Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Juni 2016 - 8 B 10411/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Die geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
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Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Interesse des Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit von Baugenehmigungen (§ 212 a BauGB) das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 20. Juli 2015 überwiegt. Denn auch die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat ergibt, dass die Antragstellerin durch diese Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt wird.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der – bereits anhängigen – Anfechtungsklage der Antragstellerin wegen einer nach summarischer Prüfung erkennbaren Verletzung von baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die gerade auch ihrem Schutz dienen, nicht geboten. Die angegriffene Baugenehmigung ist weder in einer nachbarrechtsrelevanten Weise unbestimmt (1.), noch verletzt sie nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (2.) oder solche des Bauordnungsrechts (3.). Auch im Übrigen sind Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragstellerin dienen, nicht ersichtlich (4.).
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1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend entschieden, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Juli 2015 nicht in einer nachbarliche Abwehrrechte tangierenden Weise unbestimmt ist.
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Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, verlangt das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich einer Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Fehlt es in dieser Hinsicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung und ist insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht hiergegen zu (ständige obergerichtliche Rechtsprechung sowie Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 26. September 2013 – 8 A 10587/13.OVG –, ESOVGRP und juris, Rn. 6, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).
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Anders als die Antragstellerin meint, ist eine derartige Unbestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung unter keinem der von ihr ins Feld geführten Gesichtspunkte festzustellen. Vielmehr lässt sich dem Bauschein zusammen mit den genehmigten Bauunterlagen, insbesondere dem Bauantrag, der Betriebsbeschreibung und den Bauplänen, die zusammen den Regelungsinhalt einer Baugenehmigung bestimmen, mit hinreichender Sicherheit entnehmen, welches Vorhaben des Beigeladenen nach Art, Maß, Bauweise usw. Gegenstand der Baugenehmigung ist.
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So besteht zunächst kein Zweifel daran, dass Gegenstand der Baugenehmigung neben einer Grundrissänderung im riegelartigen Bestandsgebäude auch eine Erweiterung des Seniorenzentrums um einen nordwestlichen Anbau ist. Zwar war im Bauantrag auf S. 1 unter 1.1 „Art des Vorhabens“ nur „Änderung“ (mit den Beispielsfällen Umbau, Einbau, Nutzungsänderung) und nicht auch „Errichtung“ (mit den Beispielsfällen Neubau und Erweiterung) angekreuzt. Aber schon in der nachfolgenden Rubrik 1.2 „Zweckbestimmung des Vorhabens“ heißt es: „Anbau und Sanierung A.-Seniorenzentrum“. Darüber hinaus geht aus der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung unmissverständlich hervor, dass der Beigeladene insbesondere auch einen „Anbau von 24 rollstuhlgerechten Einzelzimmern mit Dusche und WC“ plant. Vor allem ist der quadratische Anbau im Nordwesten an das riegelartige Bestandsgebäude – nebst der Treppenanlage an der Nordseite – in den genehmigten Bauplänen in der geplanten Größe und Gestaltung klar und eindeutig eingezeichnet. Dass dies Gegenstand der Genehmigung ist, wird schließlich im Bauschein vom 20. Juli 2015 durch die Angabe im Kopf des Bescheides unter „Vorhaben“ durch die Worte „Altenheim: Erweiterung und interne Grundrissänderungen“ hinreichend verdeutlicht.
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Eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit besteht auch nicht hinsichtlich der konkreten Art der Nutzung des geänderten und erweiterten Vorhabens. Zwar mag der im Kopf des Bauscheins verwendete Begriff „Altenheim“ eine gewisse Bandbreite von Seniorenwohn- und -pflegeeinrichtungen abdecken. Zu den im Bauschein ausdrücklich als Bestandteil des Bescheides in Bezug genommenen geprüften Bauunterlagen zählt indessen auch die dem Bauantrag beigefügte Betriebsbeschreibung des Beigeladenen. Darin wird die Einrichtung „Seniorenzentrum“, deren Erweiterung um einen Anbau sowie Grundrissänderung im 4. Obergeschoss des Riegelbaues das zur Genehmigung gestellte Vorhaben darstellt, hinreichend klar und eindeutig umschrieben: Danach soll in dieser Einrichtung ein Betriebskonzept zur ganzheitlich optimierten Versorgung alter Menschen verwirklicht werden, mit dem den Bewohnern in Wohnbereichen – ganz überwiegend in Einzelzimmern mit eigener Dusche bzw. WC – „ein höchstmögliches Maß an Alltagsnormalität“ bei gleichzeitiger Gewährleistung einer den jeweiligen individuellen Bedürfnissen entsprechenden Betreuung und Pflege angeboten bzw. ein insoweit schon bestehendes Angebot durch das Änderungs- und Erweiterungsvorhaben optimiert werden soll. Dies schließt nach den weiteren Angaben auch einen „neuen Demenzbereich“ ein. Danach umfasst die Einrichtung die heute bei vielen Senioreneinrichtungen gegebene Angebotspalette vom (lediglich) betreuten Wohnen bis zur aufwendigeren Betreuung und Pflege von Menschen mit unterschiedlichen Graden von Altersdemenz. Damit entspricht die Einrichtung einem heute zunehmend anzutreffenden Modell eines zeitgemäßen Altenwohn- und -pflegeheims. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus in der Einrichtung künftig auch eine stationäre Unterbringung und medizinische Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden unter Einsatz von entsprechend geschultem medizinischem Personal erfolgen soll, ergeben sich aus den – insoweit maßgeblichen – geprüften Bauunterlagen nicht.
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2. In materieller Hinsicht steht das Vorhaben auch aus Sicht des Senats nach summarischer Prüfung mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts im Einklang.
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a. So ist das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB und den Festsetzungen des Bebauungsplans „O.“ der Antragsgegnerin, sondern nach § 34 BauGB beurteilt. Wie das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend unter Bezugnahme auf tragende Entscheidungsgründe im Urteil des damaligen Normenkontrollsenats des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 1991 (Az.: 10 C 11662/90.OVG, S. 8 ff. des Urteilsabdrucks) ausgeführt hat, ist dieser Bebauungsplan wegen Ausfertigungsmängeln unwirksam. Eine Heilung der Ausfertigungsmängel durch Nachholung der fehlenden Ausfertigung des Ursprungsplans sowie erneute ortsübliche Bekanntmachung des Ursprungsplans und der mit Ausfertigungsvermerken vom 28. April 1997 versehenen späteren Änderungen ist nach Aktenlage – und unstreitig – zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
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Steht danach mit der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichenden Sicherheit fest, dass der Bebauungsplan O. unwirksam ist, so kommt es für das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin – entgegen deren Ansicht – nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses des Stadtvorstands und des Bauausschusses vom 5. Juli 1993 auch den – in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten – Bebauungsplan O. außer Anwendung zu lassen, in jeder Hinsicht kommunalrechtlichen Anforderungen entsprach. Im Übrigen besteht – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – auch nach der Rechtsprechung des Senats eine akzessorische Normverwerfungskompetenz von Behörden u.a. dann, wenn ein Verwaltungsgericht (wie hier) eine Satzung wie z.B. einen Bebauungsplan in einem Parallelprozess bereits als ungültig behandelt hat (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 8 A 10043/13.OVG –, ESOVGRP und juris, Rn. 7, m.w.N.).
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b. Ist danach das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich gelegen und das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, so hat das Verwaltungsgericht weiter zutreffend entschieden, dass nach summarischer Prüfung eine Verletzung von § 34 BauGB – soweit dieser Vorschrift nachbarschützende Wirkung zukommt – nicht ersichtlich ist:
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aa. Was zunächst die Art der baulichen Nutzung angeht, kann sich die Antragstellerin auch aus Sicht des Senats nicht auf den Drittschutz vermittelnden Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dies gilt selbst dann, wenn die maßgebliche nähere Umgebung, in der das Vorhabengrundstück gelegen ist, als faktisches reines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauG i.V.m. § 3 BauNVO zu beurteilen sein sollte. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen um die Erweiterung und Änderung eines ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege seiner Bewohner dienenden Wohngebäudes im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO handelt.
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Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, hat der Begriff des Wohngebäudes im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO durch § 3 Abs. 4 BauNVO eine Erweiterung dahin erfahren, dass auch Alten- und Pflegeheime, in denen alte Menschen neben dem Wohnen ein dem jeweiligen persönlichen Bedarf entsprechendes Pflege- und Betreuungsangebot gemacht wird, diesem Begriff unterfallen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2004 – 2 Bs 108/04 –, BauR 2004, 1571 und juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 1 ZS 99.2460 –, juris, Rn. 5 ff., jeweils m.w.N.). Dabei ist es ohne Belang, ob der Betreuungs- bzw. Pflegezweck vorherrscht oder nur untergeordnet ist, sofern in den Heimen „gewohnt“ wird; wann eine derartige inhaltlich erweiterte Wohnnutzung vorliegt, kann nicht generell gesagt werden, sondern ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Die Nutzung ist einerseits abzugrenzen von Krankenhäusern oder krankenhausähnlichen Einrichtungen, andererseits von Einrichtungen, in denen nicht mehr „gewohnt“ wird, sondern in denen die Bewohner lediglich untergebracht sind. „Wohnen“ im Sinne des städtebaulichen Begriffs der Wohnnutzung ist eine auf gewisse Dauer angelegte, eigenständige Gestaltung häuslichen Lebens und umfasst die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten, wobei allerdings ein Mindestmaß an freier häuslicher Gestaltungsmöglichkeit ausreichend ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999, a.a.O.). Dies gilt auch, soweit in derartigen Altenwohn- und Pflegeheimen auch eine „Demenzabteilung“ mit einem auf die jeweiligen individuellen Bedürfnisse ausgerichteten, gegebenenfalls nach dem Grad der Altersverwirrtheit intensivierten, speziellen Betreuungs- und Pflegeangebot vorhanden bzw. vorgesehen ist; auch ein Altenheim mit einer vollstationären dementen Abteilung, deren Wohneinheiten nach dem zugrundeliegenden Nutzungskonzept und ihrer Ausstattung auch dort noch ein Mindestmaß an eigenständiger Gestaltung und Sicherung des durch die Wohnung geprägten Lebensbereichs und des häuslichen Lebens ermöglichen und dessen Bewohner jeweils für ein bestimmtes Appartement Nutzungsverträge abschließend, die ohne ihre Zustimmung nicht abgeändert werden können, ist ein Wohngebäude, das ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege seiner Bewohner dient und deshalb nach § 3 Abs. 4 BauNVO in einem reinen Wohngebiet zulässig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2004, a.a.O.). Ein in diesem Sinne des Wohnens freiwilliger Eintritt in ein solches Heim ist auch dann noch anzunehmen, wenn der jeweilige Bewohner – etwa weil er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist – seinen freien Willen nicht allein, sondern nur mit Hilfe eines bestellten Betreuers rechtlich umsetzen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999, a.a.O., Rn. 7 sowie OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 4).
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Danach bestehen auch für den Senat nach summarischer Prüfung keine Zweifel, dass es sich bei der Einrichtung des Beigeladenen um eine dem Begriff des Wohngebäudes gemäß § 3 Abs. 2 Nr.1 i.V.m. Abs. 4 BauNVO unterfallende Einrichtung handelt, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dient, und die deshalb von der Art der Nutzung her auch in einem reinen Wohngebiet zulässig ist.
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Wie sich im Einzelnen aus der zu den geprüften Bauunterlagen zählenden Betriebsbeschreibung ergibt und vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt wurde, dient das Bauvorhaben der Verwirklichung eines ganzheitlichen Versorgungskonzepts, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Bewohner im Sinne eines Wohngemeinschaftsmodells ganzheitlich zu betreuen, zu versorgen und zu pflegen. Dabei soll den Bewohnern gleichzeitig ein höchstmögliches Maß an Alltagsnormalität geboten werden. Hierbei ist es ein wesentliches Ziel gerade der Erweiterung der Einrichtung um einen Anbau, ein größeres Angebot von Einzelzimmern mit eigener Dusche/eigenem WC machen zu können, in denen das erforderliche Mindestmaß an selbstbestimmtem, eigenständigem Wohnen besser verwirklicht werden kann. Dass nach dem Umbau weiterhin noch 12 Doppelzimmer vorhanden sein werden, so dass einzelne Bewohner unter Umständen keinen Einfluss darauf haben, mit wem sie ihren Wohnbereich teilen müssen, ist angesichts der nur untergeordneten Zahl von Doppelzimmern (bei künftig 109 Einzelzimmern) auch aus Sicht des Senats unerheblich.
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Nach dem oben Gesagten ändert schließlich auch die geplante Einrichtung einer „neuen Demenzabteilung“ an dieser Einschätzung nichts. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, werden auch die Bewohner der Demenzabteilung nach den genehmigten Bauplänen jedenfalls über eigene, in sich abgeschlossene Wohnnutzungseinheiten verfügen, in denen ihnen – ungeachtet des im jeweiligen Einzelfall erforderlichen, gegebenenfalls gesteigerten Pflege- und Betreuungsaufwands – noch ein Mindestmaß an eigenständigem Wohnen ermöglicht werden wird.
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bb. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass das Vorhaben der Beigeladenen mit dem im Tatbestand des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen, Nachbarschutz vermittelnden Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin vereinbar ist.
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Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen bereits überzeugend ausgeführt hat, kann von einer der Antragstellerin gegenüber rücksichtslosen „Massierung der Bebauung“ oder gar von einer bestehenden oder unter Berücksichtigung des Erweiterungsvorhabens nunmehr anzunehmenden „erdrückenden Wirkung“ des Gebäudekomplexes schon deshalb keine Rede sein, weil der nach den einschlägigen Abstandsflächenvorschriften des § 8 LBauO einzuhaltende Mindestabstand von 0,4 h von dem Gebäude – auch unter Berücksichtigung des geplanten Anbaus – im Verhältnis zum Grundstück der Antragstellerin bei weitem überschritten wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und Berechnungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts kann verwiesen werden, nachdem die Antragstellerin diese in der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt hat.
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Nichts anderes gilt hinsichtlich der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nochmals betonten, nach ihren Angaben insbesondere von der Nottreppenbeleuchtung ausgehenden Störungen durch Lichtimmissionen. Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, sind in einem durch Wohnnutzung geprägten Gebiet die von Wohngebäuden ausgehenden Lichtimmissionen grundsätzlich hinzunehmen, zumal es dem Nachbarn grundsätzlich zumutbar ist, Maßnahmen der Selbstabhilfe zu ergreifen, soweit dies – etwa das Schließen von Rollläden, Jalousien, Vorhängen u. ä. – ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten möglich ist (vgl. dazu die vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechungsnachweise).
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Der Senat vermag bei summarischer Prüfung auch nicht zu erkennen, dass mit der Zulassung des Vorhabens durch die angegriffene Baugenehmigung gleichsam zwangsläufig ein der Antragstellerin unzumutbares, das Gebot der Rücksichtnahme verletzendes Ausmaß von auf ihr Grundstück einwirkenden Lichtimmissionen zugelassen würde. Soweit die Antragstellerin offenbar darauf abstellen will, dass von der Genehmigung eines außenliegenden Treppenhauses an der Nordwestseite des geplanten Anbaus auch dessen Ausstattung mit einer – etwa mit einem Bewegungsmelder versehenen – selbständig ausgelösten Notbeleuchtungsanlage umfasst ist, kann allein aus der Ermöglichung der Einrichtung einer solchen Notbeleuchtung noch nicht auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden. Grundsätzlich haben Nachbarn einer bestehenden und nach dem oben Gesagten im reinen Wohngebiet ihrer Art nach zulässigen Einrichtung wie derjenigen des Beigeladenen deren Ausstattung mit zeitgemäßen, den Sicherheitsanforderungen genügenden Beleuchtungsanlagen als sozialadäquat hinzunehmen. Soweit es tatsächlich – etwa durch missbräuchliche oder übermäßige Nutzung der Treppenanlage durch Bewohner oder Personal der Einrichtung – zu die Schwelle des Zumutbaren überschreitenden Auslösungen der Nottreppenbeleuchtung kommen sollte, ist die Antragstellerin auf zivilrechtliche oder ordnungsrechtliche Möglichkeiten des Einschreitens zu verweisen.
- 23
Was die von der Antragstellerin weiterhin befürchtete zusätzliche Verschattung ihres Grundstücks durch die Erweiterung des Vorhabens des Beigeladenen angeht, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot schon deshalb grundsätzlich ausscheidet, weil das Vorhaben die Anforderungen des – das Rücksichtnahmegebot auch insoweit konkretisierenden – Abstandsflächenrechts des § 8 LBauO bei weitem einhält. Die Antragstellerin hat ihr diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht weiter substantiiert.
- 24
Nichts anderes gilt im Übrigen für die in der Beschwerdebegründung erneut angeführten, nach Auffassung der Antragstellerin durch das genehmigte Vorhaben erhöhten Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keinen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück vermittelt, solange den Nachbarn ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung zugeordneter Raum verbleibt. Die Antragstellerin legt auch in der Beschwerdebegründung nicht näher dar, weshalb dies bei ihrem Grundstück nicht gewährleistet sein sollte. Etwas anderes erscheint angesichts der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, aber auch der Größe und Tiefe des Grundstücks der Antragstellerin fernliegend.
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Verletzt danach das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene, Drittschutz vermittelnde Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin nicht, so bedarf die von der Antragstellerin weiter aufgeworfene Frage, ob das Vorhaben ein sogenanntes Planungsbedürfnis auslöst und inwieweit sie sich als Nachbarin gegebenenfalls darauf berufen könnte, im vorliegenden Eilverfahren keiner Erörterung. Denn mit der Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB, soweit diese Vorschrift Drittschutz vermittelt, stellt sich die Frage, ob das Vorhaben mangels Einfügung im Übrigen ein Planungsbedürfnis auslöst, im Rahmen eines baunachbarrechtlichen Anfechtungsbegehrens nicht.
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3. Das Verwaltungsgericht hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass das Vorhaben auch keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts erkennen lässt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit zunächst verwiesen werden.
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Was die von der Antragstellerin erneut ins Feld geführten, von ihr befürchteten zusätzlichen Störungen durch Verkehrsimmissionen in Folge einer Genehmigung der Anordnung weiterer Parkplätze angeht, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der partiell drittschützenden Vorschrift des § 47 Abs. 7Satz 2 LBauO (nicht Satz 1, wie es irrtümlich im Beschluss des Verwaltungsgerichts heißt) schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die angefochtene Baugenehmigung keine Einrichtung von weiteren Stellplätzen erforderlich mache; vielmehr seien die erforderlichen 17 Stellplätze ausweislich der Stellplatzplanung des Beigeladenen bereits im Bestand nachgewiesen worden. Dem ist die Antragstellerin nicht konkret entgegengetreten.
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Soweit die Antragstellerin noch weitgehend unsubstantiiert vorträgt, die Baugenehmigung verhalte sich nicht dazu, dass im Brandschutzkonzept des Beigeladenen drei Abweichungen vorgesehen seien, von denen „offensichtlich Brandwände gemäß § 30 LBauO betroffen“ seien, macht sie schon nicht geltend, dass in der Baugenehmigung tatsächlich etwa eine Abweichungszulassung gemäß § 69 LBauO von nachbarschützenden Brandschutzvorschriften enthalten sei; solches ist nach den beigezogenen Behördenakten auch nicht ersichtlich.
- 29
4. Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass die Baugenehmigung sonstige Drittschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzen könnte.
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Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung abermals geltend macht, der ihren Widerspruch gegen die Baugenehmigung zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016 genüge nicht der Begründungspflicht nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil er „fast gänzlich“ auf den Widerspruchsbescheid im Bauvorbescheidsverfahren verweise, kann dieses Vorbringen ihrem Eilrechtsschutzbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass die fehlende oder unzureichende Begründung eines Widerspruchsbescheides schon im Hinblick auf die Möglichkeit einer Heilung eines solchen Formfehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel nicht zu rechtfertigen vermag, ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine teilweise Verweisung in der Begründung eines Widerspruchsbescheides auf die Begründung eines am selben Tag gegenüber derselben Adressatin ergangenen Widerspruchsbescheides in einem Verfahren, in dem es weitgehend um dieselben Rechtsfragen geht, einen Begründungsmangel im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG darstellen sollte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragstellerin waren auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser durch Stellung eines eigenen Antrages selbst ein Kosten-risiko eingegangen ist.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht – von einem Hauptsachestreitwert von 10.000,00 € ausgeht und davon für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte in Ansatz bringt.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.