Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2017 - 1 LA 60/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0913.1LA60.16.00
bei uns veröffentlicht am13.09.2017

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 9. September 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 09.09.2016, in dem seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides abgewiesen worden ist.

2

Er hat das im Außenbereich gelegene Grundstück Flurstück … der Flur … in … (…) erworben; es wurde früher als sog. „Brecherplatz“ von einer Tiefbaufirma gewerblich genutzt. Der Vater des Klägers führt einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb von der – ca. 200 m (Luftlinie) entfernten – Hofstelle … in … aus.

3

Am 25.06.2015 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses auf dem Flurstück … mit ca. 180 m² Wohnfläche und erklärte, das Haus sei als „Altenteiler“ für seinen (szt.) 60-jährigen Vater vorgesehen, dessen Betrieb er künftig fortführen wolle. Das Flurstück … liege inmitten der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen, könne aber infolge der durch die frühere Nutzung entstandenen Bodenverdichtung landwirtschaftlich nicht mehr genutzt werden. Für eine Bebauung sei es geeignet.

4

Der Beklagte lehnte die Voranfrage mit Bescheid vom 10.08.2015 ab. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht am 08.09.2016 vor Ort mündlich verhandelt und das Hofgrundstück bzw. das Flurstück … in Augenschein genommen. Mit Urteil vom 09.09.2016 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung i. w. ausgeführt, das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es angesichts seiner Entfernung von dem landwirtschaftlichen Betrieb erkennbar nicht mehr geprägt werde und eine Wohnfläche von 180 m² für ein Altenteilerehepaar nicht mehr verkehrsüblich sei. Der gewählte Standort entspreche nicht der Anforderung, den Außenbereich so weit wie möglich zu schonen. Soweit der Kläger der Möglichkeit, das Wohnhaus in einer „Baulücke“ westlich der Hofstelle zu errichten, entgegenhalte, diese Fläche sei für eine neue Lagerhalle vorgesehen, stehe noch nicht fest, ob zusätzliche Lagerkapazitäten (für Kohl) erforderlich würden. Es kämen auch andere Möglichkeiten, die den Außenbereich weniger in Anspruch nähmen, in Betracht, etwa ein Anbau an die vorhandene Halle oder eine Nutzung der jetzt als Pferdekoppel genutzten Fläche. Damit sei nicht festzustellen, dass der beantragte Standort für das Haus aus der Sicht eines Landwirts, der die größtmögliche Schonung des Außenbereichs beachtet, „vernünftig“ sei. Da der gewählte Standort mangels erkennbarer Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb ungeeignet sei, sei der Nachweis erforderlich, dass keine andere – besser geeignete – Fläche zur Verfügung stehe. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden.

5

Gegen das am 28.11.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.12.2016 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 30.01.2017 (Montag) begründet. Er bezieht sich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO. Ein „vernünftiger Landwirt“ würde das Altenteilerhaus nicht dorthin bauen, wo sich die Hallen befinden, sondern genau da, wo es beantragt worden sei. Anders, als es das Verwaltungsgericht annehme, sei insofern die Nähe zum Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe maßgebend. Auf den Innenbereich als möglichen Standort dürfe nicht verwiesen werden. Eine Standortalternativenprüfung sei im Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren nicht vorzunehmen. Kein „vernünftiger Landwirt“ baue ein Wohngebäude mitten in die Betriebsgebäude hinein, wenn er damit Erweiterungsmöglichkeiten ausschließe und das Wohngebäude den betrieblichen Abläufen „im Wege“ stehe. Zur räumlichen Zuordnung dürften keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Hinsichtlich der Größe des Wohngebäudes sei einbezogen worden, dass die beiden auswärts lebenden Geschwister des Klägers mit Kindern zu Besuch kämen; er könne sich i. ü. auch ein kleineres Bauvorhaben mit 150 m² oder weniger vorstellen. Das erstinstanzliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil es auf die Betriebsgebäude an der … und nicht – wie geboten – auf die räumliche Zuordnung zu den Betriebsflächen und -abläufen abstelle. Die Frage, ob ein Wohngebäude der Landwirtschaft nur dann diene, wenn es in einem räumlichen Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen baulichen Anlagen stehe, sei jedenfalls dann, wenn man sie so, wie es das Verwaltungsgericht getan habe, beantworte, grundsatzbedeutsam.

6

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

II.

7

Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

8

1. Die Frage nach einer der Landwirtschaft „dienenden“ Funktion eines Wohngebäudes ist nur in Bezug auf die dazu im erstinstanzlichen Urteil gegebene „Antwort“ als grundsatzbedeutsam bezeichnet worden. Damit kann keine über den Einzelfall hinausgehende Klärung erreicht werden.

9

Soweit es dem Kläger darum geht zu klären, ob eine „dienende Funktion“ (nur) in Bezug auf einen räumlichen Zusammenhang mit landwirtschaftlichen baulichen Anlagen festgestellt werden kann, besteht kein grundsatzbedeutsamer Klärungsbedarf. Ein Wohngebäude kann eine Privilegierung i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von einem landwirtschaftlichen Betrieb ableiten, wenn es damit in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang steht. Bezugspunkt ist die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes, dem das Gebäude „dient“ (BVerwG, Urt. v. 18.05.2001, 4 C 13.00, NVwZ 2001, 1282 [bei Juris Rn. 19]). Ein Vorhaben, das von der Hofstelle räumlich weit abgesetzt ist, ohne dass „dafür einleuchtende und triftige betriebsbezogene Gründe ersichtlich“ sind, ist als privilegiertes Altenteilerhaus unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 20.06.1994, 4 B 120.94, NVwZ-RR 1994, 637 [bei Juris Rn. 7]).

10

Soweit unabhängig von den Gebäuden, die die „Hofstelle“ bilden, auf betriebliche Abläufe abgestellt wird, ist auch diesbezüglich eine Nähe zur Hofstelle zu fordern, denn ein Altenteilerhaus „bezieht“ seine Privilegierung aus dem Betrieb und – damit – auch aus den dort anfallenden Betriebsabläufen, die (auch) mit Hilfe des Altenteilers unterstützt werden sollen. Das erfordert ein Wohnen „auf“ oder in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.04.2012, 15 ZB 10.1153, BeckRS 2012, 52863 [Rn. 9, 10]).

11

Soweit der Kläger – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.1985 (4 C 71.82, NVwZ 1986, 644 ff. [bei Juris Rn. 14]) – darauf hinweist, dass an eine räumliche oder funktionellen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen „keine zu strengen Maßstäbe anzulegen“ sind, bezieht sich das auf die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes im Außenbereich für einen (Winzer-)Betrieb mit verstreuten Betriebsflächen. Das – ebenfalls angeführte - Urteil des OVG Koblenz vom 27.07.2011 (8 A 10394/11, NVwZ-RR 2012, 15) betrifft eine Gerätehalle an einem vom Betriebssitz entfernten Flächenschwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes. Geht es demgegenüber – wie hier – um ein Wohngebäude, kann die räumlich-funktionelle Zuordnung nur daran anknüpfen, dass deren Bewohner noch mit dem Betrieb in Verbindung stehen. Bei einem Altenteilerhaus geht es um betriebliche „Mithilfe“, Vertretung und Rat und Tat des Altenteilers (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.01.1984, 4 C 72.80, NVwZ 1985, 183 [bei Juris Rn. 10]). Eine von der Hofstelle bzw. den landwirtschaftlichen Arbeitsabläufen abgesonderte Lage des Altenteilerhauses kann ein Indiz dafür sein, dass es in Wahrheit nicht dem Betrieb "dienen" soll. Ein „vernünftiger“ Landwirt würde eine solche Lage – gerade – wegen des räumlich-funktionellen „Dienens“ nicht wählen.

12

Ausgehend von diesen - allgemeinen - Grundsätzen ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, bis zu welcher Entfernung zwischen Hofstelle und Altenteilerhaus dessen erforderliche räumliche Zuordnung zum und erkennbare Prägung durch den landwirtschaftlichen Betrieb noch anzunehmen ist. Das kann schon bei einer Entfernung von 80 m Luftlinie und 150 m Wegstrecke zu verneinen sein (BVerwG, Beschl. v. 29.09.1987, 4 B 194.87, Juris [Rn. 4]); in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird für Abstände ab 150 m die erforderliche räumliche Nähe verneint (vgl. die Nachweise bei Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2017, § 35 Rn. 43 a. E.). Eine weitergehende Klärung ist dazu – in einem grundsatzbedeutsamen Sinne – nicht möglich, weil eine – die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigende – Nähe der Altenteilerwohnung zur Hofstelle bzw. zu den (dort anfallenden) betrieblichen „Abläufen“ nur unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls möglich ist, wobei die regionalen und baulichen Verhältnisse, bestimmte (zum Betrieb gehörende) Betriebsabläufe und Bewirtschaftungsformen, die betriebliche Ausrichtung sowie der Arbeitsanfall (typisierend) zu berücksichtigen sind. Auch für die einzelfallbezogene Beurteilung ist das Gebot einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zu beachten; das Vorhaben (Altenteilerhaus) muss durch seine Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980, 4 C 35.78, DÖV 1981, 184).

13

2. Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Kläger nicht dargelegt. Dazu wäre erforderlich, dass sich aus der Begründung des Zulassungsantrags entnehmen lässt, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.2014, 8 B 2.14, Juris Rn. 21 f.).

14

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er benennt schon keinen abstrakten Rechtssatz, der der erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen sein soll; die Aussage, dass für die „räumlich-funktionale Zuordnung“ auf Betriebsgebäude abzustellen sei, ist im Urteil weder ausdrücklich noch sinngemäß zu finden. Darin wird nur allgemein auf den „Hof“, die dortigen Betriebsgebäude, aber auch auf unbebaute Flächen („Pferdekoppel“) und evtl. Bebauungsmöglichkeiten abgestellt, und anerkannt, dass eine evtl. Störung von Betriebsabläufen zu berücksichtigen sei (S. 7 d. Abdr.).

15

Abgesehen davon wird auch der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.1985 (a.a.O.) entnommene Rechtssatz nicht nur unpräzise wiedergegeben, indem angenommen wird, es komme auf die Betriebsflächen an, wohingegen die genannte Entscheidung diesen Bezugspunkt „auch“ (s. bei Juris Rn. 14) anführt, es wird auch übersehen, dass es dort um ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude für (verstreute Winzer-) Flächen ging.

16

3. Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegt nicht vor. Dazu müsste in der Begründung des Zulassungsantrags ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sein mit der Folge, dass Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung begründet sind.

17

Das ist vorliegend nicht der Fall.

18

3.1 Soweit der Kläger meint, für eine räumliche Nähe des geplanten Altenteilerhauses sei nicht auf die vorhandenen Betriebsgebäude, sondern auf die „Schwerpunkte der betrieblichen Abläufe“ abzustellen, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen, welche „Abläufe“ für die Bestimmung des „Schwerpunktes“ maßgeblich sein sollen und wo letzterer liegen soll. Die Lage des Baugrundstücks (Flurstück …) inmitten der zum Hof gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen begründet nicht die Annahme, dass es räumlich-funktional dem „Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe“ des Betriebes (nahe) zugeordnet ist. Allein die Behauptung des Bauherrn, das Vorhaben werde die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen erleichtern oder fördern, genügt insoweit nicht.

19

Die Privilegierung eines Altenteilerhauses hängt – entscheidend – davon ab, ob es dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet und das Haus durch diese Zuordnung zu dem Betrieb – auch äußerlich erkennbar – geprägt ist (BVerwG, Urt. v. 03.11.1972, IV C 9.70, BVerwGE 41, 138 ff.). Zwar ist insofern auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.) relevant, doch müssen im Einzelfall die jeweilige Betriebsart und -weise berücksichtigt werden.

20

Bei einem Betrieb, der – wie hier – Getreide-, Rüben- und Kohlanbau sowie Pensionspferdehaltung betreibt, wird die Bewirtschaftung der Nutzflächen in aller Regel von der Hofstelle aus erfolgen, ebenso die Lagerung der Ernte. Dort liegt damit auch der „Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe“, weil der Arbeits- und Maschineneinsatz von der Hofstelle aus erfolgt. Dem entsprechend kann ein Altenteilerhaus einem Betrieb – i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – räumlich-funktional nur „dienen“, wenn es in der Nähe der Hofstelle steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, a.a.O.); in der Regel ist insoweit eine unmittelbare räumliche Nähe zur Hofstelle erforderlich (VGH München, Beschl. v. 02.04.2012, a.a.O., Rn. 10). Das ist vorliegend – wie das Verwaltungsgericht (S. 6 des Urt.-Abdr.) zutreffend entschieden hat – (schon) wegen der gegebenen „Luftlinien“-Entfernung nicht gegeben.

21

3.2 Soweit der Kläger meint, der Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige „Standortalternativenprüfung“ vorgenommen, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

22

Im Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass einem privilegierten Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass ein (funktions-) gleiches Vorhaben auch auf einem Innenbereichsstandort ausgeführt werden könnte; insoweit findet – wie auch im (hier nicht gegebenen) Fall sog. ortsgebundener Anlagen - keine Standortalternativenprüfung statt (vgl. Urt. des Senats vom 25.05.2000, 1 L 135/98, BauR 2001, 374; BVerwG, Urt. v. 16.05. 1991, 4 C 2.89, NVwZ-RR 1992, 400 ff., BVerwG, Urt. v. 20.06.2013, 4 C 2.12, BVerwGE 147, 37).

23

Vorliegend geht es allerdings nicht darum, ein privilegiertes Vorhaben des Klägers in den Innenbereich zu „verweisen“, sondern um die - vorgelagerte - Frage, ob das Vorhaben - als Altenteilerhaus - überhaupt privilegiert ist. Das ist nur dann der Fall, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben ferner durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urt. v. 03.11.1972, a.a.O. und Urt. v. 24.10.1980, 4 C 35.78, a. a. O.). Da es hier an der erforderlichen räumlich-funktionalen Zuordnung des Altenteilerhauses zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des (Vaters des) Klägers fehlt (s. o. 3.1), scheitert dessen Zulässigkeit schon an der Privilegierung.

24

3.3 Was der Kläger in Bezug auf das erstinstanzliche Urteil als unzulässige Standortalternativenprüfung bezeichnet, betrifft die Frage, ob der Standort des Altenteilerhauses (Flurstück …) aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts dem Gebot einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs entspricht.

25

Insoweit ist das Verwaltungsgericht von der in der Bauvoranfrage konkretisierten Standortwahl ausgegangen und hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger in Bezug auf die Eignung des Standorts sowohl hinsichtlich seiner betrieblich-funktionalen Zuordnung als auch in Bezug auf die gebotene Schonung des Außenbereichs die Darlegungs-und Beweislast obliegt; der insoweit erforderliche Nachweis sei nicht erbracht. Dies stellt der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage.

26

Die Prüfung, ob eine Altenteilerwohnung auch „auf dem Betriebsgelände“ möglich ist, zielt auf Möglichkeiten zu einer Schonung des Außenbereichs. Das gilt sowohl in Bezug auf die „Baulücke“ an der …, deren Nutzung eine Inanspruchnahme des Außenbereichs vermeidet, als auch für eine evtl. Erweiterung der bestehenden Halle oder eine Bebauung der sog. „Pferdekoppel“ und eine dadurch eintretende Verminderung der Überbauung des („freien“) Außenbereichs. Soweit der Kläger solchen Möglichkeiten entgegenhält, dass „kein vernünftiger Landwirt“ ein Wohngebäude so errichte, dass es „betriebliche Erweiterungsmöglichkeiten ausschließt und … den betrieblichen Abläufen ‚im Wege‘ steht“ (S. 3 der Antragsbegründung), greift dies schon deshalb nicht durch, weil weder erkennbar ist, welche betrieblichen „Abläufe“ überhaupt betroffen wären, noch absehbar ist, ob, wo und inwieweit es überhaupt zu betrieblichen Erweiterungen kommen wird. Im erstinstanzlichen Urteil (S. 7 d. Abdr.) heißt es dazu, (all) dies sei „noch völlig offen“; dem setzt der Kläger im Zulassungsantrag nichts Konkrete(re)s entgegen. Allein ein Interesse des Klägers, sich im Bereich der „Baulücke“, der Hofstelle bzw. der Pferdekoppel möglichst viele „Optionen“ offen zu halten, genügt nicht für den Nachweis eines den Außenbereich möglichst schonenden Standorts, schon gar nicht eines solchen, der - wie hier – in 200 m Entfernung von der Hofstelle liegt.

27

3.4 Soweit der Kläger die vorgesehene Wohnfläche des Altenteilerhauses (180 m²) mit Hinweis auf Besuche seiner Geschwister mit Kindern erläutert, wird die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils auch insoweit nicht in Frage gestellt. Die vorgesehene Wohnfläche übersteigt das Maß dessen deutlich, was einem landwirtschaftlichen Betrieb noch zugeordnet werden kann; ein Wohngebäude dieser Größenordnung erscheint als betriebsfremdes nicht privilegiertes Wohngebäude (vgl. Beschl. des Senats v. 05.06.1997, 1 L 50/97, BeckRS 1997, 16758; vgl. auch Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 44 m.w.N.). Dem Hinweis im Zulassungsantrag darauf, dass der Kläger sich auch „150 m² oder weniger“ Wohnfläche „vorstellen“ könnte, ist nicht weiter nachzugehen, da vorliegend allein über die Bauvoranfrage vom 25.06.2015 zu entscheiden ist.

28

4. Anzumerken bleibt, dass die Voranfrage des Klägers auch die Frage aufwirft, ob für ein Altenteilerhaus überhaupt ein anzuerkennender (konkreter) Bedarf besteht. Ein solcher Bedarf ist – zum einen – fraglich, weil der vom Kläger avisierte Generationenwechsel (noch) nicht hinreichend konkret bevorsteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.12.2012, 1 LA 13/12, BauR 2012, 1229). Der Bedarf ist – zum anderen – nur anzuerkennen, wenn auf der (vorhandenen) Hofstelle kein ausreichender Wohnraum vorhanden ist, um den Wohnbedarf der Familie unter Einschluss der Altenteiler zu befriedigen (BVerwG, Beschl. v. 20.06.1994, 4 B 120.94, NVwZ-RR 1994, 637). Dabei sind auch Raumreserven im vorhandenen Gebäudebestand zu berücksichtigen, die ggf. vorrangig für den Einbau einer Altenteilerwohnung in Anspruch zu nehmen wären (Urt. des Senats v. 04.12.1996, 1 L 293/95, Juris).

29

5. Der Zulassungsantrag war nach alledem abzulehnen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

31

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2017 - 1 LA 60/16

Urteilsbesprechungen zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2017 - 1 LA 60/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2017 - 1 LA 60/16 zitiert 10 §§.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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5.
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6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
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b)
auf einer Fläche längs von
aa)
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bb)
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und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 04. Oktober 2010 wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides 13. August 2009 sowie des Widerspruchbescheides vom 11. März 2010 verpflichtet, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Vollstreckung aus einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung für unzulässig zu erklären.

2

Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Nutzfläche von 95 ha, dessen Betriebssitz, der A. Hof, im südlichen Bereich der Gemarkung Re. angesiedelt ist. Flächenanteile im Umfang von 23 ha befinden sich in der sich nach Süden anschließenden Gemarkung R. Weitere 7 ha sind in den wiederum nach Süden an R. angrenzenden Gemarkungen Ro. und M. gelegen. Im Jahre 2003 erwarb der Kläger von seinem Bruder T. die Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … im Außenbereich von R..

3

Hinsichtlich dieser Grundstücke hatte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 4. November 1999 festgestellt, dass hierauf ein Geräteunterstand errichtet war, der aus einem Bruchsteinmauerwerk, einer darauf errichteten Holzständerkonstruktion sowie einem roten Ziegeldach bestand. Das Gebäude wies eine Fläche von etwa 9,5 x 13,90 m auf. Mit Bescheid vom 27. März 2002 forderte der Beklagte den Bruder des Klägers auf, den auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in der Gemarkung R. errichten Pferde- und Geräteunterstand restlos zu beseitigen. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass es sich bei dem Gebäude um ein nicht privilegiertes Vorhaben handele, durch das öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft, nachdem der Bruder des Klägers die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 5. Mai 2003 zurückgenommen hatte.

4

Am 7. August 2003 stellte der Kläger für das Gebäude einen Bauantrag zur Genehmigung der Errichtung eines Offenstalles und einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle. Hierzu führte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2003 aus, dass der Kläger auf seinem Hof weiteren Unterstellplatz für seine Viehherde benötige und sich deshalb die Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte in der zur Genehmigung gestellten Halle als sinnvoll erweise. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Kläger in der Gemarkung R. über eine landwirtschaftliche Fläche von 7,25 ha. Mit Bescheid vom 12. November 2004 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2005 ab. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, wurde vom Senat mit Beschluss vom 17. März 2006 (8 A 10086/06.OVG) abgelehnt. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Halle dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht diene und daher nicht im Außenbereich privilegiert sei. Angesichts der Entfernung zur Hofstelle des Klägers bestehe keine räumliche Nähe, die auf eine funktionale Zuordnung zum Betrieb schließen lasse. Da die Geräte auch auf den in der Nähe des Hofes gelegenen Flächen eingesetzt würden, entstehe ein organisatorisch wenig sinnvoller Aufwand für den Transport der landwirtschaftlichen Maschinen zwischen Hofstelle und Gerätehalle, den ein vernünftiger Landwirt in der Situation des Klägers vermeiden würde.

5

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die gegen seinen Bruder erlassene Beseitigungsverfügung auch gegenüber ihm als Rechtsnachfolger gelte. In der Folgezeit setzte der Beklagte zweimal Zwangsgelder gegenüber dem Kläger fest.

6

Am 4. Juli 2008 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle im Hinblick auf das in R. vorhandene Gebäude. Er verwies dabei auf die geänderte Struktur seines landwirtschaftlichen Betriebes (Bioanbau, offene Viehhaltung) und die Erweiterung der Produktionsflächen durch Anpachtung von Land in der Gemarkung R.. Hierzu führte er aus, dass er zwischenzeitlich im Bereich R. über etwa 30 ha verfüge. In einer Stellungnahme vom 16. April 2009 legte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz dar, dass sich etwa ein Drittel der vom Kläger bewirtschafteten Flächen in der Gemarkung R. befänden. Hierdurch ergebe sich ein Flächenschwerpunkt in diesem Bereich, da sich ein gewichtiger Flächenanteil im direkten Einzugsgebiet des streitgegenständlichen Bauprojektes befinde. Unter diesen Voraussetzungen würde ein vernünftiger Landwirt eine Lager- und Unterstellhalle mit den vorhandenen Maßen errichten.

7

Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Bauantrag nicht entschieden werde, da hinsichtlich des Baugesuchs bereits eine bestandskräftige Ablehnung vorliege und sich keine entscheidungserheblichen neuen Aspekte ergeben hätten, und kündigte die Durchführung der Ersatzvornahme an.

8

Unter dem 30. April 2009 beantragte der Kläger die Aufhebung der gegen seinen Bruder erlassenen Beseitigungsverfügung nach § 51 VwVfG, § 3 LVwVfG und § 16 Abs. 2 LVwVG.

9

Parallel hierzu wandte er sich mit einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht, das den Beklagten mit Beschluss vom 19. Mai 2009 (3 L 424/09.NW) dazu verpflichtete, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 vorläufig einzustellen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass wegen der Anpachtung weiterer Flächen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Halle in R. dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene.

10

Mit Bescheid vom 13. August 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, den er dahin ausgelegt hatte, die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären. Nach Auffassung des Beklagten könne auch aufgrund der zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung bestehenden Sachlage nicht von der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens ausgegangen werden. Die Unterstellhalle diene weiterhin nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, da sich in der Halle keine Zugmaschine befinde. Der Kläger müsse bei jedem Einsatz mit der Zugmaschine den Weg von seinem Hof zu der Unterstellhalle zurücklegen. Zudem befänden sich dort auch Geräte, die überwiegend im Bereich der Hofstelle eingesetzt würden. Am 7. September 2009 erhob der Kläger Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurückwies.

11

Am 23. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf abgestellt hat, dass wegen der Flächenerweiterung, die auch zur Aufstockung seines Fuhrparks geführt habe, die Errichtung einer Unterstellhalle in der Gemarkung R. erforderlich sei. Zudem werde der Außenbereich durch Standort und Ausführung der Halle geschont. Des Weiteren sei im Bereich R. eine Reihe vergleichbarer Vorhaben vorhanden, die entweder zu Unrecht genehmigt worden seien oder gegen die der Beklagte nicht einschreite.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

den Bescheid vom 13. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären, und ihn zu verurteilen, die Vollstreckung einzustellen.

14

Der Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er hat auf die große Entfernung der Halle zum Hof des Klägers verwiesen, die bei Benutzung von Wirtschaftswegen mindestens 3,1 km betrage und ausgeführt, dass es nicht sinnvoll sei, in der Halle Geräte zu lagern, die ausschließlich in der Umgebung der Hofstelle benötigt würden.

17

Mit Urteil vom 4. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage sich nach Eintritt der Bestandskraft nicht maßgeblich geändert habe. Die Voraussetzungen einer Beseitigungsanordnung seien weiterhin gegeben. Die Hinzupachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Umfang von etwa 7 ha in den Gemarkungen Ro. und M. führe nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung. Den Darlegungen des Klägers ließen sich insbesondere nicht die genaue Lage der angepachteten Flächen sowie der konkrete Geräteeinsatz und die Einsatzzeiten der landwirtschaftlichen Geräte entnehmen. Er habe die Erforderlichkeit der Halle als Unterstellmöglichkeit für einen Teil seiner landwirtschaftlichen Geräte nicht dargelegt. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Vorhaben im Außenbereich von R. lasse sich ebenfalls nicht feststellen

18

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass er eine Zweiteilung seines Betriebes vorgenommen habe. Während die landwirtschaftlichen Flächen um den Betriebsstandort A. Hof ausschließlich zur Wiesen- und Weidewirtschaft genutzt würden, dienten die 30 ha im Bereich der Gemarkung R. dem Weide- und Ackerbau. Die zur Acker- und Getreidewirtschaft benötigten Geräte würden in der Halle in R. untergebracht. Die zur Bewirtschaftung der Weiden und zur Grünfuttergewinnung benötigten Gerätschaften würden im Bereich des Hofes abgestellt. An jedem der beiden Standorte befinde sich eine Zugmaschine, wobei es betriebsbedingt auch dazu kommen könne, dass die zweite Zugmaschine in Einzelfällen in dem jeweils anderen Bereich eingesetzt werde. Üblicherweise befänden sich in R. eine Zugmaschine, ein Pflug, eine Drillkombination, ein Tiefengrubber und ein Schneidwerk für den Mähdrescher. Auf dem A. Hof verblieben die zur Weide- und Wiesenbewirtschaftung benötigten Geräte wie Kreiselmäher, Kreiselschwader, Turbomäher und Siloverteiler. Die Presse, die sowohl bei der Heuernte als auch bei der Strohpressung eingesetzt werde, wechsele zwischen beiden Standorten. Aus diesen Betriebsabläufen ergebe sich, dass die Halle seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Der Standort schone zudem den Außenbereich, da er sich in der Nähe der bebauten Ortslage befinde. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beklagte gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht vorgehe, obwohl deren Eigentümer keine Landwirte seien, und man lediglich gegen ihn als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes einschreite.

19

Der Kläger beantragt sinngemäß,

20

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. August 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 zu verpflichten, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären.

21

Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.

22

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Grundlage der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat in der Sache Erfolg. Die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, die Zwangsvollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären, ist im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung begründet.

I.

24

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.

25

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat sich der Betroffene, der nachträgliche Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen, zu vollstreckenden Verwaltungsakt erhebt, in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG − zunächst mit einem Antrag an die Behörde zu wenden, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Ziel seines Begehrens ist es, einem von der Behörde selbst geschaffenen Vollstreckungstitel die Vollstreckbarkeit zu nehmen. Zur Beurteilung dieser Frage ist die Behörde selbst berufen, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handelt, die auch Grundlage für den Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes waren. Mit dem Antrag wird das Ziel verfolgt, dass die Behörde mit Regelungscharakter in die Vollstreckung eingreift. Das Begehren, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, ist als Antrag auf Erlass eines gestaltenden Verwaltungsaktes anzusehen. Hingegen kann der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO verfolgen, da hierfür ein aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung titulierter Anspruch erforderlich ist. Ebenso wenig kommt die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, das Nichtfortbestehen des titulierten Anspruchs festzustellen, in Betracht. Rechtsschutzziel ist nämlich nicht die Abänderung der dem Titel zugrundeliegenden Sachentscheidung, sondern lediglich die Beseitigung der Vollstreckbarkeit dieses Verwaltungsaktes (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. November 1981 – 1 B 60/81 – AS 17, 124 und ESOVGRP; Beschluss vom 19. April 1996 – 1 B 10355/96.OVG –, ESOVGRP; Beschluss vom 16. Juli 1997 – 8 B 11726/97.OVG –).

26

Da der Vollstreckung durch die Behörde schon durch den begehrten Verwaltungsakt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, die Grundlage entzogen wird, besteht keine Notwendigkeit für einen flankierenden Leistungsantrag, die Behörde zu verurteilen, die Vollstreckung einzustellen. Der Klageantrag war daher entsprechend einschränkend auszulegen.

27

Der Kläger ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann geltend machen, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger ist als Einzelrechtsnachfolger seines Bruders in dessen Pflichten aus der Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 27. März 2002 eingetreten, so dass dieser Bescheid ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Juli 1983 – 8 A 62/83 – AS 18, 221 und ESOVGRP).

II.

28

Die Klage ist auch begründet.

29

Die Verpflichtungsklage ist entsprechend § 16 Abs. 2 LVwVG dann begründet, wenn der Kläger Einwendungen gegen den von dem Beklagten durch die Beseitigungsverfügung titulierten Anspruch geltend machen kann. Dabei sind nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG nur solche Umstände von Bedeutung, die nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

30

Nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung, die durch die Klagerücknahme seines Bruders vor dem Verwaltungsgericht am 09. Mai 2003 eingetreten ist, haben sich Änderungen in der Struktur des Landwirtschaftsbetriebes des Klägers ergeben, die dazu führen, dass im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Bescheides nach § 81 Landesbauordnung – LBauO – nicht mehr vorliegen.

31

Nach § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Halle in R. wegen Verstoßes gegen die bauplanerische Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB materiell baurechtswidrig ist, da es sich um ein nicht privilegiertes, im Außenbereich zu verwirklichendes Vorhaben handelt, das öffentliche Belange beeinträchtigt.

32

Derzeit ist indessen davon auszugehen, dass die Unterstellhalle als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB anzusehen ist, dem keine öffentlichen Belange entgegenstehen, so dass es sich als bauplanerisch zulässig erweist. Als privilegiertes Vorhaben ist ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dann anzusehen, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

33

Dass der Kläger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 201 BauGB ist, kann ohne Weiteres angenommen werden.

34

Die Unterstellhalle in R. dient auch diesem Betrieb.

35

Ein Vorhaben „dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstige Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet ist. Hierfür reicht nicht aus, dass das Vorhaben die Bewirtschaftung des Betriebes erleichtert oder irgendwie fördert. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass das Vorhaben für die Bewirtschaftung des Betriebs unentbehrlich ist. Für das Merkmal des Dienens muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Dabei ist für die Beziehung des Vorhabens zum Betrieb die konkrete Betriebsweise maßgeblich. Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, BVerwGE 41, 138 und juris, Rn. 18 f.; Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71.82 –, NVwZ 1986, 644 und juris, Rn. 12, 14; Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2.89 –, NVwZ-RR 1992, 400 und juris, Rn. 17 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 95. Ergänzungslieferung 2010, § 35 Rn. 34).

36

Bei Anwendung dieser Kriterien gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Unterstellhalle in R. dem Betrieb des Klägers dient. Hierzu ist auf die vom Beklagten nicht in Zweifel gezogene Schilderung der Betriebsabläufe im Rahmen der Berufungsbegründung abzustellen. Hiernach ist, sowohl was die Flächenverteilung, als auch was die Flächennutzung angeht, eine Zweiteilung des Betriebes erkennbar. Ein Schwerpunkt der Betriebsflächen gruppiert sich um die Hofstelle des A. Hofes im Bereich der Gemeinde Re. mit einem Anteil von etwa 61 ha. Der zweite Flächenschwerpunkt liegt im Bereich R. unter Einbeziehung von Flächen, die in den Gemeinden Ro. und M. liegen, wobei sich hier eine Gesamtfläche von etwa 30 ha ergibt. Die Anpachtung der über die damals bereits vorhandenen 7,25 ha hinausgehenden Flächen im Bereich der Gemeinde R. erfolgte nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung im März 2008. Was die Nutzung betrifft, so dient das Gelände um den Betriebsstandort A. Hof vorwiegend der Wiesen- und Weidewirtschaft, während im Bereich R. überwiegend Weide- und Ackerbau betrieben wird. Entsprechend dieser unterschiedlichen Flächennutzung hat der Kläger auch eine Aufteilung der für die Flächenbearbeitung erforderlichen Maschinen vorgenommen. So sind in der Halle in R. überwiegend solche Geräte untergebracht, die in den Bereichen Ackerbau und Getreideerwirtschaftung eingesetzt werden. Es handelt sich um eine Zugmaschine, einen Pflug, eine Drillkombination, einen Tiefengrubber sowie das Schneidwerk eines Mähdreschers. Demgegenüber sind auf dem A. Hof die Geräte verblieben, die zur Weide- und Wiesenbewirtschaftung benötigt werden.

37

Angesichts der vom Kläger geschilderten organisatorischen Veränderungen seines Betriebes erscheint es aus Sicht eines vernünftigen Landwirts sinnvoll, eine entsprechende Aufteilung des Maschinenparks vorzunehmen und die Geräte dort aufzubewahren, wo sie überwiegend eingesetzt werden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die im Bereich der Gemeinde R. zu bewirtschaftenden Flächen sich teilweise in großer Entfernung zu der Hofstelle befinden. Zwischen der Hofstelle und der Unterstellhalle ist auf Wirtschaftswegen eine Entfernung von mindestens 3,1 km zurückzulegen. Ein Teil der zu bewirtschaftenden Parzellen ist zudem südlich von R. gelegen und befindet sich damit in noch größerer Entfernung zur Hofstelle. Gerade die zurückzulegenden Wegstrecken zwischen dem A. Hof und den in der Umgebung von R. gelegenen Flächen legt es aber unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nahe, für die dort benötigten Geräte eine Unterstellmöglichkeit zu schaffen, um nicht für jeden Arbeitsschritt zur Hofstelle zurückfahren zu müssen. Insoweit hat der Kläger nunmehr auch dargelegt, dass er im Regelfall am Standort R. über komplette Maschineneinheiten verfügt und nicht mehr gezwungen ist, wegen der an der Hofstelle in Re. untergebrachten Zugmaschine seine Arbeiten ohnehin dort aufzunehmen. Dass eine Aufteilung des Maschinenparkes wegen der großen Entfernung zur Hofstelle unter fachlichen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint, lässt sich im Übrigen bereits der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 16. April 2009 entnehmen. Aus Sicht der Kammer rechtfertigt das Vorhandensein einer Betriebsfläche von etwa 30 ha in größerer Entfernung zur Hofstelle bereits für sich betrachtet die Errichtung einer eigenständigen Lager- und Unterstellmöglichkeit.

38

Die Nutzung der Unterstellhalle zu betrieblichen Zwecken entspricht auch der in der Rechtsprechung erhobenen Forderung, bauliche Anlagen in räumlicher Nähe zum Schwerpunkt des Betriebs, insbesondere der Hofstelle, zu errichten (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. März 1996 – 5 S 1526/95 – in BRS 58 Nr. 87 und juris, Rn. 23; Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 35). Ob diese Vorgabe erfüllt wird, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Betriebes ab. Die betriebliche Organisation des Klägers ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Flächen weiträumig verteilt sind und sich strukturell und nach der Flächenanordnung zwei Schwerpunkte herausgebildet haben. Angesichts einer zu bewirtschaftenden Fläche von etwa 30 ha im Bereich R. wird durch die hierzu zentral gelegene Unterstellhalle der erforderliche Flächenbezug hergestellt. Dass Größe und Ausgestaltung der Halle über das hinausgehen, was ein vernünftiger Landwirt als sinnvoll ansehen würde, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verwendung eines Sockels aus Bruchsteinmauerwerk von vorneherein die Bandbreite dessen überschreitet, was ein auf größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt, der gleichzeitig die erforderliche Stabilität eines möglicherweise über Jahrzehnte genutzten Gebäudes in seine Überlegungen einbezieht, bei der Materialauswahl berücksichtigen würde.

39

Dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden, ist nicht ersichtlich. Ein Entgegenstehen öffentlicher Belange wird seitens des Beklagten auch nicht dargelegt.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

43

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.