Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Okt. 2012 - 6 A 10702/12
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Feststellung, er sei ohne Eintragung in die Handwerksrolle zur Ausübung verschiedener Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks als stehendes Gewerbe berechtigt.
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Er bestand im Jahr 1997 seine Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk und war anschließend mehrerer Jahre lang als angestellter Geselle tätig. Im Mai 2007 meldete er in R… ein Gewerbe des Holz- und Bautenschutzes an und erhielt im Februar 2008 eine Reisegewerbekarte für das Maler- und Lackiererhandwerk.
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Seinen Antrag auf Erteilung der Ausübungsberechtigung (§ 7b der Handwerksordnung, im Folgenden: HandwO) für das Maler- und Lackiererhandwerk lehnte die Handwerkskammer der Pfalz ab; seine diesbezügliche Klage und der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung hatten keinen Erfolg (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 3. November 2011 - 4 K 880/11.NW -, OVG RP, Beschluss vom 19. April 2012 - 6 A 11422/11.OVG -).
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Mit einem weiteren Antrag begehrte er im April 2011 zunächst eine Auskunft seitens der Handwerkskammer, ob er verschiedene im Einzelnen benannte Tätigkeiten mit Bezug zum Maler- und Lackiererhandwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle im stehenden Gewerbe ausüben dürfe, und erhob am 23. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht eine dahingehende Feststellungsklage (Aktenzeichen: 4 K 478/11.NW). Im September 2011 wandte er sich mit einem inhaltsgleichen Auskunftsbegehren an den beklagten Landkreis. In seinem Antwortschreiben wies der Beklagte unter anderem darauf hin, nach § 117 Abs. 1 HandwO begehe eine Ordnungswidrigkeit, wer entgegen § 1 Abs. 1 S. 1 HandwO ohne Eintragung in die Handwerksrolle ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe betreibe; er sei für deren Ahndung zuständig. Daraufhin hat der Kläger am 6. Oktober 2011 seine bereits erhobene Feststellungsklage auf den beklagten Landkreis erweitert und nach Abtrennung dieses Verfahrens die gegen die Handwerkskammer gerichtete Klage zurückgenommen.
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Das Verwaltungsgericht hat die gegen den beklagten Landkreis gerichtete Klage durch Urteil vom 9. Februar 2012 als unbegründet abgewiesen. Bei den vom Klageantrag erfassten Tätigkeiten handele es sich um wesentliche Teiltätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, die in ihrer Gesamtheit nicht einem anderen Handwerk oder einem sonstigen eintragungsfreien Gewerbe zuzuordnen seien, keine minderhandwerkliche Betätigung i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO darstellten und deswegen nach § 1 Abs. 2 S. 1 GewO der Eintragungspflicht unterlägen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten im stehenden Gewerbe ohne entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle verstoße daher gegen § 1 Abs. 1 HwO.
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Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor:
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Anlässlich der Handwerksnovelle 2004 seien sich alle Sachbearbeiter darin einig gewesen, der Beruf des Malers und Lackierers solle aus der Anlage A zur Handwerksordnung herausfallen. Dass es hierzu nicht gekommen sei, beruhe auf persönlichem und politischem Geschachere. Es sei auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass er seine Tätigkeiten als Reisegewerbe ausüben dürfe, nicht aber als stehendes Gewerbe. Wenn man darüber hinaus der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 1. April 2004 folge, wonach eine abweichende Kombination von Tätigkeiten einen anderen Beruf darstelle, übe er nicht den Malerberuf im Sinne der Anlage A zur Handwerksordnung aus.
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Jede einzelne seiner Tätigkeiten müsse darauf überprüft werden, ob sie minderhandwerklicher Art sei beziehungsweise auch in frei ausübbaren Berufen vorkomme. Dies treffe auf alle genannten Tätigkeiten zu. Die auf Fassaden bezogenen Tätigkeiten einschließlich der Anbringung von Vollwärmeschutz seien in den zulassungsfreien Berufen des Fassadenmonteurs und des Verputzers enthalten. Vollwärmeschutz gehöre zudem zu den Ausbildungsberufen Bauwerksabdichter, Fassadenmonteur, Ausbaufacharbeiter und Trockenbauer. Alles, was mit Tapezieren zu tun habe, insbesondere Wände spachteln und Streicharbeiten jeder Art innerhalb von Gebäuden, sowie das Lackieren von Türen und Fenstern werde vollständig von dem Beruf des Raumausstatters erfasst. Zudem stellten das Tapezieren, Wändestreichen und Lackieren minderhandwerkliche Tätigkeiten dar. Er habe in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung insbesondere klargestellt, dass die Tätigkeiten „Fassaden streichen“ und „Streicharbeiten im Gebäudeinnenbereich“ sich nicht auf eine gestalterische Betätigung erstreckten. Das habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt.
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Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 3 HandwO, wonach die Ausübung mehrerer zulassungsfreier Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 und 2 HandwO unzulässig sei, wenn eine Gesamtbetrachtung ergebe, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich seien, müsse im Hinblick auf die Berufsfreiheit daran gemessen werden, ob sie zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter oder zum Erhalt der Ausbildungsleistung des Handwerks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei. Das sei nicht der Fall. Gefahrlose Tätigkeiten würden nicht dadurch gefährlich, dass mehrere gefahrlose Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt würden, und hinsichtlich der Ausbildungsleistung des Handwerks habe bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 Zweifel geäußert, ob dieses Ziel die Einschränkung der Berufsfreiheit rechtfertigen könne. Die Qualität der Ausbildung werde zudem auch von den Berufsschulen und den überbetrieblichen Ausbildungsstätten sichergestellt. Vielfach bilde auch die Industrie in großer Zahl Facharbeiter aus, deren Tätigkeitsbereiche denen des Handwerks ähnlich und teilweise nahezu identisch seien. Hinsichtlich der Quantität sei anzumerken, dass das Handwerk mittlerweile über fehlende Auszubildende klage, es also keiner Regelung bedürfe, um zu einer Erhöhung der Ausbildungsleistung beizutragen. Hinsichtlich der Ausbildungsleistung des Handwerks für die Wirtschaft insgesamt fehle es im Übrigen an ausreichendem Zahlenmaterial. Die von dem vorliegenden Feststellungsantrag umfassten Tätigkeiten deckten zudem allenfalls 10 Prozent der wesentlichen Tätigkeiten des Malerberufs ab und könnten bereits deshalb nicht wesentlich im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 3 HandwO sein.
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Aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2012 - 22 ZB 11.884 - zu den Qualifizierungszeiten nach § 7b HandwO folge, dass ein Betrieb nur dann eintragungspflichtig sei, wenn eintragungspflichtige Tätigkeiten wenigstens im Rahmen eines Ein-Mann-Betriebs vollschichtig ausgeübt würden, wobei für die technischen Ausführungen 1.600 bis 1.700 Jahresstunden anzusetzen seien. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hätten bereits in dem auf die Erteilung einer Ausübungsberechtigung gerichteten Verfahren entschieden, dass diese Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Da der Feststellungsantrag sich auf dieselben Tätigkeiten beziehe, könne somit auch keine Eintragungspflicht bestehen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. Februar 2012 festzustellen, dass er berechtigt ist, die Tätigkeiten
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- Fassaden streichen mit mineralischer Fassadenfarbe, Silikat-Fassadenfarbe oder Silikonharzfassadenfarbe,
- Fassaden verputzen mit Mineralputz, Silikatputz oder Silikonharzputz,
- Fassaden mit Vollwärmeschutz dämmen,
- Tapezieren mit Mustertapeten,
- Tapezieren mit Rauhfaser,
- Tapezieren mit Glasgewebe,
- Wände im Innengereich mit Füll- und Glättspachtel erspachteln,
- Streicharbeiten im Gebäudeinnenbereich mit Dispersionsfarbe, Silikatfarbe oder Latexfarbe,
- Lackieren von Türen und Fenstern mit Acryllack oder lösemittelhaltigem Lack,
- Lackieren von Türen und Fenstern mit Acryllasur oder lösemittelhaltiger Lasur
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ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig und im stehenden Gewerbebetrieb auszuüben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
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Da der Kläger verschiedene Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben wolle, müsse eine Gesamtbetrachtung erfolgen, um die Umgehung der gesetzlichen Eintragungspflicht zu verhindern. Darauf lasse auch § 1 Abs. 2 S. 3 HandwO schließen. Bei einer isolierten Prüfung jeder einzelnen Tätigkeit liefe diese Regelung leer. Wie das Verwaltungsgericht in korrekter Anwendung der Aliud-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend festgestellt habe, werde der Kernbereich des Handwerks durch die Tätigkeiten des Klägers nicht verlassen, da sie wesentliche Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks beinhalteten. Die Obergrenze der Ausbildungszeit, für welche noch Minderhandwerk anzunehmen sei, ergebe sich abschließend aus § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 HandwO.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
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Die Klage ist zulässig, da jedenfalls zwischen dem beklagten Landkreis und dem Kläger ein konkretes Rechtsverhältnis besteht und dieser ein berechtigtes Feststellungsinteresse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, BVerwGE 140, 267). Ob, wie der Kläger meint, entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) eine solche Klage gegen die Handwerkskammer ebenfalls zulässig wäre, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben.
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Die Klage ist aber unbegründet, da ein Teil der im Feststellungsantrag aufgeführten Tätigkeiten für das zulassungspflichtige Maler- und Lackiererhandwerk wesentlich sind (§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage A Nr. 10 HandwO in der Fassung vom 24. September 1998 [BGBl. I S. 3074, ber. BGBl. 2006 I S. 2095], zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2954] - im Folgenden: HandwO -) und ihre selbständige Ausübung im Rahmen eines stehenden Gewerbes somit die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt (§ 1 Abs. 1 HandwO).
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Das gesetzliche Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle verstößt, jedenfalls soweit es um das Maler- und Lackiererhandwerk geht, weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (I.) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (II.) oder die Niederlassungsfreiheit (III.). Die im Feststellungsantrag genannten Tätigkeiten Streichen und Verputzen von Fassaden mit mineralischer Fassadenfarbe, Silikat-Fassadenfarbe oder Silikonharzfassadenfarbe bzw. mit Mineralputz, Silikatputz oder Silikonharzputz sowie das ebenfalls aufgeführte Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern mit Acryllack oder lösemittelhaltigem Lack bzw. ebensolcher Lasur stellen wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HandwO dar(IV.). Zumindest sind sie sowie das ebenfalls vom Kläger beabsichtigte Tapezieren mit Muster- und Rauhfasertapeten sowie Glasgewebe, das Erspachteln von Wänden im Innengereich mit Füll- und Glättspachtel und Streicharbeiten im Gebäudeinnenbereich mit Dispersionsfarbe, Silikatfarbe oder Latexfarbe bei der nach § 1 Abs. 2 S. 3 HandwO vorzunehmenden Gesamtbetrachtung als für das Maler- und Lackiererhandwerk wesentlich zu beachten(V.).
I.
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Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, dass die selbständige Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks die Eintragung in die Handwerksrolle erfordert und damit im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung abhängt (§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 7 ff. HandwO).
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1. Ursprünglich konnten nach § 7 HandwO in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785) natürliche Personen grundsätzlich nur dann in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn sie die Meisterprüfung in dem zu betreibenden oder mit diesem verwandten Handwerk bestanden hatten. Dieses Erfordernis wurde als subjektive Berufszulassungsschranke verstanden (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, BVerfGE 13, 97 [106]; Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, GewArch 2006, 71). Ob das weiterhin gilt, nachdem die Eintragungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 HandwO in dessen aktueller Fassung nicht mehr in der Person des einzutragenden Betriebsinhabers vorliegen müssen, sondern es ausreicht, dass der Betriebsleiter sie erfüllt, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man aus diesem Grunde lediglich von einer Berufsausübungsregelung ausginge, wäre deren Eingriffsintensität mit der einer subjektiven Berufszugangsschranke gleichzusetzen, so dass keine Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs bestünden (BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, a.a.O., - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276).
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2. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahlfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies setzt eine kompetenzmäßig erlassene Norm voraus, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005, a.a.O.). Auf der Ebene der subjektiven Berufszulassungsregelungen - bzw. bei Berufsausübungsregelungen mit vergleichbarer Eingriffsintensität - sind sie nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596, 56 -, BVerfGE 7, 377 [397 ff.]; Beschluss vom17. Juli 1961, a.a.O. [107]).
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3. Der grundsätzliche Meisterzwang diente nach der ursprünglichen Fassung der Handwerksordnung vom 17. September 1953 der Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und der Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft. Aufgrund dieser Zielsetzung hat das Bundesverfassungsgericht den Meisterzwang zunächst als zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit verstanden, wobei es insbesondere auch auf die dem Berufsbewerber durch § 7 Abs. 2 und § 8 HandwO a.F. eröffnete Möglichkeit hingewiesen hat, den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Weise als durch die Meisterprüfung zu erbringen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961, a.a.O., [108 ff.]). In seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 (a.a.O.) hat es allerdings Zweifel geäußert, ob die bis Ende 2003 geltenden Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum von 1998 bis 2001 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gerecht geworden seien. Die wachsende Konkurrenz aus dem EU-Ausland lasse daran zweifeln, ob der große Befähigungsnachweis zur Sicherung der Qualität der in Deutschland angebotenen Handwerksleistungen noch zumutbar und geeignet gewesen sei. Auch für das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Ausbildungssicherung stehe die Erforderlichkeit des Meisterzwangs nicht außerhalb jeden Zweifels, da nach den ab 2004 geltenden Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen auch berufserfahrene Gesellen zur Ausbildung geeignet seien.
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4. Abweichend von der ursprünglichen Zielsetzung der Handwerksordnung sollte nach den Entwürfen eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 15/1206, 15/1481) der grundsätzliche Meisterzwang auf den Kreis der Handwerke beschränkt werden, bei deren Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter entstehen können (a.a.O. S. 1 f.). Die Zahl der in Anlage A aufzunehmenden zulassungspflichtigen Handwerksgewerbe sollte 29 betragen, wozu das Maler- und Lackierergewerbe zunächst nicht zählte. Der Bundesrat sah diese Beschränkung als zu weitgehend an und forderte, bei der Festlegung eintragungspflichtiger Gewerbe die Ausbildungsleistung, die Gefahrengeneigtheit und den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zu berücksichtigen, wobei er ausdrücklich auf den Erhalt der Qualität handwerklicher Leistungen und der wirtschaftlichen Stabilität der Betriebe sowie die Sicherung eines gut ausgebildeten Nachwuchses hinwies (BT-Drs. 15/1481 S. 8). Im Vermittlungsausschuss wurde schließlich eine Einigung dahingehend erzielt, das Kriterium der Gefahrgeneigtheit um dasjenige der Ausbildungsleistung zu ergänzen und 41 Handwerksberufe unter Einschluss des Maler- und Lackiererhandwerks (Nr. 10) in Anlage A der Handwerksordnung aufzunehmen (Bericht von Staatsminister Huber, BR-Prot., 795. Sitzung vom 19. Dezember 2003 S. 502 f., 517; Verhandlungen des Vermittlungsausschusses vom 10. Dezember 2003 [Prot. S. 50 ff.], und 14. Dezember 2003 [Prot. S. 56 ff.]).
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5. Möglicherweise kann das Eintragungserfordernis hinsichtlich des Maler- und Lackiererhandwerks bereits aufgrund möglicher Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter gerechtfertigt werden (vgl. Stober, GewArch 2003, 393 [395]). Das ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es erst im Vermittlungsverfahren Aufnahme in Anlage A HandwO gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 - [Friseurhandwerk]). Es unterliegt entgegen der Auffassung des Klägers auch keinem Zweifel, dass die Gefahrgeneigtheit eines Handwerks - insbesondere im Hinblick auf die sogenannte „Altgesellenregelung“ in § 7b HandwO - die Einschränkung der Berufsfreiheit durch die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2011, a.a.O.). Die Frage kann hier jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Bedeutung des Maler- und Lackiererhandwerks für die Ausbildung von Nachwuchskräften es rechtfertigt, seine selbständige Ausübung in einem stehenden Gewerbe an die Voraussetzung der Eintragung in die Handwerksrolle zu knüpfen.
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6. Die tatsächlich vorhandene bzw. vom Gesetzgeber als erstrebenswert angesehene Bedeutung von Handwerksbetrieben für die Ausbildung von Nachwuchskräften stellt einen Gemeinschaftswert dar, der es rechtfertigen kann, die selbständige Führung solcher Betriebe von einer Eintragung in die Handwerksrolle und damit grundsätzlich von der Meisterprüfung bzw. einer vergleichbaren Qualifikation des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 31. August 2011, a.a.O.). Zum Schutz dieses Gemeinschaftswertes ist die Eintragungspflicht als Voraussetzung für die selbständige Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks geeignet, erforderlich und angemessen.
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a) Es bedarf für die vorliegende Entscheidung keiner Klärung, ob sämtliche in Anlage A der Handwerksordnung aufgenommenen Gewerbe eine so gewichtige Rolle für die Ausbildung von Nachwuchskräften spielen, dass es aus diesem Grund gerechtfertigt ist, die selbständige Ausübung dieser Berufe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen und damit - im Regelfall - dem Erfordernis einer Meisterprüfung zu unterwerfen. Hinsichtlich des hier maßgeblichen Maler- und Lackiererhandwerks belegen jedenfalls die verfügbaren Statistiken, dass diesem Handwerk für die Ausbildung von Nachwuchs immer noch eine bedeutsame Rolle zukommt, die von vergleichbaren zulassungsfreien Berufen auch nicht annähernd in diesem Umfang wahrgenommen wird.
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So gab es nach den vom Zentralinstitut des Deutschen Handwerks veröffentlichten Daten der Handwerksorganisationen, der Statistischen Ämter der Länder und des Statistischen Bundesamtes (www.ddh-statistik.de, Bl. 251 ff. der Gerichtsakte) am 1. Januar 2012 42.754 Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Auf diese entfielen zum Stichtag 31. Dezember 2011 29.614 Ausbildungsverhältnisse in den verschiedenen zu diesem Gewerbe gehörenden Berufsbildern Maler- und Lackierer (20.825), Bauten- und Objektbeschichter (2.573) und Fahrzeuglackierer (6.216; vgl. § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 [BGBl. I S. 1064] - im Folgenden: MalerLackAusbV -; § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin vom 3. Juli 2003 [BGBl. I S. 1083]). Das ergibt eine Ausbildungsquote von fast 70 Prozent. In den im vorliegenden Zusammenhang interessierenden und am 1. Januar 2012 vorhandenen 25.457 Raumausstatterbetrieben (zulassungsfreies Handwerk nach Anlage B Abschnitt 1 Nr. 27 HandwO) und den 22.372 Betrieben des Holz- und Bautenschutzgewerbes (handwerkähnliches Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nr. 6 HandwO) gab es hingegen zum Stichtag 31. Dezember 2011 lediglich 2.175 bzw. 112 Ausbildungsverhältnisse, somit Ausbildungsquoten von rund 9 Prozent bzw. weniger als 1 Prozent. Diese Zahlen bestätigen die allgemein feststellbare Diskrepanz zwischen der Ausbildungsleistung zulassungspflichtiger und der zulassungsfreier Handwerksbetriebe (siehe hierzu auch Bulla, Freiheit der Berufswahl, 1. Aufl. 2009, 278 ff.).
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b) Gegen die Eignung des Zulassungserfordernisses zur Sicherung der Ausbildungsfunktion des Handwerks spricht nicht, dass die insoweit bedeutsame Rolle zulassungspflichtiger Handwerksbetriebe insbesondere, wenn nicht sogar entscheidend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Betriebe zurückzuführen sein dürfte (so auch Bulla, a.a.O., S. 280 f., trotz seiner im Übrigen geäußerten Kritik).
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Hierin liegt auch kein Widerspruch zu den Motiven des Gesetzgebers, die dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2933) und dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) zugrunde lagen. Die Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 15/1481 S. 8) sowie die Diskussionen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens über die Ausweitung der Anlage-A-Gewerbe, die Anforderungen an die Eintragung von Alt-Gesellen sowie die Einführung des § 1 Abs. 2 Satz 3 HandwO (BR-Prot. 790. Sitzung vom 11. Juli 2003, S. 221 ff.; Protokolle des Vermittlungsausschusses, a.a.O.) zeigen nämlich, dass im Gesetzgebungsprozess insbesondere auch solche Strömungen Einfluss gewannen, die darauf abzielten, jedenfalls in gefahrträchtigen und/oder ausbildungsrelevanten Bereichen unter grundsätzlicher Beibehaltung des Meisterzwangs bzw. vergleichbarer Eignungsvoraussetzungen ein leistungsfähiges Handwerk zu erhalten, dessen Betriebe in der Lage sind, sich am Markt zu behaupten.
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So sollte gerade die Altgesellenregelung - sie gilt im Übrigen nicht für bestimmte besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten - nicht eine von ihren Kritikern befürchtete schlichte Ersitzung der Eintragungsberechtigung durch Zeitablauf ermöglichen. Das Erfordernis einer mehrjährigen Tätigkeit in leitender Stellung wurde deshalb gerade mit dem Ziel eingeführt, Altgesellen aufgrund praktischer Tätigkeit zur erfolgreichen selbständigen Führung eines Handwerksbetriebs zu befähigen. § 7 Abs. 2 HandwO, wonach bestimmte Hochschul- bzw. Fachschulabschlüsse oder sonstige mit der Meisterprüfung gleichwertige Prüfungen ebenfalls zur Eintragung in die Handwerksrolle führen, lässt ebenfalls erkennen, dass der Gesetzgeber zwar eine gewisse Lockerung des Meisterzwangs vornehmen, aber dennoch sicherstellen wollte, dass zulassungspflichtige Handwerksbetriebe durch solche Personen verantwortlich geleitet werden, die über mit einem Handwerksmeister vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen bzw. in der Lage sind, sich fehlende Teile hiervon aufgrund eines gehobenen Berufsabschlusses selbst anzueignen.
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In eine ähnliche Richtung weist auch der Regelungszweck des § 1 Abs. 2 Satz 3 HandwO, wonach die Ausübung mehrerer - nicht wesentlicher - Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 unzulässig ist, wenn eine Gesamtbetrachtung ihre Wesentlichkeit für ein bestimmtes Handwerk ergibt. Diese Vorschrift wurde geschaffen, um eine Umgehung oder Aushöhlung des Eintragungserfordernisses und damit des grundsätzlichen Meisterzwangs zu verhindern (vgl. BT-Drs. 15/1422; Protokoll der Sitzung des Vermittlungsausschusses vom 10. Dezember 2003, S. 49 f., 53, 55; Kormann/Hülpers, GewArch 2004, 353 ff.) und dient damit ebenfalls dazu, den eintragungspflichtigen Handwerksbetrieben auch weiterhin ein erfolgreiches Agieren am Markt zu ermöglichen.
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c) Zwar hat das Bundeverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 (a.a.O.) die verfassungsrechtliche Erforderlichkeit des Meisterzwangs nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage im Hinblick auf die ab 2004 geltenden geringeren Anforderungen an die Ausbildungseignung in eintragungspflichtigen Handwerken (§ 22b Abs. 2 HandwO) infrage gestellt. Für die seither geltende Rechtslage greift dieser Einwand jedoch nicht mehr durch, da die Regelungen zur Ausbildungseignung in einem eintragungspflichtigen Handwerk an die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle angeglichen sind (§ 22b Abs. 2 i. V. m. §§ 7, 7a, 7b, 8 und 9 Abs. 1 Nr. 1 HandwO). Die früher mögliche Diskrepanz, dass eine Person zur Ausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk geeignet ist, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Eintragungen in die Handwerksrolle erfüllt, besteht somit nicht mehr.
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d) Darüber hinaus ist angesichts des Gewichts, das dem Gemeinwohlbelang der Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks zukommt, das Eintragungserfordernis auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der ehemals strenge Meisterzwang durch die seit dem Jahr 2004 geltenden Änderungen der §§ 7 ff. HandwO gelockert worden ist.
II.
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Das Eintragungserfordernis als Voraussetzung für die selbständige Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks verstößt zudem nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei obliegt es dem Normgeber zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er als maßgebend dafür ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 [174]).
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1. Dass das Eintragungserfordernis nicht für eine handwerkliche Betätigung im Reisegewerbe (§ 55 ff. GewO) gilt, sondern nur für eine solche als stehendes Gewerbe, ist wegen der strukturellen Unterschiede zwischen beiden Betätigungsformen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz unbedenklich. Wegen der nur begrenzt möglichen personellen und sachlichen Ausstattung im Reisegewerbe ist nach Einschätzung des Gesetzgebers insbesondere nicht davon auszugehen, dort würden gefahrgeneigte Arbeiten in größerem Umfang ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 -, a.a.O. m.w.N.). Aus denselben Gründen ist auch auszuschließen, dem Reisegewerbe könne eine nennenswerte Bedeutung bei der Ausbildung von Nachwuchs zukommen.
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2. Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz ist es ebenfalls unbedenklich, dass der Gesetzgeber das Maler- und Lackiererhandwerk weiterhin dem Zulassungserfordernis unterworfen hat, nicht hingegen Berufe wie den des Raumausstatters bzw. den des Holz- und Bautenschützers. Angesichts der oben (I.6.a) dargelegten erheblichen Unterschiede in der Bedeutung dieser Gewerbe für die Ausbildung von Nachwuchs besteht nämlich ein gewichtiger sachlicher Grund für die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung.
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3. Die Differenzierung der Regelungen über die Eintragungspflicht danach, ob die zur Berufsausübung berechtigende Qualifikation im Inland oder im EU- bzw. EWR-Ausland erworben wurde, stellt auch keine unzulässige Inländerdiskriminierung dar. Das gilt zumindest angesichts der Altgesellenregelung (§ 7b HandwO), die der Ausnahmebewilligung aufgrund einer EU bzw. EWR-Qualifikation (§ 9 HandwO) derart angenähert ist, dass die verbleibenden Unterschiede verfassungsrechtlich nicht ins Gewicht fallen (vgl. - mit eingehender Begründung - BVerwG, Urteile vom 31. August 2011, a.a.O.).
III.
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Die Differenzierung nach dem Erwerb der Berufsqualifikation im Inland oder im EU- bzw. EWR-Ausland verstößt schließlich nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), da es an dem erforderlichen grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt (BVerwG, Urteile vom 31. August 2011, a.a.O.).
IV.
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Der Feststellungsantrag des Klägers umfasst unter anderem das Streichen und Verputzen von Fassaden mit mineralischer Fassadenfarbe, Silikatfassadenfarbe oder Silikonharzfassadenfarbe bzw. mit Mineralputz, Silikatputz oder Silikonharzputz, sowie das Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern mit Acryllack oder lösemittelhaltigem Lack bzw. ebensolcher Lasur. Diese Tätigkeiten sind für das Maler- und Lackiererhandwerk wesentlich im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HandwO, so dass der Gewerbebetrieb, den der Kläger zu führen beabsichtigt, der Eintragungspflicht unterliegt.
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1. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage nach dem Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Gesamtheit der im Feststellungsantrag aufgeführten Tätigkeiten, da nur insoweit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in Bezug auf einen konkreten Lebenssachverhalt besteht. Die Zulassungspflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HandwO betrifft nämlich die Handwerksausübung in einem bestimmten Gewerbebetrieb. Es obliegt daher dem Kläger, die einzelnen Tätigkeiten zu benennen, die er im Rahmen seines Gewerbebetriebs ausüben möchte. Dabei kann er zwar Gewerbebetriebe unterschiedlichen Zuschnitts zum Gegenstand verschiedener Haupt- und Hilfsanträge machen. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, zu ermitteln, ob die einzelnen im Feststellungsantrag benannten Tätigkeiten alternativ oder in beliebiger Kombination das Eintragungserfordernis auslösen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2012, a.a.O.). Somit kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf an, ob der mit dem Feststellungsantrag beschriebene Gewerbebetrieb nicht der Eintragungspflicht unterläge, wenn der Kläger ihn auf einen Teil der von ihm angegebenen Tätigkeiten beschränken würde.
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2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in den einschlägigen Ausbildungsverordnungen vorgestellten (Ausbildungs-)Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden. Sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das jeweilige Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die hierauf entfallenden Ausbildungszeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2011, a.a.O.; zur Befugnis des Gesetzgebers zur Festlegung von Berufsbildern siehe bereits BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961, a.a.O. [117 f.]).
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Die hier in Rede stehenden Tätigkeiten unterfallen nach § 5 Nrn. 10, 11 und 12 MalerLackAusbV dem zum Maler- und Lackiererhandwerk gehörenden Berufsbild des Bauten- und Objektbeschichters (§ 1 MalerLackAusbV). Gegenstand der Berufsausbildung sind danach unter anderem das Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen (Nr. 10), das Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (Nr. 11) und das Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen (Nr. 12). Die zeitlichen Richtwerte für die Ausbildung in diesen Bereichen betragen nach dem einschlägigen Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 MalerLackAusbV) für das Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs-, und Beschichtungsstoffen sowie Bauteilen 18 Wochen - mehr als 4 Monate - (I Nr. 10, II Nr. 6), für und das Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen 20 Wochen - rund 4 ½ Monate - (I Nr. 11, II Nr. 7) und für das Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen 29 Wochen - mehr als 6 ½ Monate - (I Nr. 12, II Nr. 8). Somit handelt es sich hierbei nicht um nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HandwO unwesentliche Tätigkeiten, da sie jeweils nicht in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können.
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Der Feststellungsantrag lässt auch nicht erkennen, dass der Kläger sich auf einfache Tätigkeiten beschränken möchte, für deren einwandfreie Ausführung keine qualifizierten handwerklichen Kennnisse und Fertigkeiten nötig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 -, a.a.O. -). So hat der Kläger zwar beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er in der mündlichen Verhandlung klargestellt habe, die Tätigkeiten „Fassaden streichen“ und „Streicharbeiten im Gebäudeinnenbereich“ bezögen sich nicht auf eine gestalterische Betätigung. Obwohl ihm somit bewusst war, dass der Wortlaut seines Antrags auch solche Tätigkeiten umfasst, hat er sich jedoch nicht veranlasst gesehen, sein Feststellungsbegehren im Berufungsverfahren entsprechend einzuschränken bzw. zu präzisieren. Ob eine solche Herausnahme „gestalterischer Tätigkeiten“ allein ausreichend wäre, um die Wesentlichkeit für das Maler- und Lackiererhandwerk zu verneinen, kann daher dahingestellt bleiben.
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Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt die Eintragungspflicht auch nicht bereits deshalb, weil er - wie er meint - durch die Kombination unterschiedlicher Tätigkeiten nicht den Beruf des Malers und Lackierers im Sinne der Anlage A der Handwerksordnung, sondern einen anderen Beruf ausübe. Nach § 1 Abs. 2 HandwO unterliegt ein stehendes Gewerbe bereits dann der Eintragungspflicht, wenn wesentliche Tätigkeiten eines in Anlage A aufgeführten Handwerks ausgeübt werden. Ob und in welcher Form sie mit sonstigen Tätigkeiten kombiniert werden, ist irrelevant. Die Auffassung des Klägers findet in dem von ihm benannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 (- 6 B 5.04, 6 B 5.04 [6 PKH 1.04] -, GewArch 2004, 488) keine Stütze. Darin heißt es in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen lediglich, durch Reduzierung auf einzelne Betätigungen könne der Kernbereich eines Handwerks verlassen werden, so dass eine minderhandwerkliche Tätigkeit vorliegen könne. Das bedeutet gerade nicht, jede von dem Berufsbild eines zulassungspflichtigen Handwerks abweichende Kombination von Tätigkeiten habe zur Folge, dass für dieses Gewerbe keine Eintragungspflicht mehr besteht.
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3. Die vorgenannten Tätigkeiten sind auch nicht nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HandwO unwesentlich, da sie für das Maler- und Lackiererhandwerk nicht nebensächlich, sondern prägend sind und deswegen die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist. Auch insoweit liefern die auf der Grundlage von § 25 HandwO erlassenen Ausbildungsordnungen Anhaltspunkte. Erfordert eine Tätigkeit lediglich solche Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht im Ausbildungsberufsbild enthalten oder nur randständig und zur Abrundung genannt sind, stellt sie keine wesentliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HandwO dar (Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Aufl. 2008, § 1 Rn. 75). Bei den in § 5 Nrn. 10 bis 12 MalerLackAusbV genannten Tätigkeiten, deren Ausübung der Kläger beabsichtigt, handelt es sich aber um solche, die dem Maler- und Lackiererhandwerk sein wesentliches Gepräge geben, die also in der Terminologie neuerer Ausbildungsverordnungen berufsprofilgebend sind (so Grunwald, Gutachten für das Amtsgericht München vom 22. Juni 2010, S. 10 f.). Sie sind somit nicht nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HandwO unwesentlich.
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4. Die genannten Tätigkeiten sind auch nicht nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HandwO unwesentlich, da sie gerade den Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks darstellen und somit nicht aus einem nicht zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
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5. Darüber hinaus sind - aus Gründen der Regelungssystematik - Tätigkeiten auch dann nicht wesentlich für ein zulassungspflichtiges Handwerk, wenn sie zum Berufsbild eines zulassungsfreien Berufs gehören (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, a.a.O.; Detterbeck, a.a.O. § 1 Rn. 71; Honig, HWO, 3. Aufl. 2004, § 1 Rn. 54). Die unter Nrn. 10 – 12 MalerLackAusbV aufgeführten Tätigkeiten weisen zwar Übereinstimmungen mit zulassungsfreien Berufen auf. Diese reichen jedoch nicht so weit, dass die zum Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerk gehörenden Tätigkeiten des Klägers - zumindest annähernd - vollständig erfasst wären.
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a) Das (Ausbildungs-)Berufsbild des zulassungsfreien Handwerks des Raumausstatters (§ 18 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Anl. B Abschn. I Nr. 27 HandwO) umfasst nach § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin vom 18. Mai 2004, (BGBl. I S. 980, im Folgenden: RaumAAusbV) insbesondere das Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (Nr. 10), das Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen (Nr. 12), das Behandeln von Oberflächen (Nr. 14) und das Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen (Nr. 19). Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind schon deshalb nicht mit denen nach § 5 Nrn. 10 – 12 MalerLackAusbV identisch, weil sie - anders als beim Maler- und Lackiererhandwerk - ausschließlich auf Tätigkeiten in Innenräumen zugeschnitten sind. Es liegt auf der Hand, dass an Maler- und Lackiererarbeiten und die hiermit notwendigerweise verbundenen vorbereitenden Maßnahmen im Außenbereich andere Anforderungen zu stellen sind als an vergleichbare Arbeiten im Innenbereich, auf die die Tätigkeit eines Raumausstatters beschränkt ist.
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Das findet seinen Niederschlag nicht zuletzt darin, dass die in dem für Raumausstatter geltenden Ausbildungsrahmenplan (Anlage zur RaumAAusbV) festgelegten Richtwerte z. T. deutlich hinter denen für die vergleichbaren Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 Nrn. 10 – 12 MalerLackAusbV zurückbleiben. So sind für das Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen nach Nr. I.10 der Anlage zur RaumAAusbV 5 Wochen vorgesehen, während der Richtwert für den - etwas weiter gefassten - Bereich Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs-, und Beschichtungsstoffen sowie Bauteilen nach Anlage 1 MalerLackAusbV 18 Wochen beträgt (s.o. IV.2.). Auf das Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen entfällt nach Nr. II.12 der Anlage zur RaumAAusbV eine Ausbildungszeit von 14 Wochen, nach Anlage 1 MalerLackAusbV 20 Wochen (s. ebd.). Schließlich beträgt der Richtwert für das Behandeln von Oberflächen sowie das Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen nach Nr. I.14 und 1.19 der Anlage zur RaumAAusbV insgesamt lediglich 16 Wochen, nach Anlage 1 der MalerLackAusbV hingegen 29 Wochen (s. ebd.).
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b) Überschneidungen bestehen auch zwischen den unter § 5 Nrn. 10 – 12 MalerLackAusbV fallenden Tätigkeiten des Klägers und den Berufsbildern des Hochbau- bzw. Ausbaufacharbeiters. Diese Berufsbilder sind nach § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102, zul. geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2009, BGBl. I S. 399, im Folgenden: BauWiAusbV) nicht nur Grundlage für die Ausbildung in zulassungspflichtigen Handwerksberufen, sondern auch in zulassungsfreien Handwerks- und sonstigen Berufen. Die Berufe des Hochbau- bzw. Ausbaufacharbeiter selbst stellen daher keine zulassungspflichtigen Handwerke dar. Überschneidungen mit den genannten Tätigkeiten Klägers bestehen allerdings nur insoweit, als das Herstellen von Putzen zu den Ausbildungsberufsbildern des Hochbau- bzw. Ausbaufacharbeiters gehört (§ 5 Nr. 14 BauWiAusbV i.V.m. Anlage 1, I.14, II.A.9., § 11 Nr. 15 BauWiAusbV i.V.m. Anlage 2, II.B.8). Weder das Anstreichen von Fassaden noch die spezifisch gestalterischen Aspekte des Maler- und Lackiererberufs werden hiervon abgedeckt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Beruf des Verputzers anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass es ein solches eigenständig geregeltes Berufsbild nicht gibt, sondern die Verputzertätigkeit verschiedenen Bauberufen - unter anderem dem zulassungspflichtigen Stukkateurhandwerk (Anlage A Nr. 9 HandwO) - zugeordnet ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. April 2006 - 22 ZB 05.2620 -, juris).
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c) Das nach § 18 Abs. 2 S. 2, Anl. B2 Nr. 6 HandwO zulassungsfreie Holz- u. Bautenschutzgewerbe weist nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe vom 2. Mai 2007 (BGBl. I S. 610) ebenfalls gewisse Bezüge zum Maler- und Lackiererhandwerk auf, da es auch hierbei unter anderem um die Behandlung von Oberflächen geht. Anders als beim Maler- und Lackiererhandwerk steht hier jedoch die Beseitigung von Schäden bzw. die Vorbeugung gegen Schäden im Vordergrund, während gestalterische Gesichtspunkte eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen.
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d) Ähnliches gilt auch hinsichtlich des aufgrund des Berufsbildungsgesetzes anerkannten und somit nicht der Handwerksordnung unterliegenden Berufsbildes des Fassadenmonteurs. Zwar gehören das Behandeln von Oberflächen und das Auftragen von Putzen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 997, im Folgenden: FMontAusbV) auch zu diesem Berufsbild (§ 5 Nr. 14 i.V.m. Anl. II Nr. 5, § 5 Nr. 13 i.V.m. Anl. I Nr. 13 f. FMontAusbV). Hierbei geht es jedoch zum einen um die Oberflächenbehandlung von später zu montierenden Fassadenelementen und zum andern um die Vorbereitung von Fassaden für die spätere Montage von Elementen. Nicht zum Ausbildungsberufsbild gehört hingegen das für das Maler- und Lackiererhandwerk prägende Anstreichen bzw. die sonstige Oberflächenbehandlung von Fassaden, insbesondere unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte.
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6. Die in § 1 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 bis 3 HandwO enthaltenen Regelbeispiele - „insbesondere“ - legen zwar nicht abschließend fest, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit für ein Handwerk als unwesentlich anzusehen ist (Detterbeck, a.a.O., § 1 Rn. 72). Es sind im vorliegenden Fall jedoch keine über die Darlegungen zu den Regelbeispielen sowie Überschneidungen mit zulassungsfreien Berufen hinausgehenden Aspekte erkennbar, aufgrund derer die genannten Tätigkeiten als nicht wesentlich für das Maler- und Lackiererhandwerk qualifiziert werden könnten.
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7. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Frage nach der Wesentlichkeit seiner Tätigkeiten auch nicht darauf an, ob sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs übersteigen. Anhand dieses quantitativen Kriteriums ist nach § 3 Abs. 2 HandwO zu ermitteln, ob ein Handwerksbetrieb, der mit einem anderen Betrieb verbunden ist, noch als Nebenbetrieb im Sinne von § 2 Nr. 2 und Nr. 3 und § 3 Abs. 1 HandwO anzusehen ist. Die Wesentlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 HandwO ist hingegen ein qualitatives Kriterium, da dort lediglich auf die Art der jeweiligen Tätigkeiten abgestellt wird (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 -, a.a.O.). Daher kommt der Erheblichkeitsgrenze nach § 3 Abs. 2 HandwO für die Frage nach der Wesentlichkeit einer Tätigkeit für ein zulassungspflichtiges Handwerk keine Bedeutung zu (Honig, a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).
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8. Die hier vertretenen Auffassung steht auch - anders als der Kläger meint - nicht im Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 19. April 2012 - 6 A 11422/11.OVG -. In ihm wurde die Ausübungsberechtigung des Klägers nach § 7b HandwO entgegen der Darstellung seines Bevollmächtigten in der mündlichen Berufungsverhandlung gerade nicht mit der Begründung verneint, er habe keine wesentlichen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ausgeübt, sondern aufgrund der Erwägung, er habe die erforderliche vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung nicht nachgewiesen.
V.
- 61
Selbst wenn man der hier vertretenen Auffassung, die Tätigkeiten des Klägers seien bereits nach § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HandwO wesentlich für das Maler- und Lackiererhandwerk, nicht folgt, so führt jedenfalls eine Gesamtbetrachtung nach § 1 Abs. 2 S. 3 HandwO unter Einbeziehung der anderen zum Maler- und Lackiererhandwerk gehörenden Tätigkeiten des Klägers zu demselben Ergebnis.
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1. Auch diese Regelung stellt eine nicht zu beanstandende Beschränkung der Berufswahl- bzw. -ausübungsfreiheit dar. Sie dient ersichtlich dem Zweck, eine Umgehung der Eintragungspflicht und damit des zwar gelockerten, aber grundsätzlich weiterhin bestehenden Meisterzwangs zu verhindern und so den eintragungspflichtigen Handwerksbetrieben ein erfolgreiches Agieren am Markt zu ermöglichen. Sie ist geeignet, erforderlich sowie angemessen, um diesem gewichtigen Gemeinwohlbelang Rechnung zu tragen (vgl. o. I.6.).
- 63
Da diese Intention erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Berücksichtigung gefunden hat (s. ebd.), kann die z.T. heftige Kritik an dieser Regelung sich nicht auf die ursprüngliche Gesetzesbegründung berufen (so aber Detterbeck, a.a.O., § 1 Rn. 79). Auch die scheinbare Widersprüchlichkeit der Regelung, die darin zu bestehen scheint, dass einzelne für sich genommen unwesentliche Tätigkeiten durch bloße Kumulierung wesentlich werden können (vgl. Detterbeck, a.a.O.), löst sich auf, wenn man den Begriff der Wesentlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 3 HandwO entsprechend dem Sinn dieser Vorschrift anders versteht als nach § 1 Abs. 2 S. 2 HandwO. Deshalb sind mehrere zum Berufsbild eines eintragungspflichtigen Handwerks gehörende Tätigkeiten bei einer Gesamtbetrachtung dann als wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 3 HandwO zu erachten, wenn sie einen erheblichen Teil der Tätigkeiten abdecken, auf denen die erfolgreiche Teilnahme eintragungspflichtiger Handwerksbetriebe am Marktgeschehen typischerweise beruht. Aus systematischen Gründen kann allerdings auch eine solche Gesamtbetrachtung nicht dazu führen, dass mehrere Tätigkeiten als wesentlich anzusehen sind, wenn es sich ausschließlich um solche handelt, die auch zulassungsfreien Berufen zuzuordnen sind (vgl. o. IV.5.).
- 64
2. Das Verputzen von Fassaden mit mineralischer Fassadenfarbe, Silikat-Fassadenfarbe oder Silikonharzfassadenfarbe bzw. mit Mineralputz, Silikatputz oder Silikonharzputz, sowie das Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern mit Acryllack oder lösemittelhaltigem Lack bzw. ebensolcher Lasur, das Tapezieren mit Muster- und Rauhfasertapeten sowie Glasgewebe, das Erspachteln von Wänden im Innengereich mit Füll- und Glättspachtel und Streicharbeiten im Gebäudeinnenbereich mit Dispersionsfarbe, Silikatfarbe oder Latexfarbe sind bei einer Gesamtbetrachtung wesentliche Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks. Sie stellen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - das typische Betätigungsfeld von Maler- und Lackiererbetrieben und damit auch ihre wirtschaftliche Basis dar, auf der ihre erfolgreiche Behauptung am Markt beruht. Da das mit dem Feststellungsantrag umschriebene Gewerbe des Klägers nicht nur Tätigkeiten umfasst, die auch zulassungsfreien Berufen zuzuordnen sind (vgl. o. IV.5.), sind die Tätigkeiten bei einer Gesamtbetrachtung somit wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 3 HandwO.
VI.
- 65
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 66
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 67
Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf Auslegung von § 1 Abs. 2 S. 2 und 3 HandwO grundsätzliche Bedeutung hat.
- 68
Beschluss
- 69
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).
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Annotations
(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer
- 1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und - 2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt. - 3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.
(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
- 1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, - 2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - 3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
- 1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, - 2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - 3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Der Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Der Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
(1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:
- 1.
die Ausbildungsberufe: - a)
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, - b)
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin, - c)
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;
- 2.
die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: - a)
Maurer/Maurerin, - b)
Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin, - c)
Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin;
- 3.
die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: - a)
Zimmerer/Zimmerin, - b)
Stukkateur/Stukkateurin, - c)
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin, - d)
Estrichleger/Estrichlegerin, - e)
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;
- 4.
die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: - a)
Straßenbauer/Straßenbauerin, - b)
Brunnenbauer/Brunnenbauerin.
(2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt:
- 1.
der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik; - 2.
der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin; - 3.
die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: - a)
Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin, - b)
Kanalbauer/Kanalbauerin, - c)
Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin, - d)
Gleisbauer/Gleisbauerin.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.