Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Aug. 2014 - 19 B 909/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehungsanordnung der Bezirksregierung E. vom 25. Juni 2014 zu Recht abgelehnt. Mit dieser Anordnung hat die Bezirksregierung ihren Genehmigungsbescheid vom 9. Dezember 2013 für sofort vollziehbar erklärt, mit dem sie der Beigeladenen die schulaufsichtliche Genehmigung für deren Ausschussbeschluss vom 12. November 2013 erteilt hat, mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 an der M. -M1. -Schule, Berufskolleg der Beigeladenen, den Bil-dungsgang „Technischer Assistent/Technische Assistentin und Fachhochschulreife (Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer/Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin)“ zu errichten.
3A. Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Insbesondere steht der Antragstellerin die Antragsbefugnis für einen Aussetzungsantrag gegen den angefochtenen Genehmigungsbescheid zu (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Sie ist Trägerin der als Ersatzschule genehmigten X. -Schule (heute § 101 Abs. 1 SchulG NRW), die den Bildungsgang zum/r Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in seit 1950 anbietet. Es besteht die Möglichkeit, dass der Genehmigungsbescheid sie in ihren subjektiven Rechten aus § 80 Abs. 7 SchulG NRW verletzt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift informieren sich die Träger öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen gegen-seitig über ihre Planungen. Die Träger öffentlicher Schulen können bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind (Satz 2).
4§ 80 Abs. 7 SchulG NRW ergänzt das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW normierte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Angebote benachbarter Schul-träger. Diese Vorschrift gilt nur im Verhältnis öffentlicher Schulträger untereinander. Sie konkretisiert die Verpflichtung der Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände als Schulträger aus den §§ 78 Abs. 1 bis 3, 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulent-wicklungsplanung zu betreiben. Außerdem darf der Staat nur öffentliche Schulträger zu einer „gegenseitigen“ Rücksichtnahme verpflichten. Einer entsprechenden Ver-pflichtung auch privater Schulträger steht deren Privatschulfreiheit entgegen (Art. 7 Abs. 4 und 5 GG, Art. 8 Abs. 4 LV NRW). Zu den nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW rechtzeitig anzuhörenden „benachbarten Schulträgern“ gehören folgerichtig nur öffentliche Schulträger im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, nicht hingegen auch private Schulträger (siehe ebenso auch den Begriff „benachbarter Schulträger“ auch in § 80 Abs. 2 Sätze 5 und 7 SchulG NRW).
5Ebenso Bülter, in: Jehkul, Schulgesetz NRW, Stand: Mai 2014, § 132, Anm. 1.12.
6Für die Beteiligung privater Schulträger an der Schulentwicklungsplanung gilt statt-dessen § 80 Abs. 7 SchulG NRW. Die Vorschrift regelt die Frage, in welchem Um-fang das Rücksichtnahmegebot auch im Verhältnis zu privaten Schulträgern gilt. Diese Funktion des § 80 Abs. 7 SchulG NRW ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Der Gesetzgeber hat sie mit Wirkung vom 22. November 2011 als neuen Absatz der bis dahin geltenden Fassung des § 80 SchulG NRW angefügt (Art. 1 § 80 Buchstabe e) des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540)). In Satz 1 hat er die gegenseitige Informationspflicht zwischen öffentlichen und privaten Schulträgern neu eingeführt. Sie liefe leer, wenn schon die Anhörungspflicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW auch gegenüber benachbarten Ersatzschulträgern gelten würde.
7In § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW hat der Gesetzgeber zudem die Befugnis öffent-licher Schulträger, in ihren Planungen bestehende Ersatzschulen mit deren Einverständnis zu berücksichtigen, sinngleich aus dem bis dahin geltenden Recht über-nommen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in der Ursprungsfassung vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 101)). In § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW hat er zugleich das unter öffentlichen Schulträgern geltende Rücksichtnahmegebot konkretisiert, welches er mit Wirkung vom 1. August 2006 erstmals ausdrücklich normiert hatte (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW in der Fassung des Art. 1 Nr. 56 Buchst. b) des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278)). Die neu eingeführte gegenseitige Informationspflicht zwischen öffentlichen und privaten Schulträgern in § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW hat er ausdrücklich „aufgrund des Rücksichtnahmegebotes“ normiert und von weiter gehenden Verpflichtungen der Ersatzschulträger abgesehen, weil diese „im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit an Grenzen stoßen [würden], da bei der Genehmigung einer Ersatzschule keine Bedürfnisprüfung stattfindet“.
8Gesetzentwurf zum 6. Schulrechtsänderungsgesetz, LT-Drs. 15/2767 vom 6. September 2011, S. 8, 10, 25-27; dazu Risse, Schulentwicklungsplanung in der Region, SchVw NRW 2012, 195.
9Hierin kommt zum Ausdruck, dass die eingeschränkte Berücksichtigungsermächtigung in § 80 Abs. 7 SchulG NRW zumindest auch den Interessen der Ersatzschulträger zu dienen bestimmt ist. Ihnen sollen die Beteiligungsrechte dieser Vorschrift erklärtermaßen gerade deshalb zu Gute kommen, weil Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 8 Abs. 4 LV NRW ihre Privatschulfreiheit grundrechtlich garantieren. Hingegen sollen sie nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer den Zielen des § 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verpflichteten Schulentwicklungsplanung dienen.
10Eine solche drittschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW 2006 für benachbarte öffentliche Schulträger hatte der Senat bereits mit der Erwägung bejaht, dieses diene deren Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihre kommunale Planungshoheit.
11OVG NRW, Beschlüsse 9. Juni 2011 – 19 B 478/11 ‑, NWVBl. 2011, 436, juris, Rdn. 6, und
12vom 31. Juli 2009 ‑ 19 B 484/09 ‑, juris, Rdn. 6.
13Die erwähnten Änderungen in § 80 Abs. 1, 2 und 7 SchulG NRW hat der Gesetzgeber unter ausdrücklicher Bezugnahme auch auf den vorstehend zitierten Senatsbeschluss vom 31. Juli 2009 und die darin festgestellte gerichtliche Überprüfbarkeit des Rücksichtnahmegebotes vorgenommen. Indem er in der Gesetzesbegründung auch die Rechte der Ersatzschulträger in § 80 Abs. 7 SchulG NRW auf das Rück-sichtnahmegebot stützt, bringt er zum Ausdruck, dass sie an dessen drittschützender Wirkung teilhaben sollen, auch wenn sie inhaltlich in mehrfacher Hinsicht hinter dem im Verhältnis öffentlicher Schulträger untereinander geltenden Rücksichtnahmegebot in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW zurückbleiben.
14Gesetzentwurf vom 6. September 2011, a. a. O., S. 26 f.
15Die Rechte der Ersatzschulträger aus § 80 Abs. 7 SchulG kann nicht nur ein benach-barter öffentlicher Schulträger verletzen, indem er einen Organisationsbeschluss nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unter Missachtung dieser Rechte fasst. Auch die Genehmigungsbehörde verletzt § 80 Abs. 7 SchulG NRW, wenn sie einem solchen Schulträger die schulaufsichtliche Genehmigung nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW für einen solchen, unter Missachtung des § 80 Abs. 7 SchulG NRW gefassten Beschluss erteilt. Denn zu den zwingenden Versagungsgründen dieser Ge-nehmigungsentscheidung gehören nach § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW auch die Vorschriften in § 80 Abs. 7 SchulG NRW. Verletzt der öffentliche Schulträger diese Bestimmungen, muss die Schulaufsicht die Genehmigung seines Organisationsbeschlusses nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW ablehnen.
16Entsprechend zum Rücksichtnahmegebot in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW 2006 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009, a. a. O., Rdn. 4 ff.
17Unzutreffend ist die anderslautende Auffassung der Bezirksregierung und der Bei-geladenen, ein Verstoß des öffentlichen Schulträgers gegen § 80 Abs. 7 SchulG NRW ziehe keinerlei Sanktionen nach sich.
18Ebenso Ostermann, in: Jehkul, a. a. O., § 80, Anm. 7.: „Unmittelbare rechtliche Konsequenzen … nicht vorgesehen“.
19B. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Der Ge-nehmigungsbescheid der Bezirksregierung vom 9. Dezember 2013 wird im Klage-verfahren 18 K 3502/14 VG Düsseldorf voraussichtlich Bestand haben. Diejenigen Rechtsfehler, welche die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gegenüber diesem Bescheid geltend macht und auf die die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, liegen nicht vor oder sind bereits behoben (I.). Die Interessenabwägung nach den §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO fällt zugunsten des öffentlichen Interesses daran aus, an der M. -M1. -Schule mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 den Bildungsgang „Technischer Assistent/Technische Assistentin und Fachhochschulreife (Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer/Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin)“ einzurichten (II.).
20I. Die Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Ausschussbeschlusses der Beigeladenen vom 12. November 2013 hat das Verwaltungsgericht zutreffend in § 81 Abs. 3 SchulG NRW gesehen. Rechtsgrundlage dieses Ausschussbeschlusses wiederum ist § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift beschließt der Schulträger über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Die hier vom Schulausschuss be-schlossene Errichtung des Bildungsgangs zum/r Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in ist im Sinne dieser Vorschrift als eine Änderung der M. -M1. -Schule zu qualifizieren. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist als Änderung einer Schule unter anderem der Ausbau bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an Berufskollegs zu behandeln.
21Nach den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW war die Beigeladene im vorliegenden Fall ermächtigt, nach ihrem Organisationsermessen darüber zu entscheiden, ob sie den Bildungsgang zum/r Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in errichtet. Die Vorschriften ermächtigen die Gemeinde als Schulträgerin zur Organisation des örtlichen Schulwesens und räumen ihr Planungsermessen mit der sich daraus ergebenden planerischen Gestaltungsfreiheit ein. Für die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme wie der Errichtung von Bildungsgängen an Berufskollegs findet das für jede rechtsstaatliche Planung auch im sonstigen Fachplanungsrecht geltende Abwägungsgebot Anwendung. Der Schulträger muss danach die für und gegen die geplante Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in seine Entscheidung einstellen und den Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vornehmen, die ihrer jeweiligen objektiven Bedeutung gerecht wird.
22OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 ‑ 19 B 406/13 ‑, NWVBl. 2014, 38, juris, Rdn. 31 (Schließung Teilstandort); Beschluss vom 31. Mai 2013 – 19 B 1191/13 ‑, NWVBl. 2013, 456, juris, Rdn. 12 m. w. Nachw. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Auflösung kath. Grundschule).
23Die im Beschluss des Schulausschusses der Beigeladenen vom 12. November 2013 angeordnete Errichtung des Bildungsgangs zum/r Staatlich geprüften Gymnastik-lehrer/in an der M. -M1. -Schule mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 ist am Maßstab dieser Grundsätze im Wesentlichen rechtmäßig. Die hiergegen in ihrer Beschwerdebegründung gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen im Er-gebnis nicht durch. Den ursprünglich vorliegenden formellen Fehler der Verletzung der gegenseitigen Informationspflicht nach § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW hat die Beigeladene inzwischen behoben (1.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Ausschussbeschluss mit der Ermächtigung zur Berücksichtigung bestehender Ersatzschulen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW vereinbar (2.). Auch das Bedürfnis im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW für den neu errichteten Bildungsgang ist nach Aktenlage gegeben (3.).
241. Einen aktuell fortwirkenden Verstoß der Beigeladenen gegen die Informationspflicht nach § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Die Vorschrift verpflichtet den planenden öffentlichen Schulträger in zeit-licher Hinsicht, benachbarte Ersatzschulträger rechtzeitig vor seiner Beschlussfassung zu informieren. Das ergibt sich aus ihrem Zweck, benachbarten Ersatzschulträgern eine Stellungnahme zu ermöglichen, die der planende öffentliche Schulträger nach Abs. 7 Satz 2 bei seiner Beschlussfassung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW berücksichtigen kann. In zeitlicher Hinsicht gilt insofern Entsprechen-des wie auch für die Anhörungspflicht benachbarter öffentlicher Schulträger nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, die ausdrücklich auf eine „rechtzeitige“ Anhörung gerichtet ist, und die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Kreis nach § 80 Abs. 2 Satz 4 SchulG NRW, die ebenfalls ausdrücklich „frühzeitig“ erfolgen muss. Das Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Formulierung auch in § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW rechtfertigt nicht den Schluss, nach dieser Vorschrift genüge eine Information zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt.
25Nach diesem Maßstab verstieß der Ausschussbeschluss der Beigeladenen vom 12. November 2013 im Zeitpunkt seines Ergehens gegen § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW. Mit E-Mail vom 30. September 2013 hatte die Beigeladene zunächst nur die benachbarten sechs öffentlichen Schulträger sowie die Arbeitsagentur und die Handwerkskammer, nicht aber auch die Antragstellerin und den weiteren Ersatzschul-träger mit diesem Bildungsgang über ihre Errichtungsabsicht informiert. Erst unter dem 12. Mai 2014 hat die Beigeladene die ihr obliegende Informationspflicht gegen-über der Antragstellerin nachträglich erfüllt, indem sie ihrer Prozessbevollmächtigten die Beschlussvorlage für den Schulausschuss elektronisch übermittelt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hierin eine Heilung des Verfahrensfehlers nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW gesehen. Diese Vorschriften sind auf eine Ver-letzung der Informationspflicht des § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW durch einen öffentlichen Schulträger anwendbar, weil diese Pflicht im Verhältnis zu Ersatzschul-trägern als Minus an die Stelle des Anhörungsgebotes nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW tritt.
262. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Genehmigungsbescheid auch mit § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW vereinbar. Zu dieser Bestimmung hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Träger öffentlicher Schulen bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen können, aber nicht müssen. Insofern bleibt die Ermächtigung zur Berücksichtigung bestehender Ersatz-schulen in § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW hinter dem in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW nur für das Verhältnis öffentlicher Schulträger untereinander normierten Rücksichtnahmegebot zurück. Dieses enthält eine zwingende Verpflichtung („Die Schulträger sind verpflichtet, in … gegenseitiger Rücksichtnahme …“), während jenes fakultativ ausgestaltet ist („können … berücksichtigen“). Außerdem unter-scheiden sich beide Vorschriften grundlegend darin, dass zu „gegenseitiger Rück-sichtnahme“ nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW nur die öffentlichen Schulträger untereinander verpflichtet sind, während § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW eine lediglich einseitige Ermächtigung der öffentlichen Schulträger zur Berücksichtigung der Bildungsangebote der Ersatzschulträger normiert, die zudem von deren Einver-ständnis abhängt. Eine korrespondierende Berücksichtigungsbefugnis oder gar ‑verpflichtung auch der Ersatzschulträger auf die Bildungsangebote der öffentlichen Schulträger hat der Gesetzgeber aus Rücksicht auf deren grundrechtlich gewähr-leistete Errichtungsbefugnis bewusst vermieden.
27Gesetzentwurf zum 6. Schulrechtsänderungsgesetz, a. a. O., S. 27.
28Eine solche zwingende Verpflichtung lässt sich entgegen der Auffassung der Antrag-stellerin auch nicht aus dem Erfordernis der Gleichwertigkeit von Ersatzschulen mit öffentlichen Schulen in § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ableiten. Nach dieser Vor-schrift gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes für Ersatzschulen, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. Insbesondere erfordert die Gleichwertigkeit es nicht, das Rücksichtnahmegebot aus § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW auch auf Ersatzschulen zu erstrecken. Denn es gehört nicht zur Gleichwertig-keit der Ersatzschulen mit den öffentlichen Schulen, dass jene ebenso wie diese eine mit benachbarten Schulträgern abgestimmte Schulentwicklungsplanung betreiben und dabei zwingend auf eine Planung des jeweils anderen Schulträgers Rücksicht nehmen. Vielmehr steht den Ersatzschulträgern die verfassungsrechtliche Er-richtungsbefugnis aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW unabhängig von den Planungen benachbarter öffentlicher Schulträger zu.
29Auch § 100 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, wonach über die Vorschriften des 1. Abschnitts des Elften Teils hinaus die Bestimmungen des SchulG NRW auf Ersatzschulen Anwendung finden, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Solche ausdrückliche Anwendungsbestimmungen enthalten nur § 2 Abs. 12, § 6 Abs. 6 Satz 5, § 25 Abs. 5, § 54 Abs. 7 und § 122 Abs. 2 SchulG NRW, nicht hingegen auch § 80 Abs. 7 SchulG NRW, der für Ersatzschulen vielmehr eine eigene, von § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW abweichende Regelung trifft.
30Entgegen der sinngemäßen Forderung der Antragstellerin besteht auch kein Anlass für eine verfassungskonforme Auslegung des § 80 Abs. 7 SchulG NRW. Insbe-sondere gebietet Art. 8 Abs. 4 Satz 2 LV NRW es nicht, die Ermächtigung zur Berücksichtigung bestehender Ersatzschulen in § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW verfassungskonform im Sinne einer zwingenden Verpflichtung zu verstehen und in dieser Hinsicht dem für öffentliche Schulträger geltenden Rücksichtnahmegebot nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW anzugleichen.
31Offengelassen von VG Aachen, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 9 L 51/11 ‑, StuGR 2011, 33, juris, Rdn. 64.
32Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 LV NRW haben die „hiernach“, also nach Satz 1 genehmigten Privatschulen die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffent-lichen Schulen. Die Vorschrift enthält ein spezielles Gleichbehandlungsgebot für genehmigte Ersatzschulen. Ihnen gewährleistet diese Bestimmung das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Prüfungen abzunehmen, Zeugnisse zu erteilen und schulische Abschlüsse zu vergeben. Dieses Recht steht ihnen unmittel-bar kraft Verfassungsrechts mit Erteilung der Ersatzschulgenehmigung zu (ebenso einfachgesetzlich § 100 Abs. 4 SchulG NRW). Der Gesetzgeber darf es in Nordrhein-Westfalen namentlich nicht von einem weiteren staatlichen Beleihungsakt abhängig machen. Insofern geht Art. 8 Abs. 4 Satz 2 LV NRW über die bundesverfassungs-rechtlich in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG gewährleistete Rechtsstellung genehmigter Ersatzschulen hinaus, welche diese sog. Öffentlichkeitsrechte der Ersatzschulen nicht umfasst.
33BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 ‑ 1 BvL 24/64 ‑, BVerfGE 27, 195, juris, Rdn. 26 ff.; Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, Art. 8, Rdn. 64 f.; Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, LV NRW, Art. 8, Rdn. 83; Dickersbach, in: Geller/Kleinrahm, LV NRW, 3. Aufl. 1994, Art. 8, Anm. 5 a) bb).
34Der Senat kann offenlassen, ob Art. 8 Abs. 4 Satz 2 LV NRW auf die Gewährleistung dieser sog. Öffentlichkeitsrechte der Ersatzschulen beschränkt ist. Jedenfalls verpflichtet das in dieser Verfassungsbestimmung enthaltene spezielle Gleichbehandlungsgebot für genehmigte Ersatzschulen den Gesetzgeber nicht, diese Schulen in jeder Hinsicht mit öffentlichen Schulen gleich zu behandeln. Insbesondere belässt es dem Gesetzgeber das Recht, Differenzierungen vorzunehmen, die ihren sachlichen Grund gerade in den Besonderheiten des privaten Schulwesens finden. Für die Schulentwicklungsplanung hat der Gesetzgeber den grundlegenden Unterschied zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen zutreffend darin gesehen, dass die Privatschulfreiheit es verfassungsrechtlich ausschließt, die Ersatzschulgenehmigung von einer Bedürfnisprüfung abhängig zu machen.
35Gesetzentwurf zum 6. Schulrechtsänderungsgesetz, a. a. O., S. 27.
36Hierin liegt ein sachlicher Grund, der es rechtfertigt, auch umgekehrt den Trägern öffentlicher Schulen keine zwingende, sondern nur eine fakultative Bindung an das Rücksichtnahmegebot aufzuerlegen.
37Unzutreffend ist auch die auf das einfache Gesetzesrecht bezogene Behauptung der Antragstellerin, Schulen privater Schulträger genössen in Nordrhein-Westfalen „einen gleich hohen Bestandsschutz wie Schulen in öffentlicher Trägerschaft“. Diese Aus-sage ist selbst dann unzutreffend, wenn man sie nicht auf alle Privatschulen, sondern nur auf die Ersatzschulen bezieht. Insbesondere enthalten die Regelungen in § 100 Abs. 1 und 2 SchulG NRW eine Aussage über den einer Ersatzschule zu gewähren-den Bestandsschutz nur indirekt in der Verweisungsnorm in § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, die Art. 7 Abs. 4 und 5 GG und Art. 8 Abs. 4 LV NRW in Bezug nimmt. Diese Verfassungsbestimmungen gewährleisten den Bestand des privaten Ersatz-schulwesens nur als Institution, also in seiner Gesamtheit, nicht aber auch für die einzelne Ersatzschule.
38BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 BvL 6/99 ‑, BVerfGE 112, 74, juris, Rdn. 42 (Landes
39kinderklausel); Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8 und 16/84 ‑, BVerfGE 75, 40, juris, Rdn. 88 (Schülerkopfsatz); BVerwG, Urteil vom 21. Dezem-ber 2011 – 6 C 18.10 ‑, juris, Rdn. 14 (Waldorf-schulen BW); Beschluss vom 26. Juli 2005 – 6 B 24.05 ‑, juris, Rdn. 6 (Outsourcing); vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 21. Mai 2014 – VerfGH 13/11 ‑, S. 29 des Urteilsabdrucks; VerfGH Sachsen, Urteil vom 15. November 2013 ‑ Vf. 25-II-12 ‑, SächsVBl. 2014, 83, juris, Rdn. 88.
40Diese Bestandsgarantie bewirkt keine Beschränkung der dem Staat zustehenden allgemeinen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens. Der Staat darf eine neue öffentliche Schule neben einer bereits bestehenden Ersatzschule er-richten, auch wenn er dadurch möglicherweise die wirtschaftliche Grundlage der Ersatzschule beeinträchtigt. Gegen mittelbare Auswirkungen, die von Eingriffen in das staatliche Schulwesen ausgehen, schützt die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht.
41BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1974 – 1 BvR 82/71 ‑, BVerfGE 37, 314, juris, Rdn. 18 (Ingenieurschule); BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 6 BN 3.06 ‑, NVwZ 2007, 958, juris, Rdn. 7 (Berufsfachschule Kosmetik).
42Insbesondere sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung es als selbstverständlich an, dass jeder Ersatzschulträger das allgemeine unternehmerische Risiko, insbe-sondere im Wettbewerb mit anderen privaten Schulen und auch mit vergleichbar ausgestatteten öffentlichen Schulen trotz der umfangreichen staatlichen Förderung weiterhin tragen muss. Die genannten Verfassungsbestimmungen schützen die einzelne genehmigte Ersatzschule nicht vor einer Schließung, weil sie sich im Wett-bewerb mit anderen Privatschulen oder auch mit vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht durchsetzen kann oder weil der Schulträger nicht sparsam wirtschaftet.
43BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682/88 u. a. ‑, BVerfGE 90, 107, juris, Rdn. 39 (Wartefrist); Urteil vom 8. April 1987, a. a. O., Rdn. 91; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Mai 2014 ‑ VerfGH 13/11 ‑, S. 35 des Urteilsabdrucks.
44Nach diesen Maßstäben war die Beigeladene nicht verpflichtet, den Bildungsgang der Antragstellerin zum/r Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in in ihre planerische Abwägung einzustellen.
453. Die angefochtene Genehmigung ist schließlich auch mit § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 5 SchulG NRW vereinbar. Nach Satz 2 setzt die Verpflichtung eines öffentlichen Schulträgers zur Errichtung von Bildungsgängen des Berufskollegs voraus, dass in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße nach § 82 SchulG NRW gewährleistet ist. Nach Satz 5 besteht die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, nicht, soweit und solange andere öffentliche oder private Schul-träger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb erfüllen.
46Beide Vorschriften vermitteln einem privaten Schulträger keinen Drittschutz. Sie betreffen ausschließlich die Verpflichtung der in § 78 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW genannten öffentlichen Schulträger zur Schaffung und Erhaltung eines regional ausgewogenen, vielfältigen, inklusiven und umfassenden Bildungsangebots (§ 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW). Ebenso wie die Schulentwicklungsplanung dienen sie der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Mit diesen grundlegenden schulorganisatorischen Vorgaben erfüllt der Staat im öffentlichen Interesse seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 LV NRW. Hingegen hat § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 5 SchulG NRW nicht auch den Zweck, die Bestandsinteressen einzelner privater Schulträger gegenüber öffentlichen Schulen zu schützen. Diese Bestandsinteressen sind nach dem vorstehend zu 2. Ausgeführten von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW nicht erfasst.
47Ein solcher Schutzzweck findet auch im einfachen Gesetzesrecht keine Grundlage. Insbesondere lässt er sich nicht aus § 78 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW herleiten. Auch diese Vorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Einsparung von Haushaltsmitteln, indem sie öffentliche Schulträger von ihrer Verpflichtung zur Errichtung und Fortführung von öffentlichen Schulen aus Satz 2 freistellt („Die Verpflichtung … besteht nicht“). Ein weiter gehender Schutzzweck des Satzes 5 ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Vorschrift öffentliche Schulträger gerade auch dann von ihrer Errichtungs- und Fortführungspflicht freistellt, soweit und solange ein privater Schulträger das Schulbedürfnis erfüllt. Denn auch in diesem Fall tritt ein Entlastungseffekt für den Landeshaushalt und die kommunalen Haushalte ein, weil der private Schulträger trotz weitgehender Ersatzschulfinanzierung regel-mäßig einen Eigenanteil zu tragen hat (§ 106 Abs. 5 SchulG NRW). Hingegen lässt § 78 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW das Recht der öffentlichen Schulträger unberührt, auf freiwilliger Basis öffentliche Schulen zu errichten und fortzuführen. Dieses Recht war bis 2005 in § 10 Abs. 7 Satz 1 SchVG NRW ausdrücklich und uneingeschränkt normiert. Der Nachfolgeregelung in § 78 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW ist nicht zu ent-nehmen, dass sie dieses Recht substantiell einschränken wollte. Insbesondere ordnen weder § 78 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW noch § 78 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW ein Verbot der Errichtung oder Fortführung einer öffentlichen Schule oder eines Bildungsganges an, soweit und solange ein privater Schulträger das Schulbedürfnis erfüllt. Die hiervon abweichende Rechtsauffassung des VG Aachen teilt der Senat nicht.
48VG Aachen, Beschluss vom 15. Februar 2011, a. a. O., Rdn. 63.
49Davon abgesehen ist das Schulbedürfnis für den neu errichteten Bildungsgang zum/r Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in an der M. -M1. -Schule nach Aktenlage auch zu bejahen. Deren Schulleiterin hat es nachvollziehbar und anhand konkreter Anmeldezahlen aus den Vorjahren auf eine zunehmende Nachfrage nach Aus-bildungsgängen im Gesundheitssektor gestützt (Antragsbegründung vom 12. Sep-tember 2013, Schreiben vom 4. August 2012). Bestätigung findet diese Annahme in den Anmeldezahlen zum Schuljahr 2014/2015, auf die bereits das Verwaltungs-gericht in diesem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat (79 Anmeldungen, 30 Aufnahmen, 49 Absagen). Der Senat sieht zu diesen Anmeldezahlen nach gegenwärtiger Aktenlage keinen Aufklärungsbedarf, insbesondere auch nicht des-halb, weil die Antragstellerin sie auch im Beschwerdeverfahren erneut bestreitet. Entgegen ihrer Darstellung hat die Beigeladene diese Anmeldezahlen nicht lediglich „schlicht behauptet“. Vielmehr hat die Schulleiterin der M. -M1. -Schule, Frau Q. , in ihrem Vermerk der vom 3. Juni 2014 konkret geschildert, dass sich bis zum Stichtag im Februar 2014 sogar 80 Bewerber angemeldet haben, die alle die formale Voraussetzung eines mittleren Schulabschlusses erfüllt hätten. Nicht überzeugend ist dementsprechend auch die auf § 78 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW zielende Be-hauptung der Antragstellerin, die X. -Schule erfülle das Schulbedürfnis für diesen Bildungsgang im Stadtgebiet der Beigeladenen vollständig. Wenn das zuträfe, wäre an der M. -M1. -Schule kein Anmeldeüberhang von annähernd 50 Schülern entstanden.
50II. Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Der in der Begründung der Vollziehungsanordnung hervorgehobene Grund, dass 30 Schülerinnen und Schüler Aufnahmeanträge gestellt und die M. -M1. -Schule ihnen eine Auf-nahmezusage zum Schuljahr 2014/2015 erteilt hat, rechtfertigt es, dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung der schulorganisatorischen Maßnahme zum geplanten Zeitpunkt den Vorrang zu geben. Ohne Erfolg bleibt der hiergegen gerichtete Ein-wand der Antragstellerin, ein Aufschub habe keine gravierenden Folgen für die M. -M1. -Schule, im Übrigen könnten sich die angemeldeten Schüler bis zum letzten Schulferientag wieder von der M. -M1. -Schule ab- und an der X. -Schule anmelden. Dieser Argumentation hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ent-gegen gehalten, dass sich die genannten Schüler in Ausübung ihrer Wahlfreiheit für die M. -M1. -Schule entschieden haben und angesichts des Fehlens eines Konkurrenzschutzes kein Grund ersichtlich ist, der eine abweichende Interessen-abwägung rechtfertigen könnte (S. 3-4 des Beschlussabdrucks).
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich am Kostenrisiko beteiligt, indem sie mit Schriftsatz vom 11. August 2014 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
52Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
53Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
(2) Sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte davon abhängig ist, dass sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen.
(3) Die Anleihebedingungen können vorsehen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen ist. Sofern die Anleihebedingungen nichts anderes bestimmen, reicht bei Schuldverschreibungen, die in einer Sammelurkunde verbrieft sind, oder bei elektronisch begebenen Schuldverschreibungen in Form einer Sammeleintragung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts aus.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.