Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 08. Mai 2018 - 7 L 1318/18.TR
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.899,68 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des als Forstrat (A 13) im Dienst des Antragsgegners stehenden Antragstellers, die Besetzung der Stelle des Leiters des Forstamtes ... mit dem Beigeladenen zu unterlassen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 936 Zivilprozessordnung – ZPO – glaubhaft macht. Dies ist dem Antragsteller hier nicht gelungen.
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Er kann sich zwar auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen, denn ihm würden ohne ein sofortiges gerichtliches Eingreifen Rechtsnachteile drohen, die in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht zu beheben wären, da der Beigeladene durch die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung erlangen würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. März 2017 – 10 B 11626/16 –, Rn. 3 ff., juris; bestätigend: OVG RP, Beschluss vom 5. Mai 2017 – 2 B 10279/17 – Rn. 20 ff., juris).
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Allerdings steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite, da er einen aus der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs folgenden Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung nicht glaubhaft gemacht hat.
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Die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – und Art. 19 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – verleihen dem Bewerber das Recht, eine getroffene Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Leistung, Eignung und Befähigung über seine Bewerbung entschieden hat. Wird dieses subjektive Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, so kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind; dies wird bejaht, wenn seine Auswahl wenigstens möglich erscheint (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, Rn. 13, juris).
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Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften sowie allgemein gültige Wertungsmaßstäbe beachtet und der gesetzliche Rahmen sowie die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und, ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (OVG RP, Beschluss v. 2. Juli 2014 – 10 B 10320/14.OVG –, Rn. 5, juris).
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Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des Antragsgegners, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, einer gerichtlichen Überprüfung stand. Insbesondere sind weder das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil (nachfolgend I.), noch die an den Grundsätzen des Leistungsprinzips und der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung (nachfolgend II.) rechtlich zu beanstanden.
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I. Der Antragsgegner hat die Qualifikationserfordernisse zulässigerweise in dem von ihm erstellten Anforderungsprofil konkretisiert.
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Es ist zulässig, schon vor der eigentlichen Auswahlentscheidung für die zu besetzenden Stelle ein Anforderungsprofil festzulegen, an dem sich die Bewerber messen lassen müssen. Dem Dienstherrn kommt nämlich auf dieser der Bestenauslese vorgelagerten Entscheidungsebene ein organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. So kann er über Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheiden, aber auch festlegen, welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll. Eine derartige Entscheidung in der der Bestenauslese vorgelagerten Phase der Stellenbesetzung berührt grundsätzlich die Rechtsstellung von Bewerbern nicht, weil die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips nicht beschränkt, sondern lediglich konkretisiert werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 3 CE 11.605 – juris, zum Anforderungsprofil). Dies gilt jedoch nur, wenn die Organisationsentscheidung von „sachlichen“ bzw. „sachgerechten“ Gründen getragen ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 10. November 2015 – 1 K 1755/15.TR –, juris).
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Ausgehend von diesen Maßstäben ist vorliegend ein sachlicher Grund gegeben, der die Organisationsentscheidung des Dienstherrn, eine „mehrjährige Berufserfahrung“ für den streitgegenständlichen Dienstposten zu fordern, rechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit, dass es sich bei der Funktion eines „Forstamtsleiters“ um ein Führungsamt handelt, das neben vielfältigen personellen Anforderungen, wie Führungs- und Kommunikationsfähigkeit, auch sachliche forstamtspezifische Anforderungen aus unterschiedlichen Bereichen der Forstamtsverwaltung an seine Bewerber stellt (vgl. Bl. 8, 9 der Verwaltungsakte). Denn die Leitung eines Forstamts erfordert vertiefte forstfachliche Erfahrungen (so etwa in den Bereichen: Wildbestandsregulierung, Zertifizierung nach FSC sowie Genehmigung, Projektierung und Einrichtung von Wildkraftanlagen im Wild), aber auch Kenntnisse in Personalangelegenheiten, welche erst bei längerer Dienstausübung in möglichst wechselnden Funktionen mit unterschiedlichen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen nachhaltig erlangt werden können.
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II. Die Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die ihr zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen hinreichend vergleichbar sind (nachfolgend 1.) und die auf dieser Grundlage im Auswahlvermerk vorgenommene Auswahl des Beigeladenen als bestgeeigneter Bewerber auch inhaltlich der - eingeschränkten - rechtlichen Überprüfung standhält (nachfolgend 2.).
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1. Weder die Bestimmung eines vierjährigen Beurteilungszeitraums für die Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens (nachfolgend a.), noch die unterschiedlich lang ausfallendenden Beurteilungszeiträume (nachfolgend b.) führen vorliegend zu einer Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung.
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a. Zunächst ist die Bestimmung eines vierjährigen Beurteilungszeitraums rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach Nr. 2.3 der Dienstvereinbarung über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich Landesforsten und des Nationalparks Hunsrück-Hochwald vom 15. Februar 2017 zwischen dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten und dem Bezirks-/Hauptpersonalrat Forsten bei dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten – DV – orientiert sich der Beurteilungszeitraum in den Fällen, in denen sich Beamtinnen und Beamte auf eine ausgeschriebene Stelle / andere Funktion bewerben, am jeweiligen Anforderungsprofil der Funktion und ist im Einzelfall festzulegen.
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Vorliegend hat der Antragsgegner den vierjährigen Beurteilungszeitraum, der sich innerhalb des Rahmens der durchschnittlichen Beurteilungszeiträume der DV von 3 bis 4 Jahren bewegt, mit der herausgehobenen Funktion der Forstamtsleitung sowie der mit ihr verbundenen Führungsverantwortung begründet. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Dienstherr dem Beurteilungsverfahren hier einen längeren Zeitraum zugrunde legt, um somit ein möglichst verlässliches und aussagekräftiges Bild von Qualifikation und Eignung der Bewerber zu erhalten.
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Soweit der Antragsteller, der erst seit dem 1. Juli 2015 als Beamter auf Probe im Dienst des Antragsgegners steht, in seiner Person diesen Beurteilungszeitraum zeitlich nicht ausfüllen kann, kommt es darauf bei der Bestimmung des Beurteilungszeitraums – unter dem Gesichtspunkt eines sachfremden Erwägungsgrundes – nicht an. Denn ausweislich der DV steht es im Ermessen des Dienstherrn, die Länge des Beurteilungszeitraums einzig mit Blick auf die Anforderungen der jeweils beabsichtigten Verwendung, nicht aber mit Blick auf das Bewerberfeld oder gar einzelner Bewerber, auszurichten. Im Übrigen würde andernfalls der Beurteilungszeitraum unbilligerweise zum Nachteil der Mitbewerber mit bereits längerer Dienstzeit verkürzt.
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Ebenso wenig greift der Einwand des Antragstellers, dass der Antragsgegner insoweit nicht erwogen habe, die Leistungen während seiner Zeit als Forstreferendar einzubeziehen. Denn die im Rahmen der Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 17. Mai 1991 (gültig bis zum 31. Dezember 2015) – APOhFD – erstellten Beurteilungen (Bl. 1 – 42 der Beurteilungsakte des Antragstellers) können keine Aussage darüber treffen, wie der Antragsteller sich in Ausübung seiner Tätigkeit als Forstrat bewährt hat. Vielmehr beschränken sie sich darauf, die Leistungen des Antragstellers während der einzelnen Ausbildungsabschnitte abzubilden, um somit abschließend bewerten zu können, ob er die Zugangsvoraussetzungen – hier zum 4. Einstiegsamt – erfüllt, vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 lit. b) des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) – LBG –. Denn der Zweck des Vorbereitungsdienstes besteht gemäß § 4 APOhFD darin, den Forstreferendar auf allen Gebieten der Forstverwaltung und des Forstbetriebes zu schulen und ihn mit den Aufgaben des höheren Forstdienstes vertraut zu machen. Demgegenüber bewährt sich ein Beamter erst während der Probezeit überhaupt für die Laufbahn (vgl. § 11 Abs. 1 der Laufbahnverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. November 2010 (GVBl. 2010, 444) – LbVO –), wie sich auch an dem Beförderungsverbot des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVbl. S. 319) – LBG – zeigt, der auch Vorwirkung bei Beförderungsdienstposten zeitigt, wenn eine zeitnahe Beförderung in Aussicht steht.
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b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht schon deshalb untaugliche Auswahlinstrumente, weil sie unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume aufweisen.
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Dem Grunde nach hat die dienstliche Beurteilung, um ihrer Funktion als wesentliche Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte, objektive Personalentscheidungen (OVG RP, Beschluss vom 6. Juli 1995 – 10 B 11538/95.OVG –, NVwZ-RR 1996, S. 456) gerecht zu werden, eine größtmögliche (u.a. zeitliche) Vergleichbarkeit der erhobenen Daten zu gewährleisten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. März 1992 – 2 B 10408/92.OVG –). Anders als im Verhältnis von Regel- und Anlassbeurteilung sind Anlassbeurteilungen jedoch untereinander erst dann nicht mehr miteinander vergleichbar, wenn die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungszeiträume überhaupt nicht oder nur noch geringfügig übereinstimmen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Dezember 2009 – 1 M 84/09 –, Rn. 18, m. w. N., juris). Als Anhaltspunkt für eine hinreichende zeitliche Vergleichbarkeit kann etwa ein Überschneidungszeitraum von einem Jahr angesehen werden (vgl. Lorse, in: Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 81, m. w. N.)
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Vorliegend bedurfte es keiner abschließenden Klärung, ab welcher zeitlichen Untergrenze eine Vergleichbarkeit nicht mehr gewährleistet ist, da sich vorliegend die Beurteilungszeiträume von Antragsteller und Beigeladenem zu mehr als der Hälfte des Gesamtbeurteilungszeitraums decken. Die den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zugrunde gelegten Beurteilungszeiträume wurden in den Endpunkten einheitlich zum Stichtag 31. Oktober 2017 festgelegt. Nach ihrem Beginn sind sie mit zwei Jahren und vier Monaten bei dem Antragseller (ab dem 1. Juli 2015) und vier Jahren bei dem Beigeladenen (ab dem 1. November 2013) unterschiedlich ausgefallen. Ein früherer Beurteilungsbeginn bei dem Antragsteller war aufgrund seines Dienstzeitbeginns zum 1. Juli 2015 faktisch nicht möglich. Im Übrigen hätte eine exakte Anpassung der Beurteilungszeiträume in solchen Fällen zur Folge, dass dienst- und lebensjüngere Bewerber – wie der Antragsteller – aus dem Vergabeverfahren ausscheiden würden (vgl. im Ergebnis: OVG RP, Beschluss vom 14. September 2017 – 2 B 11352/17 – Rn. 30, juris) oder die dauerhafte höhere Leistung dienstälterer Bewerber unterschlagen würde.
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An diesem Ergebnis ändert auch die Überschneidung der Beurteilungszeiträume des Beigeladenen, der zuvor in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 28. Dezember 2015 beurteilt wurde, nichts. Zwar besteht grundsätzlich ein Gebot der Anknüpfung von Beurteilungszeiträumen an den jeweils vorangegangenen Zeitraum (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. September 2017, a. a. O., Rn. 27, juris). Jedoch lässt sich dies auf ein Anlassbeurteilungssystem – wie hier –, in welchem dienstliche Beurteilungen unter Verzicht auf Regelbeurteilungen stets nur anlassbezogen (vgl. Ziff. 2.1 der DV) erstellt werden, nicht übertragen. Vielmehr führt ein solches Beurteilungssystem, welches in Abhängigkeit zu der Häufigkeit der Anlässe steht, zwangsläufig zu Überschneidungen und nimmt diese aber zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen in Kauf. Die Vergleichbarkeit wird in einem solchen System nämlich dadurch hergestellt, dass den dienstlichen Beurteilungen nach Ziff. 2.3 der DV – sofern faktisch möglich – einheitliche Beurteilungszeiträume zugrunde gelegt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. November 2013 – 2 A 10804/13 – Rn. 9, juris).
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2. Die aktuell erstellten Beurteilungen durfte der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung zu Grunde legen, denn die bezüglich der Beurteilungen von dem Antragsteller vorgebrachten Rügen gehen in der Sache fehl.
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Grundsätzlich gilt bei Rügen gegen die einer Beförderungsauswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ein mehrfach eingeschränkter Überprüfungsrahmen. Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (OVG RP, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 B 10765/15 –, Rn. 29 ff., juris, m. w. N.)
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Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle, bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft gemacht hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris; bestätigend: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15 –, juris).
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Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten des Antragstellers auswirkt. Die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung reicht insofern nicht aus. (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Beschluss vom 2. September 2015, a. a. O, juris)
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Hiervon ausgehend bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertung der erstellten Anlassbeurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung. Es ist dem Antragsteller nicht gelungen, offensichtliche Fehler in der eigenen Beurteilung (nachfolgend a.) oder der Beurteilung des Beigeladenen (nachfolgend b.) glaubhaft zu machen.
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a. Soweit der Antragsteller formelle Mängel in seiner Beurteilung rügt, fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung. Dem genügt die pauschale Behauptung, dass einzelne Verfahrensschritte (im Einzelnen: Ziff. 5.2.1.5; 5.2.2.1; 5.2.2.2; 5.2.2.4; 5.2.3; 5.2.3.2 der DV) der Beurteilungsakte nicht zu entnehmen seien, nicht. Im Übrigen gilt auch hier der Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften keinen Selbstzweck bilden, sondern dass ihnen eine dienende Funktion im Hinblick auf die Gestaltung materieller Rechtspositionen und die Verwirklichung materieller Rechte der Verfahrensbeteiligten zukommt. Die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften führt demzufolge in der Regel nicht schon als solche zur Rechtswidrigkeit der am Ende des Verfahrens stehenden Entscheidung (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Urteil vom 19. Juni 1991 – 2 A 12437/90 –, Rn. 39, juris).
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Es begegnet keinem rechtlichen Zweifel, dass der Dienstherr von der Einberufung einer Beurteilungskommission vorliegend abgesehen hat, denn dies steht ausweislich Ziff. 5.2.3.1 der DV in Fällen wie dem Vorliegenden im Ermessen des Dienstherrn. Hier hat der Antragsgegner plausibel ausgeführt, mit Blick auf das Bewerberfeld von nur drei zu beurteilenden Konkurrenten von der Einberufung abgesehen zu haben.
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Soweit der Antragsteller angibt, zum Unterlassen bzw. Zurückziehen seiner Bewerbung gedrängt worden zu sein, erwächst daraus bereits deshalb kein Verfahrensfehler, weil dies erkennbar nicht durchgeschlagen ist; vielmehr hat der Antragsteller trotz dessen an seiner Bewerbung festgehalten. Im Übrigen ist dieser Umstand weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich der Dokumentation in der Beurteilungsakte hat man den Antragsteller, mit Blick auf das Anforderungsprofil, einzig darauf aufmerksam gemacht, dass er wegen seiner erst geringen beruflichen Erfahrung derzeit nicht als der am besten geeignete Bewerber angesehen werde (vgl. Bl. 56 der Beurteilungsakte des Antragstellers).
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Ungeachtet dessen, ob der Antragsgegner dazu angehalten gewesen wäre in der Beurteilung unter der Rubrik „Fortbildungs- und Verwendungswünsche“ die zum Beurteilungsstichtag noch geplante Teilnahme des Antragstellers an der „Potenzialgruppe für Forstleiter“ aufzuführen, würde sich ein möglicher Mangel nicht auswirken. Denn im Falle der Erstellung einer neuen Beurteilung wäre jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zwischenzeitlich wieder von seiner Teilnahme als Mitglied der Potenzialgruppe entbunden wurde (Bl. 108 der Personalakte des Antragstellers).
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Auch leidet die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht an materiellen, inhaltlichen Fehlern.
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Soweit der Antragsteller zunächst einwendet, dass die Divergenz zwischen dem Arbeitszeugnis des ... und dem schriftlichen Lob des Zweitbeurteilers zu der Mitarbeit des Antragstellers im Projekt „Regelbesteuerung“ im Schreiben vom 9. Mai 2017 einerseits und den Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung andererseits nicht erklärlich sei, trifft dies nicht zu, da der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt hat, auf welcher Tatsachengrundlage er zu den Einzelbewertungen gelangt ist.
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Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Arbeitszeugnis aus seiner Tätigkeit als vorübergehender Referent des ... nur ein geringes Gewicht beigemessen hat. Anders als bei Beurteilungsbeiträgen sind Erst- und Zweitbeurteiler bei „externen“ Zeugnissen – wie hier – nicht dazu angehalten, diese bei der von ihnen zu erstellenden Beurteilung zu berücksichtigen bzw. einzubeziehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2017 – 2 B 10279/17 –, juris, zum Beurteilungsbeitrag). Denn der auswählenden Behörde obliegt es – gerade bei Auswahlverfahren mit Bewerbern, die unterschiedlichen Verwendungen entstammen – die zum Teil erheblich voneinander abweichenden Beurteilungsinhalte insoweit miteinander „kompatibel“ zu machen, dass eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen gewährleistet ist und somit eine an den Grundsätzen der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung getroffen werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – Rn. 85, juris). Insoweit kommt dem Dienstherrn – bereits auf Ebene der Erstellung der Beurteilung – ein Beurteilungsspielraum dahingehend zu, wie er derartige Zeugnisse im Einzelfall, das heißt im Hinblick auf den konkreten Dienstposten und dessen Anforderungen an potentielle Bewerber, gewichtet.
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Die im Arbeitszeugnis bescheinigten Tätigkeiten weisen erkennbar bereits keinen hinreichenden Bezug zu seinem statusrechtlichen Amt als Forstrat auf, dessen Leistungen es allerdings im Rahmen der Beurteilung zu bewerten gilt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Februar 1996 – 10 B 13738/95 – juris). Das Arbeitszeugnis bildet nämlich lediglich die Leistungen des Antragstellers als (vorübergehender) Referent bei der Geschäftsstelle des ... ab. So war er in dieser Zeit hauptsächlich in den Bereichen „Presse“ und „Kommunikation“ tätig, aber auch mit der Vor- sowie Nachbereitung von Sitzungen und der Organisation von forstpolitischen Veranstaltungen befasst (vgl. Bl. 46 der Beurteilungsakte des Antragstellers). Überdies handelt es sich um ein „Arbeitszeugnis“, welches der Geschäftsführer eines privaten Vereins als Externer und damit außerhalb der gewöhnlichen Dienstreihenfolge erstellt hat.
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Obgleich es im Hinblick auf das schriftliche „Lob“ des Zweitbeurteilers zu seiner Mitarbeit in dem Projekt „...“ (17.05.2016 – 12.01.2017) bereits an einem substantiierten Vortrag fehlt, da der Antragsteller das nur an ihn adressierte Schreiben vom 9. Mai 2017 dem Gericht nicht vorgelegt hat, würde dieses in Abweichung zu den Bewertungen in seiner Beurteilung jedenfalls keinen offensichtlichen Fehler begründen. Denn aus einem solchen – ausweislich des Vortrags des Antragstellers förmlichen – Standardschreiben erwächst nämlich keine Bindungswirkung für die spätere dienstliche Beurteilung. Vielmehr entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass sich der vorläufige Eindruck eines Beurteilers bei Gesamtschau sämtlicher Erkenntnisquellen zu einem späteren Zeitpunkt – ggf. auch zum Nachteil des Bewerbers – verändern kann. Dies gilt umso mehr, als in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, dass den gegen Ende eines Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen eines Beamten – also seinen Leistungen in dem Projekt „Adressverwaltung/Anlagenbuchhaltung“ (17.07.2017 – 31.10.2017) – höheres Gewicht beigemessen werden darf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 B 10765/15 -, juris; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08 -, juris).
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Ebenso wenig greift der Einwand des Antragstellers, Erst- und Zweitbeurteiler hätten praktisch keinen Kontakt zu ihm gehabt, denn nach ständiger Rechtsprechung ist eine Beurteilung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beurteiler Eignung und Leistung des Beurteilten nicht aus eigener Anschauung kennt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 13/79 –, Rn. 39, juris; OVG RP, Beschluss vom 8. August 2011, - 2 B 10724/11 -, ESOVGRP). In derartigen Fällen steht es im Ermessen des Beurteilers, in welcher Weise er die erforderlichen Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten erlangt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. August 2011, a. a. O., ESOVGRP).
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Dem sind Erst- und Zweitbeurteiler durch Einholung von Auskünften des Referenten für Haushalt der Zentralstelle der Forstverwaltung, ..., des kaufmännischen Leiters von Landesforsten, ..., sowie des für das Forstamt ... zuständigen Regionalleiters ..., die sie der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung in erster Linie zugrunde gelegt haben, hinreichend nachgekommen. Einer zusätzlichen Auskunft des Projektleiters ... – denselben Beurteilungsabschnitt betreffend – bedurfte es daher nicht. Soweit sich die Auskunft des Referenten ... der Beurteilungsakte des Antragstellers nicht entnehmen lässt, begründet dies für sich genommen keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung, da es insoweit jedenfalls an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Antragstellers fehlt.
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Vor diesem Hintergrund sind sowohl die darauf basierenden Einzelwertungen, als auch die hieraus ermittelte Gesamtbewertung mit „C“ sowie der Verwendungs- und Förderungsvorschlag, wonach der kurz- bis mittelfristigen Übertragung einer Amtsleitung die „nicht ausreichend vorhandenen Sensibilität für die Außenwirkung seines Handelns“ des Antragstellers sowie seines „Entwicklungsbedarfs hinsichtlich seiner selbstreflektierenden Fähigkeiten“ entgegen stehen, nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist es auch unerheblich, dass das Gesamtergebnis der Beurteilung des Antragstellers von dem seiner früheren Beurteilungen abweicht, da seine vorangegangenen Beurteilungen allesamt im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 1 APOhFD erstellt wurden.
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Die Wertungen des Antragsgegners sind zudem schlüssig und in sich widerspruchsfrei. So hat er nachvollziehbar ausgeführt, bei Beurteilungen während der Probezeit die Einzelbewertungen am Mittelwert, also „C“ (= entspricht den Anforderungen) bzw. „III“ (= normal ausgeprägt), zu orientieren. Da das Arbeitsspektrum des Antragsgegners in Schwierigkeit und Verantwortung als durchschnittlich einzuordnen sei und er in vollem Umfang beanstandungsfreie Arbeitsergebnisse erbracht habe, habe man ihn zweimal mit „C“, zwölfmal mit „III“ und sogar dreimal mit „II“ (= stark ausgeprägt) bewertet.
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Lediglich im Bereich Arbeitsweise wurde er mit „D“ (= entspricht teilweise den Anforderungen) bewertet. Diese Abweichung zum Nachteil des Antragstellers hat der Antragsgegner allerdings durch die Ausführungen der Referenten ... und ... über die Gespräche mit dem Antragsteller hinreichend plausibilisieren können (vgl. Bl. 51 ff. der Beurteilungsakte des Antragstellers). Der Antragsteller verkennt insoweit, dass in die Beurteilung nicht etwa der Abschuss des Hirsches selbst, sondern sein diesbezüglich gegenüber Vorgesetzten gezeigtes Verhalten, welches weder Sensibilität für die Außenwirkung des eigenen Handelns noch Selbstreflexion erkennen ließ, eingeflossen ist.
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Auch war der Antragsgegner nicht gehindert, die Eindrücke aus dem Vorstellungsgesprächen als nur ergänzendes Kriterium mit abrundendem Charakter bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Einzig in den Fällen des Beurteilungsgleichstandes steht es im Ermessen des Dienstherrn, den hieraus gewonnenen Erkenntnissen ausschlaggebendes Gewicht beizumessen (OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 1 B 1786/07 –, Rn. 32, juris), was vorliegend nicht geschehen ist.
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b. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beurteilung des Beigeladenen fehlerbehaftet ist.
- 43
Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Antragstellers, weshalb sich die im Ankreuzsystem vorgenommenen Bewertungen nicht mit dem tatsächlichen Leistungsbild des Beigeladenen decken. Soweit der Antragsteller einwendet, dass Beurteilungen von beförderten Beamten im neuen Amt regelmäßig schlechter ausfallen als diejenigen im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. September 2000, - 10 A 11056/00 -, Rn. 2, juris, m. w. N.) und der Dienstherr diesem Erfahrungssatz bei der Beurteilung des Beigeladenen durch Herabsetzung nur eines Einzelmerkmals von A auf B nicht hinreichend Rechnung getragen habe, vermag sein pauschaler Vortrag, der auf die Leistungen des Beigeladenen in keiner Weise Bezug nimmt, nicht zu überzeugen. Auch sonst liegen, trotz der erst kürzlich erfolgen Beförderung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wertungen des Antragsgegners von den tatsächlichen Leistungen des Beigeladenen abweichen. Vielmehr spricht einiges dafür, dass auch die neuesten Leistungsentwicklungen in die Beurteilung des Beigeladenen eingeflossen sind (vgl. etwa: III., 1., Ziff. 2.6 der Beurteilung des Beigeladenen; Bl. 81 der Beurteilungsakte des Beigeladenen)
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Vor diesem Hintergrund begegnen die Feststellungen im Besetzungsbericht vom 11. Januar 2018 (Bl. 97 ff. der Verwaltungsakte), in dem der Beigeladene uneingeschränkt als bestgeeigneter Bewerber für den streitgegenständlichen Dienstposten vorgeschlagen wird, keinen rechtlichen Bedenken.
- 45
Ungeachtet dessen könnte der Antragsteller – selbst wenn seine eigene Beurteilung oder die des Beigeladenen an einem Fehler leiden würde – auch deshalb keine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, weil seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, nicht offen sind (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, Rn. 13, juris). Denn dem Antragsgegner kam es ausweislich des Besetzungsberichts nicht ausschließlich auf die Ergebnisse der Leistungs- und „allgemeinen“ Befähigungsbewertung, sondern insbesondere auch – im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion – auf die ggf. vorliegenden „besonderen“ Befähigungsmerkmale auf dem Gebiet der Führungsverantwortung an (vgl. Bl. 99 der Verwaltungsakte). Anders als der Antragsteller verfügt der Beigeladene ausweislich der „Befähigungsbeurteilung für Vorgesetzte mit besonderer Führungsverantwortung“ unter IV., die nur bei ihm ausgefüllt ist, bereits über „stark“ bis „besonders stark“ ausgeprägte Fähigkeiten im Bereich Führungsverantwortung, welche er in seiner Verwendung als Büroleiter beim Forstamt ... sowie insbesondere in seiner stellvertretenden Funktion der Forstamtsleitung ... hat erlangen können (vgl. Bl. 82 der Beurteilungsakte des Beigeladenen). Derartige Fähigkeiten konnte der Antragsteller während seiner bisherigen – im Verhältnis zum Beigeladenen kurzen – Dienstzeit unzweifelhaft nicht erlangen. Vielmehr befindet sich der Antragsteller noch in der Probezeit. Diese dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgelagerte Phase dient gemäß § 11 Abs. 1 LbVO der grundlegenden Bewährung des Beamten für die Laufbahn und soll dem Dienstherrn erste Erkenntnisse darüber vermitteln, für welche (künftige) Verwendung ein Beamter besonders geeignet erscheint.
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Schließlich erfüllt der Antragsteller das Qualifikationserfordernis der „mehrjährigen Berufserfahrung“ des Anforderungsprofils ersichtlich nicht, da er erst seit dem 1. Juli 2015 in einem Beamtenverhältnis auf Probe im Dienst des Antragsgegners steht und im Beurteilungsstichtag über eine erst 22-monatige, also eine nicht einmal zweijährige, Berufserfahrung verfügte. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller über die geforderten Erfahrungen mit der Zertifizierung nach FSC sowie mit der Genehmigung, Projektierung und Einrichtung von Windkraftanlagen im Wald verfügt, da er bisher lediglich in den Projekten „Regelbesteuerung“ sowie „Adressverwaltung/Anlagenbuchhaltung“ eingesetzt war.
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III. Bleibt der Antrag somit ohne Erfolg, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu tragen, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
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IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1, 52 Abs. 1, 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (OVG RP, Beschluss vom 14. September 2017 – 2 B 11207/17 –, Rn. 64, juris), ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach ist Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Wegen des Verbots der Sprungbeförderung ist für den Antragsteller nach Übertragung der Funktion das zunächst allein erreichbare Amt der Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung – LBesO – zugrunde zu legen (OVG RP, Beschluss vom 7. November 2017 – 2 E 11715/17 –). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 S.4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren und damit auf 32.899,68 € (= 5.483,28 x 12 / 2) festzusetzen (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG m.w.N. – juris).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.