Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. Sept. 2016 - 9 A 938/14
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt auf Grundlage bergrechtlicher Betriebspläne eine Nassabgrabung zur Gewinnung hochwertiger Quarzsande und -kiese in Alfter-Witterschlick. Durch den Abbau ist ein künstliches oberirdisches Gewässer entstanden, das sich durch die fortgesetzte Gewinnung ständig vergrößert. Der Quarzsand und -kies wird im Gewinnungssee durch Schwimmbagger vom Grund des Sees gefördert und anschließend in verschiedene Aufbereitungsanlagen am nordöstlichen Ufer des Sees befördert.
3Über insgesamt fünf Entnahmepontons wird dem See an unterschiedlichen Stellen zudem Wasser entnommen, das zum Zweck der Sand- und Kieswäsche in die Aufbereitungsanlagen gepumpt wird. Nach erfolgter Sand- und Kieswäsche wird das entnommene Wasser zunächst über ein Feinstsandschöpfrad und anschließend in ein Absetzbecken geleitet, um Feinstbestandteile, die bei der Sand- und Kieswäsche aus dem Mineral geschwemmt wurden, von dem Waschwasser zu trennen. Das geklärte Brauchwasser wird anschließend wieder in das Abgrabungsgewässer eingeleitet.
4Die Entnahme und Wiedereinleitung des Wassers aus dem Baggersee erfolgt aufgrund der an die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch das vormalige Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 3. Mai 2000. Danach besteht die Erlaubnis, Grundwasser aus dem Gewinnungssee in einer Höchstmenge von 880.000 m³/a zu entnehmen und nach Gebrauch und Behandlung über ein Feinstsandschöpfrad und ein Absetzbecken in einer Höchstmenge von 792.000 m³/a in den Gewinnungssee wieder einzuleiten. Nach Nr. 4.7 der Nebenbestimmungen zur Erlaubnis ist sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Teich gelangen.
5Die Grundstücke, auf denen der Gewinnungssee liegt, stehen weit überwiegend im Eigentum der Klägerin. Lediglich ein Uferbereich und eine kleine Teilfläche des Gewässers stehen im Eigentum eines Dritten, der diese an die Klägerin zum Zweck der Mineralgewinnung verpachtet hat.
6Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 setzte die Bezirksregierung Düsseldorf als seinerzeit zuständige Festsetzungsbehörde aufgrund des Wasserentnahmeent-geltgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des - am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen - Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 (WasEG NRW 2011) gegenüber der Klägerin das Entgelt für die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer im Veranlagungsjahr 2012 auf 18.918,00 Euro fest. Die Veranlagung beruhte auf der von der Klägerin für das Jahr 2012 angegebenen Wasserentnahmemenge von 420.400 m³ zum Waschen von Quarzsand und -kies und dem in § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 festgelegten allgemeinen Entgeltsatz von 4,5 cent/m³ entnommene Wassermenge.
7Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 17. Februar 2014 Klage erhoben.
8Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass das neugefasste Wasserentnahmeentgeltgesetz verfassungswidrig sei, weil es sie in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 104a ff. GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Zur Stützung ihres verfassungsrechtlichen Vortrags hat die Klägerin auf die beiden von ihr vorgelegten Rechtsgutachten „Wasserentnahmen aus Baggerseen zur Sand- oder Kiesaufbereitung und der nordrhein-westfälische Wassercent“ von Prof. Dr. N. aus Mai 2011 und „Rechtsprobleme der Einführung bundesrechtlicher Wassernutzungsabgaben“ von Prof. Dr. Dr. E. und Prof. Dr. X. vom 13. Oktober 2012 verwiesen.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Februar 2014 über die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2012 aufzuheben.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat die angefochtenen Entgeltfestsetzungen verteidigt und das neugefasste Wasserentnahmeentgeltgesetz als verfassungsgemäß angesehen.
14Mit Urteil vom 25. März 2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen, weil das neugefasste Wasser-entnahmeentgeltgesetz, insbesondere die §§ 1 und 2 WasEG NRW 2011 verfassungsgemäß seien.
15Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft und ergänzt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
16Die Klägerin beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Februar 2014 über die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2012 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er vertieft und ergänzt ebenfalls im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 14 K 6006/12 (VG Köln) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
24Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
25Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2014 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zu einem Entgelt für die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer im Veranlagungsjahr 2012 in Höhe von 18.918,00 Euro ist in Grund und Höhe gerechtfertigt.
26Rechtgrundlage dieser Heranziehung sind §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern vom 27. Januar 2004 in der Fassung des am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – WasEG NRW 2011).
27Durch dieses Änderungsgesetz wurde unter anderem im Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 des Gesetzes, wonach das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr. 1) sowie für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Nr. 2), ein Wasserentnahme-entgelt erhebt, der daran anschließende Halbsatz „sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird“ gestrichen. Ferner beträgt nunmehr nach § 2 Abs. 2 WasEG NRW 2011 der allgemeine Entgeltsatz 4,5 cent/m³, der Entgeltsatz für Entnahmen zum Zweck der Kühlwassernutzung 3,5 cent/m³ und der Entgeltsatz für Entnahmen zum Zweck der Durchlaufkühlung 0,35 cent/m³ entnommene Wassermenge.
28Das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 ist verfassungsgemäß (dazu nachfolgend unter 1.). Darüber hinaus ist die angefochtene Entgeltfestsetzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu nachfolgend unter 2.).
29- 30
1. Zur Verfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgeltgesetzes vom 27. Januar 2004 in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 geltenden Fassung wird zunächst Bezug genommen auf die gefestigte, durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Rechtsprechung des Senats, die insbesondere auch zur Entgelterhebung für die Wasserentnahme aus einem im Privateigentum stehenden Baggersee zum Zweck der Sand- und Kieswäsche ergangen ist.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 17. No-vember 2015 - 9 A 2025/13 -, juris Rdnr. 7 ff.; Ur-teil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 31 ff., ZfW 2014, 108, NuR 2014, 580; Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris Rdnr. 25 ff., nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 18. November 2010 - 7 B 23.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris Rdnr. 34 ff., NWVBl. 2009, 157, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris, NWVBl. 2010, 16.
32Im Übrigen genügt auch das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 70 ff. GG (dazu nachfolgend unter a)), Art. 104a ff. GG (dazu nachfolgend unter b)), Art. 12 Abs. 1 GG (dazu nachfolgend unter c)), Art. 14 Abs. 1 GG (dazu nachfolgend unter d)) und Art. 3 Abs. 1 GG (dazu nachfolgend unter e)).
33a) Die Befugnis des Landes Nordrhein-Westfalen zum Erlass des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011, das nicht-steuerliche Abgabenregelungen im Bereich des Wasserhaushaltsrechts zum Gegenstand hat, folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG, weil der Bund von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG für den Wasserhaushalt zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts durch die Länder ausgeschlossen wäre.
34Vgl. hierzu: Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz – Kommentar, 7. Auflage 2014, Art. 74 Rdnr. 124 m. w. N..
35b) Ferner genügt das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 auch den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung,
36vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 148 ff., BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 68 ff., NVwZ 2003, 467; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 12 BvL 11/98, 2 BvL 12 BvL 12/98 -, juris Rdnr. 47 ff., BVerfGE 108, 1 („Rückmeldegebühr“); Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 11 BvR 1878/07 -, juris Rdnr. 11 ff., NVwZ 2010, 831,
37aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) entwickelten drei Anforderungen an die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz.
38Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nicht-steuerliche Abgaben zunächst - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (dazu nachfolgend unter (1)).
39Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss ferner der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher schon zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen (dazu nachfolgend unter (2)).
40Schließlich ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (hier § 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 HGrG sowie Art. 81 Abs. 2 LV NRW) berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und Budgetentscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden (dazu nachfolgend unter (3)).
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 151 ff., BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 69 und 73 ff., NVwZ 2003, 467; Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 12 BvL 11/98, 2 BvL 12 BvL 12/98 -, juris Rdnr. 50 ff., BVerfGE 108, 1 („Rückmeldegebühr“).
42(1) Die zentrale verfassungsrechtliche Zulässigkeitsanforderung der besonderen sachlichen Rechtfertigung, die den bloßen Einnahmeerzielungszweck ersetzt oder ergänzt, wirkt bei nicht-steuerlichen Abgaben, die - wie das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgelt - als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden und soweit sie damit dem Grunde nach die Merkmale des herkömmlichen Begriffs der Gebühr erfüllen, in zweierlei Richtung: Nicht nur die Erhebung der Gebühr dem Grunde nach bedarf der Rechtfertigung; rechtfertigungsbedürftig ist die Gebühr auch der Höhe nach. Dabei kann sich die sachliche Rechtfertigung der Gebühr und ihrer Höhe jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben, wobei die Legitimation durch einen dieser Zwecke ausreicht (dazu nachfolgend unter (a)). Allerdings muss der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung diesen zulässigen Gebührenzweck auch erkennbar verfolgt haben (dazu nachfolgend unter (b)). Außerdem darf die Gebührenbemessung nicht in einem „groben Missverhältnis“ zu dem verfolgten legitimen Gebührenzweck stehen (dazu nachfolgend unter (c)).
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 162, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”) sowie Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 12 BvL 11/98, 2 BvL 12 BvL 12/98 -, juris Rdnr. 43 f., 53 ff., BVerfGE 108, 1 („Rückmeldegebühr“); Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 11 BvR 1878/07 -, juris Rdnr. 11, NVwZ 2010, 831.
44Einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe halten die hier in Rede stehenden Regelungen stand.
45(a) Die Erhebung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts ist auch nach dem Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach jedenfalls durch den legitimen Gebührenzweck des Ausgleichs von Vorteilen, die dem Entgeltpflichtigen aufgrund einer ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung zufließen, gerechtfertigt. Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, die durch die Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 155, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 12 BvL 11/98, 2 BvL 12 BvL 12/98 -, juris Rdnr. 59, BVerfGE 108, 1 („Rückmeldegebühr“).
47Sowohl die in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 geregelten Entgelttatbestände, wonach das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr. 1) sowie für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Nr. 2), ein Wasserentnahmeentgelt erhebt, als auch die in § 2 Abs. 1 WasEG NRW 2011 festgelegte Bemessungsgrundlage der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge sowie der in § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 normierte (maximale) allgemeine Entgeltsatz von 4,5 cent/m³ finden - in Abgrenzung zur Steuer - ihre erforderliche sachliche Legitimation in der Funktion der Vorteilsabschöpfung. Der durch das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgelt - auch und gerade in seiner Ausgestaltung durch das Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011 - abgeschöpfte individuell zurechenbare Sondervorteil liegt in dem (durch vorherige behördliche Entscheidung) konstitutiv verliehenen Recht bzw. in der (durch vorherige behördliche Entscheidung) konstitutiv verliehenen Befugnis, die in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 genannten Tätigkeiten vorzunehmen, und damit in der Eröffnung der Möglichkeit einer Wasserentnahme, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
48Vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 7 B 36.07 -, juris Rdnr. 9; Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, juris Rdnr. 26 f., NVwZ-RR 2007, 750. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der letztgenannten Entscheidung den Sondervorteil, der durch das für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser nach § 13a des Berliner Wassergesetzes (BWG) erhobene Entgelt abgeschöpft wird, in der entweder durch eine (was-ser-) behördliche Erlaubnis oder durch eine gesetzliche Gestattung - hier nach § 12 Abs. 6 WaStrG a. F. - eröffneten Möglichkeit der Grundwasserbenutzung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG a. F. (entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG n. F.). Die rechtliche Zulässigkeit der Grundwasserentnahme als dem Ausbau einer Bundeswasserstraße dienender Maßnahme dürfte sich im konkreten Fall allerdings nicht schon aus § 12 Abs. 6 WaStrG a. F., wonach Maßnahmen, die dem Ausbau einer Bundeswasserstraße dienen, keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung bedürfen, sondern erst aus der - im Tatbestand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dargestellten - Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion nach §§ 14 ff. WaStrG ergeben haben (so auch: Berendes, Abgrenzungsfragen im Verhältnis von Wasserwirtschaft und Wasserstraßenrecht – Anmerkungen zu BVerwG - 7 C 3.07 - vom 28. Juni 2007, in: ZUR 2008, 141 (143)).
49Das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgelt ist daher eine Vorteilsabschöpfungsabgabe, die als sog. Verleihungsgebühr bezeichnet werden kann.
50Vgl. hierzu bereits: OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2015 - 9 A 2025/13 -, juris Rdnr. 9 f. m. w. N..
51Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der einschlägigen Vorschriften des WasEG NRW 2011 und des WHG: Die in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 geregelten Entgelttatbestände entsprechen wörtlich den Gewässerbenutzungsdefinitionen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG. Die Benutzung eines Gewässers bedarf aber gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Dabei gewährt die Erlaubnis die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen (§ 10 Abs. 1 WHG). Jedoch besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung, weil die Gewässerbenutzung nicht - wie etwa die Bautätigkeit - Ausfluss der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG), anderer Rechte oder der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ist, denen gegenüber die öffentlich-rechtliche Zulassung lediglich eine der generellen Kontrolle prinzipiell erlaubter Tätigkeiten dienende Schranke darstellt (sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis verleiht dem Inhaber vielmehr konstitutiv das Recht bzw. die Befugnis zur Gewässerbenutzung, welche(s) er zuvor - anders als im Verhältnis der Baugenehmigung zur prinzipiellen Baufreiheit - schlicht nicht besaß (sog. repressives Verbot mit rechts- oder befugnisverleihendem Befreiungsvorbehalt).
52Vgl. Schmid, in: Berendes / Frenz / Müggenborg, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Kommentar, 1. Auflage 2011, § 10 Rdnr. 5; Czychowski / Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Kommentar, 11. Auflage 2014, § 8 Rdnr. 3 und 6 m. w. N.; vgl. zu diesem Aspekt auch schon: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 57 f., ZfW 2014, 108, NuR 2014, 580.
53Bei Maßnahmen, die zwar den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 erfüllen und somit an sich auch den Gewässerbenutzungsdefinitionen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG unterfallen, aber - da sie dem Ausbau eines Gewässers i. S. d. § 67 Abs. 2 WHG dienen - nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG keine Benutzungen i. S. d. WHG sind und damit gemäß § 8 Abs. 1 WHG auch keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, erfolgt die konstitutive Verleihung des Rechts bzw. der Befugnis, die in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 genannten Tätigkeiten im Rahmen des Gewässerausbaus vorzunehmen, durch einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss bzw. eine entsprechende Plangenehmigung nach § 68 WHG. Auf dessen bzw. deren Erlass besteht ebenfalls kein Rechtsanspruch, weil das Grundeigentum nicht zum Ausbau eines Gewässers berechtigt (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG).
54Vgl. Schmid, in: Berendes / Frenz / Müggenborg, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Kommentar, 1. Auflage 2011, § 9 Rdnr. 95 ff.; Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Kommentar, 2. Auflage 2011, § 9 Rdnr. 56 ff.; Czychowski / Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Kommentar, 11. Auflage 2014, § 68 Rdnr. 13, 15 und 47 m. w. N.; vgl. zu diesem Aspekt auch schon: OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris Rdnr. 66 und 75 f., NWVBl. 2009, 157, vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris Rdnr. 49 und vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 47 ff., ZfW 2014, 108, NuR 2014, 580.
55Demgegenüber wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2011 - konsequent - kein Wasserentnahmeentgelt erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen i. S. d. §§ 8 Abs. 3, 25, 26 und 46 WHG sowie §§ 32, 33, 34 und 35 LWG NRW. Denn in diesen Fällen fehlt es an einem abschöpfbaren Sondervorteil in Form eines zuvor durch Erlaubnis konstitutiv verliehenen Rechts zur Wasserentnahme.
56Anders, als die Klägerin meint und teilweise im Rahmen der Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde,
57vgl. Landtag NRW, Stellungnahme 15/713 (Prof. Dr. X. ) vom 22. Juni 2011, S. 1 f. sowie Ausschussprotokoll Apr 15/239 vom 28. Juni 2011, S. 5 f. und 17 f.,
58lässt sich auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, dass die Entnahme des Wassers darüber hinaus mit einer konkreten (wirtschaftlichen) Nutzung oder jedenfalls Nutzbarkeit einhergehen muss, damit ein abschöpfungsfähiger Sondervorteil angenommen werden kann. Denn soweit in dieser Rechtsprechung auf die „Nutzung“ des Wassers abgestellt wird,
59vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 162 und 165, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”),
60ist damit ersichtlich die Benutzung eines Gewässers im Sinne der Begriffsbestimmung des § 9 WHG als solche gemeint, wie sich insbesondere aus der Bezugnahme auferlaubnispflichtige und erlaubnisfreie „Wassernutzungen“ ergibt. Für die Bestimmung des Sondervorteils ist es daher unerheblich, wenn das entnommene Wasser nicht wirtschaftlich verwertet, sondern ungenutzt abgeleitet wird.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, juris Rdnr. 27, NVwZ-RR 2007, 750, sowie Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 7 B 36.07 -, juris Rdnr. 9.
62An der Qualifizierung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts als sog. Verleihungsgebühr in dem zuvor dargestellten Sinne ändert auch der - von der Klägerin sowohl in ihrer Klage- als auch in ihrer Berufungsbegründung angeführte - Umstand nichts, dass das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 nur für die tatsächliche Wasserentnahme erhoben und gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechnet wird: Abgeschöpft wird damit nämlich der in der - mittels konstitutiver Verleihung - eröffneten Wasserentnahmemöglichkeit liegende Vorteil nicht nach seinem rechtlichen, sondern (zugunsten der Entgeltpflichtigen nur) nach seinem tatsächlichen Umfang.
63Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 165, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 11 BvR 1878/07 -, juris Rdnr. 30, NVwZ 2010, 831.
64Auch die weiteren von der Klägerin in ihrer Klage- sowie in ihrer Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände gegen die Qualifizierung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts als sog. Verleihungsgebühr greifen nicht durch:
65Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine Gegenleistung für die staatliche Verleihung einer wasserrechtlichen Gestattung bereits durch die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der jeweiligen Gestattung erbracht werde, verkennt sie, dass die Verwaltungsgebühr für die - formelle - Erteilung der wasserrechtlichen Gestattung durch behördliche Entscheidung, das Wasserentnahmeentgelt hingegen für das dadurch konstitutiv verliehene - materielle - Recht bzw. die dadurch konstitutiv verliehene - materielle - Befugnis zur Wasserentnahme erhoben wird.
66Ferner meint die Klägerin mit einem Teil des Schrifttums,
67vgl. zum Streitstand im Schrifttum etwa: Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz – Kommentar, 7. Auflage 2014, Vor Art. 104a Rdnr. 99 Fn. 312,
68die sog. Verleihungsgebühr sei verfassungsrechtlich abzulehnen, da sie im Ergebnis einen „Preis für die Freiheit“ darstelle, der die Befugnis des Grundrechtsträgers zur Inanspruchnahme seiner Freiheit von einer Geldzahlung abhängig mache. Dies ist beim nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelt jedoch gerade nicht der Fall. Denn es handelt sich bei ihm - wie oben im Einzelnen ausgeführt - um eine Gegenleistung für ein konstitutiv verliehenes Recht bzw. eine konstitutiv verliehene Befugnis, auf das bzw. auf die - anders als etwa auf die Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW - gerade kein sich aus den Freiheitsgrundrechten - insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - ergebender Rechtsanspruch bei Erfüllung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen besteht.
69Vgl. zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der sog. Verleihungsgebühr im Wasserrecht unter diesem Aspekt: F. Kirchhof, Die Verleihungsgebühr als dritter Gebührentyp, DVBl. 1987, 554 ff..
70Soweit die Klägerin gegen die Qualifizierung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts als sog. Verleihungsgebühr darüber hinaus einwendet, dass nach § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 auch rechtswidrige Wasserentnahmen entgeltpflichtig seien, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Denn der nordrhein-westfälische Gesetzgeber durfte sowohl bei der Einführung des Wasserentnahmeentgelts im Jahr 2004 als auch beim Erlass des Änderungsgesetzes im Jahr 2011 berechtigterweise davon ausgehen, dass sich die Entgeltpflichtigen rechtstreu verhalten und das Wasser nur nach vorheriger Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung in dem dort festgelegten Umfang entnehmen.
71Vgl. hierzu bereits: Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 2 („Die oberen und unteren Wasserbehörden werden im Rahmen der Erfassung der zu veranlagenden Wasserentnahmen die Festsetzungsbehörde unterstützen müssen. Der dafür notwendige Personalaufwand wird allerdings gering sein. Es wird davon ausgegangen, dass die wasserrechtlichen Zulassungen bei den Wasserbehörden in digitaler Form vorliegen.“) und S. 30 („Aus der Regelung des § 1 Abs. 1 folgt, dass entgeltpflichtig derjenige ist, der tatsächlich das Wasser entnimmt. Dies ist die Inhaberin oder der Inhaber des Entnahmerechts oder sein Rechtsnachfolger.“).
72Dass nach der Fassung der Entgelttatbestände in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 daneben auch rechtswidrige Wasserentnahmen entgeltpflichtig sind, ist weder Zweck noch Legitimationsgrund des Gesetzes, sondern lediglich eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Nebenfolge, die dem Umstand geschuldet ist, dass der in der - mittels konstitutiver Verleihung - eröffneten Wasserentnahmemög-lichkeit liegende Vorteil - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise - nicht nach seinem rechtlichen, sondern (nur) nach seinem tatsächlichen Umfang abgeschöpft wird.
73Vgl. hierzu bereits: Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 29 („Die Abgabe knüpft nicht an die wasserrechtlich zugelassene Menge, sondern an die tatsächlich entnommene Wassermenge an.“).
74(b) Den zuvor unter (a) dargestellten Zweck der Vorteilsabschöpfung hat der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts auch erkennbar verfolgt und somit den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit beachtet: Hierfür spricht zunächst die - schon vor der Gesetzesänderung durch das Gesetz vom 25. Juli 2011 bestehende - oben beschriebene sprachliche Anknüpfung der Entgelttatbestände in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 an die entsprechenden Gewässerbenutzungsdefinitionen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG n. F. bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG a. F..
75Vgl. hierzu bereits: Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30.
76Gleiches gilt für die - ebenfalls schon vor der Gesetzesänderung durch das Gesetz vom 25. Juli 2011 bestehende - Entgeltfreiheit von Gewässerbenutzungen, die nach dem WHG und dem LWG NRW erlaubnisfrei sind, gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2011.
77Vgl. hierzu bereits: Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30.
78Erst recht wird der vorstehend unter (a) dargestellte Zweck der Vorteilsabschöpfung aber in dem Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011 deutlich: Mit diesem Gesetz hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber den zweiten Halbsatz in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2004 („sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird“) ebenso gestrichen wie § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG NRW 2004, wonach das Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben wurde für Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wurde. Damit hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass der durch das Wasserentnahmeentgelt - nach seinem tatsächlichen Umfang - abgeschöpfte Sondervorteil bereits in der - mittels konstitutiver Verleihung - eröffneten Möglichkeit der Entnahme von Grundwasser und Wasser aus oberirdischen Gewässern und nicht erst in einer späteren Nutzungszuführung bzw. Nutzung des entnommenen Wassers liegt. Dieser Normbefund kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011, die im Wege der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen ist,
79vgl. hierzu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 11 BvR 1878/07 -, juris Rdnr. 12 und 25, NVwZ 2010, 831,
80hinreichend deutlich zum Ausdruck: Dort wird nämlich im Rahmen der Darstellung der vom Gesetzgeber mit dem neugefassten Wasserentnahmeentgeltgesetz verfolgten Zwecke nach anfänglichen Bemerkungen zur Kostendeckung ausgeführt, dass auch Wasserentnahmen ohne anschließende Nutzungszuführung bzw. Nutzung des entnommenen Wassers einer wasserbehördlichen Zulassungsentscheidung unterliegen, bei der die dem Gemeinwohl unterstellten Gewässerbewirtschaftungsbelange mit den Interessen des Wasserentnehmers abgewogen werden müssen, und die wasserrechtlich zugestandenen Eingriffe in den Wasserhaushalt einen Vorteil darstellen, der mit dem Instrument des Wasserentnahmeentgelts ausgleichend abgeschöpft werden kann.
81Vgl. Landtag NRW, Drucksache 15/2387 vom 15. Juli 2011, S. 6 f..
82(c) Schließlich steht die Bemessung des Wasserentnahmeentgelts nicht in einem „groben Missverhältnis“ zu dem mit seiner Erhebung vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der ausgleichenden Vorteilsabschöpfung. Der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 festgelegte - maximale - allgemeine Entgeltsatz von 4,5 cent/m³ entnommener Wassermenge ist insoweit schon angesichts durchschnittlicher verbrauchsabhängiger Kosten pro Kubikmeter Trinkwasser, das überwiegend aus Grundwasser gewonnen wird, im Jahr 2011 in Nordrhein-Westfalen von brutto 1,63 Euro (2013: 1,62 Euro),
83vgl. IT.NRW, Mitteilung vom 11. Dezember 2013, https://www.it.nrw.de/presse/pressemitteilungen/2013/pres_308_13.html,
84nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht,
85vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 166, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”),
86sogar eine Grundwasserabgabe von 1,00 DM/m³ (entspricht 0,51 Euro/m³) entnommener Wassermenge für unbedenklich erachtet.
87Ob die Erhebung des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelts neben dem Vorteilsausgleich noch durch weitere vom Gesetzgeber verfolgte - finanzverfassungsrechtlich zulässige - Gebührenzwecke - wie etwa die von der Klägerin sowohl in ihrer Klage- als auch in ihrer Berufungsbegründung thematisierten Zwecke der Kostendeckung oder der Verhaltenslenkung - sachlich legitimiert ist, kann dahinstehen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Legitimation durch einen zulässigen Gebührenzweck ausreicht.
88Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 162, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”).
89(2) Das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgelt in seiner Ausgestaltung durch das Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011 verletzt die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen - vorbehaltlich seiner gleichheitskonformen Ausgestaltung im Einzelnen (dazu nachfolgend unter e)) - nicht, weil es mit seiner Erhebung lediglich den dem Entgeltpflichtigen konstitutiv verliehenen Vorteil der Möglichkeit der Wasserentnahme (teilweise) abschöpft.
90Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 168, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 73 ff., NVwZ 2003, 467.
91(3) Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans wird durch die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts ebenfalls nicht berührt, weil der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 keine Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert hat. Einnahmen nach dem Gesetz werden vielmehr im Haushaltsplan des Landes mit den in § 9 Abs. 1 – 3 WasEG NRW 2011 vorgesehenen Zweckbindungen des Aufkommens aus dem Wasserentnahmeentgelt veranschlagt.
92Vgl. etwa: Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan 03, Kapitel 03 310, Titel 099 71.
93Die Zweckbindung von Einnahmen ist jedenfalls in Einzelfällen auch zulässig. Eine möglicherweise verfassungswidrige Einengung der Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn Zweckbindungen in unvertretbarem Ausmaß stattfänden.
94Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 169 ff., BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 76, NVwZ 2003, 467.
95Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.
96c) Das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 verletzt die Klägerin nicht in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Selbst wenn man eine objektiv berufsregelnde Tendenz des Gesetzes und damit einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts annimmt,
97einen solchen Eingriff wohl für möglich haltend: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 186, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 80, NVwZ 2003, 467,
98wäre dieser Eingriff, der lediglich die Freiheit der Berufsausübung und nicht die Freiheit der Berufswahl betrifft, jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
99Zwar kann eine Berufsausübungsregelung in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen und damit wie ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl zu beurteilen sein. Ein berufsregelndes Abgabengesetz ist jedoch nur dann wegen Verletzung des Rechts auf freie Berufswahl verfassungswidrig, „wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen“.
100Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 11 BvL 18/72, 1 BvL 21 BvL 26/72 -, juris Rdnr. 92 m. w. N., BVerfGE 38, 61 („Leberpfennig”).
101Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Es lässt sich nicht feststellen, dass nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 am 30. Juli 2011 Unternehmen (in größerer Zahl) ihren Geschäftsbetrieb wegen der Belastung durch das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgelt einstellen mussten. Insbesondere hat auch die Klägerin allenfalls pauschal behauptet, nicht jedoch substantiiert vorgetragen, dass sie den Betrieb der Nassabgrabung zur Gewinnung hochwertiger Quarzsande und -kiese in B. -Y. angesichts der Entgeltbelastung nunmehr wegen Unwirtschaftlichkeit beenden müsse. Insoweit mangelt es schon an konkreten Zahlen und Belegen, etwa über die Vermögensverhältnisse und die Wettbewerbssituation der Klägerin sowie über den Anteil des Wasserentnahmeentgelts an den Gesamtkosten der Nassabgrabung.
102Vgl. zur Notwendigkeit der näheren Darlegung dieser Umstände: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 80, NVwZ 2003, 467.
103Berufsausübungsregelungen, als welche die Vorschriften des Wasserentnahme-entgeltgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 demnach bloß anzusehen wären, sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie in Gestalt eines gültigen Gesetzes ergehen und die freie Berufsausübung im Interesse des Gemeinwohls nur zur Lösung solcher Sachaufgaben beschränken, die ein Tätigwerden des Gesetzgebers überhaupt rechtfertigen; die vom Gesetzgeber gewählten Mittel müssen geeignet und erforderlich sein und die Beschränkung muss den Betroffenen zumutbar sein.
104Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, juris Rdnr. 56 m. w. N., BVerfGE 37, 1 („Stabilisierungsfonds, Weinwirtschaftsabgabe“).
105Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erhebung des Wasserentnahme-entgelts aufgrund des Wasserentnahmeentgeltgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 ist mit dem zuvor unter b) (1) (a) dargestellten Zweck der Vorteilsabschöpfung durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründet. Zur Erreichung dieses Zwecks ist das Gesetz geeignet und erforderlich. Schließlich ist die den Entgeltpflichtigen durch das Gesetz auferlegte finanzielle Belastung auch zumutbar. Hierfür spricht schon, dass der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 festgelegte - maximale - allgemeine Entgeltsatz von 4,5 cent/m³ entnommener Wassermenge relativ niedrig bemessen ist (vgl. hierzu oben unter b) (1) (c)). Im Übrigen hat das WasEG NRW 2011 in § 5 Abs. 2 Nr. 2 für den Fall der übermäßigen oder unzumutbaren Beeinträchtigung eines Entgeltpflichtigen durch die Entgeltlast dergestalt Vorsorge getroffen, dass die Festsetzungsbehörde das Wasserentnahme-entgelt ganz oder teilweise erlassen kann, wenn dessen Einziehung nach Lage des einzelnen Falles (persönlich oder sachlich) unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
106Vgl. zur Vermeidung unzumutbarer Abgabenbelastungen durch eine Billigkeitsregelung: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 186, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 80, NVwZ 2003, 467.
107Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen aus - im Hinblick auf die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit in erster Linie in den Blick zu nehmenden - persönlichen Gründen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2011, der erkennbar § 227 AO nachgebildet ist, sind Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Entgeltpflichtigen. Erlassbedürftig ist unter anderem der Entgeltpflichtige, dessen wirtschaftliche Existenz im Fall der Versagung des Billigkeitserlasses gefährdet ist, weil er seine persönliche Erwerbstätigkeit oder seinen Betrieb nicht mehr fortsetzen kann. Erlasswürdig ist der Entgeltpflichtige, der seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat.
108Vgl. hierzu im Einzelnen: Loose, in: Tipke / Kruse, Abgabenordnung – Kommentar, Loseblatt, Stand: April 2016, § 227 Rdnr. 86 ff. m. w. N..
109Bezugsgegenstand für die Beurteilung der Unbilligkeit ist im Falle eines Konzerns die jeweilige Konzerngesellschaft; überdies soll die Festsetzungsbehörde die Auswirkungen einer Entgelterhebung für den betrieblichen Standort bei der Beurteilung des Einzelfalls angemessen berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 WasEG NRW 2011).
110d) Soweit die Klägerin ferner geltend macht, das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, sind ihre diesbezüglichen Argumente weitestgehend bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Senats,
111vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2015 - 9 A 2025/13 -, juris Rdnr. 7 ff. sowie Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 31 ff., ZfW 2014, 108, NuR 2014, 580, jeweils m. w. N.,
112an der der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung festhält, erschöpfend abgehandelt worden.
113Erfolglos bleibt überdies der in diesem Zusammenhang erstmals in der Berufungsbegründung vorgetragene Einwand der Klägerin, § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, soweit er die zulassungsbedürftige Wasserentnahme aus künstlich entstandenen, in einen industriellen Produktionsprozess eingebundenen und im Privateigentum stehenden Betriebsgewässern von den Eigentümerbefugnissen ausnehme; vielmehr sei in diesen Fällen das Recht zur Wasserentnahme vom Eigentumsgrundrecht umfasst, so dass dem Eigentümer mit der Erlaubnis der Wasserentnahme kein Sondervorteil zugewandt werde. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG berechtigt das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf; zu den Gewässerbenutzungen zählt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern. Die damit in § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG enthaltene - unterschiedslos für alle Gewässerarten i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WHG geltende - Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch verfassungsgemäß, soweit sie sich auf künstlich geschaffene, im Privateigentum stehende oberirdische Betriebsgewässer - wie vorliegend den Baggersee - bezieht. Denn auch in insoweit tastet § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG die Gewährleistung des Privateigentums als Rechtseinrichtung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht an. Die Gewährleistung dieses Rechtsinstituts wird nicht angetastet, wenn für die Allgemeinheit lebensnotwendige Güter zur Sicherung überragender Gemeinwohlbelange und zur Abwehr von Gefahren nicht der Privatrechtsordnung, sondern einer öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt werden.
114Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, juris Rdnr. 148, BVerfGE 58, 300 ("Nassauskiesung").
115Wasser ist aber eine der wichtigsten Grundlagen allen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens. Es wird nicht nur als Trink- und Brauchwasser, sondern auch als Produktionsmittel in Industrie und Handwerk benötigt. Wegen der vielfältigen und teilweise miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen hat daher das Bundesverfassungsgericht bereits früh darauf abgestellt, dass eine geordnete (öffentlich-rechtliche) Wasserbewirtschaftung sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gesamtwirtschaft lebensnotwendig ist.
116Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, juris Rdnr. 153, BVerfGE 58, 300 ("Nassauskiesung").
117Dabei gelten diese vom Bundesverfassungsgericht in erster Linie mit Bezug auf das Grundwasser angestellten Erwägungen wegen der engen hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen Grundwasser und oberirdischem Wasser vor dem Hintergrund des natürlichen Wasserkreislaufs,
118vgl. hierzu im Einzelnen: Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz – Kommentar, 2. Auflage 2011, § 1 Rdnr. 7,
119in gleicher Weise für alle Arten von oberirdischen Gewässern.
120Vgl. Czychowski / Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz – Kommentar, 11. Auflage 2014, § 4 Rdnr. 15 f. u. 23 m. w. N..
121Gerade bei den durch Nassabgrabungen entstandenen Baggerseen zeigen sich die Korrespondenzen zwischen Grundwasser und oberirdischem Wasser sowie die daraus resultierenden Gefahren für Menge und Qualität des verfügbaren Wassers, die eine durch § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG ermöglichte öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung sowohl des Grund- als auch des oberirdischen Wassers erforderlich machen, besonders deutlich.
122Vgl. hierzu im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, juris Rdnr. 163, BVerfGE 58, 300 ("Nassauskiesung").
123e) Schließlich verstößt das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
124Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs.
125Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 174, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”).
126Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.
127Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 41 BvL 40/92, 1 BvL 41 BvL 43/92 -, juris Rdnr. 34 ff., BVerfGE 88, 87 (“Transsexueller, Geschlechtsumwandlung”).
128Das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 27. Januar 2004 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011 verstößt selbst unter Anlegung des zuletzt genannten strengen Prüfungsmaßstabs nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
129(1) Soweit die Klägerin zunächst meint, eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sei schon darin zu sehen, dass das WasEG NRW 2011 die Entnahme von Wasser, das anschließend genutzt werde, und die Entnahme von Wasser, das anschließend ungenutzt bleibe, zu Unrecht gleichermaßen als grundsätzlich entgeltpflichtig ansehe, übersieht sie bereits, dass das Wasser-entnahmentgelt nicht für eine nach der Entnahme erfolgte Nutzung des Wassers, sondern für die - mittels konstitutiver Verleihung - eröffnete Möglichkeit der Wasserentnahme erhoben wird (vgl. oben unter b) (1) (a)).
130Einer Differenzierung zwischen nach seiner Entnahme genutztem und nach seiner Entnahme ungenutztem Wasser bedarf es daher bei der Regelung der grundsätzlich entgeltpflichtigen Tatbestände in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 nicht.
131(2) Auch der weitere Einwand der Klägerin, die Sand- und Kiesindustrie werde gegenüber der nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 von der Entgeltpflicht ausgenommenen Wasserkraftnutzung in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich behandelt, weil die Sand- und Kiesindustrie, die den allergrößten Teil des entnommenen Waschwassers dem Baggersee in geklärter Form wieder zuführe, ebenso förderwürdig sei, greift nicht durch. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 wird das Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben für Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird. Diese völlige Entgeltfreistellung der Entnahmen für Wasserkraftwerke und für den Wärmepumpenbetrieb ist jedoch ersichtlich durch die ökologische Förderungswürdigkeit dieser Techniken zur Energie- bzw. Wärmegewinnung bestimmt und damit sachlich gerechtfertigt.
132So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris Rdnr. 18, NVwZ 2009, 1376.
133Dies belegt auch die Gesetzesbegründung. Dort ist ausgeführt, dass in § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 die Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und die Wärmegewinnung privilegiert worden seien, da durch die 7. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes Belange des Klimaschutzes Gegenstand der Bewirtschaftungsgrundsätze des § 1a Abs. 1 (Satz 3) WHG (a. F., entspricht § 6 Abs. 1 Satz 2 WHG n. F.) geworden seien.
134Vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30.
135Die Klägerin hat aber weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Sand- und Kiesindustrie in gleicher Weise ökologisch förderungswürdig ist wie die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 privilegierten Wasserkraftwerke und Wärmepumpen. Dass die von der Klägerin betriebene Nassabgrabung ihrer Ansicht nach - aus anderen Gründen - ebenso förderungswürdig ist wie die Wasserkraftnutzung, ist insoweit unerheblich. Eine solche Privilegierung kann verfassungsrechtlich zulässig sein, ist aber nicht verfassungsrechtlich geboten.
136Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, juris Rdnr. 29, NVwZ-RR 2007, 750.
137Denn der Gesetzgeber ist in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, frei, solange sich die jeweils gewährte Subvention durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen rechtfertigen lässt.
138Vgl. zu Letzterem: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 179, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”).
139Der Gesetzgeber darf im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums mehrere gemeinwohlbezogene Zwecke verfolgen und gewichten sowie aus sachlichen Gründen unterschiedliche Zwecke als maßgebend für die Behandlung der je verschiedenen Gruppen ansehen. Er kann aus volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und ökologischen Erwägungen differenzieren, ohne den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen, wenn einer der genannten Gründe die unterschiedliche Behandlung trägt.
140Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 11 BvR 1748/99 -, juris Rdnr. 79, BVerfGE 110, 274 (“Ökosteuer”).
141Den vorstehend dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 gewährte Subvention der völligen Entgeltfreistellung. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat in dieser Norm in Ansehung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 1a Abs. 1 Satz 3 WHG a. F. (entspricht § 6 Abs. 1 Satz 2 WHG n. F.) in zulässiger Weise dem gewichtigen ökologischen Belang des Klimaschutzes Vorrang vor dem - mit dem Wasserentnahmeentgelt generell verfolgten - Zweck der Vorteilsabschöpfung zur effektiven öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftung der knappen natürlichen Ressource Wasser eingeräumt.
142Vgl. zu § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG NRW 2011 im Einzelnen auch: Gawel, Zur Rechtfertigung der Ausnahmen von der Abgabepflicht für Wasserentnahmen, NuR 2015, 17 (20 und 23).
143(3) Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, es sei eine gleichheitswidrige Entgeltbemessung darin zu sehen, dass der Entgeltsatz für das von ihr zur Sand- und Kieswäsche entnommene und nach der Wäsche zum allergrößtem Teil in geklärter Form dem Baggersee wieder zugeführte Wasser gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 4,5 cent/m³ entnommene Wassermenge betrage, während sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 WasEG NRW 2011 der Entgeltsatz für Entnahmen zum Zwecke der Nutzung als Kühlwasser im Rahmen der Kreislaufkühlung bzw. der Durchlaufkühlung nur auf 3,5 cent/m³ bzw. 0,35 cent/m³ entnommene Wassermenge belaufe. Denn zum einen ist wiederum darauf hinzuweisen, dass das Wasserentnahmeentgelt nicht für eine nach der Entnahme erfolgte Nutzung des Wassers, sondern für die - mittels konstitutiver Verleihung - eröffnete Möglichkeit der Wasserentnahme erhoben wird (vgl. oben unter b) (1) (a)), so dass es einer Differenzierung zwischen nach seiner Entnahme genutztem und nach seiner Entnahme ungenutztem Wasser auch bei der Regelung des allgemeinen Entgeltsatzes in § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2011 nicht bedarf.
144Vgl. hierzu auch: Landtag NRW, Drucksache 15/2387 vom 15. Juli 2011, S. 7.
145Zum anderen ist die Privilegierung des zum Zwecke der Kühlwassernutzung entnommenen Wassers mit reduzierten Entgeltsätzen in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 WasEG NRW 2011 gemeinwohlbezogen sachlich gerechtfertigt. Sie dient nämlich der Förderung der produzierenden Industrie, insbesondere der Kraftwerksindustrie,
146vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/4890 vom 19. Januar 2004, Anhang 1, S. 3,
147da jährlich deutlich mehr als die Hälfte (im Jahr 2010 etwa gut 70 %, im Jahr 2013 immerhin noch etwa gut 66 %) des gesamten Wasseraufkommens der Wirtschaftsbetriebe in Nordrhein-Westfalen zur Kühlung von Produktions- und Stromerzeugungsanlagen, insbesondere zur Kühlung von Kraftwerken verwendet wird.
148Vgl. hierzu: IT.NRW, Statistische Berichte, Nichtöffentliche Wasserversorgung und nichtöffentliche Abwasserentsorgung in Nordrhein-Westfa-len, 2010, S. 15 sowie 2013, S. 15.
149Diese Förderung der produzierenden und vor allem der stromerzeugenden Industrie durch geringere Produktionskosten in Form von niedrigeren Wasserent-nahmeentgelten schlägt sich bei den Endverbrauchern aller Produkte in Gestalt von geringeren Preisen nieder und liegt daher im gesamtwirtschaftlichen Interesse.
150Vgl. zur Rechtfertigung der reduzierten Entgelt-sätze in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 WasEG NRW 2004 vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG schon: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris Rdnr. 15 ff., NVwZ 2009, 1376; OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 75 f., ZfW 2014, 108 und vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris Rdnr. 46 ff., NWVBl. 2009, 157.
151Soweit das Verwaltungsgericht Arnsberg in der von der Klägerin angeführten Entscheidung,
152vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 8. Oktober 2013 - 11 K 2813/11 -, juris Rdnr. 29 ff., NWVBl. 2014, 280,
153zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung in diesem Zusammenhang maßgeblich auf Passagen in der Drucksache 13/4528 des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2003 (Gesetzentwurf der Landesregierung zum WasEG NRW 2004) abstellt, sind diese durch die zuvor zitierte Passage im Anhang 1 zu Drucksache 13/4890 des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2004 (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum WasEG NRW 2004) zeitlich überholt.
154- 155
2. Die angefochtene Wasserentnahmeentgeltfestsetzung in Höhe von 18.918,00 Euro in dem Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2014 entspricht den - nach den Ausführungen unter 1. verfassungsgemäßen - gesetzlichen Regelungen in §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 WasEG NRW 2011 und ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
157Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Wasserentnahmeentgelttatbestandes, der - wie der hier streitentscheidende § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 - weder an die (wirtschaftliche) Nutzung des entnommenen Wassers noch (zumindest) an seine Nutzungszuführung, sondern als reine sog. Verleihungsgebühr allein an eine Gewässerbenutzung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG anknüpft, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts noch nicht ausdrücklich und zudem mit Blick auf die hier in Rede stehenden Entgeltsätze und Entgeltbefreiungstatbestände umfassend geklärt.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasserstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
(2) Ausbau sind die über die Unterhaltung hinausgehenden Maßnahmen
- 1.
zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen, - 2.
zur Herstellung oder zur wesentlichen Umgestaltung von Einrichtungen oder von Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3, - 3.
zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes (§ 1 Absatz 1 Nummer 1) oder ihrer Ufer (§ 1 Absatz 3) im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit die Maßnahmen erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen; hierzu gehören nicht Maßnahmen, die überwiegend zum Zwecke des Hochwasserschutzes oder der Verbesserung der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers durchgeführt werden.
(3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die zum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter vorsehen oder nach denen die Leistungen Dritten auferlegt werden können, bleiben unberührt.
(4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
(5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
(6) Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(7) Beim Ausbau einer Bundeswasserstraße nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder beim Neubau einer Bundeswasserstraße sind die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Linienführung und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Bei Ausbaumaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind die Anforderungen nach § 67 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten. Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasserstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
(2) Ausbau sind die über die Unterhaltung hinausgehenden Maßnahmen
- 1.
zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen, - 2.
zur Herstellung oder zur wesentlichen Umgestaltung von Einrichtungen oder von Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3, - 3.
zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes (§ 1 Absatz 1 Nummer 1) oder ihrer Ufer (§ 1 Absatz 3) im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit die Maßnahmen erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen; hierzu gehören nicht Maßnahmen, die überwiegend zum Zwecke des Hochwasserschutzes oder der Verbesserung der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers durchgeführt werden.
(3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die zum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter vorsehen oder nach denen die Leistungen Dritten auferlegt werden können, bleiben unberührt.
(4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
(5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
(6) Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(7) Beim Ausbau einer Bundeswasserstraße nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder beim Neubau einer Bundeswasserstraße sind die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Linienführung und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Bei Ausbaumaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind die Anforderungen nach § 67 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten. Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
- 1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und - 2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.