Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 8 B 390/15

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0727.8B390.15.00
bei uns veröffentlicht am27.07.2015

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 8 B 390/15

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 8 B 390/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 22 ZB 14.680

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 23. März 2015 - 6 L 76/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.      Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt. 1G r ü n d e: 2Der gemäß

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 11. März 2015 - 11 K 3061/13

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicher
11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 8 B 390/15.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Okt. 2017 - 8 B 11345/17

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der...

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Juli 2017 - 9 K 753/17

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin, die Gem

Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 04. Okt. 2016 - 8 L 1257/16

bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2Der sinngemäße Antrag, 3g

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Sept. 2016 - 28 L 1759/16

bei uns veröffentlicht am 23.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.


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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen die vom Beklagten der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m in ihrem Gemeindegebiet, nachdem sie das Einvernehmen für dieses Vorhaben versagt hatte. Mit Urteil vom 23. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht ihre Klage ab; hiergegen richtet sich ihr Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel und erheblicher Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermochte die Klägerin nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.). Dies ist der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden; das Einvernehmen der Gemeinde ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit solcher Vorhaben nach den genannten Vorschriften entschieden wird; hier gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen. Dies hat das Landratsamt im vorliegenden Fall eines Außenbereichsvorhabens getan. Rechtmäßig ist dies nur, wenn die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang eingehalten worden sind. Auf das Rechtsmittel der Klägerin hin sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB deshalb in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 34; BVerwG, U. v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32). Das Verwaltungsgericht hat diese Prüfung vorgenommen und die Zulässigkeit der strittigen Windkraftanlagen nach § 35 BauGB bejaht. Die Darlegungen der Klägerin haben diesem Ergebnis nicht die Grundlage entzogen.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich, dass das Vorhaben entgegen der vom Verwaltungsgericht gebilligten Einschätzung des Landratsamts schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorruft, so dass insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die von der Beigeladenen vorgelegte, vom Umweltingenieur des Landratsamts überprüfte und vom Landratsamt der Genehmigung zugrunde gelegte immissionsschutzfachliche Prognose gestützt (Urteil vom 23.1.2014, S. 21-24), die zum Ergebnis gelangte, dass die - wegen gewerblicher Vorbelastungen um 6 dB(A) reduzierten - Immissionsrichtwerte für ein Dorf-/Mischgebiet bzw. ein allgemeines Wohngebiet an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden. Dabei wurde auf die ermittelten Beurteilungspegel noch ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) aufgeschlagen und der jeweilige Summenwert zum maßgeblichen Immissionsanteil erklärt, der einzuhalten ist und nach der Prognose auch eingehalten werden wird. Soweit die Klägerin hiergegen vorbringt, die höchstzulässigen Immissionswerte bei Nacht würden wegen zu geringen Abstands nicht eingehalten, ist diesem pauschalen Vorbringen nicht zu entnehmen, weshalb das so sein sollte. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der immissionsschutzfachlichen Prognose, welche bei den vorgesehenen Abständen die Einhaltung bestätigt, findet nicht statt. Ernstliche Zweifel sind damit nicht dargelegt.

b) Ebenso wenig hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht gebilligten Einschätzung des Landratsamts dargelegt, dass dem Vorhaben Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht entgegenstehen, namentlich im Hinblick auf den Schutz des Schwarzstorchs und der Fledermausarten.

Das Verwaltungsgericht hat sich im Hinblick auf den Schwarzstorch auf die vom Landratsamt im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative geprüfte und gebilligte sowie der Genehmigung zugrunde gelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die ergänzende Funktionsraumanalyse gestützt. Die Funktionsraumanalyse war vom Landratsamt entsprechend den Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) vom 20. Dezember 2011 (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - sog. Windkrafterlass) zur näheren Prüfung eines etwa erhöhten Tötungsrisikos für ein im Abstand von weniger als 3.000 m vom geplanten Standort der Windkraftanlagen brütendes Schwarzstorchpaar gefordert worden. Danach sei eine Störung am Brutplatz bei dem gegebenen Abstand von ca. 2.000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage nicht zu befürchten; nahräumige Nahrungshabitate könnten weiterhin auf direktem Weg angeflogen werden und kleinräumige Umwege zu ferneren, in bis zu 20 km Entfernung gelegenen Nahrungshabitaten würden den Erhaltungszustand der Art angesichts kaum vorhandener Schlagopfer von Schwarzstörchen (bundesweit ein Tier, europaweit fünf Tiere) und des beobachteten Meideverhaltens nicht verschlechtern. Für die Funktionsraumanalyse sei der Bereich an 16 Terminen beobachtet worden; lediglich an sechs Tagen habe der Schwarzstorch überhaupt beobachtet werden können und sei außer im Horstumfeld vorwiegend in den Osten und Süden sowie nach Westen nördlich am Vorhabensstandort vorbei geflogen, wobei er nur in drei Fällen Randbereiche des geplanten Windparks überflogen habe. Auch Jungstörchen sei wegen der insoweit ausreichenden Entfernung zum Horst ein Ausweichen möglich; eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr sei nicht anzunehmen (Urteil vom 23.1.2014, S. 27-33).

Soweit die Klägerin im Hinblick auf geschützte Vogelarten rügt, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung liege nur eine Ortsbegehung im November zugrunde, lässt sie unberücksichtigt, dass der mit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zusammenhängenden Funktionsraumanalyse eine Reihe von Begehungen und Beobachtungstagen zugrunde liegt, dass bei der aufgezeigten Begehung außerhalb der Brutsaison Horst- oder Höhlenbäume erfasst werden konnten (Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23.1.2013, S. 41) und die dort getroffenen Feststellungen durch die Funktionsraumanalyse mit ihren sechzehn Beobachtungsterminen im Untersuchungsgebiet bestätigt wurden, so dass im Gesamtergebnis beider Untersuchungen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko verneint wurde.

Soweit die Klägerin im Hinblick auf geschützte Vogelarten bemängelt, nicht nur vorhandene Horste, sondern auch Überflug- und Nahrungshabitate seien zu prüfen, übersieht sie, dass gerade dies nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den Schwarzstorch Gegenstand der Funktionsraumanalyse gewesen ist. Entgegen der Einwände der Klägerin wurden auch die Vogelarten Rotmilan, Weißstorch und Wespenbussard untersucht und die Verbotstatbestände aufgrund nur weiter entfernter Brutnachweise sowie für die Vogelart unattraktiver Habitate am Vorhabensstandort unter Heranziehung der Kartierungen, anderer Gutachten und von Aussagen von lokalen Gewährsleuten verneint (für Rotmilan, Weißstorch und Wespenbussard vgl. Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23.1.2013, S. 41 f., 47 f., 53 f., 55 f.). Der Schwarzstorch hingegen wurde einer eingehenden Funktionsraumanalyse unterzogen. Dass bei anderen Vogelarten keine eigenen Untersuchungen bezüglich Brutplätzen, Habitatflächen und Überfluggebieten stattgefunden haben, weil die Abstände zu nachgewiesenen Vorkommen ausreichend erschienen und keine gegenteiligen Anhaltpunkte vorlagen, ist angesichts der vom Gutachter vorgefundenen Datenbasis nicht als methodischer Fehler anzusehen. Dass weitere kollisionsgefährdete Vogelarten im Nahraum um den Vorhabensstandort vorkämen und durch das Vorhaben gefährdet wären, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Soweit die Klägerin bemängelt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Schwarzstorch ein Schutzabstand von 3.000 m hier reduziert werde, verkennt sie, dass nach Anlage 2 des Windkrafterlasses bei einem Horstabstand von unter 3.000 m lediglich näher zu prüfen ist, ob im Prüfbereich das Tötungsrisiko signifikant erhöht ist (vgl. Windkrafterlass, S. 42), dieser Radius also keine starre Grenze sondern einen Prüfradius darstellt. Zudem liegen nach den auf die Gutachten gestützten Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Nahrungshabitate in bis zu 20 km Entfernung. Ein Großteil der beobachteten Flüge ist in den Osten und Süden sowie nach Westen nördlich am Vorhabensstandort vorbei erfolgt; nur in drei Fällen sind Randbereiche des geplanten Windparks überflogen worden (Funktionsraumanalyse vom 8.7.2013, S. 3 f.). Den vom Verwaltungsgericht gebilligten tatsächlichen Feststellungen des Gutachters kann daher entnommen werden, dass der Vorhabensstandort offensichtlich nicht in einer Hauptflugroute des Brutpaares liegt und - angesichts des unbestrittenen Meideverhaltens der Schwarzstörche gegenüber Windkraftanlagen - keine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr besteht. Insofern begegnet auch die vom Verwaltungsgericht gebilligte Einschätzung des Gutachters, dass gerade der Vorhabensstandort nicht zum Kreis der vom Horst aus bevorzugten Überflugbereiche gehört, sondern in einem schmalen Segmentausschnitt liegt (vgl. Karte Behördenakte Bl. 182), angesichts der in andere Richtungen weisenden Flugbeobachtungen keinen ernstlichen Zweifeln.

Soweit die Klägerin die verwendeten Materialien als zum Teil über zehn Jahre alt und damit als veraltet kritisiert, übersieht sie, dass für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung die Artenschutzkartierung aktuell abgefragt wurde und Mitteilungen der Unteren Naturschutzbehörde direkt berücksichtigt wurden (Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 23.1.2013, S. 6 f.). Auch in ihrer Rüge, der Gutachter sei (nur) Landschaftspflege-Ingenieur, kein Avifaunist, sondern Fledermauskenner und daher im Hinblick auf geschützte Vogelarten zur Erstellung des Gutachtens nicht qualifiziert, verkennt die Klägerin die Aufgabenstellung und die Qualifikationsanforderungen des Gutachters. Die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots erfordert nicht die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars, sondern die Erhebung von Daten, aus denen sich die Häufigkeit und Verteilung der im Umfeld der Windkraftanlage lebenden geschützten Arten und ihrer Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig erfordert dies eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse und eine Bestandserhebung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Die Prüfung muss sich am Maßstab praktischer Vernunft orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 54 ff.). Verbindliche Vorgaben, dass nur Absolventen bestimmter Ausbildungs- oder Studiengänge zur Durchführung solcher Prüfungen qualifiziert wären, wogegen insbesondere Absolventen verwandter Ausbildungs- oder Studiengänge mit entsprechender Nachqualifikation die nötige Qualifikation fehle, bestehen nicht. Konkrete methodische Fehler des Gutachters mit Auswirkungen auf das Ergebnis seiner Prüfung als Ansatzpunkt für erhebliche Zweifel an der ausreichenden Qualifikation des Gutachters hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die genannten Anforderungen an die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots im Gesamtergebnis aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der Funktionsraumanalyse nicht erfüllt wären.

Auch die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 23.1.2014, S. 4) auf Einholung eines Gutachtens zur Frage des signifikant erhöhten Tötungsrisikos sowie des Störungsverbots der genannten Schwarzstorchpopulation unter Verweis des Verwaltungsgerichts auf die vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten und deren fachliche Billigung durch die behördliche Naturschutzfachkraft wirft keine ernstlichen Zweifel am Urteil auf. Soweit die Klägerin rügt, dass sich das Verwaltungsgericht insoweit am Windkrafterlass, dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchungen und der diesbezüglich von der Klägerin nicht substantiiert widersprochenen Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde orientiert hat, ohne weiteren Beweis erhoben zu haben, hat sie nicht dargelegt, weshalb dies materiell-rechtlich angreifbar sein sollte. Das Verwaltungsgericht hatte gar nicht die Aufgabe, selbst mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen eine eigene Erkenntnis zu gewinnen. Vielmehr musste das Verwaltungsgericht von der fachlichen Einschätzungsprärogative der Unteren Naturschutzbehörde ausgehen, deren gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, ob ihre Einschätzungen naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar unzureichenden Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ff. Rn. 65).

Schließlich wirft auch der Einwand der Klägerin, es müssten weitere als die gutachterlich festgestellten Fledermausarten vorkommen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf. Wie ausgeführt, erfordert die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots nicht die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars, sondern die Erhebung von Daten, aus denen sich die Häufigkeit und Verteilung der im Umfeld der Windkraftanlage lebenden geschützten Arten und ihrer Lebensstätten ergeben. Für die vorgefundenen Arten hat der Gutachter ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint; für alle Fledermausarten einschließlich der nicht angetroffenen reduziert das mit Ergänzungsbescheid angeordnete Gondelmonitoring ein Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, woraus trotz der gegenteiligen Erhebungen und wirksamen Schutzvorkehrungen noch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermausarten resultieren sollte.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin insoweit, als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil verneint hat, dass Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen.

Zum Maßstab der Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl. 2014, S. 23 ff. Rn. 25 ff.), dass der Denkmalschutz als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347/353 Rn. 13 f.). Vorhaben, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347/353 f. Rn. 14). Insofern erfordert § 35 BauGB für privilegierte Vorhaben eine nachvollziehende und gerichtlich voll überprüfbare Abwägung der beeinträchtigten Belange unter besonderer Berücksichtigung der Privilegierung (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR 2002, 751/753). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet insofern ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlichen Denkmalschutzregelungen unabhängigem Denkmalschutz und greift ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347/356 Rn. 21; NdsOVG, U. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - NuR 2010, 649/656). Es muss eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. zu § 8 NDSchG NdsOVG, U. v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 - juris Rn. 57, 59).

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht aufgrund seines Augenscheins in Zusammenschau mit den vorgelegten Plänen und sonstigen Unterlagen die St.-Kirche in A. als Baudenkmal erkannt, aber ihre überörtliche Bedeutung und eine schwere Beeinträchtigung verneint (Urteil vom 23.1.2014, S. 26 f.), nachdem das Landesamt für Denkmalpflege keinen besonderen Vorbehalt in dem durch den Vorhabensstandort betroffenen Vorranggebiet mitgeteilt und keine Einwände erhoben hatte (vgl. Aktenvermerk vom 8.3.2013, Behördenakte Bl. 195). Das Landesamt für Denkmalpflege ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde. Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamts für Denkmalpflege gebunden. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (zur Bewertung durch die Verwaltungsgerichte NdsOVG, U. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - NuR 2010, 649/657; NdsOVG, U. v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 - juris Rn. 60 m. w. N.). Allerdings kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts für Denkmalpflege ein tatsächliches Gewicht zu (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl. 2014, S. 23 ff. Rn. 27). Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum trotz gegenteiliger Aussagen des Landesamts für Denkmalpflege Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen sollten. Dass ein Wohn- und ein Pfarrhaus in A. ebenfalls in die Denkmalliste eingetragen sind, ändert daran nichts. Auch deren gesteigerte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sind aus dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar. Hierzu hat das Verwaltungsgericht beim Augenschein zwar die relativ erhabene Lage der Kirche festgestellt, aber zugleich eingeschränkt, dass sie sich nicht auf einer exponierten Anhöhe befinde. Eine überörtliche Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein, gar eine landschaftsprägende Bedeutung, die durch Windkraftanlagen in der Umgebung erheblich beeinträchtigt würde, sind von der Klägerin nicht dargelegt worden.

d) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin insoweit, als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine „optisch bedrängende Wirkung“ gegenüber den benachbarten Siedlungen verneint hat.

Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu auch optisch bedrängende Wirkungen gehören können (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85), wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe ihres Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - juris Rn. 4, 10). Der Verwaltungsgerichtshof teilt hierzu die Auffassung, dass für die Frage der optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage nicht die Baumasse ihres Turms, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors von entscheidender Bedeutung ist. Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in weit höherem Maße als ein statisches; insbesondere wird eine Bewegung selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht unmittelbar in Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts hiervon befindet. Die durch die Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit unterschiedliche Bewegung auch am Rande des Blickfelds kann schon nach kurzer Zeit und erst recht auf Dauer unerträglich werden, da ein bewegtes Objekt den Blick nahezu zwangsläufig auf sich zieht und damit zu einer kaum vermeidbaren Ablenkung führt. Zudem vergrößert gerade die Drehbewegung des Rotors die optischen Dimensionen einer Windkraftanlage ganz wesentlich. Die von den Flügeln überstrichene Fläche hat in der Regel gebäudegleiche Wirkungen. Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.05.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 23 m. w. N.). Beträgt der Abstand mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, wird eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sein (vgl. BayVGH a. a. O.), wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.

Hier hat das Landratsamt im Genehmigungsbescheid ausgeführt, dass von einer optisch bedrängenden Wirkung zulasten einer Wohnnutzung regelmäßig nicht mehr auszugehen sei, wenn der Abstand zwischen der Wohnbebauung und der Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage betrage. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls geprüft und verneint (Urteil vom 23.1.2014 S. 25), die trotz der weiten Entfernung von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe der Windkraftanlagen noch eine optisch bedrängende Wirkung auslösen könnten. Es hat sich auch bei einem gerichtlichen Augenschein von mehreren Punkten aus davon überzeugt, dass das Gelände hügelig ist, großteils - abgesehen vom Aussichtspunkt A. aus - einen Höhenunterschied von 15-30 m aufweist und ein Teil der Windkraftanlagen im Wald, aber auch auf Ackerflächen stehen soll. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und ggf. welche besonderen Umstände hier vorliegen sollen. Dies wäre im vorliegenden Fall aber veranlasst gewesen, um ernstliche Zweifel zu begründen.

Die Klägerin rügt, dass der Ortstermin wegen Nebels unbehelflich gewesen sei und hätte wiederholt werden müssen, um die Sichtbeziehungen zu prüfen. Dies trifft in dieser Allgemeinheit jedoch nicht zu. Der Niederschrift des Augenscheins ist zu entnehmen, dass die Sicht vom A. aus - etwa 2,5-3,0 km vom Vorhabensstandort entfernt - zwar nicht die in etwa 1,7 km Entfernung vorhandenen, nicht streitgegenständlichen Windkraftanlagen erkennen ließ, aber eine Rundumsicht von etwa 500 m auf das gewellte Gelände bot (Niederschrift vom 23.1.2014, S. 2). Von einem Standort bei W*********** sei die Sicht besser gewesen und habe mit 1,0-1,5 km Sichtweite die Sichtung einiger Standorte der Windkraftanlagen und der welligen Geländestruktur ermöglicht. Ebenso konnte das Verwaltungsgericht von einem weiteren Standort aus den etwa 1,0 km entfernten Ortsteil O. erkennen (Niederschrift vom 23.1.2014, S. 3 f.). Insgesamt hat das Verwaltungsgericht die Standorte aller acht geplanten Windkraftanlagen in Augenschein genommen und die Ortsteile W., O. und M. sowie W. zumindest „in etwa“ erkennen und die Sichtbeziehungen einschätzen können. Zudem hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung zusätzlich auf die vorgelegten Behördenunterlagen einschließlich der darin enthaltenen Pläne und Karten gestützt.

e) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin insofern, als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine Verunstaltung des Landschaftsbilds (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [letzte Alternative] BauGB) verneint hat.

Maßgeblich ist insofern eine grobe Unangemessenheit der strittigen Anlage in ästhetischer Hinsicht, die nur im Ausnahmefall anzunehmen ist, wenn entweder die Umgebung wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig oder der Eingriff in das Landschaftsbild besonders grob ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 358; BayVGH, U. v. 1.10.2007 - 15 B 06.2356 - Rn. 20; BayVGH, U. v. 24.9.2007 - 14 B 05.2149 u. a. - Rn. 39).

Das Verwaltungsgericht hat insofern darauf abgestellt, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die ersten im Gemeindegebiet der Klägerin wären, deren Orts- und Landschaftsbild also nicht übermäßig belastet werde. Auch habe die Regierung von Oberfranken bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen nur eine für das Landschaftsbild geringe bis mittlere Bedeutung der Landschaft ermittelt. Das Verwaltungsgericht hat daher sowohl eine wegen ihrer Schönheit oder Funktion besonders schutzwürdige Umgebung als auch einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild verneint (Urteil vom 23.1.2014, S. 33 f.). Die Darlegungen der Klägerin lassen nicht erkennen, was hieran falsch sein sollte.

Aus den Rügen der Klägerin, die Prüfung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sei nicht möglich gewesen, ergibt sich nicht, dass sich das Verwaltungsgericht entgegen seinen Feststellungen in der Niederschrift des Augenscheins keinen Eindruck von der Siedlungs- und Landschaftsstruktur im Bereich der Klägerin hätte verschaffen können. Vielmehr hat es seinen Eindruck von der teils hügeligen und teils eher ebenen Landschaft detailliert protokolliert und dabei keine Anhaltspunkte für eine besonders schutzwürdige Umgebung festgestellt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, inwiefern eine solche bestehen sollte.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin führt allein die Konzentration mehrerer Windkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet nicht zur Annahme einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Die Klägerin setzt sich insofern nicht mit den Erwägungen von Landratsamt und Verwaltungsgericht auseinander, dass sich die vorhandenen und die streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht in einer gemeinsamen Blickrichtung sondern in vom Betrachter aus gesehen entgegen gesetzten Richtungen in unterschiedlicher Entfernung befänden. Gleichwohl wird in der Errichtung von weiteren als den in der ferneren Umgebung bestehenden Windkraftanlagen deswegen keine Einkreisung gesehen, weil die zunächst als weiterer Standort geplante Fläche Nr. 33 aus dem neuesten Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans gestrichen worden ist und dort keine Errichtung von Windkraftanlagen mehr in Betracht kommt.

f) Schließlich hat die Klägerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Erschließung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert ist.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben die als Standort vorgesehenen Grundstücke eine ausreichende Erschließung, insbesondere eine Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz über die angrenzenden privaten und durch Nutzungsvereinbarung zur Verfügung stehenden Grundstücke sowie einen öffentlichen Feld- und Waldweg. Der als Zufahrt in Betracht kommende Weg ist nach diesen Feststellungen für den in Folge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr technisch geeignet und rechtlich eröffnet (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG). Die Einwände der Klägerin ziehen die sachlichen Feststellungen und die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, sondern verkennen, dass der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB auf das durch die Nutzung des fertig gestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen abstellt, nicht auf zur Errichtung der Windkraftanlagen möglicherweise erforderliche Schwerlastfahrzeuge. Eine Erschließung ist gesichert, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38/39 a.E.). Für Windkraftanlagen genügt daher ihre Erreichbarkeit mit den für nach der Ingebrauchnahme anfallende Kontroll- und Wartungsarbeiten erforderlichen Fahrzeugen, wofür im Regelfall keine Schwerlastfahrzeuge erforderlich sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - BayVBl. 2013, 564 ff. Rn. 36 m. w. N.). Eine Ausnahme ist im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt.

2. Der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der darin liegen soll, dass das Verwaltungsgericht trotz Nebels den Ortstermin durchgeführt und mangels Erkennbarkeit der Sichtbeziehungen zwischen Vorhabensstandort und Siedlungsbereichen sowie Landschaftselementen Beweise nicht erhoben und damit seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt haben soll, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären.

Aus den Rügen der Klägerin, eine Klärung der Sichtbeziehungen oder gar die Prüfung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild seien nicht möglich gewesen, ergibt sich nicht, dass sich das Verwaltungsgericht entgegen seinen Feststellungen in der Niederschrift des Augenscheins wegen dichten Nebels keinen Eindruck von der Siedlungs- und Landschaftsstruktur im Bereich der Klägerin hätte verschaffen können. Zudem hat das Verwaltungsgericht nach dem Vorstehenden sich nicht nur auf den - nur teilweise aufschlussreichen - Augenschein oder gar nur auf die Ortskenntnis des Kammervorsitzenden gestützt, sondern seine Einschätzung zusätzlich auf die vorgelegten Behördenunterlagen einschließlich der darin enthaltenen Pläne und Karten gegründet. Es hat also mehrere Beweismittel nebeneinander verwendet. Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese Beweiserhebung insgesamt zu unzutreffenden Ergebnissen geführt hat, insbesondere, weshalb sich hier trotz der von der Klägerin unbestrittenen mehr als dreifachen Entfernung der Windkraftanlagen zu Siedlungsteilen durch einen (weiteren) Augenschein eine optisch bedrängende Wirkung hätte feststellen lassen. Geländeform und Geländehöhen hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Niederschrift über seinen Augenschein erkennen und in Beziehung zu den Abständen und Entfernungen setzen können; die diesbezüglichen Feststellungen hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen und auch nicht konkret dargelegt, welche gegenteiligen Ergebnisse bei einer Wiederholung des Augenscheins getroffen worden wären.

3. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags im Übrigen pauschal auf ihren Vortrag im Verfahren erster Instanz verweist, liegt hierin keine hinreichende Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Diese kann durch einen pauschalen Verweis auf das Vorbringen erster Instanz, welches regelmäßig vor Erlass des angegriffenen Urteils verfasst wurde, nicht ersetzt werden, so dass der Darlegungslast im Verfahren auf Zulassung der Berufung hierdurch nicht genügt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - BayVBl. 2013, 564 ff. Rn. 18 mit Verweis auf Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 59, 65; Dietz in: Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG; wie Vorinstanz.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.