Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Mai 2012 - 1 A 11488/11
Gericht
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. November 2011 wird der Tenor zu Ziffer 1) des Urteils wie folgt neu gefasst:
„Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121.739,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 zu zahlen.“
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtzüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung von Kosten, die ihr infolge der Errichtung einer Löschwassertankanlage auf dem Gelände ihrer Jugendhilfeeinrichtung in der Ortsgemeinde A... entstanden sind.
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Dort betreibt die Klägerin das Jugendhilfezentrum „Haus auf dem Wehrborn“. Die Hauptgebäude dieses Jugendhilfezentrums wurden in den Jahren 1965 bis 1969 mit Baugenehmigung des damaligen Landratsamtes Trier errichtet. Es handelt sich dabei um 20 Bauwerke, in denen derzeit ca. 70 Jugendliche ständig leben. Ferner arbeiten in diesem Bebauungskomplex, der mehr als 300 m von der Bebauung des Ortes A... entfernt liegt, etwa 140 Mitarbeiter. Im Jahre 1965 wurde das Gebiet von dem damals zuständigen Zweckverband „Gruppenwasserwerk Eifel“ an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Im Jahre 1970 wurde eine weitere Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Kindergartens erteilt, in dem mittlerweile ca. 150 Kinder betreut werden.
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Bei einer im Jahre 2007 durchgeführten Feuerlöschübung war festgestellt worden, dass die auf dem Gelände des Jugendhilfezentrums zur Verfügung stehenden Löschwassermengen nicht ausreichend sind.
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Daraufhin kam es zwischen den Beteiligten zum Streit darüber, ob der Beklagte verpflichtet sei, den erforderlichen Löschwasserbedarf auf den Grundstücken der Klägerin (1.600 l/Minute für zwei Stunden Löschzeit) sicherzustellen.
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Nachdem hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, war von der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben worden, mit der sie beantragt hatte, den Beklagten zu verpflichten, eine ausreichende Löschwasserversorgung für ihre Einrichtung sicherzustellen, hilfsweise festzustellen, dass die Kosten der Sicherstellung der ausreichenden Löschwasserversorgung für die Einrichtungen der Klägerin vom Beklagten zu tragen seien.
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Diese Klage war durch das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 25. November 2009 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung für ihre Einrichtungen „Auf dem Wehrborn“ in A... habe.
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Die Berufung hiergegen hatte Erfolg. Mit Urteil vom 11. November 2010 (1 A 10588/10.OVG ) änderte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2009 ab und stellte fest, dass die Klägerin bis zur Herstellung der hinreichenden Löschwasserversorgung gegen den Beklagten einen Anspruch darauf hatte, eine ausreichende Löschwasserversorgung (1.600 l/Minute für zwei Stunden Löschzeit) für den Kindergarten auf dem Grundstück Gemarkung A..., Flur ..., Parzelle ... und für die Jugendhilfeeinrichtung „Haus auf dem Wehrborn“ in A... sicherzustellen. Im Übrigen wurden ein erst während des anhängigen Berufungsverfahrens gestellter Antrag auf Zahlung eines Betrages von 121.739,44 € nebst Prozesszinsen wegen insoweit unzulässiger Klageänderung und ein weiterer Feststellungsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.
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Die gegen diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten blieb erfolglos (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2011 - BVerwG 9 B 11.11 -).
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Bereits zuvor hatte die Klägerin am 25. März 2011 Klage mit dem hier streitgegenständlichen Begehren erhoben, den Beklagten zu verurteilen, an sie 121.739,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2010 zu zahlen.
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Sie hat dazu vorgetragen, dass aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2010 feststehe, dass der Beklagte gegen seine Verpflichtung aus dem Landeswassergesetz verstoßen habe, indem er nicht gewährleistet habe, dass sowohl der Kindergarten als auch die Jugendhilfeeinrichtung mit hinreichend Löschwasser versorgt würden. Um dennoch einen hinreichenden Löschwasserschutz für die Einrichtungen sicherzustellen, habe sie noch während des Berufungsverfahrens technische Maßnahmen ergriffen. Es seien zwei Löschwassertanks auf ihrem Gelände hergestellt worden und hierdurch Kosten in Höhe von 121.739,44 € entstanden. Die nunmehr gewährleistete Löschwasserkapazität stelle den Grundschutz entsprechend den einschlägigen technischen Vorgaben sicher. Die Löschwassertanks seien zwischenzeitlich von der Kreisverwaltung Trier-Saarburg abgenommen worden. Auch habe die zuständige Feuerwehr eine Übung im Beisein der Kreisverwaltung durchgeführt, wobei zu Testzwecken Löschwasser entnommen worden sei, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei.
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Dem ist der Beklagte entgegengetreten und hat vorgetragen, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil darauf hingewiesen habe, dass nach wasserrechtlichen Vorschriften dann, wenn zur Versorgung eines Abnehmers besondere oder größere Anlagen erforderlich würden, ein finanzieller Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Anlagen verlangt werden könne. Dies gelte auch für die Löschwasserversorgung, sobald über den Grundschutz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich sei.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und mit Urteil vom 23. November 2011 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 121.739,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2010 zu zahlen. Es hat zur Begründung ausgeführt:
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Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Lieferung und die Montage der Löschwasserbehälter für ihre Einrichtungen in A... Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren komme allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, dessen Voraussetzungen hier gegeben seien. Im vorliegenden Fall sei nämlich der Beklagte durch die Errichtung der Löschwasserbehälter durch die Klägerin rechtsgrundlos bereichert, da - wie das Oberverwaltungsgericht bereits festgestellt habe - es seine Aufgabe gewesen wäre, eine ausreichende Löschwasserversorgung auf dem Grundstück der Klägerin sicherzustellen.
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Demgegenüber könne der Beklagte von der Klägerin keine Erstattung der angefallenen Kosten beanspruchen. Als Rechtsgrundlage für ein derartiges Verlangen komme § 46 Abs. 4 Satz 2 und 3 Landeswassergesetz - LWG - in Betracht. Nach § 46 Abs. 4 Satz 2 LWG könne ein finanzieller Ausgleich für die Bau- und Folgekosten von Anlagen verlangt werden, sofern zur Versorgung eines Abnehmers besondere oder größere Anlagen erforderlich würden. Dies gelte auch für die Löschwasserversorgung, soweit über den Grundsatz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich sei (§ 46 Abs. 4 Satz 3 LWG). Ein solcher bestehe im Einzelfall dann, wenn besonders feuer- und brandgefährdete Anlagen und Einrichtungen gegeben seien, wie etwa Industrie- und Gewerbebetriebe und Anlagen, die wegen der dort hergestellten, verwendeten, gelagerten oder abgelagerten Stoffe als besonders feuergefährlich anzusehen seien. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen sei hier ein besonderer Brandschutz nicht erforderlich. Es handele sich bei den Gebäuden auf dem Grundstück der Klägerin um Wohngebäude sowie einen Kindergarten. Außergewöhnliche feuer- und brandgefährdende Einrichtungen seien nicht zu erkennen.
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Aber selbst wenn man dem nicht folgen wolle, so bleibe zu sehen, dass die besondere Kostenbeteiligung von Versorgungsnehmern voraussetze, dass der Versorgungsträger hierüber eine Entscheidung im Wege des pflichtgemäßen Ermessens herbeiführe. Die Geltendmachung einer entsprechenden Forderung stehe also im pflichtgemäßen Ermessen des Versorgungsträgers. Auch habe die Verbandsversammlung des Beklagten im Rahmen des Ermessens darüber entscheiden müssen, in welcher Höhe die Klägerin an den Kosten der Löschwasserversorgung beteiligt werden solle. Eine diesbezügliche Ermessensausübung durch den Beklagten liege jedoch bisher nicht vor. Es bedürfe keiner besonderen Erwähnung, dass die Ermessensausübung nicht durch die Beklagtenvertreter im Verwaltungsprozess erfolgen könne.
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Einwände gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderung habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch nicht erhoben. Darüber hinaus habe Herr D... in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Einzelheiten der technischen Vorrichtungen seien unstreitig. Vor diesem Hintergrund sehe die Kammer keine Veranlassung, weiteren Beweis zu der Frage zu erheben, ob andere technische Lösungen zur Gewährleistung der hinreichenden Löschwasserversorgung geringere Kosten verursacht hätten.
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Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte nunmehr geltend:
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen für den von der Klägerin behaupteten Erstattungsanspruch nicht gegeben. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch komme nämlich nur in Betracht, wenn keine vorrangige Rechtsgrundlage bestehe, wie zum Beispiel aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag. Komme ein solcher öffentlich-rechtlicher GoA-Anspruch jedoch in Betracht, so scheide ein Rückgriff auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und die zivilrechtlichen Grundsätze einer ungerechtfertigten Bereicherung aus. Könne umgekehrt ein Privater von dem Hoheitsträger seine Aufwendungen nicht nach den Regeln der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Antrag erstattet verlangen, so sei der faktisch von seiner Aufwendungslast befreite Hoheitsträger auch nicht zu Lasten des Privaten rechtsgrundlos bereichert. Wie bereits ausgeführt worden sei, hätten die Parteien des Rechtsstreits miteinander keine entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen geschlossen. Vielmehr habe die Klägerin die Anlagen letztlich in eigener Regie auf ihrem Grundstück auf ihre Kosten geplant und gebaut, um die auf ihrem Grundstück im Brandfalle zur Verfügung stehende Löschwassermenge auf 1.600 l/min für eine zweistündige Löschzeit zu erhöhen. Einen Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten könne die Klägerin gegen den Beklagten nur dann erfolgreich geltend machen, wenn sie im Sinne des § 683 BGB analog die baulichen Maßnahmen auf ihrem Grundstück als „Geschäft“ des Beklagten geführt und die von der Klägerin geführte Art der „Geschäftsbesorgung“ dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
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Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag müsse der Wille des Geschäftsherrn zum Zeitpunkt der Übernahme des Geschäfts durch den Geschäftsführer darauf gerichtet sein, dass der Geschäftsführer die Besorgung gerade für ihn übernimmt. Ein wirkliches oder mutmaßliches Einverständnis mit dem zu erlangenden Vorteil genüge insoweit nicht. Den Willen, dass die Klägerin die von ihr auf ihrem Grundstück in Eigeninitiative geplanten und von ihr bezahlten Maßnahmen für den Beklagten ausführen sollte, habe der Beklagte nie geäußert. Dass die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Erschließungspflicht des Beklagten möglicherweise in dessen Interesse gelegen hätten, sei zwar nicht von der Hand zu weisen, genüge jedoch nicht für die Annahme, der Beklagte sei damit einverstanden gewesen, dass die Klägerin die fraglichen Maßnahmen gerade für ihn übernommen habe.
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Dass die Klägerin die streitbefangenen Maßnahmen für den Beklagten übernehmen sollte, habe auch weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen, weil letzterer weder den Willen noch das Interesse gehabt habe, die notwendigen Maßnahmen zur Steigerung des Löschwasserangebots nicht selbst auszuführen, sondern auf die Kläger zu delegieren. Dies gelte jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn es sich bei diesen Maßnahmen um solche gehandelt habe, für die er, hätte er sie selbst durchgeführt, von der Klägerin nach § 46 Abs. 4 Satz 2 und 3 LWG einen finanziellen Ausgleich hätte verlangen können. Der Umstand, dass ein Träger der Wasserversorgung, der besondere oder größere Anlagen nach Maßgabe des § 46 Abs. 4 Satz 2 und 3 LWG letztlich auf Kosten des Begünstigten ausführen könne, der den besonderen Finanzbedarf verursache, schließe den Willen des Versorgungsträgers schlechterdings aus, dass der Abnehmer die Maßnahmen des besonderen objektbezogenen Brandschutzes mit der Maßgabe selber durchführe, dass er die entstandenen Aufwendungen auch noch von dem Versorgungsträger erstattet verlangen könne. Daher hänge die Berechtigung der Klägerin zur Kostenerstattung durch den Beklagten letztlich davon ab, ob es sich bei den baulichen Anlagen, für deren Errichtung die Klägerin Kostenerstattung beanspruche, um „besondere Anlagen der Löschwasserversorgung, die über den Grundschutz hinaus für einen besonderen objektbezogenen Brandschutz erforderlich seien“, handele oder nicht.
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Im Übrigen verkenne das Verwaltungsgericht, dass die von ihm für einen Erstattungsanspruch nach § 46 Abs. 4 Satz 3 LWG geforderte Ermessensausübung durch den Beklagten nicht nur bisher nicht vorliege, sondern auch nicht herbeigeführt werden könne. Letzteres gelte bereits deshalb, weil der Beklagte unstreitig keine Investitionen vorgenommen habe, die er der Klägerin nach § 46 Abs. 4 Satz 2 LWG anteilmäßig zum Zwecke der Finanzierung zuweisen könnte.
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Letztlich entscheidend sei, ob der Beklagte - hätte die Klägerin die Wasserbevorratungsanlagen auf ihrem Grundstück nicht erstellt - genau diese Anlagen hätte erstellen müssen, um seiner Aufgabe zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung gerecht zu werden. Dies sei schon deshalb zu verneinen, weil es jedem öffentlichen Funktionsträger freistehe, wie und auf welchem Wege er seine Verpflichtungen erfüllen wolle. Auch im vorliegenden Falle hätten dem Beklagten verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, das Löschwasserangebot auf 1.600 l/min zu steigern. Je nach Ausführungsart hätten die aufzuwendenden Kosten nicht unerheblich variiert. Die Vor- und Nachteile der einen oder anderen Lösung abzuwägen, sei Recht und Verpflichtung des Beklagten. Dass der Beklagte seine Verpflichtung nur durch die von der Klägerin auf ihrem Grundstück in Eigenregie hergestellten Anlagen hätte erfüllen können, werde selbst von der Klägerin nicht ernsthaft behauptet. Hätte diese die Anlagen nicht selber ausgeführt, hätte sie gegen den Beklagten sicherlich keinen Anspruch darauf gehabt, dass der zuletzt Genannte seine Aufgabe zur Versorgung des klägerischen Grundstücks mit ausreichendem Löschwasser durch den Bau gerade der streitbefangenen Anlagen auf dem Grundstück der Klägerin erfülle. Habe die Klägerin indes keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Errichtung der Löschwasseranlagen auf ihrem Grundstück, so könne sie gegen den Beklagten auch keinen Anspruch darauf haben, dass dieser ihr die Kosten für die Herstellung der nicht konkret geschuldeten Anlagen erstatte.
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Abgesehen davon komme es maßgeblich darauf an, ob die von der Klägerin auf ihrem Grundstück errichteten Wasserspeicheranlagen der Sicherung des sogenannten Grundschutzes dienten oder für eine besonderen objektbezogenen Brandschutz erforderlich seien. Die vorgenannten Begriffe seien als Tatbestandsmerkmale des § 46 Abs. 4 Satz 3 nicht gesetzlich definiert. Anhaltspunkte für eine richterliche Konkretisierung der vorerwähnten Begriffe liefere allein das vom Deutschen Verein des Gas-und Wasserfaches e.V. (DVGW) herausgegebene technische Arbeitsblatt W 405, dass sich mit der „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ beschäftige. Aus diesem Arbeitsblatt stamme die Unterscheidung zwischen „Grundschutz“ und „besonderem objektbezogenem Brandschutz“, die von § 46 Abs. 4 Satz 3 LWG aufgenommen werde. Zur Auslegung der vorgenannten Begriffe habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bisher noch keine Stellung bezogen. Das Oberverwaltungsgericht habe seine Feststellung im Urteil vom 11. November 2010 hinsichtlich der ausreichenden Löschwasserversorgung ausschließlich darauf gestützt, dass die Parteien sich bereits im Jahre 2009 einig darüber gewesen seien, dass im vorliegenden Fall der Löschwasserbedarf 1.600 l/min für zwei Stunden betrage. Dies treffe zwar zu, sage jedoch nichts darüber aus, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser Löschwasserbedarf der Deckung eines besonderen objektbezogenen Brandschutzes diene. Nach den Definitionen des DVGW-Arbeitsblattes W 405 in Ziffern 2.1 und 2.2 müsse angesichts der dort aufgeführten Beispiele auch bei einem Kindergarten oder einer Jugendhilfeeinrichtung von einem besonderen objektbezogenen Brandschutz ausgegangen werden. Ferner weise die auf Ziffer 4.5 folgende Tabelle Richtwerte für den Löschwasserbedarf für verschiedene Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung auf. Handele es sich bei dem Gebäudekomplex um eine Kleinsiedlung mit mittlerer Brandausbreitungsgefahr oder um ein allgemeines Wohngebiet - oder Mischgebiet mit einer Zahl der Vollgeschosse von weniger oder gleich 3 sowie einer Geschossflächenzahl von weniger als 0,3 bis 0,6 betrügen die Richtwerte für den Löschwasserbedarf nicht 1.600 l/min, sondern lediglich die Hälfte. Dementsprechend entfiele in diesem Fall auch nur die Hälfte des von den Parteien einvernehmlich angenommenen Löschwasserbedarfs von 96 m³/h auf die Sicherung des sogenannten Grundschutzes, während die restlichen 48 m³/h für einen über den Grundschutz hinausgehenden besonderen Objektschutz vorzuhalten wären.
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Eine Entscheidung über die Berechtigung der Klageforderung sei vor diesem Hintergrund nicht möglich, ohne dass das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen den Gebietscharakter des Gebäudekomplexes „Haus auf dem Wehrborn“, die in dem Gebiet dominierende Zahl der Vollgeschosse und Geschossflächenzahl sowie den Grad der Gefahr der Brandausbreitung ermitteln lasse. Er - der Beklagte - gehe davon aus, dass es sich hier um ein Wohn- oder Mischgebiet mit einer durchschnittlichen Zahl der Vollgeschosse und einer kleinen Gefahr der Brandausbreitung handele, so dass der Grundschutz im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 und 3 LWG eine Löschwasserbereitstellung von lediglich 48 m³/h erfordere, also nur die Hälfte des von den Parteien einvernehmlich angenommenen Löschwasserbedarfs von 96 m³/h.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. November 2011 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus vor:
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Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2010 stehe fest, dass die Beklagte dazu verpflichtet gewesen sei, eine ausreichende Löschwasserversorgung im Gebiet der Klägerin mit 1.600 l/min für zwei Stunden Löschzeit zu gewährleisten. Demgemäß habe sie die vorhandene unzureichende Löschwasserversorgung durch Maßnahmen auf ihrem Gelände in ständiger Abstimmung sowohl mit der zuständigen Kreisverwaltung wie auch mit dem Beklagten selbst berechtigterweise hergestellt. Damit habe sie - die Klägerin - eine öffentliche Aufgabe erfüllt, die dem Beklagten oblegen habe. Demgemäß könne keinerlei Zweifel daran bestehen, dass dem Grunde nach der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten zustehe. Insoweit sei völlig ohne Relevanz, ob dieser Anspruch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag sei, da sich beide Ansprüche nicht gegenseitig ausschließen würden. Die nunmehr realisierte technische Ausführung sei im Übrigen eng mit der Beklagtenseite abgestimmt worden. Letztere habe die Löschwasseranlage als erforderlich und geeignet akzeptiert. Demgemäß habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz auch erklärt, dass die Einzelheiten der technischen Vorrichtung unstreitig seien und zudem die Höhe der geltend gemachten Kosten unstreitig gestellt werde.
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Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass unter Auswertung des Sachverhalts vorliegend ein besonderer Brandschutz nicht erforderlich sei. Das Berufungsvorbringen des Beklagten sei nicht geeignet, diese Feststellungen zu erschüttern, zumal der Beklagte eine Vielzahl von anderen Baugebieten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs mit gleichhoher Löschwasserkapazität auf eigene Kosten erschlossen habe. Letztlich habe das Verwaltungsgericht diese Frage auch zu Recht offengelassen, da § 46 Abs. 4 Satz 2 LWG dem Wasserversorgungsträger lediglich die Möglichkeit einräume, von den Betroffenen einen finanziellen Ausgleich zu verlangen, die Geltendmachung dieser Forderung immer jedoch voraussetze, dass überhaupt eine dahingehende Ermessensausübung erfolge, was hier jedoch nicht der Fall gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten , auf die beigezogenen Gerichtsakten 1 A 10588/10.OVG (2 Bände ) sowie auf die vom Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Verwaltungsvorgänge (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden geringen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 121.739,44 € zu zahlen.
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Dass der Klägerin dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf die Aufwendungen zusteht, die sie zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung auf dem Grundstück ihrer Einrichtung in A... getätigt hat, kann angesichts der im Urteil des Senats vom 11. November 2010 – 1 A 10588/10.OVG – rechtskräftig festgestellten Verpflichtung des Beklagten zur Gewährleistung einer ausreichenden Löschwasserversorgung (1.600 l/min für zwei Stunden Löschzeit) für diese Einrichtung nicht zweifelhaft sein.
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Denn entweder lässt sich ein solcher Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB analog) oder auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen.
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Geht man von einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag aus, so hat die Klägerin dadurch, dass sie zur Sicherstellung der erforderlichen Löschwasserversorgung die in Rede stehende Löschwassertanklösung in eigener Regie durchgeführt hat, ein Geschäft des Beklagten geführt, der nach dem vorgenannten rechtskräftigen Urteil des Senats verpflichtet war, eine hinreichende Löschwasserversorgung in dem im dortigen Urteilstenor genannten Umfang für die Einrichtungen der Klägerin in A... sicherzustellen.
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Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheide deshalb aus, weil es zum Zeitpunkt der Übernahme des Geschäfts an einem Willen des Geschäftsherrn gefehlt habe, dass der Geschäftsführer – also die Klägerin – das Geschäft gerade für ihn übernehme. Zwar ist die ursprünglich zwischen den Verfahrensbeteiligten beabsichtigte vertragliche Vereinbarung über die Kosten der in Rede stehenden Löschwassersicherstellungsmaßnahmen gescheitert. Dennoch bleibt zu sehen, dass die Notwendigkeit und die Art und Weise der Ausführungen der Maßnahme (Löschwassertanklösung) zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig war. So heißt es in dem Klageerwiderungsschriftsatz des Beklagten vom 28. September 2009 (S. 16):
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„Es sei richtig, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass die Klägerin auf ihrem Grundstück in Eigenregie die Speicherkapazitäten schaffe, um 1.600 l/min für zwei Stunden Löschzeit zu gewährleisten. Es sei zwischen den Parteien abgesprochen, dass die Wasserzuleitung nicht vergrößert, sondern stattdessen Speichertanks errichtet werden sollten“.
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Dies wird letztlich auch durch ein in den Verwaltungsakten des Beklagten vorhandenes Ergebnisprotokoll vom 05. Oktober 2009 über einen Termin zur Abstimmung der technischen Ausführung der erforderlichen Löschwasserversorgung bestätigt. Diese Gegebenheiten sprechen daher gegen die von der Beklagtenseite vertretene Annahme, dass die von der Klägerin in Eigenregie durchgeführte Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (des Beklagten) entsprochen habe.
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Aber selbst wenn man von einem entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn ausginge, so wäre vorliegend gleichwohl ein Anspruch aus öffentlichen-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ausgeschlossen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 06. September 1988 – 4 C 5/86 -, NJW 1998, 922) ist in solchen Fällen § 679 BGB entsprechend anwendbar, wonach der entgegenstehende Willen des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt würde. Die Pflicht des Beklagten zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung in dem hier in Rede stehenden Umfang hat der Senat in dem oben zitierten Urteil (Az.: 1 A 10588/10.OVG) festgestellt. Die alsbaldige Erfüllung dieser Pflicht lag hier insbesondere deshalb im öffentlichen Interesse, weil ansonsten bei einem Brandfall eine Katastrophe in der Jugendhilfeeinrichtung nicht auszuschließen war, wovon nach Aktenlage die Verfahrensbeteiligten offenbar auch selbst ausgegangen sind und sich deshalb darüber einig waren, dass dieses Problem zeitnah behoben werden sollte.
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Lässt sich der von der Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch mithin dem Grunde nach auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, so ist daneben als Anspruchsgrundlage auch ein allgemeiner öffentlicher-rechtlicher Erstattungsanspruch, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
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Diese Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch kann entgegen der Ansicht des Beklagten hier durchaus eingreifen und ist nicht von vorneherein durch die Möglichkeit eines Anspruchs aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 A 1/98 -, NVwZ 2000, 433; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 1 OVG A 115/88 -, juris). Ebenso wenig lässt sich aus dem von dem Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61 -, BGHZ 40, 28) ein solcher Ausschluss entnehmen.
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Der somit hier nicht von vorneherein ausgeschlossene öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch greift immer dann ein, wenn innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind. Er entspricht daher in Tatbestand und Rechtsfolge grundsätzlich dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und setzt voraus, dass zu Lasten des Anspruchsberechtigten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist, für die ein Rechtsgrund fehlt (s. BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 – 6 C 9/10 – NVwZ 2012, 168). Vorliegend hat eine auszugleichende Vermögensverschiebung durch ein von der Klägerin vorgenommenes fremdes Geschäft – nämlich die Erfüllung der Pflicht des Beklagten zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung für die Einrichtung der Klägerin in dem im Tenor des Senatsurteils vom 11. November 2010 genannten Umfang – stattgefunden. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob diese Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, weil gegebenenfalls als Rechtsgrundlage für die Vermögensverschiebung die nach obigen Ausführungen gegebene Geschäftsführung ohne Auftrag anzusehen sein könnte. Diese Frage bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn entweder liegen die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor mit der Folge, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eingreift, oder es ist ein Erstattungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag dem Grunde nach anzuerkennen, mit der Folge, dass es eines zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nicht bedarf.
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Besteht mithin in jedem Fall ein Erstattungsanspruch der Klägerin bezüglich der Kosten der inzwischen errichteten Löschwassertankanlage dem Grunde nach, so ist dieser Anspruch auch hinsichtlich der geltend gemachten Höhe unstreitig. Denn der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 23. November 2011 erklärt, dass er die Höhe der Rechnung nicht anzweifele. Zudem hat er nach den unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil auch erklärt, die Einzelheiten der technischen Vorrichtungen seien unstreitig.
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Soweit im Berufungsverfahren von dem Beklagten letztlich bezweifelt wird, ob er genau die von der Klägerin errichtete Wasserbevorratungsanlage im Hinblick auf die ihm aus § 46 Abs. 1 LWG obliegenden Verpflichtung hätte erstellen müssen, ist dieses Vorbringen unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unbeachtlich. Denn die hier streitige Maßnahme wurde ausweislich der Verwaltungsakte unter den Beteiligten im Wesentlichen abgestimmt. Insbesondere wurde unter dem Druck des wachsenden Gefahrenrisikos ausweislich einer Gesprächsnotiz vom 04. Juni 2009 einvernehmlich besprochen, dass die Klägerin im Vorfeld des durchzuführenden Klageverfahrens bezüglich des Anspruchs auf die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Löschwasserversorgung die entsprechenden Maßnahmen in Auftrag geben und finanzieren sollte. Gegen die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Maßnahmen (Löschwassertanklösung), die nach Aktenlage dem Beklagten bekannt waren, hat letzterer keine Einwände erhoben. Angesichts dessen kann den nunmehr insoweit geäußerten Bedenken des Beklagten im Hinblick auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht gefolgt werden.
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Diesem somit bestehenden Erstattungsanspruch in Höhe von 121.739,44 € kann auch nicht ein Ausgleichsanspruch des Beklagten aus § 46 Abs. 4 LWG im Rahmen eines Arglisteinwands entgegen gehalten werden. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch besteht derzeit nicht.
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Nach § 46 Abs. 4 Satz 2 LWG kann ein finanzieller Ausgleich für die Bau- und Folgekosten von Anlagen verlangt werden, sofern zur Versorgung eines Abnehmers besondere oder größere Anlagen erforderlich werden. Dies gilt auch nach Satz 3 für die Löschwasserversorgung, soweit über den Grundschutz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich ist. Bei der Frage, in welchem Umfang die hierfür erforderlich gehaltene Löschwasserversorgung über den Grundschutz hinaus einem besonderen objektbezogenen Brandschutz zuzuordnen ist, kann die technische Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) im Arbeitsblatt W 405 vom Juli 1978 als Orientierungshilfe herangezogen werden. Ziffer 2.1 dieses Regelwerkes definiert den Grundschutz als Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko, während nach Ziffer 2.2 der Objektschutz sich als ein darüber hinausgehender, objektbezogener Brandschutz für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko, für Objekte mit erhöhtem Personenrisiko und für sonstige Einzelobjekte darstellt.
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Vorliegend lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen, dass es sich bei der Jugendhilfeeinrichtung der Klägerin um ein Objekt mit erhöhtem Personenrisiko handelt (Ziffer 2.2 Buchstabe b) des Arbeitsblattes W 405). Hierfür könnte insbesondere sprechen, dass in der Einrichtung ca. 70 Jugendliche wohnen und dort etwa 140 Beschäftigte arbeiten. Dieser Einschätzung ist in der mündlichen Verhandlung der kaufmännische Direktor der Klägerin mit dem Hinweis entgegen getreten, dass die Jugendlichen in Einzelgruppen untergebracht seien und dies daher nicht mit den in Ziffer 2.2 Buchstabe b) beispielhaft aufgezählten Objekten vergleichbar sei. Somit wird sich die Frage, ob hier dennoch ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich ist, nicht ohne nähere Ermittlung der genauen Ausgestaltung der Jugendhilfeeinrichtung klären lassen. Auch hinsichtlich des Umfangs eines solchen objektbezogenen Brandschutzes im Vergleich zu dem von dem Beklagten zu gewährleistenden Grundschutz bedarf es weiterer Aufklärung durch Einholung von Auskünften der für den Brandschutz zuständigen Behörde. Ohne dies hier letztlich verbindlich festlegen zu wollen, spricht angesichts der Richtwerttabelle für den Löschwasserbedarf unter Ziffer 4.5 des Arbeitsblattes W 405 einiges dafür, dass der objektbezogene Brandschutz in etwa 50 % der erforderlichen Löschwasserleistung beträgt. Der vorstehend erwähnten Ermittlung bedarf es im vorliegenden gerichtlichen Verfahren jedoch nicht, da dies alles hier dahinstehen kann. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Beklagte als zuständiger Wasserversorgungsträger hierüber eine Ermessensentscheidung herbeiführen (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 2 LWG, wonach ein finanzieller Ausgleich verlangt werden „kann“) und dementsprechend gegenüber der Klägerin zumindest einen (bezifferten) anteiligen Ausgleich für die „Mehrkosten“ eines objektbezogenen Brandschutzes geltend machen muss. Daran fehlt es aber vorliegend unstreitig. Daher hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung des eingeklagten Betrages von 121.739,44 € verurteilt.
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Demgegenüber sind die Prozesszinsen nicht – wovon das Verwaltungsgericht ausgeht – schon ab dem 06. Juli 2010, sondern erst ab dem 25. März 2011 zu zahlen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Zeitpunkt betrifft die im Verfahren 1 A 10588/10.OVG eingetretene Rechtshängigkeit, die jedoch mit dem dazu ergangenen rechtskräftigen Urteil endete, in welchem die entsprechende Leistungsklage als unzulässig zurückgewiesen wurde. Erst mit der am 25. März 2011 eingegangenen erneuten Klage im vorliegenden Verfahren (1 A 11488/11.OVG) wurde die Rechtshängigkeit des in Rede stehenden Erstattungsbetrages erneut begründet mit der Folge, dass Prozesszinsen erst ab diesem Zeitpunkt zu gewähren sind. Insoweit bedarf das Urteil des Verwaltungsgerichts daher einer Korrektur, die jedoch im Hinblick auf das insoweit nur geringfügige Obsiegen des Beklagten kostenmäßig nicht zu berücksichtigen ist.
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Die Kostenfolge ergibt sich daher aus § 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 121.739,44 € festgesetzt (§§ 63 Abs.2, 52 Abs. 3 GKG).
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Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.