Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2018 - M 25 K 17.2045

published on 11/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2018 - M 25 K 17.2045
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Er reiste erstmals 2003 mit einem gültigen Visum zur Aufnahme eines Studiums aus Tunesien in das Bundesgebiet ein. Am 3. August 2009 heiratete er die tunesische Staatsangehörige … … …, die Deutschland im April 2017 mit den beiden gemeinsamen Kindern nach Tunesien verlassen hat. 2010 schloss er sein Studium als Dipl.-Ing. ab.

Der Kläger wurde auf seinen Antrag vom 12. Januar 2012 mit Urkunde des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 2. April 2012 am 16. April 2012 unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterschrieb der Kläger die Loyalitätserklärung und gab an, dass er keine extremistischen Bewegungen unterstütze. Auch wurde ihm das Hinweisblatt zur Verfassungstreue ausgehändigt und von ihm unterzeichnet. Die dortige sicherheitsrechtliche Überprüfung beim Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz ergab keine Erkenntnisse.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Oberbayern Nord (KPI) der Regierung von Oberbayern nach im Februar 2016 erfolgter Durchsuchung der Wohnung und Beschlagnahme von Gegenständen des Klägers Erkenntnisse in Bezug auf den Kläger mit. Dem Kläger werden im Wesentlichen zur Last gelegt:

– Verbreitung islamistischen Gedankenguts im Internet

– Mai 2009: Beschaffung und Gebrauch einer Video-Anleitung zur verdeckten Kommunikation im Darknet für eine islamistische jihadistische Organisation (Islamischer Staat – IS) – Tor-Browser English 2010 (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018 sowie Übersetzung des Videos vom 22.7.2016)

– 2009/2010: Video, das den Kläger bei Schießübungen mit einer Langwaffe zeigt

– Januar 2011: Herunterladen und Abspeichern einer Anleitung zur Benutzung des Internetdownloadmanagers für Unterstützer der Mujaheddin (Übersetzung der KPI vom 2.11.2016)

– Januar 2011: Besitz einer Video-Anleitungsserie zur Erstellung von eigenen Videos zur Rekrutierung von Unterstützern des IS und Erstellung eigener Videos zu diesem Zweck

– ab spätestens 2011: Aufruf radikaler Propaganda/Videobotschaften und radikaler, islamischer Sprechgesänge (Nasheeds) im Internet

– Januar/ Februar 2011: Video-Ansprachen des Klägers (Übersetzungen vom 2.11.2016); Videoerstellung durch Kläger (Gebetsszene Frankfurt a.M.) unter Verherrlichung der Märtyrer des IS (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018)

– Mai 2011: Videoerstellung durch den Kläger mit Bild von Bin-Laden und Nasheed (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018)

– 15. Juni 2011: Videoerstellung des Klägers mit verherrlichendem Gedicht zu Bin-Laden (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018)

– 2013: Finanzierung des Herrn Oussama Barhoumi durch den Kläger; dieser starb als Selbstmordattentäter im Kampf für den IS im Jahr 2015 - 2014: Bekundung zum IS mittels „Hashtag-Kundgaben“

– November 2015: Aufruf einer Attentats- und Bombenbauanleitung für terroristische Zwecke kurz nach dem IS Anschlag in Paris, die auch zur Durchführung von Terrorakten aufruft

– 2016: Besitz einer Anleitung des IS zur Nutzung des Darknet unter Nutzung des Tor-BrowsersIS2016 (Aktenvermerk der KPI vom 10.4.2018).

Aufgrund der jüngeren Erkenntnisse ab dem Jahr 2013 wurde der Kläger u.a. wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland durch die Generalstaatsanwaltschaft München im Juli 2017 (Az. 54 OJs 1417) angeklagt. Der Kläger befindet sich seit 21. März 2017 in Untersuchungshaft. Am 22. März 2018 wurde der Kläger in Folge der o.g. Anklage durch Urteil des OLG München wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung im Ausland, in Tatmehrheit mit 11 tatmehrheitlichen Fällen der Zuwiderhandlung gegen Verbote nach dem Vereinsgesetz, in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen der Volksverhetzung, in zwei Fällen hiervon jeweils in Tateinheit mit Billigung von Straftaten ab Februar 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Finanzierung des Herrn … und des Aufrufs einer Bombenbauanleitung erfolgte ein Teilfreispruch bzw. wurde das Verfahren nach § 154a Abs. 1 StPO eingestellt.

Mit Schreiben vom 20. März 2017 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme seiner Einbürgerung an. Das Anhörungsschreiben wurde der Polizei zwecks Zustellung an den in Haft befindlichen Kläger übergeben. Der Kläger unterzeichnete das Empfangsbekenntnis am 21. März 2017.

Mit Bescheid vom 6. April 2017, dem Kläger zugestellt am 6. April 2017, nahm die Beklagte die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband rückwirkend zum 16. April 2012 zurück (Nr. 1) und verpflichtete den Kläger, die Einbürgerungsurkunde des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 2. April 2012 innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zurückzugeben (Nr. 2). Für den Fall des nicht fristgerechten Nachkommens wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro angedroht (Nr. 3). Das Schreiben der KPI vom 16. Dezember 2016 wurde dem Bescheid als Anlage beigefügt. Die Rücknahme der Einbürgerung wurde auf die oben genannten Erkenntnisse von 2009 bis April 2012 gestützt. Der Kläger habe das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung nicht wirksam abgeben können. Der Kläger habe die Einbürgerung durch arglistige Täuschung bzw. durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt.

Der Kläger ließ am 8. Mai 2017 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2017 aufzuheben.

Zur Klagebegründung führte er im Wesentlichen aus, dass die von der Beklagten vorgelegten Erkenntnisse bisher nicht rechtskräftig festgestellt seien. Es gelte die Unschuldsvermutung. Der Kläger habe keine Tat nach § 89a StGB bzw. § 129a StGB begangen. Er sei weder Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen, noch habe er eine solche unterstützt. Der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfordere eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung. Der Bescheid sei nicht ausreichend begründet. Die Beklagte habe dem Bescheid nicht die Erkenntnisliste der KPI beigefügt; auf die dortigen Ausführungen werde pauschal verwiesen. Der Kläger sei zudem vor Bescheidserlass nicht angehört worden. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus dem Bericht der KPI vom 16. Dezember 2016 eindeutig ergebe, dass bereits vor der Einbürgerung Ausschlussgründe vorgelegen haben.

Die KPI habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass dem Kläger auch mündlich der Inhalt des Anhörungsschreibens eröffnet worden sei. Dieser habe geäußert, er wolle das Schreiben nicht lesen. Im Bescheid seien die Erkenntnisse umfassend geschildert und gewürdigt worden. Daraus gehe hervor, dass sich der Kläger zunehmend radikalisiert habe. Eine Abwendung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die schnelle Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände aus Gründen des öffentlichen Interesses sei vorliegend in besonderem Maße geboten.

Mit Schreiben vom 27. März 2018 legte die Beklagte dem Gericht den Schlussbericht der KPI vom 6. März 2017 sowie zwei Berichte vom 2. Juni 2017 und 17. Juli 2017 zur Auswertung der beim Kläger beschlagnahmten Unterlagen vor. Der Beklagten sei erst jetzt bekannt geworden, dass sich der Kläger schon seit 2003 radikalisiert habe.

Die Regierung von Oberbayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses beantragt ebenfalls die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 wiederholten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergegeben Unterlagen samt CD der KPI Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken und der Kläger ist durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 StAG sind erfüllt und die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

a) Der Bescheid vom 6. April 2017 ist formell rechtmäßig ergangen.

Der Kläger wurde ausweislich der Behördenakte (Bl. 45 ff., 124 ff.) vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch bzgl. der Form steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu. Die Gelegenheit zur Anhörung muss nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen angemessen und zumutbar sein (vgl. schon BVerwGE, U.v. 25.11.1955 – IV B 109.54 – BVerwGE 2, 343). Dies war vorliegend der Fall, insbesondere ist der Kläger überdies mündlich bei Übergabe des Anhörungsschreibens auf den Inhalt desselbigen hingewiesen worden. Ob er das Schreiben tatsächlich gelesen hat, liegt allein in der Verantwortungssphäre des Klägers. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Aushändigung des Anhörungsschreibens durch die Polizeibeamten aufgrund der Festnahme aufgrund Untersuchungshaftbefehls in einer persönlichen Ausnahmesituation befand.

Zudem kann die unterbliebene Anhörung grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Eine Heilung setzt dabei voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Heilung tritt ein, wenn aufgrund der Geschehnisse während des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde ihre Entscheidung im Licht der vorgetragenen Einwendungen in eigener Zuständigkeit nochmals überprüft hat und dass insoweit dem dem Anhörungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsgedanken ausreichend Rechnung getragen worden ist (BayVGH, B.v. 13.11.2017 – 15 ZB 16.1885 – juris). Aufgrund der umfangreichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. April 2018, in dem die Beklagte aufgrund des umfangreichen Vortrags des Klägers und seines Bevollmächtigten nach Inaugenscheinnahme der von der KPI in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen Gelegenheit hatte, den Bescheid nochmals zu überprüfen, wäre jedenfalls von einer Heilung auszugehen.

Auch genügt die umfangreiche Begründung des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayVwVfG, insbesondere war der Bericht der KPI vom 16. Dezember 2016 dem Bescheid als Anlage beigefügt und die dort genannten Erkenntnisse über den Kläger wurden durch die Beklagte nochmals im Bescheid ausführlich geschildert und bewertet.

Auch hat die Beklagte die Fünfjahresfrist des § 35 Abs. 3 StAG eingehalten. Die Einbürgerungsurkunde vom 2. April 2012 wurde dem Kläger am 16. April 2012 ausgehändigt, der streitgegenständliche Rücknahmebescheid dem Kläger am 6. April 2017 zugestellt.

b) Die Beklagte ging zu Recht davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG vorliegen.

Eine rechtswidrige Einbürgerung kann nach § 35 Abs. 1 StAG nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BayVGH, B.v. 10.11.2017 – 5 ZB 16.653 – juris). Die Einbürgerung ist rechtswidrig, wenn sie im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht hätte ergehen dürfen (Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, StAG, § 35 Rn. 11). Von einer arglistigen Täuschung ist auszugehen, wenn der durch eine Einbürgerung Begünstigte auf den Erklärungswillen der Behörde durch Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums eingewirkt hat. Der Begünstigte muss entscheidungserhebliche Angaben gemacht haben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, die er aber in Kauf nahm, oder wahre Tatsachen verschwiegen haben, zu deren Offenbarung er verpflichtet war (vgl. Hailbronner/Hecker, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Rn. 22, 27). Eine unrichtig abgegebene Loyalitätserklärung ist tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Täuschung über den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (OVG Münster, U.v. 17.3.2016 – 19 A 2330/11 – juris).

Der Kläger hat zumindest durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für die Einbürgerung waren, bzw. durch arglistige Täuschung im Jahr 2012 seine Einbürgerung erwirkt.

Die Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig, weil sie gegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verstieß. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Es ist dabei ein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht ausreichend. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1/11 – juris Rn. 20 m.w.N.).

Im Fall des Klägers rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass er spätestens ab 2009 Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Der Kläger hat im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 12. Januar 2012 wahrheitswidrig erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt bzw. verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass der Kläger schon spätestens zum Zeitpunkt des Vollzugs der Einbürgerung im Jahr 2012 Anhänger der IS-Ideologie und Unterstützer der IS-Organisation war. Dass die Ideologie des IS gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet ist, steht für das Gericht außer Frage (s. nur S. 54 ff. des Verfassungsschutzberichts Bayern 2017 zur Nutzung des Internets durch islamistische Gruppen zu Propagandazwecken und S. 67 ff. zur Verfassungsfeindlichkeit des IS). Die Anhängerschaft des Klägers zur IS-Organisation manifestierte sich in zahlreichen, durch die KPI nach umfangreichen Ermittlungen dokumentierten Aktivitäten des Klägers mit eindeutig islamistischem Bezug:

aa) Den Besitz einer Video-Anleitung zur verdeckten Kommunikation im Darknet durch den Kläger von einer islamistischen Seite im Mai 2009 hat der Bevollmächtigte des Klägers zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Jedoch führte der Kläger aus, dass es ihm bei Aufruf des Videos lediglich um die Anleitung zur Nutzung des Tor-Browers gegangen sei. Diese Aussage hält das Gericht nach dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen Gesamteindruck und unter Berücksichtigung der zahlreichen weiteren Erkenntnisse über den Kläger mit Nähe zur IS-Ideologie für nicht glaubhaft. Sie stellt eine bloße Schutzbehauptung dar. Nach dem in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer in Augenschein genommenen Video und der dem Gericht vorgelegten Übersetzung der KPI vom 22. Juni 2016 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger bewusst eine Anleitung mit IS-Ideologien heruntergeladen hat. Die im Video eingeblendeten Werbefilme von Al-Quaida sowie dem Al-Furquan-Medien-Netzwerk sind aufgrund ihrer Gestaltung auffällig und für jeden Betrachter deutlich erkennbar. Ebenso ist deutlich das Logo „Der Islamische Staat wird weiterhin bestehen…“erkennbar ebenso wie die Einblendung „Es sind bereits 943 Tage seit der Errichtung des Islamstaates, der Hoffnung der islamischen Gemeinschaft, der weiterhin bestehen bleibt.“. Das Gericht kann auch nicht dem Vortrag des Bevollmächtigten folgen, dem Kläger müsse es erlaubt sein, den Tor-Browser zu benutzen, um (möglichen) Anfeindungen und Repressionen durch den tunesischen Staat zu entgehen. Es bleibt dem Kläger unbenommen, sein Recht auf Meinungsfreiheit im Bundesgebiet auszuüben, in dem er Videos oder Dokumente, die sich kritisch über die tunesische Regierung äußern, anschaut, herunterlädt oder abspeichert. Für die Kammer ist aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar, warum hierfür gerade ein Video zur Verwendung eines Tor-Browers zur verdeckten Kommunikation im Darknet mit eindeutigem und unverkennbar islamistischem Inhalt heruntergeladen werden muss. Der Kläger konnte für das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend darlegen, warum er gerade dieses Anleitungsvideo heruntergeladen hat. Die Behauptung, bei einer Suche nach einem solchen Anleitungsvideo mit der Suchmaschine „Google“ in arabischer Sprache sei als erstes das von ihm heruntergeladene Video aufgeführt gewesen, ist in keinerlei Hinsicht überzeugend. Gibt man bei der Suchmaschine „Google“ zu den genannten Bedingungen eine solche Suche ein, wird eine Vielzahl von Videos ohne islamistischen Inhalt aufgezeigt (Suchanfrage der Berichterstatterin am 11.4.2018).

bb) Dem vom Kläger grundsätzlich bestätigten Herunterladen und Abspeichern einer Anleitung des Internetdownloadmanagers mit Inhalten zur Unterstützung der Mujaheddin im Jahr 2011 trat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit dem Vortrag entgegen, dass er diese als Word-Datei abgespeichert habe, um diesen Manager immer nutzen zu können. Ihm sei es weder um die Inhalte noch um den Herausgeber der Seite gegangen. Die Anleitung enthält nach der Übersetzung vom 2. November 2016 eindeutige islamistische Inhalte, etwa die Aussage „Seitdem uns Allah den Anschluss an den Zug der Unterstützer der Mujaheddin beschert hat, befinden wir uns nun in der Lage, die besondere Schutzvorkehrungen erfordert“. Spätestens mit dem zweimaligen Herunterladen und Abspeichern eines Dokuments mit eindeutig islamistischem Gedankengut ist die Schutzbehauptung des Klägers, es komme ihm nicht auf die Inhalte, sondern nur auf die technische Anleitung an, nicht glaubhaft und zeigt, dass das Gericht vom Kläger bewusst mit der Unwahrheit bedient wird. Ein versehentliches Herunterladen ist nach den umfangreichen Erkenntnissen zum Kläger ausgeschlossen. Bei einer Anfrage des Gerichts mit der Suchmaschine „Google“ wird gerade eine Vielzahl an Anleitungen des Internetdownloadmanagers gelistet, die gerade neben der technischen Anleitung keine inkriminierten Inhalte aufweisen (Suchanfrage der Berichterstatterin am 11.4.2018). Der Kläger zeigte ein verschleierndes Verhalten während des gesamten gerichtlichen Verfahrens und insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Dies offenbart, dass es dem Kläger – wie auch schon mit dem Herunterladen des Tor-Browers für verdeckte Kommunikation im Darknet – einzig darum ging und geht, seine Identifikation mit der IS-Ideologie und seine umfangreichen Unterstützungshandlungen bewusst zu verdecken. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass einige der im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten technischen Geräte nicht ausgelesen werden konnten, da der Kläger die Daten entsprechend geschützt hatte (vgl. Schlussbericht der KPI vom 6.3.2017, S. 55). Ziel all dieser Handlungen war für den Kläger die möglichst vollumfängliche Verschleierung seiner islamistischen Einstellung und Aktivitäten.

Nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger die Anleitung als Word-Datei abgespeichert hat, um sie dauerhaft nutzen zu können, jedoch die Anleitung nicht erstellt haben soll. Das Auffinden von Teilen des Anleitungstextes in einem islamischen Forum (Bericht der KPI vom 14.7.2017) legt nahe, dass der Kläger den Inhalt auch weiterverbreitet hat. Unabhängig davon, ob der Kläger Verfasser des Textes war, steht für das Gericht zur Überzeugung fest, dass der Kläger die Anleitung mit islamistischen Bezügen bewusst heruntergeladen und abgespeichert hat. Gerade weil er sie als Word-Datei abgespeichert hat, liegt es nahe, dass er den teils islamistischen Inhalt des Textes teilt.

cc) Auch das Herunterladen einer Video-Anleitungsserie zur Erstellung von eigenen Videos zur Rekrutierung von Unterstützern des IS Anfang 2011 bestätigt der Kläger, führte aber erstmals in der mündlichen Verhandlung weiter aus, dass es ihm nicht um die islamistischen Inhalte gegangen sei. Auch hier zeigt das immer gleichförmige Verhalten des Klägers, dass der Kläger seine Einstellung zur IS-Ideologie verschleiern will. Ein wiederholtes Herunterladen von Dokumenten von islamistischen Seiten, ohne dass es dem Kläger auf die islamistischen Inhalte angekommen wäre, ist in der Gesamtschau der zum Kläger vorliegenden Erkenntnisse nach dem Abschlussbericht der KPI vom 6. März 2017 für die erkennende Kammer ausgeschlossen.

dd) Unabhängig von der Frage, ob das im streitgegenständlichen Bescheid genannte Video 2 (Zusammenschnitt mit Gebetsszene Frankfurt a.M. und Nasheed) dem Kläger zurechenbar ist und die Videos 1 (Gebetsszene Frankfurt a.M.) und 3 (Gebetsszene Frankfurt a.M. und Nasheed) vom Kläger auch erstellt wurden, steht jedenfalls fest, dass der Kläger die im Bescheid angeführten Videos 1 und 3 heruntergeladen hat. Die Angabe des Klägers, er habe diese nur heruntergeladen, weil er darauf zu erkennen gewesen sei, ist wieder als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Videos 1 und 3 belegen alleine keine islamistische Tendenz, zeigen aber in der Gesamtschau mit den schon genannten Handlungen des Klägers, insbesondere auch mit dem Herunterladen einer Vielzahl von Nasheeds mit islamistischen Inhalt, dass das Handeln des Klägers seit Jahren tief in der islamistischen Ideologie verwurzelt ist. Auch das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Video vom 15. Juni 2011, in dem am Schluss ausgeführt wird „ich bin für Osama bin Laden und die Märtyrer“ bestätigt diese Einschätzung. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger auch Nasheeds mit islamischem Inhalt sowie Videos, die den politischen Umbruch in Tunesien in den vergangenen Jahren thematisieren, heruntergeladen hat und durch sein Studium und seine Tätigkeiten wirtschaftlich gut in Deutschland integriert war. Mithin führt dies nicht dazu, dass das Verhalten des Klägers in der Gesamtschau als mit den Grundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar wäre. Gerade die Gesamtbetrachtung zeigt, dass der Kläger schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hat, die einer Einbürgerung von Beginn an entgegenstanden.

ee) In Gesamtschau der zum Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Einbürgerung im April 2012 vorliegenden Erkenntnisse nach dem Bericht der KPI vom 16. Dezember 2016 und dem Abschlussbericht der KPI vom 6. März 2017, dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck und der einzeln in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 in Augenschein genommenen Texte und Videos steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger erkennbar und von seinem Willen getragen Handlungen zum Vorteil des IS vorgenommen hat. Der geforderte, aber auch ausreichende tatsachengestützte hinreichende Verdacht, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung Bestrebungen verfolgt und unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, liegt vor. Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass es entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten für die Annahme des Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bedarf.

ff) Das Regierungspräsidium Darmstadt als für die Einbürgerung zuständige Behörde hatte ausweislich der Behördenakte zum Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens keine Kenntnis von den Aktivitäten des Klägers. Die spätestens seit 2009 erfolgten Unterstützungshandlungen des Klägers wurden den zuständigen Sicherheitsbehörden erst mit der Wohnungsdurchsuchung im Februar 2016 bekannt. Nach der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger seit spätestens 2009 umfangreiche Unterstützungshandlungen für den Islamischen Staat geleistet hat. Die nach Bescheidserlass im Jahr 2012 erfolgten weiteren sicherheitsrechtlichen Erkenntnisse über den Kläger sowie die noch nicht rechtskräftige Verurteilung des Klägers vom 22. März 2018, der überwiegend Taten aus dem Jahr 2015 zu Grunde liegen, sind zwar vorliegend nicht entscheidungserheblich, zeigen aber deutlich, dass sich der Kläger nicht von der IS-Organisation und deren Ideologie losgesagt hat. Vielmehr offenbaren die fortgeführten Aktivitäten des Klägers, dass er sich weiterhin, ja sogar zunehmend intensiver mit der IS-Ideologie identifiziert. Im Übrigen würden die Ausführungen im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 16. April 2018, der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde und daher unberücksichtigt bleiben muss, nicht zu einer anderen Einschätzung führen.

Der Kläger handelte bezüglich der unrichtigen Angaben auch zumindest bedingt vorsätzlich. Die für den Rücknahmegrund des § 35 Abs. 1 StAG kennzeichnende Erwirkungsabsicht setzt voraus, dass die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben (z.B. bei der Mitgliedschaft in „verfassungsfeindlichen“ Organisationen) dem Bewerber im Kontext der Befragung erkennbar ist (Hailbronner/ Hecker, StAG, § 35 Rn. 35).

Der Kläger hat entscheidungserhebliche Angaben gemacht, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, die er aber in Kauf nahm. Im Merkblatt zur Verfassungstreue, das als Anlage der vom Kläger am 11. Januar 2012 unterzeichneten Loyalitätserklärung beigefügt und dem Kläger ausgehändigt worden war, wird ausdrücklich auf radikal-islamistische Gruppierungen hingewiesen und diese im Merkblatt näher erläutert. Dem Kläger wurde somit unmissverständlich dargelegt, dass solche Gruppierungen und Aktivitäten in jeglicher Hinsicht als verfassungsfeindlich eingestuft werden. Der vom Kläger immer wieder angeführte Vortrag, er sei nicht an den islamistischen Inhalten interessiert gewesen, überzeugt wie oben bereits ausführlich ausgeführt nicht und ist schlechterdings lebensfremd.

Die Beklagte hat auch ihr Ermessen nach § 35 Abs. 1 StAG ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat bei der Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange auch alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände berücksichtigt, vertretbar gewichtet und letztlich in nicht zu beanstandender Weise das Überwiegen des öffentlichen Interesses bejaht. Insbesondere hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass sich der Kläger schon sehr lange im Bundesgebiet aufhält, gute Deutschkenntnisse hat und beruflich sowie wirtschaftlich gut integriert ist sowie seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder, alle tunesische Staatsangehörige, sich zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung noch in Deutschland aufgehalten haben. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung ausführlich begründet und auch gesehen, dass eine solche Rücknahmeentscheidung nicht im Sinne eines intendierten Ermessens vorgegeben ist.

Der Kläger wird durch die Rücknahme der Einbürgerung zudem nicht staatenlos (§ 35 Abs. 2 StAG), da er auch noch die tunesische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch der gleichzeitige Verlust der Unionsbürgerschaft führt nicht zu einer anderen Bewertung.

Die Rücknahme der Einbürgerung ist auch nicht unverhältnismäßig. Aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe gegenüber dem Kläger lagen erhebliche Pflichtverletzungen vor. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der spätestens seit 2009 verfolgten radikal-islamistischen Bestrebungen und der zunehmenden Intensivierung seiner der Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechenden Aktivitäten zu keinem Zeitpunkt einbürgerungsfähig war und auch nach den der (noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung des OLG München vom 22. März 2018 zugrundeliegenden Taten auch weiterhin nicht einbürgerungsfähig ist. Die Beklagte hat ermessensgerecht gehandelt, da tatsächliche Anhaltspunkte gerade die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger weiterhin seine Unterstützungshandlungen für den IS unvermindert fortführt und somit einer neuen Einbürgerung der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegensteht.

Die Rücknahme erfolgt gemäß § 35 Abs. 4 StAG mit Wirkung für die Vergangenheit.

2. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf Art. 52 Sätze 1 und 2 BayVwVfG, die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 auf Art. 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (1.000,- Euro) begegnet unter Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfallumstände keinen rechtlichen Bedenken (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG).

Das Gericht weist darauf hin, dass das vorliegende Verfahren auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens u.a. wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung im Ausland aufgrund entsprechender Anwendung des § 12a Abs. 3 StAG auszusetzen gewesen wäre, da jedenfalls dem dortigen Strafverfahren Geschehnisse zu Grunde liegen, die nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung im April 2012 datieren.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 10/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. März 2016 wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für
published on 17/03/2016 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
published on 20/03/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit Fatma K. verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 19
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Annotations

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.