Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Nov. 2015 - 6 B 967/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäߠ § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle des Dienstgruppenleiters in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz des Polizeipräsidiums E. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zugunsten des Beigeladenen getroffene und mit einem Qualifikationsvorsprung begründete Auswahlentscheidung erweise sich infolge des vorschnellen Rückgriffs auf die Vorbeurteilungen der Bewerber als rechtswidrig. Der Antragsgegner habe den Einzelfeststellungen in den aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen keine hinreichende Bedeutung beigemessen, obwohl die Bewertungen der Merkmale „Arbeitsweise“ und „Leistungsgüte“ in der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers mit jeweils 5 Punkten besser ausgefallen seien als in der aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen (jeweils 4 Punkte). Diesen Bewertungsunterschieden hätte der Antragsgegner zunächst durch eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen nachgehen müssen. Seine stattdessen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte schematische Vorgabe, Bewerber seien schon als wesentlich gleich qualifiziert anzusehen, wenn sie im Gesamtergebnis gleich beurteilt seien und die Summe der Punktwerte der einzelnen Merkmale (Wertesumme) um nicht mehr als zwei Punkte differierten, schließe es aus, Besonderheiten der konkreten, zur Entscheidung anstehenden Konkurrenz in den Blick zu nehmen und in die Entscheidung einfließen zu lassen. Das Beurteilungssystem der Richtlinien für die dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol -, RdErl. d. Innenministeriums vom 9. Juli 2010 – Az.: 45.2-26.00.05 - sehe mit Blick auf den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW) vor, dass durch die Vergabe von Punktwerten für jedes Merkmal Abstufungen innerhalb des Gesamturteils möglich seien (vgl. Nr. 6 BRL Pol).
5Die vom Beigeladenen hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände geben keinen Anlass zu einer von der Wertung des Verwaltungsgerichts abweichenden Einschätzung. Sie stellen den Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht in Frage.
6Auch der Beigeladene geht unter Bezugnahme auf zwei Beschlüsse des Senats,
7vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2013 – 6 B 335/13 – und vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 -, jeweils juris,
8davon aus, dass der Dienstherr bei im Gesamturteil gleichlautenden aktuellen Beurteilungen zunächst zu einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen durch Würdigung der Einzelfeststellungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ebenso steht sein weiterer Vortrag, in dem er die Ergebnisoffenheit der Ausschöpfung betont, weil es im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn liege, welche Einzelfeststellungen er im Rahmen des Qualifikationsvergleichs heranziehe und welchen er keine Bedeutung beimesse bzw. wie er diese gewichte, in Einklang mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung. Dieses hat indes in der angegriffenen Entscheidung nicht die Ansicht vertreten, die inhaltliche Auswertung der aktuellen Regelbeurteilungen könne nur dazu führen, dass derjenige Beamte auszuwählen sei, der über die höchste Wertesumme verfüge, sondern bereits bemängelt, dass der Antragsgegner keine Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen vorgenommen und nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen der besseren Bewertung des Antragstellers in zwei Merkmalen keine Bedeutung zugemessen worden sei.
9Mit dieser in Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG stehenden Ansicht,
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 -, juris, Rn. 16 und 17,
11hat das Verwaltungsgericht nicht – wie der Beigeladene geltend macht - den Entscheidungsspielraum des Antragsgegners verkannt. In Bezug auf die Pflicht des Dienstherrn, bei gleichlautenden Gesamturteilen in den aktuellen Regelbeurteilungen der Frage nachzugehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen, steht diesem kein Ermessen zu. Dies verkennt der Beigeladene, wenn er sich darauf beruft, dass der Antragsgegner im Rahmen einer „Binnendifferenzierung“ ermessensfehlerfrei von einem Beurteilungsgleichstand ausgehen und die Ergebnisse der Vorbeurteilungen heranziehen dürfe. Grundsätzlich erst dann, wenn sich auch im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen lässt, sind – vor der Anwendung so genannter Hilfskriterien – als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen und ggfs. in noch älteren Beurteilungen zu berücksichtigen, sofern sie für den aktuellen Leistungsvergleich Aussagekraft besitzen. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt dem Dienstherrn dabei erst auf der Ebene der Würdigung der Einzelfeststellungen zu. Insoweit ist die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprung heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 – und vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 -, jeweils juris.
13In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage, die bereits die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung begründet, kommt es auf den weiteren, den Qualifikationsvergleich anhand der Vorbeurteilungen betreffenden Beschwerdevortrag nicht an.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
15Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Nov. 2015 - 6 B 967/15
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahlentscheidung verletze den Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil die "qualifizierte Ausschöpfung" der mit demselben Gesamturteil von 3 Punkten abschließenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten, die nach der Einschätzung des Antragsgegners einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ergeben, nicht den Erfordernissen der Bestenauslese entspreche. Der Antragsgegner habe mit der Ausrichtung seiner Auswahlentscheidung an den in der Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 umschriebenen Kriterien den dadurch vorgegebenen Rahmen überschritten. Denn er treffe bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen die Entscheidung schematisch und ohne Rücksicht auf den übrigen Inhalt der Beurteilungen allein zugunsten des Bewerbers, der bei einem einzelnen - höher gewichteten - Merkmal besser abgeschnitten habe.
4Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
5Der Dienstherr ist an den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne im Wege der Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach der genannten Vorschrift dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Es ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
6Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris; Urteile vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 6 B 335/13 -, juris.
7Die vom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise ist gemessen daran zu beanstanden. Dabei hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner - anders, als die Beschwerde geltend macht - nicht vorgeworfen, ohne inhaltliche Gewichtung der Beurteilungsmerkmale oder ohne Rücksicht auf den Inhalt der Beurteilung entschieden zu haben; eine solche Beanstandung wäre auch nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl zu Recht festgestellt, dass der Antragsgegner den ihm eröffneten, durch den Leistungsgrundsatz vorgegebenen Rahmen überschritten hat.
8Nach Ziffer 1 der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien - Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Runderlass des Innenministeriums vom 9.Juli 2010) - bilden Beurteilungen die Grundlage für personelle Maßnahmen. In ihnen sind gemäß Ziffer 6.1 sieben, bei Vorgesetzten acht Hauptmerkmale zu bewerten. Vergeben werden jeweils 1 bis 5 Punkte. Das Gesamturteil ist gemäß Ziffer 8.1 aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen. Für in Beförderungskonkurrenzen zu treffende Auswahlentscheidungen hat der Antragsgegner in der Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 - ZA/ZA 2 - 42.01.17 - unter Ziffer 6. festgelegt, dass in Fällen des Gleichstands in den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen anhand der (jeweils) besseren Bewertung in einem Hauptmerkmal zu entscheiden ist. Dabei werden die Hauptmerkmale in der Reihenfolge Leistungsgüte, Leistungsumfang, Arbeitseinsatz, Arbeitsorganisation, Arbeitsweise, soziale Kompetenz und schließlich Veränderungskompetenz berücksichtigt. Anders gewendet ist bei Gleichstand in den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, aber unterschiedlicher Bewertung im Hauptmerkmal Leistungsgüte - wie im Streitfall - die Bewertung der übrigen sechs, Hauptmerkmale für die Auswahlentscheidung ohne Relevanz.
9Mit dieser schematischen und ausnahmslosen Ausrichtung der Entscheidung im Falle des Gleichstands in den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen an der besseren Bewertung in einem Hauptmerkmal wird einerseits der dem Dienstherr eröffnete Spielraum unzureichend ausgeübt, denn die Vorgabe schließt es aus, Besonderheiten der konkreten, zur Entscheidung anstehenden Konkurrenz in den Blick zu nehmen und in die Entscheidung einfließen zu lassen. Andererseits begründet sie die Gefahr nicht mehr plausibler und damit vor dem Bestenauslesegrundsatz nicht zu rechtfertigender Entscheidungen, weil bessere Leistungen auch in einer Reihe anderer Hauptmerkmale, die nach der vorbenannten Regelung im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich sind, außer Betracht bleiben. Da nach Ziffer 6.1. der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sieben, bei Vorgesetzten auch acht Hauptmerkmale zu bewerten sind, kann sich indessen im Bereich der Bewertung der Hauptmerkmale ein in relevanter, jedenfalls aber zu berücksichtigender Höhe differierendes Leistungsniveau ergeben. Das Verwaltungsgericht hat hierzu Beispielsfälle dargestellt. So kann bei Beurteilungen, deren Gesamturteil auf 4 Punkte lautet, der Unterschied in der Summe der Hauptmerkmale durchaus 7 Punkte betragen; bei besonderer - und angesichts der Vorgaben der Hausverfügung namentlich unter Ziffer 2. und 3. auch naheliegender - Betonung einzelner Hauptmerkmale kann er darüber noch hinausgehen. Für die Berücksichtigung solcher Differenzen besteht nach der Hausverfügung jedoch keinerlei Möglichkeit.
10Das Beschwerdevorbringen, wonach ein Eingriff in die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers nicht vorliege, mag zutreffen, ist angesichts des Vorstehenden jedoch unerheblich. Auch auf die Beanstandungen des Antragstellers betreffend die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 9. September 2011, auf die dieser den Eilantrag gestützt hat, kommt es nicht an. Angemerkt sei vorsorglich, dass aus dem Ausgeführten entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend folgt, dass ihm der Vorzug gegenüber der Beigeladenen zu 1. zu geben ist, weil er in drei, diese jedoch nur in zwei Hauptmerkmalen mit vier Punkten bewertet worden ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.