Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 8 B 390/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht durchgreifend in Frage.
4Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den auf §§ 80 Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 4. April 2014 in der Fassung der Änderungsgenehmigungen vom 15. Januar 2015 und vom 25. Februar 2015 im Einklang mit den immissionsschutzrechtlichen Regelungen, soweit sie den Antragsteller schützen, ergangen sei. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gibt keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
5I. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass von dem genehmigten Nachtbetrieb der streitbefangenen Windkraftanlage vom Typ Enercon E-82 E2 (Nabenhöhe 108,38 m, Rotordurchmesser 82,00 m) unzumutbare akustische Beeinträchtigungen für den Antragsteller ausgehen.
61. Die Einwände des Antragstellers stellen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die nach dem alternativen Berechnungsverfahren der DIN ISO 9613-2 durchgeführte Immissionsprognose inhaltlich plausibel ist und „auf der sicheren Seite“ liegt, nicht durchgreifend in Frage. Der Antragsteller beanstandet im Wesentlichen, dass das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Emissionswerte der drei als Vorbelastung im Sinne von Nr. 2.4 TA Lärm zu berücksichtigenden Windkraftanlagen das Ansetzen eines Sicherheitszuschlags für nicht erforderlich erachtet habe. Zudem begründeten aktuelle Erkenntnisse grundsätzliche Zweifel an der Berechnung des Geräuschausbreitungsverhaltens von hohen Windenergieanlagen nach DIN ISO 9613-2. Mit diesem Vorbringen zieht er die Prognose, an dem von ihm bewohnten Hausgrundstück I.---weg in T. (IP 06) werde ein Beurteilungspegel von ‑ nachts - 46 dB(A) mit hinreichender Sicherheit nicht überschritten, im Ergebnis jedoch nicht in Zweifel.
7Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Immissionswert von 46 dB(A) hier die maßgebliche Grenze darstellt. Bewohnern des Außenbereichs sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten.
8Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 - , juris, Rn. 25 f. m. w. N.
9Nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall eine Überschreitung des insoweit maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) um bis zu 1 dB(A) zulässig, weil dieser Richtwert am IP 06 unstreitig aufgrund der Vorbelastung durch drei vorhandene Windkraftanlagen überschritten wird.
10Nach den vom Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Berechnungen der Firma s. vom 29. Januar 2015 (Bl. 199 d. A.) und 6. Mai 2015 (Bl. 337 d. A.) wird am IP 06 ein Beurteilungspegel von 46 dB(A) auch dann sicher eingehalten, wenn die jeweils durch Dreifachvermessungen ermittelten durchschnittlichen Schallleistungspegel der vorhandenen WKA 1 und 3 jeweils mit einem Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) beaufschlagt werden. Namentlich die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Berechnung vom 6. Mai 2015 legt die sichere Einhaltung des hier maßgeblichen Grenzwerts in einer Weise dar, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt wird.
11Darin wird für die Ermittlung der Zusatzbelastung durch die streitbefangene Windkraftanlage zu Recht nunmehr ausschließlich auf den aktuell genehmigten (Nacht‑)Betrieb in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 15. Januar 2015 abgestellt, wonach die Zusatzemissionsbelastung durch die streitgegenständliche Windkraftanlage infolge der nunmehr vorgesehenen Anbringung geräuschmindernder Hinterkantenkämme an den Rotorblättern trotz gleichzeitiger Erhöhung der Leistung zur Nachtzeit von 1.000 kW auf 1.600 kW nunmehr nur noch bei 97,2 dB(A) zuzüglich Sicherheitszuschlag liegt. Die in der Beschwerde erwähnte „Punktlandung“ auf den Wert von 46 dB(A) nach der - der ursprünglichen Genehmigung zugrunde liegenden - Berechnung im Gutachten vom 31. August 2012 ist daher schon aus diesem Grund überholt. Die Bemessung des Sicherheitszuschlags bzw. „oberen Vertrauensbereichs“ für diese Anlage mit zuletzt nur noch insgesamt 2,0 dB(A) hat der Gutachter damit begründet, dass nach einer mittlerweile vorliegenden Dreifachvermessung einer baugleichen Anlage im Volllastbetrieb eine nur geringe Serienstreuung anzunehmen sei. Diesen plausiblen Darlegungen, die auch durch eine auszugsweise Vorlage des Messberichts untermauert worden sind, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
12Die gegen die Ermittlung der Vorbelastung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Rüge, die WKA 2 (Anlagentyp VESTAS V52-850 kW) sei zu Unrecht unter Verzicht auf einen Sicherheitszuschlag im Sinne des „oberen Vertrauensbereichs“ nur mit dem nach der Genehmigung zulässigen Schallpegel von 104 dB(A) in die Vorbelastung einberechnet worden, stellt die Schallimmissionsprognose gemäß den ergänzenden Berechnungen der s. GmbH & Co KG nicht ernsthaft in Frage. Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass nach der Baugenehmigung der genannten Anlage ein Schallleistungspegel von 104 dB(A) nicht überschritten werden darf. Dieser Emissionswert liegt dem Nachtrags-Schallgutachten des Planungsbüros T1. vom 30. Mai 2001 zugrunde, das Bestandteil der Nachtrags-Baugenehmigung vom 12. Juni 2001 geworden ist.
13Es entspricht der Rechtsprechung, die Vorbelastung nur mit den Auswirkungen ihres rechtmäßigen Betriebs - also den in ihrer Genehmigung gegebenenfalls festgelegten Schallleistungspegeln - in die Ermittlung der Gesamtbelastung einzustellen. Wird der in der Genehmigung festgelegte Schallleistungspegel tatsächlich überschritten, weil sich z.B. eine nicht eingerechnete Serienstreuung realisiert, geht dies nicht zu Lasten eines nachfolgenden Antragstellers. Derartigen Überschreitungen ist vielmehr im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen bzw. nachträglichen Anordnungen zu begegnen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2009 ‑ 8 B 797/09 -, Beschlussabdruck S. 7, und vom 17. Mai 2002 - 7 B 665/02 -, NVwZ 2002, 1133, juris, Rn. 9; OVG Nds., Beschluss vom 16. Juli 2012 ‑ 12 LA 105/11 -, ZNER 2012, 441, juris, Rn. 14; Agatz, Windenergie-Handbuch, 9. Ausgabe 2012, S. 42 f.
15Soweit danach bei der Bestimmung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Windkraftanlagen auf die Addition eines Sicherheitszuschlags verzichtet werden kann, betrifft dies allerdings nur die emissionsseitigen Unsicherheiten des sogenannten „oberen Vertrauensbereichs“, also die Messunsicherheit sowie die Serienstreuung. Eine Immissionsprognose, die „auf der sicheren Seite liegt“, hat darüber hinaus die Unsicherheit des Prognosemodells zu berücksichtigen, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Dafür ist nach der DIN ISO 9613-2 allein regelmäßig ein Sicherheitszuschlag von 1,9 dB zu veranschlagen (σProgn 1,5 dB x 1,28 = 1,9 dB). Die dort angegebene Standardabweichung des Prognosemodells von 1,5 dB ist mit einem Faktor von 1,28 zu multiplizieren, weil der nach der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel den Richtwert unter Berücksichtigung der Unsicherheiten mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% einhalten muss.
16Vgl. Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11. Juli 2011, MBl. NRW. 2011, S. 321, Nr. 5.2.1.1; Agatz, Windenergie-Handbuch, 9. Ausgabe 2012, S. 46; Uppenkamp und Partner, Schalltechnischer Bericht der erweiterten Hauptuntersuchung zur messtechnischen Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen für die Geräusche von hohen Windenergieanlagen zur Nachtzeit und Vergleich der Messergebnisse mit Ausbreitungsrechnungen nach DIN ISO 9613-2 vom 11. November 2014, S. 7, 11 und 41.
17Ein Verzicht auf eine Beaufschlagung - sei es des Schallleistungspegels der jeweiligen Vorbelastungsanlage, sei es des errechneten Immissionswerts - mit dem in der DIN ISO 9613-2 angegebenen Sicherheitszuschlag für die Unsicherheit des Prognosemodells kann mit den obigen Überlegungen daher nicht ohne weiteres gerechtfertigt werden.
18Im Streitfall spricht jedoch bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung viel für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der im Baugenehmigungsverfahren der WKA 2 zugrunde gelegte, vom ehemaligen Staatlichen Umweltamt Duisburg vorgegebene Schallleistungspegel von 104 dB(A) bereits einen Sicherheitszuschlag enthalten hat, der die Unsicherheit des Prognosemodells mit abdeckt. So lag bei Erstellung des Schallgutachtens (1. Nachtrag) vom 30. Mai 2001, dem die Vorgabe eines zugrunde zu legenden Schallleistungspegels von 104 dB(A) durch das Staatliche Umweltamt Duisburg vorausgegangen war, für den Anlagetyp Vestas V52-850 kW, Nabenhöhe 43,9 m, bereits ein Messbericht vom 27. November 2000 vor, anhand dessen ein maximaler Schallleistungspegel auch für die hier relevante Nabenhöhe von 74 m bestimmt werden konnte. Dieser war gemäß Schreiben der Windtest L. -X. -L1. GmbH vom 10. Januar 2001 mit 101,5 dB(A) errechnet worden (vgl. Anlage zum Schallgutachten des Planungsbüros T1. vom 22. November 2001 sowie S. 23 des Schallgutachtens). Es liegt nahe, dass diese in der Baugenehmigungsakte zur WKA 1 (Enercon E 40/6.44) befindlichen Unterlagen auch dem Staatlichen Umweltamt Duisburg bekannt waren, als es im Baugenehmigungsverfahren der WKA 2 verlangte, der dortigen Schallimmissionsprognose einen Schallleistungspegel von 104 dB(A) zugrunde zu legen. Das Schreiben vom 22. Mai 2001 an das Bauordnungsamt des Kreises X1. , mit dem das Staatliche Umweltamt forderte, im Gutachten nicht von einem Schallpegel von 101,5 dB(A), sondern von einem „Emissionsgesamtpegel von 104,0 dB(A)“ auszugehen, erklärt sich dann gerade durch die Beaufschlagung mit einem - alle Unsicherheiten abdeckenden - Sicherheitszuschlag.
19Dass das Planungsbüro T1. im Schallgutachten (1. Nachtrag) vom 30. Mai 2001 betreffend die WKA 2 gleichwohl die prognostizierten Beurteilungspegel, die sich nach Hinzurechnung der Vorbelastung durch die WKA 1 insgesamt ergaben, nochmals durch eine „obere Vertrauensbereichsgrenze“ von 3,2 dB(A) beaufschlagt hat, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Es belegt nur, dass die Schallgutachter in dem damaligen Genehmigungsverfahren letztlich doppelte und damit überhöhte Sicherheiten zugrunde gelegt haben. Davon dürfte im Übrigen auch bereits die Baugenehmigungsbehörde ausgegangen sein, da sie die Windkraftanlage genehmigt hat, obwohl sich nach der Schallimmissionsprognose unter Berücksichtigung der erwähnten (überobligatorischen) „oberen Vertrauensbereichsgrenze“ am Wohnhaus des Antragstellers („Immissionsort E. “) ein Wert von 47,0 dB(A) ergeben hätte.
20Ein hinreichender „Puffer“ für die Unsicherheiten des Prognosemodells bleibt schließlich selbst dann, wenn mit dem Verwaltungsgericht auf die spätere Vermessung der Windkraftanlage vom 17. Juni 2004 abgestellt wird (vgl. S. 22, Baugenehmigungsakte des Kreises X1. betreffend die WKA 2, Beiakte 6). Danach verursacht die Anlage einen maximalen Lärmpegel von 102,1 dB(A).
21Die Notwendigkeit eines weiteren Sicherheitszuschlags ergibt sich auch nicht aus der Vermutung des Antragstellers, die Windkraftanlage sei im Laufe der letzten zehn Jahre aufgrund von Abnutzungserscheinungen lauter geworden. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ist für Alterungsprozesse an bestehenden Windkraftanlagen kein Zuschlag vorzunehmen, da eine hierdurch bedingte Überschreitung des festgelegten Schallleistungspegels nicht genehmigungskonform wäre.
22Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die beiden weiteren vorhandenen Windkraftanlagen (Enercon E 40/6.44 - WKA 1 - und Enercon E 58 - WKA 3 -), deren durchschnittliche Schallleistungspegel inzwischen jeweils durch Dreifachvermessungen baugleicher Anlagen ermittelt worden sind, jeweils mit einem Sicherheitszuschlag von mehr als 2 dB(A) beaufschlagt werden müssten. Aus den von der Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Berechnungen der Firma s. ergibt sich, dass der am Wohnhaus des Antragstellers ermittelte Beurteilungspegel weniger als 46 dB(A) beträgt, wenn von den - jeweils dreifach - gemessenen Durchschnitts-Schallwerten der beiden Vorbelastungs-Anlagen ausgegangen wird und diese jeweils mit einem Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) beaufschlagt werden. Dem pauschalen Einwand des Antragstellers, üblicherweise sei von einem Zuschlag im Sinne des oberen Vertrauensbereichs von 2,5 dB(A) auszugehen, ist die Firma s. mit einer detaillierten Berechnung und Erläuterung des bei den hier in Rede stehenden, bereits dreifach vermessenen Windkraftanlagen erforderlichen „oberen Vertrauensbereichs“ entgegengetreten. Aus dieser ergibt sich, dass angesichts der geringen Serienstreuung, die die Vermessungen der beiden Anlagen ergeben haben, den Unsicherheiten der Messung, Serienstreuung und Prognose mit einem Sicherheitszuschlag von rund 2 dB(A) insgesamt Rechnung getragen ist.
232. Auch die Rüge, nach aktuellen Erkenntnissen liefere eine Berechnung der Schalllimmissionen nach der DIN ISO 9613-2, wie sie hier erfolgt sei, bei hohen Windenergieanlagen keine zufrieden stellenden Ergebnisse, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
24Der Antragsteller beruft sich damit auf die oben zitierte, vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) in Auftrag gegebene Untersuchung zur messtechnischen Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen für die Geräusche von hohen Windenergieanlagen zur Nachtzeit und Vergleich der Messergebnisse mit Ausbreitungsrechnungen nach DIN ISO 9613-2 (Firma Uppenkamp und Partner, Schalltechnischer Bericht der erweiterten Hauptuntersuchung) vom 11. November 2014. Dieser Bericht kommt zwar zu dem Ergebnis, dass das - auch hier angewandte - sogenannte alternative Verfahren nach DIN ISO 9613‑2 bei der Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den im Rahmen des Forschungsvorhabens gemessenen Werten führt. Die Berechnung nach dem alternativen Verfahren funktioniere aber zumindest im Nahbereich bis 500 m sowohl im Mitwind- als auch im Gegenwindbereich gut; die Messdaten auf der einen Seite und die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen auf der anderen Seite drifteten erst mit zunehmendem Abstand auseinander. Im Nahbereich decke der aktuell anzusetzende Sicherheitszuschlag von 1,9 dB die Abweichungen ab.
25Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass sich der in der Untersuchung zutage getretene Mangel des bisher praktizierten Berechnungsverfahrens am Wohnhaus des Antragstellers entscheidungserheblich ausgewirkt hat. Die teilweise fehlerhaften Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen nach dem alternativen Verfahren sind ausweislich der Untersuchung im Wesentlichen auf eine Überschätzung des Bodendämpfungswertes (Agr) zurückzuführen, die sich vor allem bei weiter entfernten Anlagen auswirkt. Danach liegt eine Prognose nach dem alternativen Berechnungsverfahren jedenfalls dann auf der sicheren Seite, wenn eine - den Beurteilungspegel senkende - Bodendämpfung in der Berechnung ganz unberücksichtigt bleibt, mithin mit Agr = 0 veranschlagt wird. Hiervon ausgehend hat die s. GmbH & Co KG auf Veranlassung der Beigeladenen die Berechnung der Gesamtbelastung alternativ auch in der Weise vorgenommen, dass hinsichtlich der beiden mehr als 500 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernten Windkraftanlagen WKA 1 und 3 keine Bodendämpfung berücksichtigt worden ist. Sie hat mitgeteilt, dass sich auch danach am maximal belasteten Immissionspunkt I.---weg (IP 06) kein Beurteilungspegel von mehr als 46 dB(A) ergebe. Auch wenn diese Berechnung nicht im Detail vorgelegt wurde, genügt diese Angabe jedenfalls im Rahmen der hier nur erforderlichen summarischen Prüfung für die Annahme, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) dauerhaft um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten wird. Weitere Änderungen der Berechnung waren nicht erforderlich, weil der Bodendämpfungswert für die streitbefangene Windkraftanlage ohnehin bei 0,0 lag und die WKA 2 nur einen Bodendämpfungswert von 0,72 aufweist, der angesichts der geringen Entfernung von 356 m zum Immissionspunkt IP 06 nach den Ergebnissen der Uppenkamp-Untersuchung von dem berücksichtigten Sicherheitszuschlag (s.o.) abgedeckt ist.
26Vor diesem Hintergrund bedarf - zumal im gerichtlichen Eilverfahren - keiner Klärung, ob die Bindungswirkung der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windkraftanlagen entfallen ist, weil die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre.
27Vgl. VG Minden, Urteil vom 11. März 2015 - 11 K 3061/13 -, juris, Rn. 95 ff.; siehe auch VG Aachen, Beschluss vom 23. März 2015 - 6 L 76/15 -, juris, Rn. 72 (nicht rechtskräftig).
28II. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, von der im Abstand von nur 343 m zu dem von ihm bewohnten Hausgrundstück genehmigten Windkraftanlage gehe eine optisch bedrängende Wirkung aus. Das Verwaltungsgericht hat die Frage einer optischen Bedrängung nicht näher behandelt, weil es der Auffassung war, dass sich der Antragsteller als Mieter dieses Hausgrundstücks auf eine optisch erdrückende Wirkung nicht berufen könne. Der Schutz vor einer optisch bedrängenden Wirkung sei nicht dem Immissionsschutzrecht zuzuordnen, welches jedwede Person schütze, die eine persönliche oder sachliche Bindung im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage aufweise. Er werde vielmehr aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme hergeleitet, welches nur zugunsten des dinglich Berechtigten - namentlich des Grundstückseigentümers - Drittschutz entfalte.
29Der Senat kann offen lassen, ob der dagegen erhobene Einwand der Beschwerde durchgreift, die optische Bedrängung durch eine Windkraftanlage falle wenn nicht schon unter den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung, so doch zumindest unter die zweite Alternative des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen). Auch wenn man dies zugunsten der Beschwerde unterstellt und mithin davon ausgeht, dass sich auch der Antragsteller als Mieter auf eine derartige optische Bedrängung berufen kann, liegt eine solche jedenfalls nicht vor.
301. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände. Das Ergebnis dieser Einzelfallprüfung lässt sich dabei anhand folgender Anhaltswerte grob prognostizieren.
31Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
32Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
33Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage - wie hier - das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, BauR 2007, 74 = juris Rn. 65 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 ‑ 4 B 72.06 -, RdL 2007, 63 = juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, BauR 2007, 1014, juris, Rn. 5 ff., vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, BauR 2011, 252, juris, Rn. 41 ff. und vom 9. Oktober 2013 - 8 A 876/13 -, n.v., S. 3 ff. des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 29. Mai 2009 ‑ 22 B 08.1785 -, ZUR 2009, 497, juris, Rn. 16 ff. und Beschluss vom 30. April 2014 - 22 ZB 14.680 -, juris, Rn. 20; Hess. VGH, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 B 1674/13 -, BImSchG-Rspr § 5 Nr 131= juris, Rn. 11 ff.
352. Dies zugrundegelegt ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Antragstellers nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Windenergieanlage zu seinen Lasten auszugehen.
36Der Antragsgegner hat zunächst zu Recht eine besonders eingehende Einzelfallprüfung durchgeführt. Die Anlage weist eine Nabenhöhe von 108,40 m, einen Rotordurchmesser von 82,00 m und damit eine Gesamtbauhöhe von 149,40 m auf. Der Standort der streitbefangenen Windenergieanlage liegt etwa 343 m von dem vom Antragsteller bewohnten Haus entfernt. Der Abstand zum Wohnhaus beträgt damit in etwa das 2,3-fache der Gesamthöhe der Anlage.
37Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind insbesondere die Kriterien Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende optische Abschirmung zur Windenergieanlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 ‑ 8 A 2042/06 -, juris, Rn. 13, vom 23. Juni 2010 ‑ 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514, juris, Rn. 55 und vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris, Rn. 30.
39Dabei kann auch eine Vorbelastung zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht fallen. Nach der Senatsrechtsprechung können schon vorhandene Windkraftanlagen Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende oder ersetzende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen oder für sich genommen zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung führen.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris, Rn. 54 m. w. N.
41Ob die drei weiteren, vorhandenen Windkraftanlagen das Maß an Rücksichtnahme, das der Antragsteller beanspruchen kann, vermindern, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
42Die Annahme des Antragsgegners, dass es auch im Hinblick auf die am stärksten betroffenen Räumlichkeiten an der Ostseite des im Außenbereich gelegenen Hauses an einer optisch bedrängenden Wirkung fehle, ist unabhängig davon nicht zu beanstanden. Soweit die überarbeitete und ergänzte Sichtbeziehungsstudie der Firma s. vom 5. Februar 2014 in Verbindung mit der Kurzfassung einer Sichtbeziehungsuntersuchung vom 25. Juni 2013 über das Ausmaß der optischen Beeinträchtigung durch die Anlage noch kein hinreichendes Bild vermitteln, lässt sich dieses jedenfalls aus den nach Errichtung der Anlage vom Verwaltungsgericht beim Ortstermin gefertigten Lichtbildern gewinnen. Danach wirkt sich die neue Anlage aufgrund der optischen Abschirmung durch bereits vorhandenen Baumbewuchs trotz ihrer Größe und Lage nicht derart dominant aus, dass von einer optisch bedrängenden Wirkung die Rede sein kann. Das gilt umso mehr, als die Beigeladene nach Nr. 2.9 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 4. April 2014 verpflichtet ist, zur Vermeidung einer unmittelbaren Einsichtnahme auf die Windkraftanlage in einem Abstand von ca. 10 m vom Wintergarten der Liegenschaft I.---weg entfernt in östlicher Richtung eine zweireihige, immergrüne Hecke in ausreichender Höhe (ca. 4-5 m) anzulegen. Die Zweifel des Antragstellers an der Berechtigung der Beigeladenen zur Erfüllung dieser Verpflichtung sind mit der zwischenzeitlich durchgeführten Pflanzung entsprechend hoher Nadelbäume an der bezeichneten Stelle hinfällig geworden. Die Beigeladene hat darüber hinaus bestätigt, die Pflanzung sei auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Eigentümer des Anwesens I.---weg auf dessen Grundeigentum erfolgt.
43Eine optisch bedrängende Wirkung liegt im Übrigen nicht bereits dann vor, wenn die Windenergieanlage von Teilen des Hauses aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 ‑ 8 A 2042/06 - ZNER 2007, 79, juris, Rn. 18, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514, juris, Rn. 62, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris, Rn. 33 und vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris, Rn. 31.
45Nichts anderes würde im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gelten.
46Die Anlage liegt zwar im Wesentlichen frontal zur östlichen (genauer: ost-nordöstlichen) Traufseite des Wohnhauses. Auch dürfte der Rotor der Anlage im Hinblick auf die vorherrschende Windrichtung aus Südwesten aus der Richtung des Wohnhauses häufig in vollem Umfang zu sehen sein. Im Erdgeschoss verhindern jedoch die architektonische Gestaltung sowie der vorhandene Baumbewuchs eine unzumutbare Beeinträchtigung der zur Windkraftanlage ausgerichteten Räumlichkeiten.
47Der Wintergarten weist nur zum Teil Klarglasscheiben auf, durch die überhaupt eine deutliche Sicht nach draußen möglich ist. Die Vermutung des Antragstellers, der sich drehende Rotor wirke durch die getrübten Scheiben möglicherweise noch bedrohlicher, erscheint wenig plausibel. Inwieweit man ihn seit Errichtung der Sichtschutzhecke vom Wintergarten aus überhaupt noch erkennen kann, muss nicht im Einzelnen geklärt werden. Durch die vier kleinen, klarverglasten Fenster an der Sitzecke war die Windkraftanlage schon zuvor bis auf einen - durch Baumzweige teilweise verdeckten - Teil der Nabe, der durch das links oben befindliche Fenster erscheint, kaum zu sehen. Blickt man aus dem großen Doppelfenster am nordöstlichen Ende des Wintergartens auf die Anlage, wird diese je nach genauer Position des Betrachters überwiegend oder jedenfalls zum Teil durch den Stamm bzw. durch die Krone des krumm gewachsenen Baumes vor dem Fenster verdeckt, der den Blick zudem ‑ selbst in unbelaubtem Zustand - von der Windkraftanlage ablenkt. Nicht fotografisch dokumentiert ist der Blick von der im anderen Teil des Raumes an den vier kleinen Fenstern befindlichen Sitzgruppe durch das große Doppelfenster. Die vorhandenen Fotos sprechen aber dafür, dass die Windkraftanlage durch die nahe Bepflanzung hinter der Hecke des Hauses auch insoweit teilweise verdeckt sein bzw. optisch „abgerückt“ wird. Hinzu kommt nunmehr die von der Beigeladenen errichtete Sichtschutzhecke.
48Das Wohnzimmer weist zwei Fenster auf, von denen eines - das auf der Südseite gelegene - von vornherein keinen Blick auf die streitbefangene Windkraftanlage ermöglicht. Das nach Osten (bzw. genauer: Ost-Nordost) gerichtete Doppelfenster ist zwar zur Anlage hin gerichtet. Durch den linken Teil dieses Fensters ist die Windkraftanlage aber ebenfalls nicht zu sehen, weil der Wintergartenanbau den Blick auf die Anlage verdeckt. Im Übrigen - d. h. auch bei der rechten Seite des Fensters - verhindert die von dem Antragsteller selbst gewählte und in Erdgeschosszimmern weithin übliche lichtdurchlässige Gardine sehr weitgehend, dass die Anlage wahrgenommen werden kann. Nur von einer speziellen Sitzposition direkt an der Fensterbank des rechten Fensterflügels war die Windkraftanlage - jedenfalls vor Errichtung der Sichtschutzhecke - unter der Gardine zu sehen. Die optisch beeinträchtigende Wirkung der Anlage auf das Wohn- und Esszimmer ist daher nach den vorstehenden Ausführungen begrenzt.
49Auch unter Berücksichtigung der drei östlich ausgerichteten, schrägen Fenster im Dachgeschoss des Hauses (Flur, Bad und Küche) liegt noch keine optisch bedrängende Wirkung vor. Der gesamte Rotor war durch diese Fenster - schon vor Errichtung der Sichtschutzhecke - im Wesentlichen nur von fensternahen Standpunkten aus zu sehen. Soweit dies der Fall war, wurde aber der untere Teil der Nabe bereits durch den vorhandenen Baumbewuchs teilweise verdeckt und die Anlage durch die - auf den Fotos teilweise unbelaubten - nahen Bäume jedenfalls optisch etwas in den Hintergrund gerückt. Bei belaubtem Zustand der Bäume - und erst recht unter Berücksichtigung der Sichtschutzhecke - wird dieser Effekt noch deutlicher ausfallen. Hinsichtlich dieser Räumlichkeiten bleibt es im Übrigen dem Antragsteller unbenommen, etwaige noch störende Sichtbeziehungen zu der Anlage durch helle und tageslichtdurchlässige Gardinen abzumildern, die die Fenster nur teilweise und nur soweit notwendig verdecken.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 ‑ 8 A 2042/06 - ZNER 2007, 79, juris, Rn. 18, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514, juris, Rn. 62, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris, Rn. 33 und vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris, Rn. 31.
51Dass das Haus an der Ostseite besonders schutzwürdige Außenflächen aufwiese, die wie etwa ein Terrassenbereich dem dauernden Aufenthalt der Bewohner dienten, ist vom Antragsteller weder geltend gemacht noch auf den Fotos ersichtlich. Bei der Zufahrt auf das Grundstück verstellen zudem mehrere hohe Nadelbäume die Sicht auf die Windkraftanlage fast vollständig; hinzu kommen nunmehr die Nadelgehölze der Sichtschutzhecke.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.
53Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren auf 15.000,- € festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
54Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 8 B 390/15
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb dreier Windenergieanlagen (WEA) auf den Grundstücken Gemarkung H. , G. 2, G1. 78 (WEA G 1) und G. 3, G1. 40 (WEA G 2), und Gemarkung T. G. 2, G1. 30 (WEA S 3), die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilt wurden. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes „A. “ in Q. P. , das ca. 590 m bzw. 860 m von den Anlagen in H. (WEA G 1 und G 2) und ca. 800 m von den Anlage in T. (WEA S 3) entfernt liegt. Der Ehemann der Klägerin war bis zu seinem Tode Vorsitzender des Vereins „Q1. Q. P. T1. D. X. “.
3Sämtliche Vorhabenstandorte liegen im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis N. -M. vom 13.12.1965. Sie befinden sich an der nördlichen Grenze des Gemeindegebietes der Stadt Q. -P. zur Nachbargemeinde, der Gemeinde T1. , und liegen nach dem derzeit noch gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Q. -P. i.d.F. der 22. Änderung außerhalb von Konzentrationszonen für WEA. Die Stadt Q. P. hat jedoch das Verfahren zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet und in der Zeit vom 14.12.2012 bis einschließlich 18.01.2013 eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Von Mitte Dezember 2014 bis Ende Januar 2015 lief die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Nach dem Entwurf zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans liegt der Standort der WEA S 3 innerhalb der Konzentrationszone W 01, die Standorte der WEA G 1 und G 2 innerhalb der Konzentrationszone W 02.
4Für die Errichtung dieser sowie zwei weiterer WEA (WEA S 1 und S 2) hatte der Beigeladene bereits am 28.10.2008 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid beantragt, der durch den Beklagten mit Bescheid vom 26.02.2009 abgelehnt worden war. Nach dem Antrag sollten auf den Grundstücken Anlagen des Typs Enercon E - 82 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m, einer Gesamthöhe von 149,38 m und einer Nennleistung von 2000 kW errichtet und betrieben werden.
5Auf die Klage des Beigeladenen verpflichtete das Gericht mit Urteil vom 26.04.2010 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2009 zur Erteilung eines Vorbescheides für die WEA G 1 und WEA G 2 und zur Neubescheidung bezüglich des Antrages betreffend die WEA S 1 bis S 3 (11 K 732/09). In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass dem Vorhaben nicht die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes i.d.F. der 22. Änderung entgegengehalten werden könnten, da dieser nicht geeignet sei, eine Ausschlusswirkung zu entfalten. Da auch andere Gründe dem Betrieb und der Errichtung der WEA G 1 und G 2 nicht entgegenständen, sei der Beklagte zur Erteilung des Vorbescheides zu verpflichten, hinsichtlich der WEA S 1 bis S 3 nur zur Neubescheidung, da eine erforderliche standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG bisher nicht stattgefunden habe.
6Gegen dieses Urteil legten der Beklagte, die Stadt Q. P. und die Gemeinde T1. Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung ein. Das Verfahren wurde durch Rücknahme sämtlicher Beschwerden beendet und durch Beschluss des OVG NRW vom 21.01.2011 eingestellt (8 A 1263/10).
7Am 25.05.2012 beantragte der Beigeladene die Genehmigung von 5 WEA an den vorgenannten Standorten. Errichtet und betrieben werden sollen nach dem Antrag nunmehr 5 WEA des Typs Enercon E - 101 mit einer Nabenhöhe von 99 m, einem Rotordurchmesser von 101 m, einer Gesamthöhe von 149,50 m und einer Nennleistung von 3.000 kW. Beigegefügt waren dem Antrag eine Schallimmissionsprognose und Schattenwurfprognose der F. H1. (jeweils Stand April 2012), ein Gutachten der G2. &F1. F2.------ H1. zur Turbulenzbelastung (Stand: Mai 2012) sowie – bezogen auf die Anlagen WEA S 1 bis S 3 – eine standortbezogene Vorprüfung der F3. H1. gemäß § 3c UVPG (Stand: November 2011). In Letzterer wird ausgeführt (Seite 10), dass unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Minderungs-, und Ausgleichsmaßnahmen keine für die Errichtung von Windenergieanlagen entscheidenden Schutzgüter nachhaltig betroffen seien, so dass aus gutachterlicher Sicht keine Notwendigkeit für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehe. Der Antrag wurde nachträglich ergänzt durch einen landschaftspflegerischen Begleitplan mit integrierter Artenschutzprüfung des Büros für angewandte Ökologie und Landschaftsplanung – E2. &M1. H2. – vom 11.12.2012.
8Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erteilte die Stadt Q. P. mit Schreiben vom 10.01.2013 das gemeindliche Einvernehmen und die Bezirksregierung N1. als untere Luftfahrtbehörde mit Schreiben vom 13.09.2012 die Zustimmung nach § 14 LuftVG. Die M2. -Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur erklärte mit Schreiben vom 01.02.2013, dass der Errichtung von WEA an diesen Standorten aus denkmalrechtlicher Sicht keine zwingenden Gründe entgegenständen.
9Mit Schreiben vom 15.01.2013 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Rechtsanwalt I. gegenüber dem Beklagten an, dass sie die Bürgerinitiative „Q1. Q. P. - T1. D. X. e.V.“ vertreten und baten um Akteneinsicht in die Genehmigungsakten, die der Beklagte am 17.01.2013 gewährte. Der Ehemann der Klägerin nahm persönlich mit Schreiben vom 17.04.2013 Stellung.
10Die Untere Landschaftsbehörde (ULB) erklärte in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2013, dass aufgrund der nachgewiesenen Brutvorkommen von Weißstorch und Rohrweihe in einem Abstand von 1.000 m um die Anlagenstandorte naturschutzfachlich erhebliche Bedenken bestünden, die auch durch den landschaftspflegerischen Begleitplan mit integrierter Artenschutzprüfung nicht ausgeräumt worden seien. Bezogen auf den Weißstorch stufe sie die beiden Anlagen WEA G 1 und WEA G 2 sowie die WEA S 3 nicht als genehmigungsfähig ein. Sowohl für den Weißstorch als auch für die Rohrweihe könne mit großer Wahrscheinlichkeit ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Diese Stellungnahme sei als vorläufig zu betrachten, da das Frühwarnsystem „DTBird“ in der Praxis noch nicht erprobt sei und abgewartet werden müsse, ob im Frühjahr der Weißstorchhorst erneut angenommen werde und sich eine Bruttradition entwickle oder ob es sich um ein einmaliges Brutereignis handele. Gleiches gelte auch für den Brutstandort der Rohrweihe. In einer weiteren Stellungnahme vom 08.08.2013 erklärte die ULB, dass ihre in der Stellungnahme vom 17.01.2013 angeführten Bedenken gegen die Errichtung der drei WEA aufgrund der aktuellen Entwicklungen nicht mehr existent seien. Für den noch im Jahr 2012 besetzten Horst habe in 2013 keine Bodennutzung nachgewiesen werden können. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass in zukünftigen Jahren dieser Horst von Storchen erneut zur Brut genutzt werde. Der Genehmigung könne deshalb nur unter der Bedingung zugestimmt werden, dass in der Zeit von März bis August eines jeden Jahres eine Teilabschaltung der Anlagen erfolge, wenn sich wieder eine Bruttradition entwickle.
11Mit Bescheiden vom 25.06.2013 (WEA S 1 und S 2), 12.08.2013 (WEA S 3) und 14.08.2013 (WEA G 1 und G 2) erteilte der Beklagte die beantragten Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf WEA.
12Die Genehmigung vom 14.08.2013 betreffend die WEA G 1 und G 2 enthält hierbei neben Auflagen betreffend Artenschutz (C 20 - 24) u.a. auch folgende Nebenbestimmungen zum Schallschutz (III C 6 – C 9) und Schattenwurf (C 10 – C 15). Im Abschnitt „Immissionsbegrenzung-Schall“ findet sich folgende Nebenbestimmung:
13„III C 7
14Der Schalleistungspegel (Lmax) der Windkraftanlagen WEA G 1 und G 2 darf 106 dB(A) + 2,5 dB(A) = 108,5 dB(A) nicht überschreiten.
15(Hinweis: Die Serienstreuung wurde mit einer Unterschreitungswahrscheinlichkeit von 90 % bei der Festlegung des Schallleistungspegels mit 2,5 dB(A) berücksichtigt.
16Die Tonhaltigkeit im Nahbereich (KTN) darf dabei nach der Technischen Richtlinie FGW gemessen, 1 dB nicht überschreiten“)
17Im Abschnitt „Schattenwurf“ enthält der Genehmigungsbescheid u.a. folgende Nebenbestimmungen:
18„III C 10
19Die Schattenwurfprognose der F4. H1. weist für die relevanten Immissionsaufpunkte IP Q, IP R, IP S, IP T und IP U eine Überschreitung der zumutbaren Beschattungsdauer von 30 h/a (worst case) bzw. 30 min/d aus. An diesen Immissionaufpunkten müssen alle für die Programmierung der Abschalteinrichtungen erforderlichen Parameter exakt ermittelt werden. Die Koordinaten und berechneten Zeiten der Schattenwurfprognose geben keine ausreichende Genauigkeit für die Programmierung.
20III C 11
21Es muss durch eine geeignete Abschalteinrichtung überprüfbar und nachweisbar sichergestellt werden, dass die Schattenwurfimmissionen der Windenergieanlage (insgesamt) real an den Immissionaufpunkten 8 h/a und 30 min/d nicht überschreiten. Sofern eine Abschalteinrichtung verwendet wird, die keine meteorologischen Parameter erfassen kann, darf eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer (worst case) von 30 h/a und 30 min/d nicht überschritten werden.“
22Die Genehmigung vom 12.08.2013 betreffend die hier streitige WEA S 3 enthält neben Auflagen betreffend Artenschutz (C 19 – C 21) u.a. auch folgende Nebenbestimmungen zum Schallschutz.
23„III C 7
24Die Windenergieanlage WEA S 3 ist während der Nachtzeit vom 22.00 – 6.00 Uhr gemäß der Schallimmissionsprognose der F5. H1. Entscheidung in schallreduzierter Betriebsweise mit einer maximalen Leistung von 2000 kW zu betreiben. Dabei darf ein Schalleistungspegel im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze von 106,5 dB(A) nicht überschritten werden; dieser Wert gilt als das genehmigungs-rechtlich zulässige Maß an Emission inklusive der erforderlichen Zuschläge zur Berücksichtigung von Unsicherheiten.
25III C 9
26Die Windenergieanlage WEA S 3 ist solange während der Nachtzeit von 22.00 bis 6:00 Uhr gem. der Schallimmissionsprognose der F6. H1. in schallreduzierter Betriebsweise mit einer maximalen Leistung von 2000 kW gemäß dem Vermessungsbericht der F7. H1. zu betreiben, bis durch eine Messung nachgewiesen ist, dass auch bei der Betriebsweise mit höherer elektrischer Leistung der Immissionsrichtwert unter Berücksichtigung der Vorbelastung im Einwirkungsbereich der Windenergieanlage eingehalten wird.
27…
28Die im Abschnitt „Schattenwurf“ enthalten Nebenbestimmungen entsprechen denen der Genehmigung vom 14.08.2013.
29Zur Begründung wird in dem Genehmigungsbescheid vom 12.08.2013 hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Betroffenheit der Weißstörche ausgeführt, dass durch die Aufnahme der artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen gewährleistet sei, dass es durch das geplante Vorhaben auch bei Unterschreitung des Mindestabstandes bei einer Anlage nicht zu einer Beeinträchtigung des Weißstorches komme. Im Genehmigungsbescheid vom 14.08.2013 wird hinsichtlich der Betroffenheit der Rohrweihe ausgeführt, dass sich nach der vorliegenden Raumnutzungskartierung vom 27.06.2012 zwar Nahrungsräume der Rohrweihe im direkten Umfeld der WEA G 1 und G 2 befinden würden, durch die festgesetzten Nebenbestimmungen aber für die Rohrweihe außerhalb der Einwirkungszonen der WEA Verbesserungen des Lebensraumes und des Nahrungsraumes geschaffen würden. Das mit diesem Bescheid vorgeschriebene Gondelmonitoring und die sich nach Auswertung hieraus gegebenenfalls ergebenden Abschaltzeiten der WEA würden ein in der Praxis akzeptiertes Verfahren zur Konfliktminderung mit hoch ziehenden Fledermausarten darstellen, so dass artenschutzrechtliche Verbote nicht verwirklicht würden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden an allen Immissionspunkten tagsüber bei Volllast und in der Nacht jedenfalls im schallreduzierten Betrieb eingehalten.
30Für sämtliche Genehmigungen wurde aufgrund des Antrages des Beigeladenen vom 24.05.2012 die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Genehmigungen vom 12.08.2013 und 14.08.2013 wurden im Amtsblatt des Kreises N. M. vom 19.09.2013 öffentlich bekanntgemacht und dem Prozessbevollmächtigen am 12.08.2013 bzw. am 14.08.2013 übersandt. Sowohl in der Bekanntmachung als auch in dem Anschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ihres Ehemannes vom 14.08.2013 wird darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Klage erhoben werden könnte. Bezüglich der Anlagen WEA S 1 bis S 3 führte der Beklagte eine standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG durch und kam zu dem Ergebnis, dass keine UVP durchzuführen ist. Die Entscheidung wurde dem Beigeladenen mit Schreiben von 11.07.2013 mitgeteilt und im Amtsblatt des Kreises N. M. vom 01.08.2013 öffentlich bekanntgemacht.
31Gegen die Genehmigungen vom 12.08.2013 und 14.08.2013 haben die Klägerin und ihr Ehemann am 13.09.2013 Klage erhoben. Der Ehemann der Klägerin ist nach Klageerhebung verstorben, die Klägerin Alleinerbin ihres Ehemannes.
32Neben weiteren Nachbarn (11 K 3058/13, 11 K 3059/13, 2 11 K 3062/13, 11 K 3063/13) hat auch der O. Deutschland (NABU), vertreten durch den M3. O1. , Klage gegen die erteilten Genehmigungen erhoben (11 K 3060/13). Der Beigeladene hat gegen die artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen aller drei Bescheide Klage erhoben, diese aber am 24.09.2014 zurückgenommen (11 K 2592/13, 11 K 2981/13 und 11 K 3037/13). Auf den Antrag des O2. im Verfahren 11 K 3060/13 hat das OVG O1. unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 18.03.2014 (11 L/706/13) mit Beschluss vom 23.07.2014 (8 B 356/14) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Mit weiterem Beschluss vom 10.09.2014 (11 L 674/14) hat das Gericht daraufhin den Beschluss des OVG O1. vom 23.07.2014 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beigeladene von den Genehmigungsbescheiden des Beklagten vom 25.06.2013, 12.08.2013 und 14.08.2013 bis zum 31.01.2015 Gebrauch machen dürfe. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers im Verfahren 11 K 3060/13 hat das OVG O1. mit weiterem Beschluss vom 27.11.2014 zurückgewiesen (8 B 1093 /14).
33Im Klageverfahren haben die Klägerin und ihr Ehemann neben artenschutzrechtlichen Einwänden gegen Art und Umfang der UVP– Vorprüfung – die auch vom O2. im Verfahren 11 K 3060/13 vorgetragen wurden und auf die hier Bezug genommen wird – zusätzlich folgendes geltend gemacht: Im Rahmen der Genehmigungserteilung sei die Turbulenzenintensität der Anlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Schallimmissionsprognose sei unzureichend. Es seien keine Messberichte des genehmigten Anlagentyps hinsichtlich des Volllastbetriebes und des reduzierten Betriebszustandes vorgelegt worden. Es seien nicht verifizierbare Angaben des Herstellers übernommen worden. Zu Unrecht sei eine Ton- und Impulshaltigkeit der Geräusche verneint worden. Es fehle auch eine Berücksichtigung der durch die Belastung nicht unerheblich entstehenden Reflexionen. Die Angaben im Gutachten seien hierzu völlig vage und nicht standortbezogen.
34Die Klägerin beantragt,
351. den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 14.08.2013 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei WEA des Typs Enercon E-101 mit einer Gesamthöhe von 149,50 in der Gemarkung H. G. 2, G1. 78 (WEA G 1) und G1. 40 (WEA G 2) aufzuheben.
362. den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 12.08.2013 zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA des Typs Enercon E-101 mit einer Gesamthöhe von 149,50 in der Gemarkung T. G. 2, G1. 30 (WEA S 3) aufzuheben.
37Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Er nimmt zur Begründung auf die Begründung der Genehmigungsbescheide Bezug.
40Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
41die Klage abzuweisen.
42Der Beigeladene beruft sich hinsichtlich der geltend gemachten artenschutzrechtlichen Bedenken und der Durchführung der Vorprüfung nach dem UVPG ebenfalls auf die Ausführungen im Verfahren 11 K 3060/13 und trägt zusätzlich vor: Er habe im Genehmigungsverfahren durch Vorlage einer Schallimmissionsprognose nachgewiesen, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte an den im Einwirkungsbereich der geplanten WEA gelegenen Wohnhäusern eingehalten werden. Diese Schallimmissionsprognose sei gemäß den anerkannten einschlägigen Regelwerken und unter Einbeziehung der üblichen Sicherheitszuschläge erstellt worden. Die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose werde von der Klägerin nicht substantiiert infrage stellt. Von einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes 45 dB (A) zur Nachtzeit könne nicht ausgegangen werden.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakten 11 K 732/09, 11 L 42/15, 11 L 674/14, 11 L 706/113, 11 K 2592/13, 11 K 2981/13 und 11 K 3037/13 sowie die im Verfahren 11 K 3058/13 übermittelten Verwaltungsvorgänge.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
45Klagegegenstand ist nur der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 14.08.2013, der durch den Bescheid des Beklagten vom 12.09.2014 nicht geändert worden ist. Der auf § 15 BImSchG gestützte Bescheid beinhaltet vielmehr nur die Feststellung, dass es einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG nicht bedarf. Ob diese Feststellung zutrifft, wäre zunächst in einem Widerspruchsverfahren zu klären, eine – nicht beantragte – Klageänderung deshalb nicht sachdienlich gewesen.
46Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.03.2010 – 2 M 243/09 –, juris Rn. 18.
47Die Klage gegen die Genehmigungsbescheide des Beklagten von 12.08.2013 und 14.08.2013 hat keinen Erfolg.
48I.
49Namentlich steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage nicht entgegen, dass ein Widerspruchsverfahren vor Erhebung der Klage nicht durchgeführt worden ist. Ein Widerspruchsverfahren ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. HS VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 JustizG O1. nicht erforderlich, wenn der (klagende) Dritte im Verwaltungsverfahren beteiligt wurde.
50Eine derartige Beteiligung der Klägerin hat im Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden, da kein förmliches Genehmigungsverfahren i.S.d. § 10 Abs. 3 BImSchG unter Beteiligung der Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigungen vom 12.08.2013 und 14.08.2013 durchgeführt wurde, sondern lediglich ein vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG (vgl. hierzu Seite 14 bzw. 15 der Genehmigungsbescheide vom 12.08.2013 und 14.08.2013).
51Allerdings ist dem Prozessbevollmächtigten des Vereins „Q1. Q. P. - T1. D. X. e.V.“, dessen Vorsitzender der Ehemann der Klägerin war, im Verwaltungsverfahren Akteneinsicht gewährt worden (BA X Bl. 90 in 11 K 3058/13). Die Prozessbevollmächtigten des Vereins und die Klägerin sowie ihr Ehemann persönlich (BA X Bl. 155 in 11 K 3058/13) haben sich im Verwaltungsverfahren zu dem Vorhaben geäußert. Ungeachtet dessen, ob hierin bereits eine „Beteiligung“ i.S.d. § 110 Abs. 3 Satz 1 VwGO oder des § 13 VwVfG O1. liegt,
52vgl. zum Begriff der Beteiligung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO O1. a.F.: OVG O1. , Beschluss vom 05.10.2010– 8 B 817/10 –, NWVBl 2011, 148,
53hatten die Klägerin und ihr Ehemann als Mitglied bzw. Vorsitzender des Vereins Gelegenheit sich zu dem Vorhaben im Verwaltungsverfahren zu äußern und haben diese Gelegenheit auch wahrgenommen. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach erfolgter Klageerhebung wäre unter diesen Umständen mit dem vom Gesetz verfolgten Beschleunigungszweck nicht vereinbar. Im Übrigen haben im Klageverfahren weder der Beklagte noch der Beigeladene (Bl. 86 ff. GA) die Unzulässigkeit der Klage gerügt, sondern sich zur Sache eingelassen.
54Vgl. zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens bei rügeloser Einlassung: BVerwG, Urteile vom 23.10.1980– 2 A 4.78 –, juris Rn. 20, vom 20.04.1994 – 11 C 2.93 – juris Rn. 18, und vom 19. Februar 2009 – 2 C 56.07 –, juris Rn.11.
55Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin wird durch die Bescheide vom 12.08.2013 und 14.08.2013 nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
56Den angefochtenen Bescheiden mangelt es weder an einer hinreichenden Bestimmtheit (1.) noch sind sie in materieller Hinsicht in einer Weise fehlerhaft, die subjektive Rechte der Klägerin verletzt. Die Errichtung und der Betrieb der hier streitigen WEA G 1 und G 2 sowie der S 3 führen auch nicht dazu, dass auf Grund optisch bedrängender Wirkung für das Grundstück der Klägerin das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (2.). Auch ist die Klägerin keinen schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Lärm (3.) oder Schattenwurf (4.) ausgesetzt. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die durchgeführte Vorprüfung nach dem UVPG mit durchgreifenden Mängeln behaftet ist (5.).
571. Den Genehmigungsbescheiden vom 12.08.2013 und 14.08.2013 mangelt es nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit (§ 37 VwVfG O1. ), weil sie keine vom Betreiber einzuhaltenden Immissionsrichtwerte enthalten.
58Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
59Vgl. OVG O1. , Beschluss vom 16.05.2013 – 8 A 2894/12 –, juris Rn. 33 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 – 7 VR 10.12 –, juris Rn. 10.
60Gemessen an diesen Voraussetzungen erweisen sich die Genehmigungsbescheide als hinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich aus ihnen hinreichend deutlich, welches Maß an Lärmimmissionen die Klägerin auf Grund der erteilten Genehmigungen hinzunehmen hat. Zwar werden in den Genehmigungsbescheiden keine Immissionsrichtwerte, sondern nur maximal zulässige Schallemissionspegel festgelegt (jeweils Nr. III C 7 der Genehmigungsbescheide). Aus der im Genehmigungsverfahren erstellten Schallimmissionsprognose der F8. H1. aus April 2012 (BA V Bl. 305 ff.), die Bestandteil der Genehmigungen ist und deren Inhalt und Umfang bestimmt (vgl. jeweils Nebenbestimmung Nr. III C 5 und Nr. VII Anhang 9 der Genehmigungen), ergibt sich aber, dass die F9. H1. für alle Immissionsaufpunkte - mit Ausnahme des IP A - einen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) im Nachtbetrieb zu Grunde gelegt hat, der bei Einhaltung des in der Genehmigung festgelegten maximalen Schallemissionspegels nicht überschritten wird. Bei dem Grundstück der Klägerin „A. O3. G3. 16“ handelt es sich um den in der Schallimmissionsprognose als „IP J“ bezeichneten Immissionsaufpunkt. Damit ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit i.S.d. § 37 VwVfG O1. aus einer Gesamtschau der Genehmigungsbescheide und der beigefügten Anlagen nicht nur welche Schallleistungspegel die Anlage, sondern auch welche Immissionsrichtwerte der Beigeladene bei dem Betrieb der Anlagen auch am Grundstück der Klägerin einzuhalten hat.
61Vgl. OVG O1. , Beschluss vom 07.01.2008 – 8 A 1319/06 – , juris Rn. 7 zur Sicherstellung des Immissionsrichtwertes durch Festlegung eines zulässigen Schallemissionspegels in der Genehmigung; zur hinreichenden Bestimmtheit auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2012 – 12 ME 189/12 –, juris Rn. 10.
62Ob der im Nachtbetrieb am Wohnhaus der Klägerin maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB (A) tatsächlich eingehalten werden kann, ist keine Frage der Bestimmtheit der Genehmigungsbescheide, sondern der Tragfähigkeit der Schallimmissionsprognose (hierzu unter 3.).
632. Die angefochtenen Bescheide verstoßen auch nicht gegen das nachbarschützende und als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.
64Das Gebot der Rücksichtnahme erfasst über Immissionsbelastungen hinaus auch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, NVwZ 2007, 336, sowie Urteile vom 18.11.2004 – 4 C 1.04 –, NVwZ 2005, 328, und vom 21.01.1983 – 4 C 59.79 –, BRS 40 Nr. 199; OVG O1. , Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 –, DVBl. 2006, 1532 = juris Rn. 62 ff.
66Deshalb kann grundsätzlich auch die optische Wirkung, die ein Bauvorhaben – wie hier eine Windenergieanlage – auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sein. Eine solche optisch bedrängende Wirkung geht von dem umstrittenen Vorhaben indes nicht aus.
67Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
68Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.11.2004 – 4 C 1.04 –, a.a.O., vom 23. 09.1999 – 4 C 6.98 –, BVerwGE 109, 314, 318, vom 28.10. 1993 – 4 C 5.93 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120, und vom 25.02.1977 – 4 C 22.75 –, BVerwGE 52, 122, 126.
69Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, bedarf es einer Einzelfallabwägung, die sich in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren hat. Ferner sind die örtlichen Verhältnisse einzubeziehen. Dabei sind u.a. die topographische Situation und die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt.
70Auch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen – auch mehrerer – und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.
71Vgl. OVG O1. , Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 –, a.a.O., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, a.a.O.
72Nach der Rechtsprechung des OVG O1. ,
73vgl. Urteil vom 09.08. 2006, – 8 A 3726/05 –, a.a.O., juris Rn. 91 ff.,
74wird die Einzelfallprüfung dann, wenn der Abstand zu einem Wohnhaus mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt, überwiegend zu dem Ergebnis führen, dass von einer Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
75Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und damit optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall infolge des durch den kürzeren Abstand vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
76Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
77Diese Anhaltswerte dienen aber lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer Einzelfallwürdigung.
78Vgl. OVG O1. , Urteil vom 09.08. 2006 – 8 A 3726/05 –, a.a.O., juris Rn. 94.
79Ausgehend von diesen Grundsätzen geht von dem genehmigten Vorhaben keine Wirkung für das Wohnhaus der Klägerin aus, die einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme darstellen könnte.
80Soweit es die streitbefangenen Windenergieanlagen WEA G 1 und G 2 betrifft, ist im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbewertung zunächst zu berücksichtigen, dass diese bei einer Gesamthöhe von 149,50 m (99,00 m Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser von 50,50 m) zum Wohnhaus der Klägerin mindestens einen Abstand von 500 m bzw. 800 m aufweisen (so die Klägerin in der Klagebegründung vom 28.04.2014, Bl 79 GA, die Standortkoordinaten und Entfernungen zum IP J in der Schallimmissionsprognose der F10. H1. , BA Bl. 320 in 11 K 3058/13, weisen allerdings einen Abstand von 589,1 m bzw. 952,6 m aus). Ein derartiger Abstand entspricht mindestens dem 3,34-fachen bzw. dem 5,35–fachen der Anlagenhöhe und führt im Regelfall dazu, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht (mehr) angenommen werden kann. Dass hier Anpassungen bei der Bemessung des Abstandes auf Grund unterschiedlichen Höhenniveaus von Wohnhaus und Anlage vorzunehmen sind, ist weder für das Gericht ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Außerdem ergibt sich aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen, dass der freie Blick nach Osten auf die WEA G 1 und G 2 durch das gegenüberliegende Wohnhaus verstellt wird und nur der Rotor mit dem oberen Mastbereich erkennbar ist.
81Dies gilt in gleichem Maße für die nordwestlich des klägerischen Grundstückes in einem Abstand von ca. ebenfalls 800 m gelegene WEA S 3. Hinzukommt, dass bei der hier vorherrschenden Windrichtung aus West/Süd-West und der vertikalen Stellung der Rotorblätter zur Hauptwindrichtung, eine frontale Sicht auf die Rotorblätter dieser Anlage in der überwiegenden Tageszeit ohnehin nicht stattfindet.
823. Soweit es schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG betrifft, konkretisiert das BImSchG das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, bemisst die Schutzwürdigkeit aber nach dem, was in diesem Gebiet planungsrechtlich zulässig ist.
83Vgl. OVG O1. , Beschluss vom 10.05.2010 – 8 B 992/09 –, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 – 7 C 7.92 –, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 02.02 2000 – 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679.
84Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.
85Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen,
86vgl. OVG O1. , Beschluss vom 16.05.2013 – 8 A 2894/12 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG,
87die im Regelfall die von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Geräusche und – sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten – die neben der Bestimmung der Vorbelastung auch die Gesamtbelastung nach Nummer A. 1.2. des Anhangs der TA Lärm zu umfassen hat (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 10 TA Lärm).
88Für im Außenbereich gelegene Grundstücke – wie dem Wohnhaus der Klägerin – ist hierbei in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm festgelegten Richtwerte ein Lärmpegel von nachts bis zu 45 dB(A) und tags bis 60 dB(A) zumutbar.
89Vgl. OVG O1. , Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 –, NVwZ 2003, 756, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 03.09.1999– 10 B 1283/99 –, NVwZ 1999, 1360, vom 13.05.2002 – 10 B 671/02 –, NVwZ 2002, 1131, 1132 und vom 15.09.2005 – 8 B 417/05 –, NuR 2006, 251.
90Dass diese Werte hier eingehalten werden, steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der vom Betreiber im Verfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose der F11. H3. (Stand: April 2012, BA V Bl. 305 ff in 11 K 3058/13) fest.
91Die im Genehmigungsverfahren erstellte Schallimmissionsprognose der F12. H1. geht davon aus (BA V Bl. 313 in 11 K 3058/13), dass bei einem Betrieb der WEA G 1 und WEA G 2 und der WEA S 3 unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch einen schallreduzierten Betrieb der WEA S 1 und WEA S 2 am Grundstück der Klägerin (IP J) der nächtliche Immissionsrichtwert mit einer Gesamtbelastung von 44,5 dB(A) eingehalten wird. Hierbei wurde ein Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A) berücksichtigt (BA V Bl. 312 in 11 K 3058/13).
92Das Gericht hat keinen Anlass zu der Annahme, dass diese Prognose nicht auf der sicheren Seite liegt. Soweit es die Vorbelastung durch die WEA S 1 und WEA S 2 betrifft, geht die Prognose für den Vollastbetrieb – entsprechend dem Datenblatt des Herstellers – von einem Schalleistungspegel von 106 dB(A) aus. Im schallreduzierten Nachtbetrieb für die WEA S 1 (2.500 kW) berücksichtigt die Prognose einen vom Hersteller angegebenen Schallleistungspegel von 105,6 dB(A) im schallreduzierten Nachtbetrieb für die WEA S 2 (2.000 kW) einen Schallleistungspegel von 104,0 dB(A) zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 2,5 dB(A) (BA V Bl. 309 und 310 in 11 K 3058/13).
93Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass die Schallimmissionsprognose auf Angaben des Herstellers Bezug nimmt. Soweit die einschlägigen technischen Regelwerke,
94vgl. Technische Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, Revision 18, Stand: 01.02.2008, Hg: Fördergesellschaft für Windenergie e.V. (im Folgenden: FGW-Richtlinie), vgl. hierzu auch Gem. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (Az. X A 1 – 901.3/202) u. d. Staatskanzlei (Az. III B 4 – 30.55.03.01) v. 11.7.2011, Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (im Folgenden : WEA-Erlass 2011),
95mindestens drei Referenzmessungen verlangen, kommt diesen keine normative Verbindlichkeit zu. Die Validität einer Schallimmissionsprognose steht und fällt nicht damit, dass es zu einem Windkraftanlagentyp bereits mehrere Referenzmessungen gibt, mögen diese auch wünschenswert sein, um die Prognosesicherheit zu erhöhen. Die Unsicherheit, die damit einhergeht, dass eine Anlage – wie hier wohl die E-101 –
96vgl. Kötter Consulting Engineers, Schalltechnischer Bericht Nr. 213121-01.01 über die Ermittlung der Schallemissionen einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-101 im Windpark Haaren vom 03.04.2013,
97nur einmal vermessen wurde, kann und soll gerade durch die Vergabe eines Sicherheitszuschlags kompensiert werden.
98Vgl. OVG O1. , Beschluss vom 29.08.2012 – 2 B 940/12 -, juris Rn. 22 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, S. 15 f. des amtlichen Umdrucks und das Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris Rn. 63.
99Warum dieser Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A) zu niedrig seien sollte, erschließt sich für das Gericht nicht. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals - auszugsweise - vorgelegte Schalltechnische Bericht einer erweiterten Hauptuntersuchung der V. & Q2. kann die Tragfähigkeit der Prognose nicht in Frage stellen. Soweit hierin bezweifelt wird, dass eine Ausbreitungsrechnung auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 bei hohen Anlagen die Schallimmissionen nicht realistisch ermittle, weil die Bodendämpfung (Agr) überschätzt werde, handelt es sich um eine als „Forschungsvorhaben“ bezeichnete Untersuchung eines Privatgutachters, die (noch) nicht geeignet ist, einen neuen Stand der Technik bei der Bestimmung von Lärmausbreitungen durch WEA zu etablieren.
100Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine realistische und wirklichkeitsnahe Ermittlung von Schallimmissionen bei Windkraftanlagen an Hand einer Ausbreitungsrechnung entsprechend der TA Lärm und der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 (vgl. Anhang A.2.3.4. der TA Lärm) erfolgen kann.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 13; OVG Mecklenburg.-Vorpommern, Beschluss vom 21.05.2014 – 3 M 236/13 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.09.2007–– 12 ME 38/07–, juris Rn. 22
102Dies wurde bisher auch bei hochragenden Windkraftanlagen (Gesamthöhe von 150 m) nicht in Frage gestellt.
103Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.2010 – 3 B 77/10 –, juris Rn. 4.
104Die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 48 BImSchG erlassene TA Lärm konkretisiert den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 BImSchG. Ihr kommt eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu,
105vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 12,
106die sich auch auf die dort beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen beziehen dürfte (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG).
107Die Bindungswirkung der TA Lärm und der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 würde nur dann entfallen, wenn die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre.
108Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage 2014, § 48 Rn. 51; Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblattsamm-lung, Stand: Januar 2014, Band II, § 48 BImSchG Rn. 5.
109Hiervon kann auf Grund des nur auszugsweise vorliegenden schalltechnischen Berichts der Sachverständigen V. & Q2. nicht ausgegangen werden. Die als „Forschungsvorhaben“ bezeichnete Untersuchung stellt – ausweislich der nur vorliegenden Zusammenfassung – die Ausbreitungsrechnung nach der DIN ISO 9613-2 für den Nahbereich (bis 500 m) nicht in Frage, sondern geht von einer Abweichung der Messergebnisse von der Prognose im darüber hinausgehenden Bereich aus, wobei nicht erkennbar ist, wie groß die Abweichung ist und wie sie sich mit zunehmender Entfernung gestaltet (linear oder exponentiell). Es bleibt ebenfalls offen, wie ein zukünftig anzusetzender Sicherheitszuschlag berechnet werden soll. In der Zusammenfassung des Gutachtens (Seite 7) wird insoweit von einem „noch zu ermittelndem Term“ gesprochen.
110Ungeachtet dessen, dass damit nicht davon ausgegangen werden kann, dass das vorgelegte Gutachten einen neuen Stand der Technik bei der Ermittlung des von WEA ausgehenden Lärms darstellt, erschließt sich aus der allein vorliegenden Zusammenfassung (Seite 7 des Gutachtens) auch nicht die Relevanz dieser Untersuchung für den vorliegenden Streitfall. Was in der Untersuchung mit „hohen“ Windkraftanlagen gemeint ist, ist unklar und konnte vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht näher erläutert werden. Soweit in Frage gestellt wird, ob der aktuell anzusetzende Sicherheitszuschlag von mindestens 1,9 dB(A) bei hohen Windkraftanlagen ausreichend ist, wird übersehen, dass die Schallimmissionsprognose der F13. H1. sogar einen Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A) berücksichtigt. Im Übrigen dürfte dies für die Immissionsbelastung am Grundstück der Klägerin auch deshalb nicht relevant sein, weil dieses – wie oben bereits ausgeführt - nordöstlich des IP L liegt, bei dem eine Immissionsbelastung durch alle Anlagen von (nur) 41,5 dB(A) ermittelt wurde. Selbst bei einer Verdoppelung des hierin schon enthaltenen Sicherheitszuschlages von 2,5 db(A) würde der nächtliche Immissionsrichtwert am Grundstück der Klägerin immer noch sicher eingehalten. Eventuell erforderliche Korrekturen bei der Berechnung des Bodendämpfungsfaktors für die Immissionsbelastung am Grundstück der Klägerin dürften deshalb entscheidungserheblich nicht ins Gewicht fallen.
111Der Einwand der Klägerin, es hätte zusätzlich zum Zuschlag für die Serienstreuung ein weiterer Zuschlag für die Ton- und Impulshaltigkeit der WEA-Geräusche berücksichtigt werden müssen greift nicht durch. Gemäß A.2.5.2 und A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm sind für die Teilzeiten, in denen bei den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten (Tonhaltigkeit) bzw. in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält (Impulshaltigkeit), je nach Störwirkung Zuschläge von 3 dB oder 6 dB bei der Prognose anzusetzen. Bei der Neuerrichtung von WEA ist für die Tonhaltigkeit im Nahbereich (KTN) kein Zuschlag anzusetzen, wenn der Wert von 1 dB(A) nicht überschritten wird. (vgl. Nr. 5.2.1.1 WEA-Erlass 2011). Hiervon geht nicht nur die Schallimmissionsprognose der F14. H1. aus (vgl. BA V Bl. 322 in 11 K 3058/13). Die Einhaltung dieses Wertes wird auch durch Nebenbestimmungen zu den Genehmigungen festgeschrieben (jeweils Nebenbestimmungen Nr. III C 7 zu den Bescheiden vom 12.08.2013 und 14.08.2013). Erlaubt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine tonhaltigen Geräusche oder begrenzt sie diese, bedarf es bei der Lärmprognose keiner gesonderten oder darüber hinausgehenden Zuschlages.
112Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. November 2014 – 22 ZB 14.1828 –, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 5.10.2007 – 22 CS 07.2073 – juris Rn. 13).
113Im Übrigen fehlt es auch an substantiierten Ausführungen der Klägerin dazu, wodurch und in welchem Umfang bei dem Betrieb der hier bereits errichteten WEA ton- und impulshaltige Geräusche auftreten. Der Zuschlag für Tonhaltigkeit bzw. Impulshaltigkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke bzw. Frequenz kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke bzw. Frequenz. Auslegungsmaßstab ist somit der im Hinblick auf die besonders hohe Pegeländerung außergewöhnliche Grad an Störung, der von den Geräuschen ausgeht.
114Vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Geräuschemissionen hoher Winden-ergieanlagen Fachbericht 3 Recklinghausen 2007; Zur Tonhaltigkeit auch BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 30.
115Dass und wodurch abweichend von der Prognose der F15. H1. und dem Messbericht der L. D1. F16. hier beim Betrieb der WEA ton- und impulshaltige Geräusche auftreten sollen, ist weder für das Gericht ersichtlich noch hat die Klägerin hierzu ausreichend vorgetragen. Ebenso unsubstantiiert sind die Angaben der Klägerin zu den - angeblich beim Betrieb der Anlagen - auftretenden Schallreflexionen (vgl. Klagebegründung vom 28.04.2014, Bl. 81 GA).
116Im Übrigen wird die Einhaltung eines Schallpegels von 104,0 dB(A) bzw. von 105,6 dB(A) zzgl. des Sicherheitszuschlages von 2,5 dB(A) auch durch Nebenbestimmungen zu den Genehmigungen vom 25.06.2013 (Nebenbestimmung Nr. III C 7 und C 8) und 12.08.2013 (Nebenbestimmung Nr. III C 7 zur Genehmigung vom 12.08.2013) sichergestellt. Ein Nachtbetrieb mit einer darüber hinausgehenden Leistung ist erst zulässig, wenn die Einhaltung des Immissionsrichtwertes durch eine Messung nachgewiesen wird (Nebenbestimmung Nr. III C 10 zur Genehmigung vom 25.06.2013 bzw. Nr. III C 9 zur Genehmigung vom 12.08.2013).
1174. Es ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass die Klägerin als Bewohnerin des Hauses „A. O3. G3. 16“ unzumutbaren Immissionen in Form von Schattenwurf ausgesetzt wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr – entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr – und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt. Es gibt für den von Windenergieanlagen verursachten Schattenwurf zwar keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit einer Nachbarrechtsverletzung nach sich ziehen müsste. Dem wird aber dadurch Rechnung getragen, dass diese Faustformel nicht nach der Art eines Rechtssatzes angewandt wird. Vielmehr sind wie allgemein bei der Frage nach dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen einer wertenden Betrachtung die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen.
118Vgl. OVG O1. , Beschlüsse vom 19.09.2012 – 8 A 339/12 – , juris Rn. 20 und vom 23.01.2008 – 8 B 237/07 –, juris Rn. 61.
119Nach der im Genehmigungsverfahren vom Betreiber vorgelegten Schattenwurfprognose der F17. H1. (Stand: April 2012, BA V Bl. 327 ff. in 11 K 3058/13), liegt das Grundstück der Klägerin in einem Bereich, in dem die Beschattungsdauer mehr als 30 min/d und 8h/a beträgt (BA V Bl. 335 und Bl. 412 in 11 K 3058/13). Die Schattenwurfprognose berücksichtigt die an allen Immissionsorten, nicht nur die durch die WEA G 1 und G 2, entstehenden Schattenwurfzeiten, sondern ergänzend auch solche die bei einer Gesamtbetrachtung aller fünf WEA entstehen. Eine relevante Schattenwurfbelastung entsteht nach dem Gutachten allerdings nur durch die WEA G 1 und WEA G 2 und ausschließlich an den IP Q –T und V (BA V Bl. 335, Tabelle 3 in 11 K 3058/13). Insoweit wird diese allerdings durch den im Genehmigungsbescheid vom 14.08.2013 verbindlich angeordneten Einsatz einer Abschaltautomatik sichergestellt, dass es zu keiner Überschreitung der höchstzulässigen Schattenwurfdauer kommt. (Nebenbestimmung Nr. III C 10 und C 11). Die ermittelten Daten zu Sonnenscheindauer, Abschalt- und Beschattungszeiträumen sowie Störfälle des Schattenwurfmoduls müssen registriert, mindestens drei Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der unteren Umweltschutzbehörde vorgelegt werden (Nr. III C 12 und 13).
1205.
121Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Genehmigung unter Verstoß gegen Vorschriften des UVPG ergangen ist und ihr deshalb ein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) vom 08.04.2013 (BGBl I S. 735) zusteht.
122Zwar ist der Anwendungsbereich des UmwRG eröffnet, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG das Gesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG findet, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Errichtung von mehr als drei Windkraftanlagen handelt es sich um Vorhaben, die nach § 3c UVPG i.V.m. Nr. 1.6 der Anlage 1 UVP-pflichtig seien können. Nur hierauf, nicht auf eine objektive UVP-Pflichtigkeit kommt es für die Anwendbarkeit des UmwRG an.
123Vgl. OVG O1. , Beschluss vom 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris Rn. 8.
124Die Klägerin kann sich als natürliche Person nach § 4 Abs. 3 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO auf eine Verletzung des § 4 Abs. 1 UmwRG berufen, ohne dass es darüber hinaus der Feststellung einer Rechtsverletzung des Klägers im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf. Denn diese Vorschrift trifft für den Fall einer fehlerhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung eine Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung in der Form, dass ein solcher Fehler erheblich ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dient und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte.
125Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 – 4 A 1.13 – , juris Rn. 41: OVG O1. , Urteile v. 14.10.2013 – 20 D 7/09.AK –, juris Rn. 79 und vom 23.06.2014 – 2 A 104/12 –, juris Rn. 22.
126Die Vorschrift setzt die Zulässigkeit der Klage und damit eine bestehende Klagebefugnis voraus, die bei Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit i.S.d. § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG anzunehmen sein dürfte.
127Vgl. OVG O1. , Beschluss vom 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris Rn. 8.
128Die Klägerin kann aber eine Verletzung des § 4 Abs. 1 UmwRG nicht mit Erfolg rügen. Weder ist hier eine nach dem Gesetz erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, hierzu unter 5.1) oder zumindest eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit unterblieben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, hierzu unter 5.2) noch kann sie geltend machen, dass die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, hierzu unter 5.3.).
1295.1
130Für Vorhaben der hier streitigen Art – Errichtung von fünf WEA – sieht das Gesetz keine UVP-Pflicht vor. Eine solche ist nach § 3b Satz 1 UVPG i.V.m. der Anlage 1 zum UVPG nur dann durchzuführen, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b Satz 2 UVPG durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. Eine UVP-Pflicht besteht nach Nr. 1.6.1. der Anlage 1 nur für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit mehr als 20 Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern. Diese Größenordnung wird selbst dann nicht erreicht, wenn man die im Rahmen der ergänzenden Vorprüfung einbezogenen weiteren WEA (insgesamt 10) als Bestandteil dieses Windparks betrachten würde.
1315.2.
132Vor der Erteilung der Änderungsgenehmigung bedurfte es aber einer Vorprüfung nach § 3c UVPG. Sofern es sich um eine Windfarm mit 3 bis 6 Anlagen handelt, ist gemäß § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, bei mehr als 6 bis weniger 20 Anlagen gemäß § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 eine allgemeine Vorprüfung.
133Eine Vorprüfung ist im Genehmigungsverfahren zwar nur für die WEA S 1 bis S 3 durchgeführt worden, weil der Beklagte – dem Urteil des Gerichts vom 26.04.2010 (11 K 732/09) folgend – davon ausgegangen ist, dass die weiteren WEA G 1 und WEA G 2 mit diesen keine Windfarm i.S.d. des UVPG bilden und damit selbst nicht vorprüfungspflichtig sind. Eine Vorprüfung auch unter Einbeziehung der WEA G 1 und G 2 ist im gerichtlichen Verfahren aber mit Blick auf die Entscheidung des OVG O1. im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes,
134vgl. OVG O1. , Beschluss vom 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris,
135nachgeholt worden. Die Nachholung einer (teilweise) unterbliebenen Vorprüfung im gerichtlichen Verfahren ist möglich,
136vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 – 4 C 11/07 –, BVerwGE 131, 352 ff.,
137und damit vom Gericht zu berücksichtigen.
1385.3
139Die Entscheidung des Beklagten, keine UVP-Vorprüfung durchzuführen, ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.
140Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass § 3c UVPG der zuständigen Behörde mit der Formulierung "nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung" einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 13 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist.
141Vgl. OVG O1. , Urteil vom 03.12.2008 – 8 D 14/07. AK –, juris Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2010 – 11 S 45.09 –, juris Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 19.03.2012 – 9 B 1916/11 –, juris Rn. 42.
142Ist – wie hier im Rahmen des § 3a Satz 4 UVPG – der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung umweltrechtlicher Vorschriften eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, dann ist eine behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob 1. der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, 2. die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, 3. das anzuwendende Recht nicht verkannt wurde und 4. keine sachfremden Erwägungen vorliegen (§ 4a Abs. 2 UmwRG).
143Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Absehen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der im gerichtlichen Verfahren nachgeholten Vorprüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
1445.3.1. Soweit das OVG O1. im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hat,
145vgl. OVG O1. , Beschluss vom 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris Rn. 68,
146die durchgeführte Vorprüfung beruhe auf einer unvollständigen Erfassung und Bewertung des Sachverhaltes (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG), weil die Umweltauswirkungen der WEA G 1 und G 2, insbesondere deren Wirkungen auf die Avifauna, nicht berücksichtigt worden seien, ist dieser Mangel durch die ergänzende allgemeine Vorprüfung behoben worden. Im Rahmen dieser Vorprüfung, bei der der Beklagte sich maßgeblich auf die ergänzenden Untersuchungen des Büros für angewandte Ökologie und Landschaftsplanung E2. & M1. H2. gestützt hat, sind nicht nur die Auswirkungen der im engeren Untersuchungsgebiet (bis 1.000 m) liegenden WEA G 1 und G 2, sondern auch die Auswirkungen weiterer Anlagen in einem erweiterten Untersuchungsgebiet bis zu 6.000 m,
147vgl. OVG O1. , Beschluss vom 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris Rn. 73,
148berücksichtigt worden. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Veranlassung des Beigeladenen erstellte Gutachten der E2. & M1. H2. ,
149Neubau von fünf Windenenergieanlagen Stadt Q. P. (T. und H. – Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 3c UVPG für 15 Windenergieanlagen vom 31.10.2014 (im Folgenden: E2. & M1. 2014),
150berücksichtigt auch die Auswirkungen dieser Anlagen auf die im erweiterten Untersuchungsgebiet liegenden Storchenhorste von I1. , I2. und E3. in Form einer erweiterten Raumnutzungsanalyse (Seite 19 ff.). Damit sind auch die vom OVG O1. im Beschluss vom 23.07.2014 angesprochenen „kumulierenden“ Wirkungen der Anlagen berücksichtigt worden.
1515.3.2. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass bei der ergänzenden Vorprüfung Verfahrensregeln oder rechtlichen Bewertungsgrundsätze nicht eingehalten wurden (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 UmwRG).
152Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die als Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG gewonnene Einschätzung, eine UVP-Vorprüfung sei nicht erforderlich, habe nicht Erkenntnisse berücksichtigen dürfen, die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht vorlagen. Kann – wie oben bereits unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG ausgeführt – der Fehler einer fehlenden oder mangelhaften Vorprüfung nach § 3c UVPG bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens durch die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung des § 45 VwVfG O1. geheilt werden, so ist die Frage, ob eine UVP durchzuführen ist, nach dem Erkenntnisstand zu beurteilen, der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP vorhanden ist. Soweit es die hier streitige artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG von Weißstorch und Rohrweihe betrifft, können deshalb auch die Erkenntnisse einer Brutvogelkartierung im Umfeld der geplanten Windvorrangflächen W 01 und W 02 und einer Raumnutzungsanalyse zum Storchennest M4. aus dem Jahre 2014,
153vgl. E2. & M1. 2014 Seite 3,
154und die in der standortbezogenen Vorprüfung betreffend die WEA S 1 bis 3 zunächst nicht vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen,
155vgl. hierzu E2. & M1. 2014 Seite 41 ff.,
156berücksichtigt werden, die Bestandteil der insoweit bestandskräftigen,
157die Klagen gegen die einschlägigen Nebenbestimmungen wurden durch den Beigeladenen am 25.09.2014 zurückgenommen (11 K 2592/13, 11 K 2981/13 und 11 K 3037/13),
158Genehmigungsbescheide vom 25.06.2013, vom 12.08.2013 und vom 14.08.2013 sind und bereits im Rahmen der Vorprüfung nach § 3c UVPG Berücksichtigung finden müssen (vgl. § 3c Satz 3 UVPG).
159Ebenso kann die Klägerin nicht mit dem Einwand durchdringen, die hier durchgeführte allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG leide an einer „übermäßigen Ermittlungstiefe“ und sei eher einer „(kleinen) UVP“ gleichzustellen. Es ist zwar zutreffend, dass – entsprechend der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung – die Behörde sich bei der Vorprüfung auf eine überschlägige Vorausschau und Einschätzung (§§ 3c Satz 1, 3a Satz 4 UVPG) des Besorgnispotentials beschränken soll und die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf.
160Vgl. OVG O1. , Beschluss vom 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 – 4 C 11.07 – juris, unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BRDrucks 674/00 S. 89;
161Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Auflage 2012, § 3c Rn.12.
162Es ist auf der anderen Seite aber auch zu berücksichtigen, dass der Begriff der „überschlägigen Prüfung“ nach § 3c Satz 1 und 2 UVPG im Zusammenhang mit der Anforderung des § 3a Satz 1 UVPG zu sehen ist, dass die Feststellung der UVP-Pflicht „unverzüglich“ zu treffen ist. Mit der Beschränkung auf eine „vorläufige“ Prüfung soll ein aufwendiges und langdauerndes Prüfverfahren vermieden und das Genehmigungsverfahren beschleunigt werden.
163Vgl. Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2014, Band I, UVPG, Anm. 14 ff. zu § 3c UVPG.
164Bestehen Zweifel, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hat, dürfte dieser beabsichtigte Beschleunigungseffekt wohl umfangreiche Ermittlungen durch Einholung weiterer Gutachten im Vorprüfungsverfahren ausschließen. Es widerspricht aber diesem Beschleunigungszweck nicht, auf in anderen oder früheren Verfahren gewonnene Erkenntnisse zurückzugreifen, wenn sich hierdurch die Frage des Eintritts schädlicher Umwelteinwirkungen bei Realisierung des Vorhabens ausreichend beantworten lässt. Die Berufung darauf, dass diese Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden dürfen, weil in der Vorprüfung ja nur eine „überschlägige“ Prüfung stattzufinden habe, wäre nach Auffassung des Gerichts reine Förmelei und würde dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck nicht gerecht werden.
165Die Tiefe der anzustellenden Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG lässt sich deshalb nicht abstrakt bestimmen, sondern danach, ob der mit der Regelung verfolgte Beschleunigungseffekt eine Beschränkung der Prüfung erfordert. Die Rechtsprechung hat deshalb mehrfach betont, dass sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern auf der Grundlage von geeigneten und ausreichenden Informationen erfolgen muss, wozu auch vom Vorhabenträger vorgelegte Fachgutachten zählen. Es stünde im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG unterliegenden Vorhaben und bei nahezu jeder Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Es bedarf deshalb bereits im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in den Anlagen zum UVPG genannten Kriterien.
166Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 – 9 A 1/13 –, juris Rn. 22 und Bick, jurisPR-BVerwG 22/2014 Anm. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2014 – 1 B 10249/14 –, juris Rn. 11.
167Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich der Anlagen WEA S 1 bis S 3 im Rahmen der Vorprüfung bereits auf umfangreiches Datenmaterial zur Avifauna im Vorhabengebiet, u.a. der F. H1. ,
168Avifaunistischer Fachbeitrag für die Planung von Windenergieanlagen bei Q. P. , Unveröffentlichtes Gutachten im Auftrag der Stadt Q. P. , 2007,
169und der E2. & M1. H2. ,
170Fledermausuntersuchungen im Bereich potenzieller Windparkflächen im Stadtgebiet Q. P. , Unveröffentlichtes Gutachten im Auftrag der Stadt Q. P. ,
171zurückgegriffen wurde, die im Verfahren zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Q. P. erhoben wurden, sowie im Rahmen der Ergänzung der Vorprüfung hinsichtlich der WEA G 1 und G 2 auf weitere Untersuchungen, die im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Auftrag der Stadt Q. P. erstellt wurden.
172Vgl. Landschaftsplanung Osnabrück, Volpers und Mütterlein H2. , Ornithologisches Gutachten im Rahmen der Begutachtung zur Eignung eines potenziellen Windvorranggebietes in Q. P. -H. , Stand August 2014 (Bl. 102 GA ff. in 11 K 3060/13).
173Dass auf Grund dieser umfangreichen Datenlage und den in den Genehmigungsbescheiden festgelegten Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen bereits im Rahmen der Vorprüfung umfangreiche Aussagen zur Erheblichkeit der Umweltauswirkungen getroffen werden konnten,
174Vgl. hierzu E2. & M1. 2014, Seite 2 ff. und die dort genannten Gutachten und Fachinformationen,
175ist für das Gericht nachvollziehbar. Die dies in Zweifel ziehenden Ausführungen der Klägerin lassen jegliche vertiefende Auseinandersetzung mit den vorliegenden fachgutachterlichen Stellungnahmen vermissen. Soweit in der Klagebegründung vom 05.03.2015 – erstmals – behauptet wird, die vorliegenden Untersuchungen würden das Tötungsrisiko für Fledermäuse nicht thematisieren (Bl. 156 GA), wird übersehen, dass insoweit bereits im Jahre 2007 im Untersuchungsgebiet Erfassungen durchgeführt wurden und hierbei ein geringes Konfliktpotenzial zu den WEA ermittelt wurde. Auf diese Untersuchungen wird in der ergänzenden Vorprüfung Bezug genommen und das Risiko des Eintritts von Zugriffstatbeständen auch für die Fledermäuse erneut bewertet.
176vgl. hierzu E2. & M1. 2014, Seite 11 und 21 ff.
177Weshalb die vorliegenden, im Jahre 2007 durchgeführten Untersuchungen zur Bewertung der für Fledermäuse von den WEA ausgehenden Gefahren nicht ausreichen sollen, erschließt sich für das Gericht nicht.
1785.3.3.
179Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe bei der Prüfung der Frage, ob durch das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen entstehen und deshalb eine UVP durchzuführen ist, das anzuwendende Recht verkannt (§ 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG).
180Soweit es die hier im Klageverfahren allein substantiiert geltend gemachten schädlichen Umwelteinwirkungen für Weißstörche und Rohrweihe betrifft, hat der Beklagte sich bei der Prüfung an den Gutachten von E2. & M1. ,
181vgl. hierzu E2. & M1. , 2014 Seite 2 und die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c UVPG vom 12.12.2014 (BA II in 11 K 3060/13),
182orientiert und ist davon ausgegangen, dass die Verwirklichung von Zugriffsverboten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG durch die in den Genehmigungsbescheiden in Form von Nebenbestimmungen vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden kann.
183Diese Rechtsauffassung geht nicht von einem falschen Verständnis der anzuwendenden Normen aus.
184Die Lage von Brutstandorten des Weißstorches und der Rohrweihe, innerhalb des vom OVG O1. im Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O. als „Ausschlussbereich“ bezeichneten 1.000m - Radius um die streitbefangene WEA führt nicht zwingend zur Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Weder ergibt sich ein derartiger Rechtssatz aus dem Beschluss des OVG O1. noch den dort genannten Abstandsregelungen der LAG – VSW.
185Vgl. Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten(LAG-VSW), Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (2007) - LAG-VSW 2007 -, Tabelle 2.
186Es handelt sich insoweit lediglich um Empfehlungen bei der Planung und Genehmigung für besonders durch WEA gefährdete Vogelarten. Ob für diese ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht, ist aber immer eine Frage des Einzelfalles, bei der nicht nur der Abstand zur nächsten WEA, sondern auch mögliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen,
187vgl. hierzu Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV), Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanalgen in Nordrhein-Westfalen (Fassung: 12. November 2013) ‑ Seite 5 ff. und 24 ff.,
188mitberücksichtigt werden müssen. Wird durch diese erreicht, dass die streitige WEA gemieden bzw. nur noch selten überflogen wird, kann im Einzelfall ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch unterhalb der o.g. Mindestabstände ausgeschlossen sein.
189Vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.10.2014 – 22 ZB 14.1079und 22 Z22 ZB 14.1080 –, juris Rn. 30 und Urteil vom 18.06.2014– 22 B 13.1358 –, juris Rn. 50; Hess. VGH, Beschluss vom 28.01.2014 – 9 B 2184/13 –, juris Rn. 24.
190Insoweit ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Lage von Brutstandorten des Weißstorches und der Rohrweihe im o.g. „Ausschlussbereich“ nicht zwingend ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG begründet. Mögliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind bereits in der artenschutzrechtlichen Prüfung zum landschaftspflegerischen Begleitplan,
191vgl. E2. & M1. , Neubau von fünf Windenenergieanlagen in H. und T. , Landschaftspflegerischer Begleitplan mit integrierter Artenschutzprüfung vom 12.12.2012 (BA III Bl. 83 ff. in 11 K 3060/13),
192empfohlen und noch weitergehende Maßnahmen als Nebenbestimmungen zu den Genehmigungsbescheiden festgesetzt worden.
1935.3.4
194Die Klägerin kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, das Ergebnis der Vorprüfung, mit dem die Durchführung einer UVP für das Vorhaben in Ermangelung erheblicher schädlicher Umwelteinwirkungen abgelehnt wurde, sei nicht haltbar.
195Für die Frage, ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist, ist wegen § 3c Satz 6 UVPG auf die Begründung des Prüfergebnisses abzustellen,
196vgl. OVG O1. , Beschluss vom 23.07.2014 – 8 B 356/14 –, juris Rn. 72,
197wie es hier seinen Niederschlag im Prüfvermerk vom 18.06.2013 (BA X Bl. 185 ff. in 11 K 3058/13) und in dem ergänzenden Prüfvermerk vom 08.01.2015 (BA I in 11 K 3060/13) gefunden hat. Die Prüfung erfolgte in Anwendung der gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. der Anlage 2 zu beachtenden Kriterien. Fehler, die die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Prüfung ausschließen, sind weder für das Gericht ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden. Solche lägen nur dann vor, wenn die Vorprüfung entweder auf Ermittlungsfehlern beruht, die auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt.
198Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2014 – 1 B 10249/14 –, juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 11.03.2014 – 22 ZB 13.2381 –, juris Rn. 38; OVG O1. , Urteil vom 14.10.2013 – 20 D 7/09.AK –, juris Rn. 126; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2010 – 5 Bs 24/10 –, juris Rn. 19.
199Soweit es den den streitbefangenen WEA G 1 und G 2 sowie der WEA S 3 nächstgelegenen Horst H. betrifft, handelt es sich um eine Nisthilfe für Weißstörche, die von Nachbarn erst im Jahre 2010 – nach dem im Verfahren 11 K 732/09 ergangenen Urteil – errichtet wurde. Der Horst wurde erstmals im Frühjahr 2012 besetzt,
200vgl. E2. & M1. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c UVPG vom 12.12.2014 (BA II in 11 K 3060/13) unter Bezugnahme auf die Raumnutzungsanalyse zum Storchenhorst H. , 2012,
201in den Jahren 2013 und 2014 – ebenso wie der 2013 errichtete Horst in T. – aber nicht wieder als Brutstandort aufgesucht.
202Vgl. E2. & M1. 2014, Seite 15 und die Übersichtskarte 1 (BA III Bl. 79 in 11 K 3060/13).
203Nach den Aussagen des Beigeladenen, die auf Angaben des Aktionskomitees „Rettet die Weißstörche im Kreis N. -M. e.V.“ beruhen und von der Klägerin nicht bestritten wurden, hat auch 2015 bisher eine Wiederbesetzung des Horstes in H. nicht stattgefunden. Bisher wurde nur der Horst in M4. besetzt, die diesem Horst nächstgelegenen WEA S 1 und S 2 durch den Betreiber abgeschaltet.
204Ungeachtet der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bestehenden Ungewissheit, ob überhaupt und zu welchen Zeiten der Horst in H. wieder von Weißstörchen besetzt wird, hat der Beklagte auch für die von der Klägerin angefochtene Genehmigung für die WEA G 1 und G 2 durch artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen ein Abschalten der Anlage sichergestellt, falls nach der Rückkehr der Störche aus ihren Winterquartieren der betreffende Horst (Gemarkung H. ) aufgesucht wird und sich daraus eine Horsttradition entwickelt. Die Abschaltzeiten sind auf die Zeit ab Rückkehr der Störche (Anfang März) bis zum Abzug der Störche (August) begrenzt (Nebenbestimmung Nr. III C 20) und der Nachweis der Nichtbesetzung des Horstes ist ab Beginn der Brutsaison wöchentlich zu führen (Nebenbestimmung Nr. III C 21).
205Ob durch die Abschaltung der WEA und die im LBP vorgesehene Anlage neuer Nahrungshabitate abseits der WEA ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Weißstörche i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann, ist eine Frage, die sich nach fachwissenschaftlichen Kriterien beantwortet, da normenkonkretisierende Vorgaben fehlen. Der Rechtsanwender ist daher auf außerrechtliche Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, deren Erkenntnisstand in weiten Bereichen der Ökologie aber noch nicht so weit entwickelt ist, dass sie dem Rechtsanwender verlässliche Antworten liefern können. Bei zahlreichen Fragestellungen steht – jeweils vertretbar – naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Der Behörde steht deshalb auch bei der Bewertung dieser Fragen ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht hinzunehmen und nur dahingehend überprüfbar ist, ob diese Auffassung naturschutzrechtlich vertretbar ist und sie nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulänglich oder gar ungeeignet erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
206Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, a.a.O. = juris Rn. 64 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.05.2013
207– 2 L 106/10 –, juris Rn. 20 ff.
208Dass Abschaltzeiten für WEA zur Vermeidung von Kollisionsrisiken ebenso wie die Nutzungsänderung von Flächen im näheren Umfeld der WEA grundsätzlich ein geeignetes Mittel sind, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden, ist unstreitig. Die hier im Genehmigungsbescheid vom 14.08.2013 festgesetzten Abschaltzeiten beruhen auf Forderungen der unteren Landschaftsbehörde des Beklagten und sind nach Art und Umfang in einer Stellungnahme des LANUV O1. vom 04.07.2013 als erforderlich, aber auch ausreichend bezeichnet worden (BA IV Bl. 128 in 11 K 3058/13). Insbesondere hat das LANUV O1. in dieser Stellungnahme nicht gefordert, dass über die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Abschaltzeiten hinaus zugunsten der im Untersuchungsgebiet überwinternden Weißstörche weitere Abschaltzeiten festgesetzt werden müssen, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen. Die Entscheidung des Beklagten, von weiteren Abschaltzeiten zugunsten einer Winterpopulation im Untersuchungsgebiet abzusehen – ob eine solche überhaupt vorhanden ist, wurde von der Klägerin weder behauptet noch dargelegt –, ist deshalb fachlich vertretbar und hält sich im Rahmen des dem Beklagten zuzubilligenden Beurteilungsspielraums.
209Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.
210Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der gemäß §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 421/15 geführten Klage gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 9. Dezember 2014 (Az.:0000000) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-82 E2 mit einer Nennleistung von 2300 kW, einer Nabenhöhe von 98,38 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf dem Grundstück in der Gemeinde I. , Gemarkung W. , (Rechtswert 32310457 / Hochwert 5618241), wiederherzustellen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Die mit Bescheid vom 15. Januar 2015 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 9. Dezember 2014 ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden.
6Namentlich entspricht sie den Anforderungen der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist.
7Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substanziiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus.
8Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, juris Rn. 43 und 45; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, juris Rn. 8 und 10; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 97 mit weiteren Nachweisen.
9In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung.
10Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, juris Rn. 12.
11Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt.
12Er hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, das überwiegende private Interesse der Beigeladenen folge aus den erheblichen finanziellen Nachteilen, die ihr entstünden, wenn und solange sie von der Genehmigung keinen Gebrauch machen und die Anlage infolge eines verzögerten Baubeginns erst verspätet in Betrieb nehmen könne. Schließlich liege eine sofortige Vollziehung der Genehmigung auch im öffentlichen Interesse, weil das Vorhaben der Nutzung erneuerbarer Energien diene und damit der Umsetzung der Energiewende.
13Damit hat der Antragsgegner schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreter Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse bzw. ein überwiegendes privates Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dies genügt, wie dargelegt, den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
14Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.
15Maßgebliches Kriterium innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlich-keitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
16Bei Anwendung dieses Maßstabs erweist sich die Genehmigung vom 9. Dezember 2014 bei summarischer Betrachtung nicht aufgrund einer Verletzung dem Schutze des Antragstellers dienender Vorschriften als offensichtlich rechtswidrig. Nach derzeitigem Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass sie Rechte des Antragstellers offensichtlich nicht verletzt.
17Da der Antragsteller sich als Nachbar gegen die genehmigte Windenergieanlage wendet, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.
18Eine Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die angefochtene Genehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und auch materiell rechtmäßig.
19Der Genehmigungsbescheid ist formell rechtmäßig.
20Insbesondere ist entgegen der Annahme des Antragstellers zu Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet worden.
21Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur ein verfahrensrechtliches Instrument, das dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nur nach den Vorschriften des BImSchG, der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren ‑ 9. BImSchV) und den dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen, nicht aber nach den Bestimmungen des UVPG unmittelbar.
22Vgl. Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: April 2013, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, 9. BImSchV § 1 Rn. 9; Gallas, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UVPG Rn. 25.
23Die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Verzichts auf eine solche ist aber, obwohl es sich bei ihr lediglich um ein verfahrensrechtliches Instrument handelt, nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) folgt vielmehr, dass ein Kläger die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen kann, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG in der Fassung durch Art. 1 des insoweit am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBI. l, S. 95) gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Neufassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes findet hier gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG Anwendung. Im Übrigen galt dieser Maßstab auch schon vor Inkrafttreten der jüngsten Änderungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes.
24Vgl. BT-Drucks. 17/10597, S. 17; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 44, und Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 -, und vom 1. März 2012 - 8 B 143/11 -, juris Rn. 13 (zu Art. 4 Abs. 2 RL 85/337/EWG).
25Gemäß § 3a Satz 4 UPVG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. § 3c Satz 1 UVPG legt fest, dass im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien zu prüfen ist, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Das Ergebnis einer Vorprüfung ist dann nicht nachvollziehbar, wenn ihr Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt oder wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die auf die Nachvollziehbarkeit ihres Ergebnisses durchschlagen.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 121, und Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 54, vom 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 -, und vom 1. März 2012 - 8 B 143/11 -, juris Rn. 13; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2010 ‑ 5 Bs 24/10 -, juris Rn. 19.
27Ausgehend hiervon ist der Verzicht des Antragsgegners auf Durchführung einer UVP nicht zu beanstanden.
28Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Jedoch hat der Antragsgegner eine dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügende Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.
29Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Hierunter fallen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§§ 3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG), sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine (§§ 3 c Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG) oder eine standortgebundene (§ 3c Satz 2 UVPG) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für das streitgegenständliche Vorhaben (Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 149,40 m) ist gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen) eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen.
30Die demnach vorzunehmende standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls genügt vorliegend den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG. Die behördliche Einschätzung, dass es vorliegend keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist nachvollziehbar. Ausweislich der Verfahrensakten, insbesondere der Feststellungen im Prüfvermerk (Bl. 123 ff. der BA I), ist auf der Grundlage der gutachterlichen Untersuchung der raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR vom 12. November 2011 (Bl. 516 ff. der BA III) durch die Genehmigungsbehörde eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen der Anlage auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern erfolgt (vgl. § 1a der 9. BImSchV). Insbesondere hat die Genehmigungsbehörde auch die vom Antragsteller monierte Nähe zum Naturschutzgebiet "U. " in den Blick genommen und ebenso in ihre Beurteilung einbezogen wie den Umstand, dass die zu beurteilende Anlage Teil einer Windfarm aus insgesamt vier Anlagen ist und hieraus ‑ hier verneinte - Kumulationseffekte folgen können.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 96 ff., und Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 69 ff.
32Die Einschätzung, dass es nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen kommen wird, ist unter Zugrundelegung des Prüfprogramms des § 3c Satz 2 UVPG sowie der Anlage 2 zum UVPG nachvollziehbar und plausibel. Ermittlungsfehler, die auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
33Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig.
34Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage ist § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn
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1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
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2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
In Betracht kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten allenfalls ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
40Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend.
41Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 85, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 62.
42Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
43Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer der Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Endlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren.
44Vgl. Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 6 Rn. 11 f.; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks.
45Von Windenergieanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere Lärmimmissionen, Schattenwurf, Sonnenlicht-Reflexion und das Vorenthalten und der Entzug von Wind sein. Derartige schädliche und zum Nachteil des Antragstellers wirkende Umwelteinwirkungen sind hier nicht festzustellen.
46Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Antragsteller vorgebrachten unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den von der Windenergieanlage ausgehenden Lärm.
47Zur Beurteilung, ob insoweit ein Verstoß gegen die Anforderungen des BImSchG vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 48 Rn. 42 ff.
49Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden richten sich nach Nr. 6.1 der TA Lärm, die nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
50Daran gemessen beträgt der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Grundstück des Antragstellers 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts.
51Da sich das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Eine solche Zuordnung hat der Antragsgegner auf der Basis des Schallgutachtens der IEL GmbH vom 17. Oktober 2013 im Genehmigungsbescheid dergestalt vorgenommen, dass er für den dort festgesetzten Immissionsort (IO) 5 (S.---straße) und damit im Ergebnis für den Antragsteller das Schutzniveau eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes gemäß Nr. 6.1 c) der TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts angenommen hat. Diese Zuordnung des Immissionsortes erscheint dem Gericht zutreffend. Begründete Einwände hat der Antragsteller nicht erhoben.
52Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. Die Bestimmung der Vorbelastung kann im Hinblick auf Absatz 2 entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 der TA Lärm).
53Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu rechnen.
54Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag ein Schalltechnisches Gutachten der IEL GmbH vom 17. Oktober 2013 vorgelegt. Die Prognose kommt zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Schallpegel an dem für das Grundstück des Antragstellers festgesetzten IO 5 im Tagbetrieb sicher eingehalten werden. Im Nachtbetrieb wird der zulässige Richtwert zwar überschritten, der Immissionsbeitrag der genehmigten Anlage der Beigeladenen erweist sich aber als irrelevant, weshalb die Richtwertüberschreitung der Genehmigung nicht entgegensteht.
55Wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ergibt, geht der Normgeber von der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus; verwertbar ist die Prognose, wenn sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde und für fachkundige Dritte überzeugend ist.
56Vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rn. 23; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 -, juris Rn. 21.
57Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Prognose gerecht. Sie ist auf der Grundlage der TA Lärm erstellt worden, nachvollziehbar und plausibel. In der Prognose wurde nach Durchführung einer Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung einer Vorbelastung durch vier Bestandsanlagen an dem auf dem Grundstück des Antragstellers festgesetzten IO 5 unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages für den "oberen Vertrauensbereich" folgende Gesamtbelastung berechnet:
58- IO 5:59
(S.---straße 10): 46,0 dB(A) nachts
Damit ist der für den IO 5 zugrunde gelegte und auch vorliegend maßgebliche zulässige Richtwert für Dorf- und Mischgebiete von 45 dB(A) nachts zwar um 1 dB(A) überschritten. Für den durch die Anlage der Beigeladenen hervorgerufenen Immissionsbeitrag wurde jedoch - ebenfalls unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages für den "oberen Vertrauensbereich" - folgende Zusatzbelastung berechnet:
61- IO 5:62
(S.---straße 10): 37,5 dB(A) nachts
Damit liegt die Zusatzbelastung um 7,5 dB(A) unter dem maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) und erweist sich als irrelevant.
64Denn gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
65Das ist hier der Fall. Überdies wird der Richtwert dauerhaft auch um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten, weshalb die Richtwertüberschreitung aufgrund der Vorbelastung auch bei fehlender Irrelevanz einer Genehmigung nicht entgegenstünde (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm).
66Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1221/14 -, juris Rn. 29.
67Im Ergebnis wird es bezogen auf den IO 5 nach dem Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens sogar zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, weil die Gesamtbelastung von bislang 48,3 dB(A) nachts auf 46 dB(A) nachts sinken wird.
68Die vom Antragsteller diesem Ergebnis gegenüber erhobenen Einwände greifen nicht durch.
69Zunächst ist es sachgerecht, dass der Gutachter für die Ermittlung der Vorbelastung die genehmigten Schallleistungspegel der Altanlagen zugrundegelegt hat. Eine Erhöhung dieser Werte, wie sie der Antragsteller mit Blick auf eine von ihm angenommene verschleißbedingte Verschlechterung des Emissionsverhaltens von Windenergieanlagen in einer Größenordnung von bis zu 3 dB(A) fordert, ist nicht angezeigt. Dafür, dass Altanlagen regelmäßig ihr Geräuschverhalten nachteilig verändern, fehlt es an gesicherten Anhaltspunkten. Sollte dies gleichwohl bei einer oder mehrerer der Altanlagen der Fall sein, ist dem im Rahmen der Anlagenüberwachung zu begegnen. Auf die Genehmigung eines Folgevorhabens hat ein nicht (mehr) genehmigungskonformer Betrieb von Altanlagen jedoch regelmäßig keinen Einfluss.
70Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Ermittlung von Gesamt- und Zusatzbelastung für die Nachtzeit ein leistungsreduzierter Betrieb der Anlage zugrundegelegt worden ist. In der Nebenbestimmung A1 ist im Genehmigungsbescheid insoweit festgelegt, dass die Anlage in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nur mit einer maximalen Leistung von 1.000 kW, entsprechend einer Schallleistung von 100,6 dB(A) einschließlich aller Unsicherheiten, und während der Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) mit einer maximalen Leistung von 2.300 kW, entsprechend einem Schallleistungspegel von 104,5 dB(A) einschließlich aller Unsicherheiten, betrieben werden darf. Hierdurch ist nach dem Schallgutachten sichergestellt, dass sich u.a. bezogen auf den IO 5 der Immissionsbeitrag der Anlage der Beigeladenen als irrelevant erweist. Es entspricht der fachlichen Praxis, dass bei der Prognose von zu erwartenden Immissionen die Vorbelastung ebenso wie die von der zu genehmigenden Anlage zu erwartenden Schallemissionen nicht einzeln an den bzw. bezogen auf die jeweiligen Anlagen gemessen werden, sondern der an einer Anlage baugleichen Typs ein- oder mehrmals gemesseneSchallleistungspegel unter Ansetzung von Unsicherheiten (Sicherheitszuschlägen) für die Referenzmessung sowie die Serienstreuung als Vorbelastungs- bzw. Zusatzbelastungswert je vorhandener Anlage in die Berechnung einfließt. Insoweit legt das Schallgutachten sowohl für den Volllastbetrieb (2.300 kW) als auch für den leistungsreduzierten Betrieb (1.000 kW) jeweils drei Referenzmessungen zugrunde, die im Mittel einen Schallleistungspegel von 103,8 dB(A) bzw. 99,1 dB(A) ergeben. Für die Berechnung wurde jeweils der - im Sinne einer sicheren Abschätzung insoweit ungünstigere - Herstellerwert von 104,0 dB(A) bzw. 99,5 dB(A) zugrundegelegt und mit einem die Unsicherheit des Prognosemodells, die Serienstreuung und die Ungenauigkeit der Schallemissionsvermessung berücksichtigenden Zuschlag von 2,0 dB(A) bzw. 2,3 dB(A) beaufschlagt. Dass durch diese, der Empfehlung in Nr. 5.2.1.1 des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und der Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11. Juli 2011 (MBl.NRW.2011 S.321) entsprechende Berechnung die Immissionsbelastung am IO 5 nur unzutreffend beurteilt worden sein könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
71Der Gutachter hat im Ergebnis ebenfalls eine sachgerechte Aussage zu möglichen Schallreflexionen getroffen. Soweit im Schallgutachten vom 17. Oktober 2013 hinsichtlich möglicher Schallreflexionen lediglich ergebnishaft festgestellt worden war, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben seien, die zu möglichen Schallreflexionen führen könnten, hat der Gutachter im Widerspruchsverfahren in einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Januar 2015 hierzu weitergehende Ausführungen gemacht, die nachvollziehbar ein Absehen von Zuschlägen für mögliche Schallreflexionen begründen. Der Gutachter führt aus, dass eine Standortbesichtigung aller neun Immissionsorte durchgeführt und dabei die L-förmige Gebäudeanordnung auf dem Grundstück des Antragstellers (IO 5) festgestellt worden sei. Nach einer Software-gestützten Untersuchung sei jedoch keine geometrische Anordnung gegeben, die zu einer schallreflexionsbedingten Erhöhung der Schallimmissionsbelastung führe. Die Kammer hat bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung nach jetzigem Stand keine Veranlassung zu bezweifeln, dass der Gutachter die Untersuchung und Prognose möglicher Schallreflexionen korrekt vorgenommen und Software eingesetzt hat, die - wie dies heute gängige Praxis ist - in der Lage ist, Schallreflexionen angemessen zu simulieren.
72Schließlich hat der Gutachter zu Recht auch keinen Zuschlag für Impuls- oder Tonhaltigkeit berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichtes ist die Genehmigung einer Windenergieanlage, die unter Zugrundelegung einer Immissionsprognose ohne Ansatz einer immissionsrelevanten Impuls- oder Tonhaltigkeit erteilt worden ist, (nur) dann rechtswidrig, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der genehmigte Anlagentyp typenbedingt, d.h. generell oder ganz überwiegend, impuls- oder tonhaltige Geräusche entwickelt.
73Vgl. OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 8 A 1779/09 -, vom 23. Juni 2010 - 8 A 3408 A 340/09 -, juris Rn. 24, und vom 12. Februar 2008 - 8 A 3815/06 -.
74Dafür, dass bei dem genehmigten Anlagentyp (Enercon E-82 E2) impuls- oder tonhaltige Geräusche typenbedingt auftreten, ist aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
75Das Ergebnis der Schallimmissionsprognose wird letztlich auch nicht durch den vom Antragsteller vorgelegten "Schalltechnischen Bericht der erweiterten Hauptuntersuchung" vom 11. November 2014 über ein vom LANUV NRW in Auftrag gegebenes Forschungsvorhaben "zur messtechnischen Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen für die Geräusche von hohen Windenergieanlagen zur Nachtzeit und zum Vergleich der Messergebnisse mit Ausbreitungsberechnungen nach DIN ISO 9613-2" (= Beiakte IV) in Frage gestellt. Der Forschungsbericht kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die - auch hier im Schallgutachten vorgenommene - Anwendung des sog. alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 für die Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den Messdaten der Forschungsreihe führe. Die Anwendung des alternativen Verfahrens funktioniere aber jedenfalls im Nahbereich von < 500 m sowohl im Mitwind- als auch im Gegenwindbereich gut, die Messdaten auf der einen Seite und die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen auf der anderen Seite drifteten erst mit zunehmendem Abstand auseinander. Der aktuell anzusetzende Sicherheitszuschlag von 1,9 dB decke die beschriebenen Abweichungen im Nahbereich aber ab (vgl. Bl. 62 und 63 des Forschungsberichts). Angesichts dessen, dass nach den im weiteren Verlauf dieses Verfahrens unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Antragsgegners der Standort der genehmigten Anlage in einem Abstand von 481 m und damit im Nahbereich zum IO 5 liegt und der für den Nachtbetrieb angesetzte Sicherheitszuschlag sogar 2,3 dB beträgt, werden die Ergebnisse der vorliegend durchgeführten Ausbreitungsrechnungen nach DIN ISO 9613-2 durch den Forschungsbericht demnach nicht in Frage gestellt.
76Das Schallgutachten ist daher nach allen Betrachtungen "auf der sicheren Seite“ und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Schädliche Lärmbeeinträchtigungen zu Lasten des Antragstellers sind nicht zu erwarten.
77Schädliche Umwelteinwirkungen ergeben sich auch nicht mit Blick auf die vom Antragsteller beanstandete Belastung durch Infraschall. Es gibt es keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr ausgeht.
78Vgl. u.a. VG Bayreuth, Urteil vom 18. Dezember 2014 - B 2 K 14.299, juris Rn. 71; OVG des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 3 M 236/13 -, juris Rn. 20; Hessischer VGH, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 B 1674/13 -, juris Rn. 30; VG Gera, Urteil vom 9. Juli 2013 - 5 K 237/12 Ge -, juris Rn. 98 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rn. 30; vgl. ebenso: Bayerisches Landesamt für Umwelt, Windkraftanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Februar 2012, http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_ windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf (abgerufen am 23. März 2015), sowie die Materialien des Landesumweltamtes NRW „Sachinformationen zu Geräuschemissionen und -immissionen von Windenergieanlagen“ und „Windenergieanlagen und Immissionsschutz“, Materialien Nr. 63, 2002.
79Schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gehen von dem Vorhaben auf das Grundstück des Antragstellers nach alledem nicht aus.
80Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen, insbesondere nicht auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens oder auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.
81Auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ‑ etwa wegen eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder wegen einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der natürlichen Eigenart der Landschaft oder wegen Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes - kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg berufen. Abgesehen von dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass sich etwa eine Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes auf die Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auswirken und eine diesbezügliche Prüfung der Genehmigungsbehörde fehlerhaft werden lassen kann, steht dem Nachbarn im Außenbereich grundsätzlich kein allgemeiner Abwehranspruch gegenüber objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhaben zu.
82Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Loseblatt, Stand: August 2013, § 35 Rn. 185 f.
83Auch die Berufung des Antragstellers auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führt nicht zum Erfolg seines Eilrechtsschutzantrags.
84Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches verankerte drittschützende Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksicht-nahmebegünstigten ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.
85Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22/75 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 426.
86Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers ist aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar.
87Unzumutbare Immissionen gehen - wie oben ausgeführt - von der genehmigten Windenergieanlage für den Antragsteller nicht aus. Ebenso kann nicht vom Vorliegen einer so genannten optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Windenergieanlage auf das Grundstück des Antragstellers ausgegangen werden.
88Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts, der die Kammer folgt, erfordert die Prüfung, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände, wobei sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen:
89- 90
Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
- 92
Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
- 94
Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 73 ff., und Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, juris Rn. 42 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen.
96Unter Zugrundelegung dieser Anhaltswerte ist vorliegend nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Windenergieanlage auf das Wohnhaus des Antragstellers auszugehen. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus (IO 5) und der Windenergieanlage beträgt nach den Feststellungen des Antragsgegners 481 m. Dieser Feststellung, die die Kammer nach Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials für plausibel hält, ist der Antragsteller im weiteren Verlauf dieses Verfahrens nicht mehr entgegengetreten. Ausgehend von einer Gesamthöhe der Windenergieanlage (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) von 139,38 m ergibt sich als Abstand zwischen der geplanten Windenergieanlage und dem Wohnhaus des Antragstellers damit etwa das 3,45-fache der Gesamthöhe der Anlage. Der Antragsgegner hat in die von ihm vorgenommene Einzelfallbewertung eingestellt, dass durch die bereits vorhandenen Windenergieanlagen eine Vorbelastung gegeben ist und die gesamte Anzahl der Anlagen sich im südlichen bis östlichen Bereich des Wohnhauses befindet, mithin nur von einem Teil der Aufenthaltsräume aus sichtbar sein dürfte. Das ist nicht zu beanstanden. Inwiefern von dem nach Südwesten ausgerichteten Fenster der Wohnküche - wie der Antragsteller vorträgt - ein Blick auf alle Windenergieanlagen möglich sein soll, erschließt sich der Kammer anhand des vorliegenden Kartenmaterials und der Lage etwa der Anlage WEA 01 E-40/5.40 im Nordosten des Grundstücks des Antragstellers nicht. Zwar kann auch ohne Durchführung einer Ortsbesichtigung im Eilverfahren konstatiert werden, dass die Windenergieanlagen jedenfalls teilweise von den Aufenthaltsräumen im Wohnhaus des Antragstellers sichtbar sind und die geplante Anlage als zusätzliche Anlage die optische Wirkung der Anlagen auf den Betrachter am IO 5 verstärkt. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände des Einzelfalls trotz des Abstandes von mehr als der dreifachen Gesamthöhe der Anlage aber ausnahmsweise doch zu einer optisch bedrängenden und das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Wirkung führen könnten, ergeben sich aus der Akte nicht.
97Nach alledem verletzt die Genehmigung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2014 den Antragsteller aller Voraussicht nicht in seinen Rechten.
98Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Leitend dafür ist der Befund, dass die Genehmigung - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen Nachbarrechte des Antragstellers verstößt. Des Weiteren gibt den Ausschlag, dass auch im Übrigen die privaten wirtschaftlichen Interessen an der Ausnutzung der Genehmigung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen. Insoweit stellt sich die Interessenlage im Ergebnis so dar, wie sie vom Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend ausgeführt worden ist. Hierauf wird Bezug genommen. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die mit dem genehmigten Vorhaben beabsichtigte Erhöhung des Stromanteils aus erneuerbaren Energien am gesamten Strombedarf erklärtes politisches Ziel in der Bundesrepublik Deutschland ist und vor diesem Hintergrund der zügige Ausbau der aus der Windkraft zu gewinnenden Energie auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse begründet.
99Der Antrag ist mithin vollumfänglich abzulehnen.
100Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
101Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
102Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. u.a. Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris Rn. 8 ff., 15) an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts (hier 15.000,-- €) zu beziffern ist.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.