Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. Apr. 2016 - 1 K 1124/15.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2016:0419.1K1124.15.NW.0A
published on 19/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. Apr. 2016 - 1 K 1124/15.NW
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen des Klägers für eine Chefarztbehandlung in der Fachklinik B....

2

Dort unterzog sich der Kläger nach vorheriger amtsärztlicher Untersuchung und entsprechender beihilferechtlicher Anerkennung durch den Beklagten mit Schreiben vom 29. Juli 2014 in der Zeit vom 14. Oktober bis zum 18. November 2014 einer stationären Sanatoriumshandlung. Mit Beihilfeantrag vom 19. Januar 2015 reichte er zwei Rechnungen über den Klinikaufenthalt zur Beihilfebewilligung ein. Die Rechnung der Klinik vom 18. November 2014 über den Gesamtbetrag von 3.928,05 € enthielt Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Sachkosten in Höhe eines Tagessatzes von 49,38 €, Kosten für Heilbehandlungen in Höhe eines Tagessatzes von 32,55 € sowie Kosten für ärztliche Leistungen in Höhe eines Tagessatzes von 30,30 €, woraus sich der Tagessatz von insgesamt 112,23 € ergab. Daneben wurde dem Kläger ebenfalls unter dem 18. November 2014 von PD Dr. med. habil S. M. ein Betrag von 1.833,25 € in Rechnung gestellt über Leistungen nach GOÄ (u.a. Beratungen, Untersuchungen, Inhalationstherapien, Großmassagen, Krankengymnastik, Verhaltenstherapie, Atmungsbehandlungen). Dem lag ein vom Kläger zuvor unterschriebener Vertrag über stationäre Heilmaßnahmen für Selbstzahler mit Chefarztbehandlung zugrunde, in dem der Kläger den „Basispflegesatz stationäre Heilmaßnahme mit Chefarztbehandlung“ zum Tagespflegesatz von 112,23 € gewählt hatte. In dem Vertrag war weiter ausgeführt, die erforderlichen Leistungen des Herrn PD Dr. M. sowie diagnostische und therapeutische Maßnahmen würden nach Aufwand zusätzlich abgerechnet.

3

Mit Beihilfebescheid vom 23. Januar 2015 erstattete der Beklagte antragsgemäß Beihilfe zu der Rechnung der Klinik und lehnte eine Beihilfe zur Chefarztrechnung ab mit der Begründung, die Aufwendungen des Sanatoriumsaufenthaltes seien pauschal berechnet worden und wegen der bestehenden Preisvereinbarung mit einem Träger der Sozialversicherung nur in Höhe dieser Pauschale beihilfefähig. Zusätzlich in Rechnung gestellte Arztkosten seien nicht beihilfefähig.

4

Hiergegen erhob der Kläger am 2. April 2015 Widerspruch und berief sich darauf, es bestehe für ihn die Möglichkeit, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen, was er in Form des Behandlungsvertrages getan habe. Wie aus der Rechnung des Dr. M. ersichtlich sei, erfolge darin weder eine Abrechnung nach Tagespauschale noch nach einer umfassenden Behandlungspauschale. Das Widerspruchsverfahren ruhte bis zur Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz im Verfahren 2 A 11181/14.OVG. Im anschließenden Schriftverkehr verwies der Beklagte darauf, Wahlleistungen im Sinne von §§ 24 Abs. 3, 25 Beihilfenverordnung (BVO) seien im Rahmen einer Sanatoriumsbehandlung nicht beihilfefähig, wohingegen der Kläger die Begrenzung der Wahlleistungen auf Krankenhausleistungen für unzulässig hielt.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Bei der vom Kläger aufgesuchten Fachklinik B... handle es sich um eine sog. gemischte Krankenanstalt, die sowohl stationäre Rehabilitationsmaßnahmen als auch akute Krankenhausbehandlungen durchführe. Der Kläger habe den Beihilfeanspruch auf Wahlleistungen für sich und seine Angehörigen sichergestellt, er habe sich aber in der Zeit vom 14. Oktober 2014 bis 18. November 2014 keiner Krankenhausbehandlung, sondern einer medizinisch notwendigen Sanatoriumsbehandlung unterzogen, die auf der Grundlage des Anerkennungsbescheids vom 29. Juli 2014 dem Grunde nach beihilfefähig sei. Hinsichtlich der beihilfefähigen Aufwendungen werde der Begriff der Angemessenheit in § 45 BVO konkretisiert. Danach seien, wenn das Sanatorium – wie hier – die Leistungen nicht einzeln, sondern mit einer Tagespauschale oder einer umfassenden Behandlungspauschale berechne und hierfür eine Preisvereinbarung mit einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger bestehe, die Aufwendungen nur bis zur Höhe dieser Vergütungen beihilfefähig. Dies habe das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23. Juni 2015 (2 A 11181/14) bestätigt. Die von der Klinik in Rechnung gestellte Tagespauschale von 112,23 € entspreche den Vergütungen der gesetzlichen Kranken- und Rechtenversicherungsträger und sei mithin beihilferechtlich angemessen. Daneben könnten nur die Aufwendungen für Kurtaxe und Fahrtkosten als beihilfefähig anerkannt werden, nicht aber wahlärztliche Leistungen.

6

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25. November 2015 zugestellt.

7

Am 10. Dezember 2015 hat er Klage erhoben. Er trägt vor: Wahlleistungen, für die er die monatliche Pauschale von 26,00 € zahle, umfassten Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern gemäß § 24 Abs. 3 BVO. Per Legaldefinition handle es sich gemäß § 45 Abs. 4 BVO bei einem Sanatorium um ein Krankenhaus. Aus der streitgegenständlichen Rechnung gehe eindeutig hervor, dass hier eine ärztliche Behandlung zusätzlich berechnet worden sei, entsprechend dem Behandlungsvertrag. Die vom Beklagten herangezogene Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz beziehe sich auf eine andere Rechtsfrage.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid vom 23. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufwendungen des Klägers für die ärztliche Behandlung (Rechnung des Chefarztes Dr. med. habil S. M. vom 18. November 2014 über 1.833,25 €) als beihilfefähig anzuerkennen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verweist auf die von ihm getroffenen Entscheidungen und trägt vor: § 45 BVO regele abschließend die beihilferechtliche Abrechnung bei Sanatoriumsbehandlungen, ein Rückgriff auf §§ 24 bis 26 BVO sei nicht möglich. Die Rechnung des Chefarztes enthalte Leistungen für eine Mehrzahl von Heilbehandlungen, wie Massage und Inhalationen, die bereits in der Fallpauschale enthalten seien. Die Klinik könne zwischen einer Pauschal- oder Einzelabrechnung wählen, die gleichzeitige Abrechnung der Pauschale und von Einzelleistungen führe dagegen zu einer unzulässigen Doppelabrechnung.

13

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ihre Schriftsätze und die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen zu seinen Aufwendungen für die stationäre Sanatoriumsbehandlung in der Fachklinik B... vom 14. Oktober bis zum 18. November 2014. Der Beklagte hat die Bewilligung von Beihilfeleistungen zu der Rechnung des PD Dr. med. habil. S. M. in Höhe von 1.833,25 € zu Recht abgelehnt, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

16

Für den in sachgerechter Auslegung seines Klageantrags geltend gemachten Anspruch, den Beklagten unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2015 zu verpflichten, dem Kläger eine Beihilfe zu dieser Arztrechnung über eine chefärztliche Behandlung zu bewilligen, gibt es keine Rechtsgrundlage.

17

Gemäß § 45 Beihilfenverordnung – BVO –, der die beihilferechtliche Erstattung bei einer Sanatoriumsbehandlung, die der Kläger unstreitig in der Fachklinik B... durchgeführt hat, abschließend regelt, sind lediglich die in Absatz 1 der Norm genannten Aufwendungen beihilfefähig. Wahlärztliche Leistungen im Sinne der § 24 Abs. 3 Nr. 1, § 25 BVO, um die es sich bei der streitgegenständlichen Rechnung handelt, gehören nicht zum Katalog dieser Aufwendungen.

18

Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen sind auch nach den in § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO und § 25 BVO normierten Tatbestandsvoraussetzungen im Fall einer Sanatoriumsbehandlung nicht beihilfefähig. § 24 BVO betrifft nach seiner Überschrift, der Stellung in Teil 2 der BVO und dem eindeutigen Wortlaut ausschließlich den Fall von Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern, der Anwendungsbereich der Norm ist mithin auf Krankenhausbehandlungen beschränkt. Die hier beihilfefähigen Aufwendungen sind speziell in § 24 Abs. 2 BVO geregelt und beschränkt auf vor- und nachstationäre Behandlungen, allgemeine Krankenhausleistungen sowie belegärztliche Leistungen. Nur „neben Leistungen nach Absatz 2“ sind gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen gemäß § 24 Abs. 3 BVO i.V.m. § 25 BVO beihilfefähig. Neben den Leistungen in einem Sanatorium, die in Teil 5 der BVO speziell geregelt sind, sind solche wahlärztlichen Leistungen danach nicht erstattungsfähig.

19

Aufgrund der Systematik der Beihilfenverordnung, die ausdrücklich zwischen Krankenhausbehandlung und Sanatoriumsbehandlung trennt, kommt eine (entsprechende) Anwendung der speziell für Krankenhausleistungen getroffenen Regelungen auf den Fall von Sanatoriumsbehandlungen nicht in Betracht. Insbesondere ist dies nicht über § 45 Abs. 4 BVO möglich, auf den der Kläger sich beruft. Danach ist Sanatorium im Sinne der Beihilfenverordnung ein Krankenhaus, das unter ärztlicher Leitung besondere Therapien durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind. Damit setzt die Beihilfenverordnung gerade nicht die Behandlung in einem Sanatorium mit der Krankenhausbehandlung gemäß § 24 BVO gleich, sondern definiert lediglich das Sanatorium über das dortige besondere Therapieangebot und grenzt es so über den Charakter der Einrichtung von den allgemeinen Krankenhäusern ab (vgl. dazu auch OVG RP, Urteil vom 7. April 2000 – 2 A 12320/99.OVG – mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 – 2 C 14.99 -, DÖV 2000, 201). Die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen knüpft demgegenüber an den Krankenhausleistungen, mithin an der Art der Behandlung an. Die vom Kläger für sich und seine Angehörigen gemäß § 25 BVO gesicherte Beihilfebewilligung zu Wahlleistungen erfasst nach alledem nicht die Chefarztbehandlung im Rahmen einer Sanatoriumsbehandlung.

20

Der Beklagte verweist ferner zu Recht darauf, dass die Rechnung der Fachklinik B... vom 18. November 2014 bereits einen pauschalierten Anteil für die ärztliche Behandlung des Klägers enthält. Gemäß § 45 Abs. 3 BVO hat das Sanatorium die Wahl, ob es die Leistungen nach § 45 Abs. 1 (ärztliche Leistungen, Unterkunft und Verpflegung, Heil- und Arzneimittel) einzeln oder mit einer Tagespauschale bzw. einer umfassenden Behandlungspauschale abrechnet. Berechnet das Sanatorium diese Leistungen in Form einer Tagespauschale, ist die Höhe der Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 1 BVO begrenzt auf die Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen festgelegt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11181/14.OVG). So liegt der Fall hier, denn die Klinik hat dem Kläger unzweifelhaft eine Rechnung unter Ansatz der Tagespauschale von 112,23 € für die vollstationäre Behandlung erteilt, in der auch ärztliche Leistungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 BVO enthalten sind. Die zusätzliche Anerkennung der chefärztlichen Wahlleistung würde deshalb grundsätzlich zu einer Doppelabrechnung von ärztlichen Leistungen – einmal über die Tagespauschale und ein weiteres Mal über die wahlärztliche Behandlung – führen. Darüber hinaus bestehen vergleichbare Bedenken hier im Hinblick darauf, dass in der Rechnung des PD Dr. M. vom 18. November 2014 nahezu täglich Leistungen wie eine Inhalationstherapie, Atmungsbehandlungen, Massagen, Verhaltenstherapien und Krankengymnastik abgerechnet werden, die typische Heilbehandlungen gemäß § 22 BVO darstellen. Die von der Klinik abgerechnete Tagespauschale enthält indessen einen Anteil für Heilbehandlungen, so dass sich auch insoweit die Problematik einer unzulässigen Doppelabrechnung stellt (vgl. VG Köln, Urteile vom 21. August 2013 – 19 K 102/13 und 19 K 1550/13 -, juris, zu gesondert berechneten Unterkunftskosten bei anteiliger Berechnung im Tagespflegesatz).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

23

Beschluss

24

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.283,27 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 23/06/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläu
published on 21/08/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba
published on 21/08/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.