Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2019 - 13 A 3332/18.A
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Juni 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
31. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht dadurch, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt hat, die zum Beweis gestellten Tatsachen, nämlich
4„dass die polizeiliche Anzeige vom 28. November 2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Provinz Kapisa echt ist“, und
5„dass es in Afghanistan üblich ist, dass die entsprechenden Vordrucke bei der zuständigen Behörde erworben werden können, durch eine amtliche Person aufgenommen und sodann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft abgegeben werden“,
6könnten als wahr unterstellt werden.
7Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet.
8Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, und vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 - 13 A 1190/18.A -, juris, Rn. 4 f., vom 18. Januar 2018 - 13 A 3298/17.A -, juris, Rn. 10 f., und vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11 f.
9Die Ablehnung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO). Dies kommt regelmäßig nur für nicht entscheidungs-erhebliche Behauptungen in Frage. Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie ohne inhaltliche Einschränkung so behandeln, als wären sie nachgewiesen.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 – 2 B 32.12 –, juris Rn. 12 m.w.N.
11Die Echtheit der Urkunde und der angegebene übliche Verfahrensablauf bei Erstattung einer Strafanzeige waren ausgehend vom maßgeblichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Der Kläger führt insbesondere an, die Wahrunterstellung der Echtheit der Urkunde und des zum Beweis gestellten Verfahrensablaufs erstrecke sich auf die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft in Kapisa für den Entführungsfall seiner Tochter. Deshalb habe das Verwaltungsgericht seine Angaben über die Entführung der Tochter nicht mit der Feststellung in Zweifel ziehen dürfen, dass seine Ortsangaben – Kabul als damaliger Wohnort der Familie einerseits und Kapisa als erst nachträglich benannter Ort der Entführung andererseits – nicht nachvollziehbar seien. Indes kommt es auf die Ortsangaben nicht an. Das Gericht hat den Vortrag des Klägers über die (angebliche) Entführung seiner Tochter unabhängig von dessen Ortsangaben mit selbstständig tragender Begründung auch deshalb für nicht glaubhaft gehalten, weil sie im Zusammenhang mit der bereits nicht glaubhaft dargelegten vorangegangenen Bedrohung seiner Person gestanden haben solle. Lediglich „abgesehen davon“ geht es auf die Angaben des Klägers zum Ort der Entführung ein (Urteilsabdruck S. 13).
12Stellte sich das Vorbringen des Klägers zur Entführung seiner Tochter nach dem maßgeblichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts auch ungeachtet der Angaben zum Entführungsort als unglaubhaft dar, war das Gericht aufgrund der Wahrunterstellung der mit Blick auf den Entführungsort unter Beweis gestellten Tatsachen nicht gehalten, die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte durch die Entführung begründete Drucksituation zu dessen Gunsten zu berücksichtigen.
13Auch im Übrigen hat der Kläger einen Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen nicht aufgezeigt. Mit der Wahrunterstellung der Echtheit der Urkunde und des angegebenen üblichen Verfahrensablaufs ist über die Nachvollziehbarkeit seiner Angaben zum Ort der Entführung und erst recht über die vorgetragene Entführung als solche nichts gesagt. Sein darüber hinaus erhobener Einwand, das Gericht habe nicht zugrunde legen dürfen, dass es in Afghanistan in erheblichem Umfang echte Dokumente wahren Inhalts gebe, weil sich als Ergebnis der beantragten Beweiserhebung hätte ergeben können, dass das Dokument echt sei, zeigt einen Widerspruch zu der als wahr unterstellten Echtheit der Anzeige ebenfalls nicht auf.
142. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen bezüglich seiner Tätigkeit für die Firma „U. “ bzw. für die NATO – unter Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht – als pauschal und unsubstantiiert in Zweifel gezogen, ohne diese Zweifel in der mündlichen Verhandlung durch gezielte Fragen und Vorhalte erkennen zu lassen, hat er eine Verletzung seines Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls nicht aufgezeigt.
15Insbesondere hat das Verwaltungsgericht dem Kläger insoweit nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör versagt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und vom 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 - 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 6, und vom 17. Oktober 2017 ‑ 13 A 2346/17.A -, juris, Rn. 3, jeweils m.w.N.
17Art. 103 Abs. 1 GG begründet keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen.
18Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 - 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 14, vom 11. Januar 2017 - 13 A 2220/16.A - , juris, Rn. 6 f. m.w.N., und vom 6. Juni 2016 - 13 A 1882/15.A -, juris, Rn. 28 ff.
19Es entspricht vielmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung,
20vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 -, juris, Rn. 14,
21dass der Betroffene im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten gehalten ist, schlüssige, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal zu machen. Von dieser dem Asylbewerber obliegenden Mitwirkungspflicht dispensiert die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO nicht, denn diese dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern nur der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 16 ff.
23Auch ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung oder eine – vermeintlich – fehlerhafte Rechtsauffassung zu beanstanden.
24Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A -, juris, Rn. 7 f., jeweils m.w.N.
25Hiervon ausgehend bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat keine Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen der Kläger nicht rechnen musste. Es hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seiner Tätigkeit für die Firma U. bzw. die NATO – insbesondere zu deren Ort und Dauer – befragt. Dabei war es nicht gehalten, den Versuch zu unternehmen, durch gezielte Nachfragen weitere Details in Erfahrung zu bringen. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Rechtsprechung, insbesondere des Beschlusses der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1996 – 2 BvR 1416/94 –,
26NVwZ-Beilage 1997, 11 (13).
27Die dort angeführten besonderen Umstände des Einzelfalls sind mit der prozessualen Situation des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht vergleichbar.
28Im Übrigen wendet sich der Kläger in dieser Hinsicht im Kern gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht, womit er den Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes nicht begründen kann.
293. Auch die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Einwände gegen die Verwertbarkeit der Anhörungsniederschrift des Bundesamts nicht zur Kenntnis genommen, sondern die Niederschrift aus einem lediglich formalen Grund für verwertbar gehalten, führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO.
30Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings grundsätzlich erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist hingegen nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A -, juris, Rn. 7 f., jeweils m.w.N.
32Vorliegend hat sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwänden gegen die Richtigkeit des Anhörungsprotokolls auseinandergesetzt. Aus dem Umstand, dass es die Einwände auf Seite 14 der Urteilsgründe nicht ausdrücklich wiedergegeben und im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet hat, lässt sich nicht schließen, dass es diese nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Das Gericht muss den Vortrag des Klägers nicht in jedem Detail in den Entscheidungsgründen würdigen. Auch ist es nicht gehalten, der Einschätzung des Klägers zu folgen.
334. Schließlich ist auch das Vorbringen des Klägers bezüglich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den erhaltenen Drohbriefen nicht geeignet, die Zulassung der Berufung wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Auch in dieser Hinsicht wendet sich der Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts. Sein Vorbringen ist dem sachlichen Recht und nicht der Frage nach der Gewährung rechtlichen Gehörs zuzuordnen.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.