Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Aug. 2015 - 2 B 10664/15

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2015:0813.2B10664.15.0A
published on 13/08/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Aug. 2015 - 2 B 10664/15
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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2015 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.238,38 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

I.

2

Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der drei für Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, ablehnen müssen. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

3

Bei den ausgeschriebenen Stellen für Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage handelt es sich um ein eigenständiges Statusamt, da es mit einer anderen Amtsbezeichnung (Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage) verbunden ist. Es wird deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der mit dem höher bewerten Amt verbundenen ruhegehaltfähigen Zulage, wodurch der Besoldungsgesetzgeber eine Art „Zwischenbesoldungsstufe“ eingeführt hat, als eine statusverändernde Maßnahme behandelt und unterliegt den gleichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bewerberauswahl wie Bewerbungen auf höher bewertete Dienstposten oder höhere Statusämter (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33 [35]).

4

Die in diesem Sinne als beförderungsgleiche Maßnahme getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Das gilt auch in Bezug auf die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung, die zwischenzeitlich vom Antragsteller als fehlerhaft angesehen und deshalb vom Erstbeurteiler zu seinen Gunsten abgeändert worden ist (2.).

5

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen. Diesen kommt bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, NVwZ 2013, 573; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10611/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 141).

6

Diesen Vorrang dienstlicher Beurteilungen hat der Antragsgegner im Rahmen der Besetzung der hier in Rede stehenden Beförderungsstellen beachtet. Dabei sind zwei dieser Stellen unmittelbar auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen vergeben worden, und zwar in Form einer inhaltlichen Ausschärfung (sog. Einzelexegese), wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung gerade bei der Vergabe von mehreren Beförderungsstellen bei einer Vielzahl von Bewerbern (sog. Massenbeförderungsverfahren), vor allem bei Stellen im Rahmen der „Topfwirtschaft“, als erforderlich ansieht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265 ff.).

7

Hierzu hat der Antragsgegner ausweislich des Besetzungsvermerks vom 16. April 2015 zunächst diejenigen Bewerber ermittelt, die mit dem besten Leistungsgesamtergebnis „Übertrifft erheblich die Anforderungen (2.2)“ beurteilt wurden. Dieses Vorgehen steht mit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, wonach derartige Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind, in Einklang.

8

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich in diesem Zusammenhang nicht feststellen, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht hinreichend differenziert ausgefallen wären (d. h. eine zu geringe „Notenspreizung“ aufwiesen). Denn von den 62 Beamten der Besoldungsgruppe A 9 LBesO, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in der Laufbahngruppe des Justizdienstes im zweiten Eingangsamt (früher: mittlerer Justizdienst) die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, sind lediglich sieben und damit nur rund 11,3 % mit der Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen (2.2)“ beurteilt worden. Die übrigen Beamten in diesem Statusamt verteilen sich auf weitere insgesamt fünf Notenstufen bis hin zur zweitniedrigsten Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.1)“. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits eine Zwischennote im Rahmen einer Beförderungsauswahl dazu führt, dass die jeweiligen Bewerber nicht mehr „im Wesentlichen gleich“ beurteilt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57; und vom 14. Oktober 2014, a.a.O.), sind die Ergebnisse der Beurteilungen der Bewerber unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen hinreichenden Differenzierung der Leistungsgesamtergebnisse („Notenspreizung“) taugliche Auswahlinstrumente für die hier anstehenden Beförderungen.

9

Nachdem auf der Grundlage der abschließenden Bewertungen in den Gesamtbeurteilungen der Bewerber die Auswahl nicht getroffen werden konnte, hat der Antragsgegner sodann die Beurteilungen derjenigen sieben Bewerber, die in ihren dienstlichen Beurteilungen das gleiche Gesamtergebnis aufwiesen, inhaltlich ausgeschärft (sog. Einzelexegese). Hierbei hat er den im Beurteilungsformular von den Beurteilern bei den Einzelbewertungen angekreuzten Ausprägungen jeweils Punktwerte von 1 („kaum ausgeprägt“) bis 5 („besonders stark ausgeprägt“) zugeordnet und diese sodann in einer gesonderten Tabelle zusammengefasst. Schon der Vergleich der Punktwerte führte bei zwei der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zu verwertbaren Ergebnissen. Da sowohl der Beigeladene zu 2) als auch der Beigeladene zu 3) mit 175 bzw. 170,33 Punkten die beiden höchsten Punktwerte erreichten, wurde diesen Beamten jeweils eine der Stellen zugewiesen. Dieses Vorgehen des Antragsgegners steht mit dem Leistungsgrundsatz ohne jede Einschränkung in Einklang. Es entspricht den Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu ergehen haben.

10

Der hierzu erhobene Einwand des Antragstellers, es habe kein Durchschnittswert ermittelt werden dürfen, wenn im Beurteilungsvordruck mehrere einzelne Beurteilungsmerkmale zu einem Gesamtmerkmal zusammengefasst worden seien, geht fehl. Der Antragsgegner hat insofern vielmehr ein von den Verwaltungsgerichten hinzunehmendes weites Gestaltungsermessen. Dieses Ermessen hat der Antragsgegner bei seinem Konzept nicht überschritten. Im Gegenteil: Der Antragsgegner hat damit ein Auswertungskonzept entwickelt, das gerichtsbekannt auch in vielen anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung eingesetzt wird, etwa in den – besonders personalintensiven – Bereichen der Polizei oder des Justizvollzugsdienstes. Auch dieses Vorgehen des Antragsgegners entspricht mithin dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz.

11

Für die Vergabe der verbleibenden Beförderungsstelle versuchte der Antragsgegner zunächst, ältere dienstliche Beurteilungen als Auswahlmittel heranzuziehen (vgl. den Besetzungsvermerk vom 16. April 2015, S. 7 f.). Hierbei hat er allerdings feststellen müssen, dass bei den verbleibenden Bewerbern S. und dem Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage ihrer Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2011 wiederum ein Leistungsgleichstand vorliegt. Die Entscheidung des Antragsgegners, bei dieser Sachlage nicht auf noch ältere (und damit weniger aussagekräftige) dienstliche Beurteilungen der Bewerber zurückzugreifen, hält sich jedenfalls in dieser Situation noch im Rahmen des Zulässigen.

12

Weiterhin hat der Antragsgegner aus nachvollziehbaren – sich wiederum im Rahmen des ihm zukommenden Ausgestaltungsermessens haltenden – Erwägungen das leistungsnahe Kriterium der Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens nicht herangezogen. Seiner Einschätzung, aus dem einheitlichen Aufgabenkatalog der Dienstposten der Gerichtsvollzieher ließen sich Erkenntnisse in Bezug auf das individuelle Leistungsniveau der Bewerber nicht ableiten, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Senat sieht gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine sich darauf gründende Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung.

13

Bei dieser Sachlage war der Antragsgegner schließlich berechtigt, das leistungsnahe Hilfskriterium der größeren Verwendungsbreite und der Flexibilität der verbleibenden Bewerber heranzuziehen. Danach wurde für die verbleibende dritte Beförderungsstelle zu Recht der Beigeladene zu 1) ausgewählt. Denn dieser hat nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners im Beurteilungszeitraum zu seinen Pflichten bei seinem Stammgericht in N. mit einem Teil seiner Arbeitskraft zusätzliche Aufgaben bei dem Amtsgericht S. wahrgenommen. Die danach erkennbare Bereitschaft des Beigeladenen zu 1) zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben ist hierbei als sogenanntes Hilfskriterium bei Leistungsgleichstand zulässig.

14

Nach alledem steht das Beförderungskonzept des Antragsgegners in jeder Hinsicht mit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung höher bewerteter Stellen im öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV, § 9 BeamtStG) in Einklang. Unter diesem Blickwinkel kann der Eilantrag des Antragstellers keinen Erfolg haben.

15

2. Der Antragsteller kann seinen im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfolgten Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Sicherungsanordnung) aber auch nicht erfolgreich auf die von ihm angezweifelte Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 11. Februar 2015 stützen. Insofern gelten die nachfolgend dargestellten Grundsätze:

16

a) Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn angewandte Auswahlsystem, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten (und deshalb regelmäßig beizuladenden) Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG -, und vom 20. November 2014 - 2 B 10686/14.OVG -; stRspr).

17

Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft zu machen hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris).

18

Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs auch zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 und vom 18. August 2014, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit einer Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung reicht insofern nicht aus.

19

Schließlich ist – wie bei allen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung – zu beachten, dass diese wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten des Beamten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 27. April 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; OVG RP, Urteil vom 28.November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, und Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, juris). Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

20

Die vorstehend dargestellten Beschränkungen in der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsdichte von Beurteilungsfragen in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren sind erforderlich. Diese Erforderlichkeit folgt aus dem besonderen Prozessrechtsverhältnis, das in einem derartigen Konkurrenzstreitverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanpruchs des in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegenen Beamten besteht. In Verfahren einer von diesem begehrten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Sache nach immer auch eine Abwägung der Folgen einer einstweiligen Anordnung vorzunehmen. Dabei sind auf der einen Seite die Auswirkungen zu bedenken, die eintreten würden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, sich jedoch in einem anschließend durchgeführten Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der (eigenen oder fremden) dienstlichen Beurteilung erweist. Diese Konstellation ist gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, falls die Beförderung des Beigeladenen vorläufig untersagt wird, sich aber später herausstellt, dass die im Rahmen des Eilverfahrens inzident angefochtene dienstliche Beurteilung des im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellers oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten Beigeladenen tatsächlich rechtmäßig gewesen ist.

21

Die hierbei je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens eintretenden Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Stellt sich dort heraus, dass eine der im Konkurrenteneilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffenen dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig war, so kann der im Eilverfahren unterlegene Antragsteller von den Fällen der Rechtsschutzvereitelung abgesehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, BVerwGE 138, 102 ff.) wegen der dann regelmäßig ausgehändigten Ernennungsurkunde an den obsiegenden Beigeladenen und des Grundsatzes der Ämterstabilität im öffentlichen Dienst nicht mehr befördert werden. Stattdessen hat er aber – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung. Damit sind für ihn sämtliche finanzielle Einbußen bis hin zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der ihm im Eilverfahren zu Unrecht vorenthaltenen Beförderungsstelle kompensiert.

22

Gänzlich anders stellt sich die Situation dagegen für den in solchen Verfahren regelmäßig beizuladenden Auswahlsieger dar. Wird die von einem unterlegenen Bewerber beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen, so kann der Beigeladene während des gesamten Zeitraums nach Erlass dieser Sicherungsanordnung nicht befördert werden. Erweist sich dann aber in einem späteren Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren vom Antragsteller (als zu schlecht) in Zweifel gezogene eigene dienstliche Beurteilung oder die (als zu gut) angefochtene fremde Beurteilung des Beigeladenen doch als rechtmäßig, so hat der Beigeladene regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, seinen Vermögensschaden wegen der nicht erfolgten Beförderung im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.

23

Vom Antragsteller kann der Beigeladene keinen Schadenersatz verlangen, weil dieser in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Gegenüber den im Eilverfahren beteiligten Verwaltungsgerichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil von diesen wegen des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadenersatz nur bei Vorliegen einer Straftat verlangt werden. Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadenersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Zeitraum des Hauptsachverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. Im Extremfall kann er sogar wegen des sich über die Jahre hinziehenden Rechtsstreits die Versorgungswirksamkeit der ihm nach gewonnenem Hauptsacheverfahren zuerkannten Besoldung aus dem höheren Statusamt (vgl. § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz) verlieren. Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese – erhebliche – Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen.

24

Diese Rechtsfolgenbetrachtung macht deutlich, dass wegen des erheblichen und gegebenenfalls sogar nicht mehr ausgleichsfähigen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn dem Eilantrag in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers zu Unrecht stattgegeben wird, besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind.

25

Diese hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung stehen nicht im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, nach dem das beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris, Rn. 4, m.w.N.). Von dieser Kontrolldichte wird bei der hier praktizierten Behandlung eines derartigen Vortrags nicht abgerückt. Denn die dienstliche Beurteilung der Bewerber wird auch vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nur inzident geprüft. Hinzu kommt, dass das Auswahlsystem wie auch der übrige Besetzungsvorgang vom Senat – den dargestellten Vorgaben entsprechend – in einem dem Hauptsacheverfahren entsprechenden Umfang geprüft wird. Nur wenn in einem Konkurrenteneilverfahren ausschließlich die Frage des rechtsfehlerfreien Zustandekommens von dienstlichen Beurteilungen zweifelhaft ist, kommt die vorstehend dargestellte Beschränkung zum Tragen. Dies ist mit Art. 19 Abs. 4 GG sowie den Rechten des in einer Beförderungskonkurrenz unterlegenen Beamten vereinbar.

26

b) Ausgehend von diesen Erwägungen besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 11. Februar 2015 einen derart offensichtlichen Rechtsfehler aufzuweisen hat. Es ist – im Gegenteil – sogar davon auszugehen, dass die ihm zwischenzeitlich vom Direktor des Amtsgerichts am 26. Mai 2015 neu erteilte dienstliche Beurteilung nicht beachtlich ist.

27

In diesem Zusammenhang ist der Antragsteller der Auffassung, er sei zu befördern, weil er zwischenzeitlich von seinem Dienstvorgesetzten eine neue – in zwei Einzelmerkmalen verbesserte – dienstliche Beurteilung erhalten habe. Diese wurde jedoch erst nach dem Besetzungsbericht vom 16. April 2015 (am 26. Mai 2015) vom Erstbeurteiler erstellt. Auch wenn zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegenden Beurteilungen abzustellen ist, so sind bis zum Abschluss des Vorverfahrens eintretende Änderungen in tatsächlicher Hinsicht beachtlich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris). Davon ist jedoch nicht auszugehen.

28

Die am 26. Mai 2015 erstellte dienstliche Beurteilung ist bis zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung von der höheren Dienstvorgesetzten, der Präsidentin des Landgerichts Koblenz, nicht bestätigt worden. Ohne diese Bestätigung (die gerichtsbekannt bei derartigen Beurteilungen auch stets zu erfolgen hat) ist die Beurteilung vom 26. Mai 2015 in rechtlicher Hinsicht noch nicht existent. Es handelt sich somit allenfalls um einen Beurteilungsentwurf.

29

Zwar hat die Präsidentin in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2015 ausgeführt, dass die Frage, ob die dienstliche Beurteilung vom 26. Mai 2015 von ihr schlussgezeichnet werden kann, von ihr nicht abschließend bewertet werden könne. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn der nächsthöhere Dienstvorgesetzte, der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz, hat bereits klargestellt, dass er selbst für den Fall der Bestätigung der Beurteilung vom 26. Mai 2015 durch die Präsidentin des Landgerichts Koblenz von seinem Abänderungsrecht gemäß Nummer 4.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz „Dienstliche Beurteilung“ vom 4. Juni 2007 (JBl. 2007, S. 279) Gebrauch machen wird.

30

Dieses Abänderungsrecht wäre überdies in der Sache wohl auch berechtigt. Denn in materieller Hinsicht würde die Beurteilung vom 26. Mai 2015 in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben. Sie wurde nämlich erkennbar (und damit offenkundig) nur zu dem Zweck erstellt, dem Antragsteller die von ihm eingeforderte Beförderung zu ermöglichen. Ein solches Verfahren (die Anpassung einer dienstlichen Beurteilung an das damit verbundene Ziel einer Beförderung) stellt das unter Geltung des Leistungsgrundsatzes anzuwendende Beförderungsverfahren gleichsam „auf den Kopf“. Hiervon ausgehend kann der Beurteilungsentwurf vom 26. Mai 2015 voraussichtlich kein taugliches Auswahlinstrument für die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstelle sein.

31

Dem steht die Stellungnahme des Erstbeurteilers des Antragstellers vom 1. Juli 2015 nicht entgegen. Hier trägt der Direktor des Amtsgerichts vor, er habe die ursprüngliche Beurteilung insofern nicht zutreffend erstellt, als er in zwei Einzelmerkmalen lediglich eine normale bzw. leicht überdurchschnittliche Ausprägung angekreuzt habe, während der Antragsteller dort in Wahrheit Herausragendes geleistet habe. Zur Begründung für sein Handeln führt er eine Beurteilerkonferenz an, die am 15. Januar 2015 im Landgericht Koblenz stattgefunden habe. Im Rahmen dieser Besprechung seien ihm nach seiner Erinnerung durch den zuständigen Personalreferenten des Landgerichts verbindliche Vorgaben für die Vergabe von Einzelmerkmalen in der höchsten Ausprägungsstufe gemacht worden. Aufgrund dieser Vorgaben habe er – der Beurteiler – sich zum einen verpflichtet gesehen, nicht mehr als zwanzig der höchsten Ausprägungsgrade anzukreuzen. Darüber hinaus habe er gemeint, ein Einzelmerkmal mit einem normalen Ausprägungsgrad ankreuzen zu müssen. Bei der Beurteilung des Antragstellers habe er für diese Vorgabe bewusst das Merkmal „Kontaktfähigkeit“ als das nach seinem Dafürhalten unter den Gesichtspunkten von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am wenigsten bedeutungsvolle und damit seiner Meinung nach „schwächste“ Merkmal ausgewählt. In Wirklichkeit sei dieses Merkmal, ebenso wie das im zweithöchsten Ausprägungsgrad angekreuzte Merkmal „Durchhaltevermögen“ beim Antragsteller besonders stark ausgeprägt. Nachdem er erfahren habe, dass sich andere Teilnehmer der Besprechung (ebenfalls Amtsgerichtsdirektoren) an die Vorgaben des Personalreferenten des Landgerichts nicht gehalten hätten, habe er auf den Widerspruch des Antragstellers die Beurteilung vom 11. Februar 2015 wie geschehen geändert (vgl. S. 3 f. des Schreibens des Amtsgerichtsdirektors vom 1. Juli 2015, Bl. 160 der Gerichtsakte - GA -).

32

Ob die dergestalt geänderte dienstliche Beurteilung über den Antragsteller wegen dieses – für einen objektiven Beobachter nur schwer nachvollziehbaren – Verhaltens des Erstbeurteilers in einem Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, erscheint zumindest fraglich. Denn eine auf der Grundlage der geänderten Beurteilung ergehende Beförderungsentscheidung zugunsten des Antragstellers würde geradezu zwangsläufig von den dann nicht mehr zum Zuge kommenden Beigeladenen mit guten Gründen anfechtbar sein. Diese könnten nachvollziehbar vortragen, dass auch diese Beurteilung nicht den wahren Leistungsstand des Antragstellers widerspiegele, da der Beurteiler bereits einmal selbst zugegeben habe, eine dienstliche Leistungsbewertung über den ihm unterstellten Beamten abgegeben zu haben, die nicht dem tatsächlichen Leistungsstand entsprochen habe.

33

Entscheidend ist letztlich aber Folgendes: Nach den Ausführungen auf dem Beurteilungsformular, das der Antragsteller persönlich unterschrieben hat, ist er mit dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilung nach erfolgter Eröffnung und Besprechung am 6. Februar 2015 einverstanden gewesen. Denn er hat, dokumentiert mit seiner Unterschrift, gegen die ihm zuvor eröffnete und mit ihm besprochene dienstlichen Beurteilung ausdrücklich „keine Einwendungen“ erhoben (vgl. S. 8 des Beurteilungsformulars, Bl. 54 GA). Wenn der Antragsteller nach Bekanntwerden der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners nunmehr erklärt, er sei in Einzelmerkmalen zu schlecht beurteilt worden, muss dieser Vortrag als unbeachtlich angesehen werden. Denn es ist ein widersprüchliches Verhalten („venire contra factum proprium“), wenn sich ein Rechtspfleger mit der hierfür erforderlichen Aus- und Vorbildung mit einer Leistungsbewertung ausdrücklich einverstanden erklärt, die – so sein Vortrag im Beschwerdeverfahren – seinen Leistungsstand nicht zutreffend abbildet. Die von ihm in diesem Zusammenhang behauptete „konkludente“ Anfechtung der Bewertung steht dem nicht entgegen, da sie schon aus Gründen der zeitlicher Abfolge unbeachtlich ist.

34

In jedem Fall ist es – auch aufgrund dieses Verhaltens des Antragstellers – keinesfalls offensichtlich, dass die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 11. Februar 2015 rechtsfehlerhaft ist. Den Beigeladenen als den am besten beurteilten Beamten für die Beförderung vorgesehenen Bewerbern ist es unter den genannten Umständen nicht zumutbar, ihre eigene Beförderung vom Ausgang eines derartigen Beurteilungsrechtsstreits abhängig zu machen. Jede andere Sichtweise würde in nicht nachvollziehbarer Weise dazu führen, dass die vom Antragsteller behauptete Fehlerhaftigkeit der Beurteilung vom 11. Februar 2015 wegen der (wie dargelegt nicht kompensierbaren) Vermögensschäden letztlich „auf ihrem Rücken“ ausgetragen würde. Die vorläufige Verhinderung der Aushändigung der Ernennungsurkunden an die Beigeladenen wäre bei dieser Sachlage erkennbar rechtsmissbräuchlich.

II.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

III.

36

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 LBesO mit Amtszulage mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt (in Form der „Zwischenbesoldungsstufe“ A 9 LBesO mit Amtszulage) betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Urteilsabdrucks – insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt; sowie Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 03/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgese
published on 08/05/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.899,68 € festgesetzt. Gründe 1 Der A
published on 08/05/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.899,68 € festgesetzt. Gründe 1 Der A
published on 14/07/2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen in ein nach A13g (BBesO) bewertetes Statusamt zu befördern bis über die Besetzung des korrespondierenden Befö
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.