1) die beantragten Baugenehmigungen.

In beiden Bescheiden wurden jeweils gemäß § 31 Abs. 2 BauGB folgende Befreiungen vom Bebauungsplan gewährt: Pult- statt Satteldach; Stellplätze außerhalb der östlichen Baugrenze; Leergutlager außerhalb der westlichen Baugrenze; Oberkante Fußbodenhöhe 415,90 statt 415,39 ÜNN. Für sieben Immissionsorte wurde festgelegt, dass der Beurteilungspegel der von allen Emittenten auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche einschließlich der Geräusche durch den betriebsbezogenen Kfz-Verkehr für beide Vorhaben zusammen bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Für das Grundstück des Klägers (IO 6) wurden Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts festgelegt. Ferner wurde in beiden Bescheiden bestimmt, dass Warenanlieferungen mittels Lkw auf die Tagzeit von 6.00 bis 22.00 Uhr zu beschränken sind.

In der Genehmigung für den Lebensmittel-Vollsortimentsmarkt wurde ferner festgelegt, dass in der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr lediglich eine Anlieferung mittels Pkw oder Kleintransporter (Kfz kleiner 3,5 t) bei Ladearbeiten nur per Hand möglich ist. Die (im südlichen Bereich des Vorhabens gelegene) Lkw-Anlieferzone zum geschlossenen Rampenbereich hin sei mit Hilfe einer mindestens 3,5 m hohen Lärmschutzwand bzw. -mauer in einer Länge von mindestens 8 m abzuschirmen. Die Fahrgassen des Pkw-Parkplatzes seien mit einer Asphaltdeckschicht zu versehen. Die Außenaggregate für die Kühl- und Lüftungseinrichtungen seien dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend zu errichten und zu betreiben. Das Kälteaggregat an der Nordseite des Lebensmittelmarktes (gemäß Lageplan Verflüssiger) dürfe einen Schallleistungspegel von 72 dB(A), der Lüftungsventilator (gemäß Lageplan Aggregat) den Schallleistungspegel von 70 dB(A) nicht überschreiten.

Ausfertigungen der Baugenehmigungen wurden dem Kläger am 12. September 2014 mittels Postzustellungsurkunde an die Adresse ..., ..., durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. Diese Adresse war dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster entnommen.

Am 7. November 2011 ließ der Kläger gegen beide Baugenehmigungen Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Mit Schriftsätzen vom 12. März 2015 stellte er jeweils den Antrag,

den Baugenehmigungsbescheid vom 9. bzw. 10. September 2014 aufzuheben.

Die Klage sei fristgerecht erhoben. Die Zustellung an eine Adresse in ... sei fehlerhaft. Der Kläger wohne seit 1992 in dem streitgegenständlichen Anwesen ... Str. ... in ... Er unterhalte an der Adresse in ... weder Wohnsitz noch einen Briefkasten. An dieser Adresse wohne Herr ..., der dort ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen betreibe. Erst mit einem bei seinen Bevollmächtigten am 31. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatz des Beklagten im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof habe der Kläger von den Baugenehmigungen Kenntnis erlangt. Daneben liege ein Zustellungsfehler auch darin, dass die Bescheide nicht seinen Bevollmächtigten zugestellt worden seien (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG).

Die Klage sei auch begründet. Das Vorhaben lasse die gebotene Rücksicht auf die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück vermissen, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die Bauvorlagen seien so unbestimmt, dass die Verletzung von Nachbarrechten nicht geprüft werden könne. Die Auflagen seien nicht geeignet, unzumutbare Schallimmissionen zu verhindern; ihre Einhaltung sei unrealistisch. Die für den Kläger schalltechnisch besonders ungünstige Stellung der Baukörper sowie die Anordnung und Anzahl von Stellplätzen und die Anordnung von Fahrgassen sowie einer der Zu- und Abfahrten entlang seines Anwesens sei rücksichtslos. Es sollten 100 Kfz-Stellplätze hergestellt werden, obwohl rechnerisch nur 55 nötig seien. 14 Stellplätze würden unmittelbar an der Grenze zum Anwesen des Klägers zum Liegen kommen. Ein erheblicher Teil des Kundenziel- und Quellverkehrs sowie des Lieferverkehrs, einschließlich des Schwerlastverkehrs, werde demnach unmittelbar entlang des klägerischen Grundstücks abgewickelt werden.

Die Bauantragsunterlagen enthielten nichts dazu, mit welchen Kunden- und Lieferverkehr zu rechnen sei. Gleiches gelte für die Frage, wie die Lieferfahrzeuge be- und entladen werden sollten, insbesondere ob Gabelstapler oder Hubwägen zum Einsatz kommen sollten. Unklar sei auch, ob eine Anlieferung in immissionsträchtigen Gitterboxen erfolgen werde. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der zur Nachtzeit erfolgenden Belieferung des Backshops. Es fehlten auch Angaben zu den vorgesehenen Öffnungszeiten. Es sei aus den Bauvorlagen nicht ersichtlich, an welcher Stelle welche lärmintensive haustechnische Anlagen angebracht werden solle und mit welchen Immissionen zu rechnen sei.

Im Bauantragsverfahren sei kein Immissionsschutzgutachten eingeholt worden. Die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 aus dem Bebauungsplanverfahren sei nicht ausreichend. Insofern werde die Beurteilung des vom Kläger eingeschalteten Büros ... zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Überdies sei die für das Bebauungsplanverfahren eingeholte Untersuchung durch die mit den Baugenehmigungen erteilten Befreiungen vom Bebauungsplan nicht mehr aussagekräftig.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 ließ der Kläger noch vortragen, er habe am 4. Mai 2015 bei der Beigeladenen zu 2) Einsicht in die Akten des ursprünglichen Bebauungsplans und der 1. bis 3. Änderung genommen. Danach bestätige sich, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan wie auch sämtliche Vorfassungen unwirksam seien. Bei der Festsetzung eines Mischgebiets in den Teilbereichen MI 1 bis 5 handele es sich um einen Etikettenschwindel, da von vornherein nur Wohnbebauung vorgesehen gewesen sei. Bei Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans sei festgestellt worden, dass es bei der Realisierung von Wohnnutzung durch die Straßennähe und die Nähe zu Gewerbebetrieben zu Schallimmissionskonflikten komme. Dieser seinerzeit nicht gelöste Konflikt werde durch die jetzt vorgenommene Änderung verstärkt. Wegen der Unwirksamkeit der Bebauungspläne seien die streitgegenständlichen Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da sich die Umgebungsbebauung als faktisches Mischgebiet darstelle, habe der Kläger einen Anspruch auf Erhaltung dieses Gebietscharakters. Der Lebensmittel-Vollsortimentmarkt sei aber gem. § 11 Abs. 3 BauNVO nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig. Derartiges finde sich in der maßgeblichen näheren Umgebung nicht, so dass auch von einem Nicht-Einfügen und von Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Kläger auszugehen sei.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Bebauungsplan sei im ergänzenden Verfahren wirksam beschlossen worden. Einer erneuten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der entsprechenden Unterlagen habe es, auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, nicht bedurft. Nach ständiger Rechtsprechung könne die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG auch im ergänzenden Verfahren erfolgen. Es widerspreche dem Charakter eines ergänzenden Verfahrens, nach der UVP-Vorprüfung de facto mit dem Verfahren von vorn zu beginnen. Nach den Aussagen des für Altlasten zuständigen Fachbereichs Wasserrecht im Landratsamt hätte selbst eine UVP-Prüfung keine weiteren Erkenntnisse erbracht.

Auch die Baugenehmigung selbst sei rechtmäßig. Die Schallimmissionsprognose des Büros ... vom 17. September 2012 habe herangezogen werden können. Die genehmigten Vorhaben wichen nicht in nennenswerter Weise von der Ausgestaltung ab, die die Schallimmissionsprognose zugrunde gelegt habe. Dass die Änderung der Höhenlage und der Dachform zu erhöhten Immissionen führten, sei eine unbelegte Behauptung. Dem Kläger sei in den Genehmigungsbescheiden der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets zugestanden worden, obwohl die Lage seines Anwesens gemäß Flächennutzungsplan in einem Mischgebiet liege.

Die Beigeladene zu 1) beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass der Bebauungsplan keine durchgreifenden inhaltlichen Fehler aufweise.

Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung seien in der Baugenehmigung hinreichend deutlich geregelt oder ließen sich ohne weiteres ermitteln. Durch die festgesetzten Immissionsrichtwerte werde der Kläger vor unzumutbarem Lärm geschützt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Auflagen im Baugenehmigungsbescheid nicht kontrollierbar sein sollten. Eine Rücksichtslosigkeit der Stellung der Baukörper und der Anordnung und der Anzahl der Parkplätze sowie der Zu- und Abfahrten sei nicht gegeben. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Idealerschließung.

Die Beigeladene zu 2) beantragte,

die Klage abzuweisen.

Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt, dass die inhaltliche Prüfung der Planung nicht auf die vormalige bzw. die weiteren Mischgebietsfestsetzungen zu erstrecken sei.

Der Bebauungsplan sei mit der Fehlerbehebung wirksam geworden. Die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG sei, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgegeben, in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls komme der Beigeladenen zu 2) ein Einschätzungsspielraum zu.

Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, sei das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Vorliegend sei ein größerer Bereich als maßgebliche nähere Umgebung zugrunde zu legen. Auf den fraglichen Grundstücken habe sich die genehmigte Nutzung eines Autohauses mit Werkstatt und Tankstelle befunden, d. h. einen bestandsgeschützter störender Gewerbebetrieb. Südlich des Baugrundstücks schlössen im Gewerbegebiet ... großflächige gewerbliche Nutzungen mit einer intensiven Ausnutzung der Grundstücksfläche an. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gemäß § 34 Abs. 3 BauGB lägen nicht vor. Das Gutachterbüro Dr. Heider komme in einer Stellungnahme vom 24. August 2012 zu dem Ergebnis, dass vom Vorhaben keine städtebaulich negativen Effekte auf die Betriebe des besonders schützenswerten zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt zu erwarten seien.

Aufgrund der - auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellten - plangegebenen Vorbelastung werde die Situation des klägerischen Grundstücks durch die Vorhaben nicht in nennenswerter Weise verschlechtert. Dem klägerischen Grundstück sei in den Bescheiden der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets zugestanden worden, obwohl es faktisch in einem Mischgebiet gelegen sei. Selbst wenn ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt werden sollte, läge eine Gemengelage vor, die nach Ziffer 6.7 TA Lärm höhere Zwischenwerte erlauben würde. Insgesamt werde das Grundstück des Klägers seit Jahrzehnten von der unmittelbar angrenzenden Gewerbefläche des früheren Autohauses mit Werkstatt und Tankstelle geprägt. Von einer unzumutbaren Belastung könne daher keine Rede sein.

Die Einwendungen des Klägers gegen die schalltechnische Untersuchung des Büros ... vom 17. September 2012 griffen nicht durch. Die Untersuchung habe unter anderem bereits die Anordnung der Kfz-Stellplätze, wie jetzt genehmigt, berücksichtigt. Weiterer Immissionsschutz werde durch die Zeiten der Warenanlieferung und die Abschirmung der Lkw-Anlieferzone gewährt, ebenfalls durch die Auflagen zur Lüftungs- und Klimaaggregaten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Auflagen nicht einhaltbar oder kontrollierbar seien.

Auch der betriebsbedingte Verkehrslärm sei zutreffend beurteilt. Aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren ergebe sich, dass dieser Untersuchung des Büros ... für belastbar halte. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden nicht erstmals oder weitergehend überschritten.

Dass die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu höheren Immissionen führten, sei eine reine Mutmaßung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

1. Die Klagen sind zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Zustellung der streitgegenständlichen Bescheide durch Ersatzzustellung mittels Einlegung in einem zur Wohnung gehörenden Briefkasten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO, Art. 3 Abs. 2 VwZVG i. V. m. § 180 ZPO) an die Adresse..., ... (vgl. Postzustellungsurkunden, Bl. 154 bzw. Bl. 105 der Baugenehmigungsakten) war unwirksam. Der Kläger hat nachvollziehbar und von den anderen Beteiligten nicht widersprochen dargelegt, dass er an dieser Adresse weder einen Wohnsitz noch einen Briefkasten unterhält. Ebenso nachvollziehbar und unwidersprochen hat der Kläger ferner vorgetragen, von den Baugenehmigungen erst durch einen Schriftsatz aus dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahren, der am 31. Oktober 2014 bei seinen Bevollmächtigten eingegangen ist, Kenntnis erhalten zu haben. Frühestens zu diesem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs war der Zustellungsmangel damit nach Art. 9 VwZVG geheilt. Die Klageerhebung am 7. November 2014 wahrte daher die Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Ob die Zustellung auch deshalb unwirksam war, weil sie an die Bevollmächtigten des Klägers hätten erfolgen müssen (Art. 8 Abs. 1 VwZVG), kann daher offen bleiben.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass eine baurechtliche Nachbarklage nicht schon dann Erfolg haben kann, wenn die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sie den anfechtenden Nachbarn auch in seinen subjektiven Rechten verletzen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Ob der Baugenehmigung ein wirksamer Bebauungsplan zugrunde liegt, ist in diesem Zusammenhang zunächst unerheblich: Selbst wenn die Baugenehmigung ohne hinreichende rechtliche Grundlage in einem Bebauungsplan erteilt worden ist, kann der Nachbar die Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn er durch die Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.7.1994 - 4 B 94/94 - BayVBl. 1995, 92 - juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 8.2.2012 - 8 B 10011/12 - BauR 2012, 931 - juris Rn. 6; OVG NRW, B. v. 29.8.2011 - 2 A 547/11 - BauR 2012, 81 - juris Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben kommt als drittschützendes Recht des Klägers allein das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Dies gilt für den Fall, dass der vom Kläger angegriffene (Änderungs-) Bebauungsplan - wovon die Kammer ausgeht - wirksam ist (2.1). Aber auch, wenn dieser Bebauungsplan unwirksam wäre oder sogar dann, wenn nicht nur dieser Bebauungsplan, sondern auch alle Vorfassungen unwirksam wären, könnte sich der Kläger nur auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen (2.2 und 2.3). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers liegt jedoch nicht vor (2.4).

2.1 Der Bebauungsplan Nr. ... „Westlich der ... Straße - 4. Änderung“ der Beigeladenen zu 2) ist wirksam. Die gegen den Bebauungsplan vom Kläger vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO entschieden, dass sich durchgreifende inhaltliche Fehler des verfahrensgegenständlichen Änderungsbebauungsplans bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen ließen (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 27). Dieser Beurteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lagen sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vom Kläger erhobenen Einwendungen zugrunde, namentlich die Begründung des Normenkontrollantrags vom 2. August 2013.

Daraus schließt die Kammer, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sämtliche bis zu seiner Entscheidung vom 30. August 2013 vom Kläger vorgetragene Einwendungen gegen den Bebauungsplan für nicht durchgreifend erachtet. Aus der Wendung „bei überschlägiger Prüfung“ lässt sich nicht ableiten, dass die Prüfung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich oberflächlich gewesen ist oder sich gar nur auf offensichtliche Mängel beschränkt hat. Hiergegen spricht bereits, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem Fehlen der gem. § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 3c UVPG erforderlichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls einen Mangel beanstandet hatte, auf den sich der Kläger im Schwerpunkt nicht berufen hatte. Dass der Aussage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, es lägen in Bezug auf die Planung keine durchgreifenden inhaltlichen Fehler vor, eine substantiierte Aussage zu den vom Kläger vorgetragenen Mängeln darstellt, zeigt auch der Umstand, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO trotz des von ihm festgestellten Mangels nicht stattgegeben hat. Vielmehr hat er an mehreren Stellen ausgeführt, dass der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 19, Rn. 23).

Trotz dieser Vorgabe durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist zu den Einwendungen des Klägers folgendes auszuführen:

Dem Änderungsbebauungsplans fehlt nicht die Erforderlichkeit nah § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Einwand ausgeführt, es könne nach der Aktenlage und dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Ansiedlung des Einzelhandelsbetriebs städtebaulich gewünscht und verträglich ist und dass dafür die Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets erforderlich sei (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 27). Dieser Beurteilung schließt sich die Kammer an. Es stellt einen die Planung rechtfertigenden, vernünftigen städtebaulichen Grund (BayVGH, U. v. 7.6.2000 - 26 N 99.2961 - BayVBl. 2001, 175 - juris Rn. 49) dar, die bereits früher insbesondere durch ein Autohaus gewerblich genutzten Grundstücke für Einzelhandelsbetriebe nutzbar zu machen. Die Beigeladene zu 2) ist zudem der vom Kläger aufgeworfenen Frage der „Innenstadtverträglichkeit“ im Bebauungsplanverfahren nachgegangen und ist zum Ergebnis gelangt, dass der geplante Lebensmittelmarkt am Vorhabenstandort potenziell wichtige Funktionen zur Stärkung der wohnortnahen Versorgung im Lebensmittelbereich im südlichen sowie teils auch zentralen Stadtgebiet wahrnehmen kann (Begründung zum Änderungsbebauungsplan, Nr. 3, Bl. 206 der Bebauungsplanakte). Zu dem geplanten Drogeriemarkt hat die Beigeladene zu 2) festgestellt, dass die Abprüfung aller in der Innenstadt verfügbaren bzw. entwickelbaren Verkaufsflächen durch alle in Betracht kommenden Drogeriemarktbetreiber ergeben hat, dass in der Innenstadt kein Drogeriemarkt auf absehbare Zeit mehr realisiert werden würde und dass damit eine Versorgungslücke im Drogeriesegment bestehe (Bl. 174 der Bebauungsplanakte). Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, dass die vorliegende Planung einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt, der ihr die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Erforderlichkeit nimmt und es damit an der generellen Erforderlichkeit der Planung fehlt (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 31.7.2014 - 4 BN 12/14 - NVwZ 2015, 161 - juris Rn. 3).

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, liegt ebenfalls nicht vor. Die Regierung von Schwaben ist in ihrer landesplanerischen Stellungnahme gemäß Art. 27, Art. 7 BayLPlG vom 9. November 2012 (Bl. 147 f. der Bebauungsplanakte) zum Ergebnis gelangt, dass dem vorliegenden Bauleitplanvorhaben landesplanerische Belange nicht entgegenstehen. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht vorgetragen. Wie nachstehend ausgeführt, war es auch nicht erforderlich, im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) eine weitere landesplanerische Stellungnahme auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms 2013 einzuholen.

Das Gebot der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch nicht wegen eines vom Kläger in Bezug auf die Mischgebiets-Festsetzungen in den Bereichen MI 1 bis 5 angenommenen „Etikettenschwindels“ verletzt (vgl. zur Einordnung des sog. „Etikettenschwindels“ unter § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB etwa BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 1 NE 13.2508 - juris Rn. 10 m. w. N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30. August 2013 festgestellt, dass die inhaltliche Prüfung der Planung hier nicht auf die vormalige bzw. die weiteren Mischgebietsfestsetzungen zu erstrecken ist, weil der Bebauungsplan insbesondere mit der Festsetzung des Sondergebiets die vorangegangenen Festsetzungen nicht lediglich ergänze oder novelliere, sondern die Zulässigkeit eines neuen Vorhabens im Plangebiet „SO“ eigenständig und abschließend neu regle (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 27). Insofern besteht kein Widerspruch zu der vom Kläger wiederholt in Bezug genommenen Rechtsprechung des OVG Münster (U. v. 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE), wonach inzident zu prüfen sei, ob der geänderte Ursprungsplan taugliche Grundlage des streitgegenständlichen Änderungsplans sein könne. Eine solche Inzidentprüfung ist nämlich auch nach Auffassung des OVG Münster (a. a. O., - juris Rn. 73) nicht durchzuführen, wenn der Änderungsbebauungsplan schon für sich genommen unabhängig vom Ursprungsplan eine vollständige städtebauliche Ordnung schafft. Von einer solchen Eigenständigkeit des Änderungsbebauungsplans ist aber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung ausgegangen. Dem schließt sich die Kammer an. Es kann keine Rede davon sein, dass zwischen dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan und den vorangegangenen Planungen ein untrennbarer Zusammenhang besteht.

Ein unzulässiger „Etiketten-Schwindel“ ergibt sich auch nicht in Bezug auf den verbleibenden Teil des Mischgebiet MI 6, in dem der Drogeriemarkt verwirklicht werden soll. Abgesehen davon, dass nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2013 auch insofern eine Prüfung der vormaligen bzw. weiteren Mischgebietsfestsetzungen nicht Gegenstand des Verfahrens ist, spricht nichts dafür, dass diese verbleibende MI-Festsetzung nicht dem wirklichen planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andernfalls nicht erreichbare Nutzung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 1 NE 13.2508 - juris Rn. 8). Denn nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind (nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe in Mischgebieten allgemein zulässig. Der Kläger hält es zwar unzulässig, dass dort ausschließlich eine gewerbliche Nutzung (und nicht auch Wohnnutzung) stattfindet. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nicht jeder Teilbereich eines gegliederten Baugebiets - für sich betrachtet - alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung dieses Baugebiets zu erfüllen hat (BayVGH, U. v. 6.2.2002 - 2 N 00.3406 - juris Rn. 26). Im Übrigen wäre selbst die - vom Kläger offenbar für richtig gehaltene - Festsetzung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO nicht offensichtlich besser geeignet gewesen, das Ziel der Planung zu erreichen, weil dies den Ausschluss von etlichen der nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen notwendig gemacht hätte.

Soweit der Kläger in Ziffer 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans eine rechtswidrige Zaunwertfestsetzung erblickt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass es sich entgegen des möglicherweise missverständlichen Wortlauts nicht um eine unzulässige, weil nicht die Emissionen von einzelnen Anlagen konkret erfassende und deshalb nicht ausreichend bestimmte „Summenpegel“-Festsetzung handelt, sondern dass eine sachorientierte Auslegung dieser Festsetzung dazu führt, dass damit die Summe der vom Betrieb des großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf der Sondergebietsfläche an den betroffenen Orten hervorgehobenen Immissionen gemeint sei (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 27).

Der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan leidet auch nicht unter Abwägungsmängeln gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.

Der Kläger erblickt ein Ermittlungsdefizit darin, dass nicht geklärt worden sei, „welche Umsatzpotentiale tatsächlich durch die Erweiterung des ...-Marktes am ... gebunden worden“ seien. Allerdings war diese Erweiterung weder Anlass noch maßgebliche Grundlage für die Änderungsbebauungsplanung. Die Beigeladenen zu 2) ging es vornehmlich darum, das Interesse eines Vorhabenträgers zu nutzen und durch Überplanung eines schon früher gewerblich genutzten Geländes innenstadtnah einen leistungsfähigen Lebensmittelmarkt zu etablieren, um damit auch die wohnortnahe Versorgungssituation der Bevölkerung im Lebensmittelbereich zu stärken (vgl. Bl. 173 Rückseite der Bebauungsplanakten). Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, die mit der Erweiterung des ... -Marktes (bei gleichzeitiger Schließung eines bisherigen anderen Standorts) verbundenen Folgen im Detail zu ermitteln, zumal die von der Beigeladenen zu 2) eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Büros Dr. ... vom 24. August 2012 die Erweiterung des ... -Marktes generell in ihre Betrachtung mit eingestellt hat (S. 11, Fußnote 9 der Stellungnahme)

Kein Abwägungsmangel ergibt sich aus dem Einwand des Klägers, die Beigeladene zu 2) habe die Innenstadtverträglichkeit der vorgesehenen Drogeriemarktnutzung nicht hinreichend ermittelt. Wie bereits ausgeführt, hat die- vom Kläger nicht in Frage gestellte - Prüfung der Beigeladenen zu 2) ergeben, dass in der Innenstadt kein Drogeriemarkt auf absehbare Zeit mehr realisiert werden würde. Die Auswirkungen künftiger theoretisch möglicher anderer (Einzelhandels-) Nutzungen musste die Beigeladene zu 2) hingegen noch nicht berücksichtigen.

Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Schallschutz (Nr. 7 Absätze 3 und 4 der textlichen Festsetzungen). Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die gewerbliche Nutzung des Sondergebiets die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten hat, während die gewerbliche Tätigkeit im Mischgebiet MI 6 diese Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten muss. Schon aus der Wertung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ergibt sich, dass es sachgerecht ist, einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Vergleich zu anderen Einzelhandelsbetrieben höhere Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm zuzugestehen. Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans beruht offensichtlich darauf, dass schädliche Umwelteinwirkung durch Lärm dadurch vermieden werden sollen, dass der großflächige Einzelhandelsbetrieb zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus Nr. 6.1 TA Lärm verpflichtet wird, während der Drogeriemarktnutzung lediglich um 6 dB(A) niedrigere Immissionsrichtwerte zugestanden werden. Durch letztere Festsetzung stellt sich die Frage nicht, ob von dieser Nutzung eine erhebliche Zusatzbelastung ausgeht (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm). Dass eine derartige Unterschreitung um 6 dB(A) bezüglich dieses „Fachmarkts“ möglich ist, hat die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 (Bl. 3) zuvor belegt. Die vom Kläger in Frage gestellte Unterscheidung der beiden Nutzungen Lebensmittelmarkt und Fachmarkt ist möglich, wie sich aus Anlage 2.4 der schalltechnischen Untersuchung ergibt, die die Immissionsbeiträge getrennt für die beiden Schallquellengruppen ausweist. Wie die streitgegenständlichen Baugenehmigungen zeigen, war es - entgegen den Befürchtungen des Klägers - im Baugenehmigungsverfahren ohne weiteres möglich, Festsetzungen zu treffen, die unzumutbare Lärmimmissionen durch beide Nutzungen ausschließen und die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Dies geschah namentlich dadurch, dass die in den Bescheiden festgelegten Immissionsrichtwerte für die von beiden Nutzungen gemeinsam hervorgerufenen Lärmimmissionen gelten (Nr. II.2 bzw. Nr. II.6 der Bescheide).

Bedenken gegen die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 bestehen nicht. Dass die schalltechnische Untersuchung im Ergebnis deshalb fehlerhaft sein könnte, dass sie von einer „Innerortslage“ ausgeht, während die Beigeladene zu 2) von einem „Standort außerhalb der ... Innenstadt“ spricht, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig war die schalltechnische Untersuchung gehalten, mögliche geänderte Lärmauswirkungen durch einen Betreiberwechsel mit nachfolgender Nutzungsänderung zu untersuchen. Die weiteren Einwendungen gegen die schalltechnische Untersuchung hat der Kläger später durch die Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 31. Oktober 2014 konkretisiert; hierauf ist noch zurückzukommen.

Der weiteren, die Behandlung von Altlasten betreffende ursprünglichen Rüge des Klägers, ist bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits mit der Feststellung entgegengetreten, dass sich eine Fehlerhaftigkeit der Planung in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht ergebe, weil vor deren Entdeckung bei Abbruch- und Bauarbeiten auf dem Grundstück behördlicherseits nichts bekannt gewesen sei (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 27). Im Übrigen ist diesem Aspekt im ergänzenden Verfahren nachgegangen worden.

Der Kläger dringt auch nicht mit den Einwendungen gegen den Bebauungsplan durch, die er nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2013 mit Schriftsätzen vom 7. Februar, 20. August und 8. November 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgetragen hat.

Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellte Mangel der fehlenden Vorprüfung des Einzelfalls, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 3c UVPG), wurde von der Beigeladenen zu 2) in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) geheilt. Dass die Heilung dieses Mangels auch in einem ergänzenden Verfahren zulässig ist, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich entschieden (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 23; BayVGH, U. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris Rn. 27).

Die Beigeladene zu 2) hat infolge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch das Planungsbüro ... Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG erstellen lassen. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls sind auch die zwischenzeitlich bekannt gewordenen Altlasten auf den Grundstücken des ehemaligen Autohauses berücksichtigt worden. Diesbezüglich wurde eine Sanierungsplanung erstellt. Die Sanierungsausführung ist zwischen dem Vorhabenträger, dem Landratsamt ... sowie dem Wasserwirtschaftsamt ... abgestimmt worden (vgl. Akte ergänzendes Verfahren bezüglich der Vorprüfung des Einzelfalls, Bl. 13 Rückseite). Auf dieser Grundlage ist die Beigeladene zu 2) gemäß Stadtratsbeschluss vom 24. Juli 2014 zum Ergebnis gelangt, dass von den streitgegenständlichen Vorhaben, deren Zulässigkeit durch die hier fragliche Änderung des Bebauungsplans begründet wird, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können und dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ferner hat die Beigeladene zu 2) bezüglich der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Altlasten bzw. schädlichen Bodenveränderungen eine Abwägung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass der potenzielle Konflikt der Altlast bzw. schädlichen Bodenverunreinigungen mit Blick auf die mit den Fachbehörden abgestimmte Sanierungsplanung hinreichend sicher bewältigt wird und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. Zugleich wurde die hier in Rede stehende Änderung des Bebauungsplans erneut als Satzung beschlossen. Die entsprechenden Beschlüsse vom 24. Juli 2014 wurden im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft ... am 28. Juli 2014 bekanntgemacht. Mit diesen Schritten hat die Beigeladene zu 2) den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellten Fehler wirksam behoben und den Bebauungsplan wirksam erneut in Kraft gesetzt. Die hiergegeben erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.

Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich, dass die mit dem Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen zu 2) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können und damit eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, zumal sich bereits aus dem Wortlaut des § 3c UVPG, des § 214 Abs. 2 a Nr. 3 BauGB sowie aus der Rechtsprechung (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 25) ein Einschätzungsspielraum für die planende Gemeinde ergibt. Bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat (a. a. O., Rn. 24) ausgeführt, dass die im bisherigen Verfahren eingeholten Gutachten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden nichts ergeben hätten, was ernstlich für die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung anlässlich der Bauleitplanung für das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle sprechen könnte. Hinsichtlich der zwischenzeitlich festgestellten Altlasten ist überdies fraglich, ob diese als erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der streitgegenständlichen Vorhaben angesehen werden können, da sie nicht von den Vorhaben selbst verursacht werden, sondern von der vorangegangenen gewerblichen Nutzung herrühren. Die Altlasten wurden lediglich „anlässlich“ der Vorhaben entdeckt, so dass sich im Zuge der Umsetzung der Bauleitplanung sogar eine Verbesserung des bisherigen Zustands ergibt.

Entgegen der Auffassung des Klägers bedürfte es zur Heilung des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellten Mangels nicht der Wiederholung des gesamten Bauleitplanverfahrens bzw. wesentlicher Teile hiervon, insbesondere einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit. Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lässt sich zwar nicht explizit entnehmen, welche Verfahrensschritte zur Heilung des Mangels durchzuführen sind. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine praktisch vollständige Wiederholung des Bauleitplanverfahrens gefordert hat. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan ausdrücklich nur bis „zur Nachholung des fehlenden Verfahrensschritts“ für unwirksam erklärt; er spricht ferner von einer „zeitnahen Heilungsmöglichkeit für die Antragsgegnerin“. Ferner geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass sich der „dargestellte Verfahrensmangel ohne weiteres beheben lassen“ wird (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 26, Rn. 29). Zu Recht weist der Beklagte auch darauf hin, dass kaum mehr von einem - vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachteten - „ergänzenden“ Verfahren i. S. v. § 214 Abs. 4 BauGB gesprochen werden könnte, würde man der Ansicht des Klägers folgen und eine Wiederholung des gesamten oder wesentlicher Teile des Verfahrens fordern.

Darüber hinaus fordert das Gesetz nur bei Bebauungsplänen nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (Festsetzung einer Grundfläche von über 20.000 m2), dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen sind. Vorliegend ist jedoch § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB einschlägig, so dass sich - wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellt - die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 13a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 3c UVPG richtet. Eine Beteiligung anderer Behörden oder Träger öffentlicher Belange bzw. gar der Öffentlichkeit bei der Vorprüfung sieht jedoch § 3c UVPG nicht vor. Zwar muss die zuständige Behörde bzw. die planende Gemeinde, soweit sie selbst nicht fachkompetent genug ist, zur Erstellung ihrer Einschätzung Stellungnahmen von fachkundigen Stellen einholen (vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, UVPG, § 3c, Rn. 15). Diese Vorgabe hat die Beigeladene zu 2) allerdings beachtet und ein entsprechendes Planungsbüro eingeschaltet; bezüglich der Altlasten waren die zuständigen Fachbehörden beteiligt.

Zugunsten des Klägers ergibt sich auch nichts daraus, dass bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB grundsätzlich das ursprüngliche eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fortzusetzen ist, an der der planenden Gemeinde der Fehler unterlaufen ist (BVerwG, B. v. 8.3.2010 - 4 BN 42/09 - NVwZ 2010, 777, juris Rn. 8). Zwar ist die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 3c UVPG in dem Sinne „weichenstellend“, dass es vom Ergebnis dieser Vorprüfung abhängt, ob überhaupt ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden darf. Kommt die planende Gemeinde jedoch zum Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so folgt dem, wie ausgeführt, insoweit keine Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit. Damit aber besteht auch kein Anlass, eine solche Beteiligung anlässlich eines ergänzenden Verfahrens durchzuführen. Kommt die Gemeinde im ergänzenden Verfahren hingegen zum Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (bzw. erweist sich die entsprechende Einschätzung der Gemeinde - anders als hier - als fehlerhaft), kann die Gemeinde gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ohnehin nicht mehr auf das beschleunigte Verfahren zurückgreifen.

Auch die zugrundeliegenden europarechtlichen Bestimmungen stützen nicht die Auffassung des Klägers, das Bauleitplanverfahren müsse im Wesentlichen wiederholt werden, damit eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sichergestellt sei. § 13a BauGB ist insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie) zu sehen (vgl. EuGH, U. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ist eine Behördenbeteiligung sowie eine Beteiligung der Öffentlichkeit nur dann erforderlich, wenn eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Dies gilt aber nur für solche Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dass diesbezüglich eine Vorprüfung des Einzelfalls erfolgen kann, ist ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehen (Art. 3 Abs. 5). Diese Vorprüfung ist aber - auch nach der Systematik der genannten Richtlinie - nicht mit der eigentlichen Umweltprüfung gleichzusetzen. Nichts anderes ergibt sich aus der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Auch danach unterliegen nur bestimmte Projekte einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 4 Abs. 1), während hinsichtlich der dort sonst genannten Projekte eine Einzelfalluntersuchung stattfinden kann (vgl. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a). Nur bei einer (förmlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen (Art. 6 der Richtlinie).

Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall durch die Bekanntmachungen der Beigeladenen zu 2) im Amtsblatt keine ausreichende Information der Öffentlichkeit sichergestellt ist, zumal die Bekanntmachung auch auf die Stellungnahme des von der Beigeladenen zu 2) eingeschalteten Planungsbüros verweist.

Im Übrigen waren, wie ausgeführt, bei der hier im Rahmen der Vorprüfung näher behandelten Altlastenfrage die zuständigen Behörden ohnehin beteiligt. Nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten hätte selbst eine UVP-Prüfung insoweit keine weiteren Erkenntnisse erbracht. Bereits die Vorprüfung des Einzelfalls hat damit bereits das vom Kläger gewünschte Ergebnis einer erneuten Beteiligung der benötigten Träger öffentlicher Belange zur Folge gehabt.

Da somit zur Behebung des Mangels nicht das gesamte Bauleitplanverfahren erneut durchgeführt werden musste, bedurfte es auch nicht der Einholung der vom Kläger geforderten landesplanerischen Beurteilung auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013. Im Übrigen müssen im ergänzenden Verfahren nicht alle Sachfragen neu behandelt werden. Das Ergänzungsverfahren kann sich inhaltlich auch die punktuelle Nachbesserung einer ansonsten fehlerfreien Planung beschränken. Nur diese punktuelle Nachbesserung ist Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerwG, B. v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - NVwZ 20NVwZ 2003/1259, juris Rn. 8).

Keinen Mangel weist der vorliegende Änderungsbebauungsplan wegen fehlerhafter Ermittlung und Bewertung schalltechnischer Belange auf. Die vom Kläger mittels der Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 31. Oktober 2014 gegen die Untersuchung des Büros ... vom 17. September 2012 erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Soweit diese Stellungnahme ausführt, die Ausführungen zu Geräuschvorbelastungen und Reduzierung der Immissionsrichtwerte würden kritisch gesehen; in der Summe könne sich an einzelnen Immissionsorten eine rechnerische Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Immissionsrichtwerde der TA-Lärm ergeben, sind diese Einwände zu unsubstantiiert, um die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 zu entkräften. Die Stellungnahme zeigt nicht auf, an welchen Immissionsorten es zu welcher Überschreitung von Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerten kommen soll.

Nicht zu folgen ist den Einwänden der Stellungnahme, wonach die Beschränkung der Nachtanlieferung von Backwaren auf Pkw oder Kleintransporter nicht realistisch sei. Der Genehmigungsbescheid vom 9. September 2014 für den Lebensmittel-Vollsortimentmarkt enthält in Nr. II.7 eine entsprechende Nebenbestimmung; zusätzlich sind Ladearbeiten nur per Hand möglich. Wieso diese Vorgabe unrealistisch bzw. nicht kontrollierbar sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Da sich das Anliefergeschehen außerhalb des Marktes abspielt, sind beispielsweise die dabei eingesetzten Fahrzeuge überprüfbar. Soweit der Einwand des Klägers darauf abzielt, diese Nebenbestimmung würde nicht eingehalten, handelt es sich um eine Frage des Vollzugs, die für die Rechtmäßigkeit des Bescheids bzw. die Rechtsverletzung des Klägers unerheblich ist.

Soweit die Stellungnahme auf die hohen Anforderungen zur Lüftungs- und Kältetechnik und deren günstige Anordnung verweist, weist sie schon selbst darauf hin, dass es sich um Aspekte handelt, welche im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären seien. Nr. II. 9 des Genehmigungsbescheids für den Lebensmittel-Vollsortimenter enthält nun entsprechende Vorgaben für die Kühl- und Lüftungseinrichtungen, einschließlich deren Standorte. Dass die im Bescheid genannten Werte nicht eingehalten werden könnten, ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme nicht.

Soweit die Stellungnahme formale Mängel bei der Beschreibung der von der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Lärmschutzwand feststellt, hat sich dieser Einwand mit der Nebenbestimmung Nr. II.8 im Bescheid zum Lebensmittel-Vollsortimentmarkt erledigt, die Details zu dieser Lärmschutzwand bzw. -mauer regelt.

Soweit die Stellungnahme ausführt, dass in den Anlagen 2.2 und 2.3 die Listen für den Immissionsort IO 6 nicht enthalten seien, ergibt sich daraus nicht, dass die schalltechnische Untersuchung inhaltlich unrichtig ist.

Soweit sich die Stellungnahme den Vortrag des Klägers zu Eigen macht und die Mischgebiete „MI 1“ bis „MI 5“ als Scheinausweisung qualifiziert, weil es sich um Wohngebiete handele, sind entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs diese Festsetzungen nicht Gegenstand der Überprüfung des Bebauungsplans.

Auch aus dem „Hinweis“, dass aus der Anlage 1 der Untersuchung nicht hervorgehe, wie der Verfasser die Schallquellen „Pkw-Parkplatz Lebensmittelmarkt“ und „Pkw-Parkplatz Fachmarkt“ räumlich angelegt habe, ergibt sich kein durchgreifender Mangel der Untersuchung. Im Übrigen wurde für die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 die Anordnung der beiden Märkte sowie der Pkw-Parkplätze bereits so zugrunde gelegt, wie sie nunmehr bauaufsichtlich genehmigt wurden.

Keinen Fehler weist die schalltechnische Untersuchung auch in Bezug auf das Mischgebiet „MI 6“ auf. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich insoweit nicht um eine Scheinausweisung.

Keinen durchgreifenden Mangel vermag der Kläger schließlich im Hinblick auf die Beurteilungspegel infolge des betriebsbedingten Verkehrslärms aufzuzeigen. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme errechnet zwar eine Gesamtbelastung von 61 dB(A). Sie sieht damit die entgegen der schalltechnischen Untersuchung die Voraussetzungen nach Nr. 7.4 der TA-Lärm erfüllt, die Maßnahmen organisatorischer Art wegen Geräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach sich zögen. Allerdings vermögen diese Ausführungen keine Mängel des den Vorhaben zugrunde liegenden Bebauungsplans zu begründen.

Die von der Stellungnahme mit 58 dB(A) angenommene Vorbelastung durch die ... Straße ist aus Sicht der Kammer nicht ausreichend belastbar. Die Stellungnahme spricht zwar von einer „ungünstigen, aber realistische Annahme“. Allerdings räumt die Stellungnahme (Seite 13) selbst ein, über keine Daten zur vorhandenen Verkehrsbelastung auf der ... Straße zu verfügen.

Die Kammer teilt auch nicht - jedenfalls in Bezug auf Pkw-Verkehr - den Ansatz der Stellungnahme, es läge noch keine Vermischung der anlagenbezogenen Fahrverkehre mit dem übrigen Verkehr vor. An- und abfahrende Pkw biegen unmittelbar aus der bzw. in die ... Straße ein, die an den Vorhaben vorbeiführt. Die ... Straße führt von der Umgehungsstraße in das Stadtzentrum. Die Stellungnahme legt selbst eine „ungünstige“ Vorbelastung zugrunde, d. h. sie geht selbst davon aus, dass die ... Straße stark befahren wird. Fahrbewegungen, die gerade den genehmigten Vorhaben zuzuordnen sind, dürften sich daher kaum ausmachen lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls hinsichtlich der Pkw-Bewegungen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr bereits ab der Grundstücksgrenze stattfindet.

Soweit die Stellungnahme schließlich von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete ausgeht, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verweisung auf die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in Nr. 7.4 TA Lärm nicht bedeutet, dass die dort normativ festgelegten Lärmgrenzwerte der bauleitplanerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) hinsichtlich der Berücksichtigung eines prognostizierten anlagenbezogenen Zu- und Abfahrtverkehrs strikte rechtliche Grenzen setzt. Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren, die vorliegend auch der Kläger nicht ansatzweise unterstellt, zugemutet werden darf, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Absatz 2 TA-Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. Nr. 7.4 Absatz 2 TA-Lärm dient auch insoweit (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, als auf die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV verwiesen wird. Das bedeutet, dass von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionswerten in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden darf. Das gilt auch für die planerische Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel (BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426 - juris Rn. 7). Folglich können auch im Zusammenhang mit einem anlagenbezogenen An- und Abfahrtsverkehr im Falle von Gemengelagen und Vorbelastungen Zwischenwerte, wie nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA-Lärm, als Ausdruck der konkreten Schutzwürdigkeit eines Plangebiets gebildet werden (OVG Berlin-Bbg, B. v. 28.1.2010 - OVG 10 S 31.09 - juris Rn. 20). Vorliegend wurde dem Anwesen des Klägers zwar in den streitgegenständlichen Bescheiden der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets - aufgrund einer Aussage in der vom Kläger angegriffenen Untersuchung vom 17. September 2012 (Bl. 12) - zugebilligt. Dieser Schutz geht jedoch über das hinaus, was der Kläger rechtlich beanspruchen kann. Unstreitig befindet sich das Anwesen des Klägers nicht in einem von einem Bebauungsplan erfassten Gebiet. Gemäß Nr. 6.6 Absatz 2 TA-Lärm ist sein Anwesen daher entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der gewerblichen Vornutzung der Vorhabengrundstücke eine erhebliche plangegebene Vorbelastung, auf die auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof maßgeblich hingewiesen hat (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 18). Auch aus der vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2015 vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 12. Mai 2003, die für den ursprünglichen Bebauungsplan erstellt wurde, ergibt sich (Bl. 15), dass durch die frühere gewerbliche Nutzung an der bestehenden, nördlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngebietsbebauung der Immissionsrichtwert zur Tagzeit um bis zu 2 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde um bis zu 1 dB(A) überschritten wird. Die bestehende Wohnbebauung schränke somit die untersuchten gewerblichen Tätigkeiten mehr als die geplante Mischgebietsbebauung oder zumindest gleich stark ein. Da das Anwesen des Klägers unmittelbar an die Vorhabengrundstücke angrenzt, ergibt sich unter Zugrundelegung der Wertung von 6.7 TA-Lärm nicht, dass der von der klägerseits vorgelegten Stellungnahme errechnete Wert von 61 dB(A) für die Gesamtbelastung einen Fehler der Planung zum Nachteil des Klägers begründet. Ein solcher Zwischenwert läge immer noch deutlich unter dem für ein Mischgebiet maßgeblichen Wert von 64 dB(A), ganz abgesehen davon dass der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 12. Mai 2015 selbst davon ausgeht, in einem faktischen Mischgebiet zu liegen. Allerdings liegt - worauf unter 2.3 noch einzugehen ist - kein faktisches Baugebiet nach der BauNVO vor.

Nach allem ist von einer Wirksamkeit des vom Kläger angegriffenen (Änderungs-) Bebauungsplans auszugehen.

Der Kläger kann sich daher nur auf das hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme berufen, das allerdings nicht verletzt ist (dazu unten 2.4).

Keinen Drittschutz kann der Kläger wegen der der Beigeladenen zu 1) gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beanspruchen. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783, juris Rn. 3). Sonstige Festsetzungen, insbesondere zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Funktion, sondern vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 m. w. N.). Für die hier in Rede stehenden, nicht die Art der baulichen Nutzung betreffenden Befreiungen (vgl. jeweils Nr. III der streitgegenständlichen Bescheide) ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich, dass diese nach dem Willen der Beigeladenen zu 2) nachbarschützende Funktion, insbesondere zugunsten des Klägers, zukommen sollte.

Im Falle der Befreiung von derartigen nicht nachbarschützenden Festsetzungen hat der Nachbar lediglich Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots (vgl. etwa BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - BayVBl 2012, 727, juris Rn. 44 f.).

2.2 Selbst wenn der vom Kläger angegriffene Änderungsbebauungsplan unwirksam wäre, könnte er sich gleichfalls nur auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen.

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. etwa BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 5 f. m. w. N.).

Diese Grundsätze wären bei unterstellter Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans einschlägig, da auch dann das Anwesen des Klägers nicht in dem vom Bebauungsplan „Westlich der ... Straße“ (in der Fassung der 3. Änderung) umfassten Gebiet läge.

2.3 Selbst wenn - wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 geltend gemacht - nicht nur der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan, sondern sämtliche Vorfassungen und der Ursprungsbebauungsplan unwirksam wären, kann der Kläger lediglich die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme verlangen.

Zwar gibt der sog. Gebietsbewahrungs- oder Gebietserhaltungsanspruch den Eigentümern von Grundstücken auch eines „faktischen“ Baugebiets gemäß § 34 Abs. 2 i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 SC 14.2456 - juris Rn. 15).

Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein „faktisches“ Baugebiet vor, dessen Erhaltung der Kläger beanspruchen könnte. Die nähere Umgebung entspricht keinem der in §§ 2 ff. BauNVO geregelten Baugebiete. Vielmehr liegt ein Fall des § 34 Abs. 1 BauGB vor.

Für die Annahme eines „faktischen“ Baugebiets muss sich die nähere Umgebung eindeutig einem der in der BauNVO geregelten Baugebietstypen zuordnen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 2.7.1991 - 4 B 1/91 - NVwZ 1991, 982, juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Als „nähere Umgebung“ i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. etwa BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 2 Z. B. 08.2775 - juris Rn. 4 m. w. N.). Als nähere Umgebung ist damit jedenfalls das Geviert anzusehen, dass von der ... Straße, der ... -Straße, der ... -Straße und der Straße „...“ begrenzt wird. Ob die nähere Umgebung, wie die Beigeladene zu 2) meint, noch weiter in Richtung Süden bis zu den Nutzungen im Gewerbegebiet „...“ reicht, kann offen bleiben.

Denn in jedem Fall wird die nähere Umgebung maßgeblich durch die bisherigen gewerblichen Nutzungen auf den Vorhabengrundstücken geprägt. Diese Prägung steht der Annahme eines faktischen Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO, von dem der Kläger ausgeht, entgegen. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiet dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die danach erforderliche Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitiger Verträglichkeit (BVerwG, U. v. 4.5.1988 - 4 C 34/86 - BVerwGE 79, 309 - juris Rn. 18) ist hier jedoch nicht gegeben. Gerade die vom Kläger zuletzt vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 12. Mai 2003, die für den ursprünglichen Bebauungsplan erstellt worden ist, weist, wie bereits ausgeführt, aus, dass an der bestehenden, nördlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngebietsbebauung (Immissionsort J5 an der ...-Straße) der Immissionsrichtwert zur Tagzeit um bis zu 2 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde um bis zu 1 dB(A) überschritten wird. Die Untersuchung führt aus (Bl. 15 f.), dass die bestehende Wohnbebauung die untersuchten gewerblichen Tätigkeiten einschränke. Hinzu kommt, dass ausweislich des der schalltechnischen Untersuchung beigefügten Plans die Lkw-Fahrspur zu den gewerblichen Nutzungen direkt am Anwesen des Klägers vorbeigeführt hat. Schon daraus ergibt sich, dass kein für ein Mischgebiet erforderliches Zusammentreffen von Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe vorliegt. Auch die schieren Ausmaße der früheren gewerblichen Nutzungen auf dem Vorhabengrundstück sprechen gegen eine für ein Mischgebiet typische Situation. Hinzu kommt, dass auch der weitere Bereich südlich des Anwesens des Klägers entlang der ... Straße von früherer gewerblicher Nutzung vorgeprägt ist.

Für die Prägung durch die frühere gewerbliche Nutzung ist es unerheblich, dass derzeit eine solche auf den Vorhabengrundstücken derzeit nicht stattfindet. Denn die Einstellung bestimmter Nutzungen führt noch nicht ohne weiteres dazu, dass sie ihre prägende Wirkung verlieren. Dies gilt jedenfalls solange, wie nach der Verkehrsauffassung (noch) - wie hier - mit einer Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann (OVG NRW, U. v. 22.1.2004 - 7 A 1273/2 - juris Rn. 53 m. w. N.).

Die Berufung auf einen Gebietswahrungsanspruch widerspricht auch dessen Sinn und Zweck. Wie ausgeführt, ist Grundlage des Gebietswahrungsanspruchs das typische wechselseitige Austauschverhältnis, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Die Grundstückseigentümer sind durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Mit diesen Grundsätzen stünde es nicht in Einklang, würde der Kläger unter Berufung auf den Gebietswahrungsanspruch die streitgegenständlichen Vorhaben auf den Nachbargrundstücken verhindern können, die schon bisher in erheblichem Umfang gewerblich genutzt wurden.

2.4. In allen Varianten kann sich der Kläger damit lediglich auf das Gebot der Rücksichtnahme als drittschützendes Recht berufen. Dies ergibt sich bei Lage seines Grundstücks außerhalb des Plangebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, bei unterstellter Unwirksamkeit sämtlicher Bebauungspläne aus dem Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Gebot der Rücksichtnahme ist jedoch nicht verletzt.

Soweit es um Lärmimmissionen geht, gewähren die streitgegenständlichen Bescheide durch die Festsetzung von Immissionsrichtwerten dem Anwesen des Klägers den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets (Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm). Dies geht über den Schutz hinaus, als den Kläger rechtlich beanspruchen kann, da sein Anwesen, wie ausgeführt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegt. Die vom Kläger gegen die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 erhobenen Einwendungen, auf der die Festsetzungen in den streitgegenständlichen Bescheiden beruhen, greifen, wie ausgeführt, nicht durch. Schutz vor Lärm wird ferner durch die weiteren in den streitgegenständlichen Bescheiden aufgenommenen Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz (insbesondere nähere Vorgaben zu Warenanlieferungen) gewährt. Wie ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass diese Auflagen nicht eingehalten werden könnten.

Es ist nicht zu beanstanden, dass für das Baugenehmigungsverfahren keine eigene schalltechnische Untersuchung erstellt wurde, nachdem die für das Bebauungsplanverfahren erstellte Untersuchung vom 17. September 2012 bereits die Ausgestaltung der Vorhaben zugrunde gelegt hat. Dies gilt gerade auch für die an der Grenze zum Anwesen des Klägers gelegenen Parkplätze. Dass die von der Baugenehmigung erteilten Befreiungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplans zu höheren Lärmimmissionen führen, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, zumal etwa das Leergutlager an der vom Kläger abgewandten Seite des Lebensmittel-Vollsortimenters liegt.

Vor diesem Hintergrund greift auch die Rüge des Klägers nicht, die streitgegenständlichen Genehmigungen seien zu unbestimmt. Zwar ist die Baugenehmigungsbehörde zur Einhaltung des Bestimmtheitgebots (Art. 37 Abs. 1 VwVfG) verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn (auch außerhalb des Baugebiets) gegebenenfalls durch Auflagen in der Baugenehmigung Beschreibungen und Ähnlichem sicherzustellen, dass der Nachbar von unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt wird; auf solche Schutzauflagen hat der Nachbar einen Anspruch (BayVGH, U. v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 28). Dem hat der Beklagte jedoch mit den beschriebenen Nebenbestimmungen, die, wie ausgeführt, über das hinausgehen, was der Kläger beanspruchen kann, Rechnung getragen. Zudem ist im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme schutzmindernd seine erhebliche Vorbelastung durch die frühere gewerbliche Nutzung einzustellen.

Hinsichtlich der Anordnung der Baukörper ist, auch nach den Erkenntnissen des Augenscheintermins, nicht ersichtlich, dass für den Kläger, namentlich im Hinblick auf die Aspekte der Belüftung, der Belichtung und der Besonnung, eine - wenn überhaupt - nennenswerte Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Zustand eintritt. Auch hinsichtlich der Zahl und der Anordnung der Parkplätze liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Es ist typisch für derartige Einzelhandelsbetriebe, dass deutlich mehr als die zwingend erforderliche Zahl an Pkw-Stellplätzen erstellt werden, um den Kunden insoweit mehr Komfort zu bieten. Dies dürfte auch für die von der Beigeladenen zu 2) bezweckte Akzeptanz der neuen Märkte gegenüber den bestehenden Märkten im Gewerbegebiet ... ein nicht unwesentlicher Aspekt sein. Die großzügige Zahl von Stellplätzen hat daher der Kläger im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme hinzunehmen. Im Übrigen liegen die am Anwesen des Klägers platzierten Pkw-Stellplätze eher am Rande des Areals, so dass vorrangig die näher zu den Eingängen gelegenen Stellplätze belegt sein dürften. Bezüglich der Nutzung durch Lkw dürfte eher die vom Anwesen des Klägers weiter entfernt gelegene Zufahrt genutzt werden, die sich näher an der Laderampe sowie näher zu der Umgehungsstraße ... befindet. Abgesehen davon verlief nach der vom Kläger vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 15. Mai 2003 die (einzige) Lkw-Fahrspur für die frühere gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück.

Nach allem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da beide Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hatten, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger als unterlegener Partei gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird in den Verfahren Au 4 K 14.1629 und Au 4 K 14.1630 bis zur Verbindung auf jeweils 7.500,- EUR festgesetzt, ab der Verbindung auf insgesamt 15.000,- EUR.

Gründe:

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 05/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kost
published on 08/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Der am 27. November 2013 bekannt gemachte Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah
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Annotations

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.