Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 04. Mai 2015 - 2 MB 1/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 28.07.2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
25.000,-- Euro
festgesetzt.
Gründe
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Der erkennende Senat ist für die Behandlung der Rechtsache zuständig, da der Geschäftsbereich „Lotterierecht“ mit dem Geschäftsverteilungsplan des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2015 im Zuge einer umfangreichen alle Senate betreffenden Neuverteilung auf den 2. Senat übergegangen ist. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Spekulationen der Beschwerdeführerin beruhen auf keinerlei sachlichen Grundlagen.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.07.2014 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht gem. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegte und gem. § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ordnungsgemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, geben dem Senat keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage (- 12 A 99/14 -) gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 07.07.2014 stattzugeben. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass das Interesse der Antragstellerin, von den Folgen des Vollzugs der angefochtenen Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, derzeit hinter dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Untersagungsverfügung zurücktritt.
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Das Verwaltungsgericht hat zunächst in zutreffender Weise den Entscheidungsmaßstab im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes in Form eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bestimmt.
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In ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass das Gericht im Fall einer - wie hier gem. §§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG - gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zu prüfen hat, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse bereits konstituiert und bedarf keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese erfordert eine Ermittlung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit denjenigen, die einträten, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf aber der Erfolg in der Hauptsache versagt bliebe. Im Rahmen dieser Folgenbetrachtung ist es dabei unerheblich, dass ob die aufschiebende Wirkung durch Gesetz oder durch behördliche Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen ist. Auch im Fall einer gesetzlichen Vollziehungsanordnung ist bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens dem öffentlichen Vollziehungsinteresse nicht von vorneherein ein höheres Gewicht beizumessen (st. Rspr., OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHA 1991, 220, 221).
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Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat im Ergebnis der Ansicht, dass die in der Hauptsache angegriffene Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 07.07.2014 offensichtlich rechtmäßig ist und im Rahmen des Hauptsacheverfahrens Bestand haben wird.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch den Senat. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt ist als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 06.12.2012 - 3 B 268/12 -; OVG Berlin, Beschl. v. 24.08.2012 - OVG 1 S 44.12 -; Deiseroth, Sportwetten vor dem Bundesverwaltungsgericht, DVBL. 2014, 1545, 1548). Ein solcher Bescheid lässt ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis entstehen und aktualisiert es - im Sinne der Summierung einzelnen Verwaltungsakte - ständig (Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 44 zu § 113). So liegt es bei der zeitlich unbeschränkten Untersagungsverfügung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines solchen Dauerverwaltungsaktes ist derjenige der letzten gerichtlichen Entscheidung. Eine Ausnahme ist nur dann anzuerkennen, wenn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des materiellen Rechts einen abweichenden Zeitpunkt bestimmen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2011 - 8 C 12/10 -; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 06.12.2012 - 3 B 268/12 -). Dies ist hier nicht der Fall.
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Damit ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, auf der Grundlage des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV 2012) vom 15.12.2011 (GVOBl. 2013, S. 51), der in den meisten Bundesländern zum 01.07.2012 in Kraft trat, sowie des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV 2012) vom 01.02.2013 (GVOBl. 2013, 64) zu beurteilen. Hiernach entfaltet der GlüStV 2012 in Schleswig-Holstein Geltung seit dem 08.02.2013. Die genannten Vorschriften sind im Übrigen auch Gegenstand der erforderlichen unionsrechtlichen Notifikation nach der Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217 v. 05.08.1998, S. 18) gewesen.
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Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Untersagungsverfügung ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 GlüStV 2012 findet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 hat die Glücksspielaufsicht, hier gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 AG GlüStV 2012 der Antragsgegner, die Aufgabe, die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach diesem Staatsvertrag zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. In Erfüllung dieser Aufgaben kann sie gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2012 kann sie insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Insoweit ist indes klarzustellen, dass die Untersagungsverfügung nicht, wie das Verwaltungsgericht missverständlich festgestellt hat, als sog. „Minusmaßnahme“ auf diese Vorschrift zu stützen ist, sondern eine der regulären Maßnahmen darstellt, wie sie in nicht abschließender Weise in § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2012 benannt werden.
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Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 liegen vor. Es handelt sich zunächst bei den von der Antragstellerin beabsichtigten Sportwetten um ein Glücksspiel i.S.d. GlüStV 2012. Letzteres ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 legal definiert als Spiel, bei welchem für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2012 sind Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele, wobei nach Satz 4 Sportwetten Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen sind. Da ein in Bezug auf die jeweilige Sportart durchschnittlich Kundiger kaum die Fähigkeit hat, vor Beginn des sportlichen Wettkampfes mit dem Anspruch auf objektive Richtigkeit dessen Ergebnis vorherzusagen, solange keine unzulässige Manipulation vorliegt, hängt der Ausgang der Wette jedenfalls nur zu einem geringen Anteil von den durch die Wettenden zu beeinflussenden Umständen und ganz überwiegend vom Zufall ab. Das Zufallsprinzip wird erst recht deutlich, wenn nicht auf bestimmte Sportereignisse abgestellt wird, sondern auf mehrere aus einer Vielzahl von Ereignissen. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Sportwesens die Chance, einzelne Ergebnisse richtig vorherzusagen, verbessern können, schließt dies die Zufälligkeit des Erfolgs nicht aus. Das Sportgeschehen, soweit es wettkampforientiert ist, gewinnt seinen Reiz für Dritte gerade durch die Ergebnisoffenheit. Außerdem darf das Wettangebot gerade nicht ausschließlich aus der Sicht einzelner, mit den jeweiligen Verhältnissen besonders vertrauter Spieler bewertet werden. Es richtet sich nicht an spezifische Interessentenkreise, sondern an einen unbestimmten Personenkreis mit unterschiedlichen Kenntnissen und Erfahrungen (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 23.08.1994 - 1 C 18.91 -, NVwZ 1995, 475, 476; Urt. v. 28.03.2001 - 6 C 2.01 -, NJW2001, 2648, 2648; Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, NVwZ 2006, 1175, 1177. Mit vergleichbarer Begründung auch zum Beispiel des Poker-Spiels BVerwG, Urt. v. 22.01.2014 - 8 C 26.12 -, NJW 2012, 2299, 2300; BayVGH, Beschl. v. 07.03.2012 - 10 CS 10.1347 - ). Sofern Schwierigkeiten in Folge eines uneinheitlichen Verständnisses zwischen dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff i.S.d. § 284 StGB und dem ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriff i.S.d. § 3 Abs. 1 GlüStV 2012 prognostiziert werden und daher eine einheitliche Auslegung beider Begrifflichkeiten gefordert wird (Kruis, Verwaltungsakzessorietät und Einheit der Rechtsordnung - Plädoyer für eine einheitliche Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 284 StGB, § 33 h GewO und § 3 I GlüStV, NVwZ 2012, 797), so bezieht sich diese Auseinandersetzung lediglich auf die Frage der Höhe des zu leistenden Entgeltes, nicht aber auf die Intensität des Zufallsmomentes (so auch BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, NVwZ 2014, 889, 890 f.; Urt. v. 09.07.2014 - 8 C 7.13 -, NJW2014, 3175, 3175).
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Es handelt sich weiter auch um unerlaubtes Glücksspiel. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln ohne diese Erlaubnis stellt unerlaubtes Glücksspiel dar und ist verboten. Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 ist § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 entsprechend anzuwenden, soweit § 10 Abs. 6 GlüStV 2012, insbesondere im Rahmen einer zeitlich befristeten Experimentierklausel für Sportwetten, nicht anwendbar ist und die dort den Veranstaltern nach §10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden dürfen. Auch gem. § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV 2012 bedarf die Vermittlung von Sportwetten in Sportvermittlungsstellen der Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 Satz 1. Die Voraussetzungen dieser formellen Illegalität liegen hier vor. Die Antragstellerin ist - bisher erfolglos - Beteiligte eines laufenden Konzessionsverfahrens im Rahmen der Experimentierklausel i.S.d. § 10a GlüStV und keine Erlaubnisinhaberin i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012.
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In der Rechtsfolge sieht § 9 Abs. 1 Sätze 2, 3 Nr. 3 GlüStV 2012 eine Ermessensentscheidung vor, was auch der Antragsgegner zutreffend angenommen hat. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO, die Gegenstand der richterlichen Nachprüfung sind, sind vorliegend nicht ersichtlich.
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Wie das Verwaltungsgericht jedenfalls auch im Ergebnis anerkannt hat, vermag das allein formale Fehlen einer Konzession des Vermittlers i.S.d. § 4a GlüStV 2012 bzw. das allein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 erforderlichen Erlaubnis zum Entscheidungszeitpunkt eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagung, wie sie hier Gegenstand der Untersuchung ist, noch nicht zu rechtfertigen. Das maßgebliche Konzessionsverfahren ist bisher nicht abgeschlossen und eine Beschleunigung liegt nicht in den Händen der Antragstellerin. Erst nach Abschluss des Konzessionsverfahrens kann sie um eine Erlaubnis i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 nachsuchen. Vorher bliebe ein entsprechender Antrag ohne Erfolgsaussichten. Solange dieser Schwebezustand ohne ein Zutun der Antragstellerin andauert, kann ihr das Fehlen einer Erlaubnis nicht angelastet werden (so auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 06.12.2012 - 3 B 268/12 -). Wollte man das Fehlen der Erlaubnis unabhängig von der realistischen Möglichkeit, eine solche zu erlangen, doch zum maßgeblichen Entscheidungskriterium machen, so liefe dies darauf hinaus, in unzulässiger Weise auf ein staatliches Monopol im Bereich der Sportwetten abzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.06.2012 - 10 B 10.2959 -; VGH BW, Beschl. v. 30.08.2012-6 S 1083/12-).
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Von einer Unzulässigkeit des staatlichen Monopols in diesem Bereich ist allerdings die Zulässigkeit des Erlaubnisvorbehalts gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 als solche unabhängig. Der Erlaubnisvorbehalt soll gewährleisten, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden, die einen ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorgaben genügenden Vertrieb der Wettangebote sicherstellen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, NVwZ 2011, 549, 552; vgl. im Anschluss OVG Schleswig, Beschl. v. 11.04.2011 - 4 MB 14/11 -). Insofern stellt es eine zulässige Vorgehensweise dar, im Kern der Ermessensentscheidung auf die materielle Erlaubnisfähigkeit des in den Blick genommenen Vorhabens abzustellen (so auch VGH BW, Beschl. v. 22.04.2014 - 6 S 215/14 -, NVwZ-RR 2014, 640, 640). Dies entspricht letztlich auch der Vorgehensweise des VG Hamburg, Beschl. v. 29.04.2013 - 4 E 331/12 -, S. 18 ff., die die Antragstellerin zur Untermauerung ihrer Argumentation herangezogen hat. Vorliegend hat der Antragsgegner eine solche materiell-rechtliche Überlegung auch von vornherein zum Gegenstand seiner Untersagungsverfügung gemacht. Er hat sie nicht erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens „nachgeschoben“ mit der Folge, dass sich die Untersagungsverfügung ihrem Wesen nach ändern würde, was einer zulässigen Ermessensergänzung i.S.d. §114 Satz 2 VwGO entgegenstehen würde (mit dieser Konsequenz auch VGH BW, Beschl. v. 30.08.2012 - 6 S 1083/12 -).
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Bereits aus der Regelung des § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV mit ihrem Verweis auf den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 ergibt sich ferner, dass die Länder im Rahmen des stationären Vertriebs von Sportwetten über dieses Erlaubnisverfahren auch eine Zuständigkeit bzw. Entscheidungskompetenz hinsichtlich der materiellen Genehmigungsfähigkeit nach ihrem Landesrecht innehaben (vgl. Gebhardt, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Auflage, 2013, § 10a, Rn. 26).
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Im Zuge der Überlegungen zur materiellen Legalität bzw. zur materiellen Erlaubnisfähigkeit hat der Antragsgegner der Antragstellerin aus Verhältnismäßigkeitserwägungen vor Erlass der Untersagungsverfügung eine an die materiellen Voraussetzungen der Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettvertriebsverordnung - SVVO) vom 15. Juli 2013 (GVOBl. 2013, S. 319) gebundene Duldung in Aussicht gestellt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die SVVO vermöge schon mangels Eröffnung ihres Anwendungsbereichs nicht als taugliche Rechtsgrundlage hierfür zu dienen, folgt der Senat diesem Vorbringen nicht. Ungeachtet der Geltungserstreckung der SVVO auf den konkreten Fall kann das Erfordernis des Nachweises der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen als Minusmaßnahme auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 gestützt werden. Gegenüber der vollständigen Untersagung, die gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2012 grundsätzlich ein zulässiges Vorgehen der Aufsichtsbehörde darstellen kann, stellt die Duldung des Wettvertriebs bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens unter Wahrung der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen für diesen Zeitraum eine weniger einschneidende Belastung der Antragstellerin dar. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. 22.07.2014 - 8 B 86/13 -) hat eine solche Überlegung mit Blick auf eine vergleichbare Praxis in Rheinland-Pfalz wie folgt gebilligt:
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„Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die eben genannte [d.h. an die materielle Erlaubnisfähigkeit anknüpfende] Duldungspraxis die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit verletzen sollte. Entgegen der Auffassung der Beschwerde werden die Sportwettenvermittler dadurch keiner Duldungspflicht unterworfen, vielmehr werden die nachteiligen Folgen der gesetzlichen Erlaubnispflicht für die Dauer des Konzessionsverfahrens vermindert.“
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Der Antragsgegner hat jedoch schließlich zu Recht von einer solchen Duldung Abstand genommen, weil die Antragstellerin die entsprechenden Nachweise nicht erbracht hat. So entspricht etwa das von der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.09.2014 vorgelegte Vertriebskonzept nicht den Anforderungen an die Darstellung des beabsichtigten Vorhabens hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 3 bis 12 SVVO, weil es über allgemeine Angaben hinaus keinerlei Aussagen zu den Betriebsstätten in Schleswig-Holstein enthält. Weiter wird etwa aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig ersichtlich, ob in den Räumlichkeiten weitere Unterhaltungsspielgeräte zu finden sein sollen, deren Vorhandensein ggf. einen Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 5 Abs. 3 Nr. 4 SVVO nach sich ziehen könnte. Insofern handelt es sich, anders als von der Antragstellerin vorgetragen, auch nicht um untergeordnete, unbedeutende Detailfragen, so dass die Frage einer Unverhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung angesichts dieser Geringfügigkeit dahinstehen kann.
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Soweit grundsätzlich als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Untersagungsverfügung der Erlass von Nebenbestimmungen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.06.2012 - 10 B 10.2959 -), hat der Antragsgegner von dieser Möglichkeit ermessensfehlerfrei Abstand genommen. Der Erlass von Nebenbestimmungen bietet sich als milderes Mittel grundsätzlich dort an, wo die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisvorschriften unsicher scheint und für die Zukunft sichergestellt werden soll. Dies trifft jedenfalls auf den Bereich des allgemeinen Gewerberechts zu, in welchem per definitionem die Ausführung nicht sozial unwertiger, auf Gewinnerzielung gerichteter und auf Dauer angelegter selbstständiger Tätigkeiten reglementiert wird (statt vieler nur Pielow, in: Pielow, Gewerberecht, Stand: 01.07.2014, § 1 GewO, Rn. 142 ff.). Hier herrscht der Grundsatz der Gewerbefreiheit (vgl. § 1 Abs. 1 GewO), von dem zugunsten einer besonderen Kontrollbedürftigkeit in bestimmten Bereichen Ausnahmen zu machen sind, die eine Erlaubnisbedürftigkeit der jeweiligen Tätigkeiten zur Folge haben. Um in diesen Ausnahmefällen die Verhältnismäßigkeit des Erlaubnisvorbehalts zu wahren, sind regelmäßig besagte Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der materiellen Erlaubnisfähigkeit vorrangig vor der Versagung der begehrten Erlaubnis in Betracht zu ziehen.
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Auf den Bereich des Glücksspielwesens lässt sich diese Betrachtungsweise jedoch nicht ohne weiteres übertragen. Durch § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 hat der interföderale Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er zum Zwecke der präventiven Abwehr von Gefahren für die in § 1 GlüStV 2012 genannten Belange grundsätzlich ein unbedingtes Verbot unerlaubten Glücksspiels, welches als potentiell sozialschädlich eingeordnet wird, verankert wissen will. Eine allgemeine Glücksspielfreiheit besteht hier nicht. Zwar lässt sich aus diesem Unterschied zum allgemeinen Gewerberecht nicht ableiten, dass die materielle Erlaubnisfähigkeit der in den Blick genommenen Tätigkeit bei der Entscheidung über die Untersagungsverfügung gänzlich außer Acht zu lassen ist (so wohl entgegen BVerwG Pagenkopf, Der neue Glücksspielstaatsvertrag - Neue Ufer, alte Gewässer, NJW 2012, 2918, 2920). Jedoch erscheint es zugunsten einer effektiven Gefahrenabwehr gerechtfertigt, dass es grundsätzlich in die Risikosphäre desjenigen, der eine erlaubnispflichtige Tätigkeit aufnimmt oder diese ohne die erforderliche Erlaubnis in seinen Räumen duldet, fällt, dass diese als solche materiell erlaubnisfähig ist. Ist dies nicht frei von Zweifeln oder sogar ernstlich zweifelhaft, rechtfertigt dies, den Antragsteller im Ergebnis an der formellen Illegalität seines Tuns festzuhalten und ihm die Fortsetzung der Tätigkeit bzw. deren Duldung insgesamt zu untersagen (so auch OVG Berlin, Beschl. v. 04.07.2012 - OVG 1 S 150.11 -). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint es vorliegend gerechtfertigt, die Antragstellerin mit jenem Risiko zu belasten. Sie hat auch nach mehrfacher Aufforderung die erforderlichen Nachweise über die Gewährleistung der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht erbracht, so dass erhebliche Zweifel an der Erfüllung derselben bestehen bleiben. Dementsprechend war vom Antragsgegner nicht (mehr) zu verlangen, diese Unsicherheit über die Erwägung entsprechender Nebenbestimmungen aufzufangen, sondern er konnte im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr eine umfassende Untersagungsverfügung erlassen. Auch die Überlegung des Antragsgegners, eine landesweite Untersagung sei erforderlich, weil ein isoliertes Vorgehen nur gegen die beiden Standorte in Lübeck und Norderstedt nicht gleich geeignet sei, den unerlaubten Wettvertrieb auch an anderen als den bekannten Standorten zu unterbinden, begegnet unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr keinen Bedenken (vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 06.12.2012 - 3 B 268/12 -).
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Soweit der Antragsgegner sich mit diesem Vorgehen in der Sache an den materiellrechtlichen Vorschriften der SVVO orientiert, bestehen hiergegen auch keine durchgreifenden verfassungs- oder unionsrechtlichen Einwendungen. Soweit die Antragstellerin rügt, das „Duldungsregime“ des Antragsgegners bewege sich in einem Raum gänzlich frei von ermessensregulierenden Maßgaben, erweist sich dies als nicht zutreffend. Gerade durch die Zugrundelegung der Regelungen in der SVVO macht der Antragsgegner nachvollzieh- und vorhersehbar deutlich, welches seine Maßstäbe für die Annahme der materiellen Erlaubnisfähigkeit sind.
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Soweit die Antragstellerin rügt, eine Notifikation der Vorschriften der SVVO i.S.d. Art. 8 der Richtlinie 98/34 EG sei nicht erfolgt, so greift diese Rüge mangels Notifikationserfordernis in diesem Fall nicht durch. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Voraussetzung für die Notifikationspflicht, dass es zu erheblichen Einschränkungen bei der Vermarktung durch die fragliche Vorschriften kommt (EuGH, Urt. v. 19.07.2012 - C-213/11, C-214/11 und C-217/11 -, Fortuna sp.z. o. o., NVwZ-RR 2012, 717, 718; vgl. mit diesem Kriterium auch VGH BW, Beschl. v. 22.04.2014 - 6 S 215/14 -, NVwZ-RR 2014, 640, 643). Berücksichtigt man, dass die hier angewendete SVVO in ihrer Fassung vom 15.07.2013 den GlüStV 2012 über die Verordnungsermächtigung des § 10 Nr. 5 AG GlüStV 2012 S-H in zulässiger Weise ausgestaltet und keine anderen als die in § 1 GlüStV 2012 genannten Zielsetzungen verfolgen will, sind Einschränkungen bei der Vermarktung, die über die Intensität des GlüStV 2012 bzw. des entsprechenden Ausführungsgesetzes hinausgehen, nicht ausreichend von der Antragstellerin vorgetragen oder aber im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung anderweitig ersichtlich.
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Die Anwendung der Vorschriften der SVVO auf die Antragstellerin stellt auch keine unverhältnismäßige Beschränkung ihrer Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG dar oder verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die Vorschriften der SVVO verfolgen mit der Sicherstellung der in § 1 GlüStV 2012 genannten Zielsetzungen einen legitimen Zweck. Die Festschreibung der gem. §§ 3 ff. SVVO zu erbringenden Nachweise bestimmter materiell-rechtlicher Anforderungen vermag diese Zielsetzung auch zumindest zu fördern. Mildere Mittel sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Angemessenheit des Regelungsregimes der SVVO bestehen keine Bedenken. Die Vorschriften der SVVO stellen lediglich Ausübungsmodalitäten, nicht aber Zugangsschranken zur Ausübung des Berufsbildes des Wettunternehmers dar. Erstere sind wegen ihrer geringen Eingriffsintensität bereits zulässig, wenn sie aufgrund vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls zweckmäßig erscheinen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Interessen des Gemeinwohls, denen die Regelung zu dienen bestimmt ist, umso stärker sein müssen, je empfindlicher die Berufsausübenden in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt werden (st. Rspr. seit BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, NJW 1958, 1035, 1038; Hofmann, in: Schmidt- Bleibtreu/Hormann/Henneke, Grundgesetz, Kommentar, 13 Auflage, 2014, Art. 12, Rn. 52 m.w.N.). Dieser Grundsatz ist vorliegend mit Blick auf die Belange des § 1 GlüStV 2012 gewahrt. Es handelt sich bei diesen um Gemeinwohlbelange von einigem Gewicht, denen nachvollziehbare und zumutbare Anforderungen an die Ausgestaltung der Wettbetriebe und an den Nachweis über die Verlässlichkeit der Betriebsdurchführung gegenüber stehen.
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Auch ein Ermessensfehler in Gestalt der Verletzung der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen liegt nicht vor. Ermächtigt ein Gesetz, wie hier § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 Nr. 3 GlüStV 2012, dazu, unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Verhaltensweisen nach Ermessen zu untersagen, so erfordert das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Dies bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes. Dasselbe gilt, wenn sie sich darauf beschränkt, einen Einzelfall herauszugreifen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.07.2014 - 8 C 36/12 -).
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Ernsthafte Anhaltspunkte für ein willkürlich ungleichmäßiges Vorgehen des Antragsgegners sind vorliegend jedoch weder aufgrund des Vortrags der Antragstellerin noch anderweitig ersichtlich. Zwar hat der Antragsgegner eingeräumt, dass gegenüber Wettbewerbern der Antragstellerin teilweise eine Duldung der formell illegalen Tätigkeit erfolgt. Er hat jedoch gleichzeitig deutlich gemacht, dass dieser Unterschied allein auf der materiellen Erlaubnisfähigkeit der Tätigkeit beruht, so dass sich das Abweichen des Ergebnisses gegenüber der Antragstellerin jedenfalls nicht als willkürlich darstellt. Das von der Antragstellerin vorgetragene Untersagungsregime bzw. dessen konkreter Vollzug durch die Behörden anderer Bundesländern vermag einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schon deswegen nicht zu begründen, weil nur der jeweils zuständige Normgeber verpflichtet ist, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte gleich zu regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2011 - 8 C 12/10 -) bzw. es nur auf den behördlichen Vollzug desselben föderalen Hoheitsträgers ankommen kann (Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/Hormann/Henneke, Grundgesetz, Kommentar, 13 Auflage, 2014, Art. 3, Rn. 27). Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Länder seien im Rahmen des GlüStV 2012 zu einer einheitlichen Verwaltung zwingend verpflichtet, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Aus § 9a GlüStV 2012 lässt sich entnehmen, dass ein ländereinheitliches Verfahren nur in den dort enumerativ aufgezählten Bereichen vorgesehen ist, in den nicht genannten Konstellationen hingegen dementsprechend nicht greifen soll. Ein weitergehendes Verständnis im Sinne einer Pflicht zur umfassenden Länderkoordination erscheint im Übrigen auch im Hinblick auf die ohnedies zu wahrende horizontale Gesamtkohärenz (dazu sogleich) entbehrlich.
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Schließlich stellt die auf den Regelungen der SVVO basierende Duldungs- bzw. Untersagungspraxis des Antragsgegners keine Verletzung der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV dar.
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Zwar stellen der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2012 bzw. die Möglichkeit der Untersagung gem. § 9 Abs. 1 GlüStV 2012 eine rechtfertigungsbedürftige Einschränkung dieser Freiheit dar. Die vom EuGH aufgestellten und vom BVerwG näher ausgeführten Anforderungen an die Rechtfertigung dieser Beschränkung sind jedoch vorliegend erfüllt. Derartige staatliche Maßnahmen müssen nämlich mit dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot vereinbar sein, zwingende Gründen des Allgemeinwohls verfolgen, geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2011 - 8C 12/10 -).
- 30
Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot i.S.d. Art. 57 Abs. 3 AEUV liegt nicht vor, weil die der Untersagungsverfügung des Antragsgegners zugrunde liegenden Rechtsnormen gleichermaßen für in- wie ausländische Betreiber gelten. Im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot ist auch eine Anerkennung der durch die ... Behörden erteilten Genehmigung der Tätigkeiten der Antragstellerin nicht geboten (EuGH, Urt. v. 08.09.2010 - C-46/08 -, Carmen Media, NVwZ 2010, 1422, 1423).
- 31
Es ist außerdem davon auszugehen, dass die bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten mit den ausweislich § 1 GlüStV 2012 verfolgten Zielen unionsrechtlich legitimen Zwecken dienen (vgl. noch zum GlüStV 2008 BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 14.09 -, NVwZ 2011, 554, 560; EuGH, Urt. v. 12.06.2014 - C-156/13 -, Digibet und Albers, NVwZ 2014, 1001, 1001).
- 32
Weiter ist zu berücksichtigen, dass es im Glücksspielbereich an einer unionsrechtlichen Kompetenz zur Harmonisierung fehlt. Angesichts dessen bleibt es, dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gem. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EUV entsprechend, jedem Mitgliedstaat überlassen, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen und zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten in diesem Bereich vollständig oder teilweise zu verbieten oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren. Die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen ist dabei allein im Hinblick auf das national angestrebte Schutzniveau und die verfolgten Ziele zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 08.09.2010 - C-316/07 u.a. -, Markus Stoß u.a., NVwZ 2010, 1409, 1413; Urt. v. 08.09.2010 - C-46/08 -, Carmen Media, NVwZ 2010, 1422, 1423; BVerwG, Urt. v. 11.07.2011 - 8 C 12.10 -). Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung Zweifel an der Eignung der gesetzlichen Regelungen bzw. der Vollzugspraxis des Antragsgegners aufzuzeigen sucht, folgt der Senat diesen Bedenken nicht.
- 33
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH muss eine staatliche Regelung, die auf die Verfolgung zwingender Gründe des Allgemeinwohls gestützt wird, ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zu Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt. Dies ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im jeweiligen Mitgliedstaat (EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - C-243/01 -, Gambelli u.a., NJW 2004, 139, 140 f.; Urt. v. 03.06.2010 - C-258/08 -, Ladbrokes, NVwZ 2010, 1081, 1082; Urt. v. 08.09.2010 - C-316/07 u.a. -, Markus Stoß u.a., NVwZ 2010, 1409, 1414; Urt. v. 08.09.2010 -C-46/08-, Carmen Media, NVwZ 2010, 1422, 1424). Unter dem Kohärenzerfordernis ist dabei zweierlei zu verstehen: Zum einen erfordert es, dass der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich befolgen muss; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele, namentlich solche finanzieller Art, anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (vgl. nur EuGH, Urt. v. 08.09.2010 - C-46/08 -, Carmen Media, NVwZ 2010, 1422, 1425; BVerwG, Urt. v. 11.07.2011 - 8 C 12/10 -; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 14.09 -, NVwZ 2011, 554, 561 f.). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden. Das Kohärenzgebot stellt dabei kein Uniformitätsgebot oder die Vorgabe einer Optimierung der Zielverwirklichung dar. Jedoch dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch, wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - keine Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urt. v. 08.09.2010 - C-316/07 u.a., Markus Stoß u.a., NVwZ 2010, 1409, 1416 und Urt. v. 08.09.2010 - C-46/08 -, Carmen Media, NVwZ 2010, 1422, 1425; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 14/09 -, NVwZ 2011, 554, 562). Der EuGH hat mit der vorgenannten Rechtsprechung klargestellt, dass für die vorzunehmende Kohärenzprüfung auch Gegebenheiten aus einem oder mehreren anderen Glücksspielmarktsegmenten als dem konkret untersuchten von Bedeutung sein können, sodass dieses Kriterium nunmehr als Anforderung einer Gesamtkohärenz zu verstehen ist (Heseler, Der Einfluss des Europarechts auf die mitgliedstaatliche Glücksspielregelung, Frankreich und Deutschland im Vergleich, 2013, S. 434).
- 34
Vorliegend bestehen nach der - im Rahmen der summarischen Überprüfung gebildeten - Überzeugung des Senats keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz der gerügten Untersagungsregelungen bzw. deren tatsächlicher Umsetzung. Soweit das Verwaltungsgericht jedoch hierzu lediglich ausgeführt hat, dass die Regelungen des Glücksspielrechts den aus der EuGH-Rechtsprechung folgenden Kohärenzanforderungen immer stärker nachgekommen seien, hält der Senat auch im Rahmen der gebotenen summarischen Betrachtung eine ausführlichere Begründung für angemessen:
- 35
Soweit das Bundesverwaltungsgericht - noch zum GlüStV 2008 - mit dem EuGH das Kohärenzgebot im Sinne einer Gesamtkohärenz interpretiert hat, hat es - ebenso wie der EuGH selbst - keine abschließende Aussage zur Gesamtkohärenz des deutschen Glückspielrechts getroffen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 13/09 -, NVwZ 2011, 549, 552). Eine entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Blick auf den GlüStV 2012 steht, soweit ersichtlich, noch aus. Auch der EuGH hat im Rahmen seiner Digibet und Albers-Entscheidung vom 12.06.2014 (- C-156/13 -, NVwZ 2014, 1001, 1002) keine abschließende unionsrechtliche Einschätzung des GlüStV 2012 vorgenommen (mit dieser Einschätzung auch Hambach, Aktuelle Entwicklungen im Online-Glücksspielrecht: Keine Ruhe für den GlüStV, Kommunikation&Recht 2014, 570, 573).
- 36
Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem Verwaltungsgericht nicht davon auszugehen ist, dass sich das vom Antragsgegner zugrunde gelegte Regelungsregime bzw. dessen Vollzug in der Praxis in nur vorgeschobener Weise an den Zielen des § 1 GlüStV 2012 orientiert. Die Tatsache allein, dass ein etwaiges fiskalisches Motiv im GlüStV 2012, z.B. in §10 Abs. 5, Niederschlag findet, erlaubt nicht per se die Schlussfolgerung, dieses Motiv sei in Wahrheit nicht nur willkommene Nebenfolge, sondern vielmehr - auch ohne Nennung in § 1 GlüStV 2012 - Hauptmotiv der Regelung (Heseler, Der Einfluss des Europarechts auf die mitgliedstaatliche Glücksspielregelung, Frankreich und Deutschland im Vergleich, 2013, S.412). Über die allgemeine Kritik am geltenden Glücksspielrecht hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die legitimen Ziele des GlüStV 2012 nur scheinheilig verfolgt, hat die Antragstellerin nicht vorbringen können.
- 37
Im Übrigen hatte der EuGH in seinem Urteil vom 08.09.2010 in der Rechtssache ... u.a. Zweifel am Bestehen einer Gesamtkohärenz insbesondere im Hinblick auf die staatliche Werbetätigkeit im Lotteriebereich, die abweichende Regulierung der Pferdesportwetten sowie die Ausgestaltung des Glücksspielrechts im Bereich der Spielbanken und der gewerblichen Automatenspiele zum Ausdruck gebracht (EuGH, Urt. v. 08.09.2010 - C- 316/07 u.a. -, Markus Stoß u.a., NVwZ 2010, 1409, 1415 f.). Diesen Zweifeln dürfte mittlerweile im Zuge der Evaluation und Weiterentwicklung durch den GlüStV 2012 in unionskonformer Weise Rechnung getragen worden sein. Im GlüStV 2012 werden nunmehr neben den allgemeinen Sportwetten, die gem. § 10a GlüStV 2012 - wenn auch in begrenztem Rahmen - einer Privatisierung zugänglich sind, gem. §§ 2 Abs. 5, 27 GlüStV 2012 auch die Pferdesportwetten erfasst. Insoweit wird zwischen beiden Glücksspielsegmenten ein Gleichlauf hergestellt. Im Rahmen des § 5 Abs. 2 bis 4 GlüStV 2012 findet sich überdies ein differenziertes - am unterschiedlichen Gefährdungspotential der Glücksspielarten sowie am unterschiedlichen Wirkpotential der Werbung in verschiedenen Verbreitungsmedien orientiertes - Regime bezüglich der zulässigen Werbung für öffentliches Glücksspiel, welches für staatliche und private Anbieter gleichermaßen gilt. Hinsichtlich der Spielbanken (vgl. §§ 2 Abs. 2, 20 GlüStV 2012) und Spielhallen (vgl. §§ 2 Abs. 3, 24 -26 GlüStV 2012) liegt ebenfalls eine gegenüber der früheren Rechtslage intensivierte Regelung vor. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass sich Zweifel an der Regelungskohärenz mit Blick auf die nunmehr jedenfalls nicht mehr stärker reglementierten Sportwetten ausräumen lassen (vgl. zum Ganzen Heseler, Der Einfluss des Europarechts auf die mitgliedstaatliche Glücksspielregelung, Frankreich und Deutschland im Vergleich, 2013, S. 436 ff.).
- 38
Eine Missachtung des Kohärenzgebotes zeigt die Beschwerdebegründung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch nicht insoweit auf, als darin geltend gemacht wird, der Antragsgegner würde mit seiner Untersagungspraxis im Unterschied zu den anderen Bundesländern ein wesentlich restriktiveres und um einiges intensiver belastendes Regelungsregime vollziehen. In dieser Frage ist der Antragstellerin zwar darin Recht zu geben, dass sich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht auf Umstände, die sich aus seiner internen Rechts- und Verfassungsordnung ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu rechtfertigen. Vielmehr müssen im Rahmen eines föderalen Staatsaufbaus Bund und Länder gemeinsam daran arbeiten, dass die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV zu wahren, nicht verletzt wird (EuGH, Urt. v. 08.09.2010 - C-46/08 -, Carmen Media, NVwZ 2010, 1422, 1425; VGH München, Beschl. v. 09.05.2014 - 22 CS 14.568 - ). Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch im Verhältnis der Bundesländer untereinander. Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des EuGH ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot auch in horizontaler Hinsicht, d.h. hinsichtlich der verschiedenen Rechtsträger in der Bundesrepublik, nur vor, wenn feststeht, dass das mit einer einschränkenden Regelung verfolgte Schutzziel mit dieser Regelung nicht mehr wirksam verfolgt werden kann. Auch hier ist eine Optimierung der Zielverwirklichung unionsrechtlich nicht geboten. Entsprechend der oben dargelegten Rechtsprechung des EuGH in Ansehung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung ist der demokratisch legitimierte, mitgliedstaatliche Gesetzgeber im nicht harmonisierten Glücksspielrecht grundsätzlich frei, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, die mit der Glücksspielpolitik verfolgten Ziele festzulegen und einzelne Glücksspielbereiche auf Grund seiner parlamentarischen Einschätzungsprärogative entsprechend auszugestalten. Im Rahmen einer föderalen Kompetenzordnung gilt dies für jeden im Mitgliedstaat tätigen Gesetzgeber (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 10/12 -, NVwZ 2014, 181, 188; VGH BW, Beschl. v. 22.04.2014 - 6 S 215/14 -, NVwZ-RR 2014, 640, 642; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 09.05.2014 - 22 CS 14.568 - in Anlehnung an EuGH, Urt. v. 08.09.2010 - C-46/08 -, Carmen Media, NVwZ 2010, 1422, 1425).
- 39
Im Hinblick auf die vom Antragsgegner vorgetragene Untersagungspraxis in anderen Bundesländern, etwa in Rheinland-Pfalz, und angesichts der durch die Rechtsprechung belegten und für erforderlich gehaltenen Praxis, eine Untersagung des Sportwettenvertriebes von der Einhaltung materieller Erlaubnisvoraussetzungen abhängig zu machen - was letztlich dem von der Antragstellerin gerügten „Duldungsmodell“ entspricht -, ist nicht ausreichend vorgetragen oder bei der gebotenen summarischen Prüfung anderweitig ersichtlich, dass die Verfolgung der glücksspielrechtlichen Zielsetzungen unter anderen Hoheitsträgern als dem Antragsgegner tatsächlich konterkariert würde. Im Hinblick auf diese Frage verdient im Übrigen auch der Gedanke, ob überhaupt ein überregionaler - möglicherweise zu Konterkarierung führender - Wettbewerb besteht, Beachtung: Anders als z.B. bei über das Internet zugänglichen Glücksspielen, ist es nicht ohne weiteres vorstellbar, dass die in Schleswig-Holstein geltenden Rahmenbedingungen zur Begrenzung des Sportwetten-Glücksspiels den ihnen zugedachten Zweck nicht mehr erfüllen können, wenn andere Bundesländer möglicherweise weniger strenge Anforderungen stellen. Denn anders als z.B. im Internetvertrieb ist die Wahrscheinlichkeit als eher gering einzuschätzen, dass Glücksspieler oder zum Glücksspiel geneigte Personen, die dieses Verlangen wegen der strengeren Anforderungen in Schleswig-Holstein nicht in dem von ihnen gewünschten Maß befriedigen können, ohne weiteres auf terrestrische Wettvertriebe in den weniger strengen Bundesländern ausweichen (mit einem vergleichbaren Gedankengang hinsichtlich Spielbanken BayVGH, Beschl. v. 09.05.2014 - 22 CS 14.568-).
- 40
Unabhängig von der Frage, ob sich die angefochtene Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und deshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach den eingangs genannten Maßstäben ausscheidet, führte auch eine Interessenabwägung im Übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis. In die Interessenabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind u.a. die Möglichkeit des Eintritts nicht wieder rückgängig zu machender Folgen durch den sofortigen Vollzug, das Gewicht der dem Betroffenen auferlegten Belastung sowie die Dringlichkeit der baldigen Vollziehung und das Gewicht der damit verfolgten Schutzinteressen (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, 2011, Rn. 984 ff.). Führt man diese Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren einer umfassenden Abwägungsentscheidung zu, überwiegen die zugunsten des Antragsgegners zu berücksichtigenden Aspekte. Zwar ist die Antragstellerin belastet durch die ihr drohenden Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners in Form der Verhängung eines Zwangsgeldes i.H.v. 25.000 €, welches letztlich auch einhergeht mit dem Stigma der fehlenden Rechtstreue der Antragstellerin. Darüber hinaus hat die Antragstellerin allerdings - von der Darlegung des ihrer Ansicht nach geltenden allgemeinen Grundsatzes der glücksspielrechtlichen Betätigungsfreiheit abgesehen - nicht dargelegt, welche konkreten wirtschaftlichen Konsequenzen ihr aus der vorläufigen Befolgung der Untersagungsverfügung drohen, insbesondere in welcher Höhe ihr Ausfälle in Umsatz und Gewinn drohen und in welchem Verhältnis diese zu den anderweitigen Einnahmen aus den u.a. im Vertriebskonzept zahlreich benannten Vertriebsstellen in anderen Bundesländern stehen. Unabänderliche Konsequenzen infolge der sofortigen Vollziehbarkeit sind damit ebenso wenig ersichtlich wie eine ernsthaft existentielle Bedrohung der Antragstellerin. Zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit streiten weiter die bereits genannten glücksspielrechtlichen Zielsetzungen, die als Allgemeinwohlbelange von einigem Gewicht einzuordnen sind. Diese überwiegen die für den Senat ersichtlichen Belastungen der Antragstellerin (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 22.04.2014-6 S 215/14-, NVwZ-RR 2014, 640, 643).
- 41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 42
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
- 43
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
gewerbsmäßig oder - 2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.