Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 4 B 1401/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4511/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.7.2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
5Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller aufgrund seines Verhaltens vom 19.7.2015 (Eintreten auf eine wehrlose Person, die er zuvor im „Schwitzkasten“ hinter sich hergezogen hat, bis zum Eingreifen durch eine dritte Person) die erforderliche Zuverlässigkeit für seine Tätigkeit als Beschäftigter im Bewachungsgewerbe fehlt und sich die auf § 34a Abs. 4 GewO gestützte Untersagung seiner Beschäftigung vom 28.7.2015 deshalb voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
6Gemäß § 34a Abs. 4 GewO kann dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunterunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
7Unzuverlässigkeit im Sinne von § 34a GewO liegt vor, wenn der Betroffene nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte bzw. angestrebte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Dies ist nach dem Sinn und Zweck des § 34 a GewO im Bewachungsgewerbe vor allem bei vermögensbezogenen Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit in Frage gestellt, die befürchten lassen, dass sich der Betroffene an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2011 – 4 E 872/10 –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Juni 2015, § 34a Rn. 24, m. w. N.
9Denn für die Prüfung der Unzuverlässigkeit kommt es auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an. Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO ebenso wie seine Beschäftigten einer spezifischen Zuverlässigkeit, die sich aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt ergibt. Private Bewachungsunternehmen übernehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen. Dabei genießen Bewachungsunternehmer und ihre Beschäftigten jedoch keine weiterreichenden Befugnisse als andere Private. Sie dürfen nach § 34a Abs. 5 GewO gegenüber Dritten nur die Rechte ausüben, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen. Diese Rechte schließen zwar die Anwendung von Gewalt ein, wobei aber strikt der Grundsatz der Erforderlichkeit (vgl. § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO) und das staatliche Gewaltmonopol zu beachten sind. Für die spezifischen Pflichten der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe bedeutet dies: Bereits im Vorfeld einer Tätigkeit sind etwaige Gefahren zu erkennen und ist ihnen vorzubeugen. Potentielle Konflikte sind aufzuspüren und ihnen ist durch deeskalierendes Verhalten so entgegenzutreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt. Jegliche Provokationen sind zu unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein.
10Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20.2.2014 – 22 BV 13.1909 –, NJW 2014, 2375 = juris, Rn. 22 ff.; Höfling, in: Friauf/Höfling, GewO, Stand: Dezember 2014, § 34a Rn. 76 f.
11In dem sensiblen Bewachungsgewerbe kann vor diesem Hintergrund im Rahmen der erforderlichen Prognose über das künftige Verhalten schon ein einmaliger Verstoß gegen Strafgesetze die Unzuverlässigkeit indizieren, wenn es sich um ein gravierendes Delikt handelt.
12Vgl. VG München, Urteil vom 21.10.2015 – M 16 K 14.5663 –, juris, Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 20.10.1999 – 4 K 6116/98 –, GewArch 2000, 25 (26); Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 35, Rn. 39.
13Gemessen an diesen Vorgaben sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht unter eigenständiger Würdigung des aktenkundigen und durch ein Kurzvideo dokumentierten Verhaltens des Antragstellers zutreffend von dessen Unzuverlässigkeit ausgegangen. Der Senat folgt den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Seite drei, ab dem vierten Absatz, und Seite vier, zweiter Absatz, des Beschlussabdrucks). Er sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer Wiederholung dieser zutreffenden Erwägungen ab.
14Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist er sich auch nach dem Gesamteindruck (bzw. aufgrund einer „Gesamtschau“) seines gesamten bisherigen Verhaltens als unzuverlässig für einen im Bewachungsgewerbe Tätigen. Zwar mag es sein, dass der Antragsteller seine Aufgaben zur außerordentlichen Zufriedenheit der in den Arbeitszeugnissen vom 27.4.2015 und 31.1.2007 genannten Arbeitgeber und seiner bisherigen Kunden/Gäste erfüllt hat, er seit 15 Jahren ohne Beanstandungen im Bewachungsgewerbe tätig und strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Das brutale Vorgehen des Antragstellers am 19.7.2015 macht jedoch künftige weitere Verstöße gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter im Bereich des Bewachungsgewerbes wahrscheinlich. Der Antragsteller war offenbar nicht in der Lage, in einer konfliktträchtigen Situation, in der er selbst provoziert wurde, deeskalierend und in den engen Grenzen des Erforderlichen im Sinne des § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO tätig zu werden. Im Gegenteil hat er trotz seiner langjährigen Erfahrung und seines Nachweises eigener Sachkunde zum deeskalierenden Verhalten in Konflikt- und Gefahrensituationen mit seinem – auch in der Beschwerdebegründung nicht bestrittenen – Vorgehen, eine andere Person „im Schwitzkasten“ hinter sich her zu ziehen und auf diese auch noch einzutreten, als von ihr kein Angriff mehr ausging, eine ganz erhebliche Gewaltbereitschaft offenbart. Sein Einwand, aus einem einmaligen Vorfall könne noch nicht der Schluss gezogen werden, dass er sein Verhalten nicht hinreichend kontrollieren könne und zu Aggressionen neige, greift nicht durch. Obwohl der Antragsteller nicht vorbestraft war, dokumentiert das unter massiver Gewaltanwendung begangene Körperverletzungsdelikt hinreichend deutlich, dass er nicht in jeder Lage gewährleisten kann, eindeutige Überschreitungen des von der Rechtsordnung gesteckten Rahmens bei seiner Bewachungstätigkeit im Interesse der körperlichen Unversehrtheit Dritter zu vermeiden.
15Auf sich beruhen kann, ob der Antragsteller wegen des Vorfalls am 19.7.2015 strafrechtlich verurteilt worden ist. Bei der Prognose, ob eine Person gewerberechtlich unzuverlässig ist, können Straftaten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden. Denn die Tatsache, die eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dartut, ist nicht das Strafurteil, sondern das Verhalten des Gewerbetreibenden.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.1995 – 1 B 78.95 –, GewArch 1995, 377 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2015 – 4 A 955/13 –, juris, Rn. 13, m. w. N., und Rn. 13 ff.
17Auch die Beschwerdebegründung im Übrigen rechtfertigt keine andere Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers.
18Schon sein Einwand, er sei bereits den gesamten Abend den Beschimpfungen äußerst aggressiver Gäste ausgesetzt gewesen und habe sich daher in einer für ihn außergewöhnlichen Sondersituation befunden, greift nicht durch. Der Antragsteller meint selbst, er habe sich am 19.7.2015 nicht provozieren lassen und stets deeskalierend auf die Situation eingewirkt. Er ist sich also seiner (berufs-)typischen Pflichten selbst in extremen Konflikt- und Gefahrenlagen grundsätzlich durchaus bewusst. Gleichwohl hat er diese Pflichten durch sein aggressives Verhalten zweifelsfrei verletzt. Der im Bewachungsgewerbe Tätige muss jederzeit damit rechnen, in eine Konflikt- oder Gefahrensituation mit aggressiven Personen zu geraten. Er ist auch und gerade in solchen Situationen zu einem deeskalierenden und Gewalt vermeidenden Verhalten verpflichtet. Um diesen besonderen Anforderungen gerecht werden zu können, wird er vor Aufnahme seiner Tätigkeit durch die Industrie- und Handelskammer entsprechend unterrichtet. Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht (vgl. § 1 Abs. 1 BewachV). Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse u. a. der Sachgebiete Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 3 BewachV) und Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 5 BewachV). Mit Blick darauf war von dem Antragsteller, der seine Unterrichtung mit Bescheinigung vom 26.6.2014 nachgewiesen hat, auch am 19.7.2015 ein entsprechend geschulter und deeskalierender Umgang mit aggressiven Gästen zu erwarten.
19Auch der Einwand des Antragstellers, ihm sei bewusst, dass Tritte gegen eine Person im sensiblen Bereich des Bewachungsgewerbes nicht erfolgen dürften, er habe jedoch nicht in Verletzungsabsicht gehandelt, sondern sei nur zu seinem eigenen Schutz handgreiflich geworden, greift nicht durch. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf die Ausübung eines – ggf. zunächst in Betracht gekommenen – Notwehrrechts gemäß §§ 34a Abs. 5 Satz 1 GewO, 32 StGB berufen. Selbst wenn der Geschädigte den Antragsteller beleidigt, ihm den Dienstausweis entrissen, ihn mit einem Pflasterstein beworfen, getreten und geschlagen haben sollte, waren diese Angriffe – worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – jedenfalls in dem Zeitpunkt nicht mehr gegenwärtig, sondern bereits beendet, als der Antragsteller auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten hat. Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, er habe zu diesem Zeitpunkt den nötigen Sicherheitsabstand wieder herstellen wollen, weil er eine Bewaffnung des Geschädigten und einen weiteren lebensgefährlichen Angriff nicht habe ausschließen können, rechtfertigt dies sein gewalttätiges Vorgehen schon deshalb nicht, weil es sich insoweit (allenfalls) um eine bloße abstrakte Möglichkeit handelte. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Umstände der Antragsteller mit einer Bewaffnung des Geschädigten und einem hiervon ausgehenden lebensgefährlichen Angriff hätte rechnen sollen. Gegen seine Bewaffnung spricht vielmehr, dass der Geschädigte für den zurückliegenden Angriff auf den Antragsteller Pflastersteine von einer Baustelle und keine mitgeführte Waffe verwendet hat. Mit Blick darauf lässt das Vorbringen des Antragstellers lediglich erkennen, dass er nach wie vor nicht gänzlich eingesehen hat, mit seinem Verhalten vom 19.7.2015 den von der Rechtsordnung vorgegebenen Rahmen klar verletzt zu haben.
20Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.7.2015 ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine mildere, den Antragsteller weniger belastende Maßnahme als die Untersagung seiner Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht dargelegt. Die Untersagung ist auch mit Blick auf den geltend gemachten Einkommensverlust für den Antragsteller und seine Familie nicht unverhältnismäßig. Ist – wie hier – die Untersagungsverfügung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 34a Abs. 4 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu wollen.
21Vgl. zur vergleichbaren Konstellation der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO: OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 – 4 A 593/15 –, juris, Rn. 23, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 9.3.1994 – 1 B 33.94 –, GewArch 1995, 114 = juris, Rn. 3.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 4 B 1401/15
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 4 B 1401/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 4 B 1401/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, - 3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder - 4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
- 1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, - 4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: - a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, - b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, - c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder - d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
- 1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, - 2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, - 3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und - 4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
- 1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und - 2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
- 1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, - 2.
Schutz vor Ladendieben, - 3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, - 4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, - 5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
- 1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder - 2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen, - 2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen, - 3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und - 4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über - a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis, - b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, - c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, - d)
(weggefallen)
- 5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen - 6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten, - 7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen, - 8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.
(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegen vor.
Aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen wäre die Behörde berechtigt, dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu versagen, da er die für diesen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner Berufswahlfreiheit, seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder seiner Vereinigungsfreiheit.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 16 K 14.5663
Im Namen des Volkes
Urteil
16. Kammer
Sachgebiets - Nr. 421
Hauptpunkte: Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis; Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen; Widerrufsfrist
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen Landeshauptstadt München, Hauptabteilung I, Sicherheit u. Ordnung, Gewerbe, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeüberwachung, Ruppertstr. 19, 80466 München
- Beklagte -
wegen Widerruf der Erlaubnis nach § 34a GewO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2015 am 21. Oktober 2015 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bewachungsgewerbeerlaubnis.
Nach Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34a GewO zur gewerbsmäßigen Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom... Juli 2004 betrieb der Kläger ab dem 1. Oktober 2004 ein Bewachungsunternehmen.
Nachdem die Beklagte Kenntnis über ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger erhalten hatte, leitete sie am ... März 2011 ein Widerrufsverfahren gemäß Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG ein. Mit Schreiben vom ... Januar 2013 übermittelte die zuständige Staatsanwaltschaft der Beklagten die gegen den Kläger vorliegende Anklageschrift vom ... Dezember 2012.
Mit Schreiben vom ... Januar 2013 hörte die Beklagte den Kläger zum Widerruf der Bewachungsgewerbeerlaubnis an. Die Bevollmächtigten des Klägers teilten der Beklagten hierzu mit Schreiben vom ... Januar 2013 mit, der Kläger bestreite die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gelte er als unschuldig. Es werde davon ausgegangen, dass die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens von einer Entscheidung absehen werde.
Im Folgenden bat die Beklagte mit Schreiben vom ... Februar 2014 die zuständige Staatsanwaltschaft erfolglos um die Übersendung eines Abdrucks des Strafurteils. Aus einem von der Beklagten eingeholten Führungszeugnis des Klägers vom ... Juli 2014 ging hervor, dass dieser mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... April 2013 (Az.: ...) wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung (Bewährungszeit drei Jahre) verurteilt worden war. Der von der Beklagten daraufhin nochmals angeforderte Abdruck des Strafurteils ging am ... August 2014 bei der Beklagten ein.
Wie sich aus den Gründen des Urteils ergibt, war der Kläger im Rahmen einer Beschäftigung bei einer Sicherheitsfirma beschäftigt eingesetzt, um bei einer Firma Bargeldtransporte zur Bank auszuführen und zu bewachen. In mindestens zwei Fällen (am ... Januar 2012 und am ... Februar 2012) hatte der Kläger aus dem ihm hierfür übergebenen Geldbetrag 10.000 Euro aus einer Banderole mit insgesamt 50.000 Euro entnommen, um diese für sich zu behalten. Er hatte - wie er gewusst hatte - während dieser Tätigkeiten eine Faustfeuerwaffe mit eingeführtem Magazin bei sich geführt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht zugunsten des Klägers, dass er letztendlich in vollem Umfang geständig gewesen sei, insbesondere sei er hinsichtlich des Vorfalls vom ... Februar 2012 bereits am Tatort geständig gewesen, weiterhin, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei und ein tatsächlicher Schaden in beiden Fällen nicht eingetreten sei, da das Geld beim Geschädigten verblieben sei. Zulasten des Angeklagten habe gesehen werden müssen, dass es in beiden Fällen um einen hohen, immerhin fünfstelligen Bargeldbetrag gegangen sei, des Weiteren, dass er seine sich aus der beruflichen Situation ergebende besondere Vertrauensstellung gegenüber seinem Arbeitgeber und der „Schutzperson“ übel missbraucht habe.
Mit Schreiben vom ... August 2014 teilte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit, das eingeleitete Verfahren sei im Hinblick auf seine Mitteilung vom ... Januar 2013 zunächst ausgesetzt worden. Die Verurteilung sei nun bekannt geworden. In Bezug auf die trotz der zwischenzeitlich erfolgten Gewerbeabmeldung weiterhin gültige personenbezogene Erlaubnis nach § 34a GewO müsse von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ausgegangen werden. Der Kläger erhalte nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Äußerung von Seiten des Klägers erfolgte hierzu - trotz mehrmaliger Fristverlängerung durch die Beklagte - nicht.
Mit Bescheid vom ... November 2014 widerrief die Beklagte die Erlaubnis nach § 34a GewO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG könne die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis nicht zu erteilen und wenn ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die Erlaubnis sei gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen Diebstahls sei in der Regel von Unzuverlässigkeit auszugehen. Besondere entscheidungsrelevante Umstände, um von der durch die rechtskräftige Verurteilung ausgelösten Regelvermutung der Unzuverlässigkeit abzugehen, lägen nicht vor. Die konkrete Straftat weise einen vermögensschädigenden Bezug auf, die der Kläger im Rahmen der Ausübung seiner Bewachungstätigkeit begangen habe. Es habe sich auch nicht um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt. Der Widerruf der Erlaubnis sei zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten. In gewerberechtlicher Hinsicht genüge es insoweit, wenn ohne den Widerruf damit zu rechnen sei, dass ungeeignete Personen weiterhin ihre gewerberechtliche Tätigkeit ausüben könnten. Dies sei vorliegend der Fall, nachdem der Kläger nach wie vor im Besitz einer ihn legitimierenden Erlaubnisurkunde sei. Bei Würdigung aller bekannten Tatsachen könne auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nur durch einen Erlaubniswiderruf Rechnung getragen werden. Weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht erfolgversprechend. Es werde nicht verkannt, dass der Erlaubniswiderruf eine Härte für den Erlaubnisinhaber bedeute. Nach dem gezeigten Verhalten des Klägers könne nicht verantwortet werden, von dem Erlass des Bescheids abzusehen. Der Widerruf sei das einzig mögliche und damit verhältnismäßige Mittel, die Allgemeinheit zu schützen. Demgegenüber habe das Interesse des Klägers an dem Erhalt seiner Bewachungsgewerbeerlaubnis zurückzutreten.
Am
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom ...11.2014 mit dem Aktenzeichen ..., zugestellt am
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, nach Sinn und Zweck des § 34a GewO könne im Regelfall die Unzuverlässigkeit angenommen werden, wenn rechtskräftige Verurteilungen u. a. wegen vermögensbezogener Straftaten vorlägen. In solchen Fällen sei zu befürchten, dass der künftige Bewachungsunternehmer an den zu bewachenden Gegenständen Eigentumsdelikte begehen könnte oder in sonstiger Weise die Rechte seines Auftraggebers oder Dritter verletze. Angesichts der grundsätzlich geltenden fünfjährigen Bindungswirkung einer für das Gewerberecht relevanten strafrechtlichen Verurteilung sei die Tatsache, dass der Kläger nunmehr nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, nicht von entscheidungserheblicher Relevanz, zumal er auch sein Gewerbe „Betrieb eines Bewachungsunternehmens“ bereits zum ... April 2011 wieder abgemeldet habe.
Mit Beschluss vom 13. August 2015
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom ... November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat die Erlaubnis des Klägers nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO widerrufen.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Aufgrund der vom Kläger begangenen Straftaten, in deren Folge er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde, wäre die Beklagte als zuständige Behörde berechtigt, dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu versagen, da er die für diesen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO) nicht mehr besitzt. Bei der „gewerberechtlichen Zuverlässigkeit“ handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff.
Nach dem allgemeinen gewerberechtlichen Begriff der Unzuverlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung gewerberechtlich unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris). Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere auch aus der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben. Für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt resultiert. Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd ist, kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.1961 - 1 C 34.60 - GewArch 1961, 166). Das Bewachungsgewerbe entlastet staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer - von diesen kapazitätsmäßig tatsächlich nicht leistbaren - ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit, indem private Bewachungsunternehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen übernehmen. Sie üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen und eine quasistaatliche Sicherheitsrolle aus (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 22 ff.).
Im Gegensatz zu den Regelungen für andere Gewerbeerlaubnisse, wie z. B. für die Bereiche „Versteigerergewerbe“, vgl. § 34b Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 GewO, oder „Makler, Bauträger, Baubetreuer“, vgl. § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO), enthält § 34a GewO zwar keine ausdrückliche Regelung, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Nur für die Fälle der Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen, Parteien oder Vereinigungen ist dort eine Regelvermutung für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers normiert (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO). Jedoch folgt aus den oben dargestellten Grundsätzen, dass in einem Fall wie hier, in dem der Bewachungsgewerbetreibende einen Auftraggeber in Ausübung des Auftrags in erheblichem Umfang bestiehlt, typischerweise von eine Unzuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe auszugehen ist, weil hieraus bei Nichtvorliegen besonderer Umstände regelmäßig zu folgern sein wird, dass der Betroffene keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Bewachungsgewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Nach Sinn und Zweck des § 34a sind besonders einschlägig u. a. vermögensbezogene Straftaten, die befürchten lassen, dass sich der (künftige) Bewachungsunternehmer an den zu bewachenden Gegenständen vergreift (vgl. VG München, U.v. 11.4.2000 - M 16 K 98.3914 - juris Rn. 29; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Juni 2015, § 34a Rn. 24; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Aufl. 2011, § 34a Rn. 33; Jungk/Deutschland in BeckOK, Gewerbeordnung, § 34a Rn. 31).
Der Kläger bietet demnach nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er das Bewachungsgewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Besondere Umstände, die seine Straftaten in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Auch ist der Vortrag von Seiten des Klägers nicht nachvollziehbar, dass es sich bei dem der Straftat zugrunde liegenden Sachverhalt um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt haben soll. Hierfür ergeben sich aus dem Strafurteil keine Anhaltspunkte. Vielmehr handelte es sich um zwei Straftaten, die in einem zeitlichen Abstand von über einem Monat begangen wurden. Besondere Tatumstände waren nicht gegeben. Auch das Strafgericht hat es bei der Strafzumessung - zulasten des Klägers -gewertet, dass der Kläger bei seinen Taten seine sich aus der beruflichen Situation ergebende besondere Vertrauensstellung gegenüber seinem Arbeitgeber und der „Schutzperson“ übel missbraucht hat. Diebstahlsgegenstand war gerade ein nicht unerheblicher Teil des Geldes, das dem Kläger zur Bewachung anvertraut worden war.
Den Umständen, dass der Kläger frühzeitig ein Geständnis abgelegt hat und die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, kommt bei der Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf das Bewachungsgewerbe keine maßgebliche Bedeutung zu. Gleiches gilt hinsichtlich des späteren Wohlverhaltens des Klägers.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Straftaten, die einen Bezug zu einem ausgeübten Gewerbe haben bzw. in Ausübung dieses Gewerbes begangen werden, bei der Prüfung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit heranzuziehen sind; die von den Strafgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen können der gewerberechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Strafaussetzung zur Bewährung in Strafurteilen ist für die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte insoweit nicht bindend. Zwar ist eine näher begründete Prognose des Strafrichters, die zu einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB führt, für die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte von tatsächlichem Gewicht, aber ihr liegen wegen der unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB und des § 35 GewO verschiedene Gefahrenmaßstäbe zugrunde (vgl. BayVGH, B. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - juris Rn. 24). Unter Berücksichtigung dessen kommen den Gesichtspunkten, die das Strafgericht für die Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen hat (regelmäßige Erwerbstätigkeit, keine Vorstrafe, umfassendes Geständnis), für die Zuverlässigkeitsprognose im Hinblick auf die spezifisch für das Bewachungsgewerbe geltenden Zuverlässigkeitsanforderungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Obwohl der Kläger nicht vorbestraft war, dokumentieren die beiden Diebstähle mit hinreichender Deutlichkeit die Bereitschaft des Klägers, den von der Rechtsordnung gesteckten Rahmen zu seinem eigenen Vorteil zu verlassen. In einem sensiblen Gewerbe wie dem Bewachungsgewerbe ist eine einzige einschlägige Verurteilung durchaus Anlass genug für die Prognose, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung des Gewerbes ungeeignet ist (vgl. VG München, U.v. 11.4.2000 - M 16 K 98.3914 - juris Rn. 32). Dies muss erst recht für eine Verurteilung der vorliegenden Art und Schwere gelten, der ein Verhalten des Klägers zugrunde liegt, durch das er die besondere Vertrauensstellung gegenüber seinem Arbeitgeber und der „Schutzperson“ „übel missbraucht“ hat. Auch das Geständnis des Klägers ist nicht geeignet, eine für ihn günstigere Prognose zu begründen. Zum einen hat es keinen Bezug zum eigentlichen Tatgeschehen, zum anderen ist zu sehen, dass ein unmittelbares Geständnis nur in Bezug auf den zweiten Diebstahl erfolgt ist, und erst nachdem der Geschädigte den Kläger zur Rede gestellt hatte. Der Umstand, dass der Kläger nach Aktenlage nunmehr über mehrere Jahre hinweg strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, ist ebenfalls nicht ausreichend, um den Schluss auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu entkräften, der aufgrund der rechtskräftig geahndeten Diebstahlsdelikte gerechtfertigt ist. Denn einem Wohlverhalten, das während eines laufenden straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens praktiziert wird, kommt im Rahmen einer Prognose, die über die Ordnungsgemäßheit einer künftigen gewerblichen Betätigung des Betroffenen anzustellen ist, nur geringe Aussagekraft zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - juris Rn. 18). Der Kläger aber wusste seit dem ... Februar 2011, dass gegen ihn wegen Diebstahls polizeilich ermittelt wird. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ergab sich für den Kläger die Notwendigkeit zu weiterem Wohlverhalten zum einen aus der Tatsache, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, zum anderen daraus, dass die Beklagte bereits zuvor das auf Widerruf der Erlaubnis nach § 34a GewO gerichtete Verwaltungsverfahren eingeleitet und den Kläger hierzu auch angehört hatte.
Aufgrund der dargelegten Unzuverlässigkeit des Klägers wäre die Beklagte nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO berechtigt gewesen, eine beantragte Bewachungsgewerbeerlaubnis zu versagen. Der Widerruf ist auch zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses i. S. d. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten. Bereits aus dem Fehlen der erforderlicher Eignungsvoraussetzungen kann die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 51 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 17.8.1993 - 1 B 112/93 - juris Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall gefährdet die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Wenn für das Bewachungsgewerbe unzuverlässige Unternehmer in diesem Bereich ihre Dienste anbieten, werden wertvolle, ihnen anvertraute Güter gefährdet (vgl. VG München, U.v. 11.4.2000 - M 16 K 98.3914 - juris Rn. 35).
Es lag somit gemäß Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, die Bewachungsgewerbeerlaubnis zu widerrufen. Die Beklagte hat den Ermessenstatbestand erkannt und in nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 VwGO) mit dem Ergebnis des Erlaubniswiderrufs ausgeübt. Sie hat dabei die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft und das öffentliche Interesse am Widerruf der Erlaubnis mit dem Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Erlaubnis ermessensfehlerfrei abgewogen. Ein Grundrechtsverstoß, insbesondere gegen Art. 12 GG, ist zu verneinen, da hier zwar ein Eingriff in die Berufswahl (subjektive Zulassungsvoraussetzung) vorliegt, dieser jedoch gerechtfertigt ist. Hier fällt die Abwägung zugunsten des Schutzes der Allgemeinheit aus. Diese legt wertvolle Güter, nämlich überragend wichtige Gemeinschaftsgüter, wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum in die Hände des Klägers als Bewachungsunternehmer und ist daher schützenswert. Die Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine Existenzgefährdung des Klägers ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen. Soweit der Kläger geltend macht, die Umstände seines Geständnisses im Strafverfahren sowie seiner fehlenden Vorstrafen bis zur Verurteilung seien bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt worden, führt dies nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Widerrufsentscheidung. Diese Umstände wurden bereits im Rahmen der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose gewürdigt, führten jedoch dort zu keiner anderen Bewertung. Sie mussten daher darüber hinausgehend nicht nochmals zugunsten des Klägers in die Ermessensabwägung eingestellt werden.
Der Widerruf erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG.
Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme (bzw. hier den Widerruf) des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - juris). Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 4.12.2008 - 2 B 60/08 - juris).
Vorliegend hat die Beklagte bereits nach Bekanntwerden der polizeilichen Ermittlungen am ... März 2011 das Widerrufsverfahren eingeleitet und den Kläger nach erfolgter Anklageerhebung (Anklageschrift vom ... Dezember 2012) bereits mit Schreiben vom ... Januar 2013 zum Widerruf der Erlaubnis angehört. Die Bevollmächtigten des Klägers teilten der Beklagten daraufhin mit, dass davon ausgegangen werde, dass die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens von einer Entscheidung absehen werde. Der Kläger musste daher damit rechnen, dass im Falle einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung das Widerrufsverfahren fortgeführt würde, falls die Beklagte - wie hier erfolgt - diesem Verlangen (zunächst Absehen von einer Entscheidung) nachkommen sollte. Von einem Geständnis im Strafverfahren hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt nichts mitgeteilt, sondern vielmehr gegenüber der Beklagten vorgetragen, er bestreite die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und gelte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens als unschuldig. Eine Mitteilung von Seiten des Klägers über den Ausgang des Strafverfahrens erfolgte nicht. Es oblag daher der Beklagten, diesen Sachverhalt selbst zu ermitteln. Nachdem der Beklagten schließlich im August 2014 das vollständige Strafurteil vorlag, und ihr damit erstmals alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren, erfolgte bereits kurze Zeit später das zweite Anhörungsschreiben. Von einer „Verwirkung“ der Widerrufsentscheidung durch die Beklagte wegen Ablaufs der maßgeblichen Jahresfrist kann hier daher keine Rede sei. Ein insoweit schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand seiner Erlaubnis ist nicht ersichtlich. Vielmehr trägt sein entsprechender Einwand die Züge eines „venire contra factum proprium“, wenn er selbst eine Aussetzung des Verfahrens begehrt und sich dann - nach der erfolgten Aussetzung durch die Behörde - im Folgenden gegenüber dieser auf Verwirkung durch Fristablauf beruft.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, - 3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder - 4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
- 1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, - 4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: - a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, - b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, - c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder - d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
- 1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, - 2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, - 3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und - 4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
- 1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und - 2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
- 1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, - 2.
Schutz vor Ladendieben, - 3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, - 4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, - 5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
- 1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder - 2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen, - 2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen, - 3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und - 4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über - a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis, - b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, - c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, - d)
(weggefallen)
- 5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen - 6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten, - 7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen, - 8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.
(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernsthaften Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat seiner Annahme, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig, unter anderem zugrundegelegt, dass er sich wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB strafbar gemacht habe, indem er in seinem „Easy Going Headshop“ in T. Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden an Minderjährige verkauft habe, die durch den Konsum dieser Mischungen in einen Rauschzustand - zum Teil bis hin zum Erbrechen und Bewusstlosigkeit - geraten seien. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, durch diese Argumentation des Verwaltungsgerichts würde eine „Sonderbehandlung von Kräutermischungen“ begründet; man würde auch Gewerbetreibenden, die Produkte wie Alkohol, Messer oder Lösungsmittel verkauften, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht absprechen, wenn diese Produkte in gesundheitsschädigender Weise verwendet würden, wie etwa Lösungsmittel zum Schnüffeln oder Messer zu einem Suizid.
5Eine hiermit der Sache nach gerügte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Person des Klägers im Vergleich zu Gewerbetreibenden, die Produkte wie Messer oder Lösungsmittel verkaufen, ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich beim Verkauf dieser Waren und dem Verkauf von Kräutermischungen nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte handelt. Bei dem Vertrieb von Messern oder Lösungsmitteln muss der Verkäufer regelmäßig nicht damit rechnen, dass deren Gebrauch zu einer Schädigung der Gesundheit des Käufers oder dritter Personen führt. Denn diese Produkte werden üblicherweise zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch erworben, der nicht gesundheitsschädlich ist. Hingegen werden Kräutermischungen in der Regel nicht mit der Intention gekauft, sie zu ihrem ausgewiesenen Zweck, etwa zum Verräuchern, zu verwenden. Zwar sind sie in der Regel mit dem Hinweis versehen, dass sie zum menschlichen Konsum nicht geeignet sind. Hierauf beruft sich im Übrigen auch der Kläger. Jedoch werden diese Mischungen tatsächlich als - legale - Alternative zu herkömmlichen illegalen Drogen gekauft und konsumiert.
6Vgl. in diesem Zusammenhang Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung aus Mai 2012, Stand März 2011, S. 28, http://www.drogenbeauftragte.de/fileadmin/dateien-dba/Presse/Downloads/12-05-22_DrogensuchtBericht_2012.pdf; Gemeinsame Pressemitteilung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung und des Bundeskriminalamtes vom 20. Dezember 2012, http://www.drogenbeauftragte.de/fileadmin/dateien-dba/Presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen_2013/130425_PM_Rauschgift.pdf; vgl. insoweit auch WAZ, Legal Highs - Berauschende Kräutermischungen fordern mehrere Todesopfer, Bericht vom 30. September 2014, http://www.derwesten.de/politik/berauschende-kraeutermischungen-fordern-mehrere-todesopfer-id9882172.html; Zeit online, Gericht gibt berauschende Kräutermischungen frei, Bericht vom 29. September 2014, http://www.zeit.de/gesellschaft/2014-09/bgh-urteil-legal-highs; ntv, Legale Räusche bleiben vorerst legal, Bericht vom 10. Juli 2014, http://www.n-tv.de/panorama/Legale-Raeusche-bleiben-vorerst-legal-article13189421.html.
7Der menschliche Konsum dieser Mischungen ist in der Regel mit erheblichen gesundheitsschädlichen Folgen behaftet. Die danach zu verzeichnenden Symptome reichen von Übelkeit, heftigem Erbrechen, Herzrasen, Orientierungsverlust über Kreislaufversagen, Ohnmacht, Lähmungserscheinungen und Wahnvorstellungen bis hin zum Versagen der Vitalfunktionen. Die Betroffenen müssen womöglich künstlich beatmet oder sogar reanimiert werden. In Deutschland wurden bereits Todesfälle bekannt, bei denen nachgewiesen wurde, dass kurz zuvor eine oder mehrere psychoaktive Substanzen konsumiert wurden.
8Vgl. Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung aus Mai 2012, Stand: März 2011, S. 28, a. a. O.
9Auch dem Kläger waren der eigentliche Verwendungszweck sowie deren mögliche gesundheitsschädliche Auswirkungen bekannt. Dafür, dass die Verkäufer hiervon Kenntnis haben, spricht schon, dass beides im Internet offen kommuniziert wird.
10vgl. insoweit nur http://www.gutefrage.net/frage/inwiefern-sind-raeuchermischungen-legal und http://www.gutefrage.net/frage/raeuchermischungen--versch-fragen; vgl. in diesem Zusammenhang auch http://www.spice-gold-info.de/raeuchermischungen/.
11Auch die Preise für die Kräutermischungen legen nahe, dass diese Produkte entgegen ihrer Deklaration als legale Alternative zu herkömmlichen illegalen Drogen verkauft wurden und werden. Nach den Angaben in den den Kläger betreffenden polizeilichen Ermittlungsakten (Stand August 2011) wurde ein Gramm gängiger Kräutermischungen, wie etwa „Maya“ für etwa 10,00 Euro im Internet angeboten, was etwa dem Marktpreis für ein Gramm Marihuana entsprach. Hingegen sollten zehn Räucherstäbchen aus Indien nur etwa 1,80 Euro kosten. Auch der Kläger hat seine Kräutermischungen zu den hierfür genannten Preisen verkauft, wie sich den Angaben einiger seiner Kunden im Rahmen von polizeilichen Vernehmungen entnehmen lässt. Dass der Kläger von dem eigentlichen Verwendungszweck der Kräutermischungen Kenntnis hatte, wird weiter erhärtet durch die Angaben des seinerzeit 15-jährigen Markus U. . Dieser hat während seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass man ihm, im Headshop des Klägers auf sein Verlangen, etwas zu rauchen haben zu wollen „zwei Sachen“ auf den Tisch gelegt habe, darunter eine Tüte mit der Kräutermischung „R&B“. Jedenfalls hat der Kläger, wenn nicht bereits durch die Durchsuchung seiner Geschäftsräume in E. am 31. November 2011 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft M. wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln entgegen § 5 AMG, dann spätestens durch die Durchsuchung seines Headshops in T. im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft T. wegen des Verdachts der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln u. a. am 3. August 2011 Kenntnis von dem eigentlichen Verwendungszweck der von ihm vertriebenen Kräutermischungen und deren Auswirkungen erlangt. Denn im Verlauf dieser Durchsuchung wurde er darauf hingewiesen, dass durch den Konsum der Kräutermischung „Maya“ zwei Jugendliche medizinisch behandelt werden mussten. Gleichwohl hat er den Verkauf dieser Mischungen bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 29. September 2011 fortgesetzt.
12Auch der vom Kläger vorgebrachte Vergleich des Verkaufs von Kräutermischungen mit dem Verkauf von Alkohol verfängt nicht. Seine Annahme, dass ein Gewerbetreibenden, der Alkohol verkaufe, nicht als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen werden könne, wenn sich der Käufer mit dem erworbenen Alkohol schädige, ist für den Fall, dass es sich bei dem Käufer um einen Minderjährigen handelt, nicht zutreffend. Nur dieser Sachverhalt ist hier in den Blick zu nehmen, weil auch das Verwaltungsgericht eine auf der Verursachung einer fahrlässigen Körperverletzung basierende gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nur insoweit angenommen hat, als dieser Kräutermischungen an Minderjährige verkauft hat. Auch einem Gewerbetreibenden, der entgegen den Regelungen in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JuSchG alkoholische Produkte an Minderjährige abgibt, kann aber die gewerberechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden.
13Vgl. in diesem Zusammenhang VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2014 - 4 K 102.13 -, LRE 67, 291 = juris, Rdn. 15; vgl. insoweit auch zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG VG Neustadt, Beschluss vom 7. September 2007 - 4 L 1016/07.NW -, GewArch 2007, 496 = juris, Rdn. 12 ff.; Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 4 GastG, Rdn. 17 a.
14Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe vor einer Entscheidung den Ausgang des gegen ihn gerichteten laufenden Strafverfahrens abwarten müssen. Ungeachtet der Frage, ob dieser Einwand überhaupt geeignet ist, die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Frage zu stellen, ist die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Tatsache, die eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dartut, nicht das Strafurteil, sondern das Verhalten des Gewerbetreibenden ist.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1995 - 1 B 78.95 -, GewArch 1995, 377; Heß in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 35 GewO, Rdn. 177.
16Aus diesem Grund können bei der Prognose, ob eine Person unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO ist, Straftaten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden.
17Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die konkrete Angabe erforderlich, welche Teile des Urteils mit guten Gründen in einer Weise angreifbar sind, dass aufgrund der deshalb gegebenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache begründete Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202, 205; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a VwGO, Rdn. 68.
19Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Bezug auf jeden die Entscheidung tragenden Grund darzulegen.
20Vgl. Happ in: Eyermann, a. a. O., § 124 a VwGO, Rdn. 68 i. V. m. Rdn. 61.
21Hieran fehlt es vorliegend, da der Kläger zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes nur darauf verwiesen hat, dass es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage der Einordnung der hier in Rede stehenden Kräutermischungen als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetz gebe. Inwieweit das angefochtene Urteil auch in Bezug auf die zweite, die Entscheidung selbstständig tragende Begründung besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, hat der Kläger nicht dargelegt. Dass die Rechtssache insoweit besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist, lässt sich auch seinem Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entnehmen.
22Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, a. a. O., 204.
23Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011
25- 1 A 1925/09 -, juris, Rdn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 16. September 1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl 1997, 282 = juris, Rdn. 8; Seibert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., § 124 VwGO Rdn. 127.
26Der Kläger hat schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, wie es für die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderlich ist.
27Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, juris, Rdn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 10 ZB 13.2621 ‑, juris, Rdn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 16. September 1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl 1997, 282 = juris, Rdn. 8.
28Soweit er mit seinem Vorbringen der Sache nach die Frage aufwerfen will, ob die hier in Rede stehenden Kräutermischungen Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie bereits ausgeführt - selbstständig tragend auch damit begründet hat, dass der Kläger gewerberechtlich unzulässig sei, weil er sich auch einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht habe, indem er die in Rede stehenden Kräutermischungen an Minderjährige verkauft habe, die durch den Konsum dieser Mischungen in einen Rauschzustand - zum Teil bis hin zu Erbrechen und Bewusstlosigkeit - gerieten.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
31Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) § 34a der Gewerbeordnung wird für Gewerbetreibende sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezirk das Unternehmen oder im Falle von Niederlassungen die Hauptniederlassung betrieben wird oder werden soll.
(2) § 34a der Gewerbeordnung wird für Wachpersonen durch diejenige Behörde vollzogen, die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person zuständig ist. Ist die Wachperson nach Satz 1 zugleich Gewerbetreibender oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung, richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 1. Hat die Person nach Satz 1 keinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Behörde am Betriebssitz desjenigen Gewerbetreibenden zuständig, welcher die natürliche Person als erster anmeldet.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 34a Absatz 4 der Gewerbeordnung richtet sich nach Absatz 1.
Zweck der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wachpersonen so zu befähigen, dass sie mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung vertraut sind.
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, - 3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder - 4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
- 1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, - 4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: - a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, - b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, - c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder - d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
- 1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, - 2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, - 3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und - 4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
- 1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und - 2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
- 1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, - 2.
Schutz vor Ladendieben, - 3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, - 4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, - 5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
- 1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder - 2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen, - 2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen, - 3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und - 4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über - a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis, - b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, - c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, - d)
(weggefallen)
- 5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen - 6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten, - 7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen, - 8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.
(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (weggefallen)
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs- und des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
21. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte am 17. Juli 2013 bei der Schließung und Versiegelung des „Kiosks mit Stehcafé“ der Klägerin, H. A. 18, L. , gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt habe und der fiktive Grundverwaltungsakt, die Gewerbeuntersagung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO rechtmäßig sei, nachdem am 16. Juli 2013 im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung des Kiosks in der Jacke des Angestellten der Klägerin, Herrn U. H1. , mehrere verkaufsfertig abgepackte Kokainrationen und Amphetamin aufgefunden wurden.
4a) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auf Seite 6, vierter Absatz, bis Seite 8, zweiter Absatz, ausführlich das Vorliegen einer Gefahrenlage im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW begründet. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Soweit die Klägerin einwendet, im Rahmen der Anklageerhebung gegen M. P. und U. H1. sei keiner der in der Anklageschrift genannten Orte konkret dem Kiosk der Klägerin zugeordnet worden, greift dieses Vorbringen nicht durch. Zum einen widerlegt es nicht die – eine gegenwärtige Gefahr begründende – Tatsache, , dass am 16. Juli 2013 im Rahmen einer Durchsuchung des Kiosks abgepackte Betäubungsmittel in der Jacke des Herrn H1. gefunden wurden. Zum anderen ist der Einwand unzutreffend, weil Gegenstand der Anklage auch das im Kiosk H. A. aufgefundene Rauschgift war. Auf Seite 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L. (185 Js 156/13) wird unter Ziffer 40) ausdrücklich ausgeführt, dass Herr H1. am 16. Juli 2013 in dem Kiosk H. A. 18 über einen Plastikbeutel mit 10,49 g Amphetamin und zwei Plastikbeutel mit jeweils 0,20 g und 3,62 g Kokain verfügte und die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.
6War damit angesichts der noch am 17. Juli 2013 bestehenden Gefahrenlage ein sofortiges Einschreiten der Beklagten erforderlich, konnte die Beklagte zugleich – entgegen der Auffassung der Klägerin – von einer vorherigen Anhörung absehen, vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW.
7Auch ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei zur Ausübung des Gewerbes „Kiosk mit Stehcafé“ im H. A. – einer durch Drogenhandel belasteten Gegend – gewerberechtlich unzuverlässig, nicht zu beanstanden. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn.14; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris, Rn. 6 f., mit weiteren Nachweisen für die ständige Rechtsprechung.
9Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht Willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Geschäftes zu gewährleisten.
10Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. Oktober 2009 ‑ 2 B 273/09 ‑, GewArch 2009, 491 = juris, Rn. 21.
11Wer – wie die Klägerin – ein Geschäftslokal in einer Umgebung betreibt, in der bekanntermaßen häufig Handel mit Betäubungsmitteln stattfindet, muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage ist, den Missbrauch seiner Räumlichkeiten durch die Drogenszene zu verhindern. Wer das nicht leisten kann, hat nicht die für die Gewerbeausübung erforderliche Zulässigkeit.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2014 ‑ 4 E 1083/14 ‑ unter Bezugnahme auf OVG Bremen, Beschluss vom 5. Oktober 2009 ‑ 2 B 273/09 ‑, GewArch 2009, 491 = juris, Rn. 33 und Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 22 CS 13.1530 -, BayVBl. 2014, 244 = juris, Rn. 25.
13Hierzu gehört, dass er seine Mitarbeiter sorgfältig auswählt und überwacht.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2014 ‑ 4 E 1083/14 ‑ unter Bezugnahme auf Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2001 ‑ 22 ZS 00.3666 ‑, GewArch 2001, 172 = juris, Rn. 3.
15Diesen Verpflichtungen ist die Klägerin nicht nachgekommen, als sie wissentlich den wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz einschlägig vorbestraften und nach ihrer Kenntnis zumindest bis vor Kurzem drogenabhängigen Herrn U. H1. für eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Verkäufer in ihrem Kiosk einstellte. Zur Vermeidung von (weiteren) Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 6. November 2014 – 4 E 1083/14 – (Seite 6, letzter Absatz, erster Satz) sowie auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (Seite 10, vorletzter Absatz).
16Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin zutreffend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des (fiktiven) Erlasses der Gewerbeuntersagung am 17. Juli 2013 abgestellt und nachträgliche Erkenntnisse im Sinne einer „ex-post-Betrachtung“ zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Dementsprechend bleibt der Einwand der Klägerin ohne Erfolg, die tatsächlichen Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt hätten allenfalls aus „ex ante“ Sicht eine Gefahrenlage im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG, nicht aber eine ‑ auch zukünftig wirkende – Untersagung ihres Gewerbes „Kiosk mit Stehcafé“ gerechtfertigt, hinsichtlich derer eine „ex-post-Betrachtung“ erforderlich gewesen wäre.
17Auch den weiteren Einwänden der Klägerin gegen die Annahme ihrer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat diese jeweils selbstständig tragend damit begründet, dass die Klägerin deshalb nicht in der Lage gewesen sei, den Missbrauch ihrer Räumlichkeiten durch die Drogenszene zu verhindern, weil es erstens im Hinblick auf den Angestellten U. H1. an einer hinreichend sorgfältigen Mitarbeiterauswahl gefehlt habe und weil zweitens die Klägerin ihren Aufsichts- und Überwachungspflichten nur unzureichend nachgekommen sei. Dem ist die Klägerin nicht durchgreifend entgegen getreten.
18Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe das – inzwischen rechtskräftige – Urteil des Amtsgerichts L. vom 16. Mai 2014 – 584 Ls 8/14 185 Js 156/13 – falsch zitiert, indem es dargelegt habe, dass der Angeklagte H1. wegen des Handels mit Betäubungsmitteln unter anderem auch wegen einer im Kiosk der Klägerin begangenen Tat verurteilt worden sei, greift nicht durch. Zum einen betreffen die Ausführungen des Verwaltungsgericht auf Seite 7 (zweiter und dritter Absatz) des Urteils nicht die Unzuverlässigkeit der Klägerin, sondern die Frage, ob eine das abgekürzte Verfahren nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW rechtfertigende Gefahrenlage bestanden hat. Zum anderen sind die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zutreffend. Das Amtsgericht L. hat Herrn H1. wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in 39 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und hierbei festgestellt, dass er in dem Kiosk „H. A. 18“ über einen Plastikbeutel mit 10,49 g Amphetamin sowie über zwei Plastikbeutel mit jeweils 0,20 und 3,62 g Kokain verfügt habe, die für den Eigenbedarf und dessen Finanzierung zum Weiterverkauf bestimmt gewesen seien. Ferner hat es bei der Strafzumessung ausgeführt, dass es für das im Kiosk H. A. aufgefundene Rauschgift eine Einsatzstrafe von einem Jahr für schuld- und tatangemessen halte.
19Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der dem Beschluss des OVG Bremen vom 5. Oktober 2009 – 2 B 273/09 – zu Grunde liegende Sachverhalt mit der vorliegenden Sachlage vergleichbar. Auch wenn nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin - im Gegensatz zu dem dortigen Antragsteller – selbst in den Drogenhandel eingebunden war, befand sich das Café des dortigen Antragstellers – wie auch der „Kiosk mit Stehcafé“ der Klägerin – in einer durch häufigen Drogenhandel belasteten Umgebung.
20Ferner vermag das Vorbringen der Klägerin, sie habe ihren Mitarbeiter U. H1. „aufgrund der hiesigen Vorfälle“ am „16.7.2013“ fristlos entlassen, den Vorwurf der fehlenden sorgfältigen Mitarbeiterauswahl nicht zu entkräften, weil diese Auswahl bereits der Einstellung hätte vorausgehen müssen. Unsorgfältig war sie – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – bereits deshalb, weil die Klägerin in einem durch Drogenhandel belasteten Umfeld wissentlich einen einschlägig vorbestraften und seit Jahren schwer drogenabhängigen Mitarbeiter eingestellt und damit die Gefahr der Begehung von Betäubungsmitteldelikten in ihrem eigenen Kiosk deutlich erhöht hat. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe Herrn H1. erst nach einer erfolgreichen Drogenentwöhnungstherapie eingestellt und ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sie ihm eine Chance und die Möglichkeit zur Resozialisierung gegeben habe, greift dieses Vorbringen nicht durch. Denn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an. Objektiv war aber auch nach der (angeblichen) Drogentherapie des Herrn H1. mit der Möglichkeit eines Rückfalls zu rechnen, sodass ihm in dem problematischen Umfeld des Kiosks der Klägerin eine dortige eigenverantwortliche Tätigkeit als Verkäufer nicht hätte übertragen werden dürfen. Angesichts dessen ist auch ohne Belang, dass die Klägerin selbst nicht im Verdacht gestanden hat, mit Betäubungsmitteln gehandelt oder den Betäubungsmittelhandel von Herrn H1. gebilligt zu haben.
21Mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt des (fiktiven) Erlasses der Untersagungsverfügung am 17. Juli 2013 ist zudem unerheblich ist, ob sich im Nachhinein die „Vision eines schwunghaften, bandenmäßigen Kokain- und Amphetaminhandels mit dem Kiosk als Dreh- und Angelpunkt“ und dem „als Bandenkopf“ angesehenen Mitarbeiter der Klägerin J. O. „im Rahmen der Ermittlung gerade nicht bestätigt hat“ oder ob es nach einer Entlassung von Herrn H1. ausgereicht hätte sicherzustellen, dass der Vater der Klägerin, Herr P1. U1. , den Kiosk nicht mehr betritt.
22Greifen damit die Einwände der Klägerin gegen die selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Sorgfalt bei der Auswahl des Herrn H1. nicht durch, kommt es auf ihren weiteren Einwand, sie sei mit dem Einbau einer Videoanlage und ihrer stichprobenartigen Überprüfung der Videoaufzeichnungen ihren Aufsichts- und Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen, nicht mehr an. Ihre Zweifel an der Beweiskraft des polizeilichen Vermerks vom 17. Juli 2013 und der Videoaufzeichnungen vom 24. Juni 2013 und 9. Juli 2013, denen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dass Herr H1. im Kiosk mehrmals aus einer Plastiktüte weiße Briefchen entnommen und an unbekannte Personen übergeben hat, sind daher ebenso unerheblich wie ihr Einwand, das Verwaltungsgericht hätte im Einzelnen darlegen müssen, auf welche konkreten und nachvollziehbaren polizeilichen Feststellungen es seine Entscheidung „ansonsten“ gründet.
23Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Gewerbeuntersagung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagten stand zur raschen und effektiven Abwehr der vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit kein milderes Mittel zur Verfügung als die – der Vollziehung der (fiktiven) Gewerbeuntersagung dienende – Schließung und Versiegelung des Kiosks am 17. Juli 2013. Die Klägerin kann nicht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2013 – 22 CS 13.1530 – erfolgreich geltend machen, dass zur Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität eine Verlängerung der Sperrzeiten ausgereicht hätte. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag zugrunde, dass eine Diskothek deshalb „Dreh- und Angelpunkt des Geschehens“ von Betäubungsmitteldelikten war, weil sich die angetroffenen Personen mangels anderer um diese Zeit noch geöffneter Gaststätten ausschließlich dort aufhielten. Diese Sachlage ist der vorliegenden nicht vergleichbar. Der weitere Hinweis der Klägerin, aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich, welche Anforderungen an die Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils zu stellen seien, stellt keine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem hier angefochtenen Urteil dar. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang (erneut) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Frage ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu Unrecht eine ex-ante Betrachtung vorgenommen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
24Auch der Einwand der Klägerin, die Untersagungsverfügung habe ihre wirtschaftliche Existenz vernichtet und sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt, begründet nicht die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Ist – wie hier – die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 B 33.94 -, GewArch 1995, 114 = juris, Rn. 3.
26Soweit die Klägerin die im Rahmen der Erörterung geäußerte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine Amtspflichtverletzung der Beklagten scheide selbst bei einem Erfolg der Klage aus, als unzutreffend beanstandet, fehlt es ebenfalls an einer konkreten inhaltlichen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung.
27b) Ebenso wenig liegen Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf denen die Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes konkret darlegen und nachweisen müssen, welche tatsächlichen Erkenntnisse und Grundlagen es zum Bestandteil seiner Entscheidung macht. Es benenne das Durchsuchungsergebnis vom 16. Juli 2013, den polizeilichen Vermerk vom 17. Juli 2013 über die Auswertung des Festplattenrekorders, die Aussage einer Vertrauensperson vom 15. Mai 2013 und das anonyme Schreiben vom 14. Mai 2013 als ausreichend, um sowohl die Gefahrenlage nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW im Rahmen einer ex-ante Betrachtung als auch die Unzuverlässigkeit der Klägerin gemäß § 35 GewO im Rahmen einer ex-post-Betrachtung zu begründen. Mit diesem Vorbringen rügt die Klägerin in Wahrheit aber keinen Aufklärungsmangel, da völlig offen bleibt, was das Verwaltungsgericht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (konkret) hätte aufklären sollen, sondern greift im Ergebnis die freie Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) an. Etwaige Mängel der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung sind aber grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Etwas anderes mag allenfalls bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung gelten, etwa bei offensichtlich widersprüchlichen oder aktenwidrigen Feststellungen sowie bei Verstößen gegen Natur- und Denkgesetze.
28Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 31. März 2010 ‑ 1 L 5/10 ‑, juris, Rn. 31.
29Dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an derartigen Fehlern leidet, lässt die Antragsbegründungsschrift indes nicht erkennen.
30Soweit die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht zeige nicht konkret auf, auf welche Videosequenz es sich warum stütze, und sie sich damit im Ergebnis gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts wendet, ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit folge (auch) aus der fehlenden Überwachung ihres Angestellten H1. , führt diese Rüge schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin bereits aus anderen selbständig tragenden Gründen ergibt.
312. Die Beschwerde der Klägerin gegen die (wiederholte) Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Vorinstanz ihrer im erstinstanzlichen Klageverfahren beabsichtigten Rechtsverfolgung zutreffend die hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit die Klägerin auf der Grundlage der im Verfahren über die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO dargelegten Gründe einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt, ergibt sich die Unbegründetheit dieses Standpunktes aus den vorstehenden Erwägungen. In dem Zulassungsverfahren nicht dargelegte Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Klageverfahren hinreichende Erfolgsaussicht hätte beimessen müssen, sind auch mit Blick auf die Beschwerdebegründung vom 21. Januar 2015 nicht erkennbar.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
34Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.