Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Aug. 2014 - 8 B 340/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem auf §§ 80 Abs. 5 und 80a Abs. 3 VwGO gestützten Antrag der Antragstellerin mit der Begründung stattgegeben, der angefochtene Bescheid vom 10. Dezember 2013, mit dem der Antragsgegner das landschaftschutzrechtliche Vorkaufsrecht für das Grundstück E. , Gemarkung Q. ., Flur , Flurstück (R.------straße 61) ausgeübt hat, sei rechtswidrig. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Dem Antragsgegner steht ein Vorkaufsrecht nach § 36 a LG NRW hinsichtlich des oben genannten Grundstücks bei summarischer Prüfung nicht zu.
4Das landschaftsschutzrechtliche Vorkaufsrecht setzt einen rechtswirksamen Kaufvertrag oder kaufähnlichen Vertrag des Vorkaufsverpflichteten mit einem Dritten voraus. (unten 1.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen fehlt es an einem wirksamen Kaufvertrag. Denn der am 14. Oktober 2013 notariell beurkundete Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin und dem Drittkäufer dürfte als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB nichtig sein (unten 2.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert wäre, sich auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages zu berufen (unten 3.).
51. § 36 a Satz 1 LG NRW verlangt für das Entstehen des Vorkaufsrechts den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags bzw. kaufähnlichen Vertrags zwischen dem Eigentümer eines im Geltungsbereich eines Landschaftsplans gelegenen Grundstücks und einem Drittkäufer als Vorkaufsfall. Nach dieser Vorschrift steht dem Träger der Landschaftsplanung im Geltungsbereich eines Landschaftsplans für die Umsetzung der nach §§ 20, 22, 23 sowie 26 LG NRW getroffenen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht nämlich nur „beim Kauf“ von Grundstücken zu.
6Was unter „Vorkaufsrecht“, „Kauf“ oder „Kaufvertrag“ im Sinne des § 36 a Satz 1 und Satz 2 LG NRW zu verstehen ist, ist in der Vorschrift nicht eigenständig (öffentlich-rechtlich) geregelt. Das Gesetz verwendet vielmehr schuldrechtlich determinierte Begriffe und macht die Ausübung des Verwaltungshandelns (auch) von diesen zivilrechtlichen Vorgaben abhängig.
7Vgl. zum dortigen Landesrecht wohl a. A. OVG des Saarlandes, Urteil vom 8. Juli 2003 - 1 R 9/03 -, juris Rn. 51, und Beschluss vom 3. Juni 2009 - 2 B 254/09 -. BRS 74 Nr. 131 (2009), juris Rn. 32; dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2004 - 1 LA 340/03 -, juris Rn. 18.
8Wie das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 24 BauGB orientiert sich das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 36 a LG NRW konstruktiv am schuldrechtlichen Vorkaufsrecht. Die Regelungen der §§ 463 ff. BGB können daher bei der Auslegung des § 36 a LG NRW, soweit keine Sonderregelungen eingreifen, ebenso wie die hierzu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.
9Vgl. Schmidt, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 8. Auflage 2013, § 463 Rn. 5; Westermann, in: Münchener Kommentar BGB, 6. Auflage 2012, § 463 Rn. 11; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, Vorbemerkung § 463 Rn. 4; Berger, in: Jauernig, BGB, 14. Auflage 2011, § 463 Rn. 4; Sächs.OVG. Urteil vom 3. Dezember 2010 - 3 A 421/09 -, NuR 2011, 352 = juris Rn. 45; vgl. zu § 24 BauGB Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Januar 2014, § 24 Rn 3; Eickmann in, Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 8. Auflage 2013, § 1094, Rn. 2.
10Wegen der übereinstimmenden Anlehnung an das schuldrechtliche Vorkaufsrecht kann - anders als der Antragsgegner meint - im Rahmen des landschaftschutzrechtlichen Vorkaufsrechts auch auf die zum baurechtlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB entwickelten Rechtsgrundsätze und die entsprechende Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
11Hiervon ausgehend entspricht das Tatbestandsmerkmal des § 36 a Satz 1 LG NRW „beim Kauf“ inhaltlich dem § 463 BGB, wonach das (schuldrechtliche) Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, „sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat“. An einem solchen Kaufvertrag fehlt es indes, solange der Vertragsschluss nichtig oder sonst rechtsunwirksam ist. Auch das baurechtliche Vorkaufsrecht des § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dessen Wortlaut insoweit mit dem des § 36 a Satz 1 LG NRW identisch ist, setzt dem entsprechend einen wirksamen Kaufvertrag voraus.
12Vgl. zum Erfordernis eines rechtswirksamen Kaufvertrags: Schmidt, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB , 8. Auflage 2013, § 463 Rn. 24; Westermann, in: Münchener Kommentar BGB, Band 3, 6. Auflage 2012, § 463 Rn. 14; Faust, in: Bamberger/Roth, BGB, Band 1, 3. Auflage 2012, § 463 Rn 25; Berger, in: Jauernig, BGB, 14. Auflage 2011, § 463 Rn.18;
13zu § 24 BauGB: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Januar 2014, § 24 Rn 61; Roos, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, Stand April 2008, § 24 Rn. 12; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 12. Auflage 2014, § 24 Rn. 17; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 28. Juli 1999 - 9 B 97,474 u.a. -, juris Rn. 16 und Beschluss vom 28. November 2001 - 9 ZB 01.625 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2013 ‑ 4 LA 173/12 -, NuR 2013, 209 = juris Rn. 9; VG Ansbach, Urteil vom 25. September 2000 - AN 18 K 98.01234 -, MittBayNot 2001, 588 = juris Rn. 54 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 28. Januar 2004 - 7 K 2391/02 -, juris Rn. 22; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2010 - Au 2 K 08.1518 -, juris Rn.21.
14Entgegen der Auffassung des Antragsgegners vermag nicht allein die Mitteilung nach § 36 a Satz 2 LG NRW als solche bereits das Vorkaufsrecht auszulösen. § 36 a Satz 2 LG NRW begründet keinen eigenen - „formalen“ - öffentlich-rechtlichen Vorkaufsfall. Das Gesetz nimmt mit der Formulierung „der Kaufvertrag“ in § 36 a Satz 2 LG NRW vielmehr ersichtlich das Tatbestandsmerkmal „Kauf“ des Satzes 1 auf. Der gebotene Rückgriff auf § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Mitteilungspflicht und Ausübungsfrist beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht regelt, bestätigt diese Auslegung. Danach hat der Verpflichtete dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages - den Vorkaufsfall des § 463 BGB - unverzüglich mitzuteilen. Für das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ist anerkannt, dass die Mitteilungspflicht des § 469 BGB erst entsteht, wenn der Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten wirksam ist oder wird. Vorher fehlt nicht nur die Rechtsgrundlage für die Ausübung, sondern auch und in erster Linie der gesetzliche Anknüpfungspunkt für eine solche Pflicht des Verkäufers. Insoweit besteht kein Unterschied zu § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
15Vgl. Schmidt, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Auflage 2013, § 469 Rn. 4; Westermann, in: Münchener Kommentar BGB, Band 3, 6. Auflage 2012, § 469 Rn. 3; Faust, in: Bamberger/Roth, BGB, Band 1, 3. Auflage 2012, § 469 Rn. 2; Berger, in: Jauernig, BGB, 14. Auflage 2011, § 463 Rn.18; zu § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB: Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 12. Auflage 2014, § 28 Rn. 2; Roos, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, Stand April 2008, § 28 Rn. 2; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Januar 2014, § 28 Rn 11.
16Auch im Rahmen des § 36 a LG NRW hat die Mitteilung danach nur Auswirkungen auf die Ingangsetzung der Ausübungsfrist und nicht auf die Entstehung des Vorkaufsrechts. Fehlt es an einer Mitteilung, ist diese unrichtig oder ist sie unvollständig, wird diese Frist nicht in Gang gesetzt.
17Setzt das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 36 a Satz 1 LG NRW nach alledem grundsätzlich das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags voraus, kann ohne einen solchen Vorkaufsfall auch die Wirkung des § 464 Abs. 2 BGB - das Zustandekommen eines Kaufs ( d.h. Kaufvertrags) zwischen dem Berechtigtem und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat - nicht eintreten.
18Der Umstand, dass für das baurechtliche Vorkaufsrecht – anders als für das Vorkaufsrecht nach § 36 a S. 1 LG NRW – ausdrücklich die Sicherungsmöglichkeit durch eine Vormerkung im Grundbuch vorgesehen ist (§ 28 Abs. 2 S. 3 BauGB), rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht, die Mitteilung über einen Kaufvertrag ausreichen zu lassen, um das Vorkaufsrecht ausüben zu können. Die vom Antragsgegner gewünschte Zuerkennung des Vollrechts wäre nicht lediglich eine Sicherung, sondern ginge weit darüber hinaus. Demgegenüber begründet die Eintragung einer Vormerkung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 BauGB das Vorkaufsrecht noch nicht; die Vormerkung geht vielmehr ins Leere, wenn es mangels wirksamen Kaufvertrages an einem Vorkaufsrecht fehlt. Dass der verfassungsrechtliche Rang der mit dem Vorkaufsrecht des § 36 a LG NRW geschützten öffentlichen Natur- und Landschaftsschutzinteressen eine derart überschießende „Sicherung“ fordert, ist nicht ersichtlich. Es ist im Gegenteil fraglich, ob eine „Sicherung“, die das Vorkaufsrecht unabhängig von einer rechtlich wirksamen Entscheidung des Grundeigentümers über das Ob der Veräußerung und den Inhalt des Kaufvertrages entstehen lässt, ohne weiteres mit den Anforderungen an zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar wäre.
19Vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2013 - OVG 11 B 18.12 -, juris Rn. 42.
202. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen und ausreichenden summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die Annahme, dass der zwischen der Antragstellerin und dem Drittkäufer am 14. Oktober 2013 geschlossene Kaufvertrag über das oben genannte Grundstück gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist.
21Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist und mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird, nichtig. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Anschein des Abschluss eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundene Rechtswirkung aber nicht eintreten lassen wollen. Das Scheingeschäft ist ohne weiteres gegenüber jedermann nichtig. Der Schutz Dritter ist nach den allgemeinen Vertrauensschutzregelungen zu gewährleisten.
22Ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Parteien bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages einen geringeren Kaufpreis als den wirklich gewollten angeben. Der nur zum Schein vereinbarte Kaufvertrag ist nichtig, der nur mündlich vereinbarte Vertrag mit der tatsächlich gewollten Gegenleistung ist nach § 125 BGB nichtig, weil insoweit die vom Gesetz vorgeschriebene Form gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gewahrt ist.
23Vgl. z.B. Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 10. Auflage 2012, § 40 Rn. 14 ff.; Wendtland, in: Bamberger/Roth, BGB, Band I, 3. Auflage 2012, § 117, Rn. 7, 17 und 20; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 117 Rn. 3, 7 und 8; Ahrens, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Auflage 2013, § 117 Rn. 1, 11 und 12.
24Das Verwaltungsgericht durfte davon ausgehen, dass der Kaufvertrag vom 14. Oktober 2013 bei summarischer Prüfung als Scheingeschäft nichtig ist. Weiterer Aufklärungsmaßnahmen etwa durch (schriftliche) Befragung des Drittkäufers bedurfte es entgegen der Annahme des Antragsgegners im Eilverfahren nicht. Zwar gilt auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO. Bei der Frage, welchen Umfang und welche Intensität die anzustellenden Ermittlungen haben müssen, ist jedoch einerseits der Eilcharakter des Verfahrens und andererseits die Gefahr einer Abweichung von der späteren Entscheidung in der Hauptsache durch nicht ausreichende Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung sowie nicht umfassender Aufklärung des Sachverhalts zu berücksichtigen. In der Regel ist eine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und ausreichend. Die Entscheidung kann dabei auf die von den Beteiligten vorgelegten oder in angemessener Zeit erreichbaren Beweismittel sowie auf glaubhaft gemachte Tatsachen und überwiegende Wahrscheinlichkeiten gestützt werden.
25Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 136.
26Gemessen hieran dringt die Rüge des Antragsgegners, die Antragstellerin habe nicht den vollen Beweis erbracht, dass ein Scheingeschäft vorliege, nicht durch. Die Glaubhaftmachung dieser Tatsache durch eidesstattliche Versicherung reichte bei Einbeziehung der sonst noch vorliegenden Erkenntnisse aus.
27Die Zweifel des Antragsgegners an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat unter dem 24. Februar 2014 an Eides Statt versichert, dass sie und der Drittkäufer sich schon im Zeitpunkt der Beurkundung einig waren, dass die Übereignung des genau bezeichneten und urkundlich als in dessen Eigentum stehend belegten, in Kasachstan gelegenen Grundstücks des Drittkäufers Teil der Gegenleistung für das verkaufte Grundstück sein sollte. Für die Glaubhaftigkeit dieses Vortrags spricht zum einen, dass die Antragstellerin diese Erklärung nach entsprechender Belehrung über und damit in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides Statt abgegeben hat. Sie hat den Antragsgegner zum anderen unmittelbar nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 20. November 2013, und vor der Ausübung des Vorkaufsrechts über diesen Sachverhalt informiert. Dem Inhalt des Schreibens des Notars vom 4. Dezember 2013 und des Vorbescheids vom 14. Dezember 2013 kann schließlich entnommen werden, dass der Notar (wohl) auch vom Drittkäufer („die Vertragsparteien“) auf die zusätzlich vereinbarte Gegenleistung hingewiesen wurde. Es spricht schließlich auch nicht zwingend gegen die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin, dass sie nunmehr beabsichtigt, das Grundstück auf ihren Ehemann zu übertragen. Mit einer Vollziehung des Vertrages mit dem Drittkäufer dürfte nicht mehr zu rechnen sein.
283. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin aus Gründen von Treu und Glauben nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages zu berufen.
29Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht das gesamte Rechtsleben und gilt daher sowohl im Rahmen nichtiger Rechtgeschäfte als auch im Bereich des öffentlichen Rechts. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Berechtigte sich mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt.
30Allerdings verlangt die Rechtsordnung von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine völlige Widerspruchslosigkeit des eigenen Handelns. Diese dürfen insbesondere ihre eigene Rechtsauffassung ändern und sich grundsätzlich auch auf die Nichtigkeit eigener Erklärungen oder die sonstige Unwirksamkeit eigener Rechtsgeschäfte berufen. Widersprüchliches Verhalten verstößt daher nur dann gegen Treu und Glauben, wenn für den anderen - schutzwürdigen - Teil zurechenbar ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Der Vertrauenstatbestand kann ein Tun, ein Unterlassen oder eine tatsächliche Begebenheit sein.
31Vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1982 - VII ZR 183/80 -, BGHZ 85, 39 = juris Rn. 38, und vom 5. Mai 1992 - X ZR 134/90 -, BGHZ 118, 182 = juris Rn. 33 und 36; Schmidt-Kessel, in: Prütting/Wegen/ Weinreich, BGB, 8. Auflage 2013, § 242 Rn. 53 und 55; Sutschet, in: Bamberger/Roth, BGB, Band I 3. Auflage 2012, § 242, Rn. 106 und 110 ff.; Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 10. Auflage 2012, § 10 Rn. 83.
32Die Antragstellerin hat allein mit der Mitteilung des Kaufvertrags vom 14. Oktober 2013 durch den Notar einen solchen Vertrauenstatbestand nicht geschaffen. Die wohl auch vom Antragsgegner vertretene Annahme, jeder aufgrund des öffentlichen Landschaftschutzrechts (oder öffentlichen Baurechts) gesetzlich Vorkaufsverpflichtete müsse die mit einer Mitteilung des Kaufvertrags immer verbundene Zusicherung der inhaltlichen Richtigkeit des Vertrages gegen sich gelten lassen mit der Folge, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ihm gegenüber stets so wirke, als ob der beurkundete Inhalt dem wirklichen Parteiwillen entsprechen würde,
33vgl. Roos, in: Brügelmann, BauGB, Stand April 2008, § 24 Rn. 97, m. w. N.,
34ist mit der gesetzlichen Regelung des § 36 a LG NRW nicht vereinbar. Nach dieser Vorschrift löst – wie dargelegt – nicht bereits allein die Mitteilung nach § 36 Buchst. a S. 2 LWG NRW das Vorkaufsrecht aus. Die gegenteilige Annahme würde – den Ausnahmecharakter der Rechtsscheinhaftung nach § 242 BGB negierend – regelmäßig zu einer übergesetzlichen Zuerkennung eines kaufvertragsunabhängigen Vorkaufsrechts führen.
35Besondere, der Antragstellerin zurechenbare Umstände neben oder im Zusammenhang mit der Mitteilung vom 16. Oktober 2013, die ein Vertrauen des Antragsgegners rechtfertigen könnten, die Antragstellerin werde sich nicht auf eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages berufen, sind nicht ersichtlich.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, - 2.
in einem Umlegungsgebiet, - 3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, - 4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, - 5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, - 6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, - 7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie - 8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn - a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder - b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.