Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. März 2016 - 6 A 832/14
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht seit dem 1. Februar 2002 als Feuerwehrbeamter im Dienst des Beklagten, zunächst als Oberbrandmeister und seit August 2002 als Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9 BBesO). Zuvor war er von 1983 bis zum 31. Januar 2002 als Feuerwehrbeamter beim Kreis T. beschäftigt. Zumindest in der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2005 betrug seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 54 Stunden.
3Unter dem 3. November 2005 beantragte er beim Beklagten festzustellen, dass der von ihm zu leistende Bereitschaftsdienst, der in Form von persönlicher Anwesenheit in der Einrichtung des Dienstherrn erbracht werde, im vollen Umfang als Arbeitszeit anerkannt und durch Mehrarbeitsvergütung oder Freizeitausgleich ausgeglichen werde, sowie die Auszahlung der entsprechenden Beträge für die Vergangenheit. Er erklärte zugleich sein Einverständnis mit einer Aussetzung der Entscheidung, bis die bei den deutschen Gerichten anhängigen Verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien.
4Hierauf erwiderte der Beklagte unter dem 16. November 2005, dass er vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung (insbesondere OVG NRW, Urteil vom 18. August 2005 – 1 A 2722/04 –) und der Diskussion über eine neue Arbeitszeitverordnung für die Feuerwehrbeamten noch etwas Zeit für die abschließende Bearbeitung des Antrags benötige. Er bitte insoweit um etwas Geduld und werde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.
5Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass angesichts der neueren Rechtsprechung grundsätzlich ein Ausgleich zu gewähren sei und er damit begonnen habe, zunächst überschlägig die Freizeit- und Vergütungsansprüche des Klägers zu berechnen. Unter dem 11. Mai 2010 wies er den Kläger darauf hin, dass das Antragserfordernis in seinem Falle dazu führe, dass die geleisteten Zeiten ab dem 3. Oktober 2000 bis zum 31. Oktober 2005 nicht anerkannt werden könnten. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des OVG NRW (Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2654/07 –) ergebe sich ein Vergütungsanspruch ab dem 1. Dezember 2005 bis zum 30. September 2006 in Höhe von 1.659,07 €. Er bat um Rückmeldung, ob der Kläger Freizeitausgleich oder eine Vergütung begehre. Der Kläger erklärte sich unter dem 25. Mai 2010 grundsätzlich mit einem finanziellen Ausgleich einverstanden, der aber höher ausfallen müsse. Mit Schreiben vom 13. September 2010 gewährte der Beklagte dem Kläger – wegen der noch ausstehenden Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen das Urteil des OVG NRW – als Abschlag einen Betrag von 1.100,00 € auf die für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. September 2006 bestehenden Ansprüche.
6Unter dem 6. Dezember 2010, beim Beklagten eingegangen am 8. Dezember 2010, erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er auch einen Ausgleich der vom 1. Februar 2002 bis zum 3. November 2005 geleisteten Zuvielarbeit begehrte. Der Beklagte setzte mit Schreiben vom 31. Januar 2011 die Bearbeitung dieses Widerspruchs „bis zur Entscheidung der in diesem Zusammenhang noch anhängigen Verfahren“ entsprechend dem Antrag des Klägers aus. Den vom Kläger außerdem erbetenen Verzicht auf die Einrede der Verjährung lehnte er ausdrücklich ab.
7Mit Bescheid vom 15. November 2012 gewährte der Beklagte dem Kläger für die von ihm vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. September 2006 geleistete Zuvielarbeit von insgesamt 225 Stunden (10 Monate x 22,5 Stunden) einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 3.633,75 €. Einen Ausgleich der vor dem 1. Dezember 2005 geleisteten Zuvielarbeit lehnte er wegen Verjährung ab.
8Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27. November 2012 Widerspruch, den er damit begründete, dass bereits sein Antrag vom 3. November 2005, auch ohne dass er das Wort Widerspruch verwandt habe, als verjährungshemmender Leistungswiderspruch zu verstehen gewesen sei.
9Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Antrag des Klägers vom 3. November 2005 sei zwar als Rüge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, die einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auch rückwirkend auslösen könne. Eine weitergehende Auslegung als Widerspruch sei aber nicht möglich.
10Der Kläger hat am 19. März 2013 Klage erhoben. Er hat seine Ansicht bekräftigt und vertieft, dass der Antrag vom 3. November 2005 als ein die Verjährung hemmender Leistungswiderspruch zu verstehen sei.
11Der Kläger hat beantragt,
12den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 zu verurteilen, ihm einen Ausgleich für zu viel geleistete Arbeit in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis einschließlich 30. November 2005 in Höhe von insgesamt 1.080 Stunden zu gewähren.
13Der Beklagte hat beantragt
14die Klage abzuweisen.
15Er hat nochmals darauf verwiesen, dass der Antrag vom 3. November 2005 als erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs und nicht als ein die Verjährung hemmender Widerspruch anzusehen sei. Soweit er in seinem Schreiben vom 16. November 2005 zugesagt habe, unaufgefordert auf die Sache zurückzukommen, liege darin kein sogenanntes Stillhalteabkommen. Auch sonst lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er den Kläger von der zur Unterbrechung/Hemmung der Verjährung erforderlichen Klage abgehalten haben könnte; eine unzulässige Rechtsausübung scheide damit aus.
16Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20. März 2014 stattgegeben. Der Anspruch auf Ausgleich der über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleisteten Mehrarbeit sei in Form eines unionsrechtlichen Ausgleichsanspruches wegen Verletzung der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entstanden. Er richte sich, auch soweit es um die Zeit der Tätigkeit für den Kreis T. vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Januar 2002 gehe, gegen den Beklagten als Dienstherrn des Klägers. In § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW sei der Übergang der Dienstherreneigenschaft nach dem Modell der Rechtsnachfolge konzipiert, so dass der der Beklagte auch zur Begleichung von Ansprüchen des Klägers gegen seinen früheren Dienstherrn verpflichtet sei.
17Der den allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB unterliegende unionsrechtliche Ausgleichsanspruch sei zwar verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren sei für die geltend gemachten Ansprüche aus dem Jahr 2001 am 31. Dezember 2005 (nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) abgelaufen und für die Ansprüche aus den Jahren 2002 bis 2005 jeweils am 31. Dezember der Jahre 2005 bis 2008 (nach § 195 BGB).
18Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB sei nicht eingetreten. Das Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 3. November 2005 enthalte keinen Leistungswiderspruch, sondern ausschließlich den erstmaligen Antrag des Klägers auf Anerkennung des geleisteten Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit und entsprechende Bezahlung. Der für einen Widerspruch notwendige eindeutige Wille zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs sei darin nicht zu erkennen. Die Widersprüche vom 6. Dezember 2010 und 27. November 2012 sowie die Klage vom 19. März 2013 hätten keine hemmende Wirkung, da sie erst nach Ablauf der Verjährungsfristen erfolgt seien.
19Dem Beklagten sei jedoch die Berufung auf die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) wegen des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. Er habe den Kläger noch vor Verjährung der Ansprüche von verjährungshindernden Maßnahmen abgehalten. Er habe zu erkennen gegeben, dass eine Verjährung der Ansprüche keine Rolle spiele. Das folge aus dem Schreiben vom 16. November 2005, in dem der Beklagte zugesagt habe, er werde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Unter Berücksichtigung der vorangegangen und der folgenden Korrespondenz folge daraus, dass der Kläger habe annehmen dürfen, er könne bei Untätigkeit seines Dienstherrn auch selbst untätig bleiben. Der Beklagte hätte allen Anlass gehabt, den Kläger auf eine mögliche Verjährung hinzuweisen, wenn er sie hätte geltend machen wollen. Dass dem Beklagten die Verjährungsproblematik bewusst gewesen sei, zeige sich an seinem Schreiben vom 31. Januar 2011, in dem er sich zwar mit der Aussetzung der Bearbeitung des Widerspruchs einverstanden erklärt, aber ausdrücklich nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Auch in den Schreiben vom 23. Juli 2009, 11. Mai 2010 und 13. September 2010 habe er mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, dass ein Anspruch des Klägers ausgeschlossen sein könnte. Insbesondere aber habe er bei der Gewährung des Ausgleichs im Jahr 2010 die (hinsichtlich der Ansprüche für Dezember 2005 und das gesamte Jahr 2006) bereits eingetretene Verjährung nicht beachtet und die Ansprüche bedient, so dass der Kläger auf der Grundlage des Schreibens vom 16. November 2005 von einer Wahrung seiner Rechte auch ohne weiteres Handeln habe ausgehen dürfen. Dabei habe der Beklagte die Verjährungsvorschriften auch nicht nur versehentlich übersehen, wie sein Schreiben vom 31. Januar 2011 zeige, mit dem er einen Verzicht auf die Verjährungseinrede abgelehnt habe. Nach alldem habe er sich mit der erstmals im Bescheid vom 15. November 2012 erhobenen Verjährungseinrede treuwidrig in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Handeln gesetzt.
20Der Anspruch auf Ausgleich der Mehrarbeit sei zwar vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Da dieser hier aber – angesichts des eingeklagten Stundenumfangs – aus vom Beamten nicht zu vertretenden zwingenden dienstlichen Gründen nicht in angemessener Zeit gewährt werden könne, gebiete es der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich und der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren.
21Unter Heranziehung der Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung und unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodalitäten belaufe sich der finanzielle Ausgleich für die in der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2005 aufgelaufenen 1.080 Mehrarbeitsstunden nach der unbestrittenen Berechnung des Beklagten auf 16.252,20 €.
22Gegen das am 26. März 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. April 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 25. April 2014 begründet. Mit Beschluss vom 16. März 2015, zugestellt am 17. März 2015, hat der Senat die Berufung zugelassen.
23Der Beklagte trägt mit seiner am 27. März 2015 eingegangenen Berufungsbegründung vor, er sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Funktionsnachfolger und nicht Rechtsnachfolger des Kreises T. , des Dienstherrn des Klägers bis zum 30. November 2001. Das bedeute, dass er als neuer Dienstherr nur für Ansprüche zuständig sei und hafte, die aus dem Dienstverhältnis mit ihm herrührten. Das Merkmal der „Fortsetzung“ in § 25 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW ergebe nur, dass mit einer Entlassung aus dem früheren Beamtenverhältnis und der Neubegründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn verbundene Nachteile zu vermeiden seien. Für eine Haftung des neuen Dienstherrn für Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis bestehe danach kein sachlicher Grund. Dem Beamten sei es zuzumuten, bezüglich noch offener Forderungen den früheren Dienstherrn in Anspruch zu nehmen. Bereits bestehende Ansprüche würden selbst bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht berührt.
24Dem Verjährungseinwand stehe kein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Das Verwaltungsgericht setze zwar zutreffend voraus, dass ein Verhalten den Gläubiger nur dann von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abhalten könne, wenn es vor dem Eintritt der Verjährung erfolge. Das treffe auf sein (des Beklagten) Schreiben vom 16. November 2005 zu. Dazu im Widerspruch stelle es aber, soweit es ein bewusstes Handeln annehme, ausschließlich auf Handlungen lange nach Verjährungseintritt in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ab. Der Inhalt der späteren Schreiben zeige aber gerade, dass er zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass gehabt habe, über die Verjährung nachzudenken, weil dies nicht relevant erschienen sei. Vielmehr sei er auf der Grundlage der Entscheidungen des VG Minden aus dem Jahr 2007, des OVG NRW vom 7. Mai 2009 und des BVerwG vom 29. September 2011 davon ausgegangen, dass der Anspruch (weitestgehend) am Antragserfordernis scheitern würde. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verlange auch nicht vom Dienstherrn, seine Bediensteten über die Unterbrechung/Hemmung der Verjährung zu belehren. Die Entgegennahme des Anspruchs und die Ankündigung, auf die Angelegenheit zurückzukommen, könne nicht als Einredeverzicht aufgefasst werden.
25Der Beklagte beantragt,
26das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
27Der Kläger beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Er ist der Auffassung, der Beklagte habe nach der Konzeption der Rechtsnachfolge auch die Verpflichtung zur Abgeltung der Mehrarbeit vom Kreis T. übernommen. Die in § 25 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW vorgesehene Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn impliziere, dass sämtliche Bedingungen des ursprünglichen Beamtenverhältnisses auf das neue zu übertragen seien.
30Ferner greife hinsichtlich der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Das Schreiben des Beklagten vom 16. November 2005, in dem er ankündige, unaufgefordert auf die Sache zurückzukommen, sei im Zusammenhang mit vorausgegangenen Antrag seinem (des Klägers) vom 3. November 2005 zu sehen. Aus seinem darin abgegebenen Einverständnis, die Entscheidung über seine Anträge bis zum Vorliegen rechtskräftiger Urteile (in vor deutschen Gerichten anhängigen Verfahren) auszusetzen, sei abzuleiten, dass er Wert darauf lege, dass ihm durch das Abwarten keine Nachteile entstünden. Das Antwortschreiben des Beklagten suggeriere, dass dazu von seiner (des Klägers) Seite keine weiteren Schritte nötig seien. Die nachfolgenden Schreiben des Beklagten nach Verjährungseintritt unterstützen diese Interpretation, seien jedoch für die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausschlaggebend.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
34Die dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegende Verpflichtungsklage ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Ausgleich der von ihm im Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis einschließlich 30. November 2005 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleisteten Zuvielarbeit zu. Der Beklagte hat den Antrag auf Ausgleich zu Recht mit Bescheid vom 15. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 abgelehnt.
35Zur erfolgreichen Geltendmachung der Ansprüche für die im Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Januar 2002 geleistete Zuvielarbeit fehlt es bereits an der Passivlegitimation des Beklagten (1.). Hinsichtlich der weiter erhobenen Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 30. November 2005 kann sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen (2.).
361. Der Beklagte ist für den Anspruchszeitraum 1. Dezember 2001 bis 31. Januar 2002 nicht zur Erfüllung des geltend gemachten unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Verletzung der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG verpflichtet, weil er insoweit nicht der materiell-rechtlich Anspruchsverpflichtete ist (fehlende Passivlegitimation). Dieser Anspruch ist gegenüber dem ursprünglichen Dienstherrn des Klägers, dem Kreis T. , entstanden, in dessen Diensten er während des genannten Zeitraums stand. Dort war er seit 1983 zunächst als Feuerwehrmannanwärter eingestellt und 1986 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden; seit 1995 war er bis zu seiner Versetzung zum Beklagten am 1. Februar 2002 als Oberbrandmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt.
37Die Verpflichtung zur Erfüllung dieses Ausgleichsanspruchs ist mit der Versetzung des Klägers nicht auf den Beklagten übergegangen.
38Eine ausdrückliche Regelung zur Rechtsnachfolge bei Versetzung zu einem anderen Dienstherrn bzw. zum Übergang von im Beamtenverhältnis mit dem alten Dienstherrn entstandenen, aber noch nicht erfüllten Ansprüchen findet sich weder im LBG NRW noch im BeamtStG. Insbesondere dem vom Verwaltungsgericht angeführten § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW lässt sich eine solche Regelung nicht entnehmen. Eine unmittelbare Aussage zur Rechtsnachfolge im Fall einer dienstherrnübergreifenden Versetzung wird darin nicht getroffen. Soweit diese Regelung vorsieht, dass „das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt“ wird, wenn der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt wird, besagt dies nichts im Sinne eines Übergangs von Leistungspflichten des vormaligen Dienstherrn auf den neuen Dienstherrn.
39Aus dem Wortlaut der Regelung („wird fortgesetzt“) folgt zunächst nur, dass das Beamtenverhältnis mit dem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn fortdauert, das heißt, dass keine Unterbrechung eintritt. Der Dienstherrnwechsel erfolgt also nicht – was auch denkbar wäre – durch eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem ursprünglichen Dienstherrn durch Entlassung sowie Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses mit dem aufnehmenden Dienstherrn mittels Ernennung.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 – 10 C 1.91 –, juris, VG Köln, Urteil vom 28. April 2008 – 15 K 4362/07 –, juris; Kathke, in: Schütz/Mai-wald, Beamtenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand Februar 2016, § 25 LBG NRW, Rn. 300; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand Januar 2016, § 28 BBG 2009, Rn.13; Haratsch, ZBR 1998, 277 (279).
41Aus dem Wortsinn des Begriffs „Fortsetzung“ folgt ferner, dass das bestehende Dienstverhältnis (lediglich) im zeitlichen Anschluss fortgeführt, nicht aber gewissermaßen von Anfang an „übernommen“ wird. Der neue Dienstherr tritt mit der Versetzung erst „ex nunc“ an die Stelle des vorherigen Dienstherrn.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 und VG Köln, Urteil vom 28. April 2008, jeweils a.a.O.; vgl. auch Haratsch, a.a.O. (S. 280) zur Frage der Anwendung des Rechts des aufnehmenden Dienstherrn ex nunc oder ex tunc.
43Bereits das spricht gegen eine (umfassende) Rechtsnachfolge bzw. gegen den Übergang der Anspruchsverpflichtung auf den neuen Dienstherrn hinsichtlich bereits vor der Versetzung entstandener und fälliger Ansprüche.
44Systematische Erwägungen bestätigen, dass die „Fortsetzung des Beamtenverhältnisses“ im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW nicht zugleich eine umfassende Rechtsnachfolge hinsichtlich sämtlicher offener Ansprüche und Verpflichtungen beinhaltet. Ist eine solche Gesamtrechtsnachfolge gewollt, trifft der Gesetzgeber angesichts der damit verbundenen weitreichenden Folgen vielmehr regelmäßig eine entsprechende ausdrückliche Regelung. Dementsprechend sieht etwa Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 1 HFG NRW für die Übernahme der Beamten vom Land in den Hochschuldienst (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 HFG NRW) vor, dass „Rechte und Pflichten des Landes … im Wege der Gesamtrechtsnachfolge … übergehen“. Vergleichbares ist für den Fall des Dienstherrnwechsels durch Versetzung nach § 25 LBG NRW weder im LBG NRW noch an anderer Stelle erfolgt.
45Werden demnach die organisationsrechtlichen Fragen wie die Rechtsnachfolge in aller Regel spezialgesetzlich geregelt, gibt auch eine systematische Zusammenschau mit den §§ 16, 17 BeamtStG und §§ 128, 129 BRRG nichts für eine Rechtsnachfolge des neuen Dienstherrn allein auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW her. In den zitierten Regelungen ist – wortgleich mit § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW – auch für den Fall der vollständigen Eingliederung einer Körperschaft in eine andere (§ 16 Abs. 1 BeamtStG, § 128 Abs. 1 BRRG) vorgesehen, dass „das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt“ wird (vgl. § 17 Abs. 1 BeamtStG bzw. die in § 129 Abs. 1 BRRG enthaltene Verweisung auf § 18 Abs. 4 BRRG a.F.). In diesen (seltenen) Sonderfällen, in denen der bisherige Dienstherr wegfällt, ist tatsächlich nur eine umfassende Übernahme der Rechte und Pflichten durch den neuen Dienstherrn denkbar. Die Rechtsnachfolge tritt dann aber gerade nicht bereits auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 BeamtStG bzw. der in § 129 Abs. 1 BRRG enthaltenen Verweisung auf § 18 Abs. 4 BRRG a.F. mit der „Fortsetzung des Beamtenverhältnisses“ ein, sondern durch die entsprechenden (spezialgesetzlichen) Reglungen.
46Die Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 2 LBG NRW in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. NRW, S. 272), mit dem die fragliche Regelung erstmals in das LBG NRW Aufnahme gefunden hat, zeigt zudem, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers allein Sinn und Zweck der Vorschrift war klarzustellen, dass es auch im Fall einer dienstherrnübergreifenden Versetzung „keiner Beendigung des bisherigen und Begründung des neuen Beamtenverhältnisses mehr“ bedarf.
47Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954, LT-Drs. 4/208, S. 59.
48Dasselbe Ziel wird zur Begründung der damaligen gleichlautenden bundesrahmenrechtlichen Vorgabe in § 18 Abs. 2 Satz 2 BRRG (vom 1. Juli 1957, BGBl. I, S. 667) benannt.
49Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs eines Ersten Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 4. Juli 1955, BT-Drs. 2/1549, S. 41.
50Damit sollten der Übertritt zu einem anderen Dienstherrn erleichtert und praktische Schwierigkeiten und Nachteile vermeiden werden, die eine Beendigung des bisherigen und Neubegründung des künftigen Beamtenverhältnisses sowohl für die beteiligten Verwaltungen als auch für den Beamten mit sich bringen würde.
51Vgl. BR-Drs. 100/55, S. 60 zu § 124 BRRG, zitiert nach BVerwG, Urteil vom 11. April 1991, a.a.O.
52Ist danach die vorgesehene „Fortsetzung des Beamtenverhältnisses“ von dem Gedanken eines sachgerechten Interessenausgleichs getragen, kann die Beurteilung der Frage, welche weiteren Rechtsfolgen – über die ausdrücklich geregelte statusrechtliche Frage hinaus (keine Beendigung und Neubegründung des Beamtenverhältnisses) – mit einer dienstherrnübergreifenden Versetzung verbunden sind, nur mit Blick auf die jeweilige Fallkonstellation beantwortet werden. Diese Annahme findet ihre Bestätigung in der den Regelungen über die Versetzung von Beamten insgesamt zu Grunde liegenden Intention des Gesetzgebers, die zum Teil gegenläufigen Interessen des Dienstherrn und des Beamten in einem sachgerechten Ausgleich zusammen zu führen. In diesem Sinn wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zu einem Ersten BRRG zu den Vorschriften über Abordnung und Versetzung,
53a.a.O., S. 40,
54ausgeführt: „Abordnung und Versetzung stellen Regelungen dar, die in die rechtliche Stellung des Beamten eingreifen; in ihnen begegnen sich die Interessen des Dienstherrn und der Schutz des Beamten. Beide Bedürfnisse müssen in gerechter Weise aufeinander abgestimmt werden (…).“ Auf der Grundlage dieses Ziels – Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlage des (abgebenden, aber auch des aufnehmenden) Dienstherrn einerseits sowie Fürsorge und Schutz für den Beamten andererseits – ist der Begriff der „Fortsetzung des Beamtenverhältnisses“ auszulegen und sind die damit verbundenen Rechtsfolgen zu bestimmen. Bei der Auslegung sind ferner rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere in Bezug auf die Rückwirkung und des Vertrauensschutzes zu beachten.
55Vgl. auch Haratsch, a.a.O. (S. 280), zur Frage, ob das Recht des neuen Dienstherrn ex nunc oder ex tunc anzuwenden ist.
56Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen können hinsichtlich des Anspruchs auf Ausgleich der in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Januar 2002 geleisteten Zuvielarbeit eine Rechtsnachfolge und damit auch eine Anspruchsverpflichtung des Beklagten nicht bejaht werden. Der anspruchsbegründende Sachverhalt einer unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit fiel insoweit in den Zeitraum, in dem sich der Kläger noch im Dienstverhältnis mit dem Kreis T. befand. Diese Zeiten der Zuvielarbeit sind allein dem vormaligen Dienstherrn zu Gute gekommen. Die Anspruchsverpflichtung war in diesem Umfang bereits vor dem Übergang zum neuen Dienstherrn entstanden. Ein schutzwürdiges Interesse, den vormaligen Dienstherrn von einer etwaigen Ausgleichsverpflichtung freizustellen und an dessen Stelle den Beklagten als neuen Dienstherrn auch mit dieser Verbindlichkeit zu belasten, besteht mithin nicht. Auf der anderen Seite verlangt auch der Schutz des Beamten nicht den Übergang der Anspruchsverpflichtung auf seinen neuen Dienstherrn. Denn dem Kläger entstehen keine Nachteile dadurch, dass er den Anspruch für die in der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Januar 2002 geleistete Zuvielarbeit gegenüber dem vormaligen Dienstherrn geltend machen muss.
57Vgl. im Ergebnis vergleichbar zur Abwicklung und Bearbeitungszuständigkeit von Beihilfeansprüchen Kathke, a.a.O., § 25 Rn. 302.
58Das gilt auch, soweit der Kläger Freizeitausgleich begehrt, den der vormalige Dienstherr nach der Versetzung nicht mehr erfüllen kann. Denn bei einem gerechten Interessenausgleich muss das Interesse des an einem Ausgleich (allein) durch Freizeitausgleich jedenfalls dann zurücktreten, wenn die vor der Versetzung geleistete Zuvielarbeit ebenso angemessen finanziell ausgeglichen werden kann.
592. Hinsichtlich der weiter erhobenen Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 30. November 2005 ist der Beklagte infolge der Versetzung mit Wirkung vom 1. Februar 2002 zwar passivlegitimiert. Die Ausgleichsansprüche wegen in diesem Zeitraum geleisteter Zuvielarbeit sind jedoch verjährt. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist dem Beklagten auch nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt.
60Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Mangels spezieller Verjährungsvorschriften sind die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB anwendbar. Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Rechtslage hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs längere Zeit noch uneinheitlich beurteilt wurde – der EuGH hatte den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch indes bereits in seinem Urteil vom 19. November 1991 (Rs. C-6/90 und C 9/90) entwickelt –, bestehen jedenfalls seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 (Rs. C-303/98) hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 – juris mit weiteren Nachweisen.
62In Anwendung dieser Maßgaben begann die Verjährung für die im Jahr 2002 entstandenen Ausgleichsansprüche am 31. Dezember 2002 und endete am 31. Dezember 2005. Entsprechend war Verjährungsbeginn für die in den Jahren 2003, 2004 und 2005 entstandenen Ansprüche jeweils der 31. Dezember des fraglichen Jahres und Verjährungsende drei Jahre später, jeweils am 31. Dezember der Jahre 2006, 2007 und 2008.
63Der Lauf der Verjährungsfristen ist nicht vor deren Ablauf durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt worden. Das insoweit allein in Betracht kommende Schreiben des Klägers vom 3. November 2005 ist nicht als verjährungshemmender Widerspruch anzusehen. Der Wortlaut wie auch der Sinn und Zweck des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB lassen allein die Auslegung zu, dass nur das Gesuch verjährungshemmende Wirkung hat, das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtet ist. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Besoldungsanspruchs eines Beamten (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst nur auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs und damit auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, der sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 – 6 C 11.78 –, juris Rn. 12 f., und Beschluss vom 14. April 2011 – 2 B 27.10 –, juris Rn. 18; sowie die ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2016 – 6 A 713/14 – nrwe.de.
65Ein solcher Bedeutungsgehalt lässt sich dem Schreiben vom 3. November 2005 nicht entnehmen. Weder der Wortlaut dieses Schreibens noch seine Bezeichnung oder sein Inhalt lässt den für die Auslegung als Widerspruch notwendigen eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Beklagten erkennen. Vielmehr handelt es sich um die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs. Der Kläger hatte lediglich beantragt festzustellen, dass der von ihm zu leistende Bereitschaftsdienst, der in Form von persönlicher Anwesenheit in der Einrichtung des Dienstherrn erbracht werde, im vollen Umfang als Arbeitszeit anerkannt und durch Mehrarbeitsvergütung oder Freizeitausgleich ausgeglichen werde, sowie die entsprechenden Beträge für die Vergangenheit auszuzahlen.
66Die Berufung auf die Einrede der Verjährung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB) ist dem Beklagten auch nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt. Die Geltendmachung der Einrede kann unter besonderen Umständen des einzelnen Falls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift dabei aber nicht bei jedem Fehlverhalten der Behörde. Andernfalls wäre die Erhebung der Einrede der Verjährung schon bei jedem rechtswidrigen Verhalten unzulässig. Erforderlich ist vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 14.05 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2015 – 6 A 2075/13 –, vom 18. Dezember 2014 – 6 A 1458/13 – und vom 30. April 2014 – 1 A 21/14 –, jeweils nrwe.de.
68Aus diesen Grundsätzen ergibt sich zugleich, dass nur ein Verhalten des Dienstherrn zur Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede führen kann, das zeitlich vor dem Verjährungseintritt lag.
69Ein solches qualifiziertes Fehlverhalten des Beklagten ist hier nicht festzustellen und folgt insbesondere nicht aus seinem Schreiben vom 16. November 2005. Zwar mögen die darin enthaltene Bitte des Beklagten um etwas Geduld für die abschließende Antragsbearbeitung sowie der Hinweis, man werde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen, für den Kläger mit ausschlaggebend dafür gewesen sein, dass er vor dem Eintritt der Verjährung weder Widerspruch eingelegt noch Klage erhoben hat. Die Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede begründet dies jedoch nicht. Denn der in dem Schreiben enthaltenen Bitte um Geduld bzw. dem Hinweis auf die Bearbeitungsdauer fehlt es an der notwendigen Qualifizierung im Sinne eines „Veranlassens“, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Das Schreiben beinhaltet im Wesentlichen (lediglich) die Bestätigung des Antragseingangs und informiert über den weiteren Fortgang der Bearbeitung. Weder die drohende Verjährung noch ein möglicher Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede waren Gegenstand dieses Schreibens. Dass der Kläger damit auch annehmen durfte, der Beklagte werde unabhängig vom Eintritt der Verjährung inhaltlich begründete Ansprüche erfüllen, so dass es keiner verjährungshemmenden Schritte mehr bedürfe, würde dem Schreiben einen darüber hinausgehenden, ihm nicht zukommenden Bedeutungsgehalt zumessen. Der antragstellende Beamte kann regelmäßig nicht davon ausgehen, dass der Dienstherr schon mit dem Antragseingang bzw. der Eingangsbestätigung eine weitere Prüfung des Anspruchs bzw. einer möglichen Verjährung vornimmt und den Beamten auf ggf. zur Rechtswahrung – hier zur Hemmung der Verjährung – notwendige weitere Schritte hinweist. Denn der Dienstherr ist kraft seiner Fürsorgepflicht nicht allgemein zur Belehrung des Beamten aufgerufen oder sonst dazu verpflichtet, diesen auf alle zu beachtenden Vorschriften aufmerksam zu machen. Es ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass besondere Umstände im Einzelfall eine Belehrungspflicht auslösen und der Dienstherr sogar zur Erteilung eines Rates auch ohne eine ausdrückliche Bitte des Beamten verpflichtet ist.
70Vgl BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2002 – 2 B 3.02 – und vom 27. September 2001 – 2 B 8.01 –, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen.
71Derartige Umstände liegen hier auch unter Berücksichtigung des Antragsschreibens des Klägers vom 3. November 2005 nicht vor. Soweit er sich darin mit einer Aussetzung der Entscheidung über seine Anträge bis zum Vorliegen rechtskräftiger Urteile in vor deutschen Gerichten anhängigen Verfahren einverstanden erklärt, löst dies keine Hinweispflicht aus. Die Unkenntnis oder der Irrtum des Klägers über die drohende (bzw. bereits eingetretene) Verjährung der geltend gemachten Ansprüche kommt darin nicht in einer (solch eindeutigen) Weise zum Ausdruck, die den Beklagten ausnahmsweise zur unmittelbaren weiteren Prüfung und Beratung hätte veranlassen müssen.
72Das gilt umso mehr angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wonach nur dem Widerspruch – also dem auf eine unmittelbar der Klage vorgeschalteten Gesuch des Beamten –, nicht aber dem bloßen Antrag – also der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs – verjährungshemmende Wirkung zukommt.
73Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2016, a.a.O., und vom 18. Dezember 2014 – 6 A 1497/13 –, juris, und jeweils mit weiteren Nachweisen.
74Diese unterschiedliche Bedeutung von Widerspruch und erstmaliger Antragstellung verbietet es auch, allein die Angaben über die mögliche längere Bearbeitungsdauer für einen Antrag im Ergebnis mit einem Verjährungsverzicht gleichzusetzen bzw. für eine Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede ausreichen zu lassen.
75Die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogen Schreiben vom 23. Juli 2009, 11./12. Mai 2010 und 13. September 2010 verlangen keine abweichende Beurteilung. Sie datieren sämtlich nach dem 31. Dezember 2008 und damit zu Zeitpunkten, zu denen auch die jüngsten hier geltend gemachten Ansprüche (aus dem Jahr 2005) bereits verjährt waren. Sie konnten den Kläger schon deswegen nicht dazu veranlassen, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen.
76Diese Schriftstücke geben aber auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür her, dass die Formulierungen in dem Schreiben vom 16. November 2005 – entgegen den obigen Feststellungen – als qualifiziertes, die Verjährungseinrede ausschließendes Fehlverhalten des Dienstherrn angesehen werden müssten. Auch wenn sich der Beklagte in diesen Schreiben zum Teil inhaltlich mit bereits verjährten Ansprüchen auseinandergesetzt hat, bedeutete dies weder, dass er davon ausging, er könne die Verjährungseinrede aus Gründen der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht mehr erheben, noch kann darin ein anderweitiger (konkludenter) Verzicht auf die Verjährungseinrede gesehen werden.
77Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte die im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 30. September 2006 geleistete Zuvielarbeit „als Arbeitszeit anerkannt“ (vgl. Bescheid vom 13. September 2010) und auf diese – ebenfalls bereits verjährten – Ansprüche Ausgleichszahlungen geleistet hat. Dieser Umstand besagt nicht, dass der Beklagte den Kläger mit seinem Schreiben vom 16. November 2005 veranlasst hat, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Auch sonst lässt die Leistung auf zeitlich jüngere Ansprüche nicht erkennen, dass der Beklagte damit zugleich zum Ausdruck gebracht hat, er werde auch hinsichtlich zeitlich älterer Ansprüche die Verjährungseinrede nicht mehr erheben.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
79Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. März 2016 - 6 A 832/14
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. März 2016 - 6 A 832/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.
(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.
(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.
(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.
(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.
(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.
§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den in der Zeit vom 1. Februar 2002 bis 31. Dezember 2006 über eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleisteten Dienst. Er habe zwar anstelle der höchstens zulässigen 48 Wochenstunden regelmäßig 54 Stunden Dienst geleistet, was gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 sowie Art. 6 lit. b) der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 verstoßen habe. Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehe dem Kläger grundsätzlich auch ein unionsrechtlicher und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Die Ansprüche seien jedoch verjährt; eine Unterbrechung der Verjährung sei nicht erfolgt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchserhebung mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 für den gesamten streitigen Zeitraum bereits abgelaufen gewesen. Der Antrag vom 1. Februar 2002 habe keine verjährungsunterbrechende Wirkung, weil er keinen eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs erkennen lasse. Der Beklagten sei die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. Ihr sei kein qualifiziertes Fehlverhalten vorzuwerfen, durch das sie den Kläger von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abgehalten habe. Sie habe nicht zu erkennen gegeben, dass sie mögliche Ausgleichsansprüche aufgrund von Zuvielarbeit unabhängig von Antragserfordernissen oder Verjährungsfristen erfüllen werde.
5Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Der Kläger beruft sich zur Begründung dieses Zulassungsgrundes allein darauf, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte treuwidrig und daher als unzulässige Rechtsausübung nicht zu berücksichtigen sei. Damit werden jedoch keine konkreten Umstände dargelegt, die die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Beklagten sei die Erhebung der Verjährungseinrede nicht verwehrt, in Zweifel ziehen.
7Der Kläger trägt dazu konkretisierend vor, er könne jetzt ein sog. qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das die Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lasse, nachweisen. Die Aussagen des Zeugen U. „zur Frage der Antragstellungen“ (insbesondere in einer Versammlung im Jahr 2002), könnten durch die benannten, nunmehr aussagebereiten Zeugen widerlegt werden. Durch deren Aussagen solle der Inhalt des Gesprächsvermerks des Personalrats vom 23. Januar 2012 bestätigt werden.
8Dieses Vorbringen des Klägers einschließlich des angebotenen Zeugenbeweises ist schon deswegen nicht geeignet, die erstinstanzlichen Annahmen zur fehlenden Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede in Zweifel zu ziehen, weil es sich (lediglich) auf die „Antragstellung“ und die damit verbundenen tatsächlichen Umstände bezieht. Die Frage, ob es für die erfolgreiche Geltendmachung der Ansprüche auf (finanziellen) Ausgleich von Zuvielarbeit eines ausdrücklichen Antrags durch den jeweiligen Beamten bedurfte oder ob der Dienstherr hier darauf verzichtet hat, ist indessen für die Verjährung letztlich nicht von Belang. Denn die Antragstellung hat auf den Ablauf der Verjährungsfrist bzw. dessen Unterbrechung oder Hemmung keinen Einfluss. Der Lauf der Verjährungsfrist wird nur durch den nach § 126 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gehemmt, nicht aber durch den (bloßen) Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Verjährungshemmende Wirkung hat nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch des Beamten. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Behörde erkennen lassen. Es muss auf eine nochmalige Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur ergebenden abstrakten Anspruchs und damit auf eine Verwaltungsmaßnahme gerichtet, die sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 B 27.10 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6 A 1497/13 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
10Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht – insbesondere auch unter Verweis darauf, dass sich nichts dafür feststellen lasse, dass „die Beklagte einen möglichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch nur in Aussicht gestellt“ habe – die Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede verneint.
11Der im Zulassungsverfahren angebotene Zeugenbeweis durch Vernehmung von insgesamt 22 Zeugen verlangt keine abweichende Einschätzung. Es ist bereits zweifelhaft, ob allein die Benennung der Zeugen, verbunden mit dem Hinweis „bestätigt werden soll die Aussage, die dem Gesprächsvermerk des Personalrats vom 31.01.2012 zu entnehmen ist“, den Anforderungen an die Substantiierung und Glaubhaftmachung ernstlicher (tatsächlicher) Zweifel genügen.
12Vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 91.
13Unabhängig davon wird mit dem angebotenen Zeugenbeweis das angefochtene Urteil nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die in dem vom Kläger vorgelegten Gesprächsvermerk des Personalrats vom 31. Januar 2012 dargestellte Zusage, die der Zeuge U. nach dem Klägervorbringen im Jahr 2002 abgegeben haben soll („Es sei nur ein Antrag (jedweder Art) eines Feuerwehrkollegen notwendig um diesen dann für alle Betroffenen anzuwenden respektive umzusetzen.“), betrifft ebenfalls lediglich das Antragserfordernis; eine Aussage zur Verjährung ist darin nicht enthalten.
14Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
15Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
16Der aufgeworfenen Rechtsfrage,
17„ob der Antrag des Klägers vom April 2002 bereits eine verjährungshemmende oder -unterbrechende Wirkung hat“,
18kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ob dieser Antrag vom April 2002 – wie der Kläger meint – als Widerspruch hätte ausgelegt werden müssen, weil es auf die „Bezeichnung des Erklärenden“ nicht ankomme, besitzt keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Die Beantwortung dieser Frage bzw. die Auslegung des Schreibens hängt vielmehr maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfallfalles ab. Aber auch die darin enthaltene, über den konkreten Fall hinaus gehende Rechtsfrage, ob ein Antrag eine verjährungshemmende oder -unterbrechende Wirkung hat, bedarf keiner vertieften Prüfung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage der bereits ergangenen und oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats verneinen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger könne einen finanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit, die er in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe, nicht verlangen. Ob und in welchem Umfang ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch bzw. ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch entstanden sei, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Etwaige Ansprüche seien spätestens mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt. Die beiden genannten Ansprüche unterlägen den allgemeinen Verjährungsregeln des nationalen Rechts und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche hätten der 30-jährigen Verjährungsfrist unterlegen, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden sei. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist werde durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Der Kläger habe erst am 15. April 2010 Widerspruch erhoben, so dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden sei. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede sei nicht treuwidrig. Es fehle bereits an einem Umstandsmoment. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichten werde.
6Diese Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
7Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung regelmäßig auch verpflichtet, gegen Besoldungs- und Versorgungsansprüche die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder ‑ nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 6.14 -, juris, und Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, ZBR 2006, 347; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 A 21/14 -, juris, und vom 18. März 2014 - 6 A 1234/13 -, juris.
9Solche besonderen Umstände zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Der Kläger ist durch das Verhalten der Beklagten nicht treuwidrig davon abgehalten worden, die streitgegenständlichen Ansprüche rechtzeitig - vor Ablauf der Verjährungsfrist - durch Widerspruch oder (Untätigkeits-)Klage geltend zu machen.
10Fehl geht der Einwand des Klägers, er habe aufgrund des Schreibens des seinerzeit amtierenden Stadtdirektors L. vom 29. Dezember 2005 die begründete Erwartung haben dürfen, die Beklagte werde sich nicht auf die Verjährung berufen.
11In diesem an den Personalrat gerichteten Schreiben ist u.a. Folgendes ausgeführt:
12„Hinsichtlich Ihres Wunsches auf Verzicht der Einrede der Verjährung werde ich mich an den zu erwartenden Regelungen des Landesgesetzgebers und der zitierten Entscheidung des OVG orientieren müssen.
13Sollte der Gesetzgeber eine entsprechende Möglichkeit für die Vergangenheit einräumen, wird die Stadt C. auf die Einrede der Verjährung verzichten.“
14Der Empfänger dieses Schreibens - also der Personalrat, aber auch die von diesem über den Inhalt des Schreibens informierten Feuerwehrbeamten - hatte bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände keine Veranlassung zu der Annahme, es beinhalte einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr festgestellt, dass die Beklagte hierdurch gerade keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung kundgetan habe, sondern diesen von weiteren in der Zukunft liegenden Umständen habe abhängig machen wollen.
15Auch der Einwand des Klägers, die insoweit im genannten Schreiben angeführten Vorgaben seien verwirrend gewesen, verfängt nicht. Dem Kläger ist es unbenommen geblieben, die Beklagte diesbezüglich zur Erläuterung aufzufordern und/oder sich zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche über die Rechtslage zu informieren und gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (vgl. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung).
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 - 6 A 1122/09 -, juris, und Beschluss vom 1. März 2012- 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
19Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppe A 8 BBesO, der der Kläger bis zum 31. März 2004 angehörte, in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2004 11,27 Euro, und für Beamte der Besoldungsgruppe A 9 BBesO, der der Kläger ab dem 1. April 2004 angehörte, in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 16,15 Euro. Soweit der Kläger den Umfang des begehrten Freizeitausgleichs nicht bestimmt hat, richtet sich der Senat nach dem Umfang der im relevanten Zeitraum geleisteten Zuvielarbeit.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
41. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger könne einen finanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit, die er in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe, nicht verlangen. Ob und in welchem Umfang ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch bzw. ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch entstanden sei, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Etwaige Ansprüche seien spätestens mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt. Die beiden genannten Ansprüche unterlägen den allgemeinen Verjährungsregeln des nationalen Rechts und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche hätten der 30-jährigen Verjährungsfrist unterlegen, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden sei. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist werde durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Der Kläger habe erst am 1. April 2010 Widerspruch erhoben, so dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden sei. Dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein die Zuvielarbeit betreffendes Verwaltungsverfahren einschließlich eines erhobenen Rechtsbehelfs stattgefunden habe, sei nicht erkennbar. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede sei nicht treuwidrig. Es fehle bereits an einem Umstandsmoment. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichten werde.
7Diese Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
8Fehl geht die Annahme des Klägers, bezüglich des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs sei nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB eine Hemmung der Verjährung durch einen, wie er behauptet, bereits im Jahr 2001 gestellten Antrag eingetreten.
9Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung der Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Der Lauf der Verjährungsfrist wird allerdings nur durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gehemmt, nicht aber durch den (bloßen) Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Verjährungshemmende Wirkung hat nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch des Beamten. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Behörde erkennen lassen. Es muss auf eine nochmalige Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur ergebenden abstrakten Anspruchs und damit auf eine Verwaltungsmaßnahme gerichtet, die sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 B 27.10 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 4 B 51.09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2014 - 4 S 1918/13 -, juris.
11Dem Zulassungsvorbringen sind auch keine tragfähigen Gründe dafür zu entnehmen, dass, wie der Kläger meint, die Berufung der Beklagten auf die Verjährung der in Rede stehenden Ansprüche treuwidrig ist.
12Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung regelmäßig auch verpflichtet, gegen Besoldungs- und Versorgungsansprüche die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder ‑ nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 6.14 -, juris, und Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, ZBR 2006, 347; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 A 21/14 -, juris, und vom 18. März 2014 - 6 A 1234/13 -, juris.
14Solche besonderen Umstände zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Der Kläger ist durch das Verhalten der Beklagten nicht treuwidrig davon abgehalten worden, die streitgegenständlichen Ansprüche rechtzeitig - vor Ablauf der Verjährungsfrist - durch Widerspruch oder (Untätigkeits-)Klage geltend zu machen.
15Fehl geht der Einwand des Klägers, er habe aufgrund des Schreibens des seinerzeit amtierenden Stadtdirektors Kirchhoff vom 29. Dezember 2005 die begründete Erwartung haben dürfen, die Beklagte werde sich nicht auf die Verjährung berufen.
16In diesem an den Personalrat gerichteten Schreiben ist u.a. Folgendes ausgeführt:
17„Hinsichtlich Ihres Wunsches auf Verzicht der Einrede der Verjährung werde ich mich an den zu erwartenden Regelungen des Landesgesetzgebers und der zitierten Entscheidung des OVG orientieren müssen.
18Sollte der Gesetzgeber eine entsprechende Möglichkeit für die Vergangenheit einräumen, wird die Stadt C. auf die Einrede der Verjährung verzichten.“
19Der Empfänger dieses Schreibens - also der Personalrat, aber auch die von diesem über den Inhalt des Schreibens informierten Feuerwehrbeamten - hatte bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände keine Veranlassung zu der Annahme, es beinhalte einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr festgestellt, dass die Beklagte hierdurch gerade keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung kundgetan habe, sondern diesen von weiteren in der Zukunft liegenden Umständen habe abhängig machen wollen.
20Der Kläger führt schließlich an, aufgrund der im Februar 2010 getroffenen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den seinerzeit noch im aktiven Dienst stehenden Beamten sei diesen (auch) für die in den Jahren 2003 bis 2005 geleistete Zuvielar-beit Freizeitausgleich gewährt worden. Hingegen sei den Beamten, die, wie er, zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten seien, die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die genannten Jahre gleichheitswidrig vorenthalten worden. In Anbetracht des weiteren Inhalts der jeweiligen Vereinbarung verfängt indes auch dieser Einwand nicht. Insbesondere lässt der Kläger außer Acht, dass deren Gegenstand nicht allein die - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte - Gewährung eines Freizeitausgleichs für die Jahre 2003 bis 2005 war, sondern dass sich die im aktiven Dienst stehenden Beamten nach Nr. 4 Satz 1 der jeweiligen Vereinbarung im Gegenzug verpflichtet haben, eine „Erklärung zur Verlängerung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienst auf wöchentlich 54 Stunden nach § 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (sogenannte Opt-Out-Regelung) bis längstens zum 31. Dezember 2015“ abzugeben.
212. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.
22Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die aufgeworfene Frage,
23„ob der den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auslösende Antrag die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 12 BGB hemmt“,
24ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts sowie der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres im oben dargestellten Sinn beantworten.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (vgl. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung).
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 - 6 A 1122/09 -, juris, und Beschluss vom 1. März 2012- 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
28Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 BBesO bis A 12 BBesO in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2004 15,47 Euro und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 16,15 Euro. Soweit der Kläger den Umfang des begehrten Freizeitausgleichs nicht bestimmt hat, richtet sich der Senat nach dem Umfang der im relevanten Zeitraum geleisteten Zuvielarbeit.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.