Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 2 A 33/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Mit ihm verfolgt die Klägerin die Zulassung der Berufung mit dem Ziel, eine Änderung des angegriffenen Urteils zu erreichen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag,
3die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 zur Aufstockung eines Einfamilienhauses durch ein Dachgeschoss mit Flachdach auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 23, Flurstück 365 (C. Höhe 3) in W. aufzuheben,
4abgewiesen hat. Die Klageabweisung im Übrigen betreffend den den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 6. September 2012 zur Erweiterung eines freistehenden Einfamilienhauses um ein Dachgeschoss in der Variante „Satteldachaufstockung“ auf jenem Grundstück ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen.
5Die von der Klägerin gegen die Klageabweisung betreffend die Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
6Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt.
7Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
8Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlich damit begründet, die Baugenehmigung verstoße gegenüber der Klägerin nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts. Auf Festsetzungen
9des das Baugrundstück – nicht aber das Grundstück der Klägerin – einbeziehenden Bebauungsplans der ehemaligen Stadt M. (Nr. 2/342 „Am C. Weg“ vom 25. Oktober 1967) könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil dieser unwirksam sei. Seine Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass seine die Anzahl und Beschaffenheit der zulässigen Vollgeschosse betreffenden Festsetzungen gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit verstießen. Wären die Festsetzungen wirksam, könne sich die Klägerin auf sie nicht berufen, weil ihnen keine drittschützende Wirkung zu ihren Gunsten beizumessen sei. Das Vorhaben verstoße auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot. Bezogen auf die sog. Bauwichbelange wie Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden scheide ein Rücksichtnahmeverstoß hier vom Ergebnis her aus, weil die angefochtene Baugenehmigung die nach § 6 BauO NRW alter Fassung erforderlichen Grenzabstände bei weitem einhalte. Dem entsprächen auch die tatsächlichen Feststellungen vor Ort sowie der Eindruck, den die richterliche Augenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse ergeben habe. Schließlich sei das Vorhaben gegenüber der Klägerin auch nicht aus städtebaulichen Erwägungen rücksichtslos. Die Klägerin habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass bestimmte städtebauliche Rahmenbedingungen oder gar Stilrichtungen in der Nachbarschaft gewahrt blieben. Dabei könne dahinstehen, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Höhe der geplanten Aufstockung und damit nach dem Einfügenskriterium des Maßes baulicher Nutzung in den vorgegebenen städtebaulichen Rahmen einpasse. Denn es sei nicht erkennbar, dass mit der geplanten Höhenentwicklung auf dem Grundstück der Beigeladenen eine unmittelbare, städtebaulich begründbare und über die Frage zumutbarer Grenzabstände hinausgehende Grundstücksbeeinträchtigung der Klägerin einhergehe.
10Dieser Bewertung setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, was im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
11a) Es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Klägerin ein Abwehrrecht gegen die streitige Dachaufstockung aus planungsrechtlicher Sicht allenfalls nach Maßgabe des gleichermaßen in §§ 31, 34 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots zustehen könnte.
12Dafür, dass die Klägerin sich auf einen Verstoß des Vorhabens gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/342 „Am C. Weg“ vom 25. Oktober 1967 der ehemaligen Stadt M. zur Anzahl der zulässigen Vollschosse berufen könnte, spricht auch unter Einbeziehung des Antragsvorbringens nichts Greifbares.
13aa) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans in Folge einer defizitären Regelung über die Anzahl der Vollgeschosse unterliegen keinen Bedenken. Der Planurkunde könnte unter Einbeziehung der Tabellen in der Legende zu dem, was geplant ist, allenfalls bei isolierter Betrachtung eine Aussage dahin entnommen werden, dass nur eine eingeschossige Bebauung zulässig sein sollte. Im Zusammenhang mit der textlichen Festsetzung Ziffer 4 Satz 3, wonach die Gebäude zur Bergseite hin nur eingeschossig und zur Talseite höchstens zweigeschossig in Erscheinung treten dürfen, verbleiben indes Verständnisfragen, die sich nicht mit der nötigen Klarheit durch Auslegung ermitteln lassen. Die vom Verwaltungsgericht vermissten Beurteilungskriterien, wann ein Vorhaben bergseitig bzw. tatseitig gesehen vom optischen Eindruck her eingeschossig, zweigeschossig oder mehr als zweigeschossig in Erscheinung trete, lassen sich nicht aus den in der Planurkunde ausgewiesenen Höhenlinien ableiten. Außerdem verbleiben die vom
14Verwaltungsgericht gesehenen, sich ausschließenden Deutungsmöglichkeiten, dass maximal eingeschossige Gebäude zulässig sein sollen, die jedoch – was immer das sei – talseitig optisch als zweigeschossig in Erscheinung treten dürften. Andererseits könnte die Festsetzung auch so verstanden werden, dass in der Hanglage in Erweiterung der nur in der Legende ausgewiesenen eingeschossigen Bauweise (ggf. auch nur ausnahmsweise) ein weiteres Geschoss zulässig sei, soweit es von der Bergseite aus gesehen nicht in Erscheinung trete.
15Vgl. zum Problemkreis auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1989 - 7a NE 97/87 -, EStT NRW 1990, 314; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1990 - 4 NB 29.89 -, juris.
17Weshalb sich eine verlässliche Auslegungshilfe daraus ergeben sollte, dass nach Ziffer 3 des ursprünglichen Erläuterungsberichts des Bebauungsplans der Bauzonen- und Baustufenplan vom 13. April 1961 das Gebiet als reines Wohngebiet 1-geschossig in offener Bauweise ausgewiesen hat, verdeutlicht der Zulassungsantrag nicht.
18Zudem sind ernstliche Zweifel, dass Ziffer 4 Satz 3 der textlichen Festsetzungen einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung entbehren, nicht veranlasst. Dass § 9 BBauG die Regelung nicht trägt, greift der Zulassungsantrag selbst nicht an. Er beruft sich allein darauf, es handele sich um eine auf Landesrecht beruhende Gestaltungsvorgabe. In der landesrechtlichen Vorschrift über örtliche Bauvorschriften zur äußeren Gestaltung von Gebäuden (§ 103 BauO NRW) könnte die Regelung eine hinreichende Grundlage aber nur finden, wenn sie nicht bauplanungsrechtliche (bodenrechtichen) Aspekte berühren sollte. Hierauf bezogen bleibt der Zulassungsantrag indes pauschal und lässt außer Acht, dass die Vorgaben der Sache nach durch Einführung einer als Geschoss in Erscheinung tretenden Maßeinheit auf eine weitergehende Beschränkung/Modifizierung der Regelungen zu den zulässigen Geschossen, mithin auf das Maß der baulichen Nutzung zielt und sich damit nicht in einer bloßen Gestaltungsvorgabe erschöpft. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung mit dem Zulassungsantrag dahin zu verstehen sein sollte, dass damit kein weiteres Vollgeschoss im Rechtssinne zugelassen werden sollte.
19bb) Im Übrigen tragen die Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts dazu selbständig die klageabweisende Entscheidung, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geschossigkeit jedenfalls keine nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der Klägerin beizumessen sei. Der Nachbarschutz eines Eigentümers eines - wie hier - außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstücks bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell selbst in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007- 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, BauR 2011, 1635 = juris Rn. 91, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 2 A 2082/14 -, juris Rn. 11, m. w. N.
21Darauf hat das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend hingewiesen wie darauf, dass die Festsetzung des Maßes baulicher Nutzungen anders als die zur Art der baulichen Nutzung selbst den Eigentümern von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken regelmäßig keinen Abwehranspruch im Sinne eines Gebietsgewährleistungsanspruchs vermitteln. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter – wie auch hier – unberührt, weil sie nicht in das bundesrechtlich durch die Gebietstypisierung vorgegebene bodenrechtliche Austauschverhältnis eingreifen, das die dogmatische Grundlage für die Anerkennung des Gebietsgewährleistungsanspruchs bildet.
22Allenfalls ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen ist eine drittschützende Wirkung von Maßfestsetzungen denkbar. Maßgeblich ist der Wille der Gemeinde als Planungsträger. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber mit den Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern auch (einzelne) Grundeigentümer schützen oder begünstigen wollte.
23Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 A 1674/13 -, m. w. N., Urteile vom 18. April 1991 - 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr. 102 = juris Rn. 52, und vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, BauR 2013, 1239 = juris Rn. 99 ff. zur Festsetzung von Baugrenzen.
24Dafür, dass die Festsetzung der Geschosszahl davon ausgehend vorliegend unter Würdigung der besonderen Verhältnisse gerade auch zum Schutz der (vorhandenen) Bebauung auf dem außerhalb des Plangebiets gelegenen klägerischen Grundstück erfolgt wäre, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts Greifbares entnehmen.
25Soweit der Zulassungsantrag dem Bebauungsplan jeglichen städteplanerischen Hintergrund abspricht, weil er auf einen Planentwurf eines Architekten zurückgehe, der auch das Haus auf dem Grundstück der Klägerin geplant habe, weshalb auch dieses hätte in den Plan mit einbezogen werden müssen, lässt sich daraus eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplan über das Plangebiet hinaus nicht ableiten. Fehlte es dieserart an einem städtebaulichen Gestaltungswillen der Gemeinde, wären die Festsetzungen des Bebauungsplans schon mangels der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung, welche auch schon nach den hier einschlägigen Regelungen des Bundesbaugesetzes gefordert war, unwirksam.
26Im Übrigen räumt der Zulassungsantrag selbst ein, dass es keine eindeutigen Hinweise zum Willen des Plangebers hinsichtlich der Frage des Drittschutzes der Maßfestsetzung gibt. Dies wäre nach den oben dargestellten Grundsätzen indes zwingend erforderlich. Der Versuch, aus den Regelungen zur Einhaltung von Abstandflächen, der Gestaltungsfestsetzungen, der Nutzungsbeschränkung betreffend die zugelassenen Wohneinheiten sowie aus den Festsetzungen der Bautiefen eine drittschützende Wirkung der Regelungen zu den Vollgeschossen bzw. deren optischen Eindruck abzuleiten, bleibt im Übrigen spekulativ und vermag insbesondere eine Einbeziehung planexterner Grundstücke nicht zu begründen. Letztlich verdeutlichen die Ausführungen sogar, dass für die maßgeblichen Regelungen zum „in Erscheinung treten“ und zur Anzahl der Geschosse das einheitliche Stadtbild und die Einpassung in die Landschaft maßgeblich waren. Entsprechendes gilt für die Regelungen zu den Vorgärten und Einfriedungen, die erklärtermaßen ein einheitliches Gesamtbild gewährleisten sollen.
27Eine weitergehende Zielsetzung der Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse lässt sich angesicht dessen auch nicht allein aus den vom Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten objektiven Vorteilen ableiten, die der Nachbar etwa im Hinblick auf die Einblickmöglichkeiten oder mit Blick auf die (unverbaute) Aussicht erfährt. Wenn Ziffer 10 Satz 2 der textlichen Festsetzungen regelt, dass der Rat in Härtefällen weitergehende Veränderungen der Geländeoberfläche als in Satz 1 zugelassen beschließen kann, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks der Veränderung zustimmt, ist damit über die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen zu den Vollgeschossen ebenfalls nichts Verlässliches ausgesagt. Vielmehr fällt auf, dass der Plan in Bezug auf die Regelungen zu den Vollgeschossen gerade schweigt.
28Wie sich ein nachbarrechtlicher Einschlag der Maßfestsetzungen zu Gunsten der Klägerin daraus ableiten soll, dass sich der Bauherr des Hauses C. Höhe 3 zur Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans noch vor dessen Wirksamkeit verpflichtet hat, zeigt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht auf. Die Erklärung war nach Maßgabe des § 33 BBauG Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Sie enthielt insbesondere keinen Verzicht auf ein bestehendes Baurecht zugunsten der Planung. Allenfalls ein solcher wäre als Indiz für eine nachbarrechtliche Aufwertung der Maßfestsetzungen denkbar.
29b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Aufstockung des Daches verstoße nicht zu Lasten der Klägerin gegen das gleichermaßen in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, § 31 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
30Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot nur verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der Interessen des Bauherrn das Maß dessen überschritten ist, was noch zumutbar ist.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 ‑ 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 - juris Rn. 40.
32Davon ausgehend begründen die Ausführungen der Klägerin dazu, dass das streitige Vorhaben sich nicht in den Umgebungsrahmen einfügt, keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
33Denn für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot kommt es nicht (allein) entscheidend darauf an, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in seine Umgebung einfügt bzw. – im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans – dessen Festsetzungen genügt oder jedenfalls die weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen. Für die Annahme eines relevanten Verstoßes gegen das Rücksichtnahme-gebots muss vielmehr subjektiv-rechtlich hinzukommen, dass das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Nachbarbebauung vermissen lässt, bzw. in qualifizierter und individueller Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn die nötige Rücksicht vermissen lässt.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177 = juris Rn. 6, Beschluss vom 6. Dezember 1996 ‑ 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164 = juris Rn. 8.
35Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung mögen zwar die abzuwägenden Interessen der Beteiligten im Einzelfall ein unterschiedliches Gewicht haben können, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das sich in seine Umgebung nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt oder nicht bzw. das den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht und die Voraussetzungen für eine Befreiung im Übrigen nicht vorliegen. Erforderlich sind aber in jedem Fall Nachteile, die dem Nachbarn bei der Bewertung der gegenläufigen Interessen unzumutbar sind.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, juris Rn. 16.
37Dass die Klägerin solche Nachteile zu befürchten hätte, zeigt der Zulassungsantrag indes nicht auf.
38Das Verwaltungsgericht leitet die Zumutbarkeit des Vorhabens für das klägerische Grundstück im Hinblick auf die sog. Bauwichbelange, namentlich unter den Gesichtspunkten Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden einschließlich Einsichtsmöglichkeit, überzeugend daraus ab, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht einmal die nach § 6 BauO NRW alter Fassung erforderlichen Grenzabstände ausschöpft. Diesen Befund hat es durch die vor Ort getroffenen Feststellungen abgesichert. Unzumutbare Beeinträchtigungen im Bereich der Stirnseiten der zueinander gekehrten Nachbarhäuser seien tatsächlich nicht zu erwarten. Das Bauvorhaben der Beigeladenen sei im Norden bzw. im Nordwesten des klägerischen Grundstücks gelegen, so dass es die Besonnungsverhältnisse auf dem Grundstück der Klägerin nicht übermäßig beeinträchtigen könne und dem entsprechend der Hanglage nach Osten ausgerichteten Haus der Klägerin auch nicht im wahrsten Sinne des Wortes die Luft wegnehme oder ihm sonst wie zu nahe komme. Diese Ausführungen lassen sich anhand der vorliegenden Fotos, Karten und Planungsunterlagen ohne weiteres nachvollziehen, auch wenn man einstellt, dass das Bauvorhaben gegenüber dem Haus der Klägerin, wie vom Zulassungsantrag unter anderem auf Seiten 4 und 14 der Antragsbegründung geltend gemacht, einen absoluten Höhenunterschied von 3 Metern aufweist, und zusätzlich die Hanglage in Rechnung gestellt wird.
39Substanzielles, was eine andere Bewertung begründen könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
40Der Vorwurf, das Gericht habe die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen, geht ersichtlich an den Entscheidungsgründen vorbei. Die Befürchtung, das Verwaltungsgericht habe das Vorhaben nicht zutreffend erfasst, und sei fälschlich davon ausgegangen, bei dem Dachausbau handele es sich um ein Staffelgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 5 BauO NRW, d. h. es trete gegenüber (allen) Außenwänden zurück, entbehrt ebenfalls jeder Grundlage. Die Verwendung des Begriffs Staffelgeschoss auf Seite 11 der Urteils greift ersichtlich den Umstand auf, dass der genehmigte Dauchaufbau gegenüber der zum klägerischen Grundstück gerichteten Außenwand zurücktritt und der zur Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 gehörende Abstandflächenplan, der das Vorhaben in Übereinstimmung mit den sonstigen Bauzeichnungen abbildet, zum Vorhaben vermerkt: „Aufstockung eines freistehenden EFH durch DG mit Flachdach (Staffelg.)“.
41Im Übrigen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Höhen- und Volumenentwicklung aus dem Rahmen der umgebenden Bebauung herausfällt, ohne eine relevante Änderung in den Auswirkungen auf die eigene Grundstücksnutzung aufzuzeigen. Dabei verdeutlichen die von der Klägerin in diesem Zusammenhang dargestellten topographischen Besonderheiten wie auch die eingereichten Fotos letztlich den Befund des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben zu keinen weiterreichenden Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks führt.
42Davon ausgehend sind auch die Erwägungen der Klägerin zu ihrer Interessenlage an der Beibehaltung einer eingeschossigen und flächenbetonten Bungalowbebauung im Allgemeinen unerheblich. Diese sind – wie ausgeführt – in den gegebenen Grundstücksverhältnissen aus nachbarrechtlicher Sicht nicht aus sich heraus im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs schutzwürdig. Eine bauliche Anlage kann zwar auch nach ihrer Größe der Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO widersprechen und einen Abwehranspruch der Nachbarn begründen. Dies gilt aber nur innerhalb desselben (faktischen) Baugebiets und auch nur, wenn im Einzelfall die „Quantität in Qualität“ umschlägt, d. h. die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BauR 1995, 508 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, juris Rn. 23.
44Ein Widerspruch zur Eigenart eines Baugebiet ergibt sich entsprechend nur durch solche Abweichungen von der Umgebungsbebauung, die sich in Bezug auf die einzelnen Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Vergleich zu den die Eigenart des Baugebiets (mit-)bestimmenden Faktoren als städtebaulicher Missgriff darstellen. Ein an sich seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben kann danach nur im Einzelfall unzulässig sein, wenn es in einer Situation verwirklicht werden soll, in der es städtebaulich nicht mehr verträglich ist und die Umgebung es nicht (mehr) aufnehmen kann.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 790, 309 = juris Rn. 24, Beschluss vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653 = BRS 42 Nr. 106 = juris Rn. 4; OVG NRW Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 A 1847/11 -, Bl. 5 des amtl. Umdrucks.
46Einen solchen Fall legt der Zulassungsantrag nicht ansatzweise dar. Es geht um eine maßvolle Erhöhung eines Bestandsgebäudes, welche den parkähnlichen Charakter der vorhandenen Bebauung belässt und mit keiner nennenswerten Intensivierung der Wohnnutzung verbunden ist; es bleibt bei einer Wohneinheit.
47Ohne Erfolg beruft sich der Zulassungsantrag schließlich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Interessenlage bei einer Doppelhausbebauung.
48BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 22.
49Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen, namentlich eine ausreichende Besonnen und Belichtung gewährleisten sollen und zudem dem Wohnfrieden dienen, "erkauft". Diese Interessenlage erfordert es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Die mit der grenznahe Bebauung verbundenen Beschränkungen der Grundstücknutzung sind danach (nur) zumutbar, weil und soweit der durch das Doppelhaus gezogene Rahmen auch eingehalten bleibt. Eine vergleichbare wechselseitige Abhängigkeit der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin und der auf dem Grundstück der Beigeladene liegt hier aber nicht vor. Die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin war gerade nicht mit weitergehenden Beschränkungen im Hinblick auf die sog. Bauwichbelange verbunden. Zugleich begründet auch das aktuelle Vorhaben keine Einschränkungen, die unter Berücksichtigung der Lage im innerörtlichen Bereich das Maß des Zumutbaren überschreiten würde.
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Denn diese haben keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
51Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
52Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Annotations
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.