Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Aug. 2015 - 9 A 1434/14

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2015:0826.9A1434.14.00
published on 26/08/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Aug. 2015 - 9 A 1434/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/11/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 27. September 2016 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts im V
published on 28/11/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2017 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstrec
published on 16/03/2017 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand   1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die Erhebung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.