Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Jan. 2013 - 10 A 10747/12

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2013:0118.10A10747.12.0A
published on 18/01/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Jan. 2013 - 10 A 10747/12
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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Mai 2012 wird festgestellt, dass der Kläger nicht mit Ablauf des Monats November 2011 aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes ausgeschieden ist.

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes des Klägers.

2

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 2007 als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst des Beklagten aufgenommen. Er durchlief, unterbrochen von einer Elternzeit von April 2009 bis Dezember 2009, zunächst die Pflichtstationen seiner Ausbildung. An den Aufsichtsarbeiten des zweiten juristischen Staatsexamens im April 2010 nahm er – durch amtsärztliches Attest wegen Prüfungsunfähigkeit entschuldigt – nicht teil und konnte folglich auch nicht die zugehörige mündliche Prüfung im November 2010 absolvieren. Von August 2010 bis Oktober 2010 leistete der Kläger seine Wahlstation ab. Im Anschluss verblieb er zwar im juristischen Vorbereitungsdienst, es erfolgte aber keine weitere Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle, weil der Kläger die Ausbildungsstationen vollständig durchlaufen hatte.

3

Im Termin der schriftlichen Prüfungen im Oktober 2010 war der Kläger erneut prüfungsunfähig. Am 9. November 2010 teilte das Landesprüfungsamt dem Kläger mit, dass sein Vorbereitungsdienst gemäß 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 1. Juli 2003, geändert durch das Landesgesetz vom 15. September 2009, (im Folgenden: JAPO a.F.) spätestens ein Jahr nach Ablauf des Monats ende, in dem die zweite Prüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können. Dies sei im November 2011 der Fall.

4

Für den Examenstermin der schriftlichen Prüfungen im April 2011 war der Kläger wiederum wegen Prüfungsunfähigkeit entschuldigt. Ebenfalls im April 2011 zeigte er die Geburt seines zweiten Kindes an und beantragte Elternzeit ab 6. Juni 2011 bis 3. Oktober 2011, die ihm antragsgemäß bewilligt wurde.

5

Dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Elternzeit bis 5. März 2012 stimmte der Beklagte unter dem 30. Juni 2011 mit der Maßgabe zu, dass sich hieraus keine Auswirkungen auf das Ausscheiden des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst kraft Gesetzes mit Ablauf des Monats November 2011 ergäben. Die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit beziehe sich deshalb nur auf die Zeit bis zum 30. November 2011.

6

Mit seiner Feststellungsklage hat sich der Kläger gegen sein Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst gewandt und im Wesentlichen geltend gemacht, es müsse berücksichtigt werden, dass er an den Aufsichtsarbeiten im Frühjahr 2010 amtsärztlich attestiert krankheitsbedingt nicht habe teilnehmen können. Außerdem habe die Elternzeit unterbrechende Wirkung für den juristischen Vorbereitungsdienst.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn weiterhin als Rechtsreferendar in dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mindestens für die Dauer der Elternzeit nach deren Ende zu beschäftigen, d.h. für 12 Monate,

9

hilfsweise festzustellen, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes zwischen den Beteiligten nicht mit Ablauf des Monats November 2011 beendet wurde.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass der Kläger mit Ablauf des Monats November 2011 aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden sei.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit Ablauf des Monats November 2011 stehe die Prüfungsunfähigkeit des Klägers im April 2010 nicht entgegen. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. lasse es schon seinem Wortlaut nach genügen, dass nach dem Ausbildungsverlauf die Prüfung für den Referendar hypothetisch möglich gewesen wäre. Individuelle Hinderungsgründe seien unbeachtlich. Hierfür sprächen auch Sinn und Zweck der Norm sowie der Wille des Verordnungsgebers. Die Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Kläger innerhalb des Zeitraums, in dem die Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. ablaufe, ändere nichts an dem rechtlich festgelegten Ende seines Vorbereitungsdienstes. Das in § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - verankerte Kündigungsverbot finde zwar auch für den juristischen Vorbereitungsdienst Anwendung, erfasse aber nicht die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. Gleiches gelte für die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach die Elternzeit auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet werde. Denn der Zeitraum, in welchem die Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. laufe, sei keine Ausbildungszeit im Sinne dieser Vorschrift, weil die Ausbildungsziele bereits erreicht seien und die Prüfung außerhalb des Ausbildungsverhältnisses möglich sei. Daher sei auch der Anspruch auf Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - nicht verletzt.

14

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei aufgrund seiner finanziellen, gesundheitlichen und familiären Situation nur theoretisch in der Lage gewesen, an der Prüfung erfolgreich teilzunehmen. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 GG habe er ein Recht darauf, sich unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und seiner familiären Verpflichtungen gleichwertig auf die Prüfungen vorzubereiten. Der juristische Vorbereitungsdienst biete nicht die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen. Auch Art. 12 GG sei verletzt, weil es tatsächlich nicht möglich sei, neben einer Tätigkeit in Vollzeit die juristische Staatsprüfung außerhalb des Vorbereitungsdienstes abzulegen. Schließlich liege auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und seines Anspruchs auf eine menschenwürdige Existenz vor. Er lebe mit seiner Familie an bzw. unter der Armutsgrenze.

15

Der Kläger beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Mai 2012 festzustellen, dass er nicht mit Ablauf des Monats November 2011 aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes ausgeschieden ist.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest.

20

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

22

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage, mit welcher der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nicht mit Ablauf des Monats November 2011 aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden ist, nicht abweisen dürfen. Denn sie ist zulässig und begründet.

23

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO, der hier gemäß Art. 2 Abs. 2 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. S. 249 ff.) noch in der Fassung vom 1. Juli 2003 (GVBl. S. 131 ff.), geändert durch das Landesgesetz vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333 ff.) anwendbar ist, weil der Kläger vor dem 1. Mai 2009 den Vorbereitungsdienst aufgenommen hat, scheidet die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar spätestens ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können, aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus. Der Kläger befand sich im April 2010 im letzten Teil seiner Ausbildung in den Pflichtstationen und hätte daher im Hinblick auf den Ausbildungsverlauf - d.h. unter Außerachtlassung individueller Gegebenheiten - unstreitig in diesem Monat die Aufsichtsarbeiten schreiben und im November 2010 - nach Beendigung der Ausbildung in der Wahlstation - die mündliche Prüfung ablegen können. Hiernach endete der Vorbereitungsdienst an sich mit Ablauf des Monats November 2011.

24

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht persönliche Hinderungsgründe als für die Frage des Fristbeginns nicht berücksichtigungsfähig angesehen. Ohne Belang ist daher, dass der Kläger sich der schriftlichen Prüfung im April 2010 tatsächlich nicht unterziehen konnte, weil er prüfungsunfähig war, und mangels erfolgreicher schriftlicher Prüfung auch nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden konnte. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug, welche sich eingehend mit Wortlaut, Sinn und Zweck der Norm und dem Willen des Verordnungsgebers auseinandersetzen. In der vom Beklagten vorgelegten Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung - vom 6. August 1999 heißt es: „Durch die Neufassung des bisherigen § 14 Abs. 3 soll die Dauer des Vorbereitungsdienstes auf höchstens drei Jahre begrenzt werden. Der bestimmungsgemäß abgeleistete Vorbereitungsdienst endet unter Berücksichtigung der Prüfungsdauer mit Ablauf des 25. Kalendermonats. Bei Nichtbestehen der Prüfung und weiterer Ausbildung in einem Ergänzungsvorbereitungsdienst endet der Vorbereitungsdienst in der Regel nach 37 Monaten. Diese Höchstdauer soll künftig auch für diejenigen Kandidaten gelten, die die zweite juristische Staatsprüfung aus anderen Gründen nicht rechtzeitig abgelegt haben. Bei begrenzter Ausbildungskapazität und beschränkten Haushaltsmitteln ist eine weitere bezahlte Ausbildungszeit nicht zu verantworten. Sie ist auch nicht zum erfolgreichen Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung erforderlich. Die Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung kann in diesen Fällen auch außerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen. In besonderen Härtefällen kann ausnahmsweise eine weitere Ausbildungszeit von bis zu sechs Monaten eingeräumt werden.“ Hieraus ergibt sich eindeutig, dass es nicht auf die individuelle Möglichkeit des Referendars zur Ablegung der Prüfung ankommt. In besonderen Härtefällen kann der ausgeschiedene Referendar lediglich gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO a.F. wieder in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.

25

Danach beginnt die einjährige Frist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. mit Ablauf des Monats November 2010.

26

Der Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach Fristablauf steht zunächst nicht das Kündigungsverbot während der Elternzeit aus § 18 BEEG entgegen. Auch wenn dieses für den juristischen Vorbereitungsdienst Anwendung findet, erfasst es aber nicht die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. Die spezielle Kündigungsschutzregelung des § 18 BEEG ist einer erweiternden Einbeziehung auch anderer Beendigungsgründe nicht zugänglich (vgl. Hambüchen u.a., Kommentar zum BEEG, EStG, BKKG und BEG, 50. Erg.-Lfg. 05/07, § 18 BEEG Rn. 27 ff.).

27

Allerdings hemmt die Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Kläger innerhalb des Zeitraums, in dem die Frist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. ablief, den Lauf der Jahresfrist. Dies ergibt sich – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – aus § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Nach dieser Vorschrift wird die Elternzeit nicht auf Berufsbildungszeiten angerechnet.

28

§ 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG gilt, wovon auch das Verwaltungsgericht und der Beklagte ausgehen, für die „Berufsbildung“ im juristischen Vorbereitungsdienst. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift mag zwar wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters des Ausbildungsverhältnisses (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung – JAG -) ausscheiden (vgl. hierzu Wiegand, BEEG, 3. Erg.Lfg. VIII/08, § 20 Rn. 4, der aber nur solche öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnisse als nicht erfasst ansieht, deren ausschließliches Ziel eine spätere Verwendung als Beamter ist); jedenfalls aber ergibt sich ein Verweis auf § 20 BEEG aus § 6 Abs. 5 Satz 3 JAG, nachdem das Bundeserziehungsgeldgesetz zum 1. Januar 2007 vom BEEG abgelöst worden ist.

29

Unstreitig befindet sich der Referendar oder die Referendarin in der Berufsbildungszeit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG, solange er in den Pflichtstationen oder in der Wahlstation ausgebildet wird. Folgerichtig hat der Beklagte den Vorbereitungsdienst des Klägers um die erste von diesem in Anspruch genommene Elternzeit von April 2009 bis Dezember 2009 verlängert. Aus Sicht des Senats muss dies aber in gleichem Maße bei Inanspruchnahme von Elternzeit während des (höchstens) einjährigen Verbleibens im Vorbereitungsdienst nach der erstmaligen Möglichkeit des vollständigen Ablegens der zweiten juristischen Staatsprüfung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. gelten. Berufsbildung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG vermittelt, soweit der Bereich „Berufsausbildung“ betroffen ist, berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang (vgl. § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz – BBiG -); das hierfür begründete Berufsausbildungsverhältnis endet gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit Ablauf der Ausbildungszeit. Übertragen auf den juristischen Vorbereitungsdienst ergibt sich hieraus Folgendes:

30

Das besondere öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis, in welchem die Referendarin oder der Referendar seinen Vorbereitungsdienst ableistet (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 JAG), endet mit dem Ausscheiden der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars aus dem Vorbereitungsdienst nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 JAPO a.F.. Seinen Abschluss findet es damit mit Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung bestanden worden ist (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JAPO a.F.), bei endgültigem Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 JAPO a.F.) oder aber spätestens ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F.). Auch wenn Referendare im letztgenannten Zeitraum keine Ausbildungsstationen mehr durchlaufen, so befinden sie sich dennoch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und mithin - jedenfalls formal - noch in der Berufsbildungszeit. § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG ist daher seinem Wortlaut nach anwendbar.

31

Nichts anderes ergibt sich bei Mitbetrachtung des Gesetzeszwecks von § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Die Vorschrift will den Elternzeitlern ausreichend Zeit einräumen, damit sie das Ziel der Berufsbildung erreichen (vgl. Hambüchen u.a., a.a.O., § 20 BEEG, Rn. 17). Ziel des juristischen Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildung zum Volljuristen. Die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst, die einen Juristen erst zum Volljuristen macht, erlangt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung (vgl. § 7 Abs. 6 JAG). Damit erst hat er berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 BBiG, so dass die Berufsbildung der Referendarin oder des Referendars grundsätzlich so lange andauert, bis er diese Befähigung erreicht hat (oder endgültig nicht mehr erreichen kann). Der Referendarin oder dem Referendar wird daher im Ausbildungsverhältnis die Möglichkeit gegeben, nicht nur den Vorbereitungsdienst in den Ausbildungsstationen abzuleisten, sondern sich darüber hinaus auf die zweite Staatsprüfung vorzubereiten und dieselbe zu absolvieren (vgl. für den Fall der Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47/09 -: diesem soll grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen). Folgerichtig werden Rechtsreferendare nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. zunächst nicht entlassen, wenn sie die zweite juristische Staatsprüfung nicht ablegen, obwohl dies im Hinblick auf den Ausbildungsgang möglich gewesen wäre. Ihnen soll weiterhin die Gelegenheit gegeben werden, durch konzentrierte Prüfungsvorbereitung das Ziel der Berufsbildung, die Befähigung zum Volljuristen, zu erreichen.

32

Dass der Gesetzgeber selbst die Zeit der Prüfungsvorbereitung (jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, ab dem fiskalische Erwägungen überwiegen) nicht nur formal als Teil der Ausbildung ansieht, lässt sich auch der bereits zitierten Gesetzesbegründung vom 6. August 1999 entnehmen, in welcher im Zusammenhang mit der Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz Nr. 3 JAPO a.F. von einer bezahlten „Ausbildungszeit“ gesprochen wird, die das erfolgreiche Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Ziel hat. Ausbildung zum Volljuristen ist also auch nach der Konzeption des Gesetzgebers mehr als nur das Durchlaufen der Ausbildungsstationen, er will den Referendaren vielmehr im Grundsatz - beschränkt auf ein Jahr - auch die Möglichkeit einer unbehelligten Prüfungsvorbereitung gegeben. Hieraus erklärt sich auch die Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO a.F., nach welcher die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Satz 1 Nr. 3 Ausgeschiedene für die Dauer von bis zu sechs Monaten wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen kann. Da finanzielle Erwägungen zweifellos nicht geeignet sind, einen Härtefall zu begründen, ergeben sich Härtefälle ersichtlich daraus, dass die Ausgeschiedenen die Jahresfrist nicht zielführend im Sinne einer konzentrierten Vorbereitung auf die Staatsprüfung nutzen konnten. Gerade diese soll durch die Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst ermöglicht werden.

33

Würde die Elternzeit auf die Vorbereitungszeit im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. angerechnet – die Vorbereitungszeit mithin in der Sache verkürzt -, könnten Rechtsreferendare diesen ihnen gesetzlich eingeräumten Zeitraum nicht vollständig für das Erreichen des Ziels der Referendarausbildung nutzen. Dies würde nicht nur dem oben genannten Zweck des § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG, sondern auch der allgemeinen Zielrichtung des BEEG zuwiderlaufen. Es will Beruf und ein Leben mit Kindern als Bestandteile der Lebensplanung der Mehrzahl junger Frauen und Männer anerkennen (vgl. Hambüchen u.a., a.a.O., 49. Erg.-Lfg. 04/07, Einführung BEEG Rn. 22) und folgt damit der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen. Eltern soll es möglich sein, nicht nur auf eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung der Kinder zu verzichten oder die Erwerbstätigkeit einzuschränken, sondern trotz der Kinderbetreuung eine Berufsausbildung geordnet und möglichst chancengleich zum erfolgreichen Abschluss zu bringen.

34

Ist nach alledem im Falle des Klägers der Zeitraum von Dezember 2010 bis einschließlich November 2011 nicht nur formal, sondern auch inhaltlich als Ausbildungszeit anzusehen, wird die innerhalb der Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz Nr. 3 JAPO a.F. vom Kläger in Anspruch genommene Elternzeit hierauf nicht angerechnet. Während dieser Zeit sind die aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis folgenden Rechte und Pflichten ausgesetzt; der Vorbereitungsdienst verlängert sich nach Beendigung der Elternzeit (über deren Dauer gegebenenfalls neu entschieden werden muss) um diesen Zeitraum.

35

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die begrenzten Ausbildungskapazitäten und beschränkten Haushaltsmittel einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um die Dauer der Elternzeit innerhalb der Jahresfrist nicht entgegenstehen. Da der Kläger während des vorgenannten Zeitraums aufgrund der Aussetzung der Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis weder einen Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt noch Unterhaltsbeihilfe erhält, entstehen dem Beklagten keine diesbezüglichen Nachteile.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 47, 52 Abs.1, 63 Abs. 3 GKG und in Anlehnung an Ziff. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.) auf 10.000,00 € festgesetzt. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das Begehren des Klägers lediglich auf die Verlängerung des Referendardienstes zur Vorbereitung auf das zweite juristische Staatsexamen gerichtet ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 26/01/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. 2 1. Die Kl
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Annotations

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.