Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Jan. 2009 - 6 A 10697/08
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Februar 2008 wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich als Eigentümer des bebauten Grundstücks in G., Brunnenstraße 9 …, gegen die Heranziehung zu Ausbaubeitrags-Vorausleistungen.
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Das Grundstück grenzt an den rückwärtigen Teil der Brunnenstraße zwischen der Feldstraße und der Einmündung des Fahrwegs 2590. Die in diesem Teil der Brunnenstraße in den Jahren 1992 bis 1994 vorgenommenen Straßenbauarbeiten wurden mit Ausbaubeitragsbescheiden vom 25. November 1997 abgerechnet, wobei der Aufwand nur von den Anliegern dieser Teilstrecke zu tragen war. In dem einseitig bebauten Bereich dieser Teilstrecke soll der Anschluss an ein Neu-baugebiet errichtet werden; der diesbezügliche Bebauungsplan „Im Weidenfeld“ befindet sich im Aufstellungsverfahren.
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Am 19. September 2006 beschloss der Gemeinderat, den vorderen Teil der Brunnenstraße von der Einmündung in die L 318 „auf Höhe des Flurstücks 163 bis zur Einmündung des gemeindlichen Wirtschaftswegs (Flur 17, Flurstück 2589)“ mit den Teileinrichtungen Fahrbahn und höhengleichen Bürgersteigen einschließlich deren Entwässerung sowie einen Teil des zwischen den Anliegerparzellen 181 und 118/1 verlaufenden Treppenwegs auszubauen. Nach Angaben der Beklagten sind die Baumaßnahmen mittlerweile abgeschlossen und der Aufwand feststellbar.
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Mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 zog die Beklagte die Kläger zu einer Vorausleistung von 8.083,20 € für diese Ausbaumaßnahme heran. Am 19. Dezember 2006 legten die Kläger Widerspruch ein und machten geltend, dass sie in den 90er Jahren für den damals ausgebauten, rückwärtigen Teil der Brunnenstraße zu Ausbaubeiträgen herangezogen worden seien, während die Anlieger im vorderen Teil der Straße davon verschont geblieben seien. Der Aufwand des jetzt ausgebauten Teils müsse von den Anliegern des vorderen Teilstücks allein getragen werden.
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Am 17. April 2007 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Sie tragen vor, die Brunnenstraße bestehe beitragsrechtlich aus zwei selbständigen Straßen. Die Einmündung der Feldstraße stelle die Zäsur dar. Dort gebe es eine platzartige Erweiterung, denn hier träfen die Feldstraße, der Fahrweg 2589, die Straße „Auf dem Berg“ und eine Einmündung der Straße „Im Wingert“ auf die Brunnenstraße. Hinzu kämen topographische Besonderheiten, Abweichungen hinsichtlich der Bürgersteige, unterschiedliche Beleuchtungsanlagen und beidseitige bzw. einseitige Bebauung in den jeweiligen Streckenabschnitten. Selbst wenn die Brunnenstraße eine einheitliche Anlage sein sollte, wäre die Abschnittsbildung aus dem Jahre 1997 nach wie vor bindend. Die Beklagte habe damals den Aufwand bewusst nur auf den ausgebauten (rückwärtigen) Abschnitt verteilt; deshalb müsse sie den nun entstandenen Aufwand auf den jetzt ausgebauten Teil beziehen. Im Übrigen sei der Gemeindeanteil von 40% zu gering. Angesichts des überwiegenden Durchgangsverkehrs seien 55% bis 65% angemessen. Dieser ergebe sich durch die abzweigenden Straßen, den Treppenweg zur L. Halle, zur Schule, zum Kindergarten und zum Rathaus, durch den landwirtschaftlichen Verkehr und denjenigen zum gemeindlichen Sportplatz. Schließlich könnten nicht alle entstandenen Kosten umgelegt werden. Der westliche „Bürgersteig“ mit einer Breite von 0,60 m sei nicht beitragsfähig und die Gabionenwand sei zu teuer. Außerdem habe die Beklagte einzelne Grundstücke zu Unrecht überhaupt nicht oder nur mit Eckermäßigung berücksichtigt.
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Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht.
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Das Verwaltungsgericht hat den Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid wegen der Festsetzung eines zu geringen Gemeindeanteils aufgehoben. Zwar habe die Brunnenstraße im Zeitpunkt der Straßenbaumaßnahme des Jahres 2006 bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche und inzwischen auch gewidmete Straße dargestellt. Auch eine Abschnittsbildung sei nicht zwingend notwendig gewesen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei die Kammer davon überzeugt, dass die Straßenbaumaßnahmen der 90er Jahren in Wahrheit Erschließungsmaßnahmen gewesen seien, die - zu Gunsten der Anlieger - rechtswidrig als Ausbaumaßnahmen abgerechnet worden seien. Dennoch müsse der Vorausleistungsbescheid aufgehoben werden, weil der Gemeindeanteil von 40 % den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Denn das Verhältnis des Anliegerverkehrs zum Durchgangsverkehr dürfe nicht im Sinne einer Momentaufnahme (z.B. Verkehrszählung), sondern müsse prognostisch ermittelt werden. Wenn im maßgebenden Zeitpunkt bekannt sei, dass sich die Verkehrsströme in naher Zukunft erheblich ändern werden, dann dürfe die Kenntnis von der zu erwartenden Verkehrsentwicklung bei der Festlegung des Gemeindeanteils nicht vernachlässigt werden. Der Bebauungsplan „Im Weidenfeld“ sehe ein relativ großräumiges Neubaugebiet vor, dessen einzige Erschließungsanlage in die Brunnenstraße einmünden werde. Zwar habe dieser Plan noch keine Planreife erlangt, weil über die Anregungen und Bedenken noch nicht entschieden sei. Die Einwendungen beträfen jedoch nicht die geplante Einmündung der neuen Erschließungsanlage in die Brunnenstraße. Deshalb sei jetzt schon mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass in den rückwärtigen Teil der Brunnenstraße in naher Zukunft ein erheblicher Durchgangsverkehr von und zu dem Neubaugebiet stattfinden werde.
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Nach Zulassung der Berufung durch den Senat trägt die Beklagte vor, maßgeblicher Zeitpunkt für die Festlegung des Gemeindeanteils sei die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Insoweit müsse im Verfahren der Vorausleistungserhebung eine Prognose getroffen werden, die jedoch einen aufgrund gemeindlicher Planungsabsichten möglicherweise später einmal entstehenden Durchgangsverkehr nicht berücksichtigen dürfe. Da die Beitragspflicht mittlerweile entstanden sei, der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Im Weidenfeld“ aber nicht einmal Planreife erlangt habe, könne ein durch dessen in der Zukunft mögliche Verwirklichung entstehender Durchgangsverkehr nicht dazu führen, dass der Gemeindeanteil für die vorliegende Ausbaumaßnahme erhöht werden müsse.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bekräftigen ihren erstinstanzlichen Vortrag und weisen insbesondere darauf hin, dass der Verkehr zum gemeindlichen Sportplatz im Außenbereich über die Brunnenstraße führe. Auch dem landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr und dem Radfahrverkehr habe die Beklagte bei der Festlegung des Gemeindeanteils nicht hinreichend Rechnung getragen.
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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus der Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, Datenträgern, Fotografien und Plänen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
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Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2006 die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert werden.
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Die Vorausleistungserhebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 10 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 2. März 2006 - KAG – und in § 9 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen – ABS -. Danach können ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen auf einmalige Beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des Beitrags festgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass es sich um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Straße handelt, was hier der Fall ist (1.). Außerdem ist zu überprüfen, inwieweit der veranschlagte Aufwand berücksichtigt werden darf. Korrekturen an der Berechnung der Beklagten sind insoweit nicht erforderlich (2.). Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands ist nicht zu beanstanden (3.).
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1. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die abgerechnete Maßnahme der Straßenerneuerung bzw. -verbesserung im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 2 KAG beitragsfähig. Bei der Brunnenstraße in G. handelt es sich um eine öffentliche Straße, die ausgebaut wurde. Der Senat schließt sich aufgrund der vorgelegten Pläne, der Fotografien und des Films der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach die Brunnenstraße zwischen der Diezer Straße und der Einmündung des Fahrwegs 2590 als eine einheitliche Verkehrsanlage zu betrachten ist, ohne dass der Einmündungsbereich der Feldstraße, des Fahrwegs 2589, der Sackgasse „Auf dem Berg“ und der Straße „Im Wingert“ die Brunnenstraße optisch in zwei Verkehrsanlagen aufteilt.
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Auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit einer Abschnittsbildung sind zutreffend. Der Senat gelangt ebenfalls zu der Überzeugung, dass die Straßenbauarbeiten, die in den Jahren 1992 bis 1994 im rückwärtigen Bereich der Brunnenstraße durchgeführt wurden, der erstmaligen Herstellung dieses Teils der Verkehrsanlage dienten, die zuvor lediglich über eine unbeleuchtete, geschotterte Fahrbahn verfügte, die über einen offenen Seitengraben entwässert wurde. Der Senat macht sich auch diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen.
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2. Der von der Beklagten der Vorausleistungserhebung zugrunde gelegte Aufwand ist beitragsfähig.
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a) Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass Kosten für die Sanierung des Treppenwegs nicht zum beitragsfähigen Ausbauaufwand der Brunnenstraße gehören. Die Erneuerung des Treppenwegs kann – anders als dies regelmäßig beim Ausbau einer unselbständigen Sackgasse der Fall ist – nicht zusammen mit den Baumaßnahmen zum Ausbau des vorderen Teilstücks der Brunnenstraße abgerechnet werden. Denn der Treppenweg erfüllt eine von der Brunnenstraße verschiedene Verkehrsfunktion; er steht schon wegen seiner technischen Ausführung lediglich dem Fußgängerverkehr zur Verfügung, während die Brunnenstraße dem Fußgänger- und dem Fahrverkehr dient (vgl. hierzu OVG R-P, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70; OVG R-P, 6 A 22/86, KStZ 1987, 75, juris). Allerdings sind die Kosten für die Sanierung des Treppenwegs nicht in den zu verteilenden Aufwand eingestellt worden, wie seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt wurde. Dieser Erklärung zufolge wurden die Arbeiten am Treppenweg lediglich in das Bauprogramm aufgenommen, das – in erster Linie – dem Ausbau des vorderen Teilstücks der Brunnenstraße diente.
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b) Anders als die Kläger meinen, sind die Kosten für einen Bürgersteig mit einer Breite von nur 0,60 m beitragsfähig. Der Senat hat im Verfahren 6 A 10035/04.OVG (AS 31, 283, NVwZ-RR 2005, 499, ESOVGRP) einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil nicht von einer bestimmten Mindestbreite eines Gehwegs abhängig gemacht. Er hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, ob der Gehweg im Hinblick auf den im Einzelfall zu bewältigenden Fußgängerverkehr funktionsgerecht ist. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang auszugehen, weil in der Brunnenstraße der „Bürgersteig“ höhengleich mit der „Fahrbahn“ ausgeführt ist. Soweit man unter solchen Umständen wegen der leicht vertieften Rinne überhaupt von einer Trennung zwischen dem Gehweg und der Fahrbahn sprechen kann, berührt sie den beitragsrechtlich relevanten Vorteil für den Fußgängerverkehr nicht, weil dieser insbesondere im Falle eines Begegnungsverkehrs Randbereiche der „Fahrbahn“ mitbenutzen kann.
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c) Auch der Einwand der Kläger, Gabionen (steingefüllte Drahtkörbe) seien wesentlich teurer als zur Hangabstützung eingesetzte Betonwinkelsteine und deshalb ausbaubeitragsrechtlich nicht erforderlich, greift nicht durch. Den Gemeinden ist bei der Durchführung von Ausbaumaßnahmen ein weites Ermessen eingeräumt, das nur willkürliche Erwägungen und Kosten, die in jeder Hinsicht unverhältnismäßig sind, ausschließt (vgl. OVG R-P, 6 A 12010/96.OVG, AS 25, 428, NVwZ-RR 1998, 327, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 11575/03.OVG, ESOVGRP). Dass evtl. Mehrkosten für eine Hangabstützung durch Gabionen eine grob unangemessene Höhe erreichen, kann angesichts der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung ausgeschlossen werden, wonach eine Hangsicherung durch Betonwinkelsteine sogar teurer als eine Abstützung durch Gabionen ist.
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Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stützmauer auf dem Straßengrund oder auf Anliegergrundstücken errichtet wird (vgl. BVerwG, 8 C 86/87, BVerwGE 82, 215) und ob sie die (höherliegende) Straße stützt oder zur Stützung der angrenzenden Grundstücke wegen der tiefer liegenden Straße und damit zum Schutz der Straße und der Anliegergrundstücke erforderlich ist (vgl. hierzu bereits OVG R-P, 6 A 2/86, AS 21, 133 = NVwZ-RR 1989, 40, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 12471/90, KStZ 1992, 77, ESOVGRP).
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3. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands ist nicht zu beanstanden.
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a) Die Festlegung des Gemeindeanteils durch den Rat der Beklagten auf 40% ist in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 4 KAG erfolgt. Nach dieser Bestimmung bleibt bei der Ermittlung der Beiträge ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Der Eigenanteil der Gemeinde muss folglich den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt. Dabei ist entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits abzustellen. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils sind die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets und die sich danach voraussichtlich ergebenden Verkehrsströme zu berücksichtigen (OVG R-P, 6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, ESOVGRP). Diese Beurteilung hat sich maßgeblich an den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht zu orientieren (vgl. OVG R-P, 6 A 153/89.OVG, ESOVGRP). Ein prognostisches Element spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn es um die Erhebung von Vorausleistungen geht und wenn mit der Art des Ausbaus eine Beeinflussung der Verkehrsströme beabsichtigt ist. Auch wenn anderweitige Maßnahmen zur Umsetzung der gemeindlichen Straßenplanung konkret darauf schließen lassen, dass sich demnächst die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits in erheblicher Weise ändern wird, ist dem bei der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bezogenen Festlegung des Gemeindeanteils Rechnung zu tragen. Betrifft diese Änderung den zu erwartenden Verkehr in ein bzw. aus einem Neubaugebiet, muss er jedenfalls solange unberücksichtigt bleiben, wie die Planung noch nicht rechtsverbindlich ist (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Eckgrundstücksermäßigung: OVG R-P, 6 A 12269/98.OVG, AS 27, 302, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 12088/04.OVG, AS 32, 149, KStZ 2005, 234, ESOVGRP).
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Wenn das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr, ist ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils anzuwenden, das aus der zunächst gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht (OVG R-P, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP). Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP) ist der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei ein erhöhter Durchgangs-, aber ein noch überwiegender Anliegerverkehr regelmäßig einen Gemeindeanteil von 35-45 % rechtfertigt, während bei überwiegendem Durchgangsverkehr davon ausgegangen werden kann, dass der Gemeindeanteil regelmäßig 55-65 % beträgt. Halten sich Anlieger- und Durchgangsverkehr die Waage, kann danach ein Gemeindeanteil von 50 % als angemessen abgesehen werden. Damit scheidet die Festlegung eines Gemeindeanteils von 50 % bei überwiegendem Durchgangsverkehr in aller Regel aus; sie kann aber in Ausnahmefällen noch vertretbar sein. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze einschließt, die nach oben und unten um nicht mehr als 5 % abweichen (vgl. OVG R-P, 6 A 68/85.OVG, AS 20, 411 <413>; OVG R-P, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, ESOVGRP). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Gemeinde gleichsam schematisch fünf Prozentpunkte von den nach den erwähnten Grundsätzen ermittelten Prozentsätzen abziehen darf. Die Bandbreite von 5 % nach oben und unten soll vielmehr einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten, die mit der Bewertung der Anteile des Anlieger- sowie des Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung zwangsläufig verbunden ist (OVG R-P, 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, ESOVGRP).
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Die Entscheidung über den Gemeindeanteil setzt nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11385/05.OVG; 6 A 10468/07.OVG) weder eine Verkehrszählung noch die Ermittlung der Verkehrsfunktion der Straße durch einen Sachverständigen voraus. Der Gemeinderat, der mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den Grundstücksnutzungen, der flächenmäßigen Ausdehnung der Wegeparzelle und der Bedeutung einer Gemeindestraße im Gefüge der innerörtlichen Verkehrswege vertraut ist, kann – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - auch ohne solche formellen Erhebungen die Verkehrsbedeutung einer Straße innerhalb des Gemeindegebiets hinreichend zuverlässig einschätzen. Die Festlegung des Gemeindeanteils ist aber zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil er die vorstehenden Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist.
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Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss, den Gemeindeanteil für den Ausbau der Brunnenstraße auf 40% festzulegen, nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat hat zu Recht den durch eine Verwirklichung des noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Im Weidenfeld“ möglicherweise entstehenden Durchgangsverkehr außer Betracht gelassen. Denn diese Planungsabsichten, die noch keine Planreife erlangt haben, lassen noch nicht hinreichend konkret darauf schließen, dass sich demnächst die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits in erheblicher Weise ändern wird. Dass mit den das Umlegungsverfahren vorbereitenden Arbeiten begonnen wurde, ändert daran nichts.
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Der Gemeindeanteil musste auch nicht wegen der unbebauten Außenbereichsparzellen 1008 bis 1013 erhöht werden, die sich auf der dem Grundstück der Kläger gegenüber liegenden Straßenseite befinden. Der Senat folgt nicht der von den Klägern vertretenen Auffassung, unter solchen Umständen sei der Ausbauvorteil der Anliegergrundstücke geringer als im Fall einer beidseitig anbaubaren Verkehrsanlage, so dass eine andere Verteilung des Aufwands zwischen Gemeinde und Anliegern erfolgen müsse als bei beidseitig anbaubaren Straßen (vgl. hierzu OVG N-W, 15 A 7653/95, juris). Auf eine solche Differenzierung, die nicht entscheidend auf die aus dem Verkehrsaufkommen abgeleitete Vorteilslage abstellt, kommt es nach § 10 Abs. 4 KAG nicht an. Vielmehr bleibt – wie bereits erwähnt - nach dieser Bestimmung bei der Ermittlung der Beiträge ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht.
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Einer gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile bedurfte es nicht, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr. Der Rat hat zutreffend berücksichtigt, dass Durchgangsverkehr in die bzw. aus der Feldstraße, der Straße „Im Wingert“ und der Straße „Auf dem Berg“ stattfindet. Dabei hat er zu Recht nicht allein auf die Zahl bzw. Größe der Anliegergrundstücke im Vergleich zu den Grundstücken abgestellt, von denen Durchgangsverkehr ausgeht. Außerdem wurde weder in dem Beschluss vom 19. September 2006 noch in der Entscheidung vom 13. März 2007 verkannt, dass der Sportplatz im Außenbereich über die Brunnenstraße angesteuert wird und dass sie Zufahrt sowie Zugang zu Wald- und Wanderwegen darstellt. Auch die Fußwegverbindung zur L. Halle, zum Rathaus und zum Kindergarten wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich erwähnt. Dass dabei ein ins Gewicht fallender landwirtschaftlicher und/oder der von den Benutzern überörtlicher Radwege verursachte Durchgangsverkehr übersehen worden ist, kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil diese Verkehrsarten nicht als solche gesondert benannt wurden. Gleiches gilt für Wochenendgrundstücke im Außenbereich sowie für den Verkehr zur Kläranlage. Da angesichts dessen nichts dafür ersichtlich ist, dass der Durchgangsverkehr in der Brunnenstraße – wie die Kläger meinen – überwiegt oder sich Anlieger- und Durchgangsverkehr die Waage halten, beruht die Festlegung des Gemeindeanteils auf 40% nicht auf einer greifbaren Fehleinschätzung.
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b) Die Aufwandsverteilung ist auch im Übrigen bedenkenfrei.
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Die Grundstücke Parzelle 116/9 (Rathaus, L. Halle, Kindergarten, Schule) und Flurstück 176/1 sind nicht als sogenannte Hinterliegergrundstücke beitragspflichtig. Denn sie sind von der Brunnenstraße her nicht über ein Anliegergrundstück, sondern über von der Brunnenstraße abzweigende, eigenständige Verkehrsanlagen erreichbar. Würde man dies als rechtliche und tatsächliche Zugänglichkeit i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG ausreichen lassen, unterlägen mindestens alle Grundstücke an von der Brunnenstraße abzweigenden Straßen (Feldstraße, Auf dem Berg, Im Wingert, Diezer Straße) der Beitragspflicht für deren Ausbau. Damit würde der Unterschied zur Beitragserhebung in einer Abrechnungseinheit (§ 10 Abs. 3 KAG) verwischt. Deshalb verbietet sich eine solche Ausweitung des Begriffs der Zugänglichkeit „zu der ausgebauten Verkehrsanlage“ i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG.
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Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass die Beklagte die Grundstücke Parzellen 126/2 und 123/5 nicht in die Verteilung einbezogen hat. Soweit diese Flurstücke nur eine Punktberührung mit der ausgebauten Verkehrsanlage haben, fehlt es ihnen an der in § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG vorausgesetzten Zugänglichkeit. Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10323/07.OVG, KStZ 2008, 33, ESOVGRP) hängt die Frage, welcher Zugang nach Art und Beschaffenheit möglich sein muss, von der Nutzbarkeit des Grundstücks ab (OVG R-P, 6 A 10158/06.OVG, KStZ 2006, 171, ESOVGRP). Für eine Wohnnutzung reicht die Möglichkeit aus, mit Personen- und kleinen Versorgungsfahrzeugen bis an die Grenze des Grundstücks bzw. bis zu dessen Höhe heranzufahren und es von dort aus zu betreten (vgl. BVerwG, 9 C 4/05, NVwZ 2007, 81). Dies setzt einen Zugang in der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestbreite voraus, die 1,25 m beträgt, sofern das auf dem Grundstück errichtete Gebäude dem Tatbestand des § 7 Abs. 1 der Landesbauordnung unterfällt. Die Punktberührung des Flurstücks 126/2 mit der Straßenparzelle der Brunnenstraße gewährleistet demnach die erforderliche Zugänglichkeit nicht. Auch wenn man davon ausgeht, das Grundstück Parzelle 123/5 liege in hinreichender Breite an der ausgebauten Straßenparzelle, erscheint diese gemeinsame Grenze bei natürlicher Betrachtungsweise bereits als Teil der Feldstraße, so dass es auch dem Flurstück 123/5 an der Zugänglichkeit zur Brunnenstraße fehlt. Dass die erwähnten Parzellen 126/2 und 123/5 nicht als Hinterliegergrundstücke beitragspflichtig sein können, ergibt sich aus dem bereits dargelegten Umstand, dass ihnen der Zugang zur Brunnenstraße jeweils durch eine andere, eigenständige Verkehrsanlage vermittelt wird.
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Zu Recht hat die Beklagte auch die als Gartengrundstücke genutzten Parzellen 163, 164 und 165/1 nicht als beitragspflichtig betrachtet. Da sie im Eigentum unterschiedlicher Personen stehen, wie den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, könnten sie wegen ihres schmalen Zuschnitts nur durch die Errichtung von Garagen baulich in qualifizierter Weise genutzt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 KAG). Eine Ausbaubeitragspflicht besteht aber nicht für ein unbebautes, einzig mit einer Garage bebaubares Grundstück, von dem aufgrund der konkreten Umstände anzunehmen ist, es werde unbebaut bleiben, beispielsweise weil in dem betreffenden Bereich kein Bedarf mehr für eine Garage besteht oder die besonderen topographischen oder sonstigen Gegebenheiten des Einzelfalls die Errichtung eines solchen Gebäudes als nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen (OVG R-P, 6 A 10527/07.OVG, AS 35, 71, ESOVGRP). So liegen die Dinge hier. Der Ortsbürgermeister der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass an ihn in den letzten fünfzehn Jahren keine Fragen nach vermietbaren Garagen in G. herangetragen worden seien; er erinnere sich nur an die Vermietung einer Garage in einem älteren Neubaugebiet. Weitere Fälle von Garagenvermietungen seien ihm nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Investitionen für die Errichtung von Garagen zum Zwecke der Vermietung nicht lohnen dürften. Dass die erwähnten Gartenparzellen voraussichtlich unbebaut bleiben, ergibt sich auch aus der Mitteilung der Vertreter der Beklagten, die Eigentümerin des Flurstücks 163 habe vor einiger Zeit einen Bauantrag für die Errichtung eines kleinen Gebäudes, das sie als Imbiss und Garage habe nutzen wollen, gestellt; dieser Bauantrag sei indessen von der Kreisverwaltung mit der Begründung, das Grundstück liege im Außenbereich, abgelehnt worden.
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Schließlich sind auch die gewährten Eckgrundstücksermäßigungen nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger meinen, die auch an den Straßen „Im Wingert“ sowie „Auf dem Berg“ liegenden Grundstücke seien zwar mehrfach erschlossen, jedoch nicht in gleichartiger Weise, folgt dem der Senat nicht. "Gleichartig" i.S.d. § 7 Abs. 2 ABS sind Verkehrsanlagen, die einen vergleichbaren Erschließungsvorteil vermitteln (vgl. auch HessVGH, 5 UZ 35/03, juris). Das ist bei den erwähnten Verkehrsanlagen der Fall, auch wenn die Straßen „Im Wingert“ sowie „Auf dem Berg“ nicht über Gehwege verfügen. Sie bieten gleichwohl dem Fußgängerverkehr keinen geringeren Vorteil als die Brunnenstraße. Etwas hiervon Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats im Verfahren 6 A 12528/90.OVG (AS 23, 204 <208>, ESOVGRP), in der es um die Eckgrundstücksvergünstigung für ein Grundstück ging, das sowohl an einer Bundesstraße als auch an einer Straße lag, die in vollem Umfang in der Baulast der Gemeinde stand. Unter solchen Umständen darf eine Halbierung der Maßstabsdaten selbstverständlich nur insoweit berücksichtigt werden, als Investitionskosten für Teilanlagen betroffen sind, deren Baulast die Gemeinde hat und die deshalb beitragsfähig sind. Denn im Übrigen ist eine Doppelbelastung des Eckgrundstücks ausgeschlossen.
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Eine Eckgrundstücksermäßigung für das Grundstück Parzelle 154/3 war ebenfalls zu gewähren. Denn es liegt an der Brunnenstraße und an der von dieser abzweigenden, parallel zur Diezer Straße verlaufenden Gemeindestraße (Parzelle 116/8), die zur Rathausstraße führt. Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Erläuterungen der Beteiligten und der vorgelegten Fotografien erwiesen. Auf dieser Gemeindestraße (Parzelle 116/8) kann bis auf die Höhe des Grundstücks Parzelle 154/3 gefahren werden; dieses kann von dort aus betreten werden, wenn ein entsprechender Zugang eingerichtet wird.
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Da über die vorstehenden Ausführungen hinausgehende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung nicht ersichtlich sind, muss die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2006 erfolglos bleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 8.083,20 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
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Annotations
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.