Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2014 - 22 BV 13.1909

published on 20/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2014 - 22 BV 13.1909
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Verwaltungsgericht Regensburg, 5 K 12.1881, 01/08/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bewachungsgewerbeerlaubnis.

Der Kläger ist Mitgesellschafter der Firma „T.“. Mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 erhielt der Kläger nach § 34a GewO die Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung. Zum 4. März 2008 meldete er die Firma als Gewerbe an und ergänzte seine Gewerbeanmeldung am 8. Juni 2010 um Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren sowie am 30. Oktober 2012 um Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung.

Am 25./26. Dezember 2010 kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter Mitgliedern der rivalisierenden MC B. und MC G. in S.. Nach polizeilichen Ermittlungen griffen Mitglieder des MC B. aus der Gaststätte „H.“ kommend vor deren benachbartem Vereinslokal „B.“ stehende Mitglieder des MC G. an. Mehrere Beteiligte wurden durch Schläge und Messerstiche verletzt, eine Person lebensgefährlich. Alle Beteiligten schwiegen sich über die Vorgänge aus. Der Kläger wurde von einer zum Tatort anrückenden Polizeistreife angetroffen, wie er sich in ruhiger Gangart entfernte und die Kutte mit den Abzeichen des MC B. trug. Auf Befragung gab er an, von einer Schlägerei nichts zu wissen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen hinsichtlich des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Behördenakte, Bl. 261 ff., 281 ff., 285).

Auf Anfragen im Bayerischen Landtag hin überprüfte das Landratsamt S. die Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf das Bewachungsgewerbe. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz teilte mit, der Kläger sei seit dem Jahr 2009 Mitglied („Member“) und Schriftführer („Secretary“) des MC B., und bestätigte die vor Erlaubniserteilung bekannten politischen Aktivitäten des Klägers (Behördenakte Bl. 205 f.).

Nach Anhörung und Äußerung des Klägers widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 die dem Kläger nach § 34a GewO erteilte Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung, verpflichtete ihn zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit des Bescheids und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro an. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Klägers, da er Mitglied und Schriftführer des MC B. sei. Die Gewaltbereitschaft der B. und auch des C. zeige sich deutlich bei der Messerstecherei in S.. Zwar sei das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt worden; er habe sich jedoch unmittelbar vor der Auseinandersetzung mit weiteren Mitgliedern des MC B., die später die Tat begangen hätten, in der Nähe des Tatorts aufgehalten und das Lokal, von dem aus der Angriff begonnen worden sei, verlassen.

Gegen den Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Mit Urteil vom 1. August 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt:

1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 wird geändert.

2. Der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Mitglieder des MC B. das Gewaltmonopol des Staates missachteten, Selbstjustiz übten und die Durchführung von Racheaktionen pflegten sowie einem Schweigegelübde unterlägen. In Bayern sei es bisher zu keinem Vereinsverbot gegenüber Untergliederungen (Chapter) des MC B. gekommen. Nur ein Fall von Gewalttätigkeit sei im Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 erwähnt, dies sei ein Fall einer Prügelei unter Mitgliedern des MC B. gewesen, wie sie in jeder Vereinigung vorkommen könnten. In allen anderen Fällen seien Mitglieder anderer Rockerbanden die Täter gewesen. Beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 sei der Kläger weder Rädelsführer dieses Vorkommnisses noch zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung anwesend gewesen. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit oder Anlass gehabt, das Verlassen des Lokals durch die angreifenden Rocker zu unterbinden. Es sei reine Spekulation, dass er als ranghöchster Vertreter des MC B. etwas hätte tun können. Als Schriftführer bei einem kleinen Chapter habe er kein hohes Amt inne. Als er das Lokal „H.“ verlassen habe, sei bereits „alles vorbei“ gewesen. So habe er weder die Polizeibeamten herbeirufen noch diesen irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt geben können. Der Kläger unterliege keinem Schweigegebot, sondern habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger in den sechs Jahren seiner Zugehörigkeit zum MC B. - und zuvor zum MC G. - keine Straftaten begangen habe, zeige gerade, dass seine Zugehörigkeit keine negative Wirkung auf seine Berufsausübung habe. Die Selbstbezeichnung als „1-Prozenter“ symbolisiere in der heutigen Praxis der europäischen Motorradfahrerszene die Zugehörigkeit zu einer ausgesprochenen Minderheit und ein elitäres Selbstverständnis. Die europäische Motorradfahrerszene habe nichts mit einer amerikanischen Motorradfahrerszene aus dem Jahr 1947 zu tun. Die Hierarchie sei auch nicht anders als in anderen Vereinen. Im Fall einer Entziehung der Gewerbeerlaubnis für das Bewachungsgewerbe sei die wirtschaftliche Existenz des Klägers zerstört, denn die anderen Geschäftsfelder seiner Firma (Textilhandel und Bürodienstleistungen) befänden sich noch im Aufbau. Der Widerruf sei auch wegen Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG wäre mittelbar verletzt, würde die Mitgliedschaft des Klägers beim MC B. den Grund für eine existenzvernichtende Gewerbeuntersagung bieten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 zurückzuweisen.

Der Kläger sei im Sinne des Gewerberechts unzuverlässig. Die Mitgliedschaft und aktive Betätigung in einer „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG - „gesetzlose Rockerbande“) rechtfertige die Annahme, dass der Kläger nicht die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitze.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs teilte das Bayerische Landeskriminalamt u. a. mit, über Organisations-Straftaten von Mitgliedern des MC B. lägen keine Erkenntnisse vor; als strafrechtsrelevante Vorfälle seien u. a. eine Prügelei von zwei Mitgliedern des MC B. mit zwei Mitgliedern des MC G. wohl aufgrund eines zufälligen Aufeinandertreffens (Kläger unbeteiligt) und der Vorfall am 25./26. Dezember 2010 als gezielte Provokation des MC G. (Beteiligung des Klägers ungeklärt) bekannt.

In der mündlichen Verhandlung betonte der Kläger, der MC B. umfasse etwa zehn Mitglieder und in ihm werde demokratisch abgestimmt; weder der Präsident noch der Schriftführer hätten herausgehobene Stellungen. Ob beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 noch ein anderer Funktionsträger anwesend gewesen sei, könne er nicht mehr sagen; es habe sich vermutlich um eine spontane Verabredung gehandelt. Es habe im Hinblick auf die Schlägerei auch danach keine vereinsinternen Maßnahmen gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe. Zuwiderhandlungen von Einzelnen seien für ihn kein Grund, die Gemeinschaft mit Anderen, die er als seine Freunde ansehe und bei denen es sich um persönlich und charakterlich untadelige Leute handele, zu beenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten weiteren Unterlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, weil der Widerruf der Erlaubnis des Klägers zur Ausübung des Bewachungsgewerbes auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO gestützt werden konnte.

I.

Nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegen vor.

1. Nachträglich nach Erteilung der Erlaubnis mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 eingetretene Tatsachen liegen nicht in Gestalt der politischen Aktivitäten des Klägers vor, da diese bereits bei Erteilung der Erlaubnis nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen bekannt gewesen waren.

2. Für den streitgegenständlichen Erlaubniswiderruf zeitlich und sachlich relevante Tatsachen bestehen jedoch im Verhalten des Klägers als Mitglied und Inhaber einer Funktionsstellung beim MC B. im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S.

II.

Aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen wäre die Behörde berechtigt, dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu versagen, da er die für diesen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

1. Für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt resultiert.

Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd ist, kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1961 - 1 C 34.60 - GewArch 1961, 166).

Das Bewachungsgewerbe entlastet staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer - von diesen kapazitätsmäßig tatsächlich nicht leistbaren - ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit, indem private Bewachungsunternehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen übernehmen. Sie üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen (vgl. Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 20) und eine quasistaatliche Sicherheitsrolle aus. Dabei genießen Bewachungsunternehmer jedoch keine weiter reichenden Befugnisse als andere Private. Ihnen stehen nach § 34a Abs. 5 GewO nur die sogenannten „Jedermann-Rechte“ zu, die zwar u.U. auch die Anwendung von Gewalt einschließen, in deren Ausübung sie aber strikt den Grundsatz der Erforderlichkeit und das staatliche Gewaltmonopol respektieren müssen. Den Grundsatz der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber in § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO eigens hervorgehoben.

Die spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers resultieren erstens aus der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, zweitens aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter sowie drittens aus der strengen Rechtsbindung insbesondere bei der Ausübung der sogenannten „Jedermann-Rechte“ unter Anwendung von körperlicher Gewalt nur in den engen Grenzen des Erforderlichen.

Bereits im Vorfeld seiner Tätigkeit muss ein Bewachungsunternehmer daher etwaige Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen, potentielle Konflikte aufspüren und ihnen durch deeskalierendes Verhalten so entgegentreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt, sowie jegliche Provokationen unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein. Deshalb gehören u. a. solche Fähigkeiten zum vorgeschriebenen Inhalt des Unterrichts, den Selbstständige im Bewachungsgewerbe durchlaufen müssen (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO, § 1 Abs. 2 und insbesondere § 4 Satz 1 Nr. 5 BewachV, wo der Verordnungsgeber prägnant den Umgang mit Menschen, das Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen nennt).

2. An diesen Maßstäben gemessen ist beim Kläger nach dem Gesamteindruck seines außergewerblichen Verhaltens im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Bewachungsgewerbe anzunehmen.

a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zwar auf sein Verhalten bei der Ausübung seines Gewerbes abzustellen, so dass Pflichtverletzungen gegenüber Beschäftigten, Gläubigern und Kunden die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen können (zu Straftaten BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 C 11.2563 - Rn. 4 ff.; BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8; zur Verletzung zivilrechtlicher Pflichten gegenüber Kunden BayVGH, B. v. 20.10.2011 - 22 ZB 11.1473 - Rn. 7; zur Überschuldung BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann nur herangezogen werden, soweit sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können (vgl. Brüning in Pielow, GewO, 2009, § 35 Rn. 22 m. w. N.; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 34a Rn. 33). So können z. B. Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen, dass er dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und die betroffenen Rechtsgüter nicht respektiert (vgl. BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8). Für Bewachungsunternehmer gilt dies entsprechend; auch Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, sind hierbei von besonderer Bedeutung (vgl. auch Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 76 f. m. w. N.). Es braucht sich nicht unbedingt um strafrechtlich relevante Tatsachen zu handeln.

Der Kläger ist zwar bisher in Ausübung seines Bewachungsgewerbes nicht durch Rechtsverstöße aufgefallen. Aber aus seinem außergewerblichen Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. lassen sich Rückschlüsse auf Charakter und Verhaltensweisen des Klägers ziehen, die den weiteren Schluss zulassen, dass der Kläger nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die spezifischen Pflichten seines Gewerbes erfüllt.

b) Der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. gezeigt, dass er außergewerblich an bewussten Provokationen teilnimmt, potentielle Konflikte nicht vermeidet und die Gefahr von Gewalttätigkeiten ignoriert.

aa) Die vom Kläger so bezeichnete „Kneipentour“ (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/105) von Mitgliedern des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. war nach dem objektiven äußeren Eindruck nicht lediglich eine spontane private Verabredung, sondern ein dem MC B. zurechenbarer, martialisch wirkender Auftritt als organisierte Gruppe.

Das damalige Auftreten der Mitglieder des MC B. in B.-Kutten konnte auch vom MC G. nicht - wie vom Kläger dargestellt - als private Veranstaltung, sondern nur als organisiertes Auftreten der rivalisierenden Gruppierung aufgefasst werden.

Nicht überzeugen konnte der Kläger mit seinem Versuch, die Selbstdarstellung der am 25./26. Dezember 2010 beteiligten Mitglieder des MC B.g zu verharmlosen. Deren Auftreten ist vor dem Hintergrund der Selbstdarstellung des gesamten Vereins MC B. zu sehen. Der Kläger war zwar auch insofern um Verharmlosung bemüht, indem er das Symbol der „1%-Raute“ nicht als Reminiszenz an die schweren Auseinandersetzungen zwischen Rockern und der Polizei 1947 in Hollister/USA sondern als „Modetrend“ darstellte (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3, 6). Aber für die Chapter des MC B. ist dieses Symbol nach ihrer Gründungsgeschichte und Herkunft prägend; es handelt sich um ein Selbstbeschreibungs- und Selbstunterscheidungsmerkmal von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) gegenüber „normalen“ und von ihnen als „Wochenendlern“ bezeichneten Motorradfahrern (vgl. Vahldieck in BKA [Hrsg.], Gewaltphänomene - Strukturen, Entwicklungen und Reaktionsbedarf, BKA-Herbsttagung 2010, S. 4; zum Verfahrensgegenstand gemacht mit Schreiben vom 12.12.2013, VGH-Akte Bl. 59/65 ff.). Dieser Selbststilisierung dienen auch typische OMCG-Wahlsprüche wie „God forgives, Outlaws don’t“ - welchen der MC B. variiert („God forgives B. don’t“, www.b..de, Abruf vom 9.12.2013) - oder „sangre por sangre“, was nach Darstellung des Klägers Ausdruck einer besonderen Verbundenheit, einer Art Blutsbrüderschaft sei (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass derartige Aussagen nicht wörtlich zu nehmen seien. Dies vermag nicht durchgehend zu überzeugen. Mögen auch Gruppen Jugendlicher oder Heranwachsender ohne besonderes Nachdenken martialisch wirkende Sprüche zur Selbstdarstellung verwenden, kann jedenfalls von einer Gruppe in Beruf und Familie stehender Erwachsener, wie sie die Mitglieder des MC B. nach Darstellung des Klägers als demokratisch entscheidende, persönlich und charakterlich untadelige Leute (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5) sein sollen, eine zumindest erkennbare äußere und innere Distanzierung von derartigen Aussagen erwartet werden. Anderenfalls wirkt das organisierte Auftreten als Provokation gerade durch den MC B., so wie hier geschehen.

Aus diesem Grund war der mehrstündige Aufenthalt von Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten vom objektiven Empfängerhorizont des MC G. aus nicht als private Veranstaltung, sondern als Auftreten der rivalisierenden Organisation MC B. aufzufassen. Dafür spricht auch, dass der Konflikt nach Mitteilung eines der Präsidenten erst im Mai 2011 dauerhaft beigelegt worden und somit von beiden Seiten nicht als privater Streit, sondern als Konflikt zwischen den OMCG verstanden worden sei (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

bb) Das Auftreten der Mitglieder des MC B. einschließlich des Klägers am 25./26. Dezember 2010 in S. mit dem Besuch des dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokals war eine Provokation des rivalisierenden MC G. vor allem auch vor dem Hintergrund eines länger schwelenden Konflikts um Gebietsansprüche nach einer Abspaltung innerhalb des MC G..

Anfang des Jahres 2009 verließen der Kläger und weitere Mitglieder des MC G. den MC G., wechselten zum rivalisierenden MC B. und bildeten den neuen MC B., obwohl sie ihre Wohnsitze in S. hatten (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115). In S. blieb der MC G. bestehen. Somit existierten am selben Ort zwei Chapter konkurrierender OMCG.

Am 4. Januar 2010 ist ein interner Aufruf des MC G. wegen mangelnden Respekts seiner Gebietsansprüche durch den MC B. in N. polizeibekannt geworden; der MC G. sei von Mitgliedern anderer Chapter des MC G. aus dem Bundesgebiet unterstützt worden, während der MC B. diesen provoziert habe, indem seine Mitglieder offen in Kutten in S. aufgetreten seien. Durch intensive polizeiliche Maßnahmen sei eine Eskalation verhindert worden; im März 2010 seien die Streitigkeiten zunächst beigelegt worden (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115), aber wiederholte Provokationen des MC B. gegen den MC G. hätten die Situation verschärft, bis sie in o.g. Überfall wieder eskaliert sei (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2010, S. 237). Im Jahr 2011 griff umgekehrt ein Mitglied des MC G. ein Mitglied des MC B. an (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2011, S. 258). Es habe sich im Jahr 2010 nur um eine Art Waffenstillstand gehandelt, denn der Konflikt habe weitergeschwelt, wie die Mitteilung der dauerhaften Konfliktbeilegung durch einen Präsidenten erst im Mai 2011 zeige (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

cc) Insgesamt ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof folgendes Bild: Der Kläger nahm durch seinen mehrstündigen Aufenthalt mit weiteren Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten in Lokalen in S. und sogar im dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokal eine Provokation des MC G. durch den MC B. mindestens bewusst in Kauf.

Aufgrund seiner Kenntnis der Vorgeschichte und der Abspaltung, die seinen Angaben zu Folge zwischenmenschliche Gründe hatte, ohne dass seitens des MC G. Racheakte ihm oder anderen Personen gegenüber erfolgt seien (Schreiben vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/104), wusste der Kläger um die Brisanz dieser Art von Auftritt in S.. Dennoch verzichtete er weder auf ein Tragen der B.-Kutte noch auf einen Aufenthalt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vereinslokal des MC G.. Ein solches Auftreten konnte und musste vom MC G. nur als Provokation verstanden werden (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Nach polizeilicher Einschätzung ist zwar nicht nachweisbar, dass sich der MC B. auf eine gewaltsame Auseinandersetzung vorbereitet hatte, aber eine gezielte Provokation sei geplant gewesen, bei der man ein gewalttätiges Ende nicht habe ausschließen können (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4 f.).

c) Der Kläger hat auch nichts unternommen, um die entstandene gewalttätige Auseinandersetzung zu unterbinden oder wenigstens zu stoppen, obwohl er als „Secretary“ (Schriftführer) des MC B. die herausgehobene Stellung eines „Officer“ bekleidete und diese hier hätte nutzen können.

Als „Secretary“ bekleidet der Kläger im MC B. ein Funktionsamt in der internen Hierarchie, die sich rockertypisch aus „President“ und „Vice-President“ an der Spitze sowie den „Officers“ „Sergeant at Arms“, „Secretary“, „Treasurer“ und „Road Captain“ zusammensetzt, welche die Aufgabenbereiche der Bewaffnung und Sicherung, der Schriftführung und Außendarstellung, der Finanzverwaltung und der Planung und Durchführung von Ausfahrten wahrnehmen (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112 f.; Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4).

Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Darstellung des Klägers nicht überzeugend, dass er vom zuletzt besuchten Lokal aus in Sichtweite des Vereinslokals des MC G. den Angriff der eigenen Mitglieder bis zuletzt nicht mitbekommen haben will. Nach eigenen Angaben will der Kläger im Lokal gewesen sein, bis „alles vorbei“ gewesen sei, so dass er weder die Polizei rufen noch irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt habe geben können (Schriftsatz vom 18.10.2013, VGH-Akte Bl. 33/39). Er habe vom eigentlichen Vorfall nichts mitbekommen (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, denn die konfliktträchtige Situation war bereits zuvor von ihm und anderen Mitgliedern des MC B. bewusst in Kauf genommen worden und konnte - wie dem Kläger klar sein musste - jederzeit in Gewalttätigkeiten - auch der anderen Seite - umschlagen, so dass das Geschehen vor dem Lokal und auf der Straße erst recht besondere Aufmerksamkeit erregen musste. Von daher ist es für den Verwaltungsgerichtshof nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass er dem Geschehen seinen Lauf ließ.

Die gewalttätige Auseinandersetzung ging von den den Kläger begleitenden Mitgliedern des MC B. aus. Nach polizeilichen Feststellungen griffen Mitglieder des MC B. anlasslos und überraschend vor ihrem Clublokal stehende Mitglieder des MC G. an. Die gewalttätige und bewaffnete Auseinandersetzung forderte mehrere durch Schläge und Messerstiche Verletzte.

d) Nach dem als vorsätzliche Straftat zu wertenden Überfall, der nach polizeilichen Feststellungen von zuvor mit dem Kläger im Lokal anwesenden Mitgliedern des MC B. ausgegangen war, unterstützte der Kläger weder die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durch sachdienliche Hinweise, noch distanzierte er sich äußerlich und innerlich von Tat und Tätern, noch trug er aktiv dazu bei, dass sich dergleichen im MC B. nicht mehr wiederholen kann.

Der Kläger hat seine mangelnde Bereitschaft zur Klärung und Aufarbeitung des wegen schwerer Stichverletzungen gravierenden Vorfalls und seine mangelnde Bereitschaft zur künftigen Verhinderung derartiger Gewaltexzesse zunächst durch seine mangelnde Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden nach der Auseinandersetzung gezeigt. Zwar bestreitet der Kläger, einem Schweigegebot zu unterliegen, denn er habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger über Dritte keinem Schweigegebot unterliegt, die mit dem MC B. oder anderen OMCG nichts zu tun haben, mag sein. Ebenso mag er mit der Polizei bei der Aufklärung von Delikten zusammenarbeiten, in die keine Mitglieder von OMCG verwickelt sind. Die nähere Aufklärung der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 scheiterte aber an der „Mauer des Schweigens“, die er und die Mitglieder des MC B. ebenso wie jene des MC G. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden errichteten (KPI S., Schlussvermerk vom 23.8.2011, Behördenakte Bl. 271/276).

Weiter trennte sich weder der MC B. von den Tätern, noch trennte sich der Kläger vom MC B.. Vereinsintern habe es keine Maßnahmen gegen die beteiligten Mitglieder gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe, so der Kläger (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dem kann in keiner Weise gefolgt werden. Da es sich nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs um eine mindestens bewusst in Kauf genommene Provokation des MC B. gegenüber dem rivalisierenden MC G. gehandelt hat, handelte es sich sehr wohl um eine Angelegenheit des MC B.. Da die Auseinandersetzung bis hin zu lebensgefährlichen Verletzungen eskalierte, ist es unverständlich, dass nicht alles unternommen worden ist, um vereinsintern Aufarbeitung und Prävention zu betreiben. Da bis zur dauerhaften Konfliktbeilegung noch fast ein halbes Jahr verging, wäre ein aktiver Einsatz aller Mitglieder des MC B. erforderlich gewesen, um eine Wiederholung solcher Auseinandersetzungen dauerhaft zu verhindern. Doch der Kläger unternahm in dieser Richtung nichts; er war auch nicht an den Gesprächen zur Beilegung des Konflikts beteiligt (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5).

e) Es kann dahinstehen, ob der Kläger aktiv auf die Planung, Vorbereitung und Durchführung dieser Provokation Einfluss nahm oder nicht. Indem er als Mitglied des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. in B.-Kutte und in unmittelbarer Nähe zum Vereinslokal des MC G. mit anderen Mitgliedern auftrat, hat er jedenfalls selbst eine Provokation begangen. Auch wenn die folgende Eskalation nach polizeilicher Einschätzung wohl nicht geplant war, tat der Kläger aber trotz seiner Berufserfahrung, seiner Vertrautheit mit den Charakteristika der beteiligten OMCG und seines Funktionsamts nichts, um einer Eskalation vorzubeugen oder sie zu verhindern.

Es entlastet den Kläger auch nicht, dass er behauptet, in R. seien noch niemals „Gebietskämpfe“ mit anderen Clubs ausgetragen worden, bayernweit seien ihm keine solchen bekannt und kein ihm bekannter MC sei überhaupt im Besitz oder Eigentum eigener Gebiete (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/106), denn es geht hier nicht um pauschale Behauptungen und Gegenbehauptungen, sondern um konkrete Sachverhalte. Die Auseinandersetzung am 25./26. Dezember 2010 spielte sich in S. und nicht in R. ab und war nach der überzeugenden polizeilichen Einschätzung eine gezielte Provokation vor dem Hintergrund einer lokalen Rivalität zwischen den Chaptern des MC B. und des MC G. (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115; KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Insoweit ist auch das Fehlen von Anhaltspunkten für eine gezielte Einflussnahme von OMCG auf Betriebe, Diskotheken oder Clubs in der Oberpfalz oder in N. (BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/114 f.) hier nicht ausschlaggebend.

Dass der Kläger als „Secretary“ keine Befehlsbefugnis innegehabt haben will, ändert nichts an seiner Mitverantwortung für die Provokation durch eigenes Fehlverhalten und entlastet ihn nicht wesentlich von seiner Mitverantwortung für das Fehlverhalten der Gruppe, denn er hätte im Vorfeld auf die anderen Mitglieder - selbst ohne hierarchische Befehlsgewalt wenigstens aufgrund seiner persönlichen Autorität oder jener als „Officer“ überredend und überzeugend - mäßigend einwirken und ein anderes Lokal wählen können. Statt dessen begab er sich mit ihnen gezielt in die unmittelbare Sichtweite des Vereinslokals des MC G., wo schon aufgrund der direkten Nachbarschaft eine Eskalation greifbar in der Luft lag. Trotz dieser für ihn erkennbaren Konfliktträchtigkeit der Situation blieb der Kläger vor Ort und entfernte sich erst nach der Auseinandersetzung.

3. Ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers wäre das öffentliche Interesse gefährdet, denn angesichts seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit besteht die Gefahr, dass er auch in seiner Berufsausübung die gesetzlichen Anforderungen an die besonderen Pflichten eines Bewachungsunternehmers wie Konfliktvermeidung und Konfliktbeilegung möglichst ohne Gewaltanwendung nicht erfüllt.

Für den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG genügt zwar nicht, dass er lediglich im öffentlichen Interesse liegt, sondern der Widerruf muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein. Allerdings kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.8.1993 - 1 B 112/93 - juris Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall gefährdet die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Es wäre mit der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes und seiner polizeiähnlichen Funktion nicht vereinbar, würde der Kläger als Bewachungsunternehmer auch in seiner Berufsausübung konfliktträchtige Situationen gezielt herbeiführen, gewaltbereite Dritte bewusst provozieren und anschließend an der strafrechtlichen Aufarbeitung der daraus entstandenen Eskalation nicht mitwirken. Dann wäre der Kläger als Bewachungsunternehmer gerade keine Entlastung für die staatlichen Sicherheitsbehörden, sondern eine Belastung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Seine weitere gewerbliche Berufsausübung angesichts dieser von ihm gezeigten außergewerblichen Verhaltensweisen zu unterbinden, liegt daher im wohlverstandenen öffentlichen Interesse, das ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers sonst ernstlich gefährdet wäre.

Den Kläger weniger belastende Mittel stehen nicht zur Verfügung, da auch betriebsbezogene Nebenbestimmungen wie Beschäftigungsverbote für Mitglieder, Anwärter oder Interessenten des MC B. als Bewachungspersonal die in der Person des Klägers liegenden Unzuverlässigkeitsmerkmale nicht beseitigen würden.

4. Die innerhalb der Widerrufsfrist des Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ergangene Widerrufsentscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern.

Insbesondere liegt keine Ermessensfehleinstellung darin, dass die Behörde den Widerruf zunächst auch auf die vorliegend nicht maßgeblichen politischen Aktivitäten des Klägers gestützt hatte, weil sie ihn selbstständig tragend auf sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 gestützt hat.

Das Landratsamt hat das private Interesse des Klägers an der fortgesetzten Ausübung seines Bewachungsgewerbes rechtsfehlerfrei hintangestellt, da er zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht allein darauf angewiesen ist, sondern sich weitere Geschäftsfelder erschlossen hat (Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren; seit 30.10.2012 auch Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung). Mögen diese auch noch von untergeordneter Bedeutung sein, so bleibt dem Kläger doch die Möglichkeit, sich weitere Geschäftsfelder zu erschließen, von denen zu erwarten ist, dass sie seinen künftigen Lebensunterhalt werden sichern können. Zudem bleibt ihm unbenommen, neue nicht sicherheitsrelevante gewerbliche Tätigkeiten aufzunehmen, da er sich nur für die spezifischen Anforderungen des Bewachungsgewerbes als unzuverlässig erwiesen hat, oder sich eine abhängige Beschäftigung zu suchen.

III.

Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner Berufswahlfreiheit, seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder seiner Vereinigungsfreiheit.

1. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger nicht in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wobei dahinstehen kann, ob dieses in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fällt, da in diesem Fall durch Art. 12 Abs. 1 GG Schutz zu gewähren wäre. Im Übrigen stellt die Möglichkeit eines Widerrufs unter den hier erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar.

2. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner von Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit, weil der Widerruf nicht an seine bloße Mitgliedschaft im MC B. als einem nicht verbotenen Verein anknüpft, sondern an sein persönliches Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 ff. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 09/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.466 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. August 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 421 Hauptpunkte: Versagung einer gewerberechtlichen Erlaubni
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.5663 Im Namen des Volkes Urteil 21. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets - Nr. 421 Hauptpunkte: Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis; Verurteilun
published on 29/10/2014 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 27.08.2014 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 in der Ges
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(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

Zweck der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wachpersonen so zu befähigen, dass sie mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung vertraut sind.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.