Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Feb. 2016 - 6 A 713/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den in der Zeit vom 1. Februar 2002 bis 31. Dezember 2006 über eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleisteten Dienst. Er habe zwar anstelle der höchstens zulässigen 48 Wochenstunden regelmäßig 54 Stunden Dienst geleistet, was gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 sowie Art. 6 lit. b) der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 verstoßen habe. Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehe dem Kläger grundsätzlich auch ein unionsrechtlicher und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Die Ansprüche seien jedoch verjährt; eine Unterbrechung der Verjährung sei nicht erfolgt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchserhebung mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 für den gesamten streitigen Zeitraum bereits abgelaufen gewesen. Der Antrag vom 1. Februar 2002 habe keine verjährungsunterbrechende Wirkung, weil er keinen eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs erkennen lasse. Der Beklagten sei die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. Ihr sei kein qualifiziertes Fehlverhalten vorzuwerfen, durch das sie den Kläger von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abgehalten habe. Sie habe nicht zu erkennen gegeben, dass sie mögliche Ausgleichsansprüche aufgrund von Zuvielarbeit unabhängig von Antragserfordernissen oder Verjährungsfristen erfüllen werde.
5Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Der Kläger beruft sich zur Begründung dieses Zulassungsgrundes allein darauf, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte treuwidrig und daher als unzulässige Rechtsausübung nicht zu berücksichtigen sei. Damit werden jedoch keine konkreten Umstände dargelegt, die die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Beklagten sei die Erhebung der Verjährungseinrede nicht verwehrt, in Zweifel ziehen.
7Der Kläger trägt dazu konkretisierend vor, er könne jetzt ein sog. qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das die Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lasse, nachweisen. Die Aussagen des Zeugen U. „zur Frage der Antragstellungen“ (insbesondere in einer Versammlung im Jahr 2002), könnten durch die benannten, nunmehr aussagebereiten Zeugen widerlegt werden. Durch deren Aussagen solle der Inhalt des Gesprächsvermerks des Personalrats vom 23. Januar 2012 bestätigt werden.
8Dieses Vorbringen des Klägers einschließlich des angebotenen Zeugenbeweises ist schon deswegen nicht geeignet, die erstinstanzlichen Annahmen zur fehlenden Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede in Zweifel zu ziehen, weil es sich (lediglich) auf die „Antragstellung“ und die damit verbundenen tatsächlichen Umstände bezieht. Die Frage, ob es für die erfolgreiche Geltendmachung der Ansprüche auf (finanziellen) Ausgleich von Zuvielarbeit eines ausdrücklichen Antrags durch den jeweiligen Beamten bedurfte oder ob der Dienstherr hier darauf verzichtet hat, ist indessen für die Verjährung letztlich nicht von Belang. Denn die Antragstellung hat auf den Ablauf der Verjährungsfrist bzw. dessen Unterbrechung oder Hemmung keinen Einfluss. Der Lauf der Verjährungsfrist wird nur durch den nach § 126 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gehemmt, nicht aber durch den (bloßen) Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Verjährungshemmende Wirkung hat nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch des Beamten. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Behörde erkennen lassen. Es muss auf eine nochmalige Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur ergebenden abstrakten Anspruchs und damit auf eine Verwaltungsmaßnahme gerichtet, die sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 B 27.10 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6 A 1497/13 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
10Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht – insbesondere auch unter Verweis darauf, dass sich nichts dafür feststellen lasse, dass „die Beklagte einen möglichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch nur in Aussicht gestellt“ habe – die Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede verneint.
11Der im Zulassungsverfahren angebotene Zeugenbeweis durch Vernehmung von insgesamt 22 Zeugen verlangt keine abweichende Einschätzung. Es ist bereits zweifelhaft, ob allein die Benennung der Zeugen, verbunden mit dem Hinweis „bestätigt werden soll die Aussage, die dem Gesprächsvermerk des Personalrats vom 31.01.2012 zu entnehmen ist“, den Anforderungen an die Substantiierung und Glaubhaftmachung ernstlicher (tatsächlicher) Zweifel genügen.
12Vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 91.
13Unabhängig davon wird mit dem angebotenen Zeugenbeweis das angefochtene Urteil nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die in dem vom Kläger vorgelegten Gesprächsvermerk des Personalrats vom 31. Januar 2012 dargestellte Zusage, die der Zeuge U. nach dem Klägervorbringen im Jahr 2002 abgegeben haben soll („Es sei nur ein Antrag (jedweder Art) eines Feuerwehrkollegen notwendig um diesen dann für alle Betroffenen anzuwenden respektive umzusetzen.“), betrifft ebenfalls lediglich das Antragserfordernis; eine Aussage zur Verjährung ist darin nicht enthalten.
14Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
15Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
16Der aufgeworfenen Rechtsfrage,
17„ob der Antrag des Klägers vom April 2002 bereits eine verjährungshemmende oder -unterbrechende Wirkung hat“,
18kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ob dieser Antrag vom April 2002 – wie der Kläger meint – als Widerspruch hätte ausgelegt werden müssen, weil es auf die „Bezeichnung des Erklärenden“ nicht ankomme, besitzt keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Die Beantwortung dieser Frage bzw. die Auslegung des Schreibens hängt vielmehr maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfallfalles ab. Aber auch die darin enthaltene, über den konkreten Fall hinaus gehende Rechtsfrage, ob ein Antrag eine verjährungshemmende oder -unterbrechende Wirkung hat, bedarf keiner vertieften Prüfung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage der bereits ergangenen und oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats verneinen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.