Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Dez. 2018 - 6 B 1429/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3I. Sie ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen zulässig. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss der Beschwerdeführer die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das hat der Antragsteller hier getan, indem er deutlich gemacht hat, warum der angefochtene Beschluss beanstandet wird. Dass dies andere Gründe sind als die erstinstanzlich vorgebrachten, ist unerheblich. Eine Präklusion sieht § 146 Abs. 4 VwGO nicht vor. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt lediglich die gerichtliche Sachprüfung auf die Gründe, welche der Beschwerdeführer innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorgebracht hat. Die dargelegten Gründe müssen aber nicht bereits vor dessen Ergehen geltend gemacht worden sein oder vorgelegen haben. Es fehlt auch nicht an einer Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit dem angefochtenen Beschluss, soweit der Antragsteller die punktemäßige Einschätzung seiner Qualifikation im Vergleich zu derjenigen des Beigeladenen beanstandet. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem darauf abgestellt, er habe keine substantiierten Einwendungen gegen die Bewertung der Auswahlkommission erhoben. In Auseinandersetzung damit macht er diese nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend.
4II. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die innerhalb der bis zum 10. Oktober 2018 laufenden Begründungsfrist vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
5Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt,
6dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die von ihm ausgeschriebene Stelle einer Professorin/eines Professors für Kriminologie (Besoldungsgruppe W 2) an der Abteilung E. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW mit einer/einem Mitbewerberin/Mitbewerber zu besetzen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat.
7Zur Begründung hat es ausgeführt, die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen, hinsichtlich derer den Hochschulorganen, insbesondere der Berufungskommission, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukomme, sei rechtmäßig.
8Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen in der fristgerechten Beschwerdebegründung vom 28. September 2018 greift nicht durch.
9Der Antragsteller meint, es lägen offensichtlich gravierende Fehlbeurteilungen vor. Beim Vergleich der Personaldaten und Erfahrungen habe er deutliche Vorteile gegenüber dem Beigeladenen, weshalb die Berufungskommission ihm nicht lediglich 28 Punkte, dem Beigeladenen aber 40 Punkte habe zusprechen dürfen. Jedenfalls hätten ihm 29 Punkte zuerkannt und hätte er damit dem Senat zur Berufung vorgeschlagen werden müssen. Seine Abiturnote und seine Abschlussnote des Studiums seien jeweils besser. Er habe rund 30 Jahre operativen Polizeidienst bei der Schutz- und Kriminalpolizei absolviert, der Beigeladene verfüge über erheblich geringeres Praxiswissen. Auch habe er wesentlich mehr veröffentlicht, nämlich acht Fachbücher, 20 Fachaufsätze und drei Landtagsgutachten. Deshalb hätte er bei der Fachkompetenz die Höchstbenotung von vier Punkten statt der lediglich gewährten zwei Punkte erhalten müssen. Auch bei der pädagogisch-didaktischen Kompetenz hätte ihm die Höchstpunktzahl zugestanden. Er habe seit ca. 20 Jahren regelmäßig rund 60 Stunden je Semester unterrichtet, seit vier Jahren lehre er hauptamtlich. Bei der Bewertung der Lehrtätigkeit der Dozenten erhalte er überdurchschnittliche Bewertungen, zudem sei er 2017 und 2018 mit dem Studierendenlehrpreis ausgezeichnet worden. Bei der Kommunikationskompetenz habe er ebenfalls offensichtlich zu wenig Punkte erhalten. Er stehe in ständiger Kommunikation mit Kollegen und Studierenden und sei an Fachhochschulen ausgezeichnet vernetzt. Bei Kollegen und Studierenden sei er aufgrund seines respektvollen und fairen Umgangs beliebt, wie auch die Preisverleihung zeige.
10Damit wird nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung der Berufungskommission, den Antragsteller vom weiteren Berufungsverfahren auszuschließen, seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem Art. 33 Abs. 2 GG dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum einräumt. Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, auch für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen. Hinzu tritt lediglich, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die fachwissenschaftliche Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht. Dies zugrunde gelegt, kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, NVwZ-RR 2017, 736 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2018 ‑ 6 A 815/11 -, juris Rn. 70, m. w. N., und Beschluss vom 10. Februar 2016 - 6 B 33/16 -, NVwZ 2016, 868 = juris Rn. 8.
12Nach diesen Maßstäben ergeben sich aus dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen keine Fehler der Auswahlentscheidung. Der Antragsteller beruft sich darin nicht auf Verfahrensfehler. Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums auf. Sachfremde Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar. Die vom Antragsteller angeführten, oben zusammenfassend wiedergegebenen Tatsachen (Lebenslauf, Erfahrungen in Praxis und Lehre, Veröffentlichungen) hat die Berufungskommission der Beklagten ausweislich des Gutachtens vom 4. Juni 2018 berücksichtigt, soweit sie - was für die Abiturnote offensichtlich zu verneinen ist - für die Auswahlentscheidung relevant waren. Zwar hat die Berufungskommission die positiven Evaluationen früherer Lehrveranstaltungen, die der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung übersandt hat, und den Erhalt des Studierendenpreises im Gutachten nicht berücksichtigt. Dies ist aber schon deshalb nicht zu beanstanden, weil er diese Umstände in der Bewerbung nicht erwähnt hat. Dass die Berufungskommission als Informationsquellen und damit Grundlagen ihrer Bewertung der Qualifikation lediglich die Bewerbungsunterlagen, die Probelehrveranstaltung und das strukturierte Interview verwendet hat, entspricht nicht nur den Vorgaben der Berufungsordnung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2015 (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 2) sowie der zugehörigen Verfahrensrichtlinie vom 10. Dezember 2013 (s. insbesondere 2.2, 3.2, 4.4). Diese Vorgehensweise ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bewerber gerechtfertigt und überschreitet jedenfalls nicht den nach Art. 33 Abs. 2 GG der Hochschule zustehenden Beurteilungsspielraum.
13Die oben angeführten Gesichtspunkte lassen auch keine sonstigen Bewertungsfehler erkennen. Vielmehr setzt der Antragsteller in erster Linie lediglich die eigene Einschätzung seiner Qualifikation an die Stelle derjenigen der Berufungskommission. Vor allem aber lässt er die Probevorlesung und das anschließende strukturierte Interview sowie deren Bewertung durch die Kommission völlig außer Acht. Diese beiden Auswahlinstrumente waren aber nach den obigen Ausführungen, wogegen der Antragsteller generell nichts einwendet, neben den Bewerbungsunterlagen Grundlage für die Punktevergabe. Ferner fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Berufungskommission im Gutachten vom 4. Juni 2018. Der - erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhobene - Einwand, ein Gutachten habe es wegen der Unterschreitung der dafür erforderlichen Punkteschwelle von 29 Punkten nicht gegeben, ist unverständlich. Der Antragsgegner hat bereits erstinstanzlich in der Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass er „aus Gründen der Rechtssicherheit auch Gutachten für die nicht geeigneten Bewerber“ erstelle und auf das bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Gutachten über den Antragsteller vom 4. Juni 2018 Bezug genommen. Darin wird die Bewertung der Fachkompetenz (in Bezug auf das Anforderungsprofil) mit zwei Punkten damit begründet, der berufliche Entwicklungsweg weise keine Qualifikationsmerkmale und keinen Berufsfeldbezug oder nachgewiesene Lehrerfahrungen für das in der Ausschreibung geforderte weitere sozialwissenschaftliche Fach auf. Zur Begründung der Vergabe von einem Punkt für die pädagogisch-didaktische Kompetenz und zwei Punkten für die Kommunikationskompetenz wird im Wesentlichen die Probelehrveranstaltung ausgewertet, die der Antragsteller in der fristgerechten Beschwerdebegründung mit keinem Wort erwähnt.
14Die Rügen in Bezug auf das sozialwissenschaftliche Fach, die Probelehrveranstaltung, die Besetzung der Prüfungskommission und die Berücksichtigung des Studierendenlehrpreises sind nicht berücksichtigungsfähig, weil sie erst nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - in Reaktion auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners und des Beigeladenen - erhoben worden sind. Bei diesen Ausführungen im Schriftsatz vom 5. November 2018 handelt es sich um inhaltlich neues Vorbringen, das über eine bloße Vertiefung und Erläuterung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.