Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2018 - 6 A 11905/17
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Rückerstattung einer von ihm entrichteten Vorausleistung auf einen einmaligen Beitrag für den Ausbau der Ortsstraße im Bereich des ... in ....
- 2
Nachdem der Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstücks der ausgebauten Verkehrsanlage mit Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1999 zu einer Vorausleistung in Höhe von umgerechnet 7.095,71 € auf den Ausbaubeitrag herangezogen worden war, diesen Betrag gezahlt und Widerspruch eingelegt hatte, erging der endgültige Beitragsbescheid (erst) unter dem Datum vom 9. Oktober 2008. Mit diesem und den weiteren Bescheiden vom 8. Dezember 2010, vom 28. März 2011 und vom 30. September 2014 wurde die Beitragsschuld – gegenüber dem Vorausleistungsbetrag – um insgesamt 1.868,78 € ermäßigt; dieser Betrag wurde dem Kläger zwischenzeitlich erstattet.
- 3
Diesen endgültigen Ausbaubeitragsbescheid vom 9. Oktober 2008 sowie die Änderungsbescheide vom 8. Dezember 2010, vom 28. März 2011 und vom 30. September 2014 hob die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 auf.
- 4
Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung des von ihm entrichteten und noch nicht zurückgezahlten Betrags auf. Mit Schreiben vom 5. November 2015 lehnte die Beklagte eine Erstattung über die bereits erfolgte hinaus ab.
- 5
Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.
- 6
Nach Zurückweisung seines gegen die Entscheidung vom 5. November 2015 eingelegten Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 hat der Kläger Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht in ganz überwiegendem Umfang stattgegeben hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten stehe kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistung in Höhe von (noch) 5.227,01 € zu; sämtliche endgültigen Beitragsbescheide habe die Beklagte aufgehoben; ferner sei der endgültige Beitragsanspruch festsetzungsverjährt. Auch der Vorausleistungsbescheid vom 4. Oktober 1999 stelle nach Erlass des endgültigen Beitragsbescheids und Eintritt der Festsetzungsverjährung keinen Behaltensgrund dar. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Tilgungswirkung gezahlter Erschließungsbeitragsvorausleistungen hinsichtlich des endgültigen Beitragsanspruch im Zeitpunkt seiner Entstehung sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar. Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistung könne nur ein wirksamer endgültiger Heranziehungsbescheid sein.
- 7
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die Zahlung des Vorausleistungsbetrags habe zur Folge, dass die endgültige Beitragspflicht im Zeitpunkt ihrer Entstehung erlösche, ohne dass es eines endgültigen Beitragsbescheids bedürfe. Der Vorausleistungsbescheid habe sich außerdem mit Ablauf der Festsetzungsfrist in einen endgültigen Beitragsbescheid umgewandelt. Festsetzungsverjährung sei daher nicht eingetreten. Nach Aufhebung der endgültigen Beitragsbescheide sei der Vorausleistungsbescheid als Behaltensgrund für die geleistete Zahlung wieder aufgelebt. Ungeachtet dessen sei ein Erstattungsanspruch des Klägers durch Zahlungsverjährung erloschen, weil der Rückzahlungsanspruch im Jahr 2002 entstanden sei.
- 8
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Januar 2017 die Klage abzuweisen.
- 9
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
- 10
Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und bekräftigt seine Auffassung, der Vorausleistungsbescheid stelle keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der streitigen Zahlung dar, weil dieser Bescheid nicht auf einer konkreten Aufwandsermittlung beruhe. Die Beitragsforderung sei zudem verjährt, so dass auch eine Umdeutung des Vorausleistungsbescheids in einen endgültigen Beitragsbescheid nicht möglich sei. Da sich der Vorausleistungsbescheid durch den Erlass des Heranziehungsbescheids vom 9. Oktober 2008 erledigt habe, der später – wie die Änderungsbescheide – aufgehoben worden sei, bestehe kein Rechtsgrund mehr für die Beklagte, die streitbefangene Zahlung zu behalten. Selbst wenn man von einer Umwandlung des Vorausleistungsbescheids ausgehe, sei dieser durch die nachfolgenden endgültigen Beitragsbescheide und schließlich durch den Aufhebungsbescheid vom 19. Oktober 2015 in seiner "umgewandelten Gestalt" unwirksam worden.
- 11
Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen, aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen sowie aus den Gerichtsakten der Verfahren 1 K 111/15.NW, 4 K 1029/11.NW, 4 K 1019/11.NW und 4 K 614/13.NW, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 12
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
- 13
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zutreffend zum Erlass eines Abrechnungsbescheids (1.) des Inhalts verpflichtet, dass sie dem Kläger einen weiteren Betrag von 5.227,01 € zu erstatten hat (2.).
- 14
1. Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 6 A 11201/16.OVG –, esovgrp) ist ein Anspruch auf Erstattung einer gezahlten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zunächst nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – i. V. m. §§ 218 Abs. 2 Satz 2, 37 Abs. 2 der Abgabenordnung − AO − durch einen „Abrechnungsbescheid“ festzusetzen. Dies gilt auch für die Erstattung einer auf einen einmaligen Ausbaubeitrag gezahlten Vorausleistung. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend zu Recht die Verpflichtungsklage des Klägers für zulässig erachtet.
- 15
2. Mit dem angefochtenen Urteil wurde diesem Begehren des Klägers unter Abänderung der Entscheidung der Beklagten vom 5. November 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2016 zutreffend im Umfang von (weiteren) 5.227,01 € stattgegeben. In dieser Höhe kann der Kläger die Rückzahlung der von ihm entrichteten Ausbaubeitragsvorausleistung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO verlangen. Danach hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung einer Abgabe bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn dieser ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde oder wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. So liegen die Dinge hier.
- 16
Denn die Beklagte hat keinen Rechtsgrund (mehr), die vom Kläger entrichtete Vorausleistung im Umfang von 5.227,01 € zu behalten. Ein solcher kann sich – wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – grundsätzlich nur aus einem wirksamen Beitragsbescheid ergeben. Sowohl der Vorausleistungsbescheid vom 4. Oktober 1999 (a) als auch der endgültige Beitragsbescheid (b) mit seinen Änderungen scheiden als Behaltensgrund aus. Die Beklagte darf die Vorausleistung in Höhe von 5.227,01 € ferner nicht mit Rücksicht auf die von ihr angenommene Tilgungswirkung der Zahlung in Bezug auf die endgültige Beitragsschuld behalten (c). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verjährt (d).
- 17
a) Die vom Kläger entrichtete Vorausleistung beruhte zunächst auf dem Vorausleistungsbescheid vom 4. Oktober 1999, der jedoch mittlerweile nicht mehr wirksam ist. Das gilt unabhängig davon, ob er sich gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO mit Ablauf der Festsetzungsfrist in einen endgültigen Beitragsbescheid umgewandelt hat oder ob eine solche Umwandlung nicht stattgefunden hat. Dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 endete, ist in dem angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend begründet worden. Darauf wird verwiesen.
- 18
aa) Ist der Vorausleistungsbescheid nicht zu einem endgültigen Beitragsbescheid geworden, erledigte er sich spätestens mit dem Erlass des Heranziehungsbescheids vom 9. Oktober 2008. Denn von einem Vorausleistungsbescheid, dessen Leistungsgebot bzw. Zahlungsanforderung durch Zahlung erloschen ist, gehen keine Rechtswirkungen mehr aus, sobald der endgültige Heranziehungsbescheid auch dessen zweiten Regelungsinhalt, nämlich die Festsetzung der Abgabe, ersetzt und damit gegenstandslos werden lässt. Der endgültige Heranziehungsbescheid löst den Vorausleistungsbescheid ab, weil er nunmehr grundsätzlich den Rechtsgrund für das (endgültige) Behaltendürfen der Vorausleistung darstellt, soweit sie den endgültig festgesetzten Beitrag nicht übersteigt (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11862/16.OVG –, juris; OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75; OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 6 A 11236/08.OVG –; ähnlich BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2000 – 6 B 95.2367 –, juris; OVG NW, Urteil vom 16. März 1977 – II A 588/74 –, juris; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 – V OE 95/77 –, juris; vgl.hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244.97 –, NVwZ-RR 1998, 577; BFH, Beschlüsse vom 3. Juli 1995 – GrS 3/93 – BFHE 178, 11 <14 f.> und vom 23. Juni 1993 – X B 134/91 – BFHE 172, 9 <14 f.>).
- 19
Mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheids bringt die Gemeinde zum Ausdruck, dass sie vom Entstehen der (endgültigen) Beitragspflicht in einer bestimmten Höhe ausgeht und die Vorfinanzierung im Umfang einer lediglich prognostizierten Beitragslast beendet (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11862/16.OVG –, juris ; OVG NW, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 15 B 524/09 –, KStZ 2009, 154). Der endgültige Bescheid hat (auch) die Funktion, die nur vorläufig gezahlte Vorausleistung auf eine neue endgültige Rechtsgrundlage zu stellen (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. April 1989 – 2 S 2043/87 –, juris). Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen einer bereits erfolgten Vorausleistung soll der endgültige Beitragsbescheid sein (OVG NW, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 15 B 524/09 –, KStZ 2009, 154). Damit erledigt sich der Vorausleistungsbescheid durch den Erlass des endgültigen Beitragsbescheids gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i. V. m. § 124 Abs. 2 AO „auf andere Weise“ (so im Ergebnis bereits OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).
- 20
bb) Wenn man den Vorausleistungsbescheid als eine Beitragserhebung unter Vorbehalt der Nachprüfung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i. V. m. § 164 Abs. 1 Satz 2 AO betrachtet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 6 A 10941/08.OVG –, esovgrp; OVG RP, Beschluss vom 14. Mai 2007 – 6 A 11494/06.OVG –, KStZ 2008, 32), entfällt dieser Vorbehalt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO). Unter dieser Voraussetzung hat mit Ablauf der Festsetzungsfrist (31. Dezember 2006) eine Umwandlung des Vorausleistungsbescheids vom 4. Oktober 1999 in einen endgültigen Beitragsbescheid stattgefunden. Ein in dieser Weise umgewandelter Bescheid hätte sich aber ebenfalls durch Erlass des Ausbaubeitragsbescheids vom 9. Oktober 2008 nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i. V. m. § 124 Abs. 2 AO erledigt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 6 A 10941/08.OVG –, esovgrp). In aller Regel ersetzt nämlich ein zeitlich später ergehender Beitragsbescheid einen früher erlassenen. Das gilt insbesondere, wenn − wie hier − der spätere Bescheid auf einer neuen Berechnung beruht und einen von dem älteren Bescheid abweichenden Betrag festsetzt.
- 21
cc) Durch die Aufhebung des Heranziehungsbescheids vom 9. Oktober 2008 lebte der Vorausleistungsbescheid nicht wieder auf, und zwar weder als solcher (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11862/16.OVG –, juris) noch als zu einem endgültigen Beitragsbescheid umgewandelter Bescheid (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 6 A 10941/08.OVG –, esovgrp).
- 22
Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Oktober 2017 (– 6 A 11862/16.OVG –, juris) bereits ausgeführt hat, beendet die Gemeinde mit der Festsetzung der (endgültigen) Beitragsschuld in einer bestimmten Höhe die Vorfinanzierung durch den Vorausleistungsbescheid. Sie behält sich mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheids nicht stillschweigend vor, für den Fall, dass dieser rechtskräftig aufgehoben wird, zu der lediglich auf einer Prognose beruhenden vorläufigen Beitragsfestsetzung zurückzukehren und an dieser trotz der mittlerweile endgültig berechneten Beitragslast festzuhalten (vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 2 S 2555/09 –, KStZ 2011, 117). Vielmehr steht der Vorausleistungsbescheid hinsichtlich der Abgabenfestsetzung (und auch als Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer gezahlten Vorausleistung) von vornherein gleichsam unter der auflösenden Bedingung des Erlasses des endgültigen Heranziehungsbescheids.
- 23
Eine hiervon abweichende Betrachtung ist nach Auffassung des Senats (Urteil vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11862/16.OVG –, juris, mit klarstellendem Hinweis zu dem Senatsbeschluss vom 10. März 2010 − 6 B 11298/09.OVG −) auch dann nicht mit Rücksicht auf den Vorfinanzierungszweck der Vorausleistung gerechtfertigt, wenn dem Vorausleistungsbescheid die Mängel, derentwegen der endgültige Bescheid aufgehoben wird, nicht anhaften. Erweist sich nämlich ein endgültiger Beitragsbescheid rechtskräftig als rechtswidrig, besteht im Allgemeinen keine sachliche Rechtfertigung mehr für das Behaltendürfen der nicht mehr von einer Beitragsschuld gedeckten Vorausleistung. Die Rückzahlung des entrichteten Betrags führt nicht zu einer Verfehlung des mit der Vorausleistungserhebung verfolgten Zwecks der Vorfinanzierung, der darin besteht, der Gemeinde schon vor dem Entstehen der (endgültigen) Beitragspflicht die für den Ausbau notwendigen finanziellen Mittel zu verschaffen. Dieser Vorfinanzierungszweck reicht nach Grund und Höhe nicht weiter als der voraussichtliche Beitragsanspruch. Er wird damit begrenzt durch den eine Vorausleistung ebenfalls charakterisierenden Zweck, zur Anrechnung auf die endgültige Beitragsschuld zu dienen. Kann aber diese Zweckbestimmung nicht mehr erreicht werden, entfällt der Rechtsgrund für eine gezahlte Vorausleistung.
- 24
b) Als Rechtsgrund, die gezahlte Vorausleistung behalten zu dürfen, kommt auch der endgültige Beitragsbescheid mit seinen Änderungen nicht in Betracht. Der Ausbaubeitragsbescheid vom 9. Oktober 2008 sowie die Änderungsbescheide vom 8. Dezember 2010, vom 28. März 2011 und vom 30. September 2014 wurden nämlich von der Beklagten mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 aufgehoben.
- 25
Da die Festsetzungsfrist für den Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids mit Ablauf des 31. Dezember 2006 endete (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO), kann – worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – eine neue Heranziehung des Klägers nicht mehr erfolgen.
- 26
c) Die Beklagte darf die geforderte Erstattung der Vorausleistung in Höhe von 5.227,01 € auch nicht mit Rücksicht auf die von ihr angenommene Tilgungswirkung der Zahlung in Bezug auf die endgültige Beitragsschuld ablehnen. Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Vorausleistung auf Dauer kann nur ein wirksamer (endgültiger) Beitragsbescheid in entsprechender Höhe sein.
- 27
aa) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht wiederholt entschieden, dass eine tatsächlich erbrachte Vorausleistung die Beitragsschuld ipso facto, also ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedarf, in dem Zeitpunkt tilgt, in dem die endgültige sachliche Beitragspflicht für das betreffende Grundstück entsteht (BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 – IV CB 75.73 –, NJW 1976, 818; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 14.94 – Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 125 S. 17; BVerwG, Urteil vom 19. März 2009 – 9 C 10.08 –, NVwZ 2009, 848). Diese Tilgungswirkung ergibt sich danach aus dem Wesen der Vorausleistung und aus ihrem Verhältnis zur endgültigen Beitragspflicht, wie sie in § 133 Abs. 3 des Baugesetzbuchs – BauGB – ihre gesetzliche Regelung gefunden haben, insbesondere aus § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist. Das bedeutet nach dieser Rechtsprechung, dass die Vorausleistung dazu bestimmt ist, die spätere Beitragsforderung der Gemeinde in dem Umfange des Vorausleistungsbetrags zu tilgen. Da die Beitragsforderung bereits im Zeitpunkt ihres Entstehens – schon vor Erlass des Erschließungsbeitragsbescheids – derartig voll als Anspruch ausgestaltet sei, dass sie das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das jeweilige Grundstück und gegenüber dem Beitragspflichtigen begründe, sei sie auch geeignet, durch die Vorausleistung in deren Umfange getilgt zu werden, so dass damit die der Vorausleistung gesetzlich wesenseigene und von vornherein zugedachte Erfüllungswirkung eintrete. Die Tatsache der Vorausleistung wirke sich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe: Ihre Erfüllungswirkung sei nur so lange aufgeschoben gewesen, wie es noch an dem Beitragsanspruch gefehlt habe, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte (BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 – IV CB 75.73 –, NJW 1976, 818).
- 28
Wie erwähnt, beruht diese Rechtsprechung neben dem Wesen der Vorausleistung auf der Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Danach ist die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. In ähnlicher Weise ist § 11 Abs. 10 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben formuliert. Nach dieser Bestimmung ist die Vorausleistung auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn der oder die Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Dem entsprechend geht der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 8. September 2011 – 5 A 1197/11.Z –, juris) von einer Tilgungswirkung der gezahlten Vorausleistung hinsichtlich der endgültigen Ausbaubeitragsschuld ipso facto aus (so auch Driehaus in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2018, § 8 Rn. 145).
- 29
bb) Auf das rheinland-pfälzische Ausbaubeitragsrecht ist diese Rechtsprechung indessen nicht anzuwenden. Nach dem gemäß § 10 Abs. 8 KAG für einmalige Ausbaubeiträge entsprechend geltenden § 7 Abs. 5 Satz 3 KAG werden die Vorausleistungen der Person angerechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht; dies gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind. Dieser von der Bestimmung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB abweichende Wortlaut erwähnt das Ergehen des endgültigen Beitragsbescheids im Zusammenhang mit der Anrechnung einer gezahlten Vorausleistung. Damit spricht diese Formulierung für die Auslegung, eine gezahlte Vorausleistung bewirke eine Tilgung der endgültigen Beitragsschuld durch Anrechnung erst mit dem Ergehen des endgültigen Heranziehungsbescheids, nicht aber bereits mit dem Entstehen der Beitragsschuld. Auch aus § 155 Abs. 1 AO, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG entsprechend anzuwenden ist, ergibt sich, dass grundsätzlich ein (endgültiger) Beitragsbescheid zu erlassen ist. Im Regelfall bewirkt daher erst ein solcher Bescheid die Tilgung der Beitragsschuld in der durch ihn festgesetzten Höhe aufgrund der gezahlten Vorausleistung (ebenso OVG NW, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 15 B 524/09 –, KStZ 2009, 154) und stellt den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistung in Höhe der endgültig entstandenen Beitragsschuld dar (so auch OVG SH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 LB 14/11 –, juris).
- 30
Gestützt wird diese Auffassung durch den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 5. September 1975 (– IV CB 75.73 –, NJW 1976, 818) auf die Notwendigkeit, den Erschließungsbeitrag durch einen Beitragsbescheid festzusetzen. Unabhängig von einer zuvor bereits eingetretenen Tilgung durch Verrechnung mit der Vorausleistung ist danach die Festsetzung des (endgültigen) Erschließungsbeitrags erforderlich, um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeitswirkung und Bestandskraftwirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist. Der Beitragspflichtige müsse durch den Bescheid die Möglichkeit erhalten, die Berechnung des Beitrages nachzuprüfen und erforderlichenfalls durch Anfechtung gerichtlich nachprüfen zu lassen. Diese Erwägungen sind überzeugend, zumal das Entstehen der Beitragspflicht und ihr gleichzeitiges Erlöschen durch eine auf der Grundlage einer Schätzung festgesetzte Vorausleistung häufig zu Unklarheiten über den Umfang einer eingetretenen Tilgung führen dürften, die der Betroffene nur durch Klage auf Erlass eines Erstattungsbescheids in Höhe eines von ihm selbst berechneten Betrags beseitigen könnte.
- 31
d) Der Anspruch des Klägers auf Festsetzung der Erstattung ist nicht verjährt. Die für einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids i. S. d. § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 KAG i. V. m. §§ 218 Abs. 2 Satz 2, 37 Abs. 2 AO geltende vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 6 A 11201/16.OVG –, esovgrp) begann mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 zu laufen, als die Festsetzungsverjährung für den Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids eintrat. Der damit ausgelöste Fristenlauf endete jedoch mit dem Erlass des Ausbaubeitragsbescheids vom 9. Oktober 2008. Denn mit diesem entstand ein neuer Rechtsgrund für die Beklagte, die gezahlte Vorausleistung in Höhe des (endgültig) festgesetzten Beitrags behalten zu dürfen. Auch wenn dieser Bescheid nach Ablauf der für ihn geltenden Festsetzungsfrist erging, war er nicht etwa nichtig, sondern wirksam. Ein Anspruch auf Erstattung der Vorausleistung bestand für den Zeitraum der Wirksamkeit des Ausbaubeitragsbescheids vom 9. Oktober 2008 nicht, der erst mit dessen Aufhebung durch Bescheid vom 19. Oktober 2015 endete. In diesem Zeitraum konnte der Kläger deshalb auch den Erlass eines Abrechnungsbescheids über einen Erstattungsbetrag nicht verlangen. Mit dem Aufhebungsbescheid vom 19. Oktober 2015 entfiel dieser Behaltensgrund; gleichzeitig erlangte der Kläger erneut einen Erstattungs- und Abrechnungsanspruch, den er unmittelbar danach, also innerhalb der Festsetzungsfrist, geltend machte.
- 32
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 33
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 34
Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss
- 35
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.227,01 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).
moreResultsText
Annotations
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
- 1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.