Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 09. Nov. 2017 - 1 BvR 1489/16
Gericht
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung eines Bußgeldes wegen der Vorführung des Filmes "Das Leben des Brian" an einem Karfreitag, welcher aufgrund der Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage Nordrhein-Westfalens (Feiertagsgesetz NW) nicht als zur Aufführung an einem Karfreitag geeignet anerkannt ist.
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1. a) Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Initiative "Religionsfrei im Revier", die für einen weltanschaulich neutralen Staat eintritt. Nach ihrer Auffassung widersprechen die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW der erforderlichen konsequenten Trennung von Kirche und Staat. Daher organisierte der Beschwerdeführer für die Initiative an jedem Karfreitag seit dem Jahr 2013 eine Vorführung des Spielfilms "Das Leben des Brian". Dabei handelt es sich um einen Film der britischen Komiker-Gruppe "Monty Python" aus dem Jahr 1979, in welchem die zur selben Zeit und am selben Ort wie Jesus geborene Hauptfigur, ein "naiver Brian", aufgrund von Missverständnissen gegen seinen Willen als Messias verehrt und schlussendlich gekreuzigt wird. Der Film wurde 1980 von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) als "nicht feiertagsfrei" eingestuft.
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Die FSK ist heute eine als GmbH organisierte Tochterorganisation der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO). Sie vergibt als gutachterliche Stelle für die Länder insbesondere Altersfreigaben für Filme gemäß § 14 Jugendschutzgesetz. Des Weiteren stuft sie Filme als "feiertagsfrei" oder "nicht feiertagsfrei" ein, sofern dies beantragt wird. Die Kompetenz zur Vornahme rechtsverbindlicher Freigaben für den Karfreitag in Nordrhein-Westfalen ist ihr nach den Feststellungen des Amtsgerichts aufgrund der Ermächtigung in § 6 Abs. 3 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW übertragen worden. Eine Neubegutachtung, welche unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, wurde hinsichtlich einer Feiertagsfreigabe des Filmes "Das Leben des Brian" seit 1980 nicht beantragt.
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Die von dem Beschwerdeführer organisierte Filmvorführung am Karfreitag 2014 fand in den Räumen eines sozialen Zentrums statt und war für jedermann frei zugänglich. Der Beschwerdeführer machte zuvor über Presseveröffentlichungen auf die Vorführung des Films aufmerksam. Während der Vorführung waren die Türen und Fenster des Raumes geschlossen, so dass der Film außerhalb des sozialen Zentrums weder visuell noch akustisch wahrnehmbar war. Vor Ort wiesen keine Aushänge auf die Filmvorführung hin. An der Vorführung nahmen etwa 55 bis 60 Zuschauer teil. Der Beschwerdeführer wusste, dass der aufgeführte Film als "nicht feiertagsfrei" eingestuft war, die Vorführung damit gegen das Feiertagsgesetz NW verstieß und dadurch die Vorführung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen konnte.
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b) Nachdem die Stadt das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Filmvorführung im Jahr 2013 noch eingestellt hatte, verhängte sie wegen der Filmvorführung 2014 gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld in Höhe von 300 €. Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW sei am Karfreitag die Aufführung nicht feiertagsfreier Filme, wozu "Das Leben des Brian" zähle, untersagt. Die Vorführung durch den Beschwerdeführer stelle dementsprechend eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 Feiertagsgesetz NW dar. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Feiertagsgesetz NW sei nicht erteilt worden.
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c) Auf den Einspruch des Beschwerdeführers hin reduzierte das Amtsgericht das Bußgeld auf 100 €. Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet. Es sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt, dass das Feiertagsgesetz NW und damit auch § 6 Abs. 3 Feiertagsgesetz NW verfassungsgemäß sei.
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2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Entscheidungen im Ausgangsverfahren und mittelbar gegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 Feiertagsgesetz NW. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 11 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 9 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), weiter aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 5 Abs. 1 und 3 GG, Art. 33 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 140 GG, dieser in weiterer Verbindung mit Art. 136 und 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV), sowie aus Art. 103 Abs. 2 GG.
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a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG "im Zusammenhang mit Art. 11 GG". Es stelle eine hiernach unzulässige Ungleichbehandlung dar, wenn Menschen, die keiner christlichen Religionsgemeinschaft angehörten, am Karfreitag auch solche Verbote zu beachten hätten, die über den "allgemeinen Feiertagsschutz" gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV hinausgingen. Umgekehrt stelle es eine Bevorzugung von Mitgliedern christlicher Religionsgemeinschaften dar, wenn an einem für sie wichtigen Feiertag auch andere Menschen Beschränkungen einzuhalten hätten. Nach dem in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Verhältnismäßigkeitsprinzip treffe den Staat die Pflicht, solche nicht gerechtfertigten Einschränkungen, die im Übrigen auch eine Beschränkung der allgemeinen Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG darstellten, auszuschließen.
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§ 6 Abs. 3 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW verwirkliche das damit verfolgte Ziel nicht in verhältnismäßiger Weise. Zweck der Regelung dürfe aus Sicht eines weltanschaulich neutralen Staates lediglich sein, Menschen christlichen Glaubens von möglichen Störungen freizuhalten. Es stelle aber bei objektiver Betrachtungsweise überhaupt keine Störung der Religionsausübung von Christen dar, wenn irgendwo Filme aufgeführt würden, die keinen zu dem Feiertag passenden Inhalt hätten.
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b) Er werde auch in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Eine umfassende Beschränkung des Verhaltens derjenigen, welche an einem solchen Tag wie Karfreitag keine Religion ausübten, stelle eine Verletzung ihrer Freiheit von Religion und Glauben dar.
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c) Ferner werde er in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG, worunter auch Filmvorführungen fielen, verletzt. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW gehe weit über ein nach Art. 5 Abs. 2 GG zulässiges allgemeines Gesetz hinaus. Der Film mache religiöse Gruppen und Riten nicht lächerlich, sondern sei eine bekannte und beliebte satirische Komödie. § 6 Abs. 3 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW stelle eine unzulässige Zensur nach Art. 5 Abs. 3 GG dar.
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d) Zudem liege eine Verletzung von Art. 33 GG in Verbindung mit Art. 136 und 139 WRV vor, weil ihm in Nordrhein-Westfalen die Vorführung des Filmes "Das Leben des Brian" untersagt werde, in anderen Bundesländern hingegen nicht.
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e) Schließlich verstießen die angegriffenen Entscheidungen auch gegen Art. 103 Abs. 2 GG, da der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit zu unbestimmt sei. Die Formulierung "zur Aufführung am Karfreitag geeignet" stelle einen völlig unbestimmten Rechtsbegriff dar, so dass auf dieser Grundlage kein Bußgeld erlassen werden dürfe. Zudem seien keinerlei Kriterien erkennbar, anhand welcher die Eignung von Filmen für den Karfreitag geprüft werden könnte. Der objektive Inhalt des Feiertages Karfreitag lasse keine Maßstäbe erkennen, nach welchen eine Anerkennung oder Nichtanerkennung erforderlich sein könnte.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
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1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Grundsatz der Subsidiarität.
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a) Der Grundsatz der Subsidiarität dient zum einen der Wahrung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gewähren; zum anderen soll er sicherstellen, dass dem Verfassungsgericht die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird, so dass es nicht auf unsicherer Grundlage entscheiden muss (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; 86, 15 <27>; 97, 157 <165>; 114, 258 <279>). Er verlangt, dass ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 78, 58 <68>; 114, 258 <279>; vgl. 131, 47 <56>, jeweils m.w.N., stRspr). Er greift nicht nur dann ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des beschwerenden Akts der öffentlichen Gewalt geltend zu machen. Es genügt, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann (BVerfGE 78, 58 <69>), also die Möglichkeit besteht oder bestand, ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (BVerfGE 33, 247 <258>; 51, 130 <139>). Beruht ein Eingriffsakt auf einer grundrechtsverletzenden Regelung, die Ausnahmen vorsieht, so muss der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen, die Beseitigung des Eingriffsakts unter Berufung auf die Ausnahmeregelung zu erwirken oder ihn abzuwenden, wenn dies nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 78, 58 <69>). Dazu gehört auch, dass der Betroffene eines Bußgeldverfahrens, für den zuvor die Möglichkeit bestand, eine Ausnahmegenehmigung für das mit Bußgeld bedrohte Verhalten zu erlangen, um eine solche Ausnahmegenehmigung regelmäßig zunächst nachsuchen und gegen eine ablehnende Behördenentscheidung gegebenenfalls den Verwaltungsrechtsweg beschreiten muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1409/02 -, juris, Rn. 5 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2000 - 1 BvR 2043/00 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 2488/95 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, juris, Rn. 13; zum Fall eines Strafverfahrens vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Januar 2000 - 2 BvR 2382/99 -, juris, Rn. 4).
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b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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aa) Der Beschwerdeführer hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er gemäß § 10 Abs. 1 Feiertagsgesetz NW eine Ausnahmegenehmigung von dem Filmvorführungsverbot (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW) bei dem hierfür zuständigen Regierungspräsidenten beantragt hat. Hätte der Beschwerdeführer eine solche Ausnahmegenehmigung erhalten, wäre es von vornherein nicht zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gekommen.
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bb) Das Stellen eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 1 Feiertagsgesetz NW wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, da der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos oder sinnlos gewesen wäre und auch sonst durch die Antragstellung keine ersichtlichen Nachteile gedroht hätten (vgl. dazu BVerfGE 68, 376 <381>; 78, 58 <69>; 79, 1 <20>).
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§ 10 Abs. 1 Feiertagsgesetz NW setzt tatbestandlich neben dem "Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses" voraus, dass mit der Ausnahme "keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist". Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wäre nach der bisherigen Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte nicht offensichtlich zu verneinen gewesen. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hinsichtlich § 10 Abs. 1 Feiertagsgesetz NW bereits ausgeführt, dass auch der Grundrechtsschutz einer Veranstaltung grundsätzlich ein "dringendes Bedürfnis" im Sinne der Norm begründen kann; insbesondere sei das Spannungsverhältnis zwischen der Religionsausübungsfreiheit und dem Feiertagsschutz im Rahmen des § 10 Feiertagsgesetz NW zu lösen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2015 - 4 B 135/15 -, juris, Rn. 9). Dementsprechend wäre das Merkmal "dringendes Bedürfnis" auch nicht eng im Sinne einer objektiven Notwendigkeit zu verstehen. Allenfalls ein bloßes wirtschaftliches Interesse genügt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht für den Erhalt einer Ausnahmegenehmigung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2015 - 4 B 135/15 -, juris, Rn. 17; VG Aachen, Urteil vom 26. April 2006 - 3 K 128/06 -, juris, Rn. 33; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2005 - 3 L 585/05 -, juris, Rn. 8). Im Fall des Beschwerdeführers dürfte für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung - soweit er die Zuordnung der Veranstaltung zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG oder der Art. 5 und 8 GG hinreichend darlegt - auch sprechen, dass durch die Art und Weise der Filmvorführung in einem geschlossenen Raum mit einer geringen Teilnehmerzahl keine konkreten Auswirkungen zu besorgen waren, die den äußeren Ruherahmen des mit einem besonderen Stilleschutz ausgestatteten Tages hätten beeinträchtigen können. Auch in den angegriffenen Entscheidungen ist solches nicht festgestellt worden. Das Erfordernis, dass mit der Ausnahmeerteilung keine erhebliche Beeinträchtigung der Sonn- und Feiertagsruhe verbunden sein darf, dürfte damit ebenfalls erfüllt gewesen sein. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf die inzwischen ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Feiertagsschutz (Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris - "Karfreitag-Entscheidung"). Hiernach muss der Gesetzgeber Ausnahmen von den Veranstaltungsverboten an stillen Feiertagen wie dem Karfreitag für solche Veranstaltungen vorsehen, die dem Schutz der Versammlungsfreiheit oder der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, auch in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, unterfallen. Eine solche Ausnahme sieht § 10 Abs. 1 Feiertagsgesetz NW gerade vor.
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2. Darüber hinaus zeigt die Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in hinreichend substantiierter Weise auf.
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a) Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (BVerfGE 108, 370 <386>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21>). Es bedarf also einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. BVerfGK 20, 327 <329>).
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b) Diesen Anforderungen genügen die erhobenen Grundrechtsrügen nicht.
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aa) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 3 GG geltend macht, fehlt es an der Darstellung und näheren Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. etwa BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <96 f.>; 133, 377 <407 f.> m.w.N.). Er differenziert weder klar zwischen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG noch zwischen den verschiedenen Ansatzpunkten einer Ungleichbehandlung (Religionsgemeinschaften oder einzelne Personen, Feiertagsschutz allgemein oder konkrete Maßnahme). Zur substantiierten Darlegung einer Verletzung von Art. 3 GG ist es jedoch erforderlich, aufzuzeigen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll und inwieweit es sich bei den gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt; zudem gilt es, sich mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 130, 151 <174 f.>; 131, 66 <82>). Der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht substantiiert mit der in diesem Zusammenhang naheliegenden Frage auseinander, ob Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV einen Rechtfertigungsgrund für einen besonderen Schutz auch christlich verwurzelter Feiertage darstellt (vgl. dazu BVerfGE 125, 39 <82 ff.> sowie nunmehr auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris, Rn. 59 ff. - "Karfreitag-Entscheidung").
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bb) Ebensowenig legt der Beschwerdeführer hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe eine Grundrechtsverletzung inhaltlich nachvollziehbar dar; er setzt sich mit möglichen Rechtfertigungsgründen, insbesondere der Reichweite von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV nicht auseinander (vgl. zu letzterem BVerfGE 125, 39 <82 ff.> sowie nunmehr auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris, Rn. 59 ff. - "Karfreitag-Entscheidung"). Er begründet nicht substantiiert, inwiefern sein eigenes Verhalten Schutz durch die Religions- oder Weltanschauungsfreiheit genießt. Vielmehr beschränkt sich seine Darlegung auf das nach seiner Ansicht erforderliche Maß des Schutzes der Religionsfreiheit anderer.
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Soweit der Beschwerdeführer "umfassend" auf die Beschwerdebegründung im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 458/10 ("Karfreitag-Entscheidung") verweist, genügt auch dies nicht den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde. Insofern ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sich aus pauschalen Verweisen das verfassungsrechtlich Relevante herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Zudem handelte es sich dort um einen anders gelagerten Sachverhalt.
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cc) Bezüglich des gerügten Verstoßes gegen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) fehlt es bereits an der Darlegung, in welcher Hinsicht in dem Abspielen des Spielfilmes eine Meinungsäußerung des Beschwerdeführers gelegen hat. Der Vorwurf der Zensur (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG) entbehrt - zumal im Blick auf das enge Verständnis des Zensurbegriffs in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 52 <72 f.>; 87, 209 <230>) - jeglicher Begründung.
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dd) Die beanstandete Verletzung von Art. 33 GG in Verbindung mit Art. 136 und 139 WRV hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert unter Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und dem grundsätzlichen Verhältnis der Gleichheitsrechte zur föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland begründet (vgl. etwa BVerfGE 13, 54 <91>; 51, 43 <58 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 1992 - 2 BvR 1269/91 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, juris, Rn. 5).
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ee) Schließlich ist auch die gerügte Verletzung des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht substantiiert ausgeführt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht näher mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben zu Art. 103 Abs. 2 GG auseinander. Er geht nicht darauf ein, dass Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe im Strafrecht und hier im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht von vornherein verfassungsrechtlich zu beanstanden sind, sofern sie sich mit Hilfe der üblichen Methoden auslegen und anwenden lassen (vgl. hierzu BVerfGE 45, 363 <371 f.>; 86, 288 <311>; 131, 268 <307>; das gilt auch für Verweisungen der sanktionsbegründenden Norm auf andere Normen im selben Gesetz: vgl. BVerfGE 75, 329 <342>; 87, 399 <407>). Der Beschwerdeführer leitet die vermeintliche Unbestimmtheit des durch § 11 Abs. 1 Nr. 4 Feiertagsgesetz NW in Bezug genommenen § 6 Abs. 3 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW allein aus dessen Wortlaut her, ohne weitere Auslegungsmethoden heranzuziehen. Auf die Frage, ob und inwieweit die Akzessorietätsregelung zur Anerkennung der Karfreitagseignung von Filmen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW) durch den Kultusminister oder eine von diesem bestimmte, gar nicht-öffentliche Stelle den Bestimmtheitsanforderungen noch genügt, geht er ebenfalls nicht ein.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.