Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 29. Juli 2016 - 9 L 1120/16
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Anträge der Antragstellerin,
31. die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 678/16) gegen die dem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 12. Januar 2016 ( ) nebst Befreiungsbescheid Nr. 01/2016 vom 12. Januar 2016 (Az.: 20160001) anzuordnen,
42. der Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen vorläufig die Einstellung der Nutzungsänderung des Institutsgebäudes in ein Flüchtlingswohnheim zu verfügen,
5haben keinen Erfolg.
6Der zulässige Antrag zu 1. ist nicht begründet.
7Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen.
8In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.
9Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend insgesamt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse – vorläufig von der Ausnutzung der Baugenehmigung verschont zu bleiben – muss hinter dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen und Unterkünfte in der Gemeinde für die Unterbringung von ihr unter Umständen plötzlich in größerer Anzahl zugewiesenen Flüchtlingen zur Verfügung zu haben – und dem privaten Interesse des Bauwilligen – alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können – zurücktreten. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage sich voraussichtlich als zulässig, aber unbegründet erweisen.
10Ihre Zulässigkeit scheitert nicht an der Klagebefugnis der Klägerin. Sie ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin Nachbarin des streitgegenständlichen Vorhabens. Nachbar im Sinne des baurechtlichen Nachbarschutzes ist nicht nur (formal) der unmittelbare Angrenzer sondern (materiell) jeder, der von der Errichtung oder Nutzung der baulichen Anlage in seinem subjektiv-rechtlich geschützten Interesse betroffen wird. Die Bestimmung des Kreises der Nachbarn ist danach davon abhängig, wem die einschlägigen Normen subjektiv-öffentliche Rechte verleihen wollen (rechtliche Komponente) und wer im tatsächlichen Einwirkungsbereich des jeweiligen Vorhabens liegt (faktische Komponente).
11Vgl. nur Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentliches Baurecht, Band II, § 17, VI. 5., S. 227; Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, § 4 Rn. 310f.
12Die Klägerin macht insbesondere geltend, die erteilte Genehmigung verletze sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies erscheint aufgrund der Lage ihres Betriebes zumindest möglich und genügt damit den Erfordernissen des § 42 Abs. 2 VwGO.
13Die Klagebefugnis fehlt der Klägerin auch nicht aufgrund der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung und der damit entfallenden Möglichkeit der isolierten Anfechtung der Baugenehmigung vom 12. Januar 2016.
14Zum Wegfall der isolierten Anfechtungsmöglichkeit einer Baugenehmigung nach Ergehen eines Nachtrags vgl.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. November 2014 – 9 K 4291/12 –, juris Rn. 26.
15Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 im Hauptsacheverfahren klargestellt hat, richtet sich ihre Klage nunmehr explizit auch gegen die Nachtragsbaugenehmigung und damit gegen das Bauvorhaben in der nunmehr genehmigten Form.
16Die Klage ist aber voraussichtlich unbegründet, da der Antragstellerin kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen zustehen dürfte.
17Ein Abwehrrecht des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Klageverfahren – und mithin auch im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht berücksichtigt werden.
18Die mit der angefochtenen Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung und dem zugehörigen Dispens zugelassene befristete Nutzungsänderung eines Institutsgebäudes in ein Flüchtlingswohnheim verstößt bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts.
19Soweit die Antragstellerin das Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens im Zuge des Genehmigungsverfahrens rügt, ist die Vorschrift des § 36 BauGB bereits nicht nachbarschützend. Ein Abwehranspruch der Antragstellerin aufgrund eines entsprechenden Verfahrensfehlers scheidet folglich von vornherein aus. Die vorgeschriebene Mitwirkung der Gemeinde dient ausschließlich der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit, nicht hingegen den Interessen einzelner Grundstückseigentümer.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1997 – 4 B 73/97 –, juris Rn. 6 und Urteil vom 6. Dezember 1967 – IV C 94.66 –, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom. 15. Oktober 2012 – 14 CS 12.2034 –, juris Rn. 21; VG Augsburg, Urteil vom 21. April 2016 – Au 5 K 15.1897 –, juris Rn. 70.
21Zudem ist die Antragsgegnerin als mittlere kreisangehörige Stadt gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) selbst Bauaufsichtsbehörde, sodass in diesem Fall die Verpflichtung zur Einholung des Einvernehmens der Gemeinde wegen Personengleichheit entfällt.
22Die Antragstellerin kann sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen.
23Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Nachbarn, Bauvorhaben abzuwehren, die im Baugebiet ihrer Art nach planungsrechtlich unzulässig sind. Er beruht darauf, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) innerhalb eines Baugebiets nachbarschützend sind. Der Anspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – verhindern können. Der Anspruch steht nur den Grundstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) – Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen. Sind die Berechtigten der Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, etwa weil der Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhaltungsanspruch.
24Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13/94 –, juris Rn. 48f.; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris Rn. 35 und vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, juris Rn. 83.
25Der Anspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
26OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris Rn. 35 und vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, juris Rn. 87; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, juris Rn. 12.
27Weicht ein Bauvorhaben allerdings – wie hier – von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, kann der Nachbar beanspruchen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung im konkreten Fall erfüllt sind und das Befreiungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Es muss in diesen Fällen also jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen.
28Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris Rn. 5ff und vom 27. August 2013 – 4 B 39/13 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2008 – 10 A 3000/07 –, juris Rn. 67.
29Für eine auf der Grundlage des neben die allgemeinen Befreiungsvorschriften tretenden § 246 Abs. 12 BauGB erteilte Befreiung kann nichts anderes gelten.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 -, juris Rn. 14 und VG Augsburg, Urteil vom 21. April 2016 – Au 5 K 15.1897 –, juris Rn. 51f. (jeweils zu § 246 Abs. 10 BauGB).
31Gewerbetreibende können sich folglich seit Inkrafttreten von § 246 Abs. 12 BauGB als Nachbarn einer Flüchtlingsunterkunft nicht mehr auf die abstrakte Gebietsunverträglichkeit wohnähnlicher Nutzungen im Industriegebiet berufen, soweit die Voraussetzungen dieses Befreiungstatbestandes erfüllt sind.
32Vgl. zur entsprechenden Argumentation zu Gewerbegebieten mit Inkrafttreten des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 493/15 –, juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 6 K 121/16 –, juris Rn. 36 f.
33Bei unterstellter Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 38, 1. Änderung (Gebiet: I. – Ost) steht der Antragstellerin zwar grundsätzlich unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietsgewährleistungsanspruchs zu, da ihr Betriebsgrundstück innerhalb des durch den Bebauungsplan als Industriegebiet („H. “) festgesetzten Bereichs liegt, in dem auch das Vorhaben des Beigeladenen belegen ist. Das Vorhaben „Flüchtlingswohnheim für Asylbegehrende“ ist seiner Art nach in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 1 und 2 BauNVO nicht allgemein zulässig. Unabhängig davon, ob es als Anlage für soziale Zwecke im baurechtlichen Sinne,
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, juris Rn. 9ff., Bay VGH, Beschluss vom 5. März 2015, juris Rn. 3 m.w.N., BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1997 – 4 C 2/96 –, juris Rn. 3, Fickert/Fieseler, § 9 BauNVO Rn. 9.4,
35als Wohnnutzung,
36so OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Oktober 1991 – 1 M 53/91 –, juris Rn. 30,
37oder als eigenständige Nutzungsart anzusehen ist,
38so VG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 13 L 355.14 –, juris Rn. 16f.,
39ist das Vorhaben unter Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauBG zulassungsfähig.
40Nach dieser Vorschrift kann bis zum 31. Dezember 2019 für die auf längstens drei Jahre zu befristende Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen u.a. in Industriegebieten in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
41Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen gibt es nach der Rechtsprechung zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, dass eine Befreiung mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar ist, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht. Es kommt also darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“.
42VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, juris Rn. 15 m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 25. April 1996 – 7 A 3959/92 –, juris Rn. 37 und Beschluss vom 10. April 2007 –10 A 3915/05 –, juris Rn. 10; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 55ff.
43Allerdings ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Zulassung eines wohnähnlichen Vorhabens in ein Industriegebiet getragen wird, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit einer Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 12 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit getroffen, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen.
44Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, juris Rn. 15 m.w.N (zu einem Gewerbegebiet und § 246 Abs. 10 BauGB); VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2015 – W 5 E 15.1187 –, juris Rn. 39 m.w.N.; VG Schwerin, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 2 B 3825/15 SN, juris Rn. 18.
45Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 2 BauGB eine Befreiung also auch dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden. Erst soweit sich im zeitlich befristeten Nutzungszeitraum ergibt, dass eine langfristige Nutzung erforderlich wird, wäre eine nachhaltige Bauleitplanung erforderlich,
46vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54.
47Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen,
48vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54.
49Eine Zulassung der benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären, wobei auf Grund der Befristung der Genehmigung stärker auf die in diesem Zeitraum bestehenden oder (sicher) zu erwartenden Umwelteinwirkungen abzustellen ist.
50Vergleiche dazu auch: BT-Drs. 18/6185, S. 54 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, juris Rn. 15; VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2015 – W 5 E 15.1187 –, juris Rn. 39; VG Schwerin, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 2 B 3825/15 SN -, juris Rn. 18.
51Es ist nicht erkennbar, dass die Bewohner des Flüchtlingswohnheims voraussichtlich entsprechenden gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären. Soweit die Antragstellerin allgemein darauf hinweist, dass im Industriegebiet insbesondere erheblich störende Gewerbebetriebe zugelassen werden, können diese allgemeinen Ausführungen nicht verfangen, da nach der gesetzgeberischen Wertung eben trotz dieses (für alle Industriegebiete geltenden) Umstandes die Möglichkeit der Zulassung einer entsprechenden Nutzung auch im Industriegebiet vorgesehen ist. Das konkrete Vorliegen gesundheitsgefährdender Immissionen hat die Antragstellerin indes weder substantiiert vorgetragen, noch ist dafür etwas ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen, zu deren Ausmaß sie neben dem Verweis auf An- und Abfahrtverkehr sowie lärmintensive Maßnahmen insbesondere zur Nachtzeit keinerlei konkrete Angaben macht. Unabhängig davon ist der Abstand von ihrem Betriebsgelände zum streitgegenständlichen Vorhaben größer als zu der westlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung. Die Kammer hält es daher für nahezu ausgeschlossen, dass die mit dem Betrieb der Antragstellerin einhergehenden Immissionen ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß für die Nutzer des Flüchtlingsheims erreichen. Anderenfalls müssten sich die Vorgänge auch als rücksichtslos gegenüber der bestehenden Wohnbebauung darstellen. Betreffend den vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden An- und Abfahrtverkehr erscheint es zudem fernliegend, dass dieser in relevantem Ausmaß den Bereich im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens des Beigeladenen betrifft. Denn abgesehen davon, dass das Betriebsgelände der Antragstellerin nicht unmittelbar an das Vorhabengrundstück grenzt, liegt letzteres am nördlichen Ende der Straße X. , die dort als Sackgasse ausgestaltet ist. Der zum Betrieb der Antragstellerin gehörende Verkehr dürfte demgegenüber zwangsläufig im südlichen Bereich der Straße X. und westlichen Bereich der Straße F. abgewickelt werden, wo eine Anbindung an das weiterführende Straßennetz besteht. Auch bei einer Gesamtbetrachtung des Gebietes und der Lage des Vorhabengrundstücks erscheinen entsprechende gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf die Bewohner fernliegend. Das Vorhabengrundstück befindet sich am Rand des festgesetzten Industriegebiets in räumlicher Nähe zum nördlichen Bereich des Plangebiets, das als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen ist und damit vorwiegend der Unterbringung von „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ dient. Positiv wirkt sich am konkreten Standort zudem aus, dass sich östlich des Vorhabens eine ausgedehnte Grünfläche mit Baumbestand anschließt. Diese „Ruhezone“ sollte aufgrund ihrer Immissionsarmut die Gesamtbelastung des Bereichs deutlich relativieren.
52Soweit die Antragstellerin auf den mit ihrem Betrieb einhergehenden Schwerlastverkehr und die Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer hinweist, sowie die Tatsache, dass das Betriebsgelände nicht gegen ein Betreten durch unbefugte Personen gesichert werden könne, sind dies keine Aspekte, die die Annahme rechtfertigen, dass die Sicherheit der Bewohner des Flüchtlingswohnheims nicht gewährleistet wäre. Zunächst steht zu erwarten, dass sich die Flüchtlinge eher im rückwärtigen (grünen) Bereich der Unterkunft aufhalten werden, sodass sich die beschriebenen Risiken schon räumlich nicht aufdrängen. Auch erscheint die entstehende Verkehrssituation nicht besonders gefahrenträchtig. Die Straße X. verläuft im Wesentlichen geradlinig und die Zufahrt zum Betriebsgelände erscheint breit und einsehbar. Fußgänger sollten mithin auch rückwärts und naturgemäß langsam rangierende Schwerlasttransporter hinreichend zeitnah erkennen können.
53Ein (unzulässiges) Betreten des Betriebsgeländes schließlich ist bereits ohne Bezug zum Baurecht und daher im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht zu berücksichtigen.
54Vgl. zu entsprechenden Konstellationen: OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - 7 B 1106/15 -, juris Rn. 13 (im Hinblick auf die Befürchtung erheblicher von den Nutzern einer Flüchtlingsunterkunft ausgehender Geräuschemissionen), VG Köln, Beschluss vom 10. November 2014 – 2 L 2039/14 –, juris Rn. 17 (im Hinblick auf die Befürchtung der Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 1993 – 8 S 2160/93 –, juris Rn. 10 (zur befürchteten Gefährdung des Eigentums).
55Die Würdigung nachbarlicher Interessen erfordert, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung der Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 –, juris, Rn. 17, OVG NRW; Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris Rn. 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, juris Rn. 16 m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2015 – W 5 E 15.1187 –, juris Rn. 40; Rieger, in: Schrödter (Hrsg.), Baugesetzbuch, 8. Aufl.2015, § 31 Rn. 25; ausführlich Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Bd. 2, § 31 Rn. 59ff.
57Danach kann grundsätzlich umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.
59Dabei ist davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen – insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung – im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden.
60Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, juris Rn. 16 m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2015 – W 5 E 15.1187 –, juris Rn. 40.
61Nach der Gesetzesbegründung ist bei der Erteilung einer Befreiung nach § 246 BauGB hinsichtlich des Nachbarschutzes zu beachten, dass angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
62Die Antragstellerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass die bisher ausgeübte Nutzung aufgrund der Befreiung nicht mehr in gleichem Umfang wie bisher ausgeübt werden könnte und sie dementsprechend von dem Vorhaben konkret und nennenswert beeinträchtigt wird.
63Dies gilt zum einen für ihre Sorge, dass ihre Betriebsabläufe künftig durch die Nutzer des Flüchtlingswohnheims gestört würden. Denn weder das vorgetragene Erfordernis von Sicherungsmaßnahmen betreffend ihr Grundstück noch die befürchtete Behinderung des Rangierens mit Schwerlasttransportern, resultieren aus einer typisierenden Betrachtung der ordnungsgemäßen Nutzung des Flüchtlingswohnheims. Sie setzen vielmehr ein sonstiges (Fehl-)Verhalten der betreffenden Personen voraus, das ohne (unmittelbaren) Bezug zum Baurecht und damit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.
64Im Übrigen erscheint es nicht naheliegend, dass sich die Nutzer des Vorhabens gerade im Bereich um das Betriebsgrundstück der Antragstellerin aufhalten werden. Eine gewisse faktisch mit dem Vorhaben zusammenhängende Erhöhung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf das sicherlich mit der Genehmigung verbundene vermehrte Fußgängeraufkommen, stellt sich jedenfalls nicht als unzumutbar für die Antragstellerin dar.
65Umgekehrt ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin bei Verwirklichung des Vorhabens Betriebsbeschränkungen zu befürchten hätte. Soweit die Antragstellerin künftig zum Schutz der Flüchtlinge gegen sie gerichtete Auflagen befürchtet, erscheint dies aufgrund der bereits dargestellten Gesichtspunkte (Entfernung vom Betriebsgrundstück auch im Verhältnis zur sonst angrenzenden Wohnbebauung, rückwärtige Lage der Flüchtlingsunterkunft angrenzend an eine Grünzone, zu erwartende tatsächliche Abfahrtrichtung des Schwerlastverkehrs) nicht sonderlich naheliegend.
66Dies gilt umso mehr, als aus der Regelung zur Schaffung der Befreiungsmöglichkeit von der grundsätzlichen Gebietsunverträglichkeit zugleich auch die Absenkung eines immissionsbezogenen Schutzanspruchs der Nutzer solcher Einrichtungen abzuleiten sein dürfte.
67Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 17. März 2916 – Au 4 S 16.191 –, juris Rn 75 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 1993 – 8 S 2160/93 –, juris Rn. 10 (keine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme).
68Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung ist entsprechend der Ermächtigungsgrundlage zeitlich auf drei Jahre „ab dem 01.07.2016 bis zum 30.06.2019“ befristet.
69Eine Befristung der Baugenehmigung bzw. Befreiung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift erforderlich. Während bis zur Neufassung des § 246 BauGB im Zuge des Asylverfahrens-Beschleunigungsgesetzes umstritten war, ob die Befristung der damaligen Ermächtigungsgrundlagen auf den 31. Dezember 2019 sich auf die Geltungsdauer der auf Grundlage dieser Norm zu erteilenden Genehmigungen oder auf den Zeitraum bezieht, in dem im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann, hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich zu dieser Frage Stellung genommen: Zwar wird in § 246 Abs. 17 BauGB grundsätzlich klargestellt, dass die Befristung in den Absätzen 8 bis 16 sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann, bezieht. Der Wortlaut des hier einschlägigen Abs. 12 enthält aber nicht nur die Befristung „bis zum 31. Dezember 2019“ sondern die zusätzliche Voraussetzung der Befristung der Nutzungsänderung auf längstens drei Jahre. Entsprechend wird in den Gesetzesmaterialien,
70vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 56,
71zur Begründung des Abs. 17, der danach zur Klarstellung dienen soll, der Unterschied der allgemeinen Befristung in den Absätzen 8 bis 16 zu Abs. 12 Satz 1 und Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 explizit herausgestellt.
72Dass die ursprüngliche Baugenehmigung bereits vom 12. Januar 2016 datiert, ist für das vorliegende Verfahren nicht mehr relevant, da sie nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung datiert vom 23. Juni 2016. In ihr wird die Baugenehmigung für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2019 erteilt. Sie wahrt somit die 3-Jahresfrist.
73Die Erteilung der Befreiung führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden oder fehlerhaften Ermessensausübung, welche nach § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, zu einer Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten.
74Zwar hat die Antragsgegnerin zunächst unter dem 12. Januar 2016 die Befreiung ohne jegliche Begründung erteilt, ihr Ermessen also nicht erkennbar betätigt. Allerdings sind zwischenzeitlich sowohl die Baugenehmigung im Hinblick auf die Änderung der Sanitäranlagen als auch die Befreiungsentscheidung durch die mit der Nachtragsgenehmigung vom 23. Juni 2016 erfolgte Befristung der Geltungsdauer auf drei Jahre inhaltlich neu gefasst worden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Nachtragsgenehmigung, die – wie dargelegt – nunmehr in Verbindung mit der Befreiungsentscheidung Streitgegenstand dieses Verfahrens ist, waren die maßgeblichen Erwägungen der Antragsgegnerin bereits in der Antragserwiderung vom 18. Mai 2016 dargelegt, sodass ersichtlich kein Fall eines Ermessensausfalls vorliegt.
75Die Erwägungen sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung erfüllt sind. Zwar ist der Tatbestand des § 246 Abs. 12 BauGB mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge nicht so eng gefasst, wie derjenige bei § 31 Abs. 2 BauGB. Allerdings zielt die neu geschaffene Regelung angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen.
76Daraus eine Ermessensreduzierung auf Null ableitend: VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2015 – W 5 E 15.1187 –, juris Rn. 42, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 - 8 S 492/15 -, juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – 1 CS 15.2687–, juris Rn. 3.
77Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin, weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
78Die Antragsgegnerin führt aus, dass sie bei der Entscheidung zur Befreiung die Bedeutsamkeit der Vermeidung/Entstehung von Nutzungskonflikten gegenüber benachbarten emittierenden Nutzungen, der Erhaltung des Industriegebietes als Standort für Industriegebiete sowie die Belange der Asylbegehrenden, wie sie in § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB zum Ausdruck gebracht sind, bewertet und gewürdigt habe. Insbesondere die rückwärtige Lage des Baugrundstücks sowie die benachbarten Schulen und Kindergärten sowie eine in der Nähe befindliche ÖPNV-Anbindung sprächen für den Standort. Damit hat sie deutlich gemacht, welche Belange sie in ihre Entscheidung eingestellt hat und was für den vorliegenden Standort spricht. Es ist weder erkennbar, dass maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind noch dass sie falsch gewichtet wurden. Da eine konkrete Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen derzeit nicht ersichtlich ist, waren weitergehende Ausführungen seitens der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Das gilt namentlich im Hinblick auf den durch einen Zeitungsartikel untermauerten Vortrag der Antragstellerin, dass sich die Gesamtsituation der Flüchtlingsunterbringung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin etwas entspannt haben soll.
79Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Vielmehr fehlen Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit der geplanten Nutzung gegenüber der Antragstellerin. Die Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens des Beigeladenen mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen der Antragstellerin im Sinne von § 246 Abs. 12 BauGB gelten insoweit entsprechend.
80Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen (auch) dem Schutz der Antragstellerin dienende bauordnungsrechtliche Vorschriften vor.
81Die hier allein geltend gemachten brandschutzrechtlichen Einwände verhelfen dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die maßgeblichen Normen zugunsten der Antragstellerin keinen Drittschutz vermitteln. Ein nachbarschützender Charakter von § 17 BauO NRW und anderen Brandschutzvorschriften scheidet aus, soweit diese ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen (etwa die Anforderungen an die Rettungswege für die Nutzer des Gebäudes); nachbarschützender Charakter kommt vielmehr nur den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 – 7 B 583/02 –, juris Rn. 15 m.w.N; Kamp, in: Schönenbroicher/ders., BauO NRW, Kommentar, 2012, § 17 Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 18. Januar 2011, 2 K 7662/09 – juris Rn. 32 ff. m.w.N.
83Das Vorhaben des Beigeladenen erfordert allein die Anpassung des Brandschutzkonzeptes und der Fluchtwege an die neue Nutzungssituation. Inwieweit diesbezüglich die von den Beteiligten in Bezug genommenen Erlasse zu den Anforderungen an den Brandschutz bei der Unterbringung von Flüchtlingen einschlägig sind und welche Konsequenzen sich hieraus ggf. ergeben, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich.
84Da der Antrag zu 1. keinen Erfolg hat, kann auch der auf Anordnung einer – an die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anknüpfenden –Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO gerichtete Antrag zu 2. keinen Erfolg haben.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
86Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von gewerblichen Betrieben mit 5.000 – 100.000 € zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Anbetracht der Art der genehmigten Nutzung und angesichts der zeitlichen Befristung der Genehmigung in Ausübung richterlichen Ermessens die Annahme eines Streitwerts von 7.500,00 € angemessen (vgl. im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, zit. nach juris). Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren. Streitwerterhöhend war der auf Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gerichtete Antrag zu 2. hinzuzurechnen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2015 – 1 OA 38/15 –, juris Rn. 2 m.w.N.), den das Gericht mit 1.250,00 € bemisst.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 29. Juli 2016 - 9 L 1120/16
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 29. Juli 2016 - 9 L 1120/16 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2014 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe führen auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beschwerdeerwiderungen der Antragstellerin dazu, dass die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.
3In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1.10 -, juris.
5Hier fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus, weil bei der gebotenen summarischen Beurteilung ein subjektives Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden kann; die abschließende Beurteilung muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
6Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht der Senat davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 59460/02 in der am 3. Dezember 2014 erneut bekannt gemachten Fassung wirksam ist. Offensichtliche Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
7Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 10 B 1118/10 -, juris.
8Auf der Grundlage dieses Plans ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Vorhaben in einem wirksam festgesetzten Gewerbegebiet verwirklichen möchte, in dem - mangels anderweitiger Regelung - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können.
9Danach kann für das Vorhaben auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden § 246 Abs. 10 BauGB in der Fassung vom 20. November 2014 voraussichtlich eine Befreiung erteilt werden. Es handelt sich um eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende im Sinne des Gesetzes. Die vorgesehene planungsrechtliche Abweichung gemäß § 246 Abs. 10 BauGB ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Hierzu verweist der Senat auf die erstinstanzlichen Erwägungen, nach denen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht wegen vorhabenbedingter Immissionen mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des Bauplanungsrechts zu rechnen ist.
10Auf der Grundlage des genannten Planungsrechts scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch voraussichtlich unabhängig davon aus, ob es sich bei der genehmigten Unterkunft um eine Anlage für soziale Zwecke handelt oder um eine Anlage zu Wohnzwecken, was die Antragstellerin ohne Auseinandersetzung mit maßgeblicher Rechtsprechung,
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 54.07 -, juris, m. w. N,
12geltend macht. Ausreichend ist für die Anwendbarkeit der Befreiungsregelung, dass es sich um eine sonstige Unterkunft im Sinne des Gesetzes handelt. Dass dies der Fall ist, stellt auch die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage.
13Ob die Befreiung auf dieser Grundlage bereits (ermessensfehlerfrei) erteilt worden ist, ist vorliegend unerheblich. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, BRS 76 Nr. 177 = BauR 2011, 1635, m. w. N.
15Nichts anderes dürfte summarischer Prüfung zufolge für ein Vorhaben gelten, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden kann.
16Vgl. zum Verhältnis von § 31 Abs. 2 BauGB zu § 246 Abs. 10 BauGB Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 (1612) m. w. N.
17Dass eine solche positive Befreiungsentscheidung auf der neuen gesetzlichen Grundlage deshalb ausgeschlossen wäre, weil - wie die Antragstellerin geltend macht - Alternativstandorte nicht ausreichend geprüft worden wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB könnte dies allenfalls im Rahmen der anzustellenden Ermessenswägungen von Belang sein. Eine strikte Prüfung der Erforderlichkeit des Vorhabens am geplanten Standort ist entgegen der Meinung der Antragstellerin hier nicht geboten.
18Danach bedarf es im vorliegenden summarischen Verfahren auch keiner Prüfung mehr, ob ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Grundeigentum der Antragstellerin nicht im selben Baugebiet liegt wie das Vorhaben, was die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Zonierung des festgesetzten Gewerbegebiets behauptet.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag sei unbegründet; die Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, da nicht erkennbar sei, dass die streitige Baugenehmigung gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoße.
4Die dagegen mit der Beschwerde fristgemäß vorgebrachten Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Die angegriffene Baugenehmigung ist summarischer Prüfung zufolge nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig.
5Der Senat vermag nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksicht-nahmegebot verstößt. Auch im Rahmen einer Gesamtschau ist mit Blick auf das Volumen des Vorhabengebäudes, die durchgehende Bebauung von der V.--straße bis zum G. , die Höhen des Vorhabengebäudes und der Gebäude der Antragsteller und die Stellung der Gebäude der Antragsteller auf dem Grundstück weder die angesprochene „erdrückende Wirkung“ gegenüber dem Grundstück der Antragsteller noch sonst eine rechtlich relevante Rücksichtslosigkeit anzunehmen.
6Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181 = BauR 2011, 248 und Beschlüsse vom 24. April 2012 - 7 B 242/12 -, und vom 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 -.
8Eine solche Wirkung kann angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden.
9Der zur V.--straße gelegene höchste Dachfirst des geplanten Hauses des Beigeladenen ist nach den Angaben im amtlichen Lageplan 79,99 m ü. N. N. und damit lediglich 2,3 m höher als der Dachfirst des an der V.--straße gelegenen Wohnhauses der Antragsteller (First 77,69 ü. N. N.). Zum G. hin fällt das geplante Gebäude in drei Stufen (79,085 m ü. N. N., Brüstungshöhe 77,265 m ü. N. N., Brüstungshöhe 74,49 m ü. N. N.) ab, so dass die Höhendifferenz zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller am G. und dem Vorhaben an der östlichen Gebäudeabschlusswand einschließlich der Brüstungen nur 2,75 m beträgt (74,49 m ü. N. N. - 71,74 m ü. N. N.) und somit keinesfalls von einem „Übermaß an Höhe“ des streitgegenständlichen Gebäudes gesprochen werden kann. Auch der Vergleich des absoluten Höhenunterschiedes des Vorhabengebäudes und des am G. gelegenen Wohnhauses der Antragsteller von ca. 8,25 m (Dachfirsthöhe 79,99 m ü. N. N. – 71,74 m ü. N. N.) führt nicht zur Annahme einer erdrückenden Wirkung. Vielmehr handelt es sich um einen im innerstädtischen Bereich nicht unüblichen Höhenversprung aneinander stehender Gebäude. Unter Berücksichtigung der Bautiefe des Gebäudes des Beigeladenen von etwa 21 m ändert daran auch nichts, dass dieses an der zur V.--straße ausgerichteten Seite ca. doppelt so hoch ist, wie das Flachdachgebäude der Antragsteller am G. . Die Annahme eines unzumutbaren „Eingemauertseins“ scheidet auch hinsichtlich ihres Innenhofes aus. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die befürchtete Entstehung einer „Innenhofsituation“ im Wesentlichen Folge der baulichen Ausnutzung des Grundstücks der Antragsteller ist. Eine erdrückende Wirkung wäre selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Ostseite des Grundstücks der Antragsteller überhaupt nicht bebaut wäre.
10Gegenüber den Antragstellern resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus den vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 und vom 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 -.
12Die Antragsteller können nicht beanspruchen, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks nicht gegeben ist. In Anbetracht der Vorgaben des Bebauungsplanes und der Lage des Grundstücks des Beigeladenen mussten die Antragsteller mit einer durchgehenden Bebauung dieses Grundstücks rechnen. Die geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten gehen ihrer Qualität nach nicht über eine regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme in die jeweiligen Ruhebereiche hinaus. Mangels einer durch das Vorhaben veranlassten unangemessenen Benachteiligung des Grundstücks der Antragsteller ist es irrelevant, ob die Planänderung auch im Interesse des Beigeladenen erfolgte.
13Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Annahme, auch bei der Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB seien Nachbarrechte der Antragsteller nicht verletzt worden.
14Soweit die Antragsteller rügen, nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB hätten vorgelegen und hinsichtlich des 2. Dachgeschosses fehle es gänzlich an einer Befreiung, verkennen sie die Reichweite ihrer Abwehrrechte. § 31 Abs. 2 BauGB hat zwar mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung. Das bedeutet aber lediglich, dass nur bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss. Demgegenüber besteht Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. 183, und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = BRS 46 Nr. 173; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, BRS 78 Nr. 188.
16Dass hier von einer nachbarsschützenden Festsetzung des Bebauungsplanes abgewichen wird, haben die Antragsteller schon nicht dargelegt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt aus obigen Gründen nicht vor.
17Den von den Antragstellern geltend gemachten objektivrechtlichen Verstößen - der Bebauungsplan sei unwirksam und das Vorhaben füge sich hinsichtlich seines Höhenmaßes, der Dachneigung und der Geschossflächenzahl nicht in die nähere Umgebung ein - kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. Selbiges gilt hinsichtlich des schon nicht dargelegten Wertverlustes ihres Grundstücks.
18Aus der geltend gemachten fehlenden Angrenzerbeteiligung der Antragsteller im Sinne von § 74 BauO NRW können diese letztlich ebenfalls keine abwehrfähige Rechtsposition herleiten. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass ein solcher Verfahrensfehler unabhängig von einer materiellen Rechtsverletzung des Nachbarn keinen Anspruch des nichtbeteiligten Nachbarn auf Aufhebung des Verwaltungsaktes begründen kann, abgesehen davon ist ohnehin von einer Heilung des Mangels nach den zumindest entsprechend anwendbaren Regelungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW bzw. von einer Unbeachtlichkeit gemäß § 46 VwVfG NRW auszugehen.
19Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 2 B 492/13 -; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, 2011, § 74 Rn. 87a; Schönenbroicher/Kamp/ BauO NRW, 2012, Rn. 1, 31 zu § 74.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2014 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe führen auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beschwerdeerwiderungen der Antragstellerin dazu, dass die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.
3In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1.10 -, juris.
5Hier fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus, weil bei der gebotenen summarischen Beurteilung ein subjektives Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden kann; die abschließende Beurteilung muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
6Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht der Senat davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 59460/02 in der am 3. Dezember 2014 erneut bekannt gemachten Fassung wirksam ist. Offensichtliche Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
7Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 10 B 1118/10 -, juris.
8Auf der Grundlage dieses Plans ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Vorhaben in einem wirksam festgesetzten Gewerbegebiet verwirklichen möchte, in dem - mangels anderweitiger Regelung - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können.
9Danach kann für das Vorhaben auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden § 246 Abs. 10 BauGB in der Fassung vom 20. November 2014 voraussichtlich eine Befreiung erteilt werden. Es handelt sich um eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende im Sinne des Gesetzes. Die vorgesehene planungsrechtliche Abweichung gemäß § 246 Abs. 10 BauGB ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Hierzu verweist der Senat auf die erstinstanzlichen Erwägungen, nach denen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht wegen vorhabenbedingter Immissionen mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des Bauplanungsrechts zu rechnen ist.
10Auf der Grundlage des genannten Planungsrechts scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch voraussichtlich unabhängig davon aus, ob es sich bei der genehmigten Unterkunft um eine Anlage für soziale Zwecke handelt oder um eine Anlage zu Wohnzwecken, was die Antragstellerin ohne Auseinandersetzung mit maßgeblicher Rechtsprechung,
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 54.07 -, juris, m. w. N,
12geltend macht. Ausreichend ist für die Anwendbarkeit der Befreiungsregelung, dass es sich um eine sonstige Unterkunft im Sinne des Gesetzes handelt. Dass dies der Fall ist, stellt auch die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage.
13Ob die Befreiung auf dieser Grundlage bereits (ermessensfehlerfrei) erteilt worden ist, ist vorliegend unerheblich. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, BRS 76 Nr. 177 = BauR 2011, 1635, m. w. N.
15Nichts anderes dürfte summarischer Prüfung zufolge für ein Vorhaben gelten, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden kann.
16Vgl. zum Verhältnis von § 31 Abs. 2 BauGB zu § 246 Abs. 10 BauGB Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 (1612) m. w. N.
17Dass eine solche positive Befreiungsentscheidung auf der neuen gesetzlichen Grundlage deshalb ausgeschlossen wäre, weil - wie die Antragstellerin geltend macht - Alternativstandorte nicht ausreichend geprüft worden wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB könnte dies allenfalls im Rahmen der anzustellenden Ermessenswägungen von Belang sein. Eine strikte Prüfung der Erforderlichkeit des Vorhabens am geplanten Standort ist entgegen der Meinung der Antragstellerin hier nicht geboten.
18Danach bedarf es im vorliegenden summarischen Verfahren auch keiner Prüfung mehr, ob ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Grundeigentum der Antragstellerin nicht im selben Baugebiet liegt wie das Vorhaben, was die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Zonierung des festgesetzten Gewerbegebiets behauptet.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
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die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
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(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2014 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe führen auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beschwerdeerwiderungen der Antragstellerin dazu, dass die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.
3In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1.10 -, juris.
5Hier fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus, weil bei der gebotenen summarischen Beurteilung ein subjektives Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden kann; die abschließende Beurteilung muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
6Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht der Senat davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 59460/02 in der am 3. Dezember 2014 erneut bekannt gemachten Fassung wirksam ist. Offensichtliche Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
7Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 10 B 1118/10 -, juris.
8Auf der Grundlage dieses Plans ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Vorhaben in einem wirksam festgesetzten Gewerbegebiet verwirklichen möchte, in dem - mangels anderweitiger Regelung - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können.
9Danach kann für das Vorhaben auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden § 246 Abs. 10 BauGB in der Fassung vom 20. November 2014 voraussichtlich eine Befreiung erteilt werden. Es handelt sich um eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende im Sinne des Gesetzes. Die vorgesehene planungsrechtliche Abweichung gemäß § 246 Abs. 10 BauGB ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Hierzu verweist der Senat auf die erstinstanzlichen Erwägungen, nach denen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht wegen vorhabenbedingter Immissionen mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des Bauplanungsrechts zu rechnen ist.
10Auf der Grundlage des genannten Planungsrechts scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch voraussichtlich unabhängig davon aus, ob es sich bei der genehmigten Unterkunft um eine Anlage für soziale Zwecke handelt oder um eine Anlage zu Wohnzwecken, was die Antragstellerin ohne Auseinandersetzung mit maßgeblicher Rechtsprechung,
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 54.07 -, juris, m. w. N,
12geltend macht. Ausreichend ist für die Anwendbarkeit der Befreiungsregelung, dass es sich um eine sonstige Unterkunft im Sinne des Gesetzes handelt. Dass dies der Fall ist, stellt auch die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage.
13Ob die Befreiung auf dieser Grundlage bereits (ermessensfehlerfrei) erteilt worden ist, ist vorliegend unerheblich. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, BRS 76 Nr. 177 = BauR 2011, 1635, m. w. N.
15Nichts anderes dürfte summarischer Prüfung zufolge für ein Vorhaben gelten, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden kann.
16Vgl. zum Verhältnis von § 31 Abs. 2 BauGB zu § 246 Abs. 10 BauGB Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 (1612) m. w. N.
17Dass eine solche positive Befreiungsentscheidung auf der neuen gesetzlichen Grundlage deshalb ausgeschlossen wäre, weil - wie die Antragstellerin geltend macht - Alternativstandorte nicht ausreichend geprüft worden wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB könnte dies allenfalls im Rahmen der anzustellenden Ermessenswägungen von Belang sein. Eine strikte Prüfung der Erforderlichkeit des Vorhabens am geplanten Standort ist entgegen der Meinung der Antragstellerin hier nicht geboten.
18Danach bedarf es im vorliegenden summarischen Verfahren auch keiner Prüfung mehr, ob ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Grundeigentum der Antragstellerin nicht im selben Baugebiet liegt wie das Vorhaben, was die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Zonierung des festgesetzten Gewerbegebiets behauptet.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000.00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Nutzungsänderung bestehender Gebäudeteile auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. in eine befristete Notunterkunft für Asylbegehrende.
Das Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „T.“ der Stadt in der Fassung der 1. Änderung vom
Der Antragsgegner beabsichtigt, in den derzeit nicht genutzten Gebäudeteilen der bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. eine auf drei Jahre befristete Notunterkunft für bis zu 300 Asylbegehrende einzurichten. Das Staatliche Bauamt Sch. beantragte bei der Regierung von Unterfranken, dem Bauvorhaben die Zustimmung nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu erteilen.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin teilten dem Staatlichen Bauamt Sch. unter dem
Mit Beschluss des Stadtrates der Stadt vom
2. Mit Schreiben vom 17. November 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg per Fax am selben Tag, ließ die Antragstellerin beantragen,
den Antragsgegner (Bauherrn) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Baumaßnahmen zur Errichtung einer Notunterkunft für Flüchtlinge/Asylbegehrende auf dem Grundstück ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, zu unterlassen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist,
den Antragsgegner (Bauherrn) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Nutzung des Vorhabengrundstücks ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, zum Betrieb einer Notunterkunft für Flüchtlinge/Asylbegehrende zu unterlassen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist,
hilfsweise
den Antragsgegner (untere Bauaufsichtsbehörde) zu verpflichten, gegen die formell und materiell rechtswidrige Einrichtung einer Notunterkunft für Flüchtlinge und die unmittelbar bevorstehende Aufnahme der Nutzung auf dem Vorhabengrundstück ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, durch eine Baueinstellungsverfügung und eine Nutzungsuntersagungsverfügung vorzugehen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Informationen darüber vor, wie viele Personen in der Notunterkunft untergebracht werden sollten und auf welchen Zeitraum die Unterbringung befristet sei. In der Presse werde der Pressesprecher der Regierung von Unterfranken mit der Aussage zitiert, Ende November/Anfang Dezember sollten die Flüchtlinge dort einziehen. Die Nachbarbeteiligung des Staatlichen Bauamts habe sich auf die unmittelbaren Angrenzer beschränkt. Ein Zustimmungsbescheid der Regierung von Unterfranken sei bisher nicht ergangen. Der Antragsgegner verhalte sich vorschriftswidrig und ignoriere das präventive Bauverbot der BayBO. Darüber hinaus sei eine Baueinstellung abgelehnt worden. Die Bauarbeiten nähmen ihren Fortgang, die Nutzungsaufnahme stehe bevor. Die untere Bauaufsichtsbehörde sei trotz der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Bauvorhabens zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten befugt. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe dem Eilantrag nicht entgegen. Der Antragstellerin stehe ein Anordnungsgrund zur Seite. Seien die Bauarbeiten abgeschlossen und werde die beabsichtigte Nutzung aufgenommen, seien damit auf unabsehbare Zeit vollendete Tatsachen geschaffen. Im ausgewiesenen Industriegebiet sei dann eine gebietsunverträgliche wohnähnliche Nutzung etabliert, die nicht nur die aktuelle Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin etwa im Sinne von verstärkten Rücksichtnahmepflichten beeinträchtige, sondern darüber hinausgehend hinsichtlich künftiger industriegebietstypischer Nutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin limitierend wirke. Hinzu komme, dass die Nutzung als Notunterkunft prägend für das Industriegebiet in Erscheinung trete und nicht mehr ausgeschlossen werden könne, dass unter Inanspruchnahme weiterer Flächen weitere derartige Einrichtungen entstünden. Das Vorhaben sei formell und materiell rechtswidrig. Es widerspreche § 30 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Notunterkunft als Anlage für soziale Zwecke sei weder allgemein noch ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugelassen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Flüchtlingsunterbringung stehe das private Interesse der Antragstellerin gegenüber, insbesondere das Interesse an der Bewahrung des Gebietscharakters und am Ausschluss solcher Nutzungen, die gebietsunverträglich seien. Eine Notunterkunft für eine Vielzahl von Personen, sei in einem Industriegebiet nicht gebietsverträglich. Unterkünfte für Flüchtlinge seien in Gewerbegebieten nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs
3. Die Regierung von Unterfranken beantragte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Auf die Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.
Das Landratsamt Bad K. beantragte,
den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten abzulehnen.
Auf die Begründung des Antrags wird Bezug genommen.
4. Laut telefonischer Auskunft der Regierung von Unterfranken, Sachgebiet 14,
5. Mit Bescheid vom
6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die von der Antragstellerin, vom Landratsamt Bad K. und der Regierung von Unterfranken vorgelegten Unterlagen und Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Anträge haben sämtlich keinen Erfolg.
2. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
3. Die Hauptanträge sind zwar zulässig, da mangels Bekanntgabe eines anfechtbaren Zustimmungsbescheids ein vorrangiges Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO derzeit noch nicht statthaft ist.
Sie erweisen sich aber als unbegründet. Der Antragstellerin steht bei der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Baueinstellung und Unterlassung der beanstandeten Nutzung zur Seite.
a) Zwar ist vorliegend ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerin unmittelbar gegen den Bauherrn oder Nutzer nicht deswegen von vorneherein ausgeschlossen, weil nach der Bayerischen Bauordnung die Bauaufsichtsbehörden berufen sind, mit Baueinstellungen oder Nutzungsuntersagungen gegen die rechtswidrige Errichtung oder Nutzung baulicher Anlagen - auch gegenüber Hoheitsträgern - vorzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris). Denn in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, scheiden bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen „In-sich-Verwaltungsakt“ erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
b) Allerdings ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
aa) Die Rüge formeller Mängel kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht nach Art. 55 ff. BayBO sind nicht nachbarschützend. Für die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO gelten die gleichen Grundsätze wie für die Baugenehmigung und den dagegen Dritten zustehenden Rechtsschutz (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 73 Rn. 162). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungs- und damit auch das Zustimmungsverfahren beachtet werden (BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris). Ein Anspruch potentiell Drittbetroffener auf Durchführung eines Verfahrens für die Zulassung eines Vorhabens oder für die Unterlassung eines Vorhabens ohne Durchführung des Verfahrens, weil sonst der Nachbarschutz nicht gesichert sei, ist außer im Atomrecht nicht anerkannt (vgl. Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 288).
Ob eine Verletzung von formellen Rechten der Antragstellerin als Nachbarin nach Art. 66 BayBO, der im Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs. 2 Satz 5 BayBO entsprechend anzuwenden ist, vorliegt, kann dahingestellt bleiben, denn dies würde ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags führen. Ein Nachbar kann wegen seiner fehlenden oder fehlerhaften Beteiligung einen Rechtsbehelf zulässigerweise nur erheben, wenn er gleichzeitig geltend machen kann, auch in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein (Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 208).
bb) Einen materiell-rechtlichen Abwehranspruch hat die Antragstellerin indes nicht dargetan und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
aaa) Die Nutzungsänderung von Gebäudeteilen auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H als befristete Notunterkunft für Asylbegehrende verletzt voraussichtlich nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin.
Bei unterstellter Gültigkeit des Bebauungsplans steht der Antragstellerin zwar grundsätzlich unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs zu, da ihr Betriebsgrundstück innerhalb des Bebauungsplans liegt. Das Vorhaben einer befristeten Notunterkunft für Asylbegehrende ist seiner Art nach in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 1 und 2 BauNVO auch nicht allgemein zulässig, unabhängig davon, ob man es als Anlage für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - juris; Hessischer VGH, B.v. 18.9.2015 - 3 B 1518/15 - juris) oder als eigenständige Nutzungsart (VG Berlin, B.v. 11.12.2014 - 13 L 327.14 - juris) ansieht.
Die Antragstellerin vermochte jedoch nicht darzulegen, warum das Vorhaben nicht unter Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulassungsfähig sein soll.
Hintergrund der seit
Nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann bis zum
Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine Befreiung auch dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
Zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB abweichend zu § 31 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Zulassung eines wohnähnlichen Vorhabens in ein Industriegebiet getragen wird, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 12 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen (vgl. zu § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB VGH BW, B.v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - juris). Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54). Eine Zulassung der benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären, wobei bei befristet zu errichtenden (mobilen) Unterkünften, anders als bei dauerhaften Unterkünften, stärker auf die aktuell tatsächlich bestehenden Umwelteinwirkungen abgestellt werden muss (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
Die Würdigung nachbarlicher Interessen schließlich fordert, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung der Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen (vgl. VGH BW, a. a. O.).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Nachbarn von dem Vorhaben selbst oder von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden könnten. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass bisher ausgeübte Nutzungen aufgrund der Befreiung nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher ausgeübt werden könnten. Für unzumutbare Lärm- oder Geruchseinwirkungen des umliegenden Industriegebiets auf das Vorhaben bestehen keine Anhaltspunkte, so dass nicht ersichtlich ist, dass gesunde Wohnverhältnisse auf dem Baugrundstück nicht gewahrt sein könnten (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Bad K. vom 6.11.2015).
Der Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB steht daher derzeit nichts entgegen. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende und des auf eine weitgehende Erteilung von Befreiungen gerichteten Ziels der neu geschaffenen, zeitlich befristeten Regelung (vgl. zu § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB VGH BW, a. a. O.), dürfte wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein.
Ob die Befreiung auf dieser Grundlage bereits (ermessensfehlerfrei) erteilt worden ist, ist vorliegend unerheblich. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind, noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können (vgl. OVG NRW, B.v. 23.2.2015 - 7 B 1343/14). Nichts anderes kann nach summarischer Prüfung für ein Vorhaben gelten, das nach dem zusätzlichen Befreiungstatbestand des § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB zugelassen werden kann.
bbb) Die geplante Nutzung verstößt auch voraussichtlich nicht gegen das in § 15 BauNVO enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot.
Von dem geplanten Vorhaben auf das Grundstück der Antragstellerin ausgehende Beeinträchtigungen sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Umgekehrt hat die Antragstellerin schon nicht dargelegt, dass sie bei Verwirklichung des Vorhabens Betriebseinschränkungen zu befürchten hätte. Davon abgesehen sind solche voraussichtlich auch nicht zu befürchten (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Bad K. vom 6.11.2015: „Alle weiteren Betriebe sind entweder nicht relevant in der Nachtzeit oder besitzen einen ausreichenden Schutzabstand zur geplanten Unterkunft“.).
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 30 BauGB längstens auf drei Jahre zu befristende Nutzungsänderungen einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage u. a. in Industriegebieten in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende privilegieren wollte. Nach der Gesetzesbegründung ist bei der Erteilung der Befreiung hinsichtlich des Nachbarschutzes zu beachten, dass angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
4. Der Hilfsantrag der Antragstellerin ist zumindest unbegründet.
Wie oben bereits ausgeführt, scheiden in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen „In-sich-Verwaltungsakt“ erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
Darüber hinaus ist auch insoweit ein Anordnungsanspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung und Nutzungsuntersagung nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. oben).
5. Nachdem bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde, kommt es auf die Frage einer möglichen unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.
6. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag der Antragsteller,
- 2
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die vom Antragsgegner zu dem Aktenzeichen erteilte Baugenehmigung vom 28.07.2015 anzuordnen,
- 3
hat keinen Erfolg.
- 4
Die Antragsteller wenden sich als Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Pension in eine sonstige Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende mit 41 Plätzen auf dem Grundstück Z-Straße in A-Stadt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des seit 14. November 1992 rechtswirksamen Bebauungsplans "Gewerbegebiet Nr. 2 …". Der Bebauungsplan weist ein Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Plangebietes, auf denen sie verschiedene Gewerbe (Bauunternehmen, Klima-/Kältetechnik, Metallbau, Tischlerei, Transportunternehmen, Gebäudetechnik) betreiben.
- 5
Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller als Drittbetroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihnen gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 6
Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zugunsten der Beigeladenen aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung die Antragsteller jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzen dürfte.
- 7
Den Antragstellern steht aller Voraussicht nach gegen das Vorhaben der Beigeladenen weder ein Abwehrrecht aufgrund eines Gebietserhaltungsanspruches (hierzu nachfolgend unter a)) noch wegen der Verletzung des hier aus § 15 BauNVO folgenden Rücksichtnahmegebotes (hierzu nachfolgend unter b)) zu.
- 8
a) Der Gebietserhaltungsanspruch beruht darauf, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) innerhalb eines Baugebiets nachbarschützend sind. Der Anspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können. Der Anspruch steht nur den Grundstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB) – Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen. Sind die Berechtigten der Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, etwa weil der Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhaltungsanspruch. Gebietsübergreifender Nachbarschutz kann in diesem Fall – jedenfalls im Grundsatz - nur nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erlangt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 – 1 B 355/14 –, Rn. 29, juris, m.w.N).
- 9
Nach diesen Vorgaben können die Antragsteller sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen.
- 10
Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass sich das Vorhabengrundstück Z.-Straße 8 in A-Stadt innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO befindet. Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestimmt sich daher zunächst danach, ob es in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist. Zwar ist beides vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 28. Juli 2015 allerdings voraussichtlich ohne Rechtsfehler unter Gewährung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erteilt.
- 11
Nach § 8 Abs. 2 BauNVO sind (allgemein) im Gewerbegebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1), Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (Nr. 2), Tankstellen (Nr. 3), und Anlagen für sportliche Zwecke (Nr. 4). Ein Asylbewerberheim stellt keine der genannten Nutzungsarten dar und ist mithin innerhalb des vorliegend durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes nicht allgemein zulässig.
- 12
Die Kammer hat darüber hinaus in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich einer für das Vorhabengrundstück erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung vom 24. Mai 2012 entschieden, dass die geplante Asylunterkunft auch nicht nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, da es sich aufgrund der wohnähnlichen Nutzung solcher Unterkünfte nicht um Anlagen für soziale Zwecke handelt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 – 2 B 409/12 –, amtlicher Umdruck S. 5 ff.; vgl. anders – Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2015 – 1 ZB 14.2373 –, BayVBl 2015, 413, juris Rn. 3; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, Rn. 9 ff., juris).
- 13
Den Beigeladenen ist vorliegend eine Nutzungsänderungsgenehmigung allerdings mit einer Befreiung auf der Grundlage der mit Wirkung vom 26. November 2014 in das BauGB eingefügten Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB erteilt worden. Hiernach kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
- 14
Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt, ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit dem ersten Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Die Voraussetzung, dass an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, zielt darauf ab, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht von Möglichkeiten zur Feinsteuerung Gebrauch gemacht haben darf und also die nach der Anordnung - der jeweils anzuwenden Fassung - des § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht durch den Bebauungsplan von der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit ausgeschlossen hat. Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, NVwZ-RR 2015, 637, Rn. 14, juris).
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB liegen vor.
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aa) Nach Angaben des Antragsgegners – die von den Antragstellern nicht in Frage gestellt werden – hat die Stadt A-Stadt als Plangeberin die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan Nr. 2 weder ausgeschlossen noch die ausnahmsweise Zulässigkeit planungsrechtlich modifiziert. Die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB ist damit grundsätzlich möglich.
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bb) Die Abweichung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
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(1) Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind wie bei der allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte. Es kommt also - auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB - darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende, in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, a.a.O., Rn. 15, juris).
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Nach diesen Vorgaben sind öffentliche Belange im Sinne des § 246 Abs. 10 BauGB aller Voraussicht nach nicht betroffen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern vorgetragenen Lärmimmissionen, die von ihren Betrieben ausgehen. Es ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern substantiiert vorgetragen worden, das die in Rede stehenden Lärm- und Geruchsimmissionen zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bewohner des streitgegenständlichen Asylbewerberheimes führen könnten. Zu beachten ist hierbei, dass Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO ohnehin nur der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Zudem müssen die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBI. S. 503) - TA Lärm - für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht einhalten. Schließlich sind nach Angaben des Antragsgegners – denen die Antragsteller nicht widersprochen haben – im Plangebiet auch Betriebsleiterwohnungen, die nach § 8 Abs. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sind, vorhanden. So verfügen insbesondere die Antragsteller zu 1., 4. und 5. jeweils über Betriebsleiterwohnungen. Wenn auch Betriebsleiterwohnungen die in einem Gewerbegebiet zulässigen Lärmimmissionen hinnehmen müssen, die für eine allgemeine Wohnnutzung grundsätzlich unzumutbar sein können, müssen bei der ausnahmsweisen Zulassung von Betriebswohnungen doch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Bewohner im Gewerbegebiet gewährleistet sein (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 8 Rn. 14.11). Dementsprechend dürfen von den Betrieben der Antragsteller bereits ohne Hinzutreten des streitgegenständlichen Vorhabens keine gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgehen.
- 20
(2) Die Würdigung nachbarlicher Interessen fordert schließlich, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, a.a.O., Rn. 16, juris).
- 21
Nach diesen Vorgaben stehen die nachbarlichen Interessen der Antragsteller der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen nicht entgegen. Die Antragsteller haben zwar die Betriebsabläufe der einzelnen gewerblichen Nutzungen dargestellt und geltend gemacht, dass sie in ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgrund der Störanfälligkeit der streitigen Asylbewerberunterkunft künftig eingeschränkt wären. Dem ist allerdings nicht zu folgen. Zweifelhaft ist bereits, ob die von den Antragstellern geschilderten Tätigkeiten (An- und Abfahrtverkehr, Be- und Entladearbeiten, lärmintensive Bearbeitungsschritte und Montagearbeiten; z. T. zur Nachtzeit) tatsächlich in einem solchen Ausmaß wie behauptet stattfinden. So haben die Antragsteller die dargestellten Betriebsabläufe lediglich behauptet, ohne sie – etwa durch Vorlage der entsprechenden Baugenehmigungen mit den zugehörigen Betriebsbeschreibungen – glaubhaft zu machen. Insbesondere kann so nicht nachvollzogen werden, ob einzelne Tätigkeiten rechtmäßigerweise auch zur Nachtzeit ausgeübt werden dürfen. Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Antragsteller darüber hinaus auch verpflichtet, die für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten und auf die vorhandenen Betriebswohnungen als störanfällige Nutzungen Rücksicht zu nehmen. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf den in dem streitgegenständlichen Gebäude früher bestehenden Pensionsbetrieb. Dass die Antragsteller aufgrund dieser Nutzung Einschränkungen ihrer gewerblichen Tätigkeit hinnehmen mussten, haben sie selbst nicht behauptet. Da der Schutzanspruch der in Rede stehenden Asylunterkunft angesichts der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB ausdrücklich für prinzipiell störanfällige wohnähnliche Nutzungen geschaffenen Befreiungsmöglichkeit nicht höher zu bewerten sein dürfte als der der früheren Pensionsnutzung bzw. der ansonsten im hier vorliegenden Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, dürfte eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Antragstellern zu verneinen sein. Angesichts dessen kann nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts offen bleiben, ob im Hinblick auf die nationale und drängende Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 Bs 247/14 –, zitiert nach BT-Drs. 18/6185 S. 54) und die Antragsteller daher im Ergebnis auch aus Abwehransprüchen der Beigeladenen resultierende Beschränkungen ihrer gewerblichen Tätigkeit hinzunehmen hätten.
- 22
cc) Die Erteilung der streitgegenständlichen Befreiung durch den Antragsgegner ist auch nicht im Verhältnis zu den Antragstellern ermessensfehlerhaft erfolgt.
- 23
Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde - aus § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dürfte hinsichtlich der Erteilung der Befreiung zu Gunsten der Beigeladenen auf Null reduziert sein. Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Dies gilt auch für das der Baugenehmigungsbehörde in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eröffnete Ermessen, auch wenn der Tatbestand mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge hier nicht genauso eng wie in § 31 Abs. 2 BauGB gefasst ist. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen. Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt sein könnten, städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, Rn. 20, juris).
- 24
dd) Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller ist die den Beigeladenen erteilte Genehmigung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie unbefristet erteilt wurde. Mit der Befristung der Geltungsdauer der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB bis zum 31. Dezember 2019 ist seitens des Gesetzgebers nicht beabsichtigt gewesen, nur befristete Befreiungen zu ermöglichen. Dies ergibt sich nunmehr aus der am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Neufassung des § 246 BauGB, in dessen Absatz 17 es ausdrücklich heißt, dass die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 8 bis 16 sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann, bezieht. Dass der Gesetzgeber diese Intention bereits mit der Befristung in Absatz 10 der Vorschrift in ihrer vorherigen, gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB hier zu Grunde zu legenden Fassung verfolgt hat, ergibt sich aus der Begründung der Neufassung. Hier heißt es:
- 25
„In Absatz 17 soll aus Gründen der Klarstellung noch eindeutiger geregelt werden, dass sich die in den Absätzen 8 bis 16 vorgesehene Befristung nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum bezieht, in dem insbesondere im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann. Schon bislang ergab sich dies daraus, dass sich die Befristung grammatikalisch auf die Befugnis zur Zulassung bezog, also gerade nicht geregelt worden ist, dass die Zulassung selber (nur) „mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2019“ erteilt werden kann (vgl. jetzt auch die auf drei Jahre zu befristenden Zulassungen nach § 246 Abs. 12 Satz 1 und Absatz 13 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Hinweise der Fachkommission Städtebau zur planungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen vom 3. Februar 2015 haben die Befristung ebenfalls in dieser Weise interpretiert. Gleichwohl soll es gelegentlich zu Missverständnissen kommen, die nun durch § 246 Abs. 17 BauGB eindeutig ausgeschlossen werden sollen.“
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Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die streitgegenständliche Befreiung keiner Befristung bedurfte.
- 27
Da somit insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB vorliegen dürften, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller aus. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
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Nichts anderes dürfte summarischer Prüfung zufolge für ein Vorhaben gelten, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, Rn. 14, juris).
- 29
b) Die streitgegenständliche Baugenehmigung erweist sich gegenüber den Antragstellern aller Voraussicht nach auch nicht als rücksichtslos.
- 30
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Vorhaben rücksichtslos und damit unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
- 31
Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen im Sinne von § 246 Abs. 10 BauGB verwiesen werden. Im Ergebnis kann in diesem Zusammenhang nichts anderes gelten.
- 32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern ebenfalls aufzuerlegen.
- 33
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffern 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht den sich für das Klageverfahren ergebenden Streitwert für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000.00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Nutzungsänderung bestehender Gebäudeteile auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. in eine befristete Notunterkunft für Asylbegehrende.
Das Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „T.“ der Stadt in der Fassung der 1. Änderung vom
Der Antragsgegner beabsichtigt, in den derzeit nicht genutzten Gebäudeteilen der bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. eine auf drei Jahre befristete Notunterkunft für bis zu 300 Asylbegehrende einzurichten. Das Staatliche Bauamt Sch. beantragte bei der Regierung von Unterfranken, dem Bauvorhaben die Zustimmung nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu erteilen.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin teilten dem Staatlichen Bauamt Sch. unter dem
Mit Beschluss des Stadtrates der Stadt vom
2. Mit Schreiben vom 17. November 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg per Fax am selben Tag, ließ die Antragstellerin beantragen,
den Antragsgegner (Bauherrn) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Baumaßnahmen zur Errichtung einer Notunterkunft für Flüchtlinge/Asylbegehrende auf dem Grundstück ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, zu unterlassen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist,
den Antragsgegner (Bauherrn) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Nutzung des Vorhabengrundstücks ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, zum Betrieb einer Notunterkunft für Flüchtlinge/Asylbegehrende zu unterlassen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist,
hilfsweise
den Antragsgegner (untere Bauaufsichtsbehörde) zu verpflichten, gegen die formell und materiell rechtswidrige Einrichtung einer Notunterkunft für Flüchtlinge und die unmittelbar bevorstehende Aufnahme der Nutzung auf dem Vorhabengrundstück ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, durch eine Baueinstellungsverfügung und eine Nutzungsuntersagungsverfügung vorzugehen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Informationen darüber vor, wie viele Personen in der Notunterkunft untergebracht werden sollten und auf welchen Zeitraum die Unterbringung befristet sei. In der Presse werde der Pressesprecher der Regierung von Unterfranken mit der Aussage zitiert, Ende November/Anfang Dezember sollten die Flüchtlinge dort einziehen. Die Nachbarbeteiligung des Staatlichen Bauamts habe sich auf die unmittelbaren Angrenzer beschränkt. Ein Zustimmungsbescheid der Regierung von Unterfranken sei bisher nicht ergangen. Der Antragsgegner verhalte sich vorschriftswidrig und ignoriere das präventive Bauverbot der BayBO. Darüber hinaus sei eine Baueinstellung abgelehnt worden. Die Bauarbeiten nähmen ihren Fortgang, die Nutzungsaufnahme stehe bevor. Die untere Bauaufsichtsbehörde sei trotz der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Bauvorhabens zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten befugt. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe dem Eilantrag nicht entgegen. Der Antragstellerin stehe ein Anordnungsgrund zur Seite. Seien die Bauarbeiten abgeschlossen und werde die beabsichtigte Nutzung aufgenommen, seien damit auf unabsehbare Zeit vollendete Tatsachen geschaffen. Im ausgewiesenen Industriegebiet sei dann eine gebietsunverträgliche wohnähnliche Nutzung etabliert, die nicht nur die aktuelle Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin etwa im Sinne von verstärkten Rücksichtnahmepflichten beeinträchtige, sondern darüber hinausgehend hinsichtlich künftiger industriegebietstypischer Nutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin limitierend wirke. Hinzu komme, dass die Nutzung als Notunterkunft prägend für das Industriegebiet in Erscheinung trete und nicht mehr ausgeschlossen werden könne, dass unter Inanspruchnahme weiterer Flächen weitere derartige Einrichtungen entstünden. Das Vorhaben sei formell und materiell rechtswidrig. Es widerspreche § 30 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Notunterkunft als Anlage für soziale Zwecke sei weder allgemein noch ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugelassen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Flüchtlingsunterbringung stehe das private Interesse der Antragstellerin gegenüber, insbesondere das Interesse an der Bewahrung des Gebietscharakters und am Ausschluss solcher Nutzungen, die gebietsunverträglich seien. Eine Notunterkunft für eine Vielzahl von Personen, sei in einem Industriegebiet nicht gebietsverträglich. Unterkünfte für Flüchtlinge seien in Gewerbegebieten nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs
3. Die Regierung von Unterfranken beantragte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Auf die Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.
Das Landratsamt Bad K. beantragte,
den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten abzulehnen.
Auf die Begründung des Antrags wird Bezug genommen.
4. Laut telefonischer Auskunft der Regierung von Unterfranken, Sachgebiet 14,
5. Mit Bescheid vom
6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die von der Antragstellerin, vom Landratsamt Bad K. und der Regierung von Unterfranken vorgelegten Unterlagen und Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Anträge haben sämtlich keinen Erfolg.
2. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
3. Die Hauptanträge sind zwar zulässig, da mangels Bekanntgabe eines anfechtbaren Zustimmungsbescheids ein vorrangiges Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO derzeit noch nicht statthaft ist.
Sie erweisen sich aber als unbegründet. Der Antragstellerin steht bei der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Baueinstellung und Unterlassung der beanstandeten Nutzung zur Seite.
a) Zwar ist vorliegend ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerin unmittelbar gegen den Bauherrn oder Nutzer nicht deswegen von vorneherein ausgeschlossen, weil nach der Bayerischen Bauordnung die Bauaufsichtsbehörden berufen sind, mit Baueinstellungen oder Nutzungsuntersagungen gegen die rechtswidrige Errichtung oder Nutzung baulicher Anlagen - auch gegenüber Hoheitsträgern - vorzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris). Denn in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, scheiden bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen „In-sich-Verwaltungsakt“ erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
b) Allerdings ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
aa) Die Rüge formeller Mängel kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht nach Art. 55 ff. BayBO sind nicht nachbarschützend. Für die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO gelten die gleichen Grundsätze wie für die Baugenehmigung und den dagegen Dritten zustehenden Rechtsschutz (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 73 Rn. 162). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungs- und damit auch das Zustimmungsverfahren beachtet werden (BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris). Ein Anspruch potentiell Drittbetroffener auf Durchführung eines Verfahrens für die Zulassung eines Vorhabens oder für die Unterlassung eines Vorhabens ohne Durchführung des Verfahrens, weil sonst der Nachbarschutz nicht gesichert sei, ist außer im Atomrecht nicht anerkannt (vgl. Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 288).
Ob eine Verletzung von formellen Rechten der Antragstellerin als Nachbarin nach Art. 66 BayBO, der im Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs. 2 Satz 5 BayBO entsprechend anzuwenden ist, vorliegt, kann dahingestellt bleiben, denn dies würde ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags führen. Ein Nachbar kann wegen seiner fehlenden oder fehlerhaften Beteiligung einen Rechtsbehelf zulässigerweise nur erheben, wenn er gleichzeitig geltend machen kann, auch in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein (Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 208).
bb) Einen materiell-rechtlichen Abwehranspruch hat die Antragstellerin indes nicht dargetan und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
aaa) Die Nutzungsänderung von Gebäudeteilen auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H als befristete Notunterkunft für Asylbegehrende verletzt voraussichtlich nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin.
Bei unterstellter Gültigkeit des Bebauungsplans steht der Antragstellerin zwar grundsätzlich unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs zu, da ihr Betriebsgrundstück innerhalb des Bebauungsplans liegt. Das Vorhaben einer befristeten Notunterkunft für Asylbegehrende ist seiner Art nach in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 1 und 2 BauNVO auch nicht allgemein zulässig, unabhängig davon, ob man es als Anlage für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - juris; Hessischer VGH, B.v. 18.9.2015 - 3 B 1518/15 - juris) oder als eigenständige Nutzungsart (VG Berlin, B.v. 11.12.2014 - 13 L 327.14 - juris) ansieht.
Die Antragstellerin vermochte jedoch nicht darzulegen, warum das Vorhaben nicht unter Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulassungsfähig sein soll.
Hintergrund der seit
Nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann bis zum
Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine Befreiung auch dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
Zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB abweichend zu § 31 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Zulassung eines wohnähnlichen Vorhabens in ein Industriegebiet getragen wird, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 12 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen (vgl. zu § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB VGH BW, B.v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - juris). Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54). Eine Zulassung der benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären, wobei bei befristet zu errichtenden (mobilen) Unterkünften, anders als bei dauerhaften Unterkünften, stärker auf die aktuell tatsächlich bestehenden Umwelteinwirkungen abgestellt werden muss (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
Die Würdigung nachbarlicher Interessen schließlich fordert, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung der Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen (vgl. VGH BW, a. a. O.).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Nachbarn von dem Vorhaben selbst oder von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden könnten. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass bisher ausgeübte Nutzungen aufgrund der Befreiung nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher ausgeübt werden könnten. Für unzumutbare Lärm- oder Geruchseinwirkungen des umliegenden Industriegebiets auf das Vorhaben bestehen keine Anhaltspunkte, so dass nicht ersichtlich ist, dass gesunde Wohnverhältnisse auf dem Baugrundstück nicht gewahrt sein könnten (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Bad K. vom 6.11.2015).
Der Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB steht daher derzeit nichts entgegen. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende und des auf eine weitgehende Erteilung von Befreiungen gerichteten Ziels der neu geschaffenen, zeitlich befristeten Regelung (vgl. zu § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB VGH BW, a. a. O.), dürfte wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein.
Ob die Befreiung auf dieser Grundlage bereits (ermessensfehlerfrei) erteilt worden ist, ist vorliegend unerheblich. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind, noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können (vgl. OVG NRW, B.v. 23.2.2015 - 7 B 1343/14). Nichts anderes kann nach summarischer Prüfung für ein Vorhaben gelten, das nach dem zusätzlichen Befreiungstatbestand des § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB zugelassen werden kann.
bbb) Die geplante Nutzung verstößt auch voraussichtlich nicht gegen das in § 15 BauNVO enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot.
Von dem geplanten Vorhaben auf das Grundstück der Antragstellerin ausgehende Beeinträchtigungen sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Umgekehrt hat die Antragstellerin schon nicht dargelegt, dass sie bei Verwirklichung des Vorhabens Betriebseinschränkungen zu befürchten hätte. Davon abgesehen sind solche voraussichtlich auch nicht zu befürchten (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Bad K. vom 6.11.2015: „Alle weiteren Betriebe sind entweder nicht relevant in der Nachtzeit oder besitzen einen ausreichenden Schutzabstand zur geplanten Unterkunft“.).
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 30 BauGB längstens auf drei Jahre zu befristende Nutzungsänderungen einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage u. a. in Industriegebieten in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende privilegieren wollte. Nach der Gesetzesbegründung ist bei der Erteilung der Befreiung hinsichtlich des Nachbarschutzes zu beachten, dass angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
4. Der Hilfsantrag der Antragstellerin ist zumindest unbegründet.
Wie oben bereits ausgeführt, scheiden in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen „In-sich-Verwaltungsakt“ erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
Darüber hinaus ist auch insoweit ein Anordnungsanspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung und Nutzungsuntersagung nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. oben).
5. Nachdem bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde, kommt es auf die Frage einer möglichen unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.
6. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag der Antragsteller,
- 2
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die vom Antragsgegner zu dem Aktenzeichen erteilte Baugenehmigung vom 28.07.2015 anzuordnen,
- 3
hat keinen Erfolg.
- 4
Die Antragsteller wenden sich als Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Pension in eine sonstige Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende mit 41 Plätzen auf dem Grundstück Z-Straße in A-Stadt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des seit 14. November 1992 rechtswirksamen Bebauungsplans "Gewerbegebiet Nr. 2 …". Der Bebauungsplan weist ein Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Plangebietes, auf denen sie verschiedene Gewerbe (Bauunternehmen, Klima-/Kältetechnik, Metallbau, Tischlerei, Transportunternehmen, Gebäudetechnik) betreiben.
- 5
Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller als Drittbetroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihnen gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 6
Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zugunsten der Beigeladenen aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung die Antragsteller jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzen dürfte.
- 7
Den Antragstellern steht aller Voraussicht nach gegen das Vorhaben der Beigeladenen weder ein Abwehrrecht aufgrund eines Gebietserhaltungsanspruches (hierzu nachfolgend unter a)) noch wegen der Verletzung des hier aus § 15 BauNVO folgenden Rücksichtnahmegebotes (hierzu nachfolgend unter b)) zu.
- 8
a) Der Gebietserhaltungsanspruch beruht darauf, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) innerhalb eines Baugebiets nachbarschützend sind. Der Anspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können. Der Anspruch steht nur den Grundstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB) – Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen. Sind die Berechtigten der Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, etwa weil der Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhaltungsanspruch. Gebietsübergreifender Nachbarschutz kann in diesem Fall – jedenfalls im Grundsatz - nur nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erlangt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 – 1 B 355/14 –, Rn. 29, juris, m.w.N).
- 9
Nach diesen Vorgaben können die Antragsteller sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen.
- 10
Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass sich das Vorhabengrundstück Z.-Straße 8 in A-Stadt innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO befindet. Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestimmt sich daher zunächst danach, ob es in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist. Zwar ist beides vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 28. Juli 2015 allerdings voraussichtlich ohne Rechtsfehler unter Gewährung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erteilt.
- 11
Nach § 8 Abs. 2 BauNVO sind (allgemein) im Gewerbegebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1), Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (Nr. 2), Tankstellen (Nr. 3), und Anlagen für sportliche Zwecke (Nr. 4). Ein Asylbewerberheim stellt keine der genannten Nutzungsarten dar und ist mithin innerhalb des vorliegend durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes nicht allgemein zulässig.
- 12
Die Kammer hat darüber hinaus in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich einer für das Vorhabengrundstück erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung vom 24. Mai 2012 entschieden, dass die geplante Asylunterkunft auch nicht nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, da es sich aufgrund der wohnähnlichen Nutzung solcher Unterkünfte nicht um Anlagen für soziale Zwecke handelt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 – 2 B 409/12 –, amtlicher Umdruck S. 5 ff.; vgl. anders – Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2015 – 1 ZB 14.2373 –, BayVBl 2015, 413, juris Rn. 3; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, Rn. 9 ff., juris).
- 13
Den Beigeladenen ist vorliegend eine Nutzungsänderungsgenehmigung allerdings mit einer Befreiung auf der Grundlage der mit Wirkung vom 26. November 2014 in das BauGB eingefügten Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB erteilt worden. Hiernach kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
- 14
Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt, ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit dem ersten Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Die Voraussetzung, dass an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, zielt darauf ab, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht von Möglichkeiten zur Feinsteuerung Gebrauch gemacht haben darf und also die nach der Anordnung - der jeweils anzuwenden Fassung - des § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht durch den Bebauungsplan von der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit ausgeschlossen hat. Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, NVwZ-RR 2015, 637, Rn. 14, juris).
- 15
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB liegen vor.
- 16
aa) Nach Angaben des Antragsgegners – die von den Antragstellern nicht in Frage gestellt werden – hat die Stadt A-Stadt als Plangeberin die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan Nr. 2 weder ausgeschlossen noch die ausnahmsweise Zulässigkeit planungsrechtlich modifiziert. Die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB ist damit grundsätzlich möglich.
- 17
bb) Die Abweichung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
- 18
(1) Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind wie bei der allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte. Es kommt also - auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB - darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende, in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, a.a.O., Rn. 15, juris).
- 19
Nach diesen Vorgaben sind öffentliche Belange im Sinne des § 246 Abs. 10 BauGB aller Voraussicht nach nicht betroffen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern vorgetragenen Lärmimmissionen, die von ihren Betrieben ausgehen. Es ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern substantiiert vorgetragen worden, das die in Rede stehenden Lärm- und Geruchsimmissionen zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bewohner des streitgegenständlichen Asylbewerberheimes führen könnten. Zu beachten ist hierbei, dass Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO ohnehin nur der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Zudem müssen die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBI. S. 503) - TA Lärm - für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht einhalten. Schließlich sind nach Angaben des Antragsgegners – denen die Antragsteller nicht widersprochen haben – im Plangebiet auch Betriebsleiterwohnungen, die nach § 8 Abs. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sind, vorhanden. So verfügen insbesondere die Antragsteller zu 1., 4. und 5. jeweils über Betriebsleiterwohnungen. Wenn auch Betriebsleiterwohnungen die in einem Gewerbegebiet zulässigen Lärmimmissionen hinnehmen müssen, die für eine allgemeine Wohnnutzung grundsätzlich unzumutbar sein können, müssen bei der ausnahmsweisen Zulassung von Betriebswohnungen doch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Bewohner im Gewerbegebiet gewährleistet sein (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 8 Rn. 14.11). Dementsprechend dürfen von den Betrieben der Antragsteller bereits ohne Hinzutreten des streitgegenständlichen Vorhabens keine gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgehen.
- 20
(2) Die Würdigung nachbarlicher Interessen fordert schließlich, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, a.a.O., Rn. 16, juris).
- 21
Nach diesen Vorgaben stehen die nachbarlichen Interessen der Antragsteller der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen nicht entgegen. Die Antragsteller haben zwar die Betriebsabläufe der einzelnen gewerblichen Nutzungen dargestellt und geltend gemacht, dass sie in ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgrund der Störanfälligkeit der streitigen Asylbewerberunterkunft künftig eingeschränkt wären. Dem ist allerdings nicht zu folgen. Zweifelhaft ist bereits, ob die von den Antragstellern geschilderten Tätigkeiten (An- und Abfahrtverkehr, Be- und Entladearbeiten, lärmintensive Bearbeitungsschritte und Montagearbeiten; z. T. zur Nachtzeit) tatsächlich in einem solchen Ausmaß wie behauptet stattfinden. So haben die Antragsteller die dargestellten Betriebsabläufe lediglich behauptet, ohne sie – etwa durch Vorlage der entsprechenden Baugenehmigungen mit den zugehörigen Betriebsbeschreibungen – glaubhaft zu machen. Insbesondere kann so nicht nachvollzogen werden, ob einzelne Tätigkeiten rechtmäßigerweise auch zur Nachtzeit ausgeübt werden dürfen. Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Antragsteller darüber hinaus auch verpflichtet, die für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten und auf die vorhandenen Betriebswohnungen als störanfällige Nutzungen Rücksicht zu nehmen. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf den in dem streitgegenständlichen Gebäude früher bestehenden Pensionsbetrieb. Dass die Antragsteller aufgrund dieser Nutzung Einschränkungen ihrer gewerblichen Tätigkeit hinnehmen mussten, haben sie selbst nicht behauptet. Da der Schutzanspruch der in Rede stehenden Asylunterkunft angesichts der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB ausdrücklich für prinzipiell störanfällige wohnähnliche Nutzungen geschaffenen Befreiungsmöglichkeit nicht höher zu bewerten sein dürfte als der der früheren Pensionsnutzung bzw. der ansonsten im hier vorliegenden Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, dürfte eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Antragstellern zu verneinen sein. Angesichts dessen kann nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts offen bleiben, ob im Hinblick auf die nationale und drängende Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 Bs 247/14 –, zitiert nach BT-Drs. 18/6185 S. 54) und die Antragsteller daher im Ergebnis auch aus Abwehransprüchen der Beigeladenen resultierende Beschränkungen ihrer gewerblichen Tätigkeit hinzunehmen hätten.
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cc) Die Erteilung der streitgegenständlichen Befreiung durch den Antragsgegner ist auch nicht im Verhältnis zu den Antragstellern ermessensfehlerhaft erfolgt.
- 23
Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde - aus § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dürfte hinsichtlich der Erteilung der Befreiung zu Gunsten der Beigeladenen auf Null reduziert sein. Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Dies gilt auch für das der Baugenehmigungsbehörde in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eröffnete Ermessen, auch wenn der Tatbestand mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge hier nicht genauso eng wie in § 31 Abs. 2 BauGB gefasst ist. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen. Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt sein könnten, städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, Rn. 20, juris).
- 24
dd) Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller ist die den Beigeladenen erteilte Genehmigung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie unbefristet erteilt wurde. Mit der Befristung der Geltungsdauer der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB bis zum 31. Dezember 2019 ist seitens des Gesetzgebers nicht beabsichtigt gewesen, nur befristete Befreiungen zu ermöglichen. Dies ergibt sich nunmehr aus der am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Neufassung des § 246 BauGB, in dessen Absatz 17 es ausdrücklich heißt, dass die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 8 bis 16 sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann, bezieht. Dass der Gesetzgeber diese Intention bereits mit der Befristung in Absatz 10 der Vorschrift in ihrer vorherigen, gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB hier zu Grunde zu legenden Fassung verfolgt hat, ergibt sich aus der Begründung der Neufassung. Hier heißt es:
- 25
„In Absatz 17 soll aus Gründen der Klarstellung noch eindeutiger geregelt werden, dass sich die in den Absätzen 8 bis 16 vorgesehene Befristung nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum bezieht, in dem insbesondere im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann. Schon bislang ergab sich dies daraus, dass sich die Befristung grammatikalisch auf die Befugnis zur Zulassung bezog, also gerade nicht geregelt worden ist, dass die Zulassung selber (nur) „mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2019“ erteilt werden kann (vgl. jetzt auch die auf drei Jahre zu befristenden Zulassungen nach § 246 Abs. 12 Satz 1 und Absatz 13 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Hinweise der Fachkommission Städtebau zur planungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen vom 3. Februar 2015 haben die Befristung ebenfalls in dieser Weise interpretiert. Gleichwohl soll es gelegentlich zu Missverständnissen kommen, die nun durch § 246 Abs. 17 BauGB eindeutig ausgeschlossen werden sollen.“
- 26
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die streitgegenständliche Befreiung keiner Befristung bedurfte.
- 27
Da somit insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB vorliegen dürften, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller aus. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
- 28
Nichts anderes dürfte summarischer Prüfung zufolge für ein Vorhaben gelten, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, Rn. 14, juris).
- 29
b) Die streitgegenständliche Baugenehmigung erweist sich gegenüber den Antragstellern aller Voraussicht nach auch nicht als rücksichtslos.
- 30
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Vorhaben rücksichtslos und damit unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
- 31
Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen im Sinne von § 246 Abs. 10 BauGB verwiesen werden. Im Ergebnis kann in diesem Zusammenhang nichts anderes gelten.
- 32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern ebenfalls aufzuerlegen.
- 33
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffern 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht den sich für das Klageverfahren ergebenden Streitwert für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Fünftel; hierbei haften die Antragsteller zu 1. und 2., bzw. zu 3. und 4. bzw. zu 5. und 6. für den ihnen auferlegten Kostenanteil eines Fünftels jeweils als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Verfahren beider Rechtszüge auf 18.750 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die von den Antragsstellern dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat einen Abwehranspruch gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung und die Befreiung von der Festsetzung „private Grünfläche - Dauerkleingartenanlage“ im Bebauungsplan Nr. für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf einem Grundstück am N.-----weg in L. -S. verneint. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Gebietsgewährleistungsanspruch, ferner sei das zugelassene Vorhaben auch nicht gegenüber den Antragstellern unzumutbar oder rücksichtslos im Rechtssinne.
4Die Antragsteller berufen sich auch im Beschwerdeverfahren - summarischer Prüfung zufolge - ohne Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch.
5Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens legt der Senat zugrunde, dass der Bebauungsplan Nr. 00.00.00 wirksam ist. Offensichtliche Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
6Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschlüsse vom 23.2.2015 - 7 B 1343/14 -, BauR 2015, 797 und vom 30.12.2010 - 10 B 1118/10 -, juris.
7Auf der Grundlage dieses Plans ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Vorhaben in einem Gebiet „private Grünfläche- Dauerkleingartenanlage“ verwirklichen möchte, und dass die Grundstücke der Antragsteller in einem reinen Wohngebiet liegen. Danach scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch voraussichtlich unabhängig davon aus, ob es sich bei der genehmigten Unterkunft um eine Anlage handelt, die zu Wohnzwecken dient.
8Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2007 - 4 B 54.07 -, juris, m. w. N,
9Denn die Errichtung des Vorhabens ist nicht innerhalb des Baugebiets (Reines Wohngebiet) vorgesehen, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch richtet sich aber grundsätzlich nur gegen Vorhaben, die innerhalb des gleichen Baugebiets verwirklicht werden sollen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91-, BauR 1994, 223 = BRS 55 Nr. 110.
11Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben sich nicht daraus, dass - wie die Antragsteller geltend machen - die Festsetzungen des reinen Wohngebiets und der privaten Grünfläche beide darauf zielen sollen, die Gebiete möglichst von jeglichen Störungen und Belästigungen freizuhalten. Weder lässt sich eine solche Zweckrichtung unter Berücksichtigung der Satzungsbegründung der Festsetzung einer privaten Grünfläche-Dauerkleingartenanlage entnehmen noch würde eine solche Zweckbestimmung eines anderen Gebiets den Antragstellern ein dem Gebietsgewährleistungsanspruch vergleichbares Abwehrrecht vermitteln.
12Ob die angegriffene Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB fehlerfrei erteilt worden ist, ist vorliegend nur insoweit erheblich, als es zugleich um die Voraussetzungen des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme geht.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. 183.
14Diese Voraussetzungen sind nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung hier aber eingehalten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die behaupteten Beeinträchtigungen durch verhaltensbedingte Geräuschimmissionen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung der Unterkunft für die Unterbringung von Flüchtlingen hinausgehen, vorliegend für die baurechtliche Beurteilung nicht maßgeblich sind. Dementsprechend verweist der Senat auf die erstinstanzlichen Erwägungen, nach denen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht wegen vorhabenbedingter Immissionen mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des Bauplanungsrechts zu rechnen ist.
15Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113, m. w. N.
16Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Vorhaben aus anderen Gründen gegenüber den Antragstellern rücksichtlos im Rechtssinne ist bzw. in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen § 15 BauNVO verstößt.
17Schließlich kommt es nicht darauf an, ob - wie die Antragsteller meinen - Alternativstandorte nicht ausreichend geprüft worden sind und die Einrichtung an einem anderen Standort - nicht angrenzend an ein reines Wohngebiet - geplant werden könnte. Eine zwingende Erforderlichkeit des Vorhabens gerade am geplanten Standort ist im Rahmen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht geboten. Es kommt nicht darauf an, ob die Befreiung das Einzige infrage kommende Mittel ist, um das im jeweiligen Fall verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen.
18Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 31 Rn. 35, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
21Bei der Bemessung des Werts legt der Senat zugrunde, dass die Antragsteller Beeinträchtigungen für insgesamt fünf Grundstücke geltend machen und dass je Grundstück ein Wert innerhalb des gemäß dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883) maßgeblichen Rahmens (hier in Höhe von 7.500 Euro je Grundstück) anzusetzen und wegen der Vorläufigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2014 (2 K 5922/14) gegen die der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. Oktober 2014 (Az.: 00/000/0000/0000) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2014 gegen die der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. Oktober 2014 (00/000/0000/0000) anzuordnen,
4ist im Hinblick auf die nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entfallende aufschiebende Wirkung zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
5Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung. Maßgeblich ist daher, ob sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ergeben. Des Weiteren muss die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruhen, die auch dem Schutz des Nachbarn, hier der Antragstellerin, zu dienen bestimmt sind. Denn die Antragstellerin kann als Nachbarin mit Erfolg nur eine Verletzung von Vorschriften geltend machen, die dem Schutz ihrer eigenen Interessen dienen, nicht aber jede mögliche Verletzung einer Baurechtsnorm. Erweist sich die angefochtene Baugenehmigung als zu Lasten der Antragstellerin offensichtlich nachbarrechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Ist die Baugenehmigung demgegenüber nicht offensichtlich nachbarrechtswidrig, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
6Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 1010/13 –, juris.
7Danach fällt hier die Interessen- und Folgenabwägung im Ergebnis zugunsten der Antragstellerin aus. Zwar spricht im Zeitpunkt der Beschlussfassung der erkennenden Kammer wenig dafür, dass der Antragstellerin ein Abwehranspruch gegen die angefochtene Baugenehmigung zusteht (1.). Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Konstellation ist es allerdings überwiegend wahrscheinlich, dass noch während der Dauer des Hauptsacheverfahrens Nachbarrechte der Antragstellerin, die ihr heute noch nicht zustehen, in absehbarer Zeit wieder aufleben und die angefochtene Baugenehmigung letztlich doch Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (2.).
8Im Einzelnen:
91.
10Im Zeitpunkt der Beschlussfassung der erkennenden Kammer spricht bei summarischer Prüfung wenig für die Existenz eines Abwehranspruchs der Antragstellerin aus bauplanungsrechtlichen Gründen.
11Zunächst steht der Antragstellerin aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 der Stadt Köln in der geänderten Fassung des Ratsbeschlusses vom 20. November 2003, auf den die Antragstellerin sich beruft, ist offensichtlich unwirksam, weil er an einem Verkündungsmangel leidet. Er ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden, da der in der textlichen Festsetzung Nr. 3 enthaltene Verweis auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung entspricht. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können.
12Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2012 – 10 D 145/09.NE –, juris.
13Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 setzt fest, dass die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 erfüllen müsse. Diese Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen ergeben sich aber nicht aus dem Bebauungsplan selbst, sondern erst aus einer Anwendung der DIN 4109. Hiervon ausgehend hat der Rat nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Denn im Bebauungsplan fehlt bereits die erforderliche Angabe der Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm, die dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerkes ermöglichen würde.
14OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2012 – 10 D 145/09.NE –, juris.
15Das kann sie etwa dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist.
16Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21/10 –, juris.
17Fehlt es mithin an einem festgesetzten GE-Gebiet, kann sich die Antragstellerin insoweit zur Zeit nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen.
18Auch spricht nach Aktenlage wenig für die Annahme, dass das Grundstück der Antragstellerin sowie das Vorhabengrundstück in einem faktischen GE-Gebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegen und der Antragstellerin insoweit ein Gebietsgewährleistungsanspruch zusteht. Die von der Antragstellerin zur Akte gereichten Lichtbilder vom Vorhabengrundstück sowie vom Grundstück der Antragstellerin sprechen gegen eine solche Annahme, weil dort ganz überwiegend noch unbebaute Grundstücke zu erkennen sind. Eine weitere Aufklärung muss insoweit dem Klageverfahren vorbehalten bleiben; hierfür ist im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Sache kein Raum.
19Auch sonstige Abwehransprüche der Antragstellerin sind bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass von den Wohncontainern unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgehen werden, ergibt sich jedenfalls kein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme (sei es mit Blick auf § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder mit Blick auf § 35 Abs. 3 BauGB). Denn maßgeblich ist eine typisierende Betrachtungsweise, was bedeutet, dass grundsätzlich von einer ordnungsgemäßen Nutzung der Wohncontaineranlage auszugehen ist. Bei einer ordnungsgemäßen Nutzung sind für den Gewerbebetrieb der Antragstellerin unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigungen ganz offensichtlich nicht zu erwarten. Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von diesem Grundsatz eine andere Betrachtungsweise geboten wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass erhebliche Kosten für Sicherheitsmaßnahmen wie der Sicherung des Kundenparkplatzes oder der Installation einer Kameraüberwachungsanlage entstehen werden, so ist dieser Vortrag ohne jeden Bezug zum Baurecht und daher im Baugenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
20Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim), Beschluss vom 29. September 1993 – 8 S 2160/93 – juris; ferner OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 – 7 D 100/12 – , NVwZ-RR 2014, 833.
212.
22Die vor dem Hintergrund der nicht offensichtlichen Sach- und Rechtslage gebotene reine Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Konstellation erscheint es nämlich sehr wahrscheinlich, dass noch während der Dauer des Hauptsacheverfahrens Nachbarrechte der Antragstellerin, die ihr heute nicht zustehen, in absehbarer Zeit wieder aufleben werden und die angefochtene Baugenehmigung letztlich doch Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Dabei geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin ihrer – nach dem Kenntnisstand der Kammer – gängigen Praxis entsprechend den Verkündungsmangel auf der Grundlage von § 214 Abs. 4 BauGB heilen und den Bebauungsplan Nr. 00000/00 rückwirkend in Kraft setzen wird. Da für die Heilung des hier in Rede stehenden Verkündungsmangels lediglich eine erneute Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin erforderlich ist, kann die Heilung des Verkündungsmangels binnen weniger Wochen und somit aller Voraussicht nach noch während des Hauptsacheverfahrens erfolgen.
23Vgl. zu dieser Verfahrensweise der Antragsgegnerin etwa Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27. November 2012 – 2 K 2747/12 – juris.
24Dafür, dass die Antragsgegnerin den Verkündungsmangel aller Voraussicht nach heilen und nicht bei der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 00000/00 belassen wird, spricht nicht zuletzt, dass sie in der Antragserwiderung trotz der Offensichtlichkeit des Verkündungsmangels von der Wirksamkeit ihres Bebauungsplans Nr. 00000/00 ausgeht und konsequenterweise die Vorschrift des § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB zur Begründung der Rechtmäßigkeit der von ihr erteilten Baugenehmigung heranzieht. Beließe sie es bei der Unwirksamkeit und sähe sie von einer Heilung des Verkündungsmangels auf der Grundlage von § 214 Abs. 4 BauGB ab, stellte sich dies als widersprüchliches und mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sogar als willkürliches und damit rechtswidriges Verhalten dar.
25Ist also davon auszugehen, dass die GE-Festsetzung im Bebauungsplan aller Voraussicht nach nur im Moment und nur vorübergehend unwirksam ist, erscheint es der erkennenden Kammer geboten, die Interessen- und Folgenabwägung gemäß den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO mit Blick auf eine sehr wahrscheinlich zu erwartende wirksame GE-Festsetzung zu treffen. Danach steht der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage wahrscheinlich ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu mit der Folge, dass sie gebietsunverträgliche Nutzungen im Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen abwehren kann.
26So liegt der Fall aller Voraussicht nach hier. Die Baugenehmigung dürfte gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragstellerin verstoßen. Die mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Nutzung lässt sich mit der Gebietsfestsetzung GE nicht vereinbaren. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung lässt sich auch nicht im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 BauGB herbeiführen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der genehmigten Nutzung um Wohnen oder „nur“ um eine Anlage für soziale Zwecke, die eine wohnähnliche Nutzung zum Gegenstand hat, handelt.
27Handelte es sich um eine Anlage für soziale Zwecke, wäre diese im festgesetzten GE-Gebiet nach § 8 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Bei Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber handelt es sich um eine wohnähnliche Nutzung. Haben Anlagen für soziale Zwecke eine wohnähnliche Nutzung zum Gegenstand und weisen sie ansonsten keinen Bezug zum vorhandenen Gewerbegebiet auf, so sind diese in einem Gewerbegebiet abstrakt gebietsunverträglich. Eine Ausnahme von der GE-Festsetzung auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 BauGB scheidet daher aus.
28Vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), Beschluss vom 17. Juni 2013 – 2 Bs 151/13 – juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2013 – 8 S 2504/12 – juris; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 3. Juni 2014 – M 1 K 14.339 – juris, jeweils mit Verweis auf die Gebietsverträglichkeitsrechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 C 14/10 – BVerwGE 142, 1 ff.
29Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die angefochtene Baugenehmigung auch nicht auf eine Befreiung von der GE-Festsetzung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gestützt werden. Denn eine Befreiung scheitert im vorliegenden Fall daran, dass die Grundzüge der Planung berührt werden, und zwar unabhängig davon, ob mit der Baugenehmigung Wohnen oder eine wohnähnliche Nutzung gestattet wird.
30Die Gebietsfestsetzung stellt regelmäßig und so auch hier einen Grundzug der Planung dar, denn mit der Gebietsfestsetzung trifft der Plangeber eine, wenn nicht gar die grundlegende Weichenstellung für die weitere städtebauliche Entwicklung im jeweiligen Plangebiet. Setzt der Plangeber für ein bestimmtes Gebiet hinsichtlich der Art der Nutzung ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO fest, trifft er damit die planerische Grundaussage, dass in diesem Gebiet Gewerbebetriebe untergebracht und nicht gewohnt werden soll (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Eine Befreiung, mit der einem bestimmten öffentlichen Interesse Rechnung getragen werden soll, verbietet sich, wenn dadurch die in den Grundzügen der Planung verkörperte geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt würde. In Fällen dieser Art bedarf es eines Ausgleichs zwischen einander widerstreitenden, teilweise bodenrechtlichen (hier: das Interesse der Antragstellerin auf Wahrung der Gebietsart), teilweise nicht-bodenrechtlichen (hier: Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber) Gemeininteressen. Ein solcher Ausgleich bedarf gleichsam der Einbettung in die gesamte Interessenlage. Die Befreiung ist nicht das geeignete und deshalb auch nicht das zugelassene Mittel, dies zu erreichen. Steht der Befreiung ein bodenrechtlicher Belang in beachtlicher Weise entgegen, so vermag sich gegen ihn weder der – obschon gewichtige – Gemeinwohlgrund durchzusetzen, noch ist eine „Kompensation“ (Saldierung) aller betroffenen, für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange möglich. Für eine Kompensation oder Saldierung der öffentlichen Belange im Sinne einer Bevorzugung des einen Belanges unter Zurücksetzung anderer Belange lässt das Gesetz bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB keinen Raum. Eine solche Saldierung widerstreitender Belange würde eine Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB voraussetzen, die durch die Gewichtung der einzelnen Belange und durch ihren – zur Gewichtigkeit der einzelnen Belange nicht außer Verhältnis stehenden – Ausgleich gekennzeichnet ist. Sie kann nicht im Zuge einer von der Baugenehmigungsbehörde auszusprechenden Befreiung vorgenommen werden, sondern erfordert notwendig den Einsatz einer spezifisch planerischen Gestaltungsfreiheit, wie sie nur dem Plangeber – hier dem Rat der Stadt Köln – in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren zukommt.
31OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 2 Bs 151/13 –, juris-Rn. 18 m.w.N.
32Auch die Befristung der Baugenehmigung auf zwei Jahre steht dem Befund, dass durch die Abweichung die Grundzüge der Planung berührt werden und damit eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ausscheidet, nicht entgegen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach den §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 BauGB allein der Satzungsgeberin und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 ff. BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den im Baugesetzbuch normierten Voraussetzungen und nur in der dort bestimmten Weise (vgl. §§ 13, 13a BauGB) abgewichen werden darf. Diese Regelungen dürfen nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis unterlaufen werden.
33BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5/99 – juris-Rn. 5.
34Steht – wie hier – die Abweichung von einer Festsetzung in Rede, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich ist, so wird die Grenze für die Erteilung einer Befreiung deshalb nur dann nicht überschritten, wenn die Abweichung nicht ins Gewicht fällt.
35vgl. etwa Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2012, § 31 Rn. 36.
36Die Befristung der Baugenehmigung auf zwei Jahre führt hier nicht dazu, dass die Abweichung nicht ins Gewicht fallen würde. Das Vorhabengrundstück steht (mindestens) für zwei Jahre nicht für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zur Verfügung. Schon dieser Umstand stellt eine nicht nur unerhebliche Hemmung der vom Plangeber gewollten geordneten städtebaulichen Entwicklung dar. Dem internen Schriftverkehr der Antragsgegnerin lässt sich entnehmen, dass Gewerbetreibende wegen der geplanten Errichtung von Wohncontainern für Flüchtlinge und Asylbewerber schon davon abgesehen haben, ihren Betrieb in das Plangebiet zu verlegen.
37Lebt der Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragstellerin somit aller Voraussicht nach noch während des Hauptsacheverfahrens auf mit der Folge, dass ihr ein Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung – auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der heutigen Beschlussfassung – zusteht, erscheint es der Kammer mit Blick auf die Folgen, die eine Unterbringung von 120 Flüchtlingen und Asylbewerber in einem erheblich immissionsträchtigen Gewerbegebiet mit sich bringt, allein sachgerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und die Vollziehung der Baugenehmigung damit vorerst auszusetzen. Denn auch für die betroffenen Flüchtlinge und Asylbewerber wäre es vor dem Hintergrund der dargelegten komplexen Sach- und Rechtslage ein unzumutbarer Zustand, zunächst in Wohncontainer auf dem Vorhabengrundstück einzuziehen, um dann in absehbarer Zeit wieder aus- und in eine weitere Unterkunft wieder einziehen zu müssen.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000.00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Nutzungsänderung bestehender Gebäudeteile auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. in eine befristete Notunterkunft für Asylbegehrende.
Das Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „T.“ der Stadt in der Fassung der 1. Änderung vom
Der Antragsgegner beabsichtigt, in den derzeit nicht genutzten Gebäudeteilen der bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. eine auf drei Jahre befristete Notunterkunft für bis zu 300 Asylbegehrende einzurichten. Das Staatliche Bauamt Sch. beantragte bei der Regierung von Unterfranken, dem Bauvorhaben die Zustimmung nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu erteilen.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin teilten dem Staatlichen Bauamt Sch. unter dem
Mit Beschluss des Stadtrates der Stadt vom
2. Mit Schreiben vom 17. November 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg per Fax am selben Tag, ließ die Antragstellerin beantragen,
den Antragsgegner (Bauherrn) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Baumaßnahmen zur Errichtung einer Notunterkunft für Flüchtlinge/Asylbegehrende auf dem Grundstück ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, zu unterlassen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist,
den Antragsgegner (Bauherrn) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Nutzung des Vorhabengrundstücks ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, zum Betrieb einer Notunterkunft für Flüchtlinge/Asylbegehrende zu unterlassen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist,
hilfsweise
den Antragsgegner (untere Bauaufsichtsbehörde) zu verpflichten, gegen die formell und materiell rechtswidrige Einrichtung einer Notunterkunft für Flüchtlinge und die unmittelbar bevorstehende Aufnahme der Nutzung auf dem Vorhabengrundstück ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, durch eine Baueinstellungsverfügung und eine Nutzungsuntersagungsverfügung vorzugehen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Informationen darüber vor, wie viele Personen in der Notunterkunft untergebracht werden sollten und auf welchen Zeitraum die Unterbringung befristet sei. In der Presse werde der Pressesprecher der Regierung von Unterfranken mit der Aussage zitiert, Ende November/Anfang Dezember sollten die Flüchtlinge dort einziehen. Die Nachbarbeteiligung des Staatlichen Bauamts habe sich auf die unmittelbaren Angrenzer beschränkt. Ein Zustimmungsbescheid der Regierung von Unterfranken sei bisher nicht ergangen. Der Antragsgegner verhalte sich vorschriftswidrig und ignoriere das präventive Bauverbot der BayBO. Darüber hinaus sei eine Baueinstellung abgelehnt worden. Die Bauarbeiten nähmen ihren Fortgang, die Nutzungsaufnahme stehe bevor. Die untere Bauaufsichtsbehörde sei trotz der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Bauvorhabens zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten befugt. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe dem Eilantrag nicht entgegen. Der Antragstellerin stehe ein Anordnungsgrund zur Seite. Seien die Bauarbeiten abgeschlossen und werde die beabsichtigte Nutzung aufgenommen, seien damit auf unabsehbare Zeit vollendete Tatsachen geschaffen. Im ausgewiesenen Industriegebiet sei dann eine gebietsunverträgliche wohnähnliche Nutzung etabliert, die nicht nur die aktuelle Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin etwa im Sinne von verstärkten Rücksichtnahmepflichten beeinträchtige, sondern darüber hinausgehend hinsichtlich künftiger industriegebietstypischer Nutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin limitierend wirke. Hinzu komme, dass die Nutzung als Notunterkunft prägend für das Industriegebiet in Erscheinung trete und nicht mehr ausgeschlossen werden könne, dass unter Inanspruchnahme weiterer Flächen weitere derartige Einrichtungen entstünden. Das Vorhaben sei formell und materiell rechtswidrig. Es widerspreche § 30 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Notunterkunft als Anlage für soziale Zwecke sei weder allgemein noch ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugelassen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Flüchtlingsunterbringung stehe das private Interesse der Antragstellerin gegenüber, insbesondere das Interesse an der Bewahrung des Gebietscharakters und am Ausschluss solcher Nutzungen, die gebietsunverträglich seien. Eine Notunterkunft für eine Vielzahl von Personen, sei in einem Industriegebiet nicht gebietsverträglich. Unterkünfte für Flüchtlinge seien in Gewerbegebieten nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs
3. Die Regierung von Unterfranken beantragte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Auf die Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.
Das Landratsamt Bad K. beantragte,
den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten abzulehnen.
Auf die Begründung des Antrags wird Bezug genommen.
4. Laut telefonischer Auskunft der Regierung von Unterfranken, Sachgebiet 14,
5. Mit Bescheid vom
6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die von der Antragstellerin, vom Landratsamt Bad K. und der Regierung von Unterfranken vorgelegten Unterlagen und Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Anträge haben sämtlich keinen Erfolg.
2. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
3. Die Hauptanträge sind zwar zulässig, da mangels Bekanntgabe eines anfechtbaren Zustimmungsbescheids ein vorrangiges Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO derzeit noch nicht statthaft ist.
Sie erweisen sich aber als unbegründet. Der Antragstellerin steht bei der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Baueinstellung und Unterlassung der beanstandeten Nutzung zur Seite.
a) Zwar ist vorliegend ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerin unmittelbar gegen den Bauherrn oder Nutzer nicht deswegen von vorneherein ausgeschlossen, weil nach der Bayerischen Bauordnung die Bauaufsichtsbehörden berufen sind, mit Baueinstellungen oder Nutzungsuntersagungen gegen die rechtswidrige Errichtung oder Nutzung baulicher Anlagen - auch gegenüber Hoheitsträgern - vorzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris). Denn in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, scheiden bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen „In-sich-Verwaltungsakt“ erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
b) Allerdings ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
aa) Die Rüge formeller Mängel kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht nach Art. 55 ff. BayBO sind nicht nachbarschützend. Für die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO gelten die gleichen Grundsätze wie für die Baugenehmigung und den dagegen Dritten zustehenden Rechtsschutz (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 73 Rn. 162). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungs- und damit auch das Zustimmungsverfahren beachtet werden (BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris). Ein Anspruch potentiell Drittbetroffener auf Durchführung eines Verfahrens für die Zulassung eines Vorhabens oder für die Unterlassung eines Vorhabens ohne Durchführung des Verfahrens, weil sonst der Nachbarschutz nicht gesichert sei, ist außer im Atomrecht nicht anerkannt (vgl. Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 288).
Ob eine Verletzung von formellen Rechten der Antragstellerin als Nachbarin nach Art. 66 BayBO, der im Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs. 2 Satz 5 BayBO entsprechend anzuwenden ist, vorliegt, kann dahingestellt bleiben, denn dies würde ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags führen. Ein Nachbar kann wegen seiner fehlenden oder fehlerhaften Beteiligung einen Rechtsbehelf zulässigerweise nur erheben, wenn er gleichzeitig geltend machen kann, auch in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein (Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 208).
bb) Einen materiell-rechtlichen Abwehranspruch hat die Antragstellerin indes nicht dargetan und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
aaa) Die Nutzungsänderung von Gebäudeteilen auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H als befristete Notunterkunft für Asylbegehrende verletzt voraussichtlich nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin.
Bei unterstellter Gültigkeit des Bebauungsplans steht der Antragstellerin zwar grundsätzlich unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs zu, da ihr Betriebsgrundstück innerhalb des Bebauungsplans liegt. Das Vorhaben einer befristeten Notunterkunft für Asylbegehrende ist seiner Art nach in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 1 und 2 BauNVO auch nicht allgemein zulässig, unabhängig davon, ob man es als Anlage für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - juris; Hessischer VGH, B.v. 18.9.2015 - 3 B 1518/15 - juris) oder als eigenständige Nutzungsart (VG Berlin, B.v. 11.12.2014 - 13 L 327.14 - juris) ansieht.
Die Antragstellerin vermochte jedoch nicht darzulegen, warum das Vorhaben nicht unter Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulassungsfähig sein soll.
Hintergrund der seit
Nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann bis zum
Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine Befreiung auch dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
Zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB abweichend zu § 31 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Zulassung eines wohnähnlichen Vorhabens in ein Industriegebiet getragen wird, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 12 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen (vgl. zu § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB VGH BW, B.v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - juris). Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54). Eine Zulassung der benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären, wobei bei befristet zu errichtenden (mobilen) Unterkünften, anders als bei dauerhaften Unterkünften, stärker auf die aktuell tatsächlich bestehenden Umwelteinwirkungen abgestellt werden muss (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
Die Würdigung nachbarlicher Interessen schließlich fordert, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung der Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen (vgl. VGH BW, a. a. O.).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Nachbarn von dem Vorhaben selbst oder von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden könnten. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass bisher ausgeübte Nutzungen aufgrund der Befreiung nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher ausgeübt werden könnten. Für unzumutbare Lärm- oder Geruchseinwirkungen des umliegenden Industriegebiets auf das Vorhaben bestehen keine Anhaltspunkte, so dass nicht ersichtlich ist, dass gesunde Wohnverhältnisse auf dem Baugrundstück nicht gewahrt sein könnten (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Bad K. vom 6.11.2015).
Der Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB steht daher derzeit nichts entgegen. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende und des auf eine weitgehende Erteilung von Befreiungen gerichteten Ziels der neu geschaffenen, zeitlich befristeten Regelung (vgl. zu § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB VGH BW, a. a. O.), dürfte wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein.
Ob die Befreiung auf dieser Grundlage bereits (ermessensfehlerfrei) erteilt worden ist, ist vorliegend unerheblich. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind, noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können (vgl. OVG NRW, B.v. 23.2.2015 - 7 B 1343/14). Nichts anderes kann nach summarischer Prüfung für ein Vorhaben gelten, das nach dem zusätzlichen Befreiungstatbestand des § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB zugelassen werden kann.
bbb) Die geplante Nutzung verstößt auch voraussichtlich nicht gegen das in § 15 BauNVO enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot.
Von dem geplanten Vorhaben auf das Grundstück der Antragstellerin ausgehende Beeinträchtigungen sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Umgekehrt hat die Antragstellerin schon nicht dargelegt, dass sie bei Verwirklichung des Vorhabens Betriebseinschränkungen zu befürchten hätte. Davon abgesehen sind solche voraussichtlich auch nicht zu befürchten (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Bad K. vom 6.11.2015: „Alle weiteren Betriebe sind entweder nicht relevant in der Nachtzeit oder besitzen einen ausreichenden Schutzabstand zur geplanten Unterkunft“.).
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 30 BauGB längstens auf drei Jahre zu befristende Nutzungsänderungen einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage u. a. in Industriegebieten in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende privilegieren wollte. Nach der Gesetzesbegründung ist bei der Erteilung der Befreiung hinsichtlich des Nachbarschutzes zu beachten, dass angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
4. Der Hilfsantrag der Antragstellerin ist zumindest unbegründet.
Wie oben bereits ausgeführt, scheiden in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen „In-sich-Verwaltungsakt“ erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
Darüber hinaus ist auch insoweit ein Anordnungsanspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung und Nutzungsuntersagung nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. oben).
5. Nachdem bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde, kommt es auf die Frage einer möglichen unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.
6. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000.00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Nutzungsänderung bestehender Gebäudeteile auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. in eine befristete Notunterkunft für Asylbegehrende.
Das Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „T.“ der Stadt in der Fassung der 1. Änderung vom
Der Antragsgegner beabsichtigt, in den derzeit nicht genutzten Gebäudeteilen der bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. eine auf drei Jahre befristete Notunterkunft für bis zu 300 Asylbegehrende einzurichten. Das Staatliche Bauamt Sch. beantragte bei der Regierung von Unterfranken, dem Bauvorhaben die Zustimmung nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu erteilen.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin teilten dem Staatlichen Bauamt Sch. unter dem
Mit Beschluss des Stadtrates der Stadt vom
2. Mit Schreiben vom 17. November 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg per Fax am selben Tag, ließ die Antragstellerin beantragen,
den Antragsgegner (Bauherrn) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Baumaßnahmen zur Errichtung einer Notunterkunft für Flüchtlinge/Asylbegehrende auf dem Grundstück ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, zu unterlassen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist,
den Antragsgegner (Bauherrn) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Nutzung des Vorhabengrundstücks ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, zum Betrieb einer Notunterkunft für Flüchtlinge/Asylbegehrende zu unterlassen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist,
hilfsweise
den Antragsgegner (untere Bauaufsichtsbehörde) zu verpflichten, gegen die formell und materiell rechtswidrige Einrichtung einer Notunterkunft für Flüchtlinge und die unmittelbar bevorstehende Aufnahme der Nutzung auf dem Vorhabengrundstück ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, durch eine Baueinstellungsverfügung und eine Nutzungsuntersagungsverfügung vorzugehen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Informationen darüber vor, wie viele Personen in der Notunterkunft untergebracht werden sollten und auf welchen Zeitraum die Unterbringung befristet sei. In der Presse werde der Pressesprecher der Regierung von Unterfranken mit der Aussage zitiert, Ende November/Anfang Dezember sollten die Flüchtlinge dort einziehen. Die Nachbarbeteiligung des Staatlichen Bauamts habe sich auf die unmittelbaren Angrenzer beschränkt. Ein Zustimmungsbescheid der Regierung von Unterfranken sei bisher nicht ergangen. Der Antragsgegner verhalte sich vorschriftswidrig und ignoriere das präventive Bauverbot der BayBO. Darüber hinaus sei eine Baueinstellung abgelehnt worden. Die Bauarbeiten nähmen ihren Fortgang, die Nutzungsaufnahme stehe bevor. Die untere Bauaufsichtsbehörde sei trotz der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Bauvorhabens zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten befugt. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe dem Eilantrag nicht entgegen. Der Antragstellerin stehe ein Anordnungsgrund zur Seite. Seien die Bauarbeiten abgeschlossen und werde die beabsichtigte Nutzung aufgenommen, seien damit auf unabsehbare Zeit vollendete Tatsachen geschaffen. Im ausgewiesenen Industriegebiet sei dann eine gebietsunverträgliche wohnähnliche Nutzung etabliert, die nicht nur die aktuelle Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin etwa im Sinne von verstärkten Rücksichtnahmepflichten beeinträchtige, sondern darüber hinausgehend hinsichtlich künftiger industriegebietstypischer Nutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin limitierend wirke. Hinzu komme, dass die Nutzung als Notunterkunft prägend für das Industriegebiet in Erscheinung trete und nicht mehr ausgeschlossen werden könne, dass unter Inanspruchnahme weiterer Flächen weitere derartige Einrichtungen entstünden. Das Vorhaben sei formell und materiell rechtswidrig. Es widerspreche § 30 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Notunterkunft als Anlage für soziale Zwecke sei weder allgemein noch ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugelassen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Flüchtlingsunterbringung stehe das private Interesse der Antragstellerin gegenüber, insbesondere das Interesse an der Bewahrung des Gebietscharakters und am Ausschluss solcher Nutzungen, die gebietsunverträglich seien. Eine Notunterkunft für eine Vielzahl von Personen, sei in einem Industriegebiet nicht gebietsverträglich. Unterkünfte für Flüchtlinge seien in Gewerbegebieten nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs
3. Die Regierung von Unterfranken beantragte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Auf die Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.
Das Landratsamt Bad K. beantragte,
den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten abzulehnen.
Auf die Begründung des Antrags wird Bezug genommen.
4. Laut telefonischer Auskunft der Regierung von Unterfranken, Sachgebiet 14,
5. Mit Bescheid vom
6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die von der Antragstellerin, vom Landratsamt Bad K. und der Regierung von Unterfranken vorgelegten Unterlagen und Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Anträge haben sämtlich keinen Erfolg.
2. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
3. Die Hauptanträge sind zwar zulässig, da mangels Bekanntgabe eines anfechtbaren Zustimmungsbescheids ein vorrangiges Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO derzeit noch nicht statthaft ist.
Sie erweisen sich aber als unbegründet. Der Antragstellerin steht bei der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Baueinstellung und Unterlassung der beanstandeten Nutzung zur Seite.
a) Zwar ist vorliegend ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerin unmittelbar gegen den Bauherrn oder Nutzer nicht deswegen von vorneherein ausgeschlossen, weil nach der Bayerischen Bauordnung die Bauaufsichtsbehörden berufen sind, mit Baueinstellungen oder Nutzungsuntersagungen gegen die rechtswidrige Errichtung oder Nutzung baulicher Anlagen - auch gegenüber Hoheitsträgern - vorzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris). Denn in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, scheiden bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen „In-sich-Verwaltungsakt“ erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
b) Allerdings ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
aa) Die Rüge formeller Mängel kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht nach Art. 55 ff. BayBO sind nicht nachbarschützend. Für die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO gelten die gleichen Grundsätze wie für die Baugenehmigung und den dagegen Dritten zustehenden Rechtsschutz (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 73 Rn. 162). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungs- und damit auch das Zustimmungsverfahren beachtet werden (BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris). Ein Anspruch potentiell Drittbetroffener auf Durchführung eines Verfahrens für die Zulassung eines Vorhabens oder für die Unterlassung eines Vorhabens ohne Durchführung des Verfahrens, weil sonst der Nachbarschutz nicht gesichert sei, ist außer im Atomrecht nicht anerkannt (vgl. Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 288).
Ob eine Verletzung von formellen Rechten der Antragstellerin als Nachbarin nach Art. 66 BayBO, der im Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs. 2 Satz 5 BayBO entsprechend anzuwenden ist, vorliegt, kann dahingestellt bleiben, denn dies würde ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags führen. Ein Nachbar kann wegen seiner fehlenden oder fehlerhaften Beteiligung einen Rechtsbehelf zulässigerweise nur erheben, wenn er gleichzeitig geltend machen kann, auch in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein (Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 208).
bb) Einen materiell-rechtlichen Abwehranspruch hat die Antragstellerin indes nicht dargetan und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
aaa) Die Nutzungsänderung von Gebäudeteilen auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H als befristete Notunterkunft für Asylbegehrende verletzt voraussichtlich nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin.
Bei unterstellter Gültigkeit des Bebauungsplans steht der Antragstellerin zwar grundsätzlich unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs zu, da ihr Betriebsgrundstück innerhalb des Bebauungsplans liegt. Das Vorhaben einer befristeten Notunterkunft für Asylbegehrende ist seiner Art nach in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 1 und 2 BauNVO auch nicht allgemein zulässig, unabhängig davon, ob man es als Anlage für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - juris; Hessischer VGH, B.v. 18.9.2015 - 3 B 1518/15 - juris) oder als eigenständige Nutzungsart (VG Berlin, B.v. 11.12.2014 - 13 L 327.14 - juris) ansieht.
Die Antragstellerin vermochte jedoch nicht darzulegen, warum das Vorhaben nicht unter Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulassungsfähig sein soll.
Hintergrund der seit
Nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann bis zum
Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine Befreiung auch dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
Zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB abweichend zu § 31 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Zulassung eines wohnähnlichen Vorhabens in ein Industriegebiet getragen wird, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 12 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen (vgl. zu § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB VGH BW, B.v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - juris). Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54). Eine Zulassung der benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären, wobei bei befristet zu errichtenden (mobilen) Unterkünften, anders als bei dauerhaften Unterkünften, stärker auf die aktuell tatsächlich bestehenden Umwelteinwirkungen abgestellt werden muss (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
Die Würdigung nachbarlicher Interessen schließlich fordert, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung der Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen (vgl. VGH BW, a. a. O.).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Nachbarn von dem Vorhaben selbst oder von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden könnten. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass bisher ausgeübte Nutzungen aufgrund der Befreiung nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher ausgeübt werden könnten. Für unzumutbare Lärm- oder Geruchseinwirkungen des umliegenden Industriegebiets auf das Vorhaben bestehen keine Anhaltspunkte, so dass nicht ersichtlich ist, dass gesunde Wohnverhältnisse auf dem Baugrundstück nicht gewahrt sein könnten (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Bad K. vom 6.11.2015).
Der Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB steht daher derzeit nichts entgegen. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende und des auf eine weitgehende Erteilung von Befreiungen gerichteten Ziels der neu geschaffenen, zeitlich befristeten Regelung (vgl. zu § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB VGH BW, a. a. O.), dürfte wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein.
Ob die Befreiung auf dieser Grundlage bereits (ermessensfehlerfrei) erteilt worden ist, ist vorliegend unerheblich. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind, noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können (vgl. OVG NRW, B.v. 23.2.2015 - 7 B 1343/14). Nichts anderes kann nach summarischer Prüfung für ein Vorhaben gelten, das nach dem zusätzlichen Befreiungstatbestand des § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB zugelassen werden kann.
bbb) Die geplante Nutzung verstößt auch voraussichtlich nicht gegen das in § 15 BauNVO enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot.
Von dem geplanten Vorhaben auf das Grundstück der Antragstellerin ausgehende Beeinträchtigungen sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Umgekehrt hat die Antragstellerin schon nicht dargelegt, dass sie bei Verwirklichung des Vorhabens Betriebseinschränkungen zu befürchten hätte. Davon abgesehen sind solche voraussichtlich auch nicht zu befürchten (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Bad K. vom 6.11.2015: „Alle weiteren Betriebe sind entweder nicht relevant in der Nachtzeit oder besitzen einen ausreichenden Schutzabstand zur geplanten Unterkunft“.).
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 30 BauGB längstens auf drei Jahre zu befristende Nutzungsänderungen einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage u. a. in Industriegebieten in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende privilegieren wollte. Nach der Gesetzesbegründung ist bei der Erteilung der Befreiung hinsichtlich des Nachbarschutzes zu beachten, dass angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
4. Der Hilfsantrag der Antragstellerin ist zumindest unbegründet.
Wie oben bereits ausgeführt, scheiden in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen „In-sich-Verwaltungsakt“ erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
Darüber hinaus ist auch insoweit ein Anordnungsanspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung und Nutzungsuntersagung nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. oben).
5. Nachdem bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde, kommt es auf die Frage einer möglichen unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.
6. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
...‘ Straße“ unter Nr. 2.3 seien Anlagen für soziale Zwecke gerade nicht allgemein zugelassen und könnten auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Ob und inwieweit im Bebauungsplan Ausnahmen festgesetzt werden, richte sich nach den für die Aufstellung des Bebauungsplans geltenden Vorschriften. Dazu gehörten entsprechende Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Ausnahmen, die Beachtung der materiellrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere des § 1 BauGB, sowie die Einbeziehung der Festsetzung über die Ausnahme in das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans. Entsprechend dem Grundsatz, dass als Regelungsinhalt in den Bebauungsplänen nur solche Festsetzungen aufgenommen werden dürften, für die das BauGB und die BauNVO entsprechende Rechtsgrundlagen enthalten, seien auch für die Festsetzung von Ausnahmen entsprechende Rechtsgrundlagen erforderlich. Die Gemeinde sei nicht darin frei, beliebige Ausnahmen festzusetzen. Daraus folge, dass - weil nach Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausschließlich Betriebsleiterwohnungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen worden seien - die anderen vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO nicht Gegenstand des Bebauungsplans geworden seien. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans könnten nur solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen seien. Eine Ausnahme könne nicht etwa durch Auslegung als „ungeschriebene Regelung“ in einen Bebauungsplan hineingelesen werden, was auch das Bundesverwaltungsgericht bestätige. § 31 Abs.1 BauGB verlange vielmehr, dass die Ausnahme in dem Bebauungsplan „nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen“ sei. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde verwiesen (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - BRS 60 Nr. 71).
Gründe
BauNVO wegen des Verweises auf ein „Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)“ die Regelung des Gesetzestextes eingreift. Folglich können wegen § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden.
Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, 111.AL, Art. 12 Rn. 55).
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
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Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
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die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000.00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Nutzungsänderung bestehender Gebäudeteile auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. in eine befristete Notunterkunft für Asylbegehrende.
Das Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „T.“ der Stadt in der Fassung der 1. Änderung vom
Der Antragsgegner beabsichtigt, in den derzeit nicht genutzten Gebäudeteilen der bestehenden Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H. eine auf drei Jahre befristete Notunterkunft für bis zu 300 Asylbegehrende einzurichten. Das Staatliche Bauamt Sch. beantragte bei der Regierung von Unterfranken, dem Bauvorhaben die Zustimmung nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu erteilen.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin teilten dem Staatlichen Bauamt Sch. unter dem
Mit Beschluss des Stadtrates der Stadt vom
2. Mit Schreiben vom 17. November 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg per Fax am selben Tag, ließ die Antragstellerin beantragen,
den Antragsgegner (Bauherrn) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Baumaßnahmen zur Errichtung einer Notunterkunft für Flüchtlinge/Asylbegehrende auf dem Grundstück ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, zu unterlassen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist,
den Antragsgegner (Bauherrn) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Nutzung des Vorhabengrundstücks ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, zum Betrieb einer Notunterkunft für Flüchtlinge/Asylbegehrende zu unterlassen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist,
hilfsweise
den Antragsgegner (untere Bauaufsichtsbehörde) zu verpflichten, gegen die formell und materiell rechtswidrige Einrichtung einer Notunterkunft für Flüchtlinge und die unmittelbar bevorstehende Aufnahme der Nutzung auf dem Vorhabengrundstück ... Straße 22,, Fl.Nr. 5693, durch eine Baueinstellungsverfügung und eine Nutzungsuntersagungsverfügung vorzugehen, solange eine Hauptsacheentscheidung (Antrag auf Einschreiten vom 28.10.2015) noch nicht getroffen ist bzw. ein (anfechtbarer) Zustimmungsbescheid noch nicht ergangen ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Informationen darüber vor, wie viele Personen in der Notunterkunft untergebracht werden sollten und auf welchen Zeitraum die Unterbringung befristet sei. In der Presse werde der Pressesprecher der Regierung von Unterfranken mit der Aussage zitiert, Ende November/Anfang Dezember sollten die Flüchtlinge dort einziehen. Die Nachbarbeteiligung des Staatlichen Bauamts habe sich auf die unmittelbaren Angrenzer beschränkt. Ein Zustimmungsbescheid der Regierung von Unterfranken sei bisher nicht ergangen. Der Antragsgegner verhalte sich vorschriftswidrig und ignoriere das präventive Bauverbot der BayBO. Darüber hinaus sei eine Baueinstellung abgelehnt worden. Die Bauarbeiten nähmen ihren Fortgang, die Nutzungsaufnahme stehe bevor. Die untere Bauaufsichtsbehörde sei trotz der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Bauvorhabens zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten befugt. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe dem Eilantrag nicht entgegen. Der Antragstellerin stehe ein Anordnungsgrund zur Seite. Seien die Bauarbeiten abgeschlossen und werde die beabsichtigte Nutzung aufgenommen, seien damit auf unabsehbare Zeit vollendete Tatsachen geschaffen. Im ausgewiesenen Industriegebiet sei dann eine gebietsunverträgliche wohnähnliche Nutzung etabliert, die nicht nur die aktuelle Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin etwa im Sinne von verstärkten Rücksichtnahmepflichten beeinträchtige, sondern darüber hinausgehend hinsichtlich künftiger industriegebietstypischer Nutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin limitierend wirke. Hinzu komme, dass die Nutzung als Notunterkunft prägend für das Industriegebiet in Erscheinung trete und nicht mehr ausgeschlossen werden könne, dass unter Inanspruchnahme weiterer Flächen weitere derartige Einrichtungen entstünden. Das Vorhaben sei formell und materiell rechtswidrig. Es widerspreche § 30 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Notunterkunft als Anlage für soziale Zwecke sei weder allgemein noch ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugelassen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Flüchtlingsunterbringung stehe das private Interesse der Antragstellerin gegenüber, insbesondere das Interesse an der Bewahrung des Gebietscharakters und am Ausschluss solcher Nutzungen, die gebietsunverträglich seien. Eine Notunterkunft für eine Vielzahl von Personen, sei in einem Industriegebiet nicht gebietsverträglich. Unterkünfte für Flüchtlinge seien in Gewerbegebieten nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs
3. Die Regierung von Unterfranken beantragte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Auf die Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.
Das Landratsamt Bad K. beantragte,
den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten abzulehnen.
Auf die Begründung des Antrags wird Bezug genommen.
4. Laut telefonischer Auskunft der Regierung von Unterfranken, Sachgebiet 14,
5. Mit Bescheid vom
6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die von der Antragstellerin, vom Landratsamt Bad K. und der Regierung von Unterfranken vorgelegten Unterlagen und Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Anträge haben sämtlich keinen Erfolg.
2. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
3. Die Hauptanträge sind zwar zulässig, da mangels Bekanntgabe eines anfechtbaren Zustimmungsbescheids ein vorrangiges Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO derzeit noch nicht statthaft ist.
Sie erweisen sich aber als unbegründet. Der Antragstellerin steht bei der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Baueinstellung und Unterlassung der beanstandeten Nutzung zur Seite.
a) Zwar ist vorliegend ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerin unmittelbar gegen den Bauherrn oder Nutzer nicht deswegen von vorneherein ausgeschlossen, weil nach der Bayerischen Bauordnung die Bauaufsichtsbehörden berufen sind, mit Baueinstellungen oder Nutzungsuntersagungen gegen die rechtswidrige Errichtung oder Nutzung baulicher Anlagen - auch gegenüber Hoheitsträgern - vorzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris). Denn in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, scheiden bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen „In-sich-Verwaltungsakt“ erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
b) Allerdings ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
aa) Die Rüge formeller Mängel kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht nach Art. 55 ff. BayBO sind nicht nachbarschützend. Für die bauaufsichtliche Zustimmung nach Art. 73 BayBO gelten die gleichen Grundsätze wie für die Baugenehmigung und den dagegen Dritten zustehenden Rechtsschutz (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 73 Rn. 162). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungs- und damit auch das Zustimmungsverfahren beachtet werden (BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris). Ein Anspruch potentiell Drittbetroffener auf Durchführung eines Verfahrens für die Zulassung eines Vorhabens oder für die Unterlassung eines Vorhabens ohne Durchführung des Verfahrens, weil sonst der Nachbarschutz nicht gesichert sei, ist außer im Atomrecht nicht anerkannt (vgl. Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 288).
Ob eine Verletzung von formellen Rechten der Antragstellerin als Nachbarin nach Art. 66 BayBO, der im Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs. 2 Satz 5 BayBO entsprechend anzuwenden ist, vorliegt, kann dahingestellt bleiben, denn dies würde ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags führen. Ein Nachbar kann wegen seiner fehlenden oder fehlerhaften Beteiligung einen Rechtsbehelf zulässigerweise nur erheben, wenn er gleichzeitig geltend machen kann, auch in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein (Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 Rn. 208).
bb) Einen materiell-rechtlichen Abwehranspruch hat die Antragstellerin indes nicht dargetan und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
aaa) Die Nutzungsänderung von Gebäudeteilen auf dem Grundstück Fl.Nr. 5693 der Gemarkung H als befristete Notunterkunft für Asylbegehrende verletzt voraussichtlich nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin.
Bei unterstellter Gültigkeit des Bebauungsplans steht der Antragstellerin zwar grundsätzlich unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs zu, da ihr Betriebsgrundstück innerhalb des Bebauungsplans liegt. Das Vorhaben einer befristeten Notunterkunft für Asylbegehrende ist seiner Art nach in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 1 und 2 BauNVO auch nicht allgemein zulässig, unabhängig davon, ob man es als Anlage für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - juris; Hessischer VGH, B.v. 18.9.2015 - 3 B 1518/15 - juris) oder als eigenständige Nutzungsart (VG Berlin, B.v. 11.12.2014 - 13 L 327.14 - juris) ansieht.
Die Antragstellerin vermochte jedoch nicht darzulegen, warum das Vorhaben nicht unter Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulassungsfähig sein soll.
Hintergrund der seit
Nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann bis zum
Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine Befreiung auch dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
Zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ist bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB abweichend zu § 31 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Zulassung eines wohnähnlichen Vorhabens in ein Industriegebiet getragen wird, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 12 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen (vgl. zu § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB VGH BW, B.v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - juris). Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54). Eine Zulassung der benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären, wobei bei befristet zu errichtenden (mobilen) Unterkünften, anders als bei dauerhaften Unterkünften, stärker auf die aktuell tatsächlich bestehenden Umwelteinwirkungen abgestellt werden muss (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
Die Würdigung nachbarlicher Interessen schließlich fordert, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung der Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen (vgl. VGH BW, a. a. O.).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Nachbarn von dem Vorhaben selbst oder von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden könnten. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass bisher ausgeübte Nutzungen aufgrund der Befreiung nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher ausgeübt werden könnten. Für unzumutbare Lärm- oder Geruchseinwirkungen des umliegenden Industriegebiets auf das Vorhaben bestehen keine Anhaltspunkte, so dass nicht ersichtlich ist, dass gesunde Wohnverhältnisse auf dem Baugrundstück nicht gewahrt sein könnten (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Bad K. vom 6.11.2015).
Der Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB steht daher derzeit nichts entgegen. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende und des auf eine weitgehende Erteilung von Befreiungen gerichteten Ziels der neu geschaffenen, zeitlich befristeten Regelung (vgl. zu § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB VGH BW, a. a. O.), dürfte wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein.
Ob die Befreiung auf dieser Grundlage bereits (ermessensfehlerfrei) erteilt worden ist, ist vorliegend unerheblich. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind, noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können (vgl. OVG NRW, B.v. 23.2.2015 - 7 B 1343/14). Nichts anderes kann nach summarischer Prüfung für ein Vorhaben gelten, das nach dem zusätzlichen Befreiungstatbestand des § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB zugelassen werden kann.
bbb) Die geplante Nutzung verstößt auch voraussichtlich nicht gegen das in § 15 BauNVO enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot.
Von dem geplanten Vorhaben auf das Grundstück der Antragstellerin ausgehende Beeinträchtigungen sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Umgekehrt hat die Antragstellerin schon nicht dargelegt, dass sie bei Verwirklichung des Vorhabens Betriebseinschränkungen zu befürchten hätte. Davon abgesehen sind solche voraussichtlich auch nicht zu befürchten (vgl. fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Bad K. vom 6.11.2015: „Alle weiteren Betriebe sind entweder nicht relevant in der Nachtzeit oder besitzen einen ausreichenden Schutzabstand zur geplanten Unterkunft“.).
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 30 BauGB längstens auf drei Jahre zu befristende Nutzungsänderungen einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage u. a. in Industriegebieten in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende privilegieren wollte. Nach der Gesetzesbegründung ist bei der Erteilung der Befreiung hinsichtlich des Nachbarschutzes zu beachten, dass angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54).
4. Der Hilfsantrag der Antragstellerin ist zumindest unbegründet.
Wie oben bereits ausgeführt, scheiden in den Fällen, in denen einer Baudienststelle des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übertragen sind, bauaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 75 und 76 BayBO aus, weil staatliche Bauaufsichtsbehörden gegen ihren Rechtsträger keinen „In-sich-Verwaltungsakt“ erlassen können (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 1 CE 15.373 - juris).
Darüber hinaus ist auch insoweit ein Anordnungsanspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung und Nutzungsuntersagung nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. oben).
5. Nachdem bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde, kommt es auf die Frage einer möglichen unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.
6. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2014 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe führen auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beschwerdeerwiderungen der Antragstellerin dazu, dass die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.
3In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1.10 -, juris.
5Hier fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus, weil bei der gebotenen summarischen Beurteilung ein subjektives Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden kann; die abschließende Beurteilung muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
6Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht der Senat davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 59460/02 in der am 3. Dezember 2014 erneut bekannt gemachten Fassung wirksam ist. Offensichtliche Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
7Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 10 B 1118/10 -, juris.
8Auf der Grundlage dieses Plans ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Vorhaben in einem wirksam festgesetzten Gewerbegebiet verwirklichen möchte, in dem - mangels anderweitiger Regelung - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können.
9Danach kann für das Vorhaben auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden § 246 Abs. 10 BauGB in der Fassung vom 20. November 2014 voraussichtlich eine Befreiung erteilt werden. Es handelt sich um eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende im Sinne des Gesetzes. Die vorgesehene planungsrechtliche Abweichung gemäß § 246 Abs. 10 BauGB ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Hierzu verweist der Senat auf die erstinstanzlichen Erwägungen, nach denen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht wegen vorhabenbedingter Immissionen mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des Bauplanungsrechts zu rechnen ist.
10Auf der Grundlage des genannten Planungsrechts scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch voraussichtlich unabhängig davon aus, ob es sich bei der genehmigten Unterkunft um eine Anlage für soziale Zwecke handelt oder um eine Anlage zu Wohnzwecken, was die Antragstellerin ohne Auseinandersetzung mit maßgeblicher Rechtsprechung,
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 54.07 -, juris, m. w. N,
12geltend macht. Ausreichend ist für die Anwendbarkeit der Befreiungsregelung, dass es sich um eine sonstige Unterkunft im Sinne des Gesetzes handelt. Dass dies der Fall ist, stellt auch die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage.
13Ob die Befreiung auf dieser Grundlage bereits (ermessensfehlerfrei) erteilt worden ist, ist vorliegend unerheblich. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, BRS 76 Nr. 177 = BauR 2011, 1635, m. w. N.
15Nichts anderes dürfte summarischer Prüfung zufolge für ein Vorhaben gelten, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden kann.
16Vgl. zum Verhältnis von § 31 Abs. 2 BauGB zu § 246 Abs. 10 BauGB Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 (1612) m. w. N.
17Dass eine solche positive Befreiungsentscheidung auf der neuen gesetzlichen Grundlage deshalb ausgeschlossen wäre, weil - wie die Antragstellerin geltend macht - Alternativstandorte nicht ausreichend geprüft worden wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB könnte dies allenfalls im Rahmen der anzustellenden Ermessenswägungen von Belang sein. Eine strikte Prüfung der Erforderlichkeit des Vorhabens am geplanten Standort ist entgegen der Meinung der Antragstellerin hier nicht geboten.
18Danach bedarf es im vorliegenden summarischen Verfahren auch keiner Prüfung mehr, ob ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Grundeigentum der Antragstellerin nicht im selben Baugebiet liegt wie das Vorhaben, was die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Zonierung des festgesetzten Gewerbegebiets behauptet.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.