Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 16. Juli 2014 - 2 L 1212/14
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3544/14 gegen Ziffer 3. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2014 (Az: 00/000/0000/0000) wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.200,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Das vorläufige Rechtschutzbegehren des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 3544/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2014 (Az: 00/000/0000/0000) wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4ist zulässig, aber ganz überwiegend nicht begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht zu Lasten des Antragstellers aus, soweit es Ziffer 1. der Ordnungsverfügung betrifft (1.). Hingegen fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus, soweit es die Androhung eines Zwangsgeldes unter Ziffer 3. der Verfügung betrifft. (2.).
51.
6Zunächst ist das unter Ziffer 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsverbot mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, mit der Folge, dass die Klage 2 K 3544/14 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das Verbot ist formell nicht zu beanstanden, insoweit hat der fachanwaltlich vertretenen Antragsteller auch selbst keine Einwendungen geltend gemacht. Das Gebot, die Nutzung der Räume im Untergeschoss des vorderen Gebäudes O. Str. 000b in Köln-X. als Kfz-Werkstatt und Kfz-Lagerplatz komplett und dauerhaft einzustellen und alle in diesen Räumen abgestellte Kraftfahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen zu entfernen, ist auch inhaltlich rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen,
7vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 – 7 B 985/10 -, Beschluss der Kammer vom 13. Mai 2014 – 2 L 883/14; s. ferner Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 61 Rn. 46 und 178 m.w.N. aus der Rechtsprechung,
8ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr in dieser Bestimmung eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege.
9Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor. Für die vom Antragsteller auf dem streitigen Grundstück konkret ausgeübte Nutzung (siehe dazu den Internetauftritt (www. )) bedarf es nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung. Über eine solche verfügt der Antragsteller nach Durchsicht der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der von ihm selbst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht.
10Die nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin zuletzt erteilte Baugenehmigung vom 7. August 1991 für die Nutzungsänderung eines Teils des Baukörpers in einen Lithographiebetrieb deckt die Nutzung für Zwecke eines Betriebs, der dem Abstellen von historischen Kraftfahrzeugen dient und in dem derartige Fahrzeuge gepflegt und aufbereitet werden (so die Bezeichnung des Vorhabens im Bauantrag des Antragstellers vom 13. August 2013), schon wegen der unterschiedlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen unzweifelhaft nicht ab. Im Übrigen umfasst diese Genehmigung auch nicht alle Räume des streitigen Betriebs, wie die zugehörige Bauvorlage (Beiakte 1, Blatt 6.007) belegt. Die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 1982 für einen Schreinereibetrieb legalisiert die streitige Nutzung mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht. Nach Aktenlage ist schon nicht erwiesen, dass diese Genehmigung auch die Betriebsräume im Untergeschoss des Gebäudes umfaßt; denn es fehlt der erforderliche Zugehörigkeitsvermerk auf der Bauvorlage (Beiakte 1, Blatt 1.089). Weiterhin spricht alles dafür, dass sich diese Baugenehmigung im Rechtssinne auf andere Weise erledigt hat (§ 43 Abs. 2 letzte Alt. VwVfG NRW). Dies folgt hier zumindest daraus, dass nach Erteilung der Genehmigung jedenfalls teilweise eine andere Nutzung aufgenommen worden ist, wie die Erteilung des Bauscheins vom 7. August 1991 für die Zwecke eines Lithographiebetriebs zeigt. Die notwendige endgültige Aufgabe des Nutzungswillens nach außen,
11vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2013 – 2 A 2520/12 -, BauR 2014, 679,
12ist damit hinreichend dokumentiert.
13Wegen der durch den Antragsteller bereits erfolgten Nutzungsaufnahme liegt nach allem ein Verstoß auch gegen § 75 Abs. 5 BauO NRW vor, ferner ist mit hoher Wahrscheinlichkeit der Bußgeldtatbestand des § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW verwirklicht.
14Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbots auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegen vor. Das Einschreiten gegen den Antragsteller ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Einen Bauantrag für die Änderung der Nutzung der Räumlichkeiten im Untergeschoss des vorderen Gebäudes auf dem Flurstück 707 von vorheriger gewerblicher Nutzung in die Nutzung für Zwecke eines Betriebs, der der „Vermietung von Werk- und Einstellplätzen zur Lagerung, Pflege und Aufbereitung historischer Fahrzeuge (Oldtimer)“ hat der Antragsteller zwar am 13. August 2013 bei der Antragsgegnerin eingereicht. Diesen hat die Antragsgegnerin jedoch durch Bescheid vom 24. Februar 2014 auf der Grundlage von § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zurückgewiesen. Auch wenn der Antragsteller diesen Verwaltungsakt vor dem erkennenden Gericht angefochten hat (Az: 2 K 1742/14), kann damit von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens hier - entgegen der Auffassung des Antragstellers in seiner Antragsschrift - nicht die Rede sein. Dies umso mehr, als die Bauvorlagen nach Durchsicht des Verwaltungsvorgangs (über den von der Antragsgegnerin angeführten Grund hinaus) mit Blick auf § 10 Abs. 3 BauPrüfVO weitere formelle Mängel aufweisen und die Klage 2 K 1742/14 – unbeschadet ihrer Unzulässigkeit als Verpflichtungsklage –
15vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 72 Rn. 14 m.w.N. m.w.N.,
16deshalb auch in der Sache keinen Erfolg haben dürfte.
17Die vom Antragsteller in seiner Antragsschrift angesprochenen Fragen der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sind, worauf das Gericht zur Vermeidung weiteren Streits zwischen den Beteiligten hinweist, in einem eventuellen weiteren Baugenehmigungsverfahren zu klären, was allerdings zunächst voraussetzt, dass der Antragsteller einen formgerechten Bauantrag mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen bei der Antragsgegnerin einreicht (§ 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Da hier ein Sonderbau im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zur Beurteilung ansteht, hat die Antragsgegnerin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 i.V.m. § 17 BauO NRW auch zu prüfen, ob das Vorhaben mit sämtlichen Brandschutzvorschriften in Einklang steht. Erst wenn diese Prüfung seitens der Baubehörde abgeschlossen und die begehrte Genehmigung erteilt ist, ist eine Nutzungsaufnahme zulässig. Bis dahin ist die Nutzung der Räume im Untergeschoss des Gebäudes O. Str. 000b für die in der angefochtenen Ordnungsverfügung bezeichneten Zwecke unzulässig und einzustellen, wie sich aus der eindeutigen gesetzlichen Aussage des § 75 Abs. 5 BauO NRW ergibt.
18Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Ordnungspflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 17 Abs. 1 OBG, da er als Vermieter der fraglichen Räume den bauordnungswidrigen Zustand verursacht hat. Sonstige Mängel der Verfügung sind gemessen an § 114 Satz 1 VwGO nicht zu erkennen und werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
192.
20Das dem Antragsteller unter Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.500,00 Euro ist hingegen rechtswidrig, mit der Folge, dass die erhobene Klage 2 K 3544/14 insoweit Erfolg haben wird und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht. Denn es liegt ein Vollstreckungshindernis vor, was die Antragsgegnerin bei Erlass ihrer Verfügung nicht beachtet hat.
21Das mehrstufige Verwaltungsvollstreckungsverfahren beginnt nach § 63 VwVG NRW mit dem Erlass der Androhung eines Zwangsmittels. Schon zu Beginn der Vollstreckung, d.h. bei Erlass der Androhung, müssen nicht nur alle Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) gegeben sein, es darf zu diesem Zeitpunkt auch kein Vollstreckungshindernis bestehen,
22ganz h.M., s. nur OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1987 – 10 A 29/87- , BRS 47 Nr. 193; Urteil vom 23. Mai 1985 – 7 A 2311/82 -, BRS 44 Nr. 209; OVG Koblenz, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10502/09, BauR 2010, 608; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 61 Rn. 192 m.w.N.; Marwinski in Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Auflage 2009, Kapitel E Rn. 54 m.w.N.; aber nicht unstr., a.A. etwa BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 15 ZB 99.2838 -, juris Rn. 4 (Ablauf der bestimmten Erfüllungsfrist).
23Ein derartiges Hindernis liegt insbesondere dann vor, wenn der Pflichtige einer bauaufsichtlichen Verfügung nicht nachkommen kann, ohne in zivilrechtliche Rechte Dritter einzugreifen,
24BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 – IV C 42.69 -, BRS 25 Nr. 205.
25So liegt der Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit hier. Der Antragsteller hat die streitigen Räume im Untergeschoss des Gebäudes O. Str. 000b an diverse Personen vermietet, die dort Kraftfahrzeuge abgestellt haben und von denen jedenfalls einzelne nach dem Inhalt der vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen (Beiakte 1, Blatt 1.194 ff.) in den gemieteten Räumen auch Kfz-Ersatzteile eingelagert haben. Dem Antragsteller ist es nicht möglich, das unter Ziffer 1. des Bescheides ausgesprochene Nutzungsverbot zu erfüllen (namentlich alle dort abgestellten Kraftfahrzeuge zu entfernen), ohne in die Rechte der Mieter aus §§ 535 ff. BGB bzw. in deren Besitzrechte (§§ 854 ff. BGB) einzugreifen. In einem solchen Fall muss die Bauordnungsbehörde, um die Ordnungspflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen zu können, den Erlass einer (sofort vollziehbaren) Duldungsverfügung gegen den Dritten erwägen, es sei denn, dieser hat unwiderruflich sein Einverständnis mit der verlangten Maßnahme erteilt oder es liegen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Dritte gegen die Vollstreckung keine Einwände erheben wird,
26HessVGH, Beschluss vom 15. September 1994 – 4 TH 655/94 -, BRS 56 Nr. 200; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 – 2 A 923/13 – juris.
27Denn eine Duldungsverfügung darf nicht rein vorsorglich ausgesprochen werden. Ihr Erlass ist nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nur gerechtfertigt, wenn dies erforderlich ist, weil ein Vollstreckungshindernis in Gestalt einer zivilrechtlichen Berechtigung Dritter ausgeräumt werden soll. Bestehen entsprechende Anhaltspunkte im konkreten Fall, muss die Behörde dem in Ausübung ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 24 VwVfG NRW weiter nachgehen und die betroffenen Personen ggf. nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW anhören.
28Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall in jeder Hinsicht nicht beachtet. Die Mieter der streitigen Räumlichkeiten haben hier weder ihr unwiderrufliches Einverständnis mit der verfügten Maßnahme erklärt, noch gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie einer Zwangsräumung nicht widersprechen werden. Bei dieser Sachlage erforderliche Duldungsverfügungen gegen die Dritten sind nicht ergangen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, weil die Zwangsmittelandrohung den Streitwert des Verfahrens nicht erhöht.
30Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG.
31Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung am „Streitwertkatalog“ der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883), hier an dessen Ziffern 10 a, 11 a und 12 a. Den Jahresnutzwert schätzt das Gericht ausgehend von einer Nutzfläche von ca. 340 qm ohne WC und Abstellräume (vgl. die Berechnung der Nutzfläche durch den Antragsteller in seinem Bauantrag vom 13. August 2013, Beiakte 1 zu 2 K 1742/14, Blatt 2.17) und einem Mietzins von 5 Euro pro qm auf 20.400,00 Euro, wovon hier wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens die Hälfte festgesetzt wird.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.