Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Aug. 2014 - 8 A 2577/12
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg
vom 10. Oktober 2012 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 15.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
4Die Antragsbegründung der Klägerin, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg.
5Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 75 m.w.N.
6Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die landschaftsrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. April 2010, den auf den Grundstücken der Gemarkung T. , Flur X, Flurstücke Y und Z, errichteten Stabgeflechtzaun zu beseitigen, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, und ihr kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von dem Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans zusteht, § 113 Abs. 5 VwGO. Es hat u.a. ausgeführt, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beklagte von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO Gebrauch gemacht habe. Die Maßnahme sei insbesondere verhältnismäßig. Es bleibe der Klägerin unbenommen, nach § 21 Satz 2 und 3 OBG NRW i.V.m. § 8 Abs. 2 LG NRW, § 12 OBG einen Antrag zu stellen, ihr ein anderes ebenso wirksames Mittel zur Beseitigung des nicht dem Landschaftsrecht entsprechenden Zustandes zu gestatten. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen (Verkürzung des Stabgeflechtzauns auf eine Höhe von 1,2 m bzw. das Stehenlassen der Pfosten und eine Verbindung mit vierlagigem Stacheldraht) seien natur- und landschaftsrechtlich bedenklich. Das verbleibende engmaschige Stahlgeflecht schränke die Bewegungsmöglichkeiten zumindest der kleineren Wildtiere ein. Von den Pfosten ginge aufgrund ihrer Höhe von etwa 2 m weiterhin eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aus.
7Die - allein - hiergegen erhobenen Rügen der Klägerin zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf.
81. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen, obgleich - wie die Formulierungen in der Ordnungsverfügung „nur diese Anordnung treffen können“ und „nur die Beseitigung der Zaunanlage“ aufzeigten - dieser das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe.
9Das Gericht prüft gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die ursprünglichen Erwägungen der Behörde vor Erlass des Verwaltungsaktes, sondern nach § 114 Satz 2 VwGO auch diejenigen, auf die sich die Behörde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergänzend gestützt hat.
10Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 114
11Rn. 59 ff. und 202 ff.
12Ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ist ein Verwaltungsakt dann, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2008 ‑ 8 A 3743/06 -, juris Rn. 75.
14In die Entscheidung einzustellen sind dabei alle wesentlichen Gesichtspunkte. Bereits das Übersehen eines wesentlichen Belangs oder aber dessen Fehlgewichtung begründen daher einen Ermessensverstoß. Welche Gesichtspunkte wesentlich sind, hängt maßgeblich vom Einzelfall und der jeweiligen Ermessensnorm ab.
15Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 114
16Rn. 178 ff. und 181 ff.
17Ausgehend hiervon liegt der von der Klägerin vorgetragene Ermessensausfall nicht vor. Die von der Klägerin insoweit angeführten Formulierungen in der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung verdeutlichen anders als diese meint, dass der Beklagte - in Kenntnis des ihm eingeräumten Ermessens - allein den Rückbau der Zaunanlage als geeignete Möglichkeit zur Beseitigung des landschaftsrechtswidrigen Zustandes angesehen hatte. Sie geben damit gerade das Ergebnis einer Ermessensbetätigung wieder. In der Klageerwiderung vom 19. August 2010 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen zulässigerweise im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO dahingehend ergänzt, dass die Zaunanlage, die keinen landwirtschaftlichen Weidezaun darstelle, das Landschaftsbild und den Naturhaushalt erheblich und nachhaltig beeinträchtige und auch eine Verkürzung des Zauns auf 1,2 m an dieser Einschätzung nichts ändere, da u.a. die Engmaschigkeit des Zauns den Zugang für Tiere behindere. Der Beklagte hat damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - hinreichend dargetan, warum der durch die Errichtung der Zaunanlage aus landschaftsrechtlicher Sicht entstandene Schaden nur durch den vollständigen Rückbau des Zauns beseitigt werden kann.
182. Auch die Rüge der Klägerin, der Beklagte hätte sich im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zumindest auch mit der Frage auseinandersetzten müssen, ob eine Verkürzung des Zaunes sowie die Errichtung von Pendelklappen oder die Entfernung von ca. 20 cm im unteren Bereich des Zaunes, die einen Wildwechsel ermöglichten, ermessensgerecht hätte angeordnet werden können, dringt nicht durch. Solcher weiteren Erwägungen des Beklagten bedurfte es nicht. Bei den von der Klägerin angeführten Veränderungen mag es sich um ein gegenüber der vollständigen Beseitigung des Zauns milderes Mittel handeln. Sie sind jedoch nicht in gleicher Weise geeignet, den festgestellten Verstoß gegen das Landschaftsrecht zu beseitigen. Der streitgegenständliche Zaun ist nicht nur aufgrund seiner Größe, sondern gerade auch wegen seiner Gestalt - engmaschiges Stabgeflecht aus grüngestrichenem Metall - nach Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans verboten, da es sich nach Art und Größe nicht um einen ortsüblichen Forstkultur- und Weidezaun handelt. Mit dem Gedanken des Landschaftsschutzes sind Zäune, die als landschaftsfremde Barrieren wahrgenommen werden und das ästhetische Empfinden eines besonnenen Betrachters erheblich verletzen, unvereinbar.
19Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. April 2002 - 8 LB 47/01 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.; VG München, Urteil vom 11. März 2004 - M 11 K 02.3152 -, juris Rn. 22.
20Dass die Zaunanlage vorliegend auch aufgrund ihrer Eigenart als Fremdkörper in der geschützten Landschaft wahrgenommen wird und auch deswegen nicht ortsüblich ist, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil dargelegt. Die Klägerin ist diesen Ausführungen mit dem Zulassungsvorbringen, die weitverbreiteten Stabgitterzäune würden auch in Gärten in der Nachbarschaft verwendet, nicht substantiiert entgegengetreten. Der Umstand, dass Stabgitterzäune in der Nachbarschaft bei der Einzäunung von Gärten verwendet werden, stellt die Bewertung des streitgegenständlichen Zauns als ortsunüblich allein nicht in Frage. Weder hat die Klägerin behauptet noch ist sonst ersichtlich, dass diese Gärten im Landschaftschutzgebiet liegen.
21Auf den Einwand des Klägers, eine Verkürzung und Umgestaltung des Zauns bewirke, dass kein unüberwindbares Hindernis für in der Natur frei lebende Wildtiere mehr vorliege, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Da der Zaun das unter Schutz gestellte Landschaftsbild beeinträchtigt, ist es unerheblich, ob er auch und gegebenenfalls in welcher Weise den natürlichen Lebensraum beeinträchtigt.
223. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich schließlich nicht aus dem Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe aufgrund des Hinweises auf das Antragsrecht nach § 21 Satz 2 OBG NRW die Überprüfung der angefochtenen Ordnungsverfügung hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit unzulässig verkürzt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zunächst die Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung angenommen und erst sodann die Klägerin auf die Möglichkeit des Angebots eines Austauschmittels nach § 21 Satz 2 OBG verwiesen. Weiter hat es ausgeführt, warum die von der Klägerin bislang angebotenen Maßnahmen nicht als Austauschmittel in Betracht kommen dürften. Die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens einer Behörde, das sich daran ausgerichtet hat, einer Störungslage effektiv entgegenzuwirken, wird durch das Angebot eines Austauschmittels, dessen Geeignetheit in einem weiteren, gesonderten Verfahren durch die Behörde zu prüfen hat, nicht in Zweifel gezogen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 10 A 4113/00 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 -, juris Rn. 45.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.