Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2015 - 2 A 11049/14

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2015:1027.2A11049.14.0A
published on 27/10/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2015 - 2 A 11049/14
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Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nach ihrem Wechsel in den Schuldienst des beklagten Landes eine höhere Besoldung.

2

Die 1981 geborene Klägerin leistete nach ihrem ersten Staatsexamen vom 12. Januar 2009 bis 28. Juli 2010 als Studienreferendarin ihren Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in Baden-Württemberg. Zum 10. September 2010 wurde sie in diesem Bundesland in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Studienrätin ernannt.

3

Auf ihren Antrag wurde die Klägerin mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. August 2013 im Lehrertauschverfahren in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz versetzt.

4

Kurz zuvor trat im Besoldungsrecht des beklagten Landes eine Änderung ein. Seit dem 1. Juli 2013 erfolgt in Rheinland-Pfalz die Bemessung des Grundgehaltes von Beamten nach Erfahrungsstufen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich dabei nicht mehr nach dem Dienstalter des Betroffenen, sondern nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (sog. Erfahrungszeiten). Dies sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt insofern mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Für zum 30. Juni 2013 vorhandene rheinland-pfälzische Beamte gibt es besitzstandswahrende Überleitungsvorschriften. Da die Versetzung der Klägerin erst zum 1. August 2013 wirksam wurde, zählt sie nach Auffassung des Beklagten allerdings nicht zu dieser Personengruppe.

5

Nach erfolgter Vollziehung der Versetzung der Klägerin und Aufnahme ihres Dienstes als Lehrkraft am 1. August 2013 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2013 den Beginn der Stufenlaufzeit der Klägerin auf den 1. September 2010 fest und ordnete sie innerhalb ihrer Besoldungsgruppe der Erfahrungsstufe 4 zu. Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 zurück.

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Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Anwendung des seit dem 1. Juli 2013 geltenden Besoldungsrechts des Landes Rheinland-Pfalz im Allgemeinen sowie gegen die Nichtberücksichtigung ihres Vorbereitungsdienstes im Besonderen. Sie meint auch, bereits vor dem 1. Juli 2013 versetzt worden zu sein, so dass bei ihr die insoweit vorgesehenen Überleitungsvorschriften mit den für sie günstigeren Rechtsfolgen anzuwenden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte bereits mit Schreiben der ADD vom 15. Mai 2013 ihren künftigen Einsatzort in Rheinland-Pfalz festgelegt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe auch die Zustimmung der Personalvertretung ihrer neuen Einsatzschule vorgelegen. Zudem sei sie bereits vor dem 1. Juli 2013 durch die Auswahl des Unterrichtsmaterials und durch ihre Teilnahme an einer Dienstbesprechung für das Land Rheinland-Pfalz tätig geworden. In der Datenbank ihrer Einsatzschule sei als Tag der Dienstaufnahme der 20. Mai 2013 angegeben. Überdies habe der Beklagte gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, weil er sie auf die Eingruppierung nach den neuen Besoldungsvorschriften nicht hingewiesen habe. Es liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrern in Rheinland-Pfalz vor. Laut Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder werde für ab dem 1. März 2009 begründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats auf die Stufenlaufzeit mit einem Umfang von sechs Monaten angerechnet. Des Weiteren sei auch eine Ungleichbehandlung zwischen den Lehrkräften in Rheinland-Pfalz und denen im Baden-Württemberg gegeben. Baden-Württemberg sehe als erste Stufe innerhalb der Besoldungsgruppe A 13 die Stufe 5 vor, während in Rheinland-Pfalz hierbei nur die Stufe 3 vorgesehen sei. Baden-Württemberg habe durch diese Regelung auf den Umstand reagiert, dass Lehrkräfte bei ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe in der Regel zwischen 28 und 29 Jahren alt seien. Damit habe eine Schlechterstellung im Vergleich zur alten Rechtslage und den damals geltenden Dienstaltersstufen verhindert werden sollen. Weil dies in Rheinland-Pfalz nicht erfolgt sei, sei sie entgegen dem allgemeinen Gleichheitssatz schlechter gestellt. Die Vorgehensweise verstoße außerdem gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung. Die neuen Regelungen stellten darüber hinaus eine Altersdiskriminierung dar. Nach dem alten Besoldungsrecht sei die Stufe 3 bereits im Alter von 25 Jahren erreicht worden, nach der neuen Rechtslage erfolge dies erst in einem Alter von 28 bis 29 Jahren. Sie habe im Übrigen ihren Versetzungsantrag schon im Dezember 2012 und damit erheblich vor Inkrafttreten des neuen Besoldungsrechts zum 1. Juli 2013 gestellt. Seinerzeit sei ihr auch die beabsichtigte Gesetzesänderung nicht bekannt gewesen. Ohnehin sei ihre Übernahme in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz verzögert worden. Nach ihrem Kenntnisstand seien Versetzungsverfügungen anderer Kollegen noch im Juni 2013 erfolgt. Bei rechtzeitiger Information über die besoldungsrechtlichen Auswirkungen hätte sie von einem Wechsel abgesehen. Es bestehe nicht nur eine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrkräften, sondern auch gegenüber solchen, die im Rahmen von sogenannten PES-Kräften (Personalmanagement im Rahmen erweiterter Selbständigkeit von Schulen) tätig würden. Im Rahmen dieser Verträge werde als Erfahrungszeit anerkannt, wenn ein Unterrichtsvolumen von 12 Wochenstunden erreicht sei. Im Rahmen ihres in Baden-Württemberg abgeleisteten Vorbereitungsdienstes habe sie ein solches Unterrichtsvolumen regelmäßig geleistet. Des Weiteren wahrten die neuen Besoldungsstufen der Besoldungsgruppe A 13 nicht das Abstandsgebot zu den nächstniedrigeren Statusämtern A 12 und A 11, die gleichfalls wie ihre Besoldungsgruppe auf der Stufe 3 begännen. Schließlich trage die Einstufung ihrem zurück gelegten Ausbildungsweg nicht hinreichend Rechnung, was auch ein Vergleich mit anderen Bundesländern zeige, die als erste Stufe in der Gruppe A 13 die Stufe 4 (Bayern) oder gar die Stufe 5 (Baden-Württemberg) vorsähen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

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unter Anwendung der Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (§ 2a LBesG in Verbindung mit Anlage II gültig ab 1. Januar 2013) den Stufenfestsetzungsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 1. April 2014 aufzuheben und die Stufe der Klägerin ab 1. August 2013 auf die Stufe 6 festzusetzen und nach den Überleitungsvorschriften der §§ 65, 66 LBesG in der Fassung vom 18. Juni 2013 überzuleiten,

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hilfsweise,

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unter Aufhebung des Stufenfestsetzungsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 1. April 2014 die Stufe der Klägerin, unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 12. Januar 2009 bis zum 28. Juli 2010 abgeleisteten Vorbereitungsdienstes als Erfahrungszeit, vom 1. August 2013 an auf die Stufe 5 festzusetzen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Er hat ausgeführt, dass die Klägerin erst mit Wirkung zum 1. August 2013 in den rheinland-pfälzischen Schuldienst versetzt worden sei. Unter Zugrundelegung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 betreffend die Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern erfolgten Versetzungen im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens grundsätzlich zum Schuljahresbeginn. Zudem sei die Klägerin selbst von einem Wechsel zum 1. August 2013 ausgegangen. So habe sie seinerzeit die Elternzeit bei ihrem vormaligen Dienstherrn bis zum 31. Juli 2013 verlängert. Im Anschluss habe sie bei ihm als neuen Dienstherrn erst ab dem 1. August 2013 eine Teilzeitbeschäftigung beantragt. Erst am 8. Juli 2013 sei überhaupt der alte Dienstherr im Land Baden-Württemberg darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme in den rheinland-pfälzischen Schuldienst vorlägen. In der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Juli 2013 sei die Wirksamkeit der Versetzung auf den 1. August 2013 terminiert. Die frühzeitige Kontaktaufnahme und Abstimmung mit der künftigen Schulleitung ändere nichts am Dienstbeginn zum 1. August 2013. Auch der Einwand der Altersdiskriminierung im Vergleich zum alten Besoldungsrecht greife nicht durch. Durch die Abschaffung des Lebensaltersprinzips und Einführung der Erfahrungszeiten habe gerade die altersdiskriminierende Regelung abgeschafft werden sollen. Der Umstand, dass im Einzelfall nach dem neuen Recht eine Erfahrungsstufe erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werde als nach altem Recht, begründe keine Altersdiskriminierung. Auch die in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg unterschiedlich festgelegten Eingangsstufen für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 führten nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Es bestehe keine Gleichbehandlungspflicht der Bundesländer untereinander. Durch die neuen besoldungsrechtlichen Vorschriften würde auch das Alimentationsprinzip nicht verletzt. Es sei dem Dienstherrn vorbehalten, innerhalb der Grenzen des Alimentationsprinzips die finanzielle Ausstattung seiner Beamtinnen und Beamten an speziellen Parametern, beispielsweise der finanziellen Leistungskraft und dem finanziellen Vermögen, zu orientieren. Zudem sei es nicht dem aufnehmenden Bundesland anzulasten, wenn die Klägerin es unterlassen habe, sich vor dem Wirksamwerden der Versetzung über etwaige besoldungsrechtliche Konsequenzen zu informieren. Die Klägerin sei auch im Vergleich zu angestellten Lehrern nicht benachteiligt. Beamte stünden in einem besonderen öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Aus der Struktur des öffentlichen Dienstes, der auch Mitarbeiter mit arbeitsrechtlichen Verträgen beschäftige, folgten unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen, die ihren Grund in der Verschiedenartigkeit des Dienstverhältnisses fänden. Dies könne im Einzelfall dazu führen, dass gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. September 2014 abgewiesen. Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe auf die Stufe 6 nach dem früheren Besoldungsgesetz noch ein Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe auf die Stufe 5 nach neuem Landesbesoldungsrecht zu. Die Stufenfestsetzung sei vielmehr zu Recht ohne Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes erfolgt. Das neue Besoldungsrecht sei im Fall der Klägerin anwendbar, weil ihr Beamtenverhältnis in Rheinland-Pfalz erst durch die zum 1. August 2013 erfolgte Versetzung begründet worden sei. Auch wenn der Klägerin schon im Mai 2013 der voraussichtliche Dienstort mitgeteilt worden sei und sie zur Vorbereitung an Dienstbesprechungen und Absprachen in Bezug auf Unterrichtsmaterialien teilgenommen habe, ändere dies nichts daran, dass die Versetzung erst mit Wirkung zum 1. August 2013 erfolgt sei. Des Weiteren habe die Klägerin nicht auf die geänderte Rechtslage in Rheinland-Pfalz hingewiesen werden müssen. An diesem Ergebnis ändere weder die Fürsorgepflicht des Beklagten noch eine Betrachtung unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitssatzes etwas. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Das neue Besoldungsrecht sei sowohl in Bezug auf den Alimentationsgrundsatz als auch im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des Vorbereitungsdienstes nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Neueinstufung in eine höhere Erfahrungsstufe bestehe nicht. Der Anwendung der neuen besoldungsrechtlichen Vorschriften stünden schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.

15

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass ihr eine höhere Besoldung zustehe. Dies ergebe sich bereits aus dem verfassungsrechtlich verankerten sog. Abstandsgebot, nach dem für die amtsangemessene Alimentation der Beamten eine abgestufte Besoldung vorausgesetzt werde. Dem trügen die Regelungen im neuen Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz nicht hinreichend Rechnung. Das zeige sowohl der Vergleich der Besoldung von Berufseinsteigern mit einem Bachelorgrad (im dritten Einstiegsamt) mit denjenigen mit einem Mastergrad (im vierten Einstiegsamt) als auch aus der Quervergleich der Besoldung von beamteten Lehrkräften in den drei größten und bevölkerungsreichsten Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. In diesen Ländern läge die Besoldung von Berufsanfängern im Lehrer-Beamtenverhältnis jeweils um ein Drittel höher als in Rheinland-Pfalz. In diesen Ländern würde zudem bei den Stufenfestsetzungen auch der Vorbereitungsdienst berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten als Erfahrungszeiten sei auch sachlich falsch, weil Studienreferendare mit einem festen wöchentlichen Stundedeputat bei ihren jeweiligen Ausbildungsschulen eingesetzt seien und in diesem Umfang eigenverantwortlich unterrichteten. Schließlich bleibe sie auch bei ihrer bereits erstinstanzlich vorgetragenen Auffassung, nach der eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Tarifbeschäftigten im Lehrerverhältnis vorliege. Sachliche Gründe für die bei diesen Lehrkräften erfolgende Anrechnung des Vorbereitungsdienstes von wenigstens neun Monaten seien nicht ersichtlich.

16

Die Klägerin beantragt,

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das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abzuändern und nach ihren Klageanträgen erster Instanz zu entscheiden.

18

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Personalakten (3 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 26. November 2013 und 1. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), weil sie weder einen Anspruch auf Festsetzung ihrer ab dem 1. August 2013 vom Beklagten nach der Stufe 6 der Anlage 6 zum Landesbesoldungsgesetz (LBesG) zu zahlenden Besoldung hat (I.) noch – ihrem Hilfsantrag entsprechend – eine Festsetzung des Grundgehalts nach der Stufe 5 beanspruchen kann (II.). Das hat im Einzelnen bereits die Vorinstanz mit zutreffender und eingehender Begründung dargelegt. Mit Blick auf die Berufungsbegründung ist von daher lediglich ergänzend auszuführen:

23

I. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens der Klägerin ist § 29 Abs. 1 Satz 1 LBesG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung von Artikel 1 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107). Danach wird das Grundgehalt eines Landesbeamten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge (§ 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBesG). Auf dieser – zum Zeitpunkt des Dienstantritts der Klägerin in Rheinland-Pfalz am 1. August 2013 anwendbaren – gesetzlichen Grundlage hat der Beklagte ihr Grundgehalt zutreffend berechnet (1.). Entgegen ihrer Ansicht ist in ihrem Fall nicht übergangsweise das frühere Besoldungsrecht anzuwenden (2.). Die besoldungsrechtliche Zuordnung der Klägerin ist des Weiteren auch nicht wegen einer Fürsorgepflichtverletzung oder im Wege des Schadensersatzes bzw. einer Folgenbeseitigung nach früherem Besoldungsrecht vorzunehmen (3.) Die Stufenfestsetzung nach dem seit dem 1. Juli 2013 geltenden Besoldungsrecht verstößt letztlich weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (4.).

24

1. Die Einstufung für das Grundgehalt eines Landesbeamten ergab sich nach dem früheren Besoldungsrecht aus der Stufenübersicht der Besoldungstabelle, welche die Stufen der verschiedenen Besoldungsordnungen für Beamte mit dem jeweiligen Alter, in dem die zugehörige Stufe erreicht wird, auflistete (sog. Dienstaltersstufen). Unter Anwendung der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Rechtslage hätte das Grundgehalt der am 7. Mai 1981 geborenen Klägerin im August 2013 nach der Stufe 6 festgesetzt werden müssen. Diese Stufe hätte ihrem Alter von 32 Jahren im Zeitpunkt der Festsetzung entsprochen.

25

Zum Zeitpunkt der Stufenfestsetzung bei der Klägerin war jedoch das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. 2005 S. 119 – mit späteren Änderungen) bereits außer Kraft und es galt bereits das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 2013 (GVBl. 2013 S. 157). Nach diesem, auch derzeit noch geltendem Recht bemisst sich die Besoldung der Klägerin nicht mehr nach Dienstalters-, sondern nach Erfahrungsstufen. Hierauf aufbauend ist ihr Grundgehalt vom Beklagten zu Recht nach der Stufe 4 festgesetzt worden. Denn ihre Stufenlaufzeit begann nach §§ 29, 30 LBesG am 1. September 2010. In diesem Monat wurde sie in Baden-Württemberg in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Studienrätin ernannt.

26

2. Eine andere besoldungsrechtliche Bewertung ist nicht unter Heranziehung von § 66 LBesG vorzunehmen. Nach dieser Überleitungsvorschrift wird die Stufenlaufzeit nach altem Recht festgesetzt, wenn der Betreffende am 30. Juni 2013 als Beamter des Landes Rheinland-Pfalz „vorhanden“ war. Das trifft bei der Klägerin jedoch nicht zu, da sie sich an diesem Stichtag nicht in Rheinland-Pfalz, sondern noch in Baden-Württemberg in einem Dienstverhältnis befand. Eine Überleitung der am 30. Juni 2013 bei anderen Dienstherrn „vorhandenen“ Beamte lässt weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu. So bestimmt § 1 Abs. 1 LBesG als personaler Geltungsbereich nicht die in anderen Bundesländern tätigen Besoldungsempfänger, sondern nur die in Rheinland-Pfalz vorhandenen Beamten. Wie der systematische Vergleich, insbesondere die – ansonsten überflüssige – Regelung über eine Ausgleichszulage beim Wechsel in den rheinland-pfälzischen Landesdienst sowie die Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 16/1822) aufzeigen, sind die neuen besoldungsrechtlichen Vorgaben gemäß § 66 LBesG vielmehr ausschließlich auf die zum Stichtag vorhandenen Landesbeamten anzuwenden. In den Materialien zum neuen Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz heißt es hierzu:

27

„Durch die Anerkennung von Dienstzeiten bei einem Dienstherrn eines anderen Bundeslandes beziehungsweise beim Bund wird ein weiterer Beitrag zur Steigerung der Flexibilität der Beamtinnen und Beamten geleistet. Hinzu kommt eine moderne Ausgestaltung der Ausgleichszulagen, um etwa im Falle eines Dienstherrenwechsels im bundesweiten Wettbewerb um die fähigsten Beamtinnen und Beamten konkurrieren zu können.“ (Landtags-Drucksache 16/1822, Einzelbegründung zu § 52 LBesG, S. 174)

28

Hiermit wird deutlich, dass eine Erstreckung der Überleitung auf zum Stichtag vorhandene Beamte anderer Dienstherrn vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

29

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die besoldungs- und statusrechtliche Beurteilung allein auf das Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 1. August 2013 an, nicht aber auf vorherige Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz wie die Teilnahme an Besprechungen in ihrer künftigen Schule. Wann eine Versetzung in besoldungsrechtlicher Hinsicht wirksam wird, bemisst sich allein nach dem Statusrecht. Die hierfür maßgebliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) legt insofern unzweideutig fest, dass es allein auf den in der Versetzungsverfügung angegebene Tag des Wirksamwerdens der Aufnahme beim neuen Dienstherrn ankommt. Das war vorliegend der 1. August 2013. Folglich sind weder ihre Teilnahme an Besprechungen noch die von der ADD vor dem 30. Juni 2013 vorgenommene Zuweisung zum neuen Dienstort S. (die ohnehin gleichfalls erst mit Wirkung zum 1. August 2013 erfolgte) erheblich.

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Die Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG kann auf die Besoldung der Klägerin auch nicht analog angewendet werden. Voraussetzung für eine Zuerkennung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen im Wege der Rechtsfigur der Analogie ist, dass der Anwendungsbereich der Besoldungsvorschrift wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Eine derartige Lücke darf von den Verwaltungsgerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Eine Analogie darf jedoch nicht zur Umgehung des Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht (vgl. § 2 Abs. 1 LBesG) führen. Aus diesen Gründen kommt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von besoldungsrechtlichen Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Fall des Redaktionsversehens. Die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen hier nicht vor.

31

Vorliegend fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Normgeber „vergessen“ hätte, die Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG auch auf Beamte zu erstrecken, die vor Inkrafttreten des neuen Landesbesoldungsgesetzes im Dienst eines nicht rheinland-pfälzischen Dienstherrn gestanden haben und später nach Rheinland-Pfalz versetzt worden sind. Wie sich wiederum aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt, ging es dem rheinland-pfälzischen Normgeber allein darum, die bereits bei ihm vorhandenen Beamten unter Wahrung des Besitzstandes in die neue Besoldungsstruktur überzuleiten. Dies folgt nicht nur aus den bereits oben zitierten Gesetzesmaterialien (Landtags-Drucksache S. 174). Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht zudem auch, dass der Normgeber den Fall der Versetzung nach Rheinland-Pfalz und die daraus resultierende abweichende – auch geringere – Besoldung gesehen hat, wie die Regelung des § 52 LBesG (Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel) zeigt. In den Gesetzesmaterialien ist insofern ausgeführt:

32

„Das Besoldungsrecht und damit auch die Höhe der einzelnen Besoldungsbestandteile werden sich nach der ersten Stufe der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung in Bund und Ländern zukünftig weiter eigenständig entwickeln. Somit können sich beispielsweise für Angehörige gleicher Besoldungsgruppen unterschiedlich hohe Dienstbezüge ergeben. Dabei ist nicht auszuschließen, dass sich – auch durch die demografische Entwicklung – die Konkurrenz um besonders fähige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter verschärfen wird. Um die Wettbewerbsfähigkeit des Landes und damit auch die Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung sicherzustellen, ist es erforderlich, den Ausgleich von Einkommensverlusten, die bei einem Wechsel in den Geltungsbereich des rheinland-pfälzischen Landesbesoldungsgesetzes entstehen können, zumindest für einen Übergangszeitraum zu eröffnen.“ (Landtags-Drucksache 16/1822, Einzelbegründung zu § 52 LBesG, S. 214)

33

3. Die besoldungsrechtliche Zuordnung der Klägerin nach dem früheren Besoldungsrecht ist des Weiteren weder aus den Gesichtspunkten einer Fürsorgepflichtverletzung noch aus Gründen des Schadensersatzes vorzunehmen.

34

a) Der Beklagte hat die ihm gegenüber seinen Beamten obliegende Fürsorgeverpflichtung gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - bei der Stufenfestsetzung der Klägerin nicht verletzt. Insofern ist bereits fraglich, ob eine solche Fürsorgepflicht schon vor der Aufnahme des Beamtenverhältnisses gefordert werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche (quasi „vorvertragliche“) Fürsorgeverpflichtung bei der Anbahnung einer länderübergreifenden Versetzung für den aufnehmenden Dienstherrn überhaupt zulässig ist, kann hier indes dahinstehen. Denn unabhängig von dieser besteht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Verpflichtung von Dienstherrn in Bund und Ländern zur Beratung eines Beamten über für ihn günstige Rechtsgestaltungen.Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55 [57] sowie Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 -, juris). Dies gilt auch für zu beachtende Rechtsänderungen im Bereich der Bezüge (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 5 LA 46/13 -, NVwZ-RR 2013, 850). Vielmehr ist es in solchen Fällen eine Obliegenheit des Beamten, sich im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Versetzung auf eigenen Antrag über die besoldungsmäßigen Auswirkungen beim Dienstherrnwechsel zu informieren. Diese Obliegenheit hat die Klägerin verletzt, als sie ihren Antrag auf Versetzung stellte und der sodann erfolgten Versetzung Ende Juli 2013 zustimmte, ohne zuvor eine Besoldungsauskunft bei der hierfür zuständigen Stelle einzuholen.

35

Dem kann nicht – wie mit der Berufung geschehen – erfolgreich entgegengehalten werden, dass es zum Zeitpunkt der Beantragung ihrer Versetzung nach Rheinland-Pfalz möglicherweise noch nicht absehbar war, wann und in welcher Form das neue Landesbesoldungsrecht in Kraft treten wird. Die Obliegenheitsverletzung erstreckt sich auch auf ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Einholung einer konkreten Besoldungsauskunft. Stattdessen hat die Klägerin offensichtlich, wie der von ihr bevollmächtigte Ehemann in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat ausführte, lediglich die für ihn – als bereits vorhandenen Landesbeamten – geltende Besoldungstabelle herangezogen. Dies reichte jedoch, wie sich gezeigt hat, nicht aus. Den Beklagten bzw. die für ihn handelnden Amtswalter trifft hierbei kein Verschulden. Von daher scheidet sowohl ein Anspruch aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht als auch ein solcher aus den Gesichtspunkten des Schadensersatzes wegen einer unrichtigen Auskunft bzw. ein dann denkbarer Folgenbeseitigungsanspruch von vornherein aus.

36

Dem Amtswalter in der ADD, der für den Beklagten die beamtenrechtliche Versetzung der Klägerin auf ihren eigenen Antrag (im Wege des sog. Lehrertauschverfahrens) abwickelte, trifft in diesem Zusammenhang insbesondere keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung, etwa wegen der im Juli 2013 erfolgten Anfrage nach den bisherigen Fehlzeiten der Klägerin in Baden-Württemberg. Zu diesem Zeitpunkt war zum einen das neue Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz bereits in Kraft, so dass ein – insoweit unterstellter – Verfahrensfehler sich nicht ausgewirkt haben kann. Zum anderen hat der Beklagte bereits erstinstanzlich unter Vorlage des entsprechenden Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 bezüglich der Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern dargelegt, dass die Versetzung nach diesen Verfahrensgrundsätzen regelmäßig zum Schuljahresbeginn erfolge (vgl. Punkt 3 des Beschlusses, Bl. 46 der Gerichtsakte). Es besteht kein Anlass, an diesen – von der Klägerin im Übrigen nicht substantiiert bestrittenen – Angaben zu zweifeln.

37

4. Die Stufenfestsetzung nach dem seit dem 1. Juli 2013 neuem Recht verstößt letztlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 der Landesverfassung - LV -). Insofern besteht schon kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, nach dem bei einer länderübergreifenden Versetzung eine niedrigere Besoldung aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig wäre. Auch wenn ein solcher Grundsatz nach der Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern mit Art. 74a Abs. 1 GG in der Fassung des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BGBl. I 1971, S. 206) über einen gewissen Zeitraum aufgrund der seinerzeit eingeführten einheitlichen Besoldungsstruktur in Bund und Ländern Platz gegriffen hat, so ist diese Sachlage seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 (Gesetz vom 28. August 2006 BGBl. I S. 2034), durch die dieser Grundsatz mit der eingeführten Gesetzgebungskompetenz der Dienstherrn in Bund und Ländern zugunsten einer unterschiedlichen Besoldungsstruktur und -höhe abgeschafft worden ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), nicht mehr gegeben. Auch dies ist ausweislich der Begründung zum Landesbesoldungsgesetz vom Gesetzgeber gesehen und bedacht worden (vgl. LT-Drucksache S. 174 und 214).

38

Ein Verstoß gegen das Abstandsgebot wegen der in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen höheren Eingangsstufen bei Beamten des vierten Einstiegsamtes (des höheren Dienstes) ist ebenfalls nicht gegeben. Dem in der Regel längeren Ausbildungsweg von Beamten der Besoldungsgruppe A 13 LBesO wird bereits durch das höhere Grundgehalt Rechnung getragen. Diesem längeren Ausbildungsweg zusätzlich durch eine höhere Ersteinstufung – wie in Baden-Württemberg – Rechnung zu tragen, ist demgegenüber nicht zwingend. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamten entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Nach der jüngsten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Richterbesoldung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, NVwZ 2015, 250) – der sich der Senat für den hier interessierenden Bereich der Landesbeamten anschließt – gelten insofern die nachfolgenden Grundsätze:

39

„Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. [Rn. 110]

40

Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht. [Rn. 111]

41

Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. [Rn. 112]

42

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (…) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter-/Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). [Rn. 113]

43

Einem systeminternen Besoldungsvergleich lässt sich ein Abschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und -ordnungen (...) ebenfalls nicht entnehmen. So betrug der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 5 (jeweils Endstufe) in den Jahren 1998 und 2003 konstant etwa 62 v.H., zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 (jeweils Endstufe) konstant etwa 48 v.H. und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) konstant etwa 22 v.H. [Rn. 174]

44

Einem Vergleich der Entwicklung des Abstands zwischen der R 3-Besoldung und anderen Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2013 kann ein Indiz für einen Verstoß gegen den Kerngehalt der Alimentation ebenfalls nicht entnommen werden. So betrug der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 9 (jeweils Endstufe) in den Jahren 2008 und 2013 konstant etwa 56 v.H., zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (jeweils Endstufe) konstant etwa 34 v.H. und zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 3 und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 1 (jeweils Endstufe) konstant etwa 16 v.H. [Rn. 188]

45

Aus diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall, dass es nicht auf die jeweilige Besoldungsstufen in den einzelnen Erfahrungsstufen innerhalb der jeweiligen Besoldungstabellen, sondern – ausschließlich – auf diejenigen in den Endstufen ankommt. Ein Vergleich der Besoldungssituation in den bevölkerungsreichsten (und finanzstarken) Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen mit derjenigen der rheinland-pfälzischen Beamten in den dritten und vierten Einstiegsämtern (gehobener und höherer Dienst) ergibt aktuell das nachfolgend dargestellte Besoldungsgefüge zwischen einer Lehrkraft im Einstiegsamt des höheren Dienstes (mit Masterabschluss) und den zum Vergleich herangezogenen Lehrkräften im dritten Einstiegsamt (mit Bachelorabschluss):

Endstufe

 BW     

 BY     

 NRW   

 RP     

A 13   

 4.915,76 €

 4.762,55 €

 4.757,87 €

 4.585,49 €

A 11   

 4.008,59 €

 3.884,14 €

 3.889,81 €

 3.736,26 €

A 10   

 3.594,29 €

 3.483,01 €

 3.521,83 €

 3.348,42 €

A 9     

 3.199,75 €

 3.100,97 €

 3.137,33 €

 3.021,59 €

Differenzen:

                                   

A 13 - A 11

 907,17 €

 878,41 €

 868,06 €

 849,23 €

A 13 - A 10

 1.321,47 €

 1.279,54 €

 1.236,04 €

 1.237,07 €

A 13 - A 9

 1.716,01 €

 1.661,58 €

 1.620,54 €

 1.563,90 €

46

Dieser Besoldungsvergleich macht deutlich, dass die von den Ländern seit der Föderalismusreform in eigener Gestaltungsfreiheit eingeführten Stufen in der jeweils maßgebenden Endstufe nicht zu solchen Besoldungsunterschieden geführt haben, dass der Senat das vorliegende Verfahren aussetzen und das seit dem 1. Juli 2013 in Rheinland-Pfalz für Beamte im vierten Einstiegsamt geltende Besoldungsrecht einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zuführen müsste. Soweit hier Unterschiede festzustellen sind, halten sie sich erkennbar innerhalb des Gestaltungsspielraums, den das Grundgesetz seit der Föderalismusreform den Dienstherrn in Bund und Ländern für die Bezahlung ihrer Beamten zubilligt.

47

Im Übrigen haben sowohl der Bund als auch alle Länder weitgehend gleichlautende Regelungen für die Festlegung der Erfahrungsstufen ihrer Beamten erlassen (vgl. §§ 27, 28 Bundesbesoldungsgesetz, Art. 30, 31 Bayerisches Besoldungsgesetz, §§ 31, 32 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg, §§ 25, 26 Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg, § 15b Bremisches Besoldungsgesetz, §§ 27, 28 Hamburgisches Besoldungsgesetz, §§ 28, 29 Hessisches Besoldungsgesetz, § 21 Besoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, §§ 27, 28 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 38 Saarländisches Besoldungsgesetz, §§ 27, 28 Sächsisches Besoldungsgesetz, §§ 23, 24 Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, §§ 28, 41 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein sowie § 24 Thüringer Besoldungsgesetz). Dass hierbei einzelne Länder für ihre neu hinzutretenden Beamten günstigere Regelungen vorsehen als dies in Rheinland-Pfalz der Fall ist, etwa bei der Übernahme von Erfahrungszeiten im Bereich früherer Dienstherrn (z.B. Art. 30 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz, § 23 Abs. 2 Satz 5 Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) macht die hier strittige Besoldungsrechtslage nicht evident verfassungswidrig.

48

Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin mit ihrer Berufung problematisierten Frage der (für sie ungünstigen) Stichtagsregelung. Es liegt insofern in der Natur der Sache, dass derartige Regelungen für die in einem relativ knappen Abstand zum Stichtag stehenden Betroffenen mit Unbilligkeiten, Brüchen und Härten verbunden sind, die – subjektiv durchaus verständlich – zu Akzeptanzschwierigkeiten führen. Derartiges ist allerdings jeder Stichtagsregelung immanent und liegt so gleichsam im „Wesen“ einer solchen Verfahrensweise begründet. Allein deswegen wird eine ansonsten aus sachlichen Gründen vom zuständigen Gesetzgeber festgelegte Grenze nicht verfassungswidrig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 LV. Derart sachliche Gründe bestehen vorliegend in einer für die Verwaltungspraxis sinnvollen Begrenzung der übergangsweise zu berechnenden Grundgehaltssätze auf eine fest umrissene Anzahl von Besoldungsempfängern (den am 30. Juni 2013 vorhandenen Beamten). Eine weitere Erstreckung führte zu einer sukzessiven Verschiebung auf noch später hinzukommende Beamte.

49

II. Hat aus diesen Gründen der Hauptantrag keinen Erfolg, so gilt nichts Anderes für den Hilfsantrag. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihre Erfahrungsstufe nach neuen Recht unter Berücksichtigung des von ihr im Zeitraum vom 12. Januar 2009 bis zum 28. Juli 2010 abgeleisteten Vorbereitungsdienstes auf die Stufe 5 festzusetzen. Für diesen Antrag fehlt es schon an der gemäß § 2 Abs. 1 LBesG erforderlichen gesetzlichen Grundlage (1.); die Nichtberücksichtigung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (2.).

50

1. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 LBesG sind berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 29 Abs. 2 Satz 2 LBesG die Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind. Der Vorbereitungsdienst mit anschließendem zweitem Staatsexamen ist jedoch keine berücksichtigungsfähige Zeit nach § 30 Abs. 1 LBesG, da er zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn von Studienräten ist. Der Zeitpunkt des Beginns kann somit nicht um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 30 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt werden.

51

2. Einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten des Vorbereitungsdienstes ergibt sich für die Klägerin schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen. Sie kann sich weder auf eine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) noch auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 der LV) berufen. Hierzu gilt das oben zu I. Gesagte entsprechend.

52

Das gilt insbesondere in Bezug auf die von der Klägerin herangezogene Vergleichsgruppe der Tarifbeschäftigten an rheinland-pfälzischen Schulen (insbesondere bei den sog. PES-Kräften). Die beiden Gruppen von Bediensteten sind im Hinblick auf die unterschiedlichen Bezahlsysteme nicht vergleichbar. Die Dienstleistungen von Tarifbeschäftigten werden nach einem anderen Entlohnungssystem vergütet als Beamte, die alimentiert und im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten auch im Ruhestand mit Dienstbezügen versorgt werden. Da dies sowie die für Beamte vorgesehenen Beihilfeleistungen bereits in der (dadurch niedrigeren) Besoldung enthalten sind, verbietet sich eine uneingeschränkte Gleichbehandlung beider Beschäftigtengruppen (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 100). Der Landesgesetzgeber ist in Bezug auf die Besoldung seiner Landesbeamten letztlich auch nicht an die Ergebnisse eines Tarifvertrages gebunden.

53

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

54

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.

55

V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.

B e s c h l u s s

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 6.893,00 Euro festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 13/04/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2014 - 1 K 2535/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläg
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.