Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juli 2016 - 13 B 444/16
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 13 B 444/16 auf 5.000 Euro festgesetz
1
Gründe:
21. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, auch durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
32. Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Studium im Studiengang „Financial Management“ zuzulassen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin erfülle nicht die Zugangsvoraussetzung. Für den Masterstudiengang sei in nicht zu beanstandender Weise eine Mindestnote von 2,5 festgesetzt worden. Zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens habe die Antragstellerin lediglich einen Notenschnitt von 3,4 nachgewiesen. Die Zugangsvoraussetzung sei auch von Studienbewerberinnen und -bewerbern mit Behinderung zu erfüllen. Eine Entscheidung über den - nicht formgerecht - gestellten Härtefallantrag sei deshalb ebenso entbehrlich wie die Beteiligung eines Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gemäß § 62b HG NRW.
4Erfolglos wendet die Antragstellerin ein, die Zugangsvoraussetzung als subjektive Berufszugangshürde verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen habe, dass sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich sei.
5In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass eine Mindestnote nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW 2006 bzw. § 49 Abs. 6 Sätze 2 und 3 HG NRW in der nunmehr geltenden Fassung zulässig und auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Obgleich es eine Vielzahl unterschiedlicher Fachprofile von Bachelorstudiengängen gibt und diese sich auch von Hochschule zu Hochschule vielfach unterscheiden, ist der erste berufsqualifizierende Abschluss als Indikator für einen Erfolg im Masterstudium ein geeignetes Zugangskriterium.
6Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 - 13 B 1516/15 - , vom 14. Februar 2014 - 13 B 1424/13 -, vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, und vom 26. Januar 2011- 13 B 1640/10 -, jeweils juris.
7Die Festlegung der Mindestnote auf 2,5 und der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung gerechtfertigt. Bei der Bestimmung der konkreten Notenhürde besteht eine Einschätzungsprärogative der Hochschule, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dass die Antragsgegnerin diese überschritten hätte, indem sie etwa willkürlich und ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit eine Note gewählt hätte,
8vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, juris,
9ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, sie habe sich bei der Festlegung der Zugangshürde am bundesweiten Durchschnitt orientiert; von Studierenden mit dieser Qualifikation sei zu erwarten, dass sie das fachliche Niveau mitbrächten, um den Masterstudiengang mit angemessenem zeitlichen und sächlichem Aufwand erfolgreich abzuschließen. Des von der Antragstellerin vermissten konkreten Nachweises, dass Absolventen mit schlechteren Bachelorabschlussnoten als 2,5 das Masterstudium nicht erfolgreich abschließen würden, bedarf es vor diesem Hintergrund ebenso wenig wie der Vorlage des Beschlusses über die Einführung der Mindestnote und ihrer Begründung.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2016 ‑ 13 B 1516/15 - , juris, m.w.N.
11Die der Qualitätssicherung dienende Zugangshürde gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch für Studierende mit einer Behinderung. Anders als die Antragstellerin meint, ist der von ihr gestellte Härtefallantrag kein Instrument, diese zu überwinden. Erst nach Überwindung der Zugangshürde hätte sie entsprechend der für Härtefälle vorgesehenen Quotenregelung des § 24 Nr. 5 VergabeVO NRW am Auswahlverfahren beteiligt werden müssen.
12Aus § 62b Abs. 2 Satz 2 HG NRW, wonach der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mitwirkt, folgt nichts anderes. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht, dass Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium nicht erfüllen müssen. Vielmehr müssen auch sie in der Lage sein, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen geforderten Kompetenzen zu erwerben und diese Kenntnisse durch Prüfungen nachzuweisen, wobei allerdings Form und Bedingungen des Erwerbs der erforderlichen Fähigkeiten sowie der Leistungsnachweise modifiziert werden können (vgl. § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG NRW).
13Anders als die Antragstellerin - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und deshalb ohnehin nicht berücksichtigungsfähig - geltend macht, folgt aus § 62b Abs. 2 Satz 2 HG NRW auch nicht, dass die in der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin enthaltene Zugangsvoraussetzung wegen einer möglicherweise nicht erfolgten Beteiligung der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung unwirksam oder rechtswidrig wäre. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 HG NRW werden Prüfungsordnungen nach Überprüfung durch das Rektorat vom Fachbereichsrat auf Vorschlag des Studienbeirats erlassen. Eine Mitwirkung der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bei Erlass der Prüfungsordnung ist danach nicht vorgesehen. Soweit in den Prüfungsordnungen für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Nachteile ausgleichende Regelungen hinsichtlich der Form und der Dauer der Prüfungsleistungen enthalten sein müssen (§ 64 Abs. 2 Nr. 2 HG NRW), kann der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung eine beratende Funktion zukommen. Weshalb eine in diesem Sinne fehlende oder unzureichende Mitwirkung indes die Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit der Prüfungsordnung zur Folge haben müsste, ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen.
14Auf die Frage, ob der Härtefallantrag formgerecht gestellt wurde, kommt es nach alledem nicht an.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juli 2016 - 13 B 444/16
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juli 2016 - 13 B 444/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 14. Januar 2016 dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Sie scheitert an der in § 1 Abs. 3 der Prüfungsordnung für das Studienfach „Literatur und Medienpraxis“ im Zwei-Fach-Masterstudiengang an der Universität E. -F. vom 29. Juli 2013 (im Folgenden: Prüfungsordnung) festgelegten Mindestnote des Bachelorabschlusses von 1,8.
4Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Zugangshürde greifen nicht durch. Eine solche Mindestnote ist nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW zulässig und auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Obgleich es eine Vielzahl unterschiedlicher Fachprofile von Bachelorstudiengängen gibt und diese sich auch von Hochschule zu Hochschule vielfach unterscheiden, ist der erste berufsqualifizierende Abschluss als Indikator für einen Erfolg im Masterstudium ein geeignetes Zugangskriterium.
5Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 - 13 B 1424/13 -, vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, und vom 26. Januar 2011- 13 B 1640/10 -, jeweils juris.
6Die Festlegung der Mindestnote auf 1,8 und der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung gerechtfertigt. Bei der Bestimmung der konkreten Notenhürde besteht eine Einschätzungsprärogative der Hochschule, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dass die Antragsgegnerin diese überschritten hätte, indem sie etwa willkürlich und ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit eine Note gewählt hätte,
7vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 -, juris, Rn. 14,
8ist nicht ersichtlich. Der von der Antragstellerin geforderten Plausibilisierung mit umfangreichen Zahlenwerken zu den Abschlussnoten hochschuleigener und externer Bachelorabsolventen sowie des konkreten Nachweises, dass Absolventen mit schlechteren Bachelorabschlussnoten als 1,8 das Masterstudium nicht erfolgreich abschließen würden, bedarf es angesichts dieses rechtlichen Maßstabes ebensowenig wie einer Überprüfung der „Notenkultur“ an anderen Hochschulen. Die Abschlussnoten hochschuleigener Bachelorabsolventen – mehr als die Hälfte erfüllten die Mindestnote 1,8 – sowie die hohe Quote erfolgreicher Masterabschlüsse, auf die die Antragsgegnerin verwiesen hat, sind sachgerechte Kriterien. Ferner hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich glaubhaft ausgeführt, dass ein großer Teil der Master-Studierenden nicht von der eigenen Hochschule kommt (nach den Angaben im Beschwerdeverfahren zwischen 56 % und 87 %). Ferner hat sie ihre Festlegung dahingehend plausibilisiert, dass im Zuge der Qualitätssicherung eine Note von 1,8 erforderlich sei, da in den Geisteswissenschaften traditionell bessere Noten vergeben würden und fast alle Absolventen der in Betracht kommenden Bachelorabschlüsse einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 vorweisen könnten. Hiervon ausgehend ist für die mit der Beschwerdebegründung gerügte „Niveaupflege“ nichts ersichtlich. Abgesehen davon ist das Vorbringen, die Antragsgegnerin benote ihre Bachelorstudierenden möglicherweise deutlich besser als andere Hochschulen, bloße Spekulation und in keiner Weise substantiiert.
9Der Einwand, die Mindestnote sei auch deshalb zu hoch, weil damit im zulassungsfreien Masterstudiengang die Kapazitäten nicht ausgeschöpft würden, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie bereits ausgeführt, dient die Zugangsvoraussetzung des § 1 Abs. 3 Prüfungsordnung allein der Qualitätssicherung. Ein Zusammenhang mit Kapazitätsfragen besteht hingegen nicht. Diese sind für die Festlegung der konkreten Mindestnote angesichts ihres Zwecks nicht relevant.
10Die Festlegung der Notenhürde auf 1,8 widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Dass der Senat bisher „nur eine Mindestnote von 2,5 als zulässig anerkannt“ habe, wie die Antragstellerin vorträgt, beruht allein darauf, dass er über entsprechende Fallgestaltungen zu entscheiden hatte. Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, eine Mindestnote von 1,8 sei unverhältnismäßig.
11Schließlich ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin kein alternatives Zugangskriterium vorgesehen hat. Vielmehr ist die Beschränkung auf eine konkrete Mindestnote vom Gestaltungsspielraum der Hochschule gedeckt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dieser durch § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW begrenzt ist. Danach ist für die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens ausschließlich an die Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses anzuknüpfen; ein Rückgriff auf andere Kriterien - wie etwa der Studiendauer oder besonderer Einzelleistungen - ist unzulässig. Die Vorschrift regelt abschließend die besonderen Voraussetzungen für den Zugang zu einem mit einem Mastergrad abschließenden Studiengang. Die Beschränkung der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Hochschulen auf das Kriterium des qualifizierten Abschlusses führt auch nicht zu einer übermäßigen Beschränkung des Zugangs zum Masterstudium. Sie ist vor dem Hintergrund der an das Masterstudium zu stellenden Anforderungen eine nachvollziehbare und sachgerechte Regelung, um ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau sicherzustellen.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 13 B 505/15 -, juris, Rn. 5, vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, NWVBl. 2011, 232, und vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, NWVBl. 2013, 444.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Wintersemester 2013/2014 vorläufig zum Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Master of Science; Major: Finance, Minor: Accounting) zuzulassen.
2Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Auswahlverfahren und die Rangzuordnung des Antragstellers im Bewerberfeld seien rechtswidrig. § 5 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang vom 3. Mai 2013 (im Folgenden: ZZO) i. V. m. deren Anlage 1 verletze §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 6 HZG NRW i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag, weil dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss nicht der erforderliche maßgebliche Einfluss auf die Auswahlentscheidung zukomme. Zwar würden für die Bachelornote maximal 50 Punkte vergeben, für die anderen beiden Bewertungsblöcke nur maximal 40 Punkte (sonstige Qualifikationen) bzw. maximal 10 Punkte (Motivationsschreiben). Die Mindestnote von 2,59 als Zugangsvoraussetzung führe aber dazu, dass bei der Auswahlentscheidung die Spannweite von 50 Punkten (0 Punkte bei der Note 4,0; 50 Punkte bei 1,5 und besser) nicht ausgeschöpft werde. Bestehe nur noch ein Differenzierungsbereich von 21,8 Punkten (50 Punkte minus 28,2 Rohpunkte für eine Bachelornote von 2,59) bzw. 33,08 Punkten, wenn man die in der Anlage 1 vorgesehene Gewichtung nach dem Umfang der Ausbildung in einzelnen Fachbereichen berücksichtige (50 Punkte minus 16,92 Punkte, die im ungünstigsten Fall nach Anwendung des sog. ECTS-Multiplikators erzielt werden), falle der Punktwert aus der Bachelornote in seiner Wertigkeit deutlich hinter die anderen Bewertungskriterien zurück.
3Die Antragsgegnerin wendet dagegen mit der Beschwerde ein, maßgeblich sei nicht der Differenzierungsbereich, sondern der maximal erzielbare Punktwert von 50, der durch die in den anderen Kategorien maximal erzielbaren Punktwerte nicht überboten werden könne. Dem ist nicht zu folgen.
4Bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens besteht ein Gestaltungsspielraum der Hochschulen. Allerdings muss der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation maßgeblicher Einfluss zukommen. Das folgt aus der durch § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 Satz 2 HZG NRW angeordneten sinnentsprechenden Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 im Auswahlverfahren der Hochschulen, wonach dem Grad der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung ein maßgeblicher Einfluss zuzukommen hat. Im Rahmen des Zugangs zum Masterstudium tritt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 HZG NRW an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss. „Maßgeblicher Einfluss“ bedeutet, dass dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss unter mehreren bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Auswahlkriterien das relativ stärkste Gewicht zukommen muss. Sonstige einschlägige Qualifikationen können im Rahmen der Auswahlentscheidung nur ein untergeordnetes Gewicht haben.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 13 B 597/12 -, vom 26. Januar 2011 ‑ 13 B 1640/10 - und ‑ 13 B 1649/11 -, jeweils juris.
6Diesen Anforderungen genügt das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin nicht. § 2 Abs. 1 ZZO legt eine Note von mindestens 2,59 als Zugangsvoraussetzung zum Auswahlverfahren und zum Masterstudiengang fest. Eine solche Notenhürde ist nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW zulässig und auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 -, juris, und vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 -.
8Daraus folgt aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin noch nicht, dass der Bachelornote maßgeblicher Einfluss zukommt. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 gibt vor, dass dem Grad der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss. Das Auswahlverfahren findet aber nur unter denjenigen Bewerbern statt, die die Zugangshürde der Mindestnote überwunden haben. Diese dient allein der Qualitätssicherung, ist unabhängig von der Nachfrage nach Studienplätzen und stellt nicht etwa – wie offenbar die Antragsgegnerin in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 annimmt – ein (vorgezogenes) Auswahlkriterium dar, mit dem die aufgrund des Bewerberüberhangs zu treffende Auswahlentscheidung vereinfacht werden kann.
9Die Einführung einer Mindestnote wird in Anlage 1 ZZO nicht berücksichtigt, deren Punkteskala von maximal 50 Punkten den Notenbereich 4,0 bis 1,5 (und besser) abdeckt. Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Punktwerte auch solche Punkte herangezogen werden, über die alle gleichermaßen verfügen, nämlich der Sockel von 16,92 Punkten, den jeder Teilnehmer am Auswahlverfahren aufgrund der erforderlichen Mindestnote 2,59 mindestens erzielt. Bestehen insoweit aber keine Unterschiede zwischen den Bewerbern, beeinflusst dieser Sockel die Auswahlentscheidung nicht. Das bedeutet, dass jedem Bewerber 16,92 Punkte abgezogen werden könnten, ohne dass sich an der Rangfolge und damit dem Auswahlergebnis etwas änderte. Haben aber nur 33,08 Punkte Einfluss auf die Auswahlentscheidung, weil nur insoweit Unterschiede zwischen den Bewerbern bestehen können, während die sonstigen Qualifikationen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 ZZO (Auslandsaufenthalte, Praxiserfahrung, besondere Auszeichnungen im Studium etc.) ein Differenzierungspotential von 40 Punkten haben, kommt der Bachelornote nicht mehr das relativ stärkste Gewicht unter mehreren Auswahlkriterien zu.
10Vorstehende Ausführungen zeigen, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und anders als vom Senat zuvor angenommen,
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 13 B 597/12 -, juris,
12das Gewicht des Auswahlkriteriums Grad der Qualifikation nicht allein durch den maximal erzielbaren Punktwert bestimmt wird.
13Da der Einfluss der Bachelornote auf die Auswahlentscheidung davon abhängt, wie groß die Unterschiede zwischen den Bewerbern aufgrund der Bachelornote sind, erscheint es schließlich fragwürdig, bei einem Bewerberkreis mit der Mindestnote von 2,59 ab der Notenstufe 1,5 nicht weiter zu differenzieren. Zwar ist es nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 zulässig, Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, als ranggleich zu behandeln. Bleiben aber unterschiedliche Grade der Qualifikation in fast einem Drittel der Notenskala von 1,0 bis 2,59 unberücksichtigt, dürfte dies den Gestaltungsspielraum der Hochschule überschreiten.
14Ob das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, bei einem rechtswidrigen Auswahlsystem sei die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung des Antragstellers unabhängig davon zu verpflichten, ob er bei einem rechtmäßig ausgestalteten Auswahlverfahren zum Zuge gekommen wäre, ist hier nicht zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat hiergegen innerhalb der Beschwerdefrist nichts vorgebracht.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 14. Januar 2016 dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Sie scheitert an der in § 1 Abs. 3 der Prüfungsordnung für das Studienfach „Literatur und Medienpraxis“ im Zwei-Fach-Masterstudiengang an der Universität E. -F. vom 29. Juli 2013 (im Folgenden: Prüfungsordnung) festgelegten Mindestnote des Bachelorabschlusses von 1,8.
4Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Zugangshürde greifen nicht durch. Eine solche Mindestnote ist nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW zulässig und auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Obgleich es eine Vielzahl unterschiedlicher Fachprofile von Bachelorstudiengängen gibt und diese sich auch von Hochschule zu Hochschule vielfach unterscheiden, ist der erste berufsqualifizierende Abschluss als Indikator für einen Erfolg im Masterstudium ein geeignetes Zugangskriterium.
5Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 - 13 B 1424/13 -, vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, und vom 26. Januar 2011- 13 B 1640/10 -, jeweils juris.
6Die Festlegung der Mindestnote auf 1,8 und der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung gerechtfertigt. Bei der Bestimmung der konkreten Notenhürde besteht eine Einschätzungsprärogative der Hochschule, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dass die Antragsgegnerin diese überschritten hätte, indem sie etwa willkürlich und ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit eine Note gewählt hätte,
7vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 -, juris, Rn. 14,
8ist nicht ersichtlich. Der von der Antragstellerin geforderten Plausibilisierung mit umfangreichen Zahlenwerken zu den Abschlussnoten hochschuleigener und externer Bachelorabsolventen sowie des konkreten Nachweises, dass Absolventen mit schlechteren Bachelorabschlussnoten als 1,8 das Masterstudium nicht erfolgreich abschließen würden, bedarf es angesichts dieses rechtlichen Maßstabes ebensowenig wie einer Überprüfung der „Notenkultur“ an anderen Hochschulen. Die Abschlussnoten hochschuleigener Bachelorabsolventen – mehr als die Hälfte erfüllten die Mindestnote 1,8 – sowie die hohe Quote erfolgreicher Masterabschlüsse, auf die die Antragsgegnerin verwiesen hat, sind sachgerechte Kriterien. Ferner hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich glaubhaft ausgeführt, dass ein großer Teil der Master-Studierenden nicht von der eigenen Hochschule kommt (nach den Angaben im Beschwerdeverfahren zwischen 56 % und 87 %). Ferner hat sie ihre Festlegung dahingehend plausibilisiert, dass im Zuge der Qualitätssicherung eine Note von 1,8 erforderlich sei, da in den Geisteswissenschaften traditionell bessere Noten vergeben würden und fast alle Absolventen der in Betracht kommenden Bachelorabschlüsse einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 vorweisen könnten. Hiervon ausgehend ist für die mit der Beschwerdebegründung gerügte „Niveaupflege“ nichts ersichtlich. Abgesehen davon ist das Vorbringen, die Antragsgegnerin benote ihre Bachelorstudierenden möglicherweise deutlich besser als andere Hochschulen, bloße Spekulation und in keiner Weise substantiiert.
9Der Einwand, die Mindestnote sei auch deshalb zu hoch, weil damit im zulassungsfreien Masterstudiengang die Kapazitäten nicht ausgeschöpft würden, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie bereits ausgeführt, dient die Zugangsvoraussetzung des § 1 Abs. 3 Prüfungsordnung allein der Qualitätssicherung. Ein Zusammenhang mit Kapazitätsfragen besteht hingegen nicht. Diese sind für die Festlegung der konkreten Mindestnote angesichts ihres Zwecks nicht relevant.
10Die Festlegung der Notenhürde auf 1,8 widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Dass der Senat bisher „nur eine Mindestnote von 2,5 als zulässig anerkannt“ habe, wie die Antragstellerin vorträgt, beruht allein darauf, dass er über entsprechende Fallgestaltungen zu entscheiden hatte. Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, eine Mindestnote von 1,8 sei unverhältnismäßig.
11Schließlich ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin kein alternatives Zugangskriterium vorgesehen hat. Vielmehr ist die Beschränkung auf eine konkrete Mindestnote vom Gestaltungsspielraum der Hochschule gedeckt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dieser durch § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW begrenzt ist. Danach ist für die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens ausschließlich an die Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses anzuknüpfen; ein Rückgriff auf andere Kriterien - wie etwa der Studiendauer oder besonderer Einzelleistungen - ist unzulässig. Die Vorschrift regelt abschließend die besonderen Voraussetzungen für den Zugang zu einem mit einem Mastergrad abschließenden Studiengang. Die Beschränkung der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Hochschulen auf das Kriterium des qualifizierten Abschlusses führt auch nicht zu einer übermäßigen Beschränkung des Zugangs zum Masterstudium. Sie ist vor dem Hintergrund der an das Masterstudium zu stellenden Anforderungen eine nachvollziehbare und sachgerechte Regelung, um ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau sicherzustellen.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 13 B 505/15 -, juris, Rn. 5, vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, NWVBl. 2011, 232, und vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, NWVBl. 2013, 444.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.