Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. März 2017 - 8 A 11416/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2017:0313.8A11416.16.0A
published on 13/03/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. März 2017 - 8 A 11416/16
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache erfolglos.

2

Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO liegen nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Anbaus im Erdgeschoss sowie von Balkonen im rückwärtigen Bereich des Anwesens N…straße … in T. wendet, abgewiesen. Dabei hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt und deshalb seine Anfechtungsklage unzulässig sei. Die Geltendmachung des Widerspruchsrechts stelle sich als Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die eingetretene Verwirkung ergebe sich zum einen daraus, dass der Kläger seinen Widerspruch erst erhoben habe, nachdem mehr als ein Jahr seit dem Zeitpunkt verstrichen sei, in dem er von der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung Kenntnis erlangt hatte oder Kenntnis hätte haben müssen. Insoweit sei im Grundsatz auf die Frist des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO zurückzugreifen. Spätestens mit Fertigstellung des Rohbaus im Juni 2013 hätte sich ihm das Vorhandensein einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung aufdrängen müssen. Hiermit habe er die Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2 und 58 Abs. 2 VwGO mit Erhebung des Widerspruchs im November 2014 erheblich überschritten. Der Kläger könne insoweit auch nicht darauf abstellen, dass er selbst das Nachbaranwesen nicht bewohne, sondern dieses vermietet habe. Vielmehr sei er verpflichtet, sich von Zeit zu Zeit über mögliche Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu vergewissern. Durch die Untätigkeit über einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren hinweg sei bei dem Beigeladenen ein Vertrauen darauf entstanden, dass er, der Kläger, sein Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen würde. Auf der Grundlage dieses Vertrauens habe der Beigeladene vermögenswirksame Dispositionen getroffen und damit dieses Vertrauen ausgeübt.

4

An der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klage deshalb als unzulässig erweist, weil es an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fehlt. Dabei ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aber bereits auf eine Unzulässigkeit des Widerspruchs allein wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO abzustellen, auf die auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung maßgeblich Bezug genommen hat. Hiernach bedarf es aber nicht der Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechtes, also insbesondere das Entstehen eines Vertrauens des Bauherrn in das Ausbleiben von Nachbareinwendungen und das hierauf beruhende Eingehen vermögenswirksamer Dispositionen, vorliegen.

6

Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ab, dass der Nachbar, dem eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden ist, der aber auf andere Weise zuverlässig Kenntnis von der Existenz dieser Baugenehmigung erlangt hat, sich so behandeln lassen muss, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben worden. Der Kenntniserlangung von einer Baugenehmigung steht dabei wiederum nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Umstand gleich, dass der Nachbar das Vorliegen einer Baugenehmigung hätte kennen müssen, weil sich ihm deren Existenz aufdrängen musste und es ihm zumutbar war, sich etwa durch Nachfrage bei der Bauaufsichtsbehörde zu dieser Frage Gewissheit zu verschaffen (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, BVerwGE 44, 294 und juris, Rn. 25; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, § 70 Rn. 21).

7

Die Unzulässigkeit des Widerspruchs allein wegen Fristablaufs tritt dabei als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben neben das Rechtsinstitut der Verwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, NVwZ 1991, 1182 und juris, Rn. 18 [Verlust des Widerspruchsrechts außer durch bloßen Fristablauf auch durch Verwirkung]). Die Verwirkung kann sich einerseits auf das dem Nachbarn zustehende materielle Abwehrrecht, andererseits – so wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wurde – auf das Verfahrensrecht des Nachbarn, gegen eine Baugenehmigung als Drittbetroffener Widerspruch einlegen zu können, beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O; Beschluss vom 17. Februar 1989 – 4 B 28.89 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87 und juris, Rn. 2, 6; VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, BRS 79 Nr. 183 und juris, Rn. 42). Nur im Falle der Verwirkung tritt neben das Zeitmoment ein Umstandsmoment, wonach das Verhalten des Nachbarn Grundlage für die Entstehung eines Vertrauens des Bauherrn in das Ausbleiben von Nachbareinwendungen sein muss. Zudem muss der Bauherr aufgrund dieses Vertrauens von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, insbesondere vermögenswirksame Dispositionen getroffen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 – 6 B 75.98 –, juris, Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 A 10196/11.OVG –, DVBl. 2011, 1107 und juris, Rn. 63).

8

Im Falle des Klägers war die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben abgelaufen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung im Juni 2013 für ihn erkennbar war, dass im Dachgeschoss des Nachbargrundstücks ein Balkon angebaut wird, von dem die von ihm befürchteten und im Klageverfahren dargelegten Beeinträchtigungen ausgehen können. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass der Anbau auf der Grundlage einer Baugenehmigung erfolgt, und es bestand für ihn Anlass, zur Frage des Vorliegens einer Baugenehmigung Erkundigungen einzuholen.

9

Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass ihm die Kenntnisnahme zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, da er selbst sich nur gelegentlich auf dem Grundstück aufhalte und das Anwesen vermietet habe. Bei der Frage, ob der Nachbar das Vorhandensein einer Baugenehmigung hätte kennen müssen, ist nämlich nicht auf individuelle Besonderheiten abzustellen, vielmehr ist dieser Umstand anhand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob der betroffene Nachbar aufgrund besonderer Umstände persönlich daran gehindert war, von den objektiv von seinem Grundstück aus feststellbaren Bauarbeiten auch tatsächlich Kenntnis zu erlangen. Bei Ortsabwesenheit ist er gehalten, Vorkehrungen zu treffen, um über die sein Anwesen betreffenden Angelegenheiten informiert zu sein.

10

Bei Einlegung des Widerspruchs am 12. November 2014 war hiernach die Jahresfrist bereits verstrichen.

11

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichens der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zuzulassen. Die - vom Verwaltungsgericht noch zusätzlich erörterte - Frage der kausalen Verknüpfung zwischen einer möglichen Untätigkeit des Klägers und vermögenswerten Dispositionen des Beigeladenen erweist sich nach dem zuvor Gesagten nicht als entscheidungserheblich, da allein auf den Ablauf der Jahresfrist des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO abzustellen ist.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da dies nicht der Billigkeit entspricht, nachdem der Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Prozessrisiko des Verfahrens ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

13

Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt nach den §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Annotations

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.