Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2016 - 2 A 2423/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung (3.). Der Zulassungsantrag begründet ferner keinen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (4.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. August 2014 (Az. BA-0824-0/214) aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen baurechtliche Vorschriften, die dem Kläger einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten. Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtlicher Hinsicht nicht unbestimmt. Auch im Übrigen seien Nachbarrechte des Klägers nicht verletzt. Dies gelte selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. V 2/5 No-O. , M.------platz (Lebensmittelmarkt), der Beklagten annehmen wollte. Denn die Baugenehmigung sei auch bei Geltung der vorherigen Bebauungspläne nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen erteilt worden. Die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 2/2 NO betreffend das Vorhabengrundstück als „öffentliche Grünfläche“ und „Spielplatz“ sowie „öffentliche Parkfläche“ (gemeint im Sinne einer Stellplatzfläche) und auch die vorherige Ausweisung im Bebauungsplan „O. -Süd 1. Bauabschnitt – Bebauungsplan 2 NO“ als „Gemeinbedarfsfläche (Bürgerhaus)“ begründeten nämlich keinen Nachbarschutz. Eine mögliche Befreiung von diesen Festsetzungen vermittele Drittschutz lediglich über das in § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses sei hier nicht verletzt. Insbesondere seien die nach Eröffnung des Betriebes zu erwartenden Lärmzunahmen von dem Kläger hinzunehmen.
9Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, was im vorstehenden Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung begründen würde.
10a) Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sie Merkmale des Betriebs der Beigeladenen unreglementiert ließe, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb im Verhältnis zu dem Kläger nachbarrechtskonform auszugestalten. Dies lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass nach Aufnahme des Betriebs durch Kontrollmessungen der Nachweis der Einhaltung der in der Baugenehmigung für einzelne Immissionspunkte vorgegebenen Werte erbracht werden soll, ohne dass weitergehende Regelungen für den Fall der Zuwiderhandlung getroffen werden.
11Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
12Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35, m. w. N.
13Diesen Anforderungen wird die Genehmigung gerecht. Sie eröffnet entgegen der Befürchtung des Klägers insbesondere keinen im Hinblick auf die Nachbarverträglichkeit unkontrollierten Anlieferungs- sowie Kundenverkehr.
14Die Baugenehmigung legt vielmehr die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Betriebes der Beigeladenen hinreichend klar fest. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, wird das Vorhaben unter Berücksichtigung der Lagepläne, Schnittzeichnungen sowie der Baubeschreibung ausreichend umschrieben. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Anlage sowohl für das Gericht als auch für die Nachbarn möglich. Dabei schreibt die Baugenehmigung die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, fest. Außerdem macht sie die Immissionsprognosen des H. und Partner Ingenieurbüro vom 29. Juli 2014 zu ihrem Bestandteil und legt Zielwerte für bestimmte Immissionspunkte unter anderem am Grundstück des Klägers fest. Im Weiteren ist zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme des Marktes durch eine schalltechnische Messung eines anerkannten Sachverständigen der Nachweis zu erbringen, „dass die Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 3 eingehalten werden können“.
15Alle weiteren Gesichtspunkte des Anlagenbetriebs im Einzelnen, welche der Kläger mit Blick auf die Bestimmtheit aufgreift, wie etwa die Befürchtung unzureichender Regelungsdichte zur Absicherung der in der Genehmigung ausgewiesenen Zielwerte, betreffen dann nicht mehr deren Regelungsbereich im engeren Sinne, sondern sind materiell im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot zu behandeln.
16b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Baugenehmigung verstoße im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen nicht zu Lasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Einwand, das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29. Juli 2014 sei nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass von dem genehmigten Vorhaben keine schädliche Umwelteinwirkungen auf sein Grundstück einwirken könnten, bleibt insoweit ohne Erfolg.
17Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung zugunsten des Klägers dessen Grundstück einen Schutzanspruch nach den Maßstäben für ein reines Wohngebiet (WR-Gebiet) zugestanden [tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A)] und davon ausgehend nachvollziehbar aus den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros H. und Partner GmbH vom 29. Juli 2014 die Gefahr vorhabenbedingter rücksichtsloser Lärmimmissionen für das Grundstück des Klägers abgelehnt. Das Gutachten kommt für den das Wohngrundstück des Klägers (H1. -I. -Weg 2) betreffenden Immissionspunkt 1 (1. OG) zu Beurteilungspegeln von 42 dB(A) tagsüber und 29 dB(A) und weist auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrieb incl. Haustechnik zu erwartenden Geräuschspitzen die Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm für ein reines Wohngebieten aus. Unter Berücksichtigung, dass nicht alle anliefernden LKWs über Rückfahrkamera-Systeme verfügen bzw. auch bei Vorhandensein eines Einweisers das Rückfahr-Warnsignal nicht bei allen LKWs abgeschaltet werden kann ergibt sich ein Beurteilungspegel tags von 48,7 dB(A) (Stellungnahme von H. und Partner vom 19. November 2014).
18Dafür, dass die zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Lärmprognose davon ausgehend entscheidungserhebliche, d. h. im Verhältnis zu dem Kläger nachbarrechtsrelevante Fehler beinhalten könnte, gibt der Zulassungsantrag nichts her.
19Die Aussagekraft des Gutachtens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um ein von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegtes Gutachten handelt. Dies führt nicht schon aus sich heraus dazu, dass es sich um ein im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbares „Privatgutachten“ handeln würde. Der Bauherr ist im Baugenehmigungsverfahren vielmehr verpflichtet, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW). Dazu gehören auch - insbesondere wenn es wie hier für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Nachbarschaft und damit für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots erforderlich ist - ein Schallschutzgutachten und je nach Fallgestaltung eine Verkehrsprognose.
20Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 = juris Rn. 12, und vom 5. Februar 2001 - 7 A 410/01 -, BRS 64 Nr. 155 = juris Rn. 3.
21Diese vom Bauherrn vorzulegenden Bauvorlagen werden in aller Regel - wie auch hier - durch Grünstempelung Teil der Baugenehmigung, deren Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften das Verwaltungsgericht zu prüfen hat. Die Einholung eines weiteren Gutachtens im gerichtlichen Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Gutachtens bestehen und eine Beurteilung aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts nicht möglich ist.
22Für eine solche Fallgestaltung bietet der Zulassungsantrag keinen Anhalt. Er erschöpft sich im Kern in der Wiederholung der erstinstanzlichen Einwände, welche das Verwaltungsgericht im Einzelnen mit überzeugenden Argumenten als nicht zielführend erachtet hat. Danach ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass das Gutachten das lärmrelevante Betriebsgeschehen nur unvollständig erfasst oder sonst in ergebnisrelevanter Weise nicht den wissenschaftlichen und technischen Anforderungen entsprechend bewertet hätte. Die unter Bezugnahme auf (Gegen-)Gutachten der Fa. L. Schalltechnik GmbH angebrachte Kritik des Fehlens eines detaillierten Rechenganges der Schallausbreitung aufgeworfene Fragen, wie mit den Rangier– und den Entsorgungsvorgängen umgegangen worden sei, sind nach den überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgericht durch die Stellungnahme des Ingenieurbüros H. und Partner vom 19. November 2014 ausgeräumt worden. Bedenken dagegen ergeben sich nicht daraus, dass der Zulassungsantrag auf die erforderlichen Rangierwege abhebt und diese durch die Darstellung von Schleppkurven zu verdeutlichen sucht. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass die entscheidende Darstellung erst nach Fristablauf erfolgt ist. Schließlich ist in der genannten Stellungnahme vom 19. November 2014 ausdrücklich hervorgehoben, dass die zurückzulegende Fahrstrecke in digitalisierter Form inklusive Rückwärtsrangieren enthalten sei und dabei auch ein Streckenabschnitt auf der Südstraße berücksichtigt worden sei, worauf bereits die Anlagen 1 und 2 des Ausgangsgutachtens deuten. Die dort angeführten Fahrspuren lassen Zweifel daran, dass die Rangierungen zutreffend erfasst wurden, nicht aufkommen.
23Auch die anschließende Stellungnahme des Ingenieurbüros L. Schalltechnik GmbH vom 27. Januar 2015, welche der Zulassungsantrag selbst anspricht und u. a. in dem Parallelverfahren 9 K 6067/04 eingereicht wurde (BAH 9 im parallelen Zulassungsverfahren 2 A 2421/15), gelangt zu dem Ergebnis: Die in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 aufgeführten Punkte bezüglich des detaillierten Rechenganges und der Handhabung des Anlieferverkehrs im öffentlichen Verkehrsraum seien ausgeräumt; die Ausführungen könnten nunmehr so akzeptiert werden. Bedenken werden (allein) noch im Hinblick auf die Bewertung der Gutachter H. und Partner geäußert, dass die Überschreitung der Richtwerte für ein WR-Gebiet am H2. Weg unerheblich sei und in Bezug auf die Behandlung der Prognosesicherheit, welche in dem Gutachten mit 1 dB(A) ausgewiesen war. Man habe am Messpunkt IP 4 (H3. Weg 1) statt auf 52 dB(A) zu runden unrichtigerweise auf 50 dB(A) abgerundet.
24Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend herausgestellt hat, handelt es sich bei der aufgeworfenen Frage, ob die festgestellte Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm für ein reines Wohngebiet am Messpunkt IP 4 in nachbarrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist, um eine rein rechtliche Fragestellung. Die Beantwortung dieser Frage ist von keinem weiteren (lärm-)technischen Sachverstand abhängig. Sie richtet sich vielmehr allein danach, ob das betroffene Grundstück nach den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in den gegebenen Grundstücksverhältnissen (rechtlich) den Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes beanspruchen kann oder mit Blick auf die Reglungen der TA-Lärm etwa über die Regelungen zur Zwischenwertbildung (Nr. 6.7 TA-Lärm) auch höhere Belastungen zumutbar sind. Der Zulassungsantrag setzt auch den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gemengelage nichts Entscheidendes entgegen. Sie sind im Ansatz nachvollziehbar, wie der Senat in seinem den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No betreffenden Urteil vom 19. November 2015 – 2 D 57/14.NE – im Einzelnen ausgeführt hat.
25Zudem betrifft die Frage nicht das Grundstück des Klägers. Denn hier ergibt das Gutachten von H. und Partner schon keine Überschreitung der Richtwerte für reine Wohngebiete. Auch ist die Bewertung der Interessenlage in Bezug auf das Grundstück des Klägers nicht davon abhängig, dass die angegriffene Baugenehmigung die gebotene Rücksicht gegenüber den Eigentümern der Grundstücke am H3. Weg 1 und H3. Weg 2 wahrt.
26Was die Behandlung der Prognoseunsicherheit angeht, hat das Verwaltungsgericht eine Relevanz für das Grundstück des Klägers nicht gesehen. Auch dieser Bewertung setzt der Zulassungsantrag nichts an Substanz entgegen. Nur ergänzend sei angemerkt, das Bedenken auch sonst nicht ersichtlich sind. Nachdem die Einhaltung des Schutzniveaus für ein reines Wohngebiet an dem einschlägigen Immissionspunkt 1 neben den gutachterlichen Feststellungen genehmigungsrechtlich abgesichert ist, wenn es dort heißt, dass alle die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen gemäß dem genannten schalltechnischen Gutachten u. a. die genannten Immissionswerte für den Immissionspunkt 1 nicht überschreiten dürfen.
27Bei diesem Befund zur Sach- und Beweislage spricht auch nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Beweisbedürftigkeit der Validität einer schalltechnischen Untersuchung in ergebnisrelevanter Weise überspannt hätte.
28c) Soweit der Zulassungsantrag rügt, die „gesamte Situation der Bushaltestelle am Gerhart-I. -Weg“ sei gutachterlich nicht berücksichtigt worden, ist er im weiteren darauf zu verweisen, dass vorhabendingte Veränderungen im öffentlichen Verkehrsraum dem Vorhaben nur nach Maßgabe der Nr. 7.4. TA Lärm zurechenbar sind. Diese Regelung bildet - wie der beschließende Senat bereits in dem Eilbeschwerdebeschluss gleichen Rubrums vom 30. März 2015 – 2 B 32/15 – im Einzelnen ausgeführt hat – für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5.
30Dafür, dass die Voraussetzungen für eine weitergehende Zurechenbarkeit vorliegen, ist dem Zulassungsvorbringen wie schon dem Beschwerdevorbringen im Eilverfahren nichts Greifbares zu entnehmen. Die Verkehrsuntersuchung bietet eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass der Zusatzverkehr zu keiner Erhöhung der Verkehrsvorbelastung um 3 dB(A), d. h. zu einer Verdoppelung, führen wird. Die prognostizierte Verkehrssteigerung liegt (nur) bei 70 %.
31Weshalb hier eine weitergehende Einzelfallbewertung der Lärmsituation des Grundstücks des Klägers veranlasst gewesen sein sollte, begründet der Zulassungsantrag nicht weiter. Die Forderung, es hätten insbesondere auch Messpunkte bei dem Kläger eingerichtet werden müssen, da hier ein- und ausfahrende LKW verkehrten, um die Anlieferungsbucht zu erreichen, ist ohne Erläuterung geblieben und vergleichbar der Forderung nach einer „Einzelbewertung“ der Lärmsituation im Eilbeschwerdeverfahren unverständlich (vgl. Bl. 11 des amtl. Umdrucks des Beschlusses vom 30. März 2015 - 2 B 32/15 -).
32d) Auch ist für die befürchtete lärmintensive Konfliktsituation zwischen dem Anlieferverkehr und dem Busverkehr nach wie vor nichts an Substanz vorgetragen, noch ist eine solche sonst bei Zugrundelegung eines realistischen Betriebsgeschehens im Sinne der Ausgestaltung der streitigen Baugenehmigung zu erwarten. Die Sicherung eines geordneten Anlieferverkehrs ist Gegenstand der Ergänzung zur Bau- und Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist. Die Anforderung eines zweiten Einweisers ist ebenfalls durch eine Nebenbestimmung abgesichert. Auch im Übrigen schreibt die Baugenehmigung – wie schon gesagt - die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, fest. Außerdem macht sie die Immissionsprognose des Ingenieurbüros H. und Partner vom 29. Juli 2014 zu ihrem Bestandteil und damit die dort zugrundegelegten Betriebszustände und legt für die im Gutachten betrachteten Immissionspunkte die prognostizierte Gesamtbelastung fest, die zugleich eine Abschätzung der Lärmbelastung am Grundstück des Klägers erlauben.
33Davon ausgehend spricht auch nichts Greifbares dafür, dass das Grundstück des Klägers durch den genehmigten Betrieb in unzumutbarer Weise mit sonstigen Luftschadstoffen beaufschlagt wird oder sich die Erschließungssituation infolge unkontrollierter Verkehrsverhältnisse auf der T.--straße in einer dem Rücksichtnahmegebot zuwiderlaufenden Weise verschlechtern würde. Für eine strukturelle Gefährdung ist dem Zulassungsantrag nichts Tragfähiges zu entnehmen.
34Auch setzt sich der Zulassungsantrag mit dem in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angeführten weiteren Argument nicht weiter auseinander, dass die Lage der Bushaltestellte im Bereich der Anlieferung nicht Teil der Baugenehmigung und damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens sei; sollte es trotz der bei Anlieferungen geforderten Einweisung durch eine zweite Person zu dauerhaften Verkehrsbehinderungen durch wartende LKW oder Busse kommen, so sei zunächst die zuständige Behörde gehalten, den Standort der Bushaltestelle zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
35e) Bei der gegebenen Sach- und Beweislage war es zur Wahrung der Nachbarrechte des Klägers nicht erforderlich, zu seinen Gunsten weitergehende immissionsmindernde Regelungen zu treffen.
36Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Erst wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten.
37Vgl. zur prinzipiellen Zulässigkeit von Zielwerten als Nebenbestimmung: BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15 = MDR 1969, 164 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 193 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2012 - 14 CS 12.294 -, juris Rn. 18; zu den Anforderungen an die Effektivität eines Zielwerts als Nebenbestimmung: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris 17 ff., und vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = juris Rn. 75 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. April 2012 - 14 CS 12.294 ‑, juris Rn. 18, und vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 - , BRS 65 Nr. 190 = juris Rn. 53 ff.
38Für eine solche Fallkonstellation ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Insbesondere unterliegt es aus nachbarrechtlicher Sicht keinen Bedenken, dass die Beklagte neben den verfügten Nebenbestimmungen einschließlich der Zielwertfestlegung und der Anordnung von Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme nicht schon in der Baugenehmigung weitere Regelungen für den Fall ins Auge gefasst hat, dass die genehmigungsrechtlich vorausgesetzten Betriebsabläufe nicht eingehalten werden oder der Nachweis der Einhaltung der vorgesehenen Zielwerte nicht gelingt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Messungen nach Betriebsaufnahme zur effektiven Überprüfung nicht geeignet sein sollten und/oder die Durchsetzung der Einhaltung der für einzelne Immissionspunkte vorgesehenen Zielwerte nicht durch nachträgliche Maßnahmen in Form von weitergehenden betrieblichen Regelungen effektiv möglich wäre, fehlen. Bei Überschreitung der Werte ist ein Einschreiten auch zu erwarten und verdichtet sich ein mögliches Handlungsermessen der Beklagten zu einer Handlungspflicht, soweit danach entgegen der gutachterlich hinreichend abgesicherten Prognose materiell nachbarrechtswidrige Zustände konkret zu erwarten stehen sollten.
39Der vom Kläger angeführte Beschluss des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 10. August 2007 – 10 B 401/07 – führt auf keine andere Bewertung. Die Entscheidung stützt vielmehr den Ansatz des Verwaltungsgerichts und des beschließenden Senats. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen danach (nur) „dann zu einer tatsächlichen bauplanungsrechtlichen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann.“ Davon ist hier nach Vorstehendem gerade auszugehen.
40e) Der unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB erhobene Einwand fehlender demokratischer Legitimierung der dem Vorhaben zugrundliegenden Vorstellungen über die Entwicklung des Einzelhandels im Bereich O. ist nicht gerechtfertigt. Ob ein Vorhaben unter dem Aspekt der Einzelhandelssteuerung bauplanungsrechtlich städtebaulich hinreichend legitimiert ist und die für das Vorhaben insoweit seitens der Gemeinde ins Feld geführten Gründe zutreffend gewichtet werden, berührt bereits keine subjektiven Nachbarrechte. Angesprochen sind damit allein städtebauliche Aspekte. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lässt sich daraus nicht ableiten.Im Übrigen lässt der Einwand die Funktion der Regelung im Rahmen der bauleitplanerischen Steuerung des Einzelhandels außer Acht: Die Regelung des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB verdeutlicht, dass der Gesetzgeber informellen Planungsformen für die städtebauliche Praxis insgesamt eine hohe Bedeutung beimisst, auch wenn er ihre Anforderungen oder „Fehlerfolgen“ nicht regelt. Er geht davon aus, dass auch die Bauleitplanung in ein Geflecht informeller Planungen einbettet ist.
41Vgl. Battis, in: Battis/Mitschang/Reid, BauGB, 12. Auflage 2013, § 1 Rn. 79.
42Von daher wird ein förmlicher Ratsbeschluss über ein Einzelhandelskonzept hinreichende, aber nicht notwendige Bedingung dafür sein, dass die Gemeinde Einzelhandel durch eine verbindliche Bauleitplanung steuern kann. Ein (schlüssiges und widerspruchsfreies) Planungskonzept zur Einzelhandelssteuerung muss daher nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen umfassenden Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen.
43Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2013 ‑ 1 C 10544/12 -, BauR 2013, S. 1230 (1232).
44h) Auf die im persönlichen Schreiben des Klägers vom 1. November 2015 im Weiteren angesprochenen Aspekte, insbesondere zu den weiteren Umweltauswirkungen des Vorhabens ist nicht weiter einzugehen. Jenseits der Bedenken im Hinblick auf das Vertretungserfordernis haben sie jedenfalls in der gegebenen Klagekonstellation keine rechtliche Relevanz.
45i) Der Rüge, die Beklagte habe sich mit der Umweltverträglichkeit des Vorhabens nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist – da wirksam erst mit Schriftsatz vom
4619. November 2015 angebracht - schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist erhoben worden ist. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung der nachbarrechtlichen Relevanz.
472. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
48Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die angesprochenen Grundprobleme des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts weisen in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf.
493. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
50Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
51Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
52a) Hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
53ob eine Baugenehmigung rechtmäßig sein kann, sofern hinsichtlich des Bebauungsplans ein Einzelhandelskonzept zur Begründung herangezogen wird, das demokratisch nicht legitimiert ist – weil nicht durch den Rat der Gemeinde beschlossen – und damit den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB nicht gerecht wird,
54fehlt es ausgehend von vorstehenden Ausführungen bereits an der Relevanz der aufgeworfenen Frage. Insbesondere ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat – nicht entscheidend, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist, sondern allein, ob sie Nachbarrechte des Klägers verletzt. Die hinreichende Beachtung rein städtebaulicher Interessen ist in diesem Zusammenhang – wie gesagt – unerheblich.
55b) Die Sache ist auch nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, „weil die Baugenehmigung diverse Nebenbestimmungen enthält, die dazu dienen sollen, den Kläger vor schädlichen Immissionen durch das genehmigte Vorhaben zu schützen“, und dabei versäumt worden wäre, Regelungen zu treffen, „wie die Einhaltung der Nebenbestimmungen erreicht werden“ soll und die „Bestimmtheit von Nebenbestimmungen“ in der Rechtsprechung nur zu einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis thematisiert worden wäre.
56Soweit damit überhaupt Fragen angesprochen sind, die über die Entscheidung des konkreten Einzelfalls hinausgehen, beantworten sie sich ohne weiteres im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu 1. aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Danach sind für die Frage der erforderlichen Regelungsdichte die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls entscheidend.
574. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann.
58a) Aus der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags,
59zum Beweis der Tatsache, dass das Gutachten des Büros H. (Anm.: protokolliert fälschlich „L. “) und Partner vom 29. Juli 2014, welches Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung ist, nicht geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass von dem genehmigten Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Kläger einwirken können, Sachverständigenbeweis zu erheben,
60ergibt sich keine Verletzung der Aufklärungspflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 VwGO und kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
61Wenn das Gericht einen beantragten Beweis nicht einholt, so liegt hierin grundsätzlich nur dann ein Verfahrensfehler, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf.
62Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, NJW-RR 2004, 1150 = juris Rn. 11.
63Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen. Das ist hier der Fall.
64Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag durfte - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - unter Hinweis auf die bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und wegen des Fehlens konkreter Tatsachen, die gegen die Verwertbarkeit der vorhandenen Stellungnahmen sprechen, abgelehnt werden. Die Stellungnahmen waren zur Beurteilung der anstehenden (rechtlichen) Bewertung, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen dem Kläger zumutbar sind und die Baugenehmigung insoweit das Rücksichtnahmegebot hinreichend beachtet, ausreichend. Wird die hinreichende Aussagekraft des zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen Gutachtens des Büros H. und Partner vom 29. Juli 2014 ohne greifbare Stütze im Tatsächlichen in Frage gestellt, so zielte der Antrag zugleich auf eine unzulässige Beweisermittlung.
65Vgl. zum Beweisermittlungsantrag: BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 9 B 74/09 -, juris Rn. 32, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 41 PKH 43/01 -, juris Rn. 5.
66b) Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ergibt sich auch nicht, soweit das Gericht den Beweisanregungen des Klägers in Bezug auf das Verkehrsgutachten nicht nachgegangen ist. Wie Vorstehend ausgeführt, musste sich dem Gericht eine weitergehende Beweiserhebung auch in Bezug auf die Feststellungen der der Genehmigung zugrundeliegende Verkehrsgutachten nicht aufdrängen.
67Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einen eignen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
68Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
69Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
70Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
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die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.