Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 09. Feb. 2018 - 4 L 1411/17.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0209.4L1411.17.00
published on 09/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 09. Feb. 2018 - 4 L 1411/17.MZ
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist begründet.

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Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 gerichtete Antrag des Antragstellers ist nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig.

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Der Antrag ist auch begründet, da auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden kann, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, und das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.

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I. Für die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist hier die Bedeutung der Statusentscheidung über die Staatsangehörigkeit für den Antragsteller besonders zu berücksichtigen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG).

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Der Staatsangehörigkeitsstatus ist seiner Natur nach für den Einzelnen und für die Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 75 m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG; VGH BW, Urteil vom 17.9.2007 – 13 S 2794/06 –, juris Rn. 27). Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 aus:

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„Er bestimmt seine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Der Grundrechtsschutz hat besonderes Gewicht, da er nicht graduell austariert werden kann, sondern für den Betroffenen immer eine Entscheidung über "Alles oder Nichts" darstellt. Die Staatsangehörigkeit als Rechtsinstitut hat über den subjektiven Gewährleistungsgehalt hinaus zugleich rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung, denn der bürgerschaftliche Status betrifft die konstituierenden Grundlagen der Rechtsordnung und des Gemeinwesens: Über ihn wird die Staatsgewalt – vermittelt über das Wahlrecht – legitimiert.“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 75 m.w.N.)

7

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz betont in seinem Beschluss vom 6. August 2010:

8

„Regelungen und Maßnahmen, die in den Bestand der Staatsangehörigkeit eingreifen, berühren das Zugehörigkeitsverhältnis, durch das das Staatsvolk als solches konstituiert wird (vgl. BVerfGE 43, 37, 51 = NJW 1991, 162), und damit zugleich den Bestand aller Rechte und Pflichten, die an das Zugehörigkeitsverhältnis anknüpfen. Zu den speziellen Eigenheiten der Staatsangehörigkeit gehören die Vielfalt, personelle Reichweite und teilweise existenzielle Bedeutung der daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, 2 BvR 669/04, Votum der Richter Broß, Osterloh, Lübbe-Wolff und Gerhard, Rn. 90, NVwZ 2006, 807).“ (OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG)

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Bereits eine von den Gerichten bestätigte Abweichung von der im Gesetz in § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs stellt deshalb einen selbständigen Eingriff in ein solch gewichtiges Recht dar, der nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG).

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Zwar mag es zutreffen, dass die Schutzwürdigkeit des Staatsbürgers im Hinblick auf den – auch nur vorübergehenden – Erhalt dieses existenzbedeutsamen Status in Fällen einer „erschlichenen Einbürgerung“ zurücktritt, da es sich insoweit um eine nur angemaßte, nicht verdiente, Rechtsposition handelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG). Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, dass demjenigen, der nachweislich selbst durch Täuschung seine Einbürgerung herbeiführte, kein schützenswertes Vertrauen zusteht, so dass bei einer zeitnahen Rücknahme das rechtsstaatliche Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände regelmäßig überwiegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 und juris Rn. 51 und 76; auch VGH BW, Urteil vom 17.9.2007 – 13 S 2794/06 –, juris Rn. 27). Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich indes auf die Ermessensabwägung im Rahmen der eigentlichen Rücknahmeentscheidung, die die Nachweislichkeit bzw. das Feststehen des gesetzlichen Rücknahmetatbestands voraussetzt. Nur auf der Grundlage eines aufgeklärten Sachverhalts und einer abschließenden Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen könnte demnach auch das Gericht den öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände den Vorzug vor den gewichtigen persönlichen Interessen des Antragstellers am – einstweiligen – Erhalt seines Status als Staatsbürger einräumen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dem sich die Kammer anschließt, verlangt hierfür im Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung, wobei eine Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses allenfalls bei einem vollständig aufgeklärten Sachverhalt und dem Fehlen von Zweifeln an einem Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich der Erfüllung des rechtlichen Tatbestands naheliegen soll; die Fallgestaltung müsse insoweit gleichsam den Missbrauch auf der Stirn tragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10.OVG –, ESOVG; Beschluss vom 8.1.2008 – 7 B 11180/07.OVG –, ESOVG; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 19.6.2002 – 5 CS 02.1101 –, juris Rn. 3, wonach die Veränderung des bestehenden Zustandes im Wege des Sofortvollzugs vor Bestandskraft des Bescheids bei Statusfragen wie der Staatsangehörigkeit grundsätzlichen unzulässig sein soll; VGH BW, Beschluss vom 26.8.1993 – 13 S 2019/93 –, juris Rn. 1, wonach es bei der Rücknahme der Einbürgerung um eine Statusfrage gehe, die ihrer Natur nach nur einer endgültigen Klärung fähig sei; a.A. wohl HambOVG, Beschluss vom 28.8.2001 – 3 Bs 102/01 –, juris Rn. 30; VG Saarland, Beschluss vom 29.9.2016 – 2 L 1039/16 –, juris Rn. 11 im Hinblick auf die weitreichenden Folgen, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit verbunden sind).

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II. Daran gemessen bestehen auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung derzeit zumindest Zweifel daran, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 offensichtlich rechtmäßig ist; eine Entscheidung darüber muss einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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1. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Dezember 2017 angeordnete (rückwirkende) Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin ist § 35 Abs. 1 des StaatsangehörigkeitsgesetzesStAG –. Danach kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Voraussetzung ist also, dass die am 12. Dezember 2012 erfolgte Einbürgerung des Antragstellers rechtswidrig ist und der Erlass in einer der vorgenannten Formen erwirkt worden ist.

13

In Betracht kommt hier, dass die Einbürgerung durch arglistige Täuschung oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihren Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Ausländer den maßgeblichen Bediensteten der Behörde in seiner Entscheidung beeinflusst, indem er bei diesem einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Ausländer kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 69). Dabei muss insbesondere auch die Loyalitätserklärung jedenfalls hinsichtlich der in ihr enthaltenen Tatsachenerklärungen der Sache nach vollständig und wahrheitsgemäß abgegeben werden, wobei wahrheitswidrige Erklärungen eines Einbürgerungsbewerbers zu den Ausschlussgründen des § 11 StAG – gleichsam als Anknüpfungspunkt für eine Täuschung im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG – die Rücknahme der Einbürgerung rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2016 – 1 B 78/16 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 71 ff.).

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Die Rechtswidrigkeit der am 12. Dezember 2012 vollzogenen Einbürgerung des Antragstellers könnte sich aus § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ergeben. Danach ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In Betracht kommt hier ein Verfolgen oder Unterstützen von Bestrebungen, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Der Antragsteller hätte dann mit seiner Unterschrift unter die (erweiterte) Loyalitätserklärung vom 8. November 2012 im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG die objektiv unzutreffende Erklärung abgegeben, keine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG zu verfolgen oder zu unterstützen.

15

Um Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG handelt es sich bei solchen politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Dabei werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche; bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 33).

16

Ein Unterstützen liegt in jeder Handlung eines Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein und er muss zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen, wobei einzelne Unterstützungshandlungen der Einbürgerung nur dann als tatsächliche Anhaltspunkte entgegenstehen, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; dies ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142 und juris Rn. 19 f.; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 55), wobei der Antragsgegnerin insoweit kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 17).

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Jedenfalls bei der HAMAS und der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. – IGD – handelt es sich um Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (vgl. zur HAMAS: BVerwG, Urteil vom 3.12.2004 – 6 A 10/02 –, DVBl 2005, 590 und juris Rn. 14 ff. zu § 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Satz 2 GG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.3.2012 – OVG 5 N 24.11 –, juris Rn. 10; siehe auch Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4.8.2017; zur IGD: HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 29.11.2005 – 2 A 100.04 –, juris Rn. 17 ff.). Beide Organisationen sind auch in der von der Erklärung des Antragstellers vom 8. November 2012 in Bezug genommenen Liste extremistischer Organisationen aufgeführt. Für eine unmittelbare Tätigkeit des Antragstellers in oder für diese Organisationen – etwa als Funktionär, Mitglied oder Spender – hat die Antragsgegnerin indes nichts vorgetragen. Sie hat vielmehr verschiedene mittelbare Verdachtsmomente dafür vorgebracht, dass Verbindungen des Antragstellers zur HAMAS bestehen, die jedenfalls auf Unterstützungshandlungen des Antragstellers im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG schließen ließen, wie etwa die (Funktionärs-)Tätigkeit des Antragstellers für andere palästinensische Organisationen, seine Beteiligung an diversen Konferenzen und Kontakte zu HAMAS- und IGD-Funktionären.

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2. Dies reicht im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung für das erforderliche Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich der Erfüllung des rechtlichen Tatbestands indes hier nicht aus.

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Zwar ist die Rücknahmeentscheidung nicht erst dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sicher nachgewiesen sind. Vielmehr verlagert § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG den Schutz der dort aufgeführten Schutzgüter vor, so dass bereits das Vorliegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten (personenbezogenen) Verdachts ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 14 f.; BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 – 7 A 10953/04 –, UA S. 18; HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 22; BT-Drucks 14/533 S. 18 f. zu § 86 AuslG a.F.). Ein Verdacht im Sinne der Norm rechtfertigt sich dabei schon aus dem Vorliegen eines Umstandes, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung von gegen die genannten Schutzgüter gerichteten Bestrebungen hinweist (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 – 7 A 10953/04 –, UA S. 18).

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Trotz dieses herabgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs und der verschiedenen von der Antragsgegnerin aufgeführten Verdachtsmomente verbleiben für die Kammer aber noch Zweifel sowohl an der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung als auch an deren Erwirkung durch arglistige Täuschung oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihren Erlass gewesen sind.

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a) Zweifel bestehen zunächst hinsichtlich der von der Antragsgegnerin in der Rücknahmeentscheidung in Bezug genommenen Anknüpfungstatsachen, die zeitlich vor der Einbürgerung des Antragstellers am 12. Dezember 2012 liegen. Diese Tatsachen waren der Antragsgegnerin nämlich sämtlich bereits vor der Einbürgerung bekannt, was wiederum der Antragsteller, dessen Prozessbevollmächtigter bereits am 2. August 2012 Einsicht in die Verwaltungsakten hatte, wusste. Im Hinblick auf diese Tatsachen erscheint demnach eine Täuschungshandlung bzw. ein vorsätzliches Verschweigen von wesentlichen Angaben bzw. eine Kausalität im Sinne eines Erwirkens der Einbürgerung (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 24.2.2011 – 1 A 327/10 –, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 17.3.2016 – 19 A 2330/11 –, juris Rn. 77) zweifelhaft.

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Das betrifft zum einen den gegen den Antragsteller zeitweise bestehenden Verdacht, er sei in Waffenbeschaffungsaktivitäten der HAMAS eingebunden gewesen. Dies war der Antragsgegnerin spätestens mit dem Erkenntnisbericht des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom 29. September 2011 – Erkenntnisbericht – bekannt, wobei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin bereits unter dem 19. August 2011 auf das anhängige Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz – AWG – i.V.m. § 70 Abs. 5a Nr. 1 AußenwirtschaftsverordnungAWV – hingewiesen hatte. Außerdem wurde das Verfahren am 18. April 2012 gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können zwar auch dann vorliegen, wenn ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt wurde, da im Rahmen des § 11 StAG gerade keine Gewissheit erforderlich ist und die Unschuldsvermutung nicht vor Rechtsfolgen schützt, die keinen Strafcharakter haben, sondern an ordnungsrechtlichen Zielsetzungen orientiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142, 132 und juris Rn. 45). Dem steht hier aber entgegen, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion der Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 28. Juli 2011 bzw. 5. April 2012 mitgeteilt hatte, es werde nach Rücksprache mit dem Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz die Auffassung vertreten, dass ein Sicherheitsgespräch mit dem Antragsteller nicht zielführend sei, da keine neuen, insbesondere belastbaren Erkenntnisse hinzugekommen seien. Letztlich hat auch die Antragsgegnerin ihre Rücknahmeentscheidung nicht maßgeblich auf einen Verdacht der Verwicklung des Antragstellers in Waffenbeschaffungsaktivitäten der HAMAS gestützt. Jedenfalls hat der Antragsteller aber auf das Verfahren hingewiesen und der Antragsgegnerin waren die insoweit maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt der Einbürgerung bekannt, so dass es an einer arglistigen Täuschung bzw. einem Erwirken der Einbürgerung insoweit fehlen könnte.

23

Gleiches gilt für die damalige Tätigkeit des Antragstellers im Vorstand der Muslimischen Hochschulgruppe der Universität M. – MHG – und deren Anbindung an die Muslimische Jugend Deutschland e.V., die nach den behördlichen Erkenntnissen eine Nähe zur Muslimbruderschaft, die auf der Liste extremistischer Organisationen aufgeführt ist, aufweise. Die Einbürgerung erfolgte in Kenntnis auch dieser Umstände.

24

Schließlich bestehen derzeit auch Zweifel, soweit die Rücknahmeentscheidung und der gegen den Antragsteller bestehende Verdacht, er habe Verbindungen zur HAMAS, mit der Teilnahme des Herrn A. S. an der Hochzeitsfeier des Antragstellers am 14. Oktober 2009 begründet wird. So heißt es hierzu bereits im Erkenntnisbericht vom 29. September 2011, dass an der Hochzeitsfeier sowohl HAMAS-Funktionäre als auch der Muslimbruderschaft bzw. der IGD nahestehende Personen teilgenommen haben sollen. Genannt war u.a. Herr S., der im Erkenntnisbericht als IGD-Funktionär bezeichnet wird, der in Verbindung zum 2002 wegen Unterstützung der HAMAS verbotenen Al-Aqsa e.V. und dessen Vorsitzendem gestanden habe und der als Führungsperson im „Islamischen Kultur- und Erziehungszentrum Berlin e.V.“ bekannt sei, das als Treffort von HAMAS-Anhängern gelte. In der Mitteilung des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2017 wurde nun lediglich ergänzend ausgeführt, dass sich nach dem Tod von Herrn S. im Jahr 2014 insbesondere aus den Umständen einer ihm zu Ehren abgehaltenen Trauerfeier neue Erkenntnisse ergeben hätten, die dessen eindeutige HAMAS-Zugehörigkeit belegten. Da aber bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Antragstellers ohnehin zumindest sicher davon ausgegangen wurde, dass Herr S. IGD-Funktionär gewesen ist und die IGD auf der von der erweiterten Loyalitätserklärung in Bezug genommenen Liste extremistischer Organisationen aufgeführt ist (siehe zur IGD auch HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 29.11.2005 – 2 A 100.04 –, juris Rn. 17 ff.), ist eine dahingehende Täuschungshandlung des Antragstellers bzw. die erforderliche Kausalität zur Einbürgerung derzeit zumindest nicht offensichtlich. Hinzu kommt, dass als tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zwar auch persönliche Kontakte oder Freundschaften des Betroffenen mit Personen, die ihrerseits gegen die in § 11 StAG genannten Schutzgüter gerichtete Handlungen verfolgen oder unterstützen, herangezogen werden können. Dies dürfte aber voraussetzen, dass zumindest ein Bezug zwischen der Freundschaft und den inkriminierten Überzeugungen besteht, indem etwa die Freundschaft gerade auf einer Übereinstimmung der politisch-gesellschaftlichen Anschauungen beruht oder der Betroffene mit der Einstellung des Freundes/der Kontaktperson sympathisiert und diese gutheißt (so etwa VG Darmstadt, Urteil vom 17.6.2010 – 5 K 1466/09 –, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschluss vom 22.2.2016 – 19 E 6426/15 –, juris Rn. 26). Ob alleine die Teilnahme an der Hochzeitsfeier des Antragstellers – wobei der Kammer deren genaueren Umstände wie etwa die Größe der Feier oder der Kreis der Gäste nicht bekannt sind – ausreicht, um den Schluss auf eine derartige Beziehung zwischen dem Antragsteller und Herrn S. zu rechtfertigen, erscheint auf Grundlage einer nur summarischen Prüfung ohne weitere Angaben zu etwaigen Treffen, Gesprächen oder Kontakten des Antragstellers mit Herrn S. zumindest zweifelhaft. Auch dies bedarf einer abschließenden Überprüfung und Bewertung im Hauptsacheverfahren, zumal der Antragsteller in einer eidesstattlichen Versicherung vom 13. Januar 2018 erklärt hat, er selbst habe zu Herrn S. nur eine flüchtige Beziehung gehabt, dieser sei ein Studienkollege seines Vaters gewesen.

25

b) Nach Auffassung der Kammer muss auch die rechtliche Beurteilung der zeitlich nach der Einbürgerung liegenden Anknüpfungstatsachen einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann nicht bereits im Eilverfahren im Wege einer summarischen Prüfung vorgenommen werden.

26

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Rücknahme einer Einbürgerung deren Rechtswidrigkeit voraussetzt, d.h., die Ausschlussgründe des § 11 StAG müssen bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorgelegen haben. Die Rücknahme kann deshalb nicht auf Verfolgungs- oder Unterstützungsaktivitäten des Antragstellers im Sinne des § 11 StAGnach seiner Einbürgerung gestützt werden, da diese auch auf einer späteren Radikalisierung beruhen könnten (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 22.2.2016 – 19 E 6426/15 –, juris Rn. 14).

27

Zwar kann unter bestimmten Umständen aus einem späteren Verhalten des Betroffenen geschlossen werden, dass Ausschlussgründe im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorgelegen haben, etwa, wenn sich bei Betrachtung von Aktivitäten vor und nach der Einbürgerung eine gewisse Konstanz zeigt (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 22.2.2016 – 19 E 6426/15 –, juris Rn. 34). Dies bedarf aus Sicht der Kammer hier aber einer – im Eilverfahren nicht möglichen – mehr als nur summarischen Prüfung, in der die gesamten Umstände einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind.

28

Dies gilt insbesondere für die Bewertung der Tätigkeiten des Antragstellers in zwei palästinensischen Organisationen und im Zusammenhang mit verschiedenen Konferenzen. So wird dem Antragsteller von der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen, sich unmittelbar in einer Organisation betätigt zu haben, die auf der Liste extremistischer Organisationen geführt wird. Ob es sich bei den vom Antragsteller – in hervorgehobener Funktion als Vorsitzender – unterstützten Organisationen „PalMed Studentenkomitee“ und „Palastinian Youth in Europe“ – PYE – aber tatsächlich ihrerseits um – wie von der Antragsgegnerin behauptet – HAMAS-nahestehende Organisationen bzw. um Organisationen handelt, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgen, ist für die Kammer zumindest nicht offensichtlich. Beide Organisationen waren – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Hinsichtlich des „PalMed Studentenkomitees“ beschränken sich der Vortrag der Antragsgegnerin und des Ministeriums des Innern und für Sport im Wesentlichen darauf, es bestehe ein „originärer Bezug zum „Palestinian Return Centre“ – PRC –, da die Vereinsgründung des „Palästinensischen Ärzteforums in Europa“ – PalMed Europe – am Rande der 5. „Palestinians in Europe Conference“ des PRC im Mai 2007 initiiert worden sei. Das PRC wiederum werde von der HAMAS als Plattform genutzt und sei im Dezember 2010 in Israel wegen seiner Verbindungen zur HAMAS zur ungesetzlichen Organisation erklärt worden. Weitere Anhaltspunkte, die auf eine Verbindung zwischen dem „PalMed Studentenkomitee“ und der HAMAS oder dem PRC bzw. auf Verbindungen zwischen dem PRC – das soweit ersichtlich bislang ebenfalls noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war – und der HAMAS hindeuten, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Ob vor diesem Hintergrund allein der Umstand, dass PalMed Europe am Rande einer PRC-Konferenz gegründet wurde, ausreicht, um auf eine Verbindung des „PalMed Studentenkomitees“ zur HAMAS zu schließen, vermag die Kammer bei einer nur summarischen Prüfung nicht festzustellen. Außerdem wäre zu klären, ob insoweit eine Täuschungshandlung des Antragstellers bzw. die Kausalität zur Einbürgerung bejaht werden könnte, da der Antragsteller – unbestritten – vorgetragen hat, dass er bereits vor seiner Einbürgerung im Vorstand des „PalMed Studentenkomitees“ tätig gewesen sei, dies der Antragsgegnerin bekannt gewesen sei und mit der Wahl zum Vorsitzenden demnach kein qualitativ neuer Umstand hinzugekommen sei.

29

Schließlich bedürfen auch die Bewertung der PYE, deren Vorsitzender der Antragsteller seit dem Jahr 2015 ist, und die Teilnahme des Antragstellers – teilweise auch als (Mit-)Organisator oder Redner – an Konferenzen einer näheren Betrachtung im Hauptsacheverfahren. Zwar haben die Antragsgegnerin und das Ministerium des Innern und für Sport insoweit zahlreiche – zumindest mittelbare – Verknüpfungen zu extremistischen Organisationen wie der HAMAS und der IGD aufgezeigt, da an diesen Konferenzen auch HAMAS- oder IGD-Funktionäre teilgenommen haben bzw. als Redner aufgetreten sind. Insoweit dürfte der Versagungstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zwar bereits dann erfüllt sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit des Antragsstellers zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation bestünden, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder er einer solchen ein öffentliches Forum bietet, ohne dass es dann noch darauf ankäme, ob dem Antragsteller selbst aufgrund eigener Äußerungen oder Aktionen ein verfassungsfeindliches Verhalten nachgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 24.5.2005 – 7 A 10953/04 –, UA S. 18; HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 22). Etwas Anderes kann aber unter Umständen gelten, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des Wirkens einer Organisation – oder wohl auch im Rahmen einer Konferenz – diese nicht als homogen einzustufen ist, sondern in ihr verschiedene Strömungen vertreten werden, die voneinander klar unterschieden werden können, und der Betroffene einer Strömung angehört, die selbst keine Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.12.2009 – 5 C 24/08 –, BVerwGE 135, 302 und juris Rn. 20; siehe dazu auch HessVGH, Urteil vom 21.11.2017 – 5 A 2126/16 –, juris Rn. 29). Auch dies erscheint der Kammer derzeit nicht hinreichend eindeutig. Schließlich ist gerade hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender der PYE zu berücksichtigen, dass diese erst im Jahr 2015 – also wohl erst über zwei Jahre nach seiner Einbürgerung aufgenommen wurde.

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Die vorgenannten Gesichtspunkte begründen auf der Grundlage der nur möglichen summarischen Prüfung zumindest Zweifel, die einem Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 hier entgegenstehen. Angesichts der Bedeutung des Staatsangehörigkeitsstatus für den Antragsteller, der Rücknahmeentscheidung mit ihrer „Alles oder Nichts“-Wirkung, der Intensität der Beeinträchtigung bei einer auch nur vorübergehenden Entziehung, der Dauer von fünf Jahren – zugleich die äußerste zeitliche Grenze, innerhalb der nach § 35 Abs. 3 StAG eine Rücknahme überhaupt erfolgen dürfte –, in denen der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit innehatte (vgl. zur Bedeutung des Zeitmoments OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10 –, ESOVG) und der drohenden Staatenlosigkeit des Antragstellers, die zwar nach § 35 Abs. 2 StAG in der Regel nicht der Rücknahme entgegensteht, aber hier in der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6.8.2010 – 7 B 10849/10 –, ESOVG), überwiegt hier deshalb das Suspensivinteresse des Antragstellers das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse im Staatsangehörigkeitsrecht. Darüberhinausgehende öffentliche Interessen – etwa zwingende Sicherheitsinteressen – hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Dagegen spräche hier aber auch, dass die Erkenntnisse, auf die die Rücknahmeentscheidung gestützt wurde, zumindest dem Ministerium des Innern und für Sport überwiegend bereits seit mehreren Jahren bekannt waren, ohne dass dies zum Anlass für ein früheres Einschreiten genommen wurde.

31

Es kommt deswegen nicht mehr darauf an, ob die Antragsgegnerin die Fünf-Jahresfrist des § 35 Abs. 3 StAG eingehalten hat – wovon die Kammer allerdings ausgeht, da die Frist erst mit der Übergabe der Einbürgerungsurkunde am 12. Dezember 2012 zu laufen begonnen haben dürfte – und ob die Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – i.V.m § 28 Abs. 2 Nr. 2 des VerwaltungsverfahrensgesetzesVwVfG – von einer vorherigen Anhörung des Antragstellers absehen durfte bzw. diese durch den Austausch von Schriftsätzen im Eilverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt hat (vgl. dazu Stelkens u.a., VwVfG, § 45 Rn. 86 m.w.N.).

32

Aus denselben Gründen ist auch die aufschiebende Wirkung bezüglich der in Ziffer 2 des Bescheids vom 11. Dezember 2017 angeordneten Aufforderung zur Herausgabe der Einbürgerungsurkunde (vgl. § 1 LVwVfG i.V.m. § 52 Satz 1 VwVfG) anzuordnen.

33

Die Antragsgegnerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

34

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/01/2017 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14.11.2016 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.10.2016 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes
published on 17/03/2016 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
published on 22/02/2016 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. November 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. November 2015 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000
published on 20/03/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit Fatma K. verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 19
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 8 zu melden:

1.
Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ausländer verkauft oder von Ausländern kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Ausländer leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr“ enthalten sein;
2.
Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr“ enthalten sein;
3.
ein- und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen, ausgenommen Wertpapierzinsen, die sie für eigene Rechnung von Ausländern entgegennehmen oder an Ausländer leisten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)“ und Anlage Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)“ enthalten sein;
4.
im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr
a)
ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze“ enthalten sein,
b)
ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem Verkauf oder aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z13 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks“ enthalten sein.

(2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Monetäre Finanzinstitute nach Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 mit Ausnahme von Geldmarktfonds,
2.
sonstige Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
3.
Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes und
4.
Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes.

(3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.

(4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

(5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht anzuwenden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.