Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. März 2015 - 4 B 135/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 im Hinblick auf die Nutzung seiner Gaststätte „F. “ für Beschneidungsfeiern am Karfreitag wendet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers zu den religiösen Vorgaben und Umständen des Ablaufs einer Feier von islamischen Beschneidungen in dem vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Saal zu der Auffassung gelangt, einiges spreche dafür, dass diese Feierlichkeit unter § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FeiertagsG NRW) falle, und vieles spreche dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 FeiertagsG NRW nicht gegeben seien. Vor diesem Hintergrund falle die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
3Nach Auffassung des Senats ist allerdings fraglich, ob in tatsächlicher Hinsicht allein auf die Angaben des Antragstellers zu den religiösen Vorgaben des Beschneidungsfestes abzustellen ist. Insbesondere ist zumindest umstritten, ob die Beschneidung als einer von fünf notwendigen Akten anzusehen ist, die dem Eintritt in die islamische Religionsgemeinschaft vorauszugehen haben. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zum islamischen Religionsverständnis wird jedenfalls auch die Auffassung vertreten, es handele sich eher um einen überwiegend traditionellen Akt, der insbesondere im Koran keine Erwähnung finde. Ausdrücklich heißt es in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug aus dem Islamlexikon: „Der Eintritt in den Islam wird nicht durch die Beschneidung, sondern durch das aufrichtige Aussprechen des Glaubensbekenntnisses, der Schahada, vor zwei Zeugen vollzogen. Die Beschneidung dient auch nicht wie im Judentum dazu, den Bund Gottes mit Israel zu symbolisieren. Als solche hat sie keinen religiösen Gehalt, vielmehr führt sie eine Tradition unter islamischen Vorzeichen fort, die auch in vorislamischer Zeit bereits bekannt war“. Insofern dürfte es für die Entscheidung des Rechtsstreites auch nicht auf die eigene Auffassung des Antragstellers ankommen, da seine Religionsfreiheit, wie das Verwaltungsgericht zu Recht an anderer Stelle hervorgehoben hat, nicht in Rede steht und damit auch seine individuellen Glaubensüberzeugungen keine Rolle spielen.
4Ebensowenig erschließt sich ohne Weiteres, dass der religiöse Teil der Beschneidungszeremonie tatsächlich auch in seinem tatsächlichen Ablauf untrennbar mit den anschließenden Feierlichkeiten - hier in der Gaststätte des Antragstellers - verbunden sein soll. Hiergegen spricht zum einen, dass die Beschneidung selbst nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin in Deutschland regelmäßig - so jedenfalls auch bei der Feier am 18. April 2014 - einige Wochen zuvor durchgeführt wird, und zum anderen, dass der religiöse Teil danach traditionell verpflichtend in einer Moschee gefeiert wird und von den Feierlichkeiten in einem Tanzsaal oder Restaurant getrennt bleibt.
5Vgl. dazu die Darstellung unter www.brauchwiki.de
6Diese Fragen, denen ggf. im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein wird, können hier aber auf sich beruhen, weil das Verwaltungsgericht selbst unter diesen sich zugunsten des Antragstellers auswirkenden Annahmen zu Recht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Karfreitags abgelehnt hat.
7Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte, eine Beschneidungsfeier, die nach den Angaben des Antragstellers - neben Koranlesungen - Musik, Tanz und Festessen notwendig umfasse, habe jedenfalls auch unterhaltenden Charakter. Insoweit übersieht die Beschwerde bereits, dass das Verwaltungsgericht keine getrennte Betrachtung der Feierlichkeit vorgenommen, sondern deren religiösen Charakter mitberücksichtigt hat, wie sich aus dem im Fettdruck hervorgehobenen Zusatz „auch“ zweifelsfrei ergibt. Insbesondere hat es entgegen dem Beschwerdevorbringen keine jeweils isoliert zu betrachtenden Abschnitte des Rituals angenommen und infolge dessen den Feierlichkeiten selbst einen religiösen Charakter gänzlich abgesprochen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt: „Im Hinblick darauf, dass auch nach den Darlegungen des Antragstellers die gesamte Feier nicht in einen religiösen und in einen nicht-religiösen Teil aufgeteilt werden kann, dürfte sie im Hinblick auf die unterhaltenden Elemente insgesamt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG unterfallen.“
8Ebenso wenig erscheint zweifelhaft, dass die genannten Elemente insbesondere bei der hier in Rede stehenden Gästezahl von mindestens 400 dem ernsten Charakter und besonderen Wesen des Karfreitags widersprechen. Dass diese Unterhaltungselemente religiös motiviert sein mögen, ist angesichts der durch Art. 140 GG i. V. m. Art 139 WRV sowie Art. 25 Abs. 1 LV NRW verfassungsrechtlich besonders abgesicherten,
9vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 1 B 14.94 -, NJW 1994, 1975 = juris Rn. 9, 12 f.; OVG NRW, Urteile vom 14. Mai 1998 - 4 A 5592/96 -, juris Rn. 28 ff. und vom 7. Oktober 1993 - 4 A 3101/92 -, NWVBl 1994, 144 = juris Rn. 11 f.,
10gesetzlichen Zielsetzung, den Karfreitag als zentralen christlichen Feiertag mit seiner Eigenart als Tag der Trauer und der inneren Einkehr besonders zu schützen, für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW als solches unerheblich. Etwaige Konflikte zwischen der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 GG, die grundsätzlich für die Durchführung einer Beschneidungsfeier streiten kann, und dem Feiertagsschutz sind im Rahmen des § 10 Abs. 1 FeiertagsG NRW zu lösen.
11Vgl. in diesem Zusammenhang auch Hess. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 11 TG 326/04 -, NVwZ 2004, 890 = juris Rn. 7 f.
12Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Feierlichkeiten seien insgesamt nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeiertagsG NRW zu beurteilen. Das Beschwerdevorbringen stellt insbesondere die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den – letztlich dominierenden – unterhaltenden Elementen der mit (lauterer) Unterhaltungsmusik untermalten Feier mit Gesang und Tanz sowie einem Festmahl nicht in Frage. Allein der Umstand, dass dies religiös motiviert ist, ändert - wie ausgeführt - an diesem Charakter nichts. Im Hinblick auf Veranstaltungen mit unterhaltendem Charakter stellen sich die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 2 FeiertagsG NRW nach Sinn und Systematik als Schutzbestimmungen dar, die durch § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeiertagsG NRW nicht verdrängt werden.
13Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteile vom 14. Mai 1998 - 4 A 5592/96 -, juris Rn. 28 ff. und vom 7. Oktober 1993 - 4 A 3101/92 -, NWVBl 1994, 144 = juris Rn. 11 f.
14Unabhängig davon wäre die Untersagung für den hier allein noch in Rede stehenden Karfreitag selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die vorgenannte Auffassung des Antragstellers zuträfe. Denn bei dem von ihm zur Verfügung gestellten Veranstaltungsraum „F. “ handelt es sich nach Aktenlage um eine konzessionierte Gaststätte. Insoweit greift jedenfalls auch der Verbotstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 FeiertagsG NRW, wonach in Gaststätten musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art bis Karsamstag 6 Uhr unzulässig sind. Gesangsdarbietungen - jedenfalls am 29. März 2013 durch eine Live-Band - und Tanz, die unabhängig von ihrem Charakter am Karfreitag damit in Gaststätten unzulässig sind, gehören jedoch gerade nach dem Vorbringen des Antragstellers zum integralen Bestandteil der Beschneidungsfeierlichkeiten. Angesichts dessen war die Antragsgegnerin auch im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 FeiertagsG NRW nicht gehalten, im Hinblick auf diese Elemente Teiluntersagungen auszusprechen (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW).
15Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass auch eine Ausnahme nach § 10 FeiertagsG NRW voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Unabhängig davon, dass der Antragsteller eine entsprechende Ausnahmebewilligung nicht beantragt hat und es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Bezirksregierung, nicht der Antragsgegnerin, handelt, ist bereits ein „dringendes Bedürfnis“ für die Durchführung dieser Feierlichkeit gerade am Karfreitag nicht zu erkennen. Beschneidungsfeiern können – vorbehaltlich möglicher weiterer Beschränkungen im Rahmen des geltenden Rechts, die sich allenfalls auf die drei sonstigen „stillen Feiertage“ erstrecken dürften – ganzjährig durchgeführt werden. Sie sind auch nach religiösen Vorgaben weder an einen Kalendertag gebunden noch existieren feste Vorgaben in Abhängigkeit vom Lebensalter des Kindes. Anders als etwa im Judentum, in dem die Beschneidung am 8. Tag nach der Geburt stattfinden soll, kommt im islamischen Kulturkreis eine Lebensspanne von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in Betracht.
16Vgl. zu einem kalendergebundenen Fest im Hinblick auf den allgemeinen Sonntagsschutz Hess. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 11 TG 326/04 -, NVwZ 2004, 890 = juris Rn. 8 ff.
17Es besteht jedenfalls bei dem Erfordernis eines dringenden Bedürfnisses auch kein Wertungswiderspruch im Vergleich zu den in § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FeiertagsG NRW aufgeführten Veranstaltungen. Dieses ist ebenfalls Ausnahmevoraussetzung in den dort genannten Fallgruppen. § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FeiertagsG NRW enthalten lediglich Regelausnahmen für das weitere Tatbestandsmerkmal, wonach mit der Bewilligung keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden sein darf. Diese Ausnahmen wiederum beschränken sich auf Veranstaltungen, die nicht auch unterhaltenden Charakter haben. Dies trifft – wie ausgeführt – auf die dem Antragsteller untersagten Beschneidungsfeierlichkeiten ebenfalls nicht zu. Schließlich erfasst die Ausnahmevorschrift sämtliche Verbotstatbestände nach §§ 3, 5 bis 7 FeiertagsG NRW und zielt insoweit nicht in erster Linie auf Ausnahmeregelungen für den Karfreitag, der den weitestgehenden gesetzlichen Schutz genießt.
18Vor diesem Hintergrund ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Neben dem Umstand, dass mit der Feier einer Beschneidung hier kein kalendergebundenes Fest in Rede steht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass sich der Antragsteller jedenfalls nicht selbst auf Art. 4 Abs. 2 GG berufen kann. Die Vermietung seiner Gaststätte hat keine religiösen Gründe, sondern gewerbliche. Insoweit ist ein Veranstaltungsverbot für den Karfreitag aber ohne Weiteres zulässig.
19Vgl. - auch im Zusammenhang mit der nach Art. 5 Abs. 3 GG schrankenlos gewährleisteten Kunstfreiheit - BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 1 B 14.94 -, NJW 1994, 1975 = juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1993 - 4 A 3101/92 -, NWVBl 1994, 144 = juris Rn. 27 ff.
20In diesem Zusammenhang ist bei der anzunehmenden Zahl der Gäste und dem geschilderten Ablauf der Feierlichkeiten auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller meint, von ihrer Durchführung gingen keine oder nur minimale Beeinträchtigungen aus. Hiergegen sprechen nicht zuletzt die anlässlich der Veranstaltungen am Karfreitag 2013 und Karfreitag 2014 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Beschwerden verschiedener Anlieger. Dies gilt umso mehr, als sich der Antragsteller nach Aktenlage auch im Allgemeinen mit einer Lärmproblematik konfrontiert sieht.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.
23Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
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(5) u. (6) (weggefallen)
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
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(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
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(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
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nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
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