Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Mai 2015 - 13 A 949/15.A
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Der vom Kläger zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
4Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014
6-13 A 2557/13.A -, juris Rn. 3 f.
7Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat,
8vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011
9- 10 B 38.11 -, juris.
10Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellbar. Ohne Erfolg wendet der Kläger insoweit ein, das Verwaltungsgericht habe den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Oktober 2014 (Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage), auf den er sich mit seinem Schriftsatz vom 25. Februar 2015 „zur ergänzenden Klagebegründung“ bezogen hat, nicht zur Kenntnis genommen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Bericht der SFH nicht zur Kenntnis genommen hat. Dass dieser in der Entscheidung nicht ausdrücklich benannt oder auf andere Weise positiv erkennbar wird, dass er Berücksichtigung gefunden hat, ist unschädlich. Inhaltlich benannte der Bevollmächtigte des Klägers diesen Bericht der SFH in seinem Schriftsatz vom 25. Februar 2015 zur ergänzenden Klagebegründung und fokussierte die Aufmerksamkeit auf die in dem Bericht enthaltenen Informationen zur „prekären Lebenssituation aus dem Ausland zurückgekehrter Flüchtlinge und von Binnenvertriebenen“, was er als entscheidungserheblich bezeichnete, da der Kläger keine Verwandten in Afghanistan, keine abgeschlossene Berufsausbildung, keinen Wohnraum und kein soziales Umfeld habe. Die in dem Bericht der SFH vom 5. Oktober 2014 zur Situation von zurückkehrenden Flüchtlingen oder intern Vertriebenen enthaltenen Informationen finden sich auf der letzen von 21 Seiten (Ziff. 7: „Rückkehr“) und enthalten keine neuen Erkenntnisse zu dieser Thematik. Der vom Kläger als nicht berücksichtigt gerügte Bericht steht damit zugleich nicht im Widerspruch zu den Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zur Rückkehrgefährdung des Klägers. Einen solchen Widerspruch hat auch der Kläger nicht dargelegt. Dass der Bericht nicht zitiert wurde, ist nicht entscheidend.
11Die übrigen Ausführungen des Klägers zu der behaupteten Verletzung seines rechtlichen Gehörs legen eine Gehörsverletzung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO schon nicht dar. Der Kläger benennt hier nicht konkret von ihm vorgetragene und nicht berücksichtigte Umstände bzw. rügt nicht ihm genommene Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen. Vielmehr kritisiert er u. a., das Verwaltungsgericht habe keine (Erkenntnis-)Quellen aus 2014/2015 herangezogen, die aktuelle Rechtsprechung des OVG NRW nicht erwähnt und keine Quellen berücksichtigt, die sich mit der angeblich „qualitativ veränderten Situation nach Abzug der ausländischen Truppen“ befassten; insgesamt führe dies zu der Annahme, dass das Verwaltungsgericht die gesamte Entwicklung in Afghanistan im Jahr 2014 nicht zur Kenntnis genommen habe. All dies reicht schon nicht zur Darlegung eines Gehörsverstoßes, weil es letztlich gegen den vom Gericht ermittelten bzw. zu ermittelnden (§ 86 Abs. 1 VwGO) bzw. den zu Grunde gelegten Sachverhalt (§ 108 Abs. 1 VwGO) gerichtet ist. Behauptete Verstöße gegen diese Vorschriften – die letztlich auch nicht vorliegen dürften – gehören im Asylprozess nicht zu den Verfahrensfehlern, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO zur Zulassung der Berufung führen können.
12II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.
13Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
141. ob in der afghanischen Provinz Faryab unter Berücksichtigung des Abzugs eines großen Teils der internationalen Streitkräfte sowie der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen in Afghanistan eine besonders exponierte Gefahrenlage, die durch ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt gekennzeichnet ist, besteht,
152. ob sich seit der Entscheidung des OVG Münster vom 26. August 2014 – 13 A 2098/11.A – in Folge des Abzugs eines großen Teils der internationalen Streitkräfte und des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen die Sicherheitslage in Afghanistan, speziell in Kabul und im Großraum von Kabul sowie in der Provinz Faryab in der Weise verschlechtert hat, dass jederzeit und überall mit Anschlägen der Taliban zu rechnen ist und die afghanischen Sicherheitskräfte effektiven Schutz auch der Zivilbevölkerung nicht (mehr) gewährleisten können,
163. ob sich die humanitäre Lage nach dem Abzug eines Großteils der internationalen Streitkräfte insbesondere durch Übergriffe der Taliban gegen Lebensmitteltransporte, Hilfskonvois und NGOs so verschärft hat, dass die Versorgung der Bevölkerung im Großraum Kabul gefährdet ist, und
174. ob sich seit der Entscheidung des OVG Münster vom 26. August 2014 die humanitäre Lage in Kabul und im Großraum Kabul aufgrund des Vordringens der Taliban und anderer radikaler Kräfte und aufgrund von Übergriffen der Taliban und anderer radikaler Kräfte auf Hilfskonvois und Versorgungsgüter in einer Weise verändert hat, dass einem alleinstehenden jungen Mann, der aus dem Ausland zurückkehrt, die Sicherung seines Existenzminimums nicht (mehr) gewährleistet ist,
18die sich teilweise überschneiden und Redundanzen aufweisen, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
191. In Bezug auf die 1. Frage hat der Kläger schon deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht in der von § 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO geforderten Weise „dargelegt“. Denn im Zulassungsantrag vom 20. März 2015 trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, dass aktuell weder in den nördlichen Provinzen noch sonst in Afghanistan eine besonders exponierte Gefahrenlage im Sinne der Definition der subsidiären Schutzgewährung bestehe. Dies trifft jedoch nicht zu (vgl. S. 9 Mitte des Urteilsabdruckes). Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren lediglich auf die Verhältnisse in Kabul abgestellt.
202. Auch die vom Kläger aufgeworfene 2. Frage rechtfertigt nicht die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die damit letztlich zur grundsätzlichen Entscheidung gestellte Frage der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Klägers sowie im Großraum Kabul ist einer generellen und grundsätzlichen Klärung schon nicht zugänglich: Die Provinz Faryab umfasst bereits sehr verschiedene Distrikte mit ganz erheblich verschiedenen Gefährdungslagen. Kabul bzw. der Großraum Kabul sind wieder ganz anders zu bewerten. Wie sich die Sicherheitslage in diesen Bereichen auf eine einzelne Person wiederum auswirkt, hängt entscheidend von den Eigenschaften dieser Person ab. All dies bewirkt, dass eine grundsätzliche Klärung der vom Kläger gestellten 2. Frage für die in seinem Fall zu treffende Entscheidung über subsidiären Schutz nicht dienlich ist.
21Zudem bedarf diese Frage auch nicht der grundsätzlichen Klärung. Der Senat hat sich vor relativ kurzer Zeit eingehend mit den Sicherheitsfragen in und um Kabul sowie anderen Provinzen befasst und sämtliche verfügbaren Erkenntnisse umfassend ausgewertet und bewertet,
22Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris.
23Zu diesem Zeitpunkt befand sich die als Transition bezeichnete Übergabe der Sicherheitsverantwortung von der in der ISAF repräsentierten internationalen Gemeinschaft an die afghanischen Sicherheitskräfte bereits seit Mitte 2013 im Gange. Die zuvor in erheblichen Umfang in Afghanistan stationierten Kräfte der ISAF-Mission waren bereits deutlich reduziert, von ca. 130.000 Soldaten Anfang 2012 auf ca. 35.000 Soldaten (etwas später, im Oktober 2014),
24Wikipedia, Artikel „International Security Assistance Force”, http://de.wikipedia.org/wiki/International_Security_Assistance_Force, abgerufen am 5. Mai 2015.
25Dieser – unvollständige – Truppenabzug der internationalen Streitkräfte setzte sich bis zum Jahresende 2014 fort. Ab Anfang 2015 befinden sich planerisch noch internationale Streitkräfte im Umfang von etwa 13.000 Soldaten in Afghanistan, die im Rahmen der ISAF-Nachfolgemission „Resolute Support“ die afghanischen Sicherheitskräfte beraten, ausbilden und unterstützen sollen. Die vom Kläger angeführte und den von ihm im Zulassungsantrag genannten Erkenntnissen grundsätzlich auch zu entnehmende negative Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan im Zusammenhang mit dem überwiegenden Abzug der internationalen Streitkräfte war zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 26. August 2014 bereits erkennbar. Der fortgesetzte Abzug der internationalen Streitkräfte im zweiten Halbjahr 2014 und das Ende der ISAF-Mission gebieten keine veränderte Bewertung der Sicherheitslage in Afghanistan in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris Rn. 46 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Januar 2015 – A 1 A 140/13 –, juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 13a B 14.30309 –, juris Rn. 17 ff., insbesondere Rn. 23.
27Bei Auswertung sämtlicher vom Kläger im Zulassungsantrag benannter Erkenntnisse (Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH – vom 5. Oktober 2014: Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage; EASO, Country of Origin Information Report von Januar 2015: Afghanistan – Security Situation; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA – von November 2014: 2015 – Humanitarian Needs Overview: Afghanistan; Integrated Regional Information Network – IRIN – vom 19. Januar 2015: Aid at risk as Afghanistan’s war splinters) sowie des jüngsten Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015 (Stand Oktober 2014) gelangt der Senat zur aktuellen Einschätzung, dass sich im Zeitverlauf mit dem fortschreitenden Truppenabzug gewisse Veränderungen der Sicherheitslage in Afghanistan ergeben haben mögen, diese jedoch kein hinreichendes Gewicht besitzen, um das Bedürfnis für eine erneute grundsätzliche Klärung zu begründen. Es bleibt bei der Bewertung, dass Kabul als interne Schutzalternative gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 e AsylVfG einen Anspruch eines alleinstehenden, gesunden Mannes auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter ausschließt.
28Die Situation in Bezug auf die Präsidentschaftswahlen aus dem Frühjahr 2014 hat keine gesonderten Auswirkungen von einigem Gewicht auf die für den Senat entscheidende Sicherheitslage. Zum Zeitpunkt des Urteils vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – befand sich Afghanistan in der instabilen „Hänge-Phase“ zwischen den Präsidentschaftswahlen und der Einigung zwischen Ashraf Ghani Ahmadzai und Abdullah Abdullah über die Regierungsbildung. Diese Situation lag jener Entscheidung zugrunde. Die dann Ende September 2014 erfolgte Bildung der Einheitsregierung unter Beteiligung beider Männer an der Macht hat die politisch schwierige und mit Instabilität und unklaren Zukunftsaussichten verbundene Situation jedenfalls nicht verschlechtert.
293. Auch die vom Kläger zu Ziff. 3. und 4. aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Dabei ist Frage 3. schon überflüssig, weil sie im Vergleich mit Frage 4. einen abstrakteren Blickwinkel eröffnet, der für die Entscheidung des Begehrens des Klägers so nicht relevant ist. Die von Frage 4. vorgenommene Fokussierung auf die Veränderungen nach der Entscheidung des Senats vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – sowie die Gefährdungsbewertung für einen Rückkehrer mit dem Risikoprofil des Klägers verdeutlicht, dass diese gegenüber der Frage 3. vorrangig ist. Jedoch gilt auch für Frage 4., dass die seit dem 26. August 2014 eingetretenen Entwicklungen keine grundlegende Neubewertung der Lage in Kabul, auch nicht aus dem humanitären Blickwinkel, gebieten und deshalb aus den zu 2. dargelegten Gründen auch kein Bedarf für eine – erneute – grundsätzliche Klärung besteht. Die wohl verminderte Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte über die Hauptstadt Kabul, die Region Kabul oder andere Teile Afghanistans erweitert zwar die Möglichkeiten der regierungsfeindlichen Kräfte zu Anschlägen, Ausübung von Gewalt oder anderen Aktionen. Dies führt jedoch für sich genommen nicht zu einer extremen Gefahrenlage. Auch die Auswirkungen auf die humanitäre Situation, besonders die Infrastruktur oder die Versorgungslage in Bezug auf alle lebensnotwendigen Bereiche, sind jedoch für die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen bzw. einen Rückkehrer wie den Kläger nicht erheblich. Der vom Kläger hergestellte Zusammenhang zwischen erweiterten Möglichkeiten der Gewaltausübung für regierungsfeindliche Kräfte und der Versorgungslage für die Bevölkerung durch angebliche Angriffe auf Nichtregierungsorganisationen, Hilfskonvois oder Lebensmitteltransporte lässt sich nicht in relevantem Umfang feststellen. Solche Aktionen, die sich nennenswert auf die Versorgungslage der Bevölkerung auswirken müssten, lassen sich den vom Kläger benannten Erkenntnissen nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere der IRIN-Artikel „Aid at risk as Afghanistan‘s war splinters“ vom 19. Januar 2015 erwähnt lediglich singulär einen im Mai 2013 erfolgten Angriff auf den Sitz des Roten Kreuzes (IKRK) in Jalalabad in der Provinz Nangahar, der dem Vernehmen nach einer Taliban-Fraktion zugeschrieben wurde. Ein flächendeckendes Auftreten solcher Aktionen in jüngerer Zeit, besonders nach dem 26. August 2014, mit nennenswerten Auswirkungen für die Versorgungslage der Bevölkerung ist der Erkenntnislage hingegen nicht zu entnehmen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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Annotations
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.