Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 09. Juli 2015 - 10 K 5388/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks Gemarkung C. , Flur , Flurstück , D.--------straße in E. . Auf diesem Flurstück wurde Anfang der 1990iger Jahre ein Wohngebäude – Einfamilienhaus, das an ein bestehendes Gebäude angebaut wurde - errichtet.
3Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG NRW -) eine Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung bestehe. Für das vorgenannte Wohngebäude der Klägerin liege eine derartige Gebäudeeinmessung noch nicht vor. Deshalb werde die Klägerin gebeten, innerhalb von drei Monaten die ausstehende Gebäudeeinmessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dem Katasteramt zu beantragen. Mit weiterem Schreiben vom 5. Mai 2014, der Klägerin am 7. Mai 2014 zugestellt, wies die Beklagte die Klägerin nochmals auf die bestehende Gebäudeeinmessungspflicht hin und stellte fest, dass bisher eine Auftragsbestätigung zur Gebäudeeinmessung nicht eingegangen sei. Daher werde die Klägerin aufgefordert, der Beklagten diese Beauftragung innerhalb eines Monats nachzuweisen. Sollte sie, d.h. die Beklagte, keine Nachricht von der Klägerin erhalten, werde nach Ablauf der Frist die Vermessungsabteilung der Beklagten mit der Gebäudeeinmessung auf Kosten der Klägerin beauftragt. Daraufhin nahm die Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2014 Stellung und wies darauf hin, dass es unverständlich sei, warum die Gebäudeeinmessung erst jetzt verlangt werde. Das Gebäude D.--------straße sei eindeutig erfasst und auch gekennzeichnet. So sei unmittelbar nach Errichtung des Gebäudes Ende 1992/Anfang 1993 bereits ein Straßenschild aufgestellt worden, das auch auf die Hausnummer hinweise bzw. diese beinhalte. Auch aufgrund der Fertigstellungsanzeige sei der Stadtverwaltung das Gebäude offensichtlich bekannt gewesen. Hätte man von ihr die Gebäudeeinmessung bereits damals verlangt, wären die dadurch verursachten Kosten um ein Vielfaches niedriger gewesen. Sie sei nicht bereit, die Mehrkosten, die für die Gebäudeeinmessung im Jahre 2014 entstünden, zu übernehmen. Sie treffe keinerlei Verschulden. Sie schlage vor, dass die Beklagte die Gebäudeeinmessung vornehme und ihr, d.h. der Klägerin, ein angemessener Preis für die Gebäudeeinmessung unterbreitet werde. Die Beklagte wies daraufhin mit Schreiben vom 21. Mai 2014 die Klägerin nochmals auf die Gebäudeeinmessungspflicht, die von dem jeweiligen Eigentümer zu erfüllen sei, hin. Eine Ermäßigung der Gebühren sei nicht möglich. Schließlich liege ein Versäumnis seitens der Stadt nicht vor.
4Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 teilte die Beklagte der Klägerin weiter mit, dass die erforderliche Gebäudeeinmessung auf ihre Kosten nunmehr durchgeführt werde. Weiter forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Wert der fertigen baulichen Anlage mitzuteilen. Mit E-Mail vom 14. Juli 2014 teilte die Klägerin der Beklagten den Wert der baulichen Anlage für das Jahr 1992 mit 71.580,87 € mit. Die Gebäudeeinmessung fand am 1. Oktober 2014 statt.
5Mit Bescheid vom 4. November 2014 zog die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Gebäudeeinmessung zu einer Vermessungsgebühr in Höhe von 1.082,90 € heran. Neben den Gebühren für die Gebäudeeinmessung ist darin eine Gebühr für die Durchsetzung von Vermessungspflichten zuzüglich Mehrwertsteuer enthalten.
6Hiergegen hat die Klägerin am 2. Dezember 2014 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Sie könne nicht nachvollziehen, warum sie heute, nachdem das Gebäude seit mehr als 20 Jahren stehe, zur Gebäudeeinmessung aufgefordert werde. Der Beklagten sei die Existenz des Gebäudes offensichtlich bekannt gewesen; dies folge aus der von ihr, der Klägerin, nach Fertigstellung des Gebäude Ende 1991/Anfang 1992 abgegebenen Fertigstellungsanzeige und auch aus der Erfassung des Gebäudes auf dem Straßenschild. Sie hätte bereits seinerzeit mit der Gebäudeeinmessung beauftragt werden können und müssen. Dies wäre erheblich günstiger gewesen als es nun sei. Die Vermessungskosten lägen heute um ein Vielfaches höher. Hier sei ein ganz erhebliches Versäumnis auf Seiten der Beklagten im Hinblick auf die Aufforderung zur Gebäudeeinmessung zu sehen, sie hätte bereits vor mehr als 20 Jahren aufgefordert werden müssen. Die Beklagte habe gegen die ihr selbst obliegende Pflicht verstoßen. In diesem Zusammenhang werde bestritten, dass die Fertigstellung ihres Gebäudes der Beklagten erst am 10. Januar 2014 bekannt geworden sei. Darüber hinaus sei bei der Berechnung der Vermessungsgebühren der Gebäudewert nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Sie habe diesen auf die Anfrage der Beklagten mit 71.580,87 € angegeben; die Beklagte habe demgegenüber jedoch einen Gebäudewert von 75.000,00 bis 300.000,00 € zugrunde gelegt. In dem angefochtenen Bescheid sei nicht dargelegt, warum der Gebäudewert höher angesetzt worden sei. Der von ihr, der Klägerin, angegebene Wert hätte als Bemessungsgrundlage für die Kosten der Gebäudeeinmessung zugrunde gelegt werden müssen. Da die Beklagte hiervon ohne jegliche Begründung und Erläuterung abweiche, entstehe der Eindruck, dass eine höhere Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werde, um einen höheren Gebührenbetrag zu erlangen.
7Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
8den Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. November 2014 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Sie weist zur Begründung darauf hin, dass der angegriffene Leistungsbescheid vom 4. November 2014 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Seit dem Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes am 1. August 1972 bestünde für alle neu errichteten Gebäude die Gebäudeeinmessungspflicht. Sie sei vom jeweiligen Eigentümer zu erfüllen. Dies gelte unabhängig davon, ob und wann das Katasteramt zur Erfüllung dieser Verpflichtung auffordere. Das Katasteramt könne diese Aufforderung erst dann vornehmen, nachdem es Kenntnis über die Errichtung eines Gebäudes erhalten habe. Die Fertigstellung des Bauvorhabens der Klägerin sei dem Vermessungs- und Katasteramt am 10. Januar 2014 bekannt geworden. Die bauordnungsrechtliche Abnahme eines Bauvorhabens sowie die Vergabe einer Hausnummer hätten keine Auswirkungen auf die Gebäudeeinmessungspflicht.
12Da Eigentümer häufig aufgrund der Gebührenhöhe niedrigere Gebäudeherstellungskosten angäben, sei die Vermessungsbehörde nach der Tarifstelle 4.2 gehalten, die normalen Herstellungskosten nach dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1. Dezember 2001 anzusetzen und diese bei der Gebührenberechnung zu verwenden. Danach seien hier Normalherstellungskosten in Höhe von 92.592,00 € anzusetzen. Dabei sei vorliegend von Normalherstellungskosten nach Typ 1.32 - mittlerer Ausstattungsstand – ausgegangen worden.
13Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
18Der angefochtene Gebührenbescheid vom 4. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der streitgegenständlichen Vermessungsgebühr in Höhe von 1.082,90 € für die Durchführung der Gebäudeeinmessung ist §§ 1 Abs. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung – VermWertGebO NRW) vom 5. Juli 2010 und den Tarifstellen 4.2 sowie 5.3 des Gebührentarifs (VermWertGebT).
20Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW haben u.a. die jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks, wenn auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet wird, auf eigene Kosten das Gebäude durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. Nach § 16 Abs. 3 VermKatG NRW kann die Katasterbehörde zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung – Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) – auf Kosten der Verpflichteten veranlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 DVOzVermKatG NRW ist die Gebäudeeinmessung nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW grundsätzlich unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes zu beantragen. Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung nachgewiesen, fordert sie den Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderliche Gebäudeeinmessung zu beantragen, wobei die Aufforderung zuzustellen ist, vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 DVOzVermKatG NRW. Wurde der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung und macht die Kosten gegenüber dem Verpflichteten geltend, vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 DVOzVermKatG NRW.
21Die Klägerin ist Schuldnerin der Vermessungsgebühr, weil die Amtshandlung, die Gebäudeeinmessung am 1. Oktober 2014, zu ihren Gunsten vorgenommen worden ist, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW. Durch die von der Beklagten veranlasste Vermessung ist die Klägerin von der Pflicht zur Vornahme der Gebäudeeinmessung frei geworden.
22Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 14 A 76/11 –, juris.
23Die Verpflichtung der Klägerin einschließlich der Kostenlast ergibt sich aus § 16 Abs. 2 VermKatG. Sie trifft den „jeweiligen Eigentümer“ des Grundstücks. Das ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung Eigentümer ist.
24Die von der Beklagten geltend gemachte Gebühr ist weder verjährt noch verwirkt.
25Der streitgegenständliche Kostenbescheid datiert vom 4. November 2014, die Gebäudeeinmessung fand am 1. Oktober 2014 statt. Der vorgenannte Bescheid ist danach in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Vermessungsarbeiten ergangen.
26Ein Absehen von der Gebührenerhebung kommt darüber hinaus aber auch angesichts des langen Zeitraums zwischen der Errichtung des Gebäudes der Klägerin Anfang der 1990er-Jahre einerseits und der Durchsetzung der Einmessungspflicht andererseits nicht in Betracht. Treu und Glauben, der allgemeine Arglisteneinwand oder Gründe der Billigkeit (§ 6 GebG NRW) stehen der Gebührenfestsetzung nicht entgegen. Der – wie hier - bloße Zeitablauf rechtfertigt nicht die Annahme, dass Treu und Glauben der Gebührenerhebung entgegenstehen.
27Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 – 14 A 2395/12 –, m.w.N..
28Es ist die Pflicht der Beklagten, für eine aktualisierte Fortschreibung des Liegenschaftskatasters zu sorgen. Die generelle Pflicht, das Liegenschaftskataster zügig zu aktualisieren, besteht jedoch allein im öffentlichen Interesse, nicht im Interesse der Grundstückseigentümer. Die Gebäudeeinmessung dient der Fortführung des Liegenschaftskatasters und damit letztlich dem allgemeinen Wohl. Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück.
29Eine Beschränkung oder ein Wegfall des Anspruchs auf eine öffentliche Abgabe unter den Gesichtspunkten der Billigkeit oder von Treu und Glauben kommt im Gebührenrecht von vornherein nur ganz ausnahmsweise in Frage, weil dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gegenüber stehen. Diese haben Verfassungsrang. Es muss berücksichtigt werden, dass eine kostenpflichtige Amtshandlung (Gebäudeeinmessung) durchgeführt worden ist und im Zusammenhang damit Leistungen erbracht wurden, die der Klägerin unmittelbar zugute gekommen sind. Es ist in der Regel nicht zu rechtfertigen, dass eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die Vorteile für die Begünstigten bewirkt, ohne Gegenleistung an die ausführende staatliche Stelle erbracht wird. Es müssen vielmehr, um ausnahmsweise eine Durchbrechung des Grundsatzes der Abgabenerhebung anzunehmen, Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Belastung des Kostenschuldners mit Gebühren schlechterdings unzumutbar erscheint.
30Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 – 14 A 2395/12 –, m.w.N..
31Derartige Umstände können in der Nichtbeachtung der zeitlichen Vorgabe des § 19 Abs. 2 und 3 DVOzVermKatG NRW nicht gesehen werden, dies auch bereits deshalb, weil diese Verordnung erst im November 2006 und damit lange nach Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes in Kraft getreten ist.
32Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass - mit Ausnahme des Zeitablaufs zwischen der Errichtung des Gebäudes der Klägerin und der Durchsetzung der Einmessungspflicht - Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass von einer Gebührenerhebung abzusehen wäre. Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung obliegt nicht der Stadt; allein der Eigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Gebäude eingemessen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang damit auch, wann die Beklagte Kenntnis von der Fertigstellung des Gebäudes erhalten hat. Eine der Beklagten obliegende Pflicht, gegen die diese nach dem Vortrag der Klägerin verstoßen haben soll, wird durch die Vorschriften betreffend die Gebäudeeinmessung nicht begründet.
33Auch § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW führt nicht zu einem Absehen von der Erhebung der festgesetzten Gebühr. Der Anwendungsbereich der vorgenannten Regelung erfasst nur inhaltliche Unrichtigkeiten bei der Sachbehandlung selbst, etwa eine nicht sachdienliche, überflüssige oder sonst für den Gebührenschuldner wertlose Amtshandlung, nicht jedoch eine bloße zeitliche Verzögerung bei der Vornahme bzw. beim Abschluss der abgerechneten Amtshandlung, selbst wenn diese zu einer höheren Gebührenpflicht des Betroffenen führen sollte.
34Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 – 14 A 2395/12 –, m.w.N..
35Die Beklagte hat weiter das nach § 16 Abs. 3 VermKatG NRW in Verbindung mit § 19 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW vorgesehene Verwaltungsverfahren eingehalten. Die Klägerin wurde von der Beklagten (zuletzt) mit Schreiben vom 5. Mai 2014 unter Fristsetzung von einem Monat nach Zustellung zur Beantragung der Gebäudeeinmessung aufgefordert – mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen. Dieses Schreiben wurde der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 7. Mai 2014 zugestellt. Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW nicht nachgekommen mit der Folge, dass die Gebäudeeinmessung zulässigerweise von der Beklagten veranlasst und die Kosten gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden konnten.
36Der angefochtene Gebührenbescheid unterliegt schließlich auch hinsichtlich der geltend gemachten Höhe der Gebühr keinen Bedenken. Die Berechnung geht entsprechend der Tarifstelle 4.2 VermWertGebT von den Normalherstellungskosten des eingemessenen Gebäudes gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1. Dezember 2001 – Normalherstellungskosten 2000 (mittlere Ausstattung, Baujahresklasse 2000) nach dem Preisstand 2000 ohne Zuschläge und ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren aus. Bei dieser Tarifstelle handelt es sich um eine zur Verwaltungsvereinfachung und Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung zulässige Pauschalierung. Ein Rückgriff auf die früheren tatsächlichen Herstellungskosten ist nicht vorgesehen. Der sich daraus unter Umständen ergebenden nominellen Mehrbelastung steht der Vorteil der Grundstückseigentümer gegenüber, in der Vergangenheit über längere Zeit der Pflicht zur Grundstückseinmessung und der Tragung der Kosten entgangen zu sein.
37Die Beklagte hat – ausgehend von Normherstellungskosten von 75.000,00 € bis einschließlich 300.000,00 € (Typ 1.32: 675 €/m² x 137,173 m²) – danach jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 830,00 € zugrunde gelegt. Auch bei Zugrundelegung des Typs 2.32 (Einfamilien-Reihenhäuser) ergeben sich keine niedrigeren Normalherstellungskosten der Brutto-Grundfläche in €/m² (685 bis 725 €/m²).
38Weiter kann die Beklagte entsprechend der Tarifstelle 5.3 VermWertGebT eine Gebühr in Höhe von 80,00 € berechnen, weil sie die erforderliche Vermessung zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht gemäß § 16 Abs. 3 VermKatG NRW veranlasst hat. Zuzüglich der Umsatzsteuer (vgl. § 6 VermWertGebO NRW) ergibt sich danach die von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Gebühr in Höhe von 1.082,90 €
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
41G r ü n d e:
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der mit dem angefochtenen Kostenbescheid vom 4. November 2014 festgesetzten Gebühr.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.