Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Jan. 2016 - 6 B 11140/15

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2016:0128.6B11140.15.0A
published on 28/01/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Jan. 2016 - 6 B 11140/15
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – auf 14.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – allein Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sind, führen nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Interessenabwägung. Dem Verwaltungsgericht ist vielmehr im Ergebnis darin zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 3. September 2015 schwerer wiegt als das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Dies ergibt sich aus den allenfalls geringen Erfolgsaussichten, die Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 3. September 2015 nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung voraussichtlich haben, und die deshalb die gesetzgeberische Entscheidung, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Anordnungen der Glücksspielaufsicht auszuschließen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2012 – GlüStV –), nicht zu erschüttern vermögen.

2

1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durfte die angefochtene Untersagungsverfügung auf der Grundlage der §§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3, 4 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 7 Abs. 5, 13 Landesglücksspielgesetz in der seit dem 22. August 2015 geltenden Fassung – LGlüG – erlassen werden. Danach kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten und die Werbung hierfür untersagen sowie weitere erforderliche Maßnahmen ergreifen.

3

a) Die Antragstellerin verfügt nicht über die gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV, § 1 Abs. 1 LGlüG vorgeschriebene Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten in der Betriebsstätte N. in W.

4

aa) Dieser Erlaubnisvorbehalt ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar.

5

Der Senat folgt der Auffassung der Antragstellerin nicht, es fehle deshalb an einem wirksamen Erlaubnisvorbehalt, weil der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten gemäß § 7 Abs. 7 LGlüG nur von einem Konzessionsnehmer i. S. d. §§ 4a ff. GlüStV (Wettveranstalter) gestellt werden könne, ein transparentes, diskriminierungsfreies und auch im Übrigen unionsrechtskonformes Konzessionsvergabeverfahren aber nicht bestehe. Ein solches Vergabeverfahren, das die unionsrechtlichen Anforderungen erfüllt, ist eingeleitet und nicht offensichtlich aussichtslos.

6

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-46/08 – Carmen Media Group – GewArch 2010, 448, juris, Rn. 87) kann ein Erlaubnisvorbehalt als eine in die Dienstleistungsfreiheit eingreifende Regelung über Sportwetten nur dann den unionsrechtlichen Anforderungen genügen, wenn sie auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzen, damit diese nicht willkürlich erfolgen kann. In Leitsatz 4 der Entscheidung in den Rechtssachen Placanica u. a. (EuGH, C-338/04 u. a., NJW 2007, 1515, juris) heißt es, die Dienstleistungsfreiheit stehe einer strafrechtlichen Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession dann entgegen, wenn eine solche Konzession oder Genehmigung deshalb nicht beschafft werden konnte, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie zu erteilen.

7

Gemessen daran normieren die Bestimmungen der §§ 4a ff. GlüStV ein auf objektiven Voraussetzungen beruhendes, transparentes und Bewerber aus anderen Mitgliedsstaaten nicht diskriminierendes Konzessionsvergabeverfahren, das nicht – wie mit der Beschwerdebegründung vorgetragen wird – von Anfang an aussichtslos, damit nutzlos und rechtlich „nicht notwendig“ ist. Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (8 B 1028/15, ZfWG 2015, 478, juris; 8 B 883/15) eine verwaltungsgerichtliche einstweilige Anordnung bestätigt, mit der dem bundesweit dafür zuständigen Land Hessen die Erteilung der (bereits vorbereiteten) Konzessionen für die Veranstaltung von Sportwetten einstweilen untersagt wird. Zur Begründung dieser Beschwerdeentscheidung heißt es, die im Glücksspielstaatsvertrag erfolgte Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen an ein aus 16 Vertretern der Länder bestehendes Glücksspielkollegium sei mit dem Bundesstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes nicht vereinbar. Aber auch bei unterstellter Verfassungskonformität des im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Vergabeverfahrens unter Einbindung des Glücksspielkollegiums sei das Auswahlverfahren unter Verletzung des Transparenzgebotes durchgeführt worden, weil das Land Hessen in der Ausschreibung eine unzutreffende Angabe hinsichtlich des für die Vergabe der Konzessionen maßgeblichen Auswahlkriteriums genannt habe und auch die Gewichtung der Auswahlkriterien mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages nicht in Einklang stehe (HessVGH, 8 B 1028/15, ZfWG 2015, 478, juris, Rn. 37, 54 ff.).

8

Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, die Vergabe von Konzessionen für die Veranstaltung von Sportwetten gemäß §§ 4a ff. GlüStV sei endgültig gescheitert. Denn das Vergabeverfahren kann unter Vermeidung der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Mängel des Auswahlverfahrens – in dem danach erforderlichen Umfang – ordnungsgemäß wiederholt bzw. fortgesetzt werden. Soweit dieser die Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen an das Glücksspielkollegium für mit dem Bundesstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip unvereinbar hält, folgt auch daraus nicht, dass die Konzessionsvergabe unter Beteiligung des Glücksspielkollegiums verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (9-VII-13 u.a., GewArch 2015, 510, juris) hat nämlich – in den Senat für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren überzeugender Weise – entschieden, die bundesstaatliche Kompetenzordnung und das rechtsstaatliche Erfordernis der Zuständigkeits- und Verantwortungsklarheit stehe der staatsvertraglich vereinbarten Übertragung einzelner Länderaufgaben auf eine für alle Bundesländer gemeinschaftlich zuständige Landesbehörde wie das Glücksspielkollegium nicht grundsätzlich entgegen. Der auch bei einer intraföderalen Zuständigkeitskonzentration notwendige demokratische Legitimationszusammenhang bleibe gewahrt, wenn die länderübergreifend tätigen Vollzugsbehörden an die Beschlüsse einer gemeinschaftlichen Aufsichtsinstanz gebunden seien, die ihrerseits aus weisungsunterworfenen Vertretern der Bundesländer bestehe (BayVerfGH, Vf. 9-VII-13 u.a., GewArch 2015, 510, juris, Rn. 140 ff.).

9

Da es auch nach Auffassung des Generalanwalts (Schlussanträge in der Rechtssache Ince, C-336/14, juris, Rn. 74) Sache des nationalen Gerichts ist zu ermitteln, ob das laufende Konzessionsverfahren mit den allgemeinen Grundsätzen in Einklang steht und damit eine gerechtfertigte Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, besteht keine Veranlassung, mit einer Entscheidung über die Beschwerde bis zur Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ince abzuwarten.

10

bb) Die gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV, § 1 Abs. 1 LGlüG vorgeschriebene Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten ist nicht wegen der der Antragstellerin unter dem 30. März 2015 erteilten Duldung entbehrlich.

11

Obwohl die Antragstellerin aufgrund dieser Duldung ihre Betriebsstätte N. in W. als Verkaufsstelle i. S. d. § 7 Abs. 5 LGlüG a. F. zur Sportwettvermittlung nutzen konnte, stellt die Duldung keine Wettvermittlungserlaubnis dar. Etwas davon Abweichendes ergibt sich nicht aus der Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 8 C 17.12, juris, Rn. 72) im Zusammenhang mit der in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2012 geltenden Rechtslage, wonach dort unionsrechtskonforme, monopolunabhängige Erlaubnisvoraussetzungen nicht hätten geprüft werden können, weil das Erlaubnisverfahren - im Gegensatz zu anderen Bundesländern wie etwa dem Freistaat Bayern oder Rheinland-Pfalz - nicht für Private geöffnet gewesen sei. Dies bezog sich auf die bis zum 30. Juni 2012 maßgebliche Rechtslage, nicht aber auf Duldungen des Antragsgegners unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2012. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 8 B 86.13, juris, Rn. 10) vielmehr ausgeführt, dadurch würden Sportwettvermittler keiner Duldungspflicht unterworfen, vielmehr würden die nachteiligen Folgen der gesetzlichen Erlaubnispflicht für die Dauer des Konzessionsverfahrens vermindert.

12

Auch wenn der Antragsgegner die Aufnahme einer Wettvermittlungstätigkeit vor Erteilung der Duldung nicht hingenommen und die Duldung vom 30. März 2015 von der Erfüllung etlicher Erlaubnisvoraussetzungen abhängig gemacht hat, kann sie nicht als einer Erlaubnis gleichstehender Verwaltungsakt betrachtet werden. Denn der Antragsgegner hat damit lediglich unter im Einzelnen bezeichneten Nebenbestimmungen „vorerst auf den Erlass einer Untersagungsverfügung“ verzichtet, also eine der Zusicherung i. S. d. § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - vergleichbare Entscheidung getroffen (vgl. BVerwG, 2 C 14.97, BVerwGE 106, 187, juris; BVerwG, 5 C 10.05, BVerwGE 126, 33, juris). Damit sollte dem Einwand der privaten Sportwettveranstalter und -vermittler begegnet werden, während der Dauer des Konzessionierungsverfahrens bestehe ein faktisches Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH fort, das Private unionrechtswidrig von der Sportwettvermittlung ausschließe.

13

Die Duldung würde, wenn sie noch wirksam wäre, allerdings die Ermessensausübung beim Erlass einer Untersagungsverfügung beeinflussen.

14

b) Von dem ihm im Falle unerlaubter Vermittlung von Sportwetten nach §§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3, 4 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 LGlüG eingeräumten Ermessen hat der Antragsgegner mit der Untersagungsverfügung vom 3. September 2015 fehlerfrei Gebrauch gemacht.

15

aa) Insbesondere ist er zutreffend davon ausgegangen, dass er nicht mehr an die der Antragstellerin erteilte Duldung gebunden ist. Durch die am 22. August 2015 in Kraft getretene gesetzliche Aufhebung der von der Antragstellerin bisher wahrgenommenen Möglichkeit, Sportwetten als Nebengeschäft in einer Verkaufsstelle zu vermitteln, ist die Bindung des Antragsgegners an die Duldung vom 30. März 2015, die ausdrücklich für eine Verkaufsstelle zur Sportwettvermittlung als Nebengeschäft ausgesprochen wurde, ohne Weiteres ebenso erloschen, wie dies nach § 38 Abs. 3 VwVfG kraft Gesetzes für eine Zusicherung nach wesentlicher Änderung der Sach- und Rechtslage gilt (vgl. hierzu BayVGH, 24 CS 06.2460, juris; OVG LSA, 3 R 53/13, ZLR 2014, 351, juris). Auf diese Weise wurde die Duldung gegenstandslos und ihre Rechtswirkungen i. S. d. § 43 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG anderweitig beendet, ohne dass es eines Widerrufs gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG wegen geänderter Rechtslage bedurfte.

16

Soweit die Antragstellerin meint, die Duldung könne ihre Wirksamkeit allenfalls durch Widerruf nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 LGlüG verlieren, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Duldung vom 30. März 2015 – wie ausgeführt – weder eine Erlaubnis ist noch einer solchen gleichsteht.

17

Angesichts dessen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Antragsgegner mit seiner Entscheidung vom 8. Juni 2015 schon zuvor die Duldung vom 30. März 2015 „entzogen“ und die Antragstellerin dagegen Widerspruch eingelegt hat. Diesem kommt allerdings wohl keine aufschiebende Wirkung zu. Denn die Entscheidung vom 8. Juni 2015, „nicht mehr vom Erlass einer Untersagungsverfügung“ abzusehen und der Antragstellerin aufzugeben, die Sportwettvermittlung unverzüglich einzustellen, dürfte als Maßnahme der Glücksspielaufsicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GlüStV sofort vollziehbar sein.

18

bb) Die Ermessensausübung des Antragsgegners, die Sportwettvermittlung in der Betriebsstätte N. in W. zu untersagen, wäre auch dann zu beanstanden, wenn die Erteilung der gemäß §§ 4 Abs. 1 GlüStV, 1 Abs. 1 LGlüG vorgeschriebenen Erlaubnis offensichtlich beansprucht werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14.12, BVerwGE 146, 303, juris, Rn. 54; OVG RP, 6 A 10448/13.OVG, ZfWG 2014, 29, juris, Rn. 35). Dies ist jedoch unabhängig von dem noch laufenden Konzessionierungsverfahren (vgl. hierzu OVG SL, 3 B 268/12, ZfWG 2013, 151, juris; OVG SH, 2 MB 1/15, ZfWG 2015, 351, juris) nicht der Fall, weil diese Betriebsstätte der Antragstellerin den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält.

19

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin insbesondere gegen die Abschaffung der einem Abstandsgebot nicht unterliegenden Verkaufsstellen trotz Aufrechterhaltung des Sportwettangebots in (Lotto-)Annahmestellen für eine Übergangszeit teilt der Senat nicht. Er hält vielmehr die in der Begründung zum Gesetzentwurf der Änderung des Landesglücksspielgesetzes (LT-Drucks. 16/4671, S. 21 f.) wiedergegebene Erwägung, die der zwischen Verkaufsstellen und Annahmestellen differenzierenden Neuregelung zugrunde liegt, für tragfähig. Danach ist dem Vertrauens- oder Bestandsschutzinteresse der Inhaber von Annahmestellen, in denen in der Vergangenheit legal die Sportwette Oddset vermittelt wurde, durch eine Übergangsregelung Rechnung zu tragen, während dies auf Konzessionäre und deren Sportwettvermittler nicht zutrifft, weil bisher weder Konzessionen noch Erlaubnisse zum Betrieb von Annahmestellen ausgesprochen worden sind. Dass die Duldung einer Annahmestelle keine Erlaubnis darstellt und einer solchen auch nicht gleichsteht, ist bereits dargelegt worden.

20

Für die Betriebsstätte N. in W. kann die Antragstellerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht offensichtlich beanspruchen. Seit dem 22. August 2015 kommt eine Erlaubnis zur Sportwettvermittlung nur als Wettvermittlungsstelle i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 LGlüG in Betracht, also als besonderes Wettlokal eines Konzessionsnehmers (Wettveranstalters). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LGlüG darf eine solche Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle – von weiteren Voraussetzungen abgesehen – nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet.

21

Zu den öffentlichen oder privaten Einrichtungen i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 LGlüG, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, gehören auch private Nachhilfeeinrichtungen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucks. 16/4671, S. 21), wenn sie ähnlich wie eine öffentliche Schule auf Dauer sowie mit mehreren Lehr- bzw. Nachhilfekräften betrieben und von einer namhaften Anzahl von Schülern in einem Alter besucht werden, in dem diese typischerweise durch öffentliche Glücksspielangebote gefährdet sind (vgl. OVG RP, 6 A 11312/13.OVG, NVwZ-RR 2014, 725, juris). Dies trifft auf die Nachhilfeeinrichtung „Studienkreis W.“ zu. Diese liegt weniger als 200 m von der Betriebsstätte N. entfernt und erteilt nach den Angaben der Antragstellerin derzeit täglich 8 Schülern im Alter von 11 bis 17 Jahren – neben weiteren Schülern in anderen Altersstufen – Nachhilfeunterricht. Gegen Ende des Jahres 2014 nahmen – wie im dem Geschäftsführer der Antragstellerin bekannten Verfahren 6 B 10903/14.OVG vorgetragen wurde – in drei Unterrichtsräumen täglich ca. 12 Schüler im Alter von 13 bis 14 Jahren das Nachhilfeangebot des Studienkreises wahr. Ferner ist davon auszugehen, dass sie mit mehreren Lehr- bzw. Nachhilfekräften betrieben wird. Denn sie hilft ihrer Internet-Homepage zufolge mit „qualifizierten und sympathischen Nachhilfe-Lehrern“ Schülern „aller Klassenstufen und Schularten“. Trotz der erwähnten Schwankungen der Zahl der Nachhilfeschüler handelt es sich bei der Nachhilfeeinrichtung „Studienkreis W.“ nach der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage um eine Einrichtung i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 LGlüG.

22

cc) Auch ein Anspruch der Antragstellerin auf die Gewährung einer Ausnahme von diesem Abstandsgebot ist nicht offensichtlich gegeben. § 7 Abs. 3 Satz 2 LGlüG ermächtigt die zuständige Behörde, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem in § 7 Abs. 3 Satz 1 LGlüG festgesetzten Mindestabstand zuzulassen. Solche kommen nach der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drucks. 16/4671, S. 21) insbesondere in Betracht, wenn eine Gefährdung Minderjähriger im Hinblick auf ihr Alter oder deshalb ausgeschlossen ist, weil etwa zwischen der Wettvermittlungsstelle und der Jugendeinrichtung natürliche oder künstliche Barrieren bestehen, die nicht auf direktem Wege zu überwinden sind (Flüsse, Gleisanlagen, Stadtautobahnen). Solche Umstände liegen nicht offensichtlich vor. Angesichts der geringen Schülerzahl erscheint die Gewährung einer Ausnahme vom Abstandsgebot jedoch möglich.

23

dd) Von dem ihm eingeräumten Ermessen hat der Antragsgegner auch nicht mit Rücksicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte einen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Soweit die Antragstellerin für ihre Sportwettvermittlung in der Betriebsstätte N. in W. Investitionen erbracht hat, die nunmehr nutzlos geworden sind, ist ihr Vertrauen in den Fortbestand der Duldung trotz Änderung des Landesglücksspielgesetzes nicht schutzwürdig. Denn ihre Investitionen für die Sportwettvermittlung als Nebengeschäft waren von Anfang an erkennbar risikobehaftet und deshalb in ihrer Schutzwürdigkeit gemindert (vgl. BVerfG, 1 BvR 2410/08, NVwZ 2009, 1221, juris). Dies ergibt sich bereits aus dem lediglich vorläufigen Absehen vom Erlass einer Untersagungsverfügung, das mit der Duldung ausgesprochen wurde, und aus der Abhängigkeit der Duldung vom Konzessionierungsverfahren für die Wettveranstalter. Der Klarstellung, dass die Duldung ausdrücklich „nur für die Übergangszeit, d. h. bis zum Abschluss des Konzessionierungsverfahrens für die Wettveranstalter gilt“, hat der Antragsgegner außerdem angefügt, hieraus könne „keinerlei Anspruch oder Vertrauensschutz o. a. für ein späteres Genehmigungsverfahren hergeleitet werden“.

24

c) Durchgreifende Bedenken gegen die in den Ziffern 2 bis 6 der Untersagungsverfügung vom 3. September 2015 getroffenen Anordnungen und die Kostenentscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

25

2. Auch die Zwangsmittelandrohung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung vor der Androhung eines Zwangsgelds nicht unverhältnismäßig.

26

Zwar bestimmt § 65 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG -, dass unmittelbarer Zwang nur angewendet werden darf, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Ein solcher Nachrang der angedrohten Versiegelung für den Fall, dass weiterhin unerlaubt Sportwetten in der Betriebsstätte N. in W. oder einer neuen Betriebsstätte vermittelt und/oder die Hilfsmittel zur Sportwettvermittlung nicht fristgerecht aus dem Geschäftsraum entfernt werden, besteht hier jedoch nicht. Denn nicht nur eine Ersatzvornahme, sondern auch eine Zwangsgeldfestsetzung wäre weniger effektiv als unmittelbarer Zwang durch Versiegelung und würde darüber hinaus den Verpflichteten auch finanziell wesentlich stärker belasten. Stellt sich unmittelbarer Zwang als das wirksamste und zugleich mildeste Mittel dar, sind Ersatzvornahme und Zwangsgeldfestsetzung im Sinne des § 65 Abs. 1 LVwVG untunlich.

27

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

28

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG. Der Wert des Streitgegenstandes wird – für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – auf 14.000,00 € festgesetzt. Die in Höhe von 23.000,00 € angedrohten Zwangsgelder, die den für die Grundverfügung zu bemessenden Streitwert (15.000,00 €) übersteigen, werden zur Hälfte berücksichtigt (vgl. Nr. 1.5 und 1.7.2. des Streitwertkatalogs). Dieser Wert (11.500,00 €) erhöht sich um 2.500,00 € wegen der erfolgten Androhungen unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/05/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 28.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird
published on 25/11/2013 00:00

Gründe 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung vor allem
published on 06/12/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin vermittelt seit dem 7.10.201
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published on 22/06/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Juli 2014, soweit die Klage abgewiesen worden ist, teilweise geändert. Die Nebenbestimmung Nr. 15 in dem Bescheid vom
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.