Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juni 2015 - 1 A 10776/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den die Klage abweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Haustreppenanlage sowie Anschüttungen auf dem benachbarten Grundstück der Beigeladenen.
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Sie ist Eigentümerin des 476 Quadratmeter großen und mit einem zweistöckigen Wohnhaus bebauten Grundstücks J...-Straße ... in K… (Gemarkung K…, Flur …, Parzelle Nr. …/..). Unmittelbar östlich davon befindet sich das Anwesen J...-Straße ... .. (Parzelle Nr. …./..), auf dem sich ursprünglich ebenfalls ein zweigeschossiges Gebäude befunden hat. Die Zugänge zu den jeweiligen Hauseingängen liegen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, die Abstände zu den Gebäuden betragen jeweils weniger als 2,50 m. Die Parzelle Nr. …./.. wird neben der J...Straße ...im Süden durch die in Nord-Süd-Richtung − und damit parallel zur Grenze des Flurstücks Nr. …/.. − verlaufende B...straße im Osten erschlossen.
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Unter dem 16. Juni 2005 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung zur Sanierung und Erweiterung des auf dem Flurstück Nr. …./.. stehenden Gebäudes, das zuvor als Bürogebäude genutzt worden war. Nach Abschluss der Bauarbeiten entstanden auf dem viergeschossig in Erscheinung tretenden Haus fünf Eigentumswohnungen. Jeweils eine Wohnung veräußerte die Beigeladene zu 1) an die Beigeladene zu 2) sowie an die Beigeladenen zu 3) und 4).
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Mit Beginn der Bauphase kam es zwischen den Beteiligten zu Streitigkeiten über die Einhaltung des Grenzabstandes zum Grundstück der Klägerin, die unter anderem den rückwärtigen Anbau, einen in diesem Bereich angelegten Balkon (erstes Obergeschoss) und eine ebenerdige Terrasse sowie die über dem Altbestand errichteten Stockwerke zum Gegenstand hatten. Darüber hinaus beanstandete die Klägerin, dass der Treppenaufgang mit Anschüttungen und die zunächst errichtete Hauseingangstreppe nicht mit den Vorgaben des § 8 Landesbauordnung – LBauO – in Einklang stünden.
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Nachdem das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (1 K 903/08.KO) dazu verpflichtet hatte, gegen die Hauseingangstreppe einzuschreiten, gestaltete die Beigeladene zu 1) im Verlauf des Jahres 2009 diesen Bereich um. Dabei schüttete sie das Gelände im Grenzbereich zwischen der J...-Straße ...und dem bestehenden seitlichen Hauseingang (sog. Rampe) – in nördlicher Richtung ansteigend – bis zu einer Höhe von ca. 1 m (einschließlich eines Pflasterbelages) und von dort in etwa gleicher Höhe bis zur nördlichen Grundstücksgrenze weiter an. Entlang der Grundstücksgrenze wurde die Aufschüttung mit ca. 0,13 m breiten L-Steinen eingefasst. Außerdem ließ die Beigeladene vor dem Eingang zwei ca. 1,50 m lange Treppenstufen errichten.
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Unter dem 29. Oktober 2009 beantragte die Klägerin ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Umgestaltung des äußeren Hauseingangsbereichs, den die Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2009 und − nach erneutem Antrag − mit Bescheiden vom 24. November 2009, 25. Januar 2010 ablehnte. Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 wies die Klägerin unter Beifügung von Lichtbildern insbesondere auf Anschüttungen im rückwärtigen Grenzbereich hin und bat diesbezüglich ebenfalls um ein bauaufsichtliches Einschreiten. Mit Bescheid vom 1. März 2010 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab.
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Unter dem 16. April 2010 beantragte die Klägerin weiterhin, das Gesamtgebäude einschließlich des Anbaus und der Hauseingangsrampe mit Treppe und anschließender Terrasse, hilfsweise den neuerrichteten Anbau mit Rampe, Treppe und angrenzender Terrasse abzureißen und die Nutzung der Hauseingangsrampe mit Treppe und angrenzender Terrasse unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen. Am 18. Mai 2010 lehnte die Beklagte den Antrag wiederum ab.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2010 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück.
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Die Klägerin erhob daraufhin Klage. Mit Urteil vom 9. Oktober 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Neubau (Erweiterungsbau) und wies die Klage im Übrigen ab.
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Soweit sich die Klägerin gegen den Hauseingangsbereich (Treppe mit Rampe bzw. Anschüttung) und Anschüttungen vor dem Gebäude J...-Straße ... .. wendete, wurde zur Begründung darauf abgestellt, dass die angegriffenen Maßnahmen keine subjektive Rechtsverletzung beinhalteten und somit keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 81 Satz 1 LBauO begründeten. Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 LBauO sei nicht gegeben. Bei der von der Klägerin monierten Anschüttung über die gesamte Grundstückslänge handele es sich um eine Erhöhung des Geländeniveaus, die angesichts des geringen Umfangs keine negativen Folgen für die durch § 8 Abs. 8 Satz 1 und 2 LBauO geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin − nämlich die Belichtung, Beleuchtung oder Belüftung ihres eigenen Grundstücks − haben könne. Ferner sei § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO, wonach vor die Wand tretende Gebäudeteile unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, nicht zu ihren Lasten missachtet worden. In den Anwendungsbereich dieser Norm falle lediglich die Treppe, nicht aber die gepflasterte Zuwegung. Es sei aber nichts dafür ersichtlich, dass die Treppe einen geringeren Abstand als 2 m zum Grundstück der Klägerin aufweise oder mehr als 1,50 m hervortrete. Schließlich habe die Beklagte in der Baugenehmigung keine Festlegung der Geländeoberfläche getroffen, sodass ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 LBauO, den die Klägerin annehme, ebenfalls ausscheide.
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Die Klägerin und die Beklagte haben die Zulassung der Berufung gegen die sie ihrer Ansicht nach beschwerenden Teile des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. Juli 2013 insoweit abgetrennt, als sich die Klägerin gegen die bauliche Neugestaltung des Hauseingangsbereichs (Treppe mit Rampe bzw. Anschüttung) sowie die Anschüttungen vor dem Gebäude J...-Straße ... .. wendet, und ihre gegen diesen Teil des Urteils gerichtete Berufung mit Beschluss vom 11. Juli 2013 zugelassen.
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Die Klägerin macht geltend, die einschlägigen Bestimmungen nach § 8 LBauO müssten auf die Gesamtkonstruktion des Hauseingangsbereichs angewendet werden, da die Treppe als solche eine funktionelle, bautechnisch unselbständige Einheit darstelle. Denn die Stufen könnten nur mittels eines Bauteils, bestehend aus der L-Stein-Mauer und einer Anschüttung mit Pflasterung, erreicht werden. Ohne die künstliche Erhöhung würden die Stufen „frei in der Luft schweben“. Eine andere Beurteilung würde demgegenüber dazu führen, dass durch eine Anschüttung die Abstandsflächen von Bauteilen, wie einer Treppe, nach Belieben veränderbar seien. Hätte man das Gelände nicht um mehr als 1 m aufgeschüttet, hätte man viel mehr Stufen errichten müssen, sodass die Abstandsflächen nicht hätten eingehalten werden können. Die Auffassung der Vorinstanz führe daher zu einer Umgehung des § 8 LBauO. Davon abgesehen sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Verletzung des § 10 Abs. 1 LBauO gegeben. Eine Festsetzung der Geländeoberfläche, von der die Beigeladene zu 1) im Nachhinein zu ihren Lasten abgewichen sei, ergebe sich aus einer von der Bauaufsichtsbehörde geprüften Zeichnung des Architekten, zum anderen aus einer Stellungnahme eines Mitarbeiters der Beklagten vom 23. Juni 2008.
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Die Klägerin beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz von 9. Oktober 2012 die Beklagte zu verpflichten, den Gesamtabriss der Hauseingangstreppenanlage zu verfügen.
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Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie treten den Ausführungen der Beklagten mit eigenen Darlegungen entgegen.
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Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag und haben sich zum Verfahren nicht geäußert.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen, den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (21 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten) und den beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Koblenz (1 K 903/08.KO) sowie des Landgerichts Koblenz (16 O 276/10 = 1 U 755/11 des Oberlandesgerichts Koblenz), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen den neugestalteten Hauseingangsbereich (Treppenstufen, Anschüttungen mit Pflasterbelag und L-Steinen zwischen der J...-Straße und der Hauseingangstür) einschließlich der bis zur nördlichen Grundstücksgrenze verlaufenden rückwärtigen Anschüttungen mit den dort verlegten L-Steinen und wird deshalb durch die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten vom 3. November 2009, 24. November 2009, 25. Januar 2010, 1. März 2010 und 18. Mai 2010 – soweit die vorgenannten Verwaltungsakten den vorstehend umschriebenen Streitgegenstand zum Inhalt haben – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Beigeladenen ist § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO –, wonach die Bauaufsichtsbehörde gegen solche baulichen Anlagen einschreiten kann, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Dabei ist ein Einschreiten grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellt. Für die Bauaufsichtsbehörde besteht auf den Antrag eines Nachbarn grundsätzlich eine Pflicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes, wenn die Errichtung oder Nutzung der Anlage zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften führt (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2000 – 1 A 10952/00.OVG –, juris). Eine solche Ermessensreduzierung tritt nur dann nicht ein, wenn eine Abweichung von der auch im Interesse des Nachbarn liegenden Vorschrift in Betracht kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält (vgl. OVG RP, Urteile vom 3. November 1966 – 1 A 54/65 −, BRS Bd. 17 Nr. 12, und vom 22. Oktober 1987 – 1 A 108/85 –; Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG –, ESOVGRP, st. Rspr.; zur Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit Bundesrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 B 248/87 −; juris).
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Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift berufen.
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Anders als die Klägerin meint, verstoßen die baulichen Anlagen (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 LBauO) nicht gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 8 LBauO. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude grundsätzlich Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Absatz 6 Satz 3 der genannten Norm bestimmt, dass die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen muss. Privilegiert in den Abstandsflächen zulässig sind gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO unter anderem Hauseingangstreppen, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze 2 m entfernt bleiben. Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 7 gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO entsprechend. Sie sind nach § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden zulässig, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist.
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Danach muss zunächst die im vorderen Grundstücksbereich bis zum Eingang vorhandene sog. Hauseingangstreppenanlage zum Grundstück der Klägerin keine Abstandsfläche einhalten.
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Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist insoweit § 8 Abs. 8 LBauO. Da eine Treppenanlage im Einzelfall sowohl als Gebäudeteil im Sinne des § 8 Abs. 5 S. 2 LBauO als auch als sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 8 Abs. 8 LBauO eingeordnet werden kann, ergibt sich die Notwendigkeit, eine Abgrenzung zwischen diesen beiden bauordnungsrechtlichen Kategorien vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die nach den Absätzen 1 bis 7 des § 8 LBauO zu behandelnden Gebäudeteile und die gemäß § 8 Abs. 8 LBauO gesondert zu beurteilenden sonstigen baulichen Anlagen danach abzugrenzen, ob der Bauteil bzw. die bauliche Anlage, deren abstandsflächenrechtliche Behandlung im Streit steht, mit dem Gebäude verbunden und ihre Zweckbestimmung auf die Nutzung dieses Gebäudes ausgerichtet oder ob sie losgelöst von dem Gebäude – wenn auch in dessen Nähe – verwirklicht worden sind. Dabei kommt es auf die technische Art dieser Verbindung ebenso wenig an, wie darauf, ob ein solcher Bauteil bautechnisch zugleich mit der Errichtung des Gebäudes angebracht oder diesem erst später hinzugefügt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Gebäudeteil, wie ihn der Landesgesetzgeber durch die Aufzählung unterschiedlicher beispielhaft erwähnter Bauteile in § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO umschreibend erläutert, für den verständigen Betrachter mit dem Gebäude eine Einheit bildet. (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. August 1996 – 1 A 11289/95.OVG –; Beschluss vom 30. April 2013 – 1 A 10693/12.OVG –).
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Vor diesem Hintergrund stellt die aus einer Aufschüttung, L-Steinen, Pflaster und Treppenstufen bestehende Konstruktion eine bauliche Anlage eigener Art, nämlich eine „Rampe mit Treppe“, dar. Diese bauliche Anlage kann ebenso wenig wie ein grenzständiges Gebäude abstandsrechtlich in ihre einzelne Bestandteile, etwa in eine nach § 8 Abs. 8 LBauO zu beurteilende Rampe und in eine dem § 8 Abs. 5 S. 2 LBauO unterfallende Treppe zerlegt werden, sondern muss in ihrer Gesamtheit beurteilt werden (vgl. hierzu auch OVG RP, Urteil vom 8. Dezember 2004 –8 A 11467/04.OVG –, ESOVGRP). Wie die Klägerin zu Recht bemerkt hat, wäre eine isolierte Betrachtung der ohne die Rampe „in der Luft hängenden“ Treppe unsinnig und willkürlich.
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Diese Anlage eigener Art „Rampe mit Treppe“ erfüllt zwar hier auch den Zweck, den Zugang zu dem von der Straße aus gesehen höher gelegenen Hauseingang zu ermöglichen, kann aber aus der Sicht eines verständigen Betrachters nur als eine insgesamt dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 LBauO unterfallende Geländegestaltung in Form einer befestigten Zuwegung mit einer geringen Steigung verstanden werden. Die beiden Treppenstufen wären zwar − isoliert betrachtet − auch als Teil des Hauses denkbar, vorliegend fällt jedoch ins Gewicht, dass die „Rampe mit Treppe“ neben dem Gebäude der Beigeladenen das natürliche Gelände lediglich leicht erhöht und daher rechtlich nicht anders gewürdigt werden kann, als ein im ebenen Gelände von der Straße zum Hauseingang verlaufender Weg.
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Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG RP, Urteil vom 13. April 2005 – 8 A 12135/04.OVG –, juris) ergibt sich keine abweichende Betrachtung. Darin wird zu der hier nicht relevanten Frage Stellung genommen, ob ein Vorhaben insgesamt baugenehmigungspflichtig ist, wenn es aus einem genehmigungspflichtigen Teil (Wohnhaus) und aus – bei isolierter Betrachtung – genehmigungsfreien Teilen (Stützmauer, Erdaufschüttung) besteht. Die Geländeauffüllung wurde vor diesem Hintergrund als „unselbständig“ und damit als baugenehmigungspflichtig bezeichnet. Darum geht es vorliegend indes nicht.
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Dies vorausgeschickt gehen von der Treppenkonstruktion schon keine Wirkungen „wie von oberirdischen Gebäuden“ (§ 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO) aus.
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Wann von einer baulichen Anlage eine solche Wirkung ausgeht, ist mangels Regelung in § 8 Abs. 8 LBauO nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und mit Blick auf die Schutzzwecke des Abstandsflächengebots zu ermitteln. Die Abstandsflächen sollen eine Brandübertragung verhindern, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung in den Räumen der Gebäude und der Gebäude zueinander gewährleisten und nach dem überkommenen Verständnis der Abstandsvorschriften auch sozialen Zwecken, nämlich der Sicherung der „Privatheit“ und der Wahrung des Wohnfriedens, dienen. Zentraler Zweck ist es auch, unzumutbare Belästigungen zu verhüten und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen (OVG RP, Urteil vom 19. Januar 2006 – 1 A 10845/05.OVG –, NVwZ-RR 2006, 768). Eine Einschränkung erfährt der Schutzzweck der Abstandsflächen allerdings im Fall von Anlagen nach § 8 Abs. 8 LBauO. Denn diesbezüglich regelt Satz 2 der vorgenannten Bestimmung, dass bei solchen Anlagen nur die Belichtung und Besonnung sowie der Brandschutz insoweit abstandsrechtlich eine Rolle spielen soll, nicht aber die Wahrung des Wohnfriedens (s. auch OVG RP, Urteil vom 21. September 2000 –1 A 10952/00.OVG –, NVwZ-RR 2001, 290).
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Demzufolge kommt der Haustreppenanlage nach dem optischen Eindruck, wie er sich durch die in den Verwaltungs- und Gerichtsakten enthaltenen Lichtbildern darstellt, sowie der geringen Höhe, die sich – von der südlichen Grundstücksgrenze aus ansteigend – auf ca. 1 m beläuft (vgl. hierzu die Angaben des von der Klägerin beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs S… vom 20. September 2013: Durchschnittshöhe 1 m; Ermittlungsbericht des Baukontrolleurs der Beklagten Lieder vom 6. November 2009: Höhe im Zugangsbereich zur Straße 0,18 m, Anstieg bis zur Gebäudeeingangstür bis zu einer Höhe von 0,90 m), keine gebäudegleiche Wirkung zu, die ein Bedürfnis nach Einhaltung von Abstandsflächen auslösen könnte.
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Erst recht sind vor diesem Hintergrund die Anforderungen des § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO gewahrt. Denn weder wird durch die Treppenanlage die Beleuchtung mit Tageslicht erheblich beeinträchtigt, noch geht von ihr eine Brandübertragungsgefahr auf das sich im gegenüberliegenden Grundstücksbereich befindliche Wohngebäude der Klägerin aus.
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Eine unzulässige Umgehung der abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen des § 8 LBauO vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Beigeladene zu 1) hat durch die Vornahme der Umgestaltungsmaßnahme lediglich von den ihr durch § 8 Abs. 8 LBauO gesetzlich eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten in einer zulässigen Weise Gebrauch gemacht.
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Eine andere Bewertung wäre im Übrigen auch dann nicht geboten, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung für die grenzständige Mauer (L-Steine) sowie die Hauseingangstreppe eine isolierte Betrachtung vornehmen würde. Die L-Steine wären in diesem Fall schon gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO, wonach Einfriedungen und Stützmauern ohne eigene Abstandsflächen oder in den Abstandsflächen von Gebäuden bis zu 2 m Höhe zulässig sind, statthaft. Im Hinblick auf die nach dieser Maßgabe gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO zu beurteilende untere Hauseingangsstufe wäre allerdings der von dieser Vorschrift vorausgesetzte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze der Klägerin von 2 m unterschritten, wenn man die Angaben des von ihr beauftragten Vermessungsingenieurs S… zugrunde legt, der davon ausgeht, dass der Abstand an den beiden äußeren Kanten der Eingangstreppe 1,94 und 1,97 m beträgt. Ob diese im September 2013 vorgenommene Vermessung angesichts des Umstandes, dass der Sachverständige Spelter zugunsten der Klägerin von einer nördlichen Grundstücksbreite des Grundstücks der Beigeladenen von 16,10 m anstatt von 16,24 m (Lage zum abgemarkten nordwestlichen Grenzpunkt) ausgegangen ist, zugrunde gelegt werden kann, lässt der Senat hier offen (vgl. hierzu das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom 18. Juni 2015 – 1 A 10775/14.OVG). Denn angesichts der geringen Dimension der Treppenstufe (1,50 m Länge, ca. 0,40 m Breite und ca. 20 cm Höhe) würde sich die durchschnittliche Unterschreitung der Abstandsfläche um weniger als 0,05 m noch in einem Bagatellbereich bewegen und die Forderung nach einem Teilabriss gegen das sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Schikaneverbot verstoßen.
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Damit wird zugleich deutlich, dass die nördlich des Hauseingangs gelegenen Anschüttungen mit den hier verlegten L-Steinen im Grenzbereich zum Grundstück der Klägerin ungeachtet dessen, ob sie noch Teil einer einheitlichen Anlage „Rampe mit Treppe“ oder hiervon getrennt zu betrachten sind, die Vorgaben des § 8 LBauO einhalten.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 LBauO verneint, demzufolge bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden kann, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten bleibt, um diese an die Höhe des Nachbargrundstücks anzugleichen. Zwar ist diese Vorschrift drittschützend, wenn durch die fehlerhafte Festsetzung einer Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 LBauO) eine Rechtsbeeinträchtigung des Nachbarn herbeigeführt wird, eine solche Festsetzung hat die Beklagte jedoch in der hier allein in Betracht kommenden Baugenehmigung vom 16. Juni 2005 nicht getroffen. Insbesondere ergeben sich aus der mit einem Grünstempel der Bauaufsichtsbehörde versehenen Zeichnung „Rückansicht West“ keine derartigen Schlussfolgerungen. Darin wurde von Seiten der Beklagten ausdrücklich klargestellt, dass sie den Bauschein im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO erteilt und bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht geprüft hat. Auch mit ihrem Verweis auf die Stellungnahme des Mitarbeiters des Beklagten J… F… vom 23. Juni 2008 vermag die Klägerin nicht durchzudringen, da diese sich auf die bloße Wiedergabe von Sachverhaltsangaben und Rechtsansichten beschränkt.
- 39
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene zu 2) einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen.
- 40
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 41
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
- 42
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
- 43
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat der Senat den sich aus Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.bverwg.de/information/streitwertkatalog) ergebenden und im erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten Wert von 7.500 Euro als Ausgangspunkt angesehen. Mit Blick auf den erfolgten Abtrennungsbeschluss wurde dieser Wert für das vorliegende Berufungsverfahren reduziert.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.