Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Mai 2015 - 13 A 1802/14
Gericht
Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren der Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Kanzlei N. bewilligt.
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Dem Kläger war ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren der Beklagten zu bewilligen (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO), da die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.
2Dabei war dem Kläger nicht nur der seinen Fall innerhalb der von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft konkret bearbeitende Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 1 ZPO beizuordnen, sondern seinem ausdrücklichen Antrag gemäß die gesamte Kanzlei. Der Wortlaut der Vorschrift („wird der Partei ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt Ihrer Wahl beigeordnet“) steht dem nicht entgegen, da bei unbefangenem Wortverständnis eine Rechtsnorm, die einen Gegenstand oder eine Person im Singular benennt, ohne Weiteres so verstanden werden kann, dass dies auch mehrere Gegenstände bzw. Personen bedeuten kann, soweit sich nicht aus dem Zusammenhang oder der Natur der Sache anderes ergibt. In Übereinstimmung mit der Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. September 2008 zu dieser Frage überwiegende Klärung eingetreten.
3BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – IV ZR 343/07 –, NJW 2009, 440 f. = juris (zur Anwaltssozietät); dem folgend OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 10 WF 1449/12 –, NJW 2013, 948 = juris Rn. 6 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2010 – L 19 AS 651/10 B PKH –, juris Rn. 7 f.; VG Halle (Saale), Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 7 A 16/12 –, juris Rn. 8 (zur Anwalts-GmbH); Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 121 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., 2015, § 121 Rn. 7; a. A. LSG Ba.-Wü., Beschluss vom 2. September 2009 – L 8 5402/08 PKH –, Breith 2010, 91 f. = juris; ohne Erwähnung der Rechtsprechung des BGH: OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 12 A 441/12 –, juris Rn. 2 (nicht entscheidungstragend).
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.