Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. März 2016 - 19 A 2330/11
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am XX. August 1980 in Al Hoceima/Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 7. November 1987 zum Familiennachzug in das Bundesgebiet ein und erhielt am 27. Juni 1996 erstmalig eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 3. Juli 1997 unbefristet verlängert wurde und die ab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Er besuchte in X. zunächst den Schulkindergarten der Grundschule, erwarb 1999 an der Gesamtschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und 2001 an der Abendrealschule die Fachoberschulreife. Anschließend begann er an der M.-Schule, Berufskolleg der Stadt E., eine Ausbildung zum Physikalisch-technischen Assistenten, die er 2004 abbrach. Zwischen August 2006 und April 2010 arbeitete er für jeweils maximal 7 Monate, aber mit Unterbrechungen von bis zu 16 Monaten als Helfer bei Zeitarbeits-, Automobil- und Logistikfirmen.
3Aufgrund eines Einleitungsvermerks des Landeskriminalamtes (LKA) Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2007 leitete die Staatsanwaltschaft Zweibrücken das Ermittlungsverfahren 4126 Js 8066/07 unter anderem gegen den somalischen Staatsangehörigen I., geboren am 6. Februar 1982 in Mogadischu/ Somalia, und den libanesischen Staatsangehörigen T., geboren am 6. Februar 1974 in Beirut/ Libanon, wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum Zweck der fortgesetzten Begehung des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst und Förderung des internationalen Jihad ein. In dessen Rahmen ordnete das Amtsgericht Zweibrücken die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) der Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse I.‘s und T.‘s sowie deren Observation an. Der Hauptbeschuldigte I. wurde am 20. Februar 2008 in anderer Sache vorläufig festgenommen. Das Landgericht Frankenthal verurteilte ihn wegen gemeinschaftlichen Totschlags zum Nachteil von drei georgischen Staatsangehörigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe (Urteil vom 16. Februar 2009 ‑ 5220 Js 4635/08 ‑).
4Gegen T. erließ der Donnersbergkreis unter dem 29. April 2009 eine Ausweisungsverfügung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht stellte zu seiner Überzeugung fest, T. sei zumindest als aktiver Unterstützer des Terrornetzwerks Al Qaida einzustufen. Er habe die so genannte „Mainzer Gruppe“ der Al Qaida dadurch unterstützt, dass er seine Wohnung in Wiesbaden sowohl für deren Mitglieder als auch für angeworbene Selbstmordattentäter bis zu deren Ausreise in den Irak zum Zweck des gewaltsamen Jihad zur Verfügung gestellt habe. Auch habe er Spenden für die „Mainzer Gruppe“ der Al Qaida gesammelt und seine Absicht bekundet, den gewaltsamen Jihad durch ein von ihm selbst verübtes Selbstmordattentat im Irak unterstützen zu wollen (VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 9. April 2010 ‑ 2 K 1050/09.NW ‑, OVG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2010 ‑ 7 A 10982/10.OVG ‑).
5Aus den TKÜ-Protokollen des LKA Rheinland-Pfalz sowie aus Polizeivermerken ergeben sich für die Zeit zwischen dem 14. Dezember 2007 und dem 20. April 2008 insgesamt 262 Gesprächs- und SMS-Verbindungen sowie Anwahlversuche zwischen dem Kläger und T.. Darin verabredeten sich beide in deutscher und arabischer Sprache u. a. für persönliche Treffen bei T., der damals in Kirchheimbolanden wohnte und in Mainz arbeitete. Der Kläger fuhr am 23./ 24. Dezember 2007, am 5./6. Januar 2008, am 2./3. Februar 2008 und am 16./ 17. Februar 2008 jeweils mit der Bahn von Wuppertal nach Mainz oder Alzey und ließ sich von T. am Bahnhof abholen. Mit Ausnahme des Treffens im Dezember 2007 reiste der Kläger dabei jeweils in Begleitung des K., geboren am 31. März 1982 in Dortmund, der sich damals „Youssef“ nannte und dessen Identität die Sicherheitsbehörden erst im Juni 2012 klären konnten. Insgesamt mindestens zweimal fuhr T. anlässlich dieser Aufenthalte mit dem Kläger (und zweimal auch mit K.) nach Ludwigshafen, um sich dort mit I. zu treffen. Wegen der Anzahl der Treffen und der Teilnehmer sowie wegen des Inhalts der Gespräche im Einzelnen nimmt der Senat auf die TKÜ-Protokolle und die polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerke vom 8. Februar, 13. und 17. März, 29. August 2008 sowie vom 12. Oktober 2011 Bezug.
6Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte K. wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Es stellte fest, dass er sich im Herbst 2009 unter dem Namen „Yusuf“ nach Pakistan in das Grenzgebiet zu Afghanistan habe einschleusen lassen, um sich am bewaffneten Kampf der Muslime in Afghanistan gegen die Truppen der USA und ihrer Verbündeten zu beteiligen. Er habe sich dort bewaffnet und den Deutschen Taliban Mujaheddin (DTM) angeschlossen. Seinen Ausreise- und Kampfentschluss habe er „im Laufe des Jahres 2008“ gefasst. Nach dem Abbruch seines Studiums in Frankfurt am Main 2003 sei er wieder zu seinen Eltern nach Lünen gezogen und habe begonnen, in verschiedenen Städten des Ruhrgebiets und in Wuppertal marokkanische Moscheen zu besuchen. Dadurch habe sich ein Freundeskreis entwickelt, der aus Moslems bestanden habe, die der Muslimbruderschaft und Tablighi Jamaat zuzurechnen gewesen seien (Urteil vom 24. März 2014 ‑ III‑5 StS 3/13 ‑).
7Der Kläger heiratete am 30. April 2009 vor dem Standesamt C. die am 18. März 1987 ebenfalls in C. geborene Arzthelferin D.. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe ist die am 22. Mai 2015 in C. geborene Tochter N. hervorgegangen. Ebenfalls zum 30. April 2009 meldete sich der Kläger von X. nach C. um.
8Unter dem 16. Juni 2010 beantragte er dort seine Einbürgerung. Er unterschrieb eine einfache Loyalitätserklärung, in der es u. a. heißt, er verfolge oder unterstütze keine Bestrebungen, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und er habe solche Bestrebungen auch nicht verfolgt oder unterstützt. Das Kundencenter C. der Kooperation Arbeit und Soziales S. teilte dem Beklagten unter dem 22. Juni 2010 mit, der Kläger habe keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Eine Erkenntnisabfrage des Beklagten im automatisierten OSiP-Verfahren ergab am 10. August 2010 unter anderem, dass beim LKA Nordrhein-Westfalen und beim Verfassungsschutz keine Erkenntnisse über den Kläger vorlägen.
9Der Beklagte bürgerte den Kläger am 8. September 2010 unter dauerhafter Hinnahme seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit ein.
10Mit Fax vom 13. September 2010 informierte das Polizeipräsidium Köln die Ausländerbehörde des Beklagten über die Erkenntnisse aus der TKÜ gegen I. und T. Außerdem habe ein Sozialarbeiter des Berufskollegs M.-Schule im Jahre 2002 mitgeteilt, der Kläger sei in der Einrichtung aufgefallen, weil er an einem PC mehrere Stunden damit verbracht habe, über die Homepage „www.azzam.de“ Inhalte und Seiten über den Jihad sowie Trauer- und Abschiedsgedichte herunterzuladen. Seine Ehefrau sei die Tochter eines Vorstandsvorsitzenden des „Islamische Gemeinde C. e. V.“, der aufgrund von Personenverflechtung ideologisch der Muslimbruderschaft nahestehe. Das Polizeipräsidium X. teilte ergänzend mit, der Kläger habe vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. April 2009 eine Wohnung in der U. straße 172 in X. angemietet gehabt, welche er niemals bezogen habe. Diese letztgenannte Mitteilung ließ sich der Beklagte durch den Geschäftsführer der Vermieterin telefonisch bestätigen.
11Durch Rücknahmebescheid vom 5. Oktober 2010 nahm der Beklagte die Einbürgerung des Klägers rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zurück (Nr. 1), forderte ihn zur unverzüglichen Rückgabe dieser Urkunde auf (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an (Nr. 3) und drohte ihm für den Fall der Nichterfüllung der Rückgabeaufforderung den unmittelbaren Zwang an (Nr. 4). Seine Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen, weil sich aus den inzwischen vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme ergäben, dass er sich bereit erklärt habe, sich für die Ausbildung zum heiligen Krieg in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen. Der Kläger habe sich zwischen dem 23. Dezember 2007 und dem 16. Februar 2008 dreimal mit T. und einmal mit I. in Mainz und Ludwigshafen persönlich getroffen. Seine abgehörten Telefonate mit T. in dieser Zeit seien zunehmend konspirativ geworden. Auch das Herunterladen von radikal-islamistischen Seiten aus dem Internet sei unter diesen Umständen als Vorbereitungshandlung zu werten. Weitere Indizien für seine radikal-islamistische Einstellung seien die familiäre Verbindung zum „Islamische Gemeinde C. e. V.“, das vorübergehende Abrasieren seines Bartes zum Zeitpunkt der Stellung seines Einbürgerungsantrags, das Anmieten der nie bezogenen Wohnung und seine Beteiligung als Ordner an der Solidaritätskundgebung des Islamischen Zentrums X. im Oktober 2001. Der Kläger habe in seiner Loyalitätserklärung arglistig getäuscht, weil er darin seine Treffen mit I. und T. verschwiegen habe. Die Bedeutung dieser Treffen für seine Einbürgerung sei ihm auch bewusst gewesen, weil er in den Telefonaten mit T. selber angegeben habe, „über die Sache“ nicht am Telefon sprechen zu wollen. Im Rahmen des Rücknahmeermessens stehe das Interesse des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zurück. Wegen der Täuschung könne er kein schutzwürdiges Vertrauen geltend machen. Zudem besitze er die deutsche Staatsangehörigkeit erst seit kurzem und habe lediglich einen Personalausweis, aber noch keinen Pass beantragt. Er werde auch durch die Rücknahme nicht staatenlos, weil er seine marokkanische Staatsangehörigkeit behalten habe.
12Der Kläger hat am 13. Oktober 2010 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, das erste Treffen mit T. in Mainz habe ausschließlich familiären Charakter gehabt. T. sei der Cousin seiner damaligen Verlobten, Frau G., gewesen, die er Ende 2007 über eine Partnervermittlung im Internet kennen gelernt und in die er sich verliebt habe. Sie beide hätten heiraten wollen, Frau G. sei jedoch im Februar 2008 in Saudi-Arabien nach vorherigem Koma an einer Blutvergiftung gestorben. Er, der Kläger, habe den Cousin seiner Verlobten und dessen Familie kennen lernen und von ihm verschiedene Geschenke entgegen nehmen wollen (Tücher, Parfüm), welche seine Verlobte der Ehefrau T.‘s in Saudi-Arabien übergeben habe. Die beim zweiten Treffen am 5. Januar 2008 in Mainz übergebenen CD’s seien Lern-CD’s für Kinder gewesen, die für die Kinder des T. bestimmt gewesen seien. An seinem dritten Treffen mit T. am 3. Februar 2008 hätten auch „Youssef“, der ein entfernter Bekannter sei, und I. teilgenommen, der ihm als ein Freund von T. vorgestellt worden sei. Auch bei diesem Treffen seien lediglich persönliche und „sonstige allgemeine Dinge“ besprochen worden. Der Jihad oder die Anwerbung zur Ausbildung in einem sog. „Terrorcamp“ seien nicht Gesprächsgegenstand gewesen. Ob er 2002 die vom Beklagten genannte Internetseite besucht und dort Gedichte heruntergeladen habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Sein Ordnerdienst bei der palästinensischen Solidaritätskundgebung des Islamischen Zentrums X. in 2001 sei nur untergeordneter Art gewesen und habe nur „kurzzeitig“ gedauert. Aus der religiösen Betätigung seines Schwiegervaters lasse sich keine verfassungsfeindliche Einstellung bei ihm selbst ableiten. Die Wohnung U. straße 172 habe er angemietet, weil er auf der Suche nach einer festen Beziehung gewesen sei und mit seiner zukünftigen Ehefrau dann eine eigene Wohnung habe beziehen wollen. Es sei keine konspirative Wohnung gewesen, sondern er habe sie als Nebenwohnung offiziell gemeldet.
13Die Ausländerbehörde des Beklagten führte am 6. Oktober 2010 und am 22. Februar 2011 Sicherheitsgespräche mit dem Kläger durch. Wegen der Gesprächsinhalte nimmt der Senat auf die hierüber vom Beklagten gefertigten Niederschriften Bezug.
14Im Erörterungstermin vom 25. Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben nimmt der Senat auf das Terminprotokoll Bezug.
15Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
16den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2010 aufzuheben.
17Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er hat die Auffassung vertreten, die Angaben des Klägers seien nicht überzeugend, weil er anlässlich der Telefonate die Satzbestandteile „über die Sache reden“ und „nicht am Telefon“ verwendet habe.
20Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid aufgehoben. Die Erkenntnisse des Beklagten trügen im Ergebnis weder die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung noch diejenige ihres vorwerfbaren Erwirkens. Seine Einbürgerung sei weder wegen seiner Kontakte zu T. noch wegen seiner Heirat der Tochter des Vorstandsvorsitzenden des „Islamische Gemeinde C. e. V.“ noch wegen des Herunterladens von Inhalten über den Jihad auf der Internetseite www.azzam.de noch wegen des Anmietens einer nicht bezogenen Wohnung rechtswidrig. Auch ein vorwerfbares Erwirken der Einbürgerung durch arglistige Täuschung sei nicht feststellbar. Hierfür komme allenfalls die abgegebene Loyalitätserklärung in Betracht. Es fehle bereits an einer Unterstützungshandlung, von der auf ein subjektives Erkennen und vorsätzliches Verschweigen einer solchen geschlossen werden könne.
21Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung legt der Beklagte ergänzend ein Protokoll über die von ihm durchgeführte Zeugenvernehmung des deutschen Staatsangehörigen P., geb. am 1. Oktober 1968 in Suleimania/Irak, am 23. Mai 2013 in der Justizvollzugsanstalt Diez vor, der bei zumindest einem der Treffen I.‘s mit dem Kläger anwesend war. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage nimmt der Senat auf das Protokoll Bezug. Ferner legt der Beklagte einen an ihn gerichteten Brief des Zeugen P., in dem er sich ergänzend zu den ihm gestellten Fragen äußert, sowie das Protokoll von dessen Zeugenvernehmung durch das LKA Nordrhein-Westfalen am 10. Juni 2013 vor.
22Der Beklagte beantragt,
23das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er macht ergänzend geltend, aus den Darlegungen des Beklagten werde nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche konkrete Unterstützungshandlung für eine verfassungsfeindliche Bestrebung er begangen haben solle. Seine angebliche Bereitschaft, sich für den bewaffneten Kampf im Ausland anwerben zu lassen, habe der Beklagte ihm lediglich unterstellt, aber nicht nachgewiesen, dass diese subjektive Tatsache auch tatsächlich vorgelegen habe. Es lägen lediglich Anhaltspunkte dafür vor, dass T. und I. potentielle Jihad-Kämpfer anwerben wollten. Auch sei nicht auszuschließen, dass T. den zunächst nur persönlichen Kontakt zu ihm habe ausnutzen wollen, um ihn für den Jihad anzuwerben und T. sich damit habe brüsten wollen, unter staatlicher Überwachung zu stehen. Aus den Akten ergebe sich jedoch kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass T. seine Anwerbung auch ihm gegenüber offenbart habe.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 19 B 277/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (6 Hefte), der Strafakten 4126 Js 8066/07 der Staatsanwaltschaft Zweibrücken (6 Ordner) und der Beiakten des genannten Eilverfahrens Bezug.
28Entscheidungsgründe:
29Die Berufung des Beklagten ist statthaft, nachdem der Senat sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt sowohl für die darin unter Nr. 1 verfügte Rücknahme der Einbürgerung (A.) als auch für die in Nr. 2 enthaltene Aufforderung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde (B.) sowie schließlich für die darin unter Nr. 4 ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs (C.). Die unter Nr. 3 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zu Nrn. 1 und 2 war Gegenstand nicht des vorliegenden Rechtsstreits, sondern des Eilverfahrens 19 B 277/15.
30A. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung in Nr. 1 des angefochtenen Rücknahmebescheides vom 5. Oktober 2010 ist § 35 Abs. 1 StAG. Die Vorschrift ist am 12. Februar 2009 in Kraft getreten und verdrängt als spezielle staatsangehörigkeitsrechtliche Rücknahmeermächtigung für den hier vorliegenden Fall einer erschlichenen Einbürgerung die allgemeine Rücknahmeermächtigung in § 48 VwVfG NRW.
31BVerwG, Urteil vom 9. September 2014 ‑ 1 C 10.14 ‑, StAZ 2015, 212, juris, Rdn. 18; Urteil vom 11. November 2010 ‑ 5 C 12.10 ‑, StAZ 2011, 281, juris, Rdn. 13; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 3. Dezember 2012 ‑ 11 K 1038/12 ‑, juris, Rdn. 20.
32Nach § 35 Abs. 1 StAG kann u. a. eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind. Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen (Abs. 3). Die am 8. September 2010 vollzogene Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig (I.). Der Kläger hat sie durch arglistige Täuschung über Tatsachen erwirkt, die für seine Einbürgerung wesentlich waren (II.). Der Beklagte hat die fünfjährige Rücknahmefrist eingehalten (III.) und sein Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt (IV.). Der Rücknahmebescheid ist auch formell rechtmäßig (V.).
33I. Die am 8. September 2010 vollzogene Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig, weil sie gegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verstieß. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (1. Alternative) oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (2. Alternative) oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (3. Alternative), es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Fall des Klägers rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass er zumindest in der Zeit zwischen Dezember 2007 und April 2008 Bestrebungen unterstützt hat, die im Sinne der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (1.). Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt hat (2.).
341. Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen im vorliegenden Fall die Annahme, dass der Kläger in der Zeit zwischen Dezember 2007 und April 2008 ein konspiratives Vertrauensverhältnis zu Anwerbern des Terrornetzwerks Al Qaida und/ oder die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna mit dem Ziel hergestellt hat, sich für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen. Hierin liegt ein Unterstützungsverdacht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Das Terrornetzwerk Al Qaida und/oder die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna waren im Frühjahr 2008 Bestrebungen, welche im Sinne der 3. Alternative dieser Vorschrift durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (a). Der genannte Unterstützungsverdacht ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen P., aus den Gesprächsinhalten in den TKÜ-Protokollen des LKA Rheinland-Pfalz sowie aus sonstigen aussagekräftigen Indizien (b). Der erwähnte Aufbau des konspirativen Vertrauensverhältnisses mit dem Ziel einer Rekrutierung als Kämpfer für den Jihad, dessen der Kläger hiernach verdächtig ist, ist als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren (c).
35a) Das Terrornetzwerk Al Qaida und die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna waren im Frühjahr 2008 Bestrebungen, welche im Sinne der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Diese Alternative ist § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG nachgebildet und erfasst politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Dazu gehören nicht nur gewaltanwendende oder ‑vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Ihr Anwendungsbereich geht insofern über die nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG untersagte politische Betätigung eines Ausländers hinaus. Denn § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG enthaltene Beschränkung auf Bestrebungen „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ nicht übernommen.
36BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rdn. 17; VG Stuttgart, a. a. O., Rdn. 29; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 33, November 2015, IV-2 § 11 StAG, Rdn. 130 f.
37Nach diesen Maßstäben erfüllten das Terrornetzwerk Al Qaida und die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna im Frühjahr 2008 die Voraussetzungen des Bestrebungsbegriffs im Sinne der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
38Für die Erfüllung der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch Al Qaida im Frühjahr 2008 ist maßgeblich, dass dieses Terrornetzwerk damals wie heute das Ziel verfolgt, die islamische Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesstaaten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt es einen „Heiligen Krieg“ (Jihad) gegen die den eigenen Glauben und die Gemeinschaft der Gläubigen bedrohenden „Feinde des Islam“, zu denen sie die gesamte westliche Welt und die als „Apostaten“ angesehenen pro-westlichen Regime in den muslimischen Staaten zählt. Dazu gehört in aller erster Linie der Staat Israel, den Bin Laden als „Besatzungsstaat“ bezeichnet hat. Den Jihad versteht Al Qaida als gewaltsamen Kampf, sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuelle Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslim an. Für ein legitimes Mittel des Jihad hält sie insbesondere die Verunsicherung des „Feindes“ durch terroristische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Menschen abzielen. Auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der 3. Alternative sind auch dadurch gefährdet, dass sich Al Qaida bei der Rekrutierung von Märtyrern für eine terroristische Ausbildung in einem Ausbildungslager auch in Deutschland lebender Muslime bedient, sei es, dass diese selbst rekrutiert werden sollen, sei es, dass sie die Rekrutierung und Schleusung islamistischer Kämpfer aus arabischen Ländern von Deutschland aus organisieren. Sind diese Muslime zugleich deutsche Staatsangehörige, macht sich Al Qaida auch die damit verbundene Reisefreiheit bewusst zunutze. Das belegen die tatsächlichen Feststellungen deutscher Strafgerichte in den vom Verfassungsschutz dokumentierten Strafverurteilungen.
39Bundesministerium des Innern (BMI), Verfassungsschutzbericht 2011, S. 226, Verfassungsschutzbericht 2008, S. 217 f.; vgl. auch VG Stuttgart, a. a. O., Rdn. 30.
40Die Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna war im Frühjahr 2008 und ist bis heute ebenfalls eine terroristische Organisation, die ihre politischen Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen und durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt.
41Bay. VGH, Urteil vom 2. September 2013 ‑ 10 B 10.1713 ‑, juris, Rdn. 59; VG München, Urteil vom 14. Januar 2015 ‑ M 25 K 13.3143 ‑, juris, Rdn. 22; Berlit, a. a. O., § 11 StAG, Rdn. 131.1.
42b) Der Verdacht gegen den Kläger, in der Zeit zwischen Dezember 2007 und April 2008 ein konspiratives Vertrauensverhältnis zu Anwerbern des Terrornetzwerks Al Qaida und/oder der Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna mit dem Ziel hergestellt zu haben, sich für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen, ergibt sich aus den folgenden Indiztatsachen, die zur vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit des Senats im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO feststehen: Der Kläger hat sich zwischen dem 23. Dezember 2007 und dem 16. Februar 2008 insgesamt viermal mit T. und mindestens zweimal auch mit I. im Raum Mainz/Ludwigshafen getroffen (aa). Beide waren zum damaligen Zeitpunkt als Anwerber für zumindest eine der genannten Terrororganisationen tätig (bb). Der Kläger ist in der Absicht zu diesen Treffen gereist, sich von I. und T. für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen (cc).
43aa) Die Treffen des Klägers mit den beiden genannten Personen ergeben sich aus den TKÜ-Protokollen und polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerken sowie teilweise auch aus dem Geständnis des Klägers, der eingeräumt hat, sich an den genannten Tagen insgesamt viermal mit T. und am 3. Februar 2008 auch mit I. getroffen zu haben. Zumindest ein weiteres Treffen des Klägers und K.‘s auch mit I. in Ludwigshafen ergibt sich aus dem polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerk vom 17. März 2008, in dem KHK’in B. ein Telefonat I.‘s mit T.n am 14. Februar 2008 und das darauf folgende Geschehen wie folgt wiedergegeben hat:
44„Mitten im Gespräch wechselt I. plötzlich das Thema und erwähnt, dass T. unbedingt mit „denen“ am Wochenende kommen müsse. Es sei wichtig, dass sie kommen, denn „es“ könne jetzt sofort gehen. Er müsse mit ihnen reden.Tatsächlich setzte sich anschließend T. mit H. telefonisch in Verbindung und vereinbarte kurzfristig ein Treffen für den 16.02.08, zu dem H. und „Youssef“ wiederum per Bahn anreisten. Das Treffen mit I. fand noch am 16.02.08 in Ludwigshafen statt.“
45Auch im polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerk des KHK V. vom 13. März 2008 heißt es, T., eine weitere Person, der Kläger und „Youssef“ seien am 16. Februar 2008 gemeinsam nach Ludwigshafen gefahren, wo ein Treffen mit I. habe beobachtet werden können. Vor dem Hintergrund dieser polizeilichen Feststellungen bewertet der Senat die abweichende Darstellung des Klägers lediglich als ein schlichtes und pauschales Bestreiten, I. habe T. in seiner (des Klägers) Gegenwart „nur einmal (in Wiesbaden) getroffen“ und dabei „in Anwesenheit des Klägers über allgemeine und allgemeinpolitische Dinge gesprochen …, nicht aber über den internationalen gewaltsamen ‚heiligen Krieg‘ oder über die Anwerbung des Klägers hierzu“ (Schriftsatz vom 18. Juni 2013). Dem hierauf bezogenen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des I. ist der Senat nicht gefolgt, weil der Kläger keine konkreten positiven Beweistatsachen in das Wissen des Zeugen gestellt hat.
46bb) Dass I. und T. für die beiden genannten Terrororganisationen Kämpfer angeworben und Spenden gesammelt haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats vor allem aus den Angaben des Zeugen P. gegenüber dem Beklagten und dem LKA Nordrhein-Westfalen. Der Zeuge hat am 10. Juni 2013 I. anhand des ihm vorgelegten Lichtbildes zweifelsfrei identifiziert („Das ist der I.“) und auf die Frage des LKA, ob er Kontakt zu einer Organisation gehabt habe, geantwortet: „Er hatte Kontakt zur Ansar al-Islam.“ Ebenso hat der Zeuge auch T. auf dem ihm vorgelegten Lichtbild als „den Libanesen“ identifiziert, der „zwei Frauen hat“ und den er gemeinsam mit I. und einem „Marokkaner“ namens „O.“ mit einem „langen Bart“ „ungefähr im Jahr 2008 oder 2007“ vor der kurdischen Moschee in Ludwigshafen getroffen habe, weil I. von ihm, dem Zeugen P., zwei Pässe habe kaufen wollen für „O.“ und „eine andere arabisch stämmige Person“, die beide in den Irak „in den Jihad“ gewollt hätten. Auch in dem Brief an den Beklagten schreibt der Zeuge, I. habe ihm über T. erzählt, „dass derjenige zu den Anhängern von Al Qaida gehöre und er in den Irak zum Jihad gehen wolle“. Inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend hat der Zeuge des Weiteren auch in seiner Vernehmung am 23. Mai 2013 auf die Frage des Beklagten geantwortet, ob er den Namen der Gruppe kenne, für die I. angeworben habe: „Das globale System nennt sich Al Qaida. Die Ansar al-Islam zum Beispiel ist ja auch eine Gruppe, welche für Al Qaida arbeitet.“
47Bestätigung finden diese Angaben des Zeugen P. in den polizeilich überwachten Gesprächen zwischen I. und T. sowie zwischen T. und einer unbekannt gebliebenen anderen Person. So hat I. dem T. am 11. Mai 2007 während eines überwachten Kontakts in einem Fahrzeug mitgeteilt, dass sie jetzt „eine große Aufgabe, ein großes Programm“ hätten, weil sie „Leute“ „nach Tschetschenien schicken“ sollten und „er“ dafür „5.000 Euro von mir erwartet“. In einem weiteren überwachten Gespräch am 25. Mai 2007 hat T. einem Gesprächspartner mitgeteilt, Personen, die „nicht von Al Qaida“ gewesen seien, hätten ihn mit einer mitgebrachten Kalaschnikow „zu Hause bei mir trainiert“, „habe Ausbildung gehabt“.
48Der Kläger hat die Indizwirkung dieser Tatsachen auch nicht etwa in Abrede gestellt, insbesondere nicht den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen P. in Zweifel gezogen, soweit sich diese auf den Anwerbezweck des Verhaltens von I. und T. beziehen. Insoweit hat der Kläger vielmehr eingeräumt, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass T. „gemeinsam und gleichsam im Auftrag“ des I. Dritte als potentielle Jihad-Kämpfer habe anwerben wollen, und es sei auch „nicht auszuschließen“, „dass T. den zunächst persönlichen Kontakt zu dem Kläger ausnutzen wollte, um diesen für den Jihad anzuwerben.“
49cc) Der Kläger ist in der Absicht zu den Treffen im Raum Mainz/Ludwigshafen gereist, sich von I. und T. für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen. Diese Überzeugung gewinnt der Senat aus einer Gesamtbewertung ebenfalls zunächst der bereits zitierten Angaben des Zeugen P. sowie aus den protokollierten Gesprächen des Klägers mit T..
50Der Zeuge P. hat den Kläger in seinen beiden Vernehmungen durch den Beklagten und durch das LKA Nordrhein-Westfalen jeweils nach Lichtbildvorlage als den „Marokkaner“ namens „O.“ bezeichnet, „der aus X. kam“ und den er einmal gemeinsam mit I. und T. vor der kurdischen Moschee in Ludwigshafen getroffen habe und der „auch in den Jihad“ gewollt habe. Zudem hat der Zeuge den Kläger in seinem ergänzenden Brief an den Beklagten als „der Andere von Bild Nummer 3“ bezeichnet, für den I. von ihm (dem Zeugen P.) einen irakischen Pass habe kaufen wollen, weil er „in den Irak zum Jihad“ habe gehen wollen.
51Diese Angaben des Zeugen führen schon für sich genommen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eindeutig auf die Person des Klägers, jedenfalls steht dies aber im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus den TKÜ-Protokollen zur vollen Überzeugung des Senats fest. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Zeuge P. ihn auf den vorgelegten Lichtbildern jeweils nicht sofort mit Sicherheit zu identifizieren vermochte („Ich bin mir nicht sicher. Ich habe einmal diese Person getroffen ...“; „Es kann sein, dass es diese Person war.“). Denn seine anfängliche Unsicherheit zur Person des Klägers jedenfalls in seiner Vernehmung durch den Beklagten hat der Zeuge selbst beseitigt, indem er in seinem ergänzenden Brief an den Beklagten eine eindeutige Zuordnung zum Kläger als der „Person auf Bild Nummer 3“ vorgenommen hat.
52Bestätigung findet diese tatsächliche Würdigung in der Tatsache, dass es in den protokollierten Gesprächen des Klägers mit T. unter anderem auch um eine Passbeschaffung für den Kläger ging. Er hat T. am 11. April 2008 angerufen und dabei von ihm den Rat erteilt bekommen, „sich einen deutschen Pass zu besorgen“, worauf er geantwortet hat, er habe „dies schon versucht, aber es ist schwierig“. Sodann hieß es, vieles sei natürlich leichter mit einem deutschen Pass, z. B. das visafreie Reisen. Wahrheitswidrig ist hiernach die spätere Zeugenaussage des Klägers in seiner Vernehmung durch den Generalbundesanwalt im Ermittlungsverfahren gegen K. am 2. September 2013 in Köln. Darin hat der Kläger nach einer Unterbrechung der Vernehmung zum Zweck der Beratung mit seinem Anwalt ausdrücklich erklärt: „Ich kann nur wiederholen, dass es niemals um Pässe ging. Ich habe bei ihm (P.) nie Pässe bestellt oder über Pässe gesprochen. Das Gleiche gilt in Bezug auf T. und I.“
53Auch die Einlassung des Klägers, die Treffen mit T. und I. hätten ausschließlich familiären Charakter gehabt, bewertet der Senat als unglaubhaft. Sie erklärt insbesondere nicht, weshalb der Kläger mehrere Fahrten nach Mainz gemeinsam mit K. unternommen hat, der nach seinen Angaben nur ein „entfernter Bekannter“ von ihm gewesen sein soll, dessen Nachname ihm unbekannt gewesen sei. Der Senat teilt in diesem Punkt die Bewertung des Generalbundesanwalts im Strafverfahren gegen K., die Darstellung des Klägers sei als Schutzbehauptung zu werten, weil keine plausiblen anderweitigen Gründe zu erkennen seien, aus denen der Kläger K. mehrfach zu zeit- und kostenaufwändigen Reisen jeweils mit Übernachtung mitgenommen haben sollte (Anklageschrift vom 19. September 2013 ‑ 2 BJs 19/12-4, 2 StE 5/13-4 ‑, S. 17 f. unter „III. Der Ausreiseversuch mit H. im Jahr 2008“). Diese Bewertung hat der Generalbundesanwalt zutreffend gestützt auf die ausweichende und verharmlosende Antwort des Klägers in seiner bereits erwähnten Zeugenvernehmung auf die Frage nach dem Grund der Begleitung durch „Youssef“: „Er ist einfach mitgefahren. Ich habe ihn mitgenommen. Einen besonderen Grund gab es nicht. Wir sind mit der Bahn gefahren. Die Fahrkarte hat er selbst bezahlt.“. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag des Klägers auf Einholung einer Auskunft des Generalbundesanwalts ist der Senat nicht gefolgt (Schriftsatz vom 18. Juni 2013). Es kommt nicht auf die damit unter Beweis gestellten Tatsachen an, wie oft sich K. mutmaßlich mit I. getroffen hat und wann es mutmaßlich zu einer Anwerbung des K. für den internationalen Jihad oder die DTM gekommen ist.
54Unglaubhaft ist insbesondere die Behauptung des Klägers, zentrales Motiv für die Reisen sei seine Liebe zu G. gewesen, deren Familienangehörige er habe kennen lernen wollen. Auffällig ist nämlich, dass in den auszugsweise wiedergegebenen TKÜ-Protokollen der abgehörten Telefonate zwischen dem Kläger und T. zwar die Heiratsvermittlung und die Eltern G.‘s Erwähnung finden, nicht aber deren Blutvergiftung, deren Koma und deren Tod in Saudi-Arabien im Februar 2008. Im Widerspruch zu dieser nachträglichen Darstellung hat der Kläger dem T. noch im Telefonat vom 20. April 2008 auf dessen Frage, was er, der Kläger, mit der „Verlobten“ gemacht habe, geantwortet, es sei „alles in Ordnung“. Gegen den Wahrheitsgehalt der genannten Behauptung des Klägers spricht weiter seine Antwort auf die Frage in der Sicherheitsbefragung vom 22. Februar 2011, weshalb kein Kontakt mehr zu T. bestehe. Wäre tatsächlich seine Liebe zu der angeblich im Februar 2008 verstorbenen G. zentrales Motiv für die Treffen mit T. gewesen, so hätte auf diese Frage keine Antwort näher gelegen als diejenige, der Kontakt zu T. sei wegen des Todes seiner Geliebten abgebrochen. Stattdessen hat der Kläger aber geantwortet, er habe den Kontakt abgebrochen, weil er „nicht so wie er“ sei und weil er „mit diesen Sachen nichts zu tun haben“ möchte.
55Die genannte Behauptung des Klägers erklärt des Weiteren nicht sein aus den TKÜ-Protokollen ablesbares Bemühen um einen Reisepass. Insbesondere bleibt unerklärlich, weshalb T. ihm noch im bereits erwähnten Telefonat vom 11. April 2008, also etwa zwei Monate nach dem angeblichen Versterben der G. im Februar 2008, den Rat gegeben haben sollte, sich einen deutschen Pass zu besorgen. Auch erklärt die Einlassung des Klägers nicht, weshalb T. und er am Telefon wiederholt konspirative Formulierungen verwendet haben („über die Sache reden“, „nicht am Telefon“). Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, nicht er, sondern nur T. habe am Telefon konspirative Formulierungen verwendet. So hat der Kläger den T. am 1. Januar 2008 angerufen und ihm mitgeteilt, er wolle über eine „Sache“ reden, woraufhin T. entgegnete, er wolle darüber „nicht am Telefon“ sprechen. Auch dieser Hinweis T.‘s ist nicht plausibel, wenn es von Seiten des Klägers tatsächlich nur um das Besprechen unverfänglicher Familienangelegenheiten hätte gehen sollen. Im Gegenteil hat T. selbst im Telefonat zwischen beiden am 18. März 2008 ausdrücklich die plausible Erklärung für sein konspiratives Verhalten geliefert, indem er dem Kläger den Hinweis gab: „A sagt, dass sie abgehört werden, daher will A nicht so viel über Telefon reden.“
56Unglaubhaft und in sich widersprüchlich ist auch der Einwand des Klägers, Hintergrund der beabsichtigten Geheimhaltung am Telefon sei ausschließlich die dem T. drohende Abschiebung, aber „keine zwischen ihm und dem Kläger geplanten wie auch immer gearteten terroristischen Aktivitäten“ gewesen. Denn die Abschiebung drohte dem T., wie die spätere Ausweisungsverfügung des Donnersbergkreises vom 29. April 2009 belegt, ausschließlich wegen seiner Verbindungen zu terroristischen Organisationen.
57c) Die Herstellung dieses konspirativen Vertrauensverhältnisses zu Anwerbern des Terrornetzwerks Al Qaida und/oder die Terrororganisation Ansar al-Islam/ Ansar al-Sunna mit dem Ziel, sich für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen, deren der Kläger hiernach verdächtig ist, ist als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren. Der Unterstützungsbegriff in dieser Bestimmung erfasst jede Handlung eines Ausländers, die für eine der in dieser Vorschrift genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, die dieser Ausländer für ihn erkennbar und von seinem Willen getragen zum Vorteil dieser Bestrebungen vornimmt und die nach Art und Gewicht auf eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen schließen lässt.
58BVerwG, Urteile vom 20. März 2012, a. a. O., Rdn. 19 f., vom 2. Dezember 2009 ‑ 5 C 24.08 ‑, BVerwGE 135, 302, juris, Rdn. 16 und vom 22. Februar 2007 ‑ 5 C 20.05 ‑, BVerwGE 128, 140, juris, Rdn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 ‑ 19 A 1491/05 ‑, NWVBl. 2011, 271, juris, Rdn. 47 m. w. N.; Berlit, a. a. O., § 11 StAG, Rdn. 96.
59Die Herstellung dieses konspirativen Vertrauensverhältnisses durch den Kläger auf seinen Reisen zu T. und I. in den Raum Mainz/Ludwigshafen im Frühjahr 2008 erfüllt diese Merkmale einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Es war für die beiden genannten Terrororganisationen objektiv vorteilhaft, in ihm einen weiteren Kämpfer für die gemeinsame Sache im Vorfeld eines bewaffneten Einsatzes im Jihad gewonnen zu haben. Demgegenüber steht einer Qualifizierung seines Verhaltens als Unterstützungshandlung nicht entgegen, dass seine Ausreise letztlich gescheitert ist. Denn für die Annahme einer Unterstützungshandlung ist nicht erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war.
60BVerwG, Urteil vom 20. März 2012, a. a. O., Rdn. 20.
61Die zwischen I. und T. sowie dem Kläger geführten persönlichen Gespräche, der hierfür erforderliche Reise- und Übernachtungsaufwand, die dabei im Wege der TKÜ protokollierten Gesprächsauszüge aus Telefonaten sowie weitere Indizien lassen auch auf eine nach Art und Gewicht dauernde Identifikation des Klägers mit den politischen Zielen der beiden genannten Terrororganisationen schließen. Insbesondere greift der Einwand des Klägers in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht durch, es sei allenfalls zu einem losen Kontakt zwischen ihm auf der einen Seite sowie I. und T. auf der anderen Seite gekommen, der die Schwelle zu einem konspirativen Vertrauensverhältnis noch nicht überschritten habe und der als einfacher Kontakt „selbst zum schwärzesten aller Ritter“ nicht für die Annahme einer Unterstützungshandlung ausreiche. Dieser Einwand steht im Widerspruch zu den konspirativen Äußerungen auch des Klägers selbst gegenüber T., die sich aus den TKÜ-Protokollen ergeben. Danach war die Schwelle zu einem konspirativen Vertrauensverhältnis zwischen beiden Personen jedenfalls am 1. Januar 2008 überschritten, als der Kläger T. anrief und ihn bat, mit ihm über „die Sache“ zu reden, und T. diese Bitte mit der Bemerkung „nicht am Telefon“ ablehnte.
62Eine dauerhafte Identifikation des Klägers mit gewaltbereiten islamistischen Bestrebungen lässt sich zudem seit seiner Jugendzeit aus mehreren weiteren Indizien rückschließen. Dazu gehört zunächst seine Äußerung im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts, in der er „die ganze Muslimbruderschaft“ als „ganz harmlos“ bezeichnete, eine sunnitische islamistische Bewegung also, deren zentrale Organisation in Deutschland, die „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ (IGD) mit Hauptsitz in Köln, durch einen offenen Brief ihres Vorsitzenden Samir Falah vom 27. Juli 2013 mit folgenden Worten sinngemäß zum gewaltsamen Kampf im Nahen Osten aufrief: „Keiner wird junge Menschen davon abhalten können, Waffen in die Hand zu nehmen, um gegen diese Ungerechtigkeiten in den Kampf zu ziehen. Wir warnen daher vor einer weiteren Eskalation im Nahen Osten.“
63BMI, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 244.
64Weiteres Indiz hierfür ist die unbestritten gebliebene Mitteilung eines Sozialarbeiters am Berufskolleg M.-Schule in E. aus dem Jahre 2002, der Kläger sei in der Einrichtung aufgefallen, weil er an einem PC mehrere Stunden damit verbracht habe, über die Homepage „www.azzam.de“ Inhalte und Seiten über den Jihad sowie Trauer- und Abschiedsgedichte herunterzuladen. Diese Mitteilung hat der Kläger lediglich dahin kommentiert, dass der genannte Vorfall zu lange her sei und er sich deshalb nicht mehr an ihn erinnern könne. Darin liegt keine inhaltliche Distanzierung von der in diesem Herunterladen zum Ausdruck kommenden radikalen islamistischen Geisteshaltung. Als weitere Indizien für seine radikal-islamistische Einstellung hat der Beklagte zutreffend seine familiäre Verbindung zum „Islamische Gemeinde C. e. V.“, das vorübergehende Abrasieren seines Bartes zum Zeitpunkt der Stellung seines Einbürgerungsantrags sowie seine Beteiligung als Ordner an der Solidaritätskundgebung des Islamischen Zentrums X. im Oktober 2001 angeführt.
65Mit der vorstehenden Würdigung stuft der Senat das aktive Herstellen eines konspirativen Vertrauensverhältnisses zum Zweck der Anwerbung für den Jihad unabhängig davon als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ein, von welcher Seite die Initiative hierfür ausgeht und von welcher Seite es betrieben wird. Sowohl der Anwerbende oder dessen Mittelsmann als auch derjenige, der sich als islamistischer Kämpfer anwerben lässt, unterstützen die hierauf gerichtete Bestrebung, sofern ihr Handeln die oben genannten Voraussetzungen des Unterstützungsbegriffs erfüllt.
66Zur „Missionierung“ vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2013 ‑ 19 E 8/12 ‑, juris, Rdn. 3; zum Anwerben von Kämpfern Berlit, a. a. O., § 11 StAG, Rdn. 131.
672. Der Kläger hatte im Zeitpunkt seiner Einbürgerung auch nicht glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung der bezeichneten Terrororganisationen abgewandt zu haben. Das Sich-Abwenden von verfassungswidrigen Bestrebungen ist ein innerer Vorgang. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt zu haben.
68BVerwG, Urteil vom 20. März 2012, a. a. O., Rdn. 47; OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2016 ‑ 19 A 1214/11 ‑, juris, Rdn. 56.
69Grundvoraussetzung des Sich-Abwendens ist hiernach die Einsicht des Ausländers in die Verfassungswidrigkeit seines bisherigen Handelns. Bereits hieran fehlte es im Fall des Klägers sowohl im Zeitpunkt seiner Einbürgerung als auch in der Zeit danach.
70Insbesondere hat sich der Kläger nicht dadurch abgewandt, dass er den Kontakt zu T. in der Zeit nach der Festnahme I.‘s am 20. Februar 2008 von sich aus abgebrochen und angekündigte Trefftermine abgesagt hat. Auf die hierauf zielende Frage in der ausländerbehördlichen Sicherheitsbefragung vom 22. Februar 2011, weshalb kein Kontakt mehr zu T. bestehe, hat der Kläger nämlich lediglich ausweichend und nichtssagend geantwortet, er habe den Kontakt abgebrochen, weil er „nicht so wie er“ sei und weil er „mit diesen Sachen nichts zu tun haben“ möchte. Aus diesen Äußerungen des Klägers geht nicht hervor, was er mit „diesen Sachen“ meinte, mit denen er nichts mehr zu tun haben möchte. Erst recht lassen sie keine Einsicht des Klägers in die Verfassungswidrigkeit seiner Rekrutierungsbemühungen sowie eine innere Abkehr von der hierfür maßgeblichen radikal-islamistischen Einstellung erkennen. Sein Aussageverhalten in der genannten Sicherheitsbefragung ist vielmehr geprägt von Äußerungen, mit denen er seine Rolle bei den Rekrutierungsbemühungen T.‘s und I.‘s herunterzuspielen versuchte.
71II. Der Kläger hat seine hiernach rechtswidrige Einbürgerung durch arglistige Täuschung über Tatsachen erwirkt, die hierfür wesentlich waren. Mit dem Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung knüpft § 35 Abs. 1 StAG an den entsprechenden Begriff im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht an (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW). Der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes begeht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine arglistige Täuschung in diesem Sinn, wenn er den maßgeblichen Bediensteten der Behörde in seiner Entscheidung beeinflusst, indem er bei diesem einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Adressat kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt.
72BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 ‑ 5 B 132.07 ‑, juris, Rdn. 4; Urteil vom 24. Oktober 1996 ‑ 2 C 23.96 ‑, BVerwGE 102, 178, juris, Rdn. 14; Urteil vom 18. September 1985 ‑ 2 C 30.84 ‑, DVBl. 1986, 148, juris, Rdn. 24; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 254/13 ‑, juris, Rdn. 99.
73Nach diesem Maßstab hat der Kläger mit seiner Unterschrift unter seine Loyalitätserklärung vom 16. Juni 2010 die objektiv unzutreffende Erklärung abgegeben, keine Bestrebungen unterstützt zu haben, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (Nr. 2 Buchstabe c) seiner Loyalitätserklärung).
74Zur Überzeugung des Senats hatte der Kläger bei der Unterschrift unter diese Erklärung auch den erforderlichen Täuschungsvorsatz. Diesen Rückschluss zieht der Senat aus dem Umstand, dass er sich für die Stellung des Einbürgerungsantrags seinen Vollbart abrasiert hat, obwohl der Bart nach seinen telefonischen Angaben gegenüber T. „mein Leben“ ist und er dementsprechend auch heute wieder einen Vollbart trägt. Diese Äußerung lässt den Schluss zu, dass er das Tragen eines Vollbartes als ein unbedingt verpflichtendes Gebot seines streng sunnitisch-islamistischen Glaubens empfindet und er gerade diese radikale religiöse innere Einstellung gegenüber der Einbürgerungsbehörde des Beklagten verbergen wollte. Hinzu kommt, dass er sich über die Rechts- und Verfassungswidrigkeit ihres beiderseitigen Handelns spätestens seit den telefonischen Hinweisen T.‘s in den bereits erwähnten Telefonaten am 1. Januar und am 18. März 2008 im Klaren war, „dass sie abgehört werden“ und er deshalb über die „Sache“ nicht am Telefon reden wolle.
75Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger als Nichtjurist zwischen den verschiedenen, aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) StAG in die unterzeichnete Formularerklärung übernommenen Alternativen verfassungswidriger Bestrebungen zu differenzieren vermochte, ob er wusste, für welche konkreten Gruppierung(en) T. und I. Jihad-Kämpfer rekrutierten und als welche Art verfassungsfeindlicher Bestrebung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) StAG diese rechtlich einzuordnen war. Denn für die Arglist im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG genügt eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Ausreichend ist also, dass er in der Lage war, von der behördlichen oder polizeilichen Telefonüberwachung zumindest der von T. genutzten Anschlüsse auf die Rechts- und Verfassungswidrigkeit auch seines eigenen Handelns zu schließen. Aufgrund seines schulischen und beruflichen Werdeganges und eines Rückschlusses aus seinem taktischen Aussageverhalten in den Sicherheitsbefragungen, in der Zeugenvernehmung im Strafverfahren gegen K. und im erstinstanzlichen Erörterungstermin ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger diese Fähigkeit am 16. Juni 2010 besaß.
76Die unrichtig abgegebene Loyalitätserklärung vom 16. Juni 2010 ist tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Täuschung über den Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unabhängig davon, ob man die entsprechende Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG materiell oder lediglich formell versteht.
77Für ein materielles Verständnis: BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2012 ‑ 5 B 11.732 ‑, BayVBl. 2012, 565, juris, Rdn. 19, 22; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 7. März 2013 ‑ 1 S 617/13 ‑, und vom 20. Februar 2008 ‑ 13 S 1169/07 ‑, juris, Rdn. 27; VG Aachen, Urteil vom 19. November 2015 ‑ 5 K 480/14 ‑, juris, Rdn. 65 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2015 ‑ 11 K 5984/14 ‑, InfAuslR 2015, 347, juris, Rdn. 42; Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216 (218); anders VG Köln, Urteil vom 13. April 2011 ‑ 10 K 201/10 ‑, juris, Rdn. 41 ‑ 44; Berlit, a. a. O., § 10 StAG, Rdn. 134 ff.
78Denn gerade auch bei einem lediglich formellen Verständnis der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abzugebenden Loyalitätserklärung bildet diese die Grundlage für die materielle Prüfung des Ausschlussgrundes in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch die Einbürgerungsbehörde.
79Die arglistig unrichtig abgegebene Loyalitätserklärung vom 16. Juni 2010 war auch im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG „wesentlich“ und kausal („erwirkt“) für die Einbürgerungsentscheidung des Beklagten. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Loyalitätserklärung die Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG betrifft, während sich die Rechtswidrigkeit der am 8. September 2010 vollzogenen Einbürgerung des Klägers nach dem oben unter I. Ausgeführten aus einem Verstoß gegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ergibt. Denn dieser Ausschlussgrund steht mit den Erklärungserfordernissen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG, wie bereits ausgeführt, in einem engen inhaltlichen Zusammenhang.
80III. Der Beklagte hat die fünfjährige Rücknahmefrist nach § 35 Abs. 3 StAG eingehalten. Er hat dem Kläger den Rücknahmebescheid vom 5. Oktober 2010 am selben Tag persönlich übergeben. Zu diesem Zeitpunkt lag die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 8. September 2010 erst etwa vier Wochen zurück.
81Dass dieser Zeitpunkt inzwischen mehr als fünf Jahre zurückliegt, ist unerheblich. Denn die Rücknahmefrist in § 35 Abs. 3 StAG konkretisiert den in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten Begriff der „zeitnahen“ Rücknahme, der sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme, also bis zur Bekanntgabe des Rücknahmebescheides verstrichenen Zeitraum bezieht. Mit der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides entfällt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Eingebürgerten in den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit.
82BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 ‑ 2 BvR 669/04 ‑, BVerfGE 116, 24, juris, Rdn. 72, 76, 89; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2008 ‑ 5 C 32.07 ‑, NVwZ 2008, 1249, juris, Rdn. 15; Urteil vom 14. Februar 2008 ‑ 5 C 4.07 ‑, BVerwGE 130, 209, juris, Rdn. 15.
83IV. Der Beklagte hat sein Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat dem öffentlichen Interesse an der Rückgängigmachung der rechtswidrigen Einbürgerung des Klägers ohne Ermessensfehler den Vorrang vor dessen privatem Interesse am Erhalt seiner deutschen Staatsangehörigkeit gegeben. Am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und des § 40 VwVfG NRW kann der Senat insbesondere nicht beanstanden, dass der Beklagte das Klägerinteresse nur mit geringem Gewicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat. Denn der Kläger war im Zeitpunkt der Rücknahme erst seit knapp einem Monat im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem kurzen Zeitraum konnte er zudem sein ohnehin nicht schutzwürdiges Vertrauen auf deren Fortbestand noch nicht betätigen, insbesondere die angekündigte Türkeireise noch nicht antreten, weil ihm noch kein deutsches Ausweisdokument ausgestellt worden war. Er wurde auch durch die Rücknahme nicht staatenlos, weil der Beklagte ihn unter Hinnahme seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit eingebürgert hatte (§ 35 Abs. 2 StAG). Die Rücknahme hatte und hat auch keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen auf Familienmitglieder des Klägers (§ 35 Abs. 5 StAG). Seine Ehefrau und seine Tochter sind und bleiben unabhängig von seiner Einbürgerung und deren Rücknahme deutsche Staatsangehörige. Entgegen seiner Auffassung liegt auch kein Ermessensfehler darin, dass der Beklagte im angefochtenen Rücknahmebescheid keine Ausführungen zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland gemacht hat. Denn hierbei handelt es sich um eine ausschließlich aufenthaltsrechtliche Frage.
84Des Weiteren ist der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung auch von einem im Wesentlichen zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Unwesentlich in diesem Sinn ist seine irrige Annahme im Rücknahmebescheid, der Kläger habe sich dreimal (statt tatsächlich mindestens viermal) mit T. persönlich getroffen. Hierbei handelt es sich allenfalls um einen Irrtum zugunsten des Klägers, von dem im Übrigen auch die im Ergebnis zutreffende tatsächliche Schlussfolgerung des Beklagten unberührt bleibt, aus den bekannt gewordenen Gesamtumständen dieser Treffen sei auf ein entsprechendes konspiratives Vertrauensverhältnis beider Personen zu schließen. Ebenfalls ohne Auswirkung auf die Ermessensentscheidung bleibt die irrige Annahme des Beklagten, der Kläger habe in den Telefonaten mit T. selber angegeben, „über die Sache“ nicht am Telefon sprechen zu wollen, während dieser Hinweis in Wahrheit nicht vom Kläger, sondern von T. stammte. Auch diese irrige Sachverhaltsannahme des Beklagten lässt seine tatsächliche Schlussfolgerung auf ein konspiratives Vertrauensverhältnis beider Personen unberührt.
85V. Der Rücknahmebescheid vom 5. Oktober 2010 ist schließlich auch formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte fehlerfrei von einer vorherigen Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW abgesehen und sich hierfür auf die Ausnahmetatbestände in § 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwVfG NRW gestützt. Nach diesen Vorschriften kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW hat der Beklagte hier zu Recht aus dem Untertauchen T.‘s Mitte September 2010 sowie aus der Äußerung des Klägers gegenüber seinem Bürgerbüro abgeleitet, am 7. oder 8. Oktober 2010 in die Türkei reisen zu wollen und hierfür dringend einen Personalausweis zu benötigen. Mit der Androhung unmittelbaren Zwangs zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde hat der Beklagte auch im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung getroffen.
86B. Auch die Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde in Nr. 2 des angefochtenen Rücknahmebescheides vom 5. Oktober 2010 ist zulässig. Insbesondere ist diese Aufforderung nach wie vor wirksam, obwohl der Kläger sie bei der persönlichen Übergabe des Rücknahmebescheides am Morgen des 5. Oktober 2010 um 7.30 Uhr sofort erfüllt hat. Denn sie stellt weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieser Urkunde durch den Beklagten dar.
87Die Klage ist auch insoweit unbegründet. Rechtsgrundlage für die Rückgabeaufforderung ist § 52 Satz 1 VwVfG NRW. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auf eine zurückgenommene Einbürgerung sollte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers von der Einführung der Spezialregelung in § 35 StAG unberührt bleiben.
88Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 549/08 vom 8. August 2008, S. 8.
89Nach § 52 Satz 1 VwVfG NRW kann die Behörde die auf Grund eines Verwaltungsaktes erteilten Urkunden zurückfordern, wenn dieser unanfechtbar zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Hier ist die Wirksamkeit der Einbürgerung des Klägers im Sinne des § 52 Satz 1 VwVfG NRW „aus einem anderen Grund“ nicht mehr gegeben, nämlich weil der Beklagte in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides die sofortige Vollziehung seiner Rücknahmeentscheidung in Nr. 1 angeordnet hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung ist ein solcher „anderer Grund“ im Sinne des § 52 Satz 1 VwVfG NRW, der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trotz der gegen seine Rücknahme erhobenen Klage entfallen lässt.
90OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 5 A 1692/89 ‑, NWVBl 1990, 386, juris, Rdn. 19 m. w. N.; VG Arnsberg, Urteil vom 7. September 2005 ‑ 1 K 4045/04 ‑, juris, Rdn. 41.
91C. Rechtsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 4 des angefochtenen Rücknahmebescheides vom 5. Oktober 2010 ist § 62 VwVG NRW. Die bestimmte Frist, die Einbürgerungsurkunde „unverzüglich“ herauszugeben, war angemessen im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Maßgeblich für diese Bewertung sind die Umstände, aus denen der Senat oben unter A.V. bereits die Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgeleitet hat.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
94Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
moreResultsText
Annotations
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
- 1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, - 2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, - 3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, - 4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit
- 1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, - 2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, - 3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte, - 4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen, - 5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie
- 1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet, - 2.
den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann, - 3.
gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder - 4.
bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie
- 1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht, - 2.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder - 3.
Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
- 1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, - 2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, - 3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, - 4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit
- 1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, - 2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, - 3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte, - 4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen, - 5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.