Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2015 - 4 A 955/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernsthaften Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat seiner Annahme, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig, unter anderem zugrundegelegt, dass er sich wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB strafbar gemacht habe, indem er in seinem „Easy Going Headshop“ in T. Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden an Minderjährige verkauft habe, die durch den Konsum dieser Mischungen in einen Rauschzustand - zum Teil bis hin zum Erbrechen und Bewusstlosigkeit - geraten seien. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, durch diese Argumentation des Verwaltungsgerichts würde eine „Sonderbehandlung von Kräutermischungen“ begründet; man würde auch Gewerbetreibenden, die Produkte wie Alkohol, Messer oder Lösungsmittel verkauften, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht absprechen, wenn diese Produkte in gesundheitsschädigender Weise verwendet würden, wie etwa Lösungsmittel zum Schnüffeln oder Messer zu einem Suizid.
5Eine hiermit der Sache nach gerügte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Person des Klägers im Vergleich zu Gewerbetreibenden, die Produkte wie Messer oder Lösungsmittel verkaufen, ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich beim Verkauf dieser Waren und dem Verkauf von Kräutermischungen nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte handelt. Bei dem Vertrieb von Messern oder Lösungsmitteln muss der Verkäufer regelmäßig nicht damit rechnen, dass deren Gebrauch zu einer Schädigung der Gesundheit des Käufers oder dritter Personen führt. Denn diese Produkte werden üblicherweise zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch erworben, der nicht gesundheitsschädlich ist. Hingegen werden Kräutermischungen in der Regel nicht mit der Intention gekauft, sie zu ihrem ausgewiesenen Zweck, etwa zum Verräuchern, zu verwenden. Zwar sind sie in der Regel mit dem Hinweis versehen, dass sie zum menschlichen Konsum nicht geeignet sind. Hierauf beruft sich im Übrigen auch der Kläger. Jedoch werden diese Mischungen tatsächlich als - legale - Alternative zu herkömmlichen illegalen Drogen gekauft und konsumiert.
6Vgl. in diesem Zusammenhang Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung aus Mai 2012, Stand März 2011, S. 28, http://www.drogenbeauftragte.de/fileadmin/dateien-dba/Presse/Downloads/12-05-22_DrogensuchtBericht_2012.pdf; Gemeinsame Pressemitteilung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung und des Bundeskriminalamtes vom 20. Dezember 2012, http://www.drogenbeauftragte.de/fileadmin/dateien-dba/Presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen_2013/130425_PM_Rauschgift.pdf; vgl. insoweit auch WAZ, Legal Highs - Berauschende Kräutermischungen fordern mehrere Todesopfer, Bericht vom 30. September 2014, http://www.derwesten.de/politik/berauschende-kraeutermischungen-fordern-mehrere-todesopfer-id9882172.html; Zeit online, Gericht gibt berauschende Kräutermischungen frei, Bericht vom 29. September 2014, http://www.zeit.de/gesellschaft/2014-09/bgh-urteil-legal-highs; ntv, Legale Räusche bleiben vorerst legal, Bericht vom 10. Juli 2014, http://www.n-tv.de/panorama/Legale-Raeusche-bleiben-vorerst-legal-article13189421.html.
7Der menschliche Konsum dieser Mischungen ist in der Regel mit erheblichen gesundheitsschädlichen Folgen behaftet. Die danach zu verzeichnenden Symptome reichen von Übelkeit, heftigem Erbrechen, Herzrasen, Orientierungsverlust über Kreislaufversagen, Ohnmacht, Lähmungserscheinungen und Wahnvorstellungen bis hin zum Versagen der Vitalfunktionen. Die Betroffenen müssen womöglich künstlich beatmet oder sogar reanimiert werden. In Deutschland wurden bereits Todesfälle bekannt, bei denen nachgewiesen wurde, dass kurz zuvor eine oder mehrere psychoaktive Substanzen konsumiert wurden.
8Vgl. Drogen- und Suchtbericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung aus Mai 2012, Stand: März 2011, S. 28, a. a. O.
9Auch dem Kläger waren der eigentliche Verwendungszweck sowie deren mögliche gesundheitsschädliche Auswirkungen bekannt. Dafür, dass die Verkäufer hiervon Kenntnis haben, spricht schon, dass beides im Internet offen kommuniziert wird.
10vgl. insoweit nur http://www.gutefrage.net/frage/inwiefern-sind-raeuchermischungen-legal und http://www.gutefrage.net/frage/raeuchermischungen--versch-fragen; vgl. in diesem Zusammenhang auch http://www.spice-gold-info.de/raeuchermischungen/.
11Auch die Preise für die Kräutermischungen legen nahe, dass diese Produkte entgegen ihrer Deklaration als legale Alternative zu herkömmlichen illegalen Drogen verkauft wurden und werden. Nach den Angaben in den den Kläger betreffenden polizeilichen Ermittlungsakten (Stand August 2011) wurde ein Gramm gängiger Kräutermischungen, wie etwa „Maya“ für etwa 10,00 Euro im Internet angeboten, was etwa dem Marktpreis für ein Gramm Marihuana entsprach. Hingegen sollten zehn Räucherstäbchen aus Indien nur etwa 1,80 Euro kosten. Auch der Kläger hat seine Kräutermischungen zu den hierfür genannten Preisen verkauft, wie sich den Angaben einiger seiner Kunden im Rahmen von polizeilichen Vernehmungen entnehmen lässt. Dass der Kläger von dem eigentlichen Verwendungszweck der Kräutermischungen Kenntnis hatte, wird weiter erhärtet durch die Angaben des seinerzeit 15-jährigen Markus U. . Dieser hat während seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass man ihm, im Headshop des Klägers auf sein Verlangen, etwas zu rauchen haben zu wollen „zwei Sachen“ auf den Tisch gelegt habe, darunter eine Tüte mit der Kräutermischung „R&B“. Jedenfalls hat der Kläger, wenn nicht bereits durch die Durchsuchung seiner Geschäftsräume in E. am 31. November 2011 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft M. wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln entgegen § 5 AMG, dann spätestens durch die Durchsuchung seines Headshops in T. im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft T. wegen des Verdachts der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln u. a. am 3. August 2011 Kenntnis von dem eigentlichen Verwendungszweck der von ihm vertriebenen Kräutermischungen und deren Auswirkungen erlangt. Denn im Verlauf dieser Durchsuchung wurde er darauf hingewiesen, dass durch den Konsum der Kräutermischung „Maya“ zwei Jugendliche medizinisch behandelt werden mussten. Gleichwohl hat er den Verkauf dieser Mischungen bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 29. September 2011 fortgesetzt.
12Auch der vom Kläger vorgebrachte Vergleich des Verkaufs von Kräutermischungen mit dem Verkauf von Alkohol verfängt nicht. Seine Annahme, dass ein Gewerbetreibenden, der Alkohol verkaufe, nicht als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen werden könne, wenn sich der Käufer mit dem erworbenen Alkohol schädige, ist für den Fall, dass es sich bei dem Käufer um einen Minderjährigen handelt, nicht zutreffend. Nur dieser Sachverhalt ist hier in den Blick zu nehmen, weil auch das Verwaltungsgericht eine auf der Verursachung einer fahrlässigen Körperverletzung basierende gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nur insoweit angenommen hat, als dieser Kräutermischungen an Minderjährige verkauft hat. Auch einem Gewerbetreibenden, der entgegen den Regelungen in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JuSchG alkoholische Produkte an Minderjährige abgibt, kann aber die gewerberechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden.
13Vgl. in diesem Zusammenhang VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2014 - 4 K 102.13 -, LRE 67, 291 = juris, Rdn. 15; vgl. insoweit auch zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG VG Neustadt, Beschluss vom 7. September 2007 - 4 L 1016/07.NW -, GewArch 2007, 496 = juris, Rdn. 12 ff.; Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 4 GastG, Rdn. 17 a.
14Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe vor einer Entscheidung den Ausgang des gegen ihn gerichteten laufenden Strafverfahrens abwarten müssen. Ungeachtet der Frage, ob dieser Einwand überhaupt geeignet ist, die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Frage zu stellen, ist die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Tatsache, die eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dartut, nicht das Strafurteil, sondern das Verhalten des Gewerbetreibenden ist.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1995 - 1 B 78.95 -, GewArch 1995, 377; Heß in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 35 GewO, Rdn. 177.
16Aus diesem Grund können bei der Prognose, ob eine Person unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO ist, Straftaten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden.
17Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die konkrete Angabe erforderlich, welche Teile des Urteils mit guten Gründen in einer Weise angreifbar sind, dass aufgrund der deshalb gegebenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache begründete Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202, 205; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a VwGO, Rdn. 68.
19Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Bezug auf jeden die Entscheidung tragenden Grund darzulegen.
20Vgl. Happ in: Eyermann, a. a. O., § 124 a VwGO, Rdn. 68 i. V. m. Rdn. 61.
21Hieran fehlt es vorliegend, da der Kläger zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes nur darauf verwiesen hat, dass es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage der Einordnung der hier in Rede stehenden Kräutermischungen als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetz gebe. Inwieweit das angefochtene Urteil auch in Bezug auf die zweite, die Entscheidung selbstständig tragende Begründung besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, hat der Kläger nicht dargelegt. Dass die Rechtssache insoweit besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist, lässt sich auch seinem Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entnehmen.
22Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, a. a. O., 204.
23Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011
25- 1 A 1925/09 -, juris, Rdn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 16. September 1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl 1997, 282 = juris, Rdn. 8; Seibert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., § 124 VwGO Rdn. 127.
26Der Kläger hat schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, wie es für die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderlich ist.
27Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, juris, Rdn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 10 ZB 13.2621 ‑, juris, Rdn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 16. September 1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl 1997, 282 = juris, Rdn. 8.
28Soweit er mit seinem Vorbringen der Sache nach die Frage aufwerfen will, ob die hier in Rede stehenden Kräutermischungen Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie bereits ausgeführt - selbstständig tragend auch damit begründet hat, dass der Kläger gewerberechtlich unzulässig sei, weil er sich auch einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht habe, indem er die in Rede stehenden Kräutermischungen an Minderjährige verkauft habe, die durch den Konsum dieser Mischungen in einen Rauschzustand - zum Teil bis hin zu Erbrechen und Bewusstlosigkeit - gerieten.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
31Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.
(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.