Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Nov. 2015 - 9 A 2025/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 779.383,40 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
3- 4
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, weckt keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Bescheide des ehemaligen M. NRW vom 10. April 2006 über die Festsetzung und Vorauszahlungsabrechnung des Wasserentnahmeentgelts für das Jahr 2004 und vom 3. Juni 2005 über die Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts für das Jahr 2005 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2006, soweit in den Bescheiden Wasserentnahmeentgelte für die Wassergewinnungsanlagen der Klägerin in I. und G. festgesetzt sind, zu Recht abgewiesen hat.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide seien § 4 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern vom 27. Januar 2004 (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – WasEG NRW 2004). Die streitentscheidenden Bestimmungen dieses Gesetzes seien verfassungsgemäß und verstießen insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 104a ff. GG. Darüber hinaus sei die Heranziehung der Klägerin zu einem Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2004 sowie zu einer Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2005, soweit sie die Wassergewinnungsanlagen der Werke I. und G. betreffe, in denen die Klägerin Quarzsand im Wege der Nassauskiesung gewinne, dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Der von der Klägerin geltend gemachte Entgeltbefreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2004 i. V. m. § 24 des Wasserhaushaltsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung (WHG a. F.) liege in den beiden streitigen Veranlagungsjahren 2004 und 2005 nicht vor.
6Die dagegen von der Klägerin im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen stellen die Richtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage.
7a) Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf das von einem Tochterunternehmen in Auftrag gegebene Rechtsgutachten „Wasserentnahmen aus Baggerseen zur Sand- und Kiesaufbereitung und der nordrhein-westfälische Wassercent“ von Prof. Dr. E. N. aus Mai 2011 geltend, das Verwaltungsgericht gehe unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung zu Unrecht davon aus, das WasEG NRW 2004 werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 104a ff., 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GG an die Zulässigkeit einer Ressourcennutzungsgebühr auch insoweit gerecht, als es für die Nutzung von Wasser aus einem im Privateigentum stehenden oberirdischen Gewässer eine Entgeltpflicht begründe. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 11. Juli 2013,
8OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 34 ff., ZfW 2014, 108, NuR 2014, 580,
9ausführlich mit dem genannten Rechtsgutachten von N. auseinandergesetzt und hält auch nach nochmaliger Überprüfung an der dort geäußerten Rechtsauffassung fest, dass das WasEG NRW 2004 auch insoweit verfassungsgemäß ist, als es für die Nutzung von im Privateigentum stehenden Wasser aus einem privaten Baggersee (zum Zweck der Sand- und Kieswäsche) eine Entgeltpflicht begründet, und insbesondere das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgelt als „Verleihungsgebühr“ anzusehen ist.
10Vgl. zu letzterem Aspekt schon: OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 9 A 974/06 -, juris Rdnr. 26, NVwZ-RR 2009, 236, und - 9 A 1385/08 -, juris Rdnr. 36, NWVBl. 2009, 157, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris, NWVBl. 2010, 16.
11b) Ebenfalls erfolglos bleibt die weitere Rüge der Klägerin, dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts könne auch insoweit nicht gefolgt werden, als es das WasEG NRW 2004 hinsichtlich der Höhe des zu erhebenden Wasserentnahmeent-gelts im Vergleich mit dem wirtschaftlichen Vorteil, den die gewährte Nutzung ermögliche, für mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar halte. Diese Argumentation verkennt, dass der Privateigentümer eines in Nordrhein-Westfalen gelegenen, stehenden oberirdischen Gewässers oder der durch ihn Berechtigte einen durch das Wasserentnahmeentgelt abschöpfbaren Sondervorteil erhält, wenn er außerhalb des erlaubnis- bzw. bewilligungsfreien Eigentümergebrauchs i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. und damit nicht mehr in Ausübung seines Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Wasser aus dem Gewässer (zur betrieblichen Nutzung) erst aufgrund einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung entnehmen darf.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 54, ZfW 2014, 108, NuR 2014, 580.
13Dies gilt unabhängig davon, ob man in dem wasserrechtlichen Erlaubniserfordernis für den jeweils betroffenen Eigentümer einen rechtfertigungspflichtigen Eingriff oder eine Ausgestaltung des Schutzbereichs sieht.
14Auch soweit der Heranziehung zu öffentlichen-rechtlichen Abgaben im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz Relevanz zukommen kann,
15vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, NJW 2006, 1191, juris Rdnr. 34 ff.,
16stellt die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts keinen Eingriff dar, weil es jedenfalls nicht an eine nach Maßgabe des Wasserhaushaltsgesetztes bestehende Eigentumsposition anknüpft.
17Darüber hinaus ist angesichts des in Relation zu den weit höheren verbrauchsabhängigen Kosten pro Kubikmeter Trinkwasser und damit zu dem Wert der öffentlichen „Leistung“ geringfügigen Umfangs des erhobenen Wasserentnahmeentgelts (gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2004 maximal 0,045 Euro je Kubikmeter entnommenen Wassers) nicht erkennbar, dass durch die Auferlegung des Wasserentnahmeentgelts die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt würde.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris Rdnr. 32 und 40, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 18. November 2010 - 7 B 23.10 -, juris.
19Im Übrigen hat das WasEG NRW 2004 in § 5 Abs. 2 Nr. 2 für den Fall der übermäßigen oder unzumutbaren Beeinträchtigung eines Entgeltpflichtigen durch die Entgeltlast im Sinne einer „erdrosselnden Wirkung“ dergestalt Vorsorge getroffen, dass die Festsetzungsbehörde das Wasserentnahmeentgelt ganz oder teilweise erlassen kann, wenn dessen Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Bezugsgegenstand für die Beurteilung der Unbilligkeit ist im Falle eines Konzerns die jeweilige Konzerngesellschaft; überdies soll die Festsetzungsbehörde die Auswirkungen einer Erhebung für den betrieblichen Standort bei der Beurteilung des Einzelfalls angemessen berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 WasEG NRW 2004).
20Vgl. zur Vermeidung unzumutbarer Abgabenbelastungen durch eine Billigkeitsregelung: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 186, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”); Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 80, NVwZ 2003, 467.
21Soweit die Klägerin in der Antragsbegründung geltend macht, dass das von ihr jährlich zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt ihr Jahresergebnis aus dem Betrieb der Quarzsandgewinnung an den beiden Standorten I. und G. „erheblich“ belaste, wodurch ihre Vermögensverhältnisse „grundlegend“ beeinträchtigt würden, handelt es sich hierbei lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung, die dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt. Auch angesichts der diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2013 hätte die Klägerin die von ihr verwendeten Begriffe „erheblich“ und „grundlegend“ durch konkrete Zahlen und Belege - etwa über ihre Vermögensverhältnisse und ihre Wettbewerbssituation sowie über den Anteil des Wasserentnahmeentgelts an ihren Produktionskosten - näher erläutern müssen. Der von der Klägerin, die ausschließlich über Standorte in Nordrhein-Westfalen verfügt, vorgelegte tabellarische Vergleich „Wassernutzungsgebühren für Wasserkreisläufe der Kies- und Sand-Industrie für Oberflächenwasser (Stand: Januar 2013)“ und die von ihr daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass das WasEG NRW 2004 mit Blick auf die Wasserkreisläufe der Sand- und Kiesindustrie den mit Abstand höchsten Entgeltsatz sämtlicher 16 Bundesländer normiert, reichen insoweit allein nicht aus. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs prinzipiell nicht gehindert ist, von der Gesetzgebung anderer Bundesländer abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Bundeslandes im praktischen Ergebnis mehr belastet werden.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 181, BVerfGE 93, 319 (“Wasserpfennig”).
23c) Aus den vorstehend unter b) genannten Gründen führt auch die weitere Rüge der Klägerin, das WasEG NRW 2004 verstoße aufgrund der Höhe des Entgeltsatzes, mit dem die Klägerin und weitere Unternehmen der Sand- und Kiesbranche belegt würden, gegen Art. 12 Abs. 1 GG, nicht zum Erfolg.
24d) Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin, das WasEG NRW 2004 verstoße mit der in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgenommenen Privilegierung für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, nicht durch. Nach diesen Vorschriften beträgt das Wasserentnahmeentgelt für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung nicht wie in § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2004 grundsätzlich festgelegt 0,045 Euro/m³, sondern nur 0,03 Euro/m³ und für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung), sogar nur 0,003 Euro/m³. Die Klägerin meint in ihrer Antragsbegründung, Zweck der in Rede stehenden Begünstigung sei ausweislich der Gesetzesmaterialien allein das Bestreben gewesen, eine ausgewogene Belastung innerhalb der Kraftwerksindustrie herzustellen, um im öffentlichen Interesse die Versorgung privater Haushalte und gewerblicher Unternehmen mit kostengünstiger Energie sicherzustellen. Diese politische Zielrichtung einer alleinigen Begünstigung der Energiewirtschaft lasse sich den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 WasEG NRW 2004 geregelten Entgeltsätzen hingegen nicht entnehmen. Dort werde lediglich auf Entnahmen zum Zwecke der „Kühlwassernutzung“ abgestellt und danach differenziert, ob diese im Wege der Kreislauf- oder der Durchlaufkühlung erfolge. Da jedoch zahlreiche Wirtschaftszweige auf eine Kühlwassernutzung angewiesen seien, diese also keineswegs ein Alleinstellungsmerkmal der Energiewirtschaft bilde, könne von einer sachgerechten Abgrenzung des Kreises der von der gesetzgeberischen Subventionsentscheidung in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 WasEG NRW 2004 Begünstigten keine Rede sein. Dies verkenne auch die zu diesen Normen bisher ergangene Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 70 ff., ZfW 2014, 108, NuR 2014, 580; BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris Rdnr. 13 ff., NWVBl. 2010, 16.
26Die Argumentation der Klägerin trägt nicht. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 WasEG NRW 2004,
27vgl. LT-Drs. 13/4890, Anhang 1, S. 3,
28hat der Landesgesetzgeber die an die benutzte Kühltechnologie (Durchlaufkühlung) anknüpfende Differenzierung der Entgeltsätze in diesen Normen als sachgerecht angesehen, um eine ausgewogene Belastung „insbesondere“ innerhalb der Kraftwerksindustrie herzustellen. Die von der Klägerin behauptete „alleinige“ Begünstigung der Energiewirtschaft war also gerade nicht intendiert, so dass der in der Gesetzesbegründung genannte Gesetzeszweck und der Gesetzeswortlaut insoweit sehr wohl kongruent sind.
29Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris Rdnr. 75 f., ZfW 2014, 108, NuR 2014, 580; BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris Rdnr. 17, NWVBl. 2010, 16.
30e) Soweit die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 22. Januar 2014 überdies geltend macht, der in § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2004 geregelte allgemeine Entgeltsatz von 0,045 Euro/m³ entnommene Wassermenge verstoße insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als er nicht danach differenziere, ob das entnommene Wasser verbraucht oder nur gebraucht und sodann in ein Gewässer (wieder-) eingeleitet werde, ist dieses Antragsvorbringen wegen Versäumung der Begründungsfrist unbeachtlich. Zwar können die Berufungszulassungsgründe grundsätzlich nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch ergänzt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der zu ergänzende Zulassungsgrund zuvor bereits den Anforderungen dieser Regelung entsprechend dargelegt worden ist. Die Darlegung eigenständiger weiterer Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Kläger damit lediglich aus anderen Gründen als bisher den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend macht.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 9 A 849/13 -, n. v., im Anschluss an Bay.VGH, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 10 ZB 11.41 -, juris Rdnr. 17; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rdnr. 53; Kopp / Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 124a Rdnr. 50.
32Das ist hier der Fall. Denn der mit weiterem Schriftsatz der Klägerin vom 22. Januar 2014 gerügte Verstoß des in § 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW 2004 geregelten allgemeinen Entgeltsatzes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ein in wesentlicher Hinsicht anderer als der schon in der Antragsbegründung vom 14. Oktober 2013 wegen einer (vermeintlich) gleichheitswidrigen Privilegierung der Energiewirtschaft geltend gemachte Verstoß der in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 WasEG NRW 2004 festgelegten geminderten Entgeltsätze für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu bereits zuvor unter d)).
33f) Erfolglos bleibt ferner der weitere Einwand der Klägerin, dass hier entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2004 i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. entgeltfreier Eigentümergebrauch vorliege.
34Das Verwaltungsgericht hat hierzu in enger Anlehnung an das Senatsurteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris Rdnr. 64 ff., im Wesentlichen ausgeführt: Einem nach den genannten Vorschriften entgeltfreien Eigentümergebrauch durch die Klägerin stehe entgegen, dass durch die Benutzung des stillgelegten Tagebausees I. -Ost sowie des Tagebausees G. in Form der Wasserentnahme zu Wasch-, Spül- und Kühlzwecken und der anschließenden Wiedereinleitung des Wassers in die beiden oberirdischen Gewässer eine nachteilige Veränderung der physikalischen Eigenschaft des Wassers i. S. v. § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. zu erwarten sei. Eine solche Veränderung liege im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit. Bei der Frage, ob eine nachteilige Veränderung des Gewässers durch die Wiedereinleitung von entnommenem Wasser nach Nutzung zu betrieblichen Zwecken zu erwarten sei, sei auf den Zustand des Wassers unmittelbar nach der betrieblichen Nutzung abzustellen. Bedürfe das Wasser vor seiner Wiedereinleitung weiterer Behandlung, weil sonst nachteilige Veränderungen zu erwarten seien, liege kein Eigentümergebrauch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. vor. Das in beiden Werken der Klägerin zum Zwecke der Sandkorntrennung verwendete Wasser sei nach der Trennung in erheblichem Umfang mit Fest- und Schwebstoffen durchsetzt und könnte in dieser Form nicht eingeleitet werden, ohne dass nachteilige Veränderungen zu erwarten wären (Verminderung der Fotosynthese durch Lichtentzug der Wasserflora, Verminderung von Biomasse durch verminderte Ernährung von Mikroorganismen sowie Verdrängung bzw. Verhinderung des Anwachsens der Wasserflora). Davon gingen auch die für die Benutzung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse aus, die im Rahmen der Nebenbestimmungen jeweils vorsähen, dass das für Aufbereitungszwecke benutzte und wieder einzuleitende Wasser frei von allen gelösten Verunreinigungen und sonstigen nicht aus der Sandgewinnung stammenden Fremdstoffen sein müsse und auch keine chemischen Veränderungen aufweisen dürfe. Soweit in der von der Klägerin vorgelegten fachlichen Stellungnahme der Institut für X. GmbH aus August 2006 davon ausgegangen werde, dass sich der überwiegende Teil der eingeleiteten Feststoffe innerhalb von zwei Stunden in beiden Gewässern absetzen werde und als bloße Sedimentsumlagerung zu bewerten sei, ändere dies nichts an dem Befund, dass das wiedereingeleitete Wasser im Vergleich zu dem zuvor entnommenen nachteilige Eigenschaften aufweise und damit jedenfalls eine geringfügige nachteilige Veränderung der physikalischen Eigenschaften des Gesamtgewässers im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit liege. Dies gelte jedenfalls dann, wenn in einem solchen Umfang wie hier - jährlich über 6 Millionen Kubikmeter im Werk I. und über 2 Millionen Kubikmeter im Werk G. - Wasser für die Quarzsandtrennung entnommen und wieder eingeleitet werde. Ferner weise auch das im Werk I. entnommene Wasser zur Kühlung des getrockneten Quarzsandes von über 3 Millionen Kubikmetern nach betrieblicher Nutzung eine nachteilige Veränderung seiner Beschaffenheit auf, da es thermisch verändert sei.
35Die Klägerin macht dagegen zunächst geltend: Indem das Verwaltungsgericht auf den Zustand des Wassers unmittelbar nach der betrieblichen Nutzung abstelle, ohne von ihr zugunsten des jeweiligen Gesamtgewässers getroffene Schutzvorkehrungen bei der notwendigen konkreten Prognose eines Schadenseintritts zu berücksichtigen, lasse es eine bloß mögliche Gefährdung des Schutzgutes ausreichen, die den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F., wonach keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers „zu erwarten“ sein dürfe, nicht gerecht werde. Diese Rüge greift nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin zugunsten des jeweiligen Gesamtgewässers getroffenen Schutzvorkehrungen im Rahmen der beim Merkmal „zu erwarten“ anzustellenden konkreten Prognose sehr wohl berücksichtigt. Seine Auffassung, dass ein entgeltfreier Eigentümergebrauch nicht vorliege, hat es auch damit begründet, dass, selbst wenn man mit der von der Klägerin vorgelegten fachlichen Stellungnahme der Institut für X. GmbH aus August 2006 davon ausgehe, dass sich der überwiegende Teil der in dem (entsprechend den wasserbehördlichen Nebenbestimmungen beschaffenen) wiedereingeleiteten Wasser enthaltenen Feststoffe innerhalb von zwei Stunden in den beiden Tagebauseen I. -Ost und G. absetzen werde und als bloße Sedimentsumlagerung zu bewerten sei, jedenfalls eine - den Eigentümergebrauch des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. bereits ausschließende - „geringfügige“ nachteilige Veränderung der physikalischen Eigenschaften des jeweiligen Gesamtgewässers im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit liege und damit „zu erwarten“ sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn in einem solchen Umfang wie hier - jährlich über 6 Millionen Kubikmeter im Werk I. und über 2 Millionen Kubikmeter im Werk G. - Wasser für die Quarzsandtrennung entnommen und wieder eingeleitet werde. Das stellt die Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage.
36Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auch eine zu erwartende „geringfügige“ nachteilige Veränderung der Eigenschaften des jeweiligen Gesamtgewässers ausreichen lassen, um die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. zu verneinen, begründet ihr diesbezügliches Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Rechtsauffassung der ständigen Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach unter nachteilige Veränderungen der Eigenschaft des Wassers i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. auch solche graduell nur geringsten Ausmaßes fallen.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris Rdnr. 75 und 77 sowie Beschlüsse vom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 -, n. v., und vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 -, juris Rdnr. 5 f. m. w. N.
38Der erkennende Senat knüpft damit an die frühere Rechtsprechung des 7. Senats an, nach der § 24 WHG a. F. keine Benutzung durch den Eigentümer zulässt, die nachteilige Veränderungen des Wassers herbeiführt, auch wenn die Nachteile nur gering sind.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 1962 - VII A 373/61 -, ZfW-Sonderheft 1962 II Nr. 9; zustimmend: Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, Rdnr. 280.
40Diese Rechtsprechung erfährt ihre Rechtfertigung vor allem im Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F., der einerseits als Grenze des Eigentümergebrauchs nur eine „wesentliche“ Verminderung der Wasserführung ansieht, andererseits bei der Grenze der nachteiligen Veränderung der Eigenschaft des Wassers eine solche graduelle Einschränkung gerade nicht vorsieht.
41Die von der Klägerin demgegenüber in ihrer Antragsbegründung angeführte Kommentierung zu § 24 WHG a. F.,
42vgl. Czychowski / Reinhardt, WHG , 9. Auflage 2007, § 24 Rdnr. 5,
43nach der aus dem Grundsatz der Gemeinverträglichkeit folgen soll, dass geringfügige Nachteile im Rahmen des § 24 Abs. 1 WHG a. F. außer Betracht zu bleiben hätten, vermag keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung zu begründen. Nach dem für Gewässernutzungen geltenden Grundsatz der Gemeinverträglichkeit bilden alle Wasserbenutzer und alle sonst am Wasser Beteiligten eine natürliche Gemeinschaft, in der sie darauf Rücksicht zu nehmen haben, dass das Wasser möglichst vielseitig und möglichst zum allgemeinen Vorteil genutzt werden kann.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1976 - XI A 843/75 -, juris Rdnr. 11 f., ZfW 1978, 247 (250) m. w. N.
45Ein derartiger Ausgleich zwischen mehreren Wasserbenutzern oder sonst am Wasser Beteiligten unter gegenseitiger Beachtung des wasserrechtlichen Rücksicht-nahmegebots steht aber vorliegend ersichtlich nicht in Rede.
46Soweit die Klägerin in ihrer Antragsbegründung darüber hinaus auf eine Literaturauffassung,
47vgl. Schultz / Krüger, NuR 2007, 732 (734 f.),
48verweist, nach der aus der - angeblich für sämtliche Gewässerbenutzungen maßgeblichen - gesetzlichen Wertung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a. F. folge, dass lediglich geringfügige Nachteile der Gewässerbenutzung im Rahmen des Eigentümergebrauchs außer Betracht zu bleiben hätten, vermag auch diese Argumentation keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Senatsrechtsprechung zu wecken. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG a. F. gelten als Gewässerbenutzungen unter anderem auch folgende Einwirkungen: Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Warum die in dieser Norm enthaltene gesetzliche Wertung für sämtliche Gewässerbenutzungen - also auch für die hier vorliegende Benutzung in Form des Einbringens und Einleitens von Stoffen in oberirdische Gewässer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG a. F. - maßgeblich sein soll, legt die Klägerin in ihrer Antragsbegründung nicht dar. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 3 Abs. 2 WHG a. F. („Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:“) ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn - anders als hier - keiner der besonderen Tatbestände des § 3 Abs. 1 WHG vorliegt, da diese nach dem Spezialitätsgrundsatz vorgehen.
49Vgl. Knopp, in: Sieder / Zeitler / Dahme, Wasserhaushaltsgesetz – Abwasserabgabengesetz, Loseblatt, Stand: September 2009, § 3 WHG a. F. Rdnr. 29.
50Dies zugrunde gelegt ist die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass eine „nachteilige Veränderung“ im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG a. F. „zu erwarten“ sei, mit dem bloßen Hinweis auf die ersichtlich von einem großzügigeren Maßstab ausgehende fachlichen Stellungnahme des Instituts für X. , wonach eine „nachhaltige Veränderung“ nicht zu beobachten sei, nicht in Frage gestellt. Überdies geht die Klägerin nicht auf die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Einleitungsmengen ein, die jedenfalls im Bereich der Einleitungsstellen zu Eintrübungen von gewisser Dauer führen.
51Vgl. zu diesem Aspekt nochmals: OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 – 9 A 1580/08 -, juris Rdnr. 78.
522. Die Berufung ist auch nicht wegen von der Klägerin geltend gemachter besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die - hinreichend dargelegten - Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Solche begründeten Zweifel zeigt die Zulassungsbegründung, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, nicht auf.
533. Ferner ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).
55Das trifft auf die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage „der Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Ermächtigungsgrundlage im WasEG NRW 2004“ nicht zu. Die Darlegungen in der Antragsbegründung zeigen nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren erneut stellen würde. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
58Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu
- 1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, - 2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, - 3.
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und - 4.
zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.
(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu
- 1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, - 2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, - 3.
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und - 4.
zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.
(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu
- 1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, - 2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, - 3.
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und - 4.
zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.
(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu
- 1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, - 2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, - 3.
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und - 4.
zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.
(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.