Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juni 2015 - 4 B 220/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten desBeschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt
Gründe
1I.
2Im Hinblick auf eine Mitteilung des Finanzamtes E. -Süd vom 26.2.2014 über eigene Abgabenrückstände von 83.717,62 EUR der Geschäftsführerin T. L. der Antragstellerin leitete die Antragsgegnerin unter dem 28.2.2014 gegen die Geschäftsführerin als selbständige Gewerbetreibende und unter dem 16.4.2014 auch gegen die Antragstellerin Gewerbeuntersagungsverfahren ein.
3Durch eine Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 untersagte die Antragsgegnerin der genannten Geschäftsführerin auf Dauer die weitere selbständige Ausübung ihres bis dahin betriebenen Gewerbes (Hausmeisterservice u. a.) sowie die künftige selbständige Ausübung desjenigen Gewerbes (Generalunternehmenstätigkeiten), das bisher die Antragstellerin betrieb. Zugleich untersagte sie dieser Geschäftsführerin die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie alle selbständigen Gewerbe, für die § 35 GewO gilt. Hinsichtlich dieser drei Anordnungen mit Ausnahme der Untersagung aller selbständigen Gewerbe ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Schließlich drohte sie der Geschäftsführerin für den Fall, dass diese das von ihr ausgeübte Gewerbe sowie die von ihr zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der Antragstellerin nicht bis zum 15.8.2014, 24.00 Uhr, eingestellt habe, ein Zwangsgeld an.
4In Anknüpfung an die vorgenannte Ordnungsverfügung untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit ihrer Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 auf Dauer, ihre genannte Geschäftsführerin weiter zu beschäftigen (Anordnungssatz zu Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ordnete sie an. Außerdem drohte sie der Antragstellerin für den Fall, dass sie die von der genannten Geschäftsführerin ausgeübte Tätigkeit als ihre Vertretungsberechtigte nicht bis zum 1.10.2014, 24.00 Uhr, eingestellt habe, ein Zwangsgeld an (Anordnungssatz zu Ziffer 3).
5Durch eine Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 setzte die Antragsgegnerin gegen die genannte Geschäftsführerin das in der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ihr für den weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 ein erneutes Zwangsgeld an.
6Die Antragstellerin begehrt mit ihrer am 29.9.2014 erhobenen Klage 3 K 6374/14 (VG Düsseldorf) die Anordnungssätze zu Ziffern 1) und 3) der Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 aufzuheben.
7In entsprechendem Umfang hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
8II.
9Die mit dem Antrag,
10unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.2.2015 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5293/14 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wieder herzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Zwangsmittelverfügung anzuordnen,
11geführte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg
12Ihr Sachantrag, der offensichtlich unter unzureichender Anpassung seines Wortlauts aus der vom selben Tage datierenden Beschwerdebegründungsschrift im Verfahren 4 B 224/15 der genannten Geschäftsführerin der Antragstellerin übernommen wurde, ist entsprechend § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin jedenfalls begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 6374/14 gegen das Beschäftigungsverbot in der Ordnungsverfügung der Antragstellerin vom 22.9.2014 wiederherzustellen und gegen die dortige Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen. In dieser Auslegung und insoweit genügt der Sachantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
13Vgl. BGH, Beschluss vom 1.4.2015 – XII ZB 503/14 –, juris, Rn.18, = NJW 2015, 1606, (zu § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
14Er führt jedoch nicht zum Ziel, weil sich aus den dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht ergibt, dass die angefochtene Entscheidung in der begehrten Weise abzuändern ist.
15Erfolglos beanstandet die Antragstellerin, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die gerichtliche Prüfung der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln „rechtsirrig und aktenwidrig“ sei. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass infolge einer „Übereinkunft“ vom 15.8.2014 die Androhung eines Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 14.7.2014 verbraucht gewesen sei. Eine Festsetzung und erneute Androhung habe nicht ohne vorangegangene Festsetzung des angedrohten und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes erfolgen dürfen.
16Dieser Vortrag zielt ersichtlich auf die nicht in diesem Verfahren, sondern in dem Verfahren 4 B 224/15 streitgegenständliche Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 gegenüber der Geschäftsführerin der Antragstellerin. Die Rechtmäßigkeit der Androhung des Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 stellt er nicht in Frage, weil das Telefonat vom 15.8.2014, in dem die „Übereinkunft“ erzielt worden sein soll, Fragen einer zwangsweisen Durchsetzung der erst wesentlich später unter dem 22.9.2014 ergangenen Ordnungsverfügung noch nicht zum Gegenstand gehabt haben kann.
17Soweit die Antragstellerin geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne „die Untersagungsverfügung“ nicht auf § 35 Abs. 7a GewO gestützt werden, weil dessen Anwendung voraussetze, dass ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen sie selbst eingeleitet worden sei, lässt ihr Vorbringen bereits die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 11.2.2015 – 3 L 2278/14 – vermissen, weil dieser Beschluss keine Aussage zu der – im vorliegenden Verfahren rechtlich unerheblichen – Frage enthält, auf welche Vorschrift die Untersagungsverfügung gestützt werden durfte, die unter dem 14.7.2014 gegenüber der genannten Geschäftsführerin der Antragstellerin erging.
18Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe in seinem angefochtenen Beschluss nicht beachtet, dass ihre Geschäfte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung bereits seit einem Jahr gewerberechtlich unauffällig durch die genannte Geschäftsführerin geführt worden seien. An eine die Gewerbeuntersagung in der vorliegenden Form rechtfertigende ungünstige Prognose wären im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO konkretere Anforderungen zu stellen, die ersichtlich nicht erfüllt seien. Es gebe nicht den geringsten Hinweis darauf, dass diese Geschäftsführerin ihre, der Antragstellerin, Geschäfte gewerberechtlich nicht einwandfrei führen werde.
19Eine Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden, die es rechtfertigt, ihnen auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die Beschäftigung bestimmter Personen zu untersagen, kann sich auch daraus ergeben, dass die Gewerbetreibenden wissentlich Personen in solchen Funktionen beschäftigen, für die diesen Personen ihrerseits die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.1992 – BVerwG 1 B 127.92 –, juris, Rn. 4, = GewArch 1995, 116.
21Zur Beantwortung der hiernach mittelbar auch für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin bedeutsamen Frage, ob die genannte Geschäftsführerin ihrerseits gewerberechtlich zuverlässig ist, kann nicht isoliert auf deren Tätigkeit als Geschäftsführerin abgestellt werden.
22Denn die Unzuverlässigkeit dieser Geschäftsführerin ergibt sich hier vor allem aus der Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen sowie dem Verstoß gegen die Pflicht einer Gewerbetreibenden, im Falle eigener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zur Vermeidung einer (weiteren) Gläubigergefährdung ihre gewerbliche Betätigung schnellstmöglich aufzugeben. Diese Pflichten gelten für jeden Gewerbetreibenden und haben nicht nur Bezug zu einer eigenen selbständigen gewerblichen Tätigkeit.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‑ 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 33 f.; Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rn. 2 und 34 ff., = NVwZ-RR 2011, 553, Beschluss vom 31.10.1996 – 4 A 1819/95 –, juris, Rn. 5 f., = GewArch 1997, 209, sowie Beschluss vom 29.10.1991 – 4 A 935/91 –, juris, Rn. 19 ff. = GewArch 1992, 143.
24Die Verletzung solcher Pflichten im Zuge der selbständigen Gewerbeausübung der Geschäftsführerin ist daher auch bei der Beurteilung ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit in ihrer Funktion bei der Antragstellerin zu berücksichtigen. Sie lässt diese Zuverlässigkeit entfallen, obwohl der genannten Geschäftsführerin im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit keine Pflichtverletzungen desjenigen Ausmaßes zur Last zu legen sind, das ihre selbständige Tätigkeit kennzeichnet.
25Die – zumal lediglich interne – Vereinbarung vom August 2014, nach der diese Geschäftsführerin nur für den technischen Bereich zuständig sein soll, ändert nichts daran, dass ihr für jede leitende Tätigkeit in der Unternehmensführung der Antragstellerin die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.1996 ‑ 4 A 1819/95 –, juris, Rn. 13 ff., = GewArch 1997, 209.
27Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Auffassung, ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage stehe im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 gegenüber, weil die eingangs genannte Geschäftsführerin ihre Geschäftsführertätigkeit seit dem 1.8.2013 gewerberechtlich beanstandungsfrei ausübe, auch während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens keinerlei gewerberechtliche Beanstandungen bekannt geworden seien und für sie, die Antragstellerin, eine weitere gewerberechtlich zuverlässige Geschäftsführerin bestellt sei, welche die Geschäfte im Falle des Vollzugs der Untersagungsverfügung allein führen würde.
28Zwar erfordert die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung, selbst wenn sich Letztere bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als offensichtlich rechtmäßig erweist, im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Gewerbetreibenden (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip die zusätzliche Feststellung, dass ein Sofortvollzug vor Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sodass auch Umstände zu berücksichtigen sind, die erst nach Erlass der Gewerbeuntersagung eintreten.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‑ 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N.
30Hier besteht aber die begründete Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren realisieren kann. Überzeugend hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung aufgezeigt, dass – entgegen den Darlegungen der Antragstellerin – die Geschäfte der Antragstellerin weder vor noch nach der Untersagungsverfügung vom 22.9.2014 gewerberechtlich beanstandungsfrei geführt worden sind. Denn bereits Ende April 2014 bestanden Rückstände der Antragstellerin bei der Techniker Krankenkasse bzw. der Knappschaft Bahn See – Minijobzentrale – in Höhe von 552,79 EUR bzw. 1.381,87 EUR und wurden (schon) damals die monatlich neu fällig werdenden Beiträge an die Knappschaft nicht gezahlt, sodass die Zwangsvollstreckung des Rückstandes angeordnet war. Zwar hat die Antragstellerin diese Rückstände noch während des Gewerbeuntersagungsverfahrens weitgehend beglichen. Unter dem 25.3.2015 waren aber wiederum sowohl bei der Techniker Krankenkasse als auch der Knappschaft Rückstände aus den Beiträgen für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 von 985,14 EUR bzw. für die Monate Dezember 2014 bis März 2015 von 1.074,77 EUR entstanden und erfolgten keine laufenden Zahlungen, die zur Deckung der monatlichen Beiträge ausreichten. Außerdem bestand ein Umsatzsteuerrückstand der Antragstellerin aus dem Oktober 2014 von 991,-- EUR, dessentwegen bereits eine Kontopfändung veranlasst war. Dies belegt auch in tatsächlicher Hinsicht, dass die Bestellung einer weiteren Geschäftsführerin der Antragstellerin im August 2014 keineswegs ausreichend sicherstellt, dass die Antragstellerin unter dem fortbestehenden Einfluss ihrer vormals alleinigen Geschäftsführerin ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
31Schließlich spricht der Umstand, dass die Abgabenschulden dieser Geschäftsführerin aus ihrer inzwischen aufgegebenen selbständigen Tätigkeit bis zum 23.3.2015 weiter bis auf 90.945,62 EUR anstiegen, ohne dass sie dargelegte oder erkennbare Anstrengungen unternommen hätte, eine Zurückführung ihrer Schulden einzuleiten, dafür, dass zu besorgen ist, diese Geschäftsführerin werde die Fähigkeit und Bereitschaft der Antragstellerin, öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, negativ beeinflussen.
32Soweit sich aufgrund der unbesehenen Übernahme von Ausführungen aus der Beschwerdebegründungsschrift des Verfahrens 4 B 224/15 in die hiesige Beschwerdebegründung nicht gänzlich ausschließen lässt, dass die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz auch gegenüber Maßnahmen begehrt, welche die Antragsgegenerin nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber ihrer ehedem alleinigen Geschäftsführerin getroffen hat, ist das vorliegende Rechtsmittel bereits in Ermangelung einer eigenen Beschwer der Antragstellerin unzulässig.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der zutreffend begründeten Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.